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{'item': 'L532 2284305-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlL532 2284305-1 Spruch, L532 2284305-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am 06.06.2023 laut Meldung der LPD Wien Einsatzabteilung – Bereitschaftseinheit in einem XXXX in 1170 Wien, XXXX , bei der Schwarzarbeit betreten.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsbürger, wurde am 06.06.2023 laut Meldung der LPD Wien Einsatzabteilung – Bereitschaftseinheit in einem römisch 40 in 1170 Wien, römisch 40 , bei der Schwarzarbeit betreten.
  3. Am 25.07.2023 wurde durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Im Wesentlichen führte der BF dabei Folgendes aus: Er sei gesund und unvertreten, zum Vorhalt des obgenannten Berichts, der Bekanntgabe seines Einreisedatums sowie der Sicherstellung des Reisepasses und der positiven Wohnsitzüberprüfung, führte der BF an, der Wohnsitz sei korrekt, er wohne in der Wohnung seines Cousins. Er verfüge über einen türkischen Reisepass und sei erstmals am 23.01.2023 und zuletzt vor zwei Monaten ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Dazwischen habe er Nachbarländer bereist, sei aber wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er sei in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe auch keinen Aufenthaltstitel beantragt. Bis zu seiner Festnahme sei er in der XXXX wohnhaft gewesen und könne dort auch weiterhin Unterkunft nehmen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er in XXXX gelebt. Nach seinen Familienangehörigen in Österreich befragt, führte der BF aus, ein Onkel väterlicherseits und dessen beiden Söhne sowie eine Schwester seines Vaters würden im Bundesgebiet leben. Den Aufenthalt in Österreich würde der BF durch aus der Türkei mitgenommene Finanzmittel bestreiten, im Übrigen würde er von seinem Onkel und seinen Cousins finanziell unterstützt werden, die Summe seiner aktuell verfügbaren Barmittel könne er nicht namhaft machen. In der Türkei hielten sich die Eltern sowie ein kleiner Bruder des BF auf. Er verfüge über eine Auslandskrankenversicherung sowie eine private Versicherung, welche seines Wissens nach auch im Ausland gültig sei. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spräche nichts, er sei ledig und kinderlos. Eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in der Türkei sei nicht gegeben. Zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot führte der BF aus, dass er die Rückkehr nach Polen beabsichtige, jedoch noch nicht wisse, wann er ausreisen würde.
  4. Am 25.07.2023 wurde durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Im Wesentlichen führte der BF dabei Folgendes aus: Er sei gesund und unvertreten, zum Vorhalt des obgenannten Berichts, der Bekanntgabe seines Einreisedatums sowie der Sicherstellung des Reisepasses und der positiven Wohnsitzüberprüfung, führte der BF an, der Wohnsitz sei korrekt, er wohne in der Wohnung seines Cousins. Er verfüge über einen türkischen Reisepass und sei erstmals am 23.01.2023 und zuletzt vor zwei Monaten ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Dazwischen habe er Nachbarländer bereist, sei aber wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er sei in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe auch keinen Aufenthaltstitel beantragt. Bis zu seiner Festnahme sei er in der römisch 40 wohnhaft gewesen und könne dort auch weiterhin Unterkunft nehmen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er in römisch 40 gelebt. Nach seinen Familienangehörigen in Österreich befragt, führte der BF aus, ein Onkel väterlicherseits und dessen beiden Söhne sowie eine Schwester seines Vaters würden im Bundesgebiet leben. Den Aufenthalt in Österreich würde der BF durch aus der Türkei mitgenommene Finanzmittel bestreiten, im Übrigen würde er von seinem Onkel und seinen Cousins finanziell unterstützt werden, die Summe seiner aktuell verfügbaren Barmittel könne er nicht namhaft machen. In der Türkei hielten sich die Eltern sowie ein kleiner Bruder des BF auf. Er verfüge über eine Auslandskrankenversicherung sowie eine private Versicherung, welche seines Wissens nach auch im Ausland gültig sei. Gegen eine Rückkehr in die Türkei spräche nichts, er sei ledig und kinderlos. Eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in der Türkei sei nicht gegeben. Zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot führte der BF aus, dass er die Rückkehr nach Polen beabsichtige, jedoch noch nicht wisse, wann er ausreisen würde.
  5. Am 06.09.2023 übermittelte die (vormalige) Rechtsvertreterin Mag. XXXX eine Vollmachtsbekanntgabe samt schriftlicher Stellungnahme.
  6. Am 06.09.2023 übermittelte die (vormalige) Rechtsvertreterin Mag. römisch 40 eine Vollmachtsbekanntgabe samt schriftlicher Stellungnahme.
  7. Mit Bescheid vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein dreijähriges Einreiseverbot gem. § 53 Abs 1, Abs 2 Z 7 FPG verhängt (Spruchpunkt VI.). Als Sachverhalt stellte die bB fest, der BF sei türkischer Staatsbürger, sei ledig sowie kinderlos und verfüge in Österreich über keine Sorgepflichten, habe keine nahen Angehörigen in Österreich, halte sich illegal im Bundesgebiet auf, sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe diesen Vorwurf nicht widerlegt. Die Beweiswürdigung besteht aus einem pauschalen Verweis auf den Akteninhalt.
  8. Mit Bescheid vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein dreijähriges Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Als Sachverhalt stellte die bB fest, der BF sei türkischer Staatsbürger, sei ledig sowie kinderlos und verfüge in Österreich über keine Sorgepflichten, habe keine nahen Angehörigen in Österreich, halte sich illegal im Bundesgebiet auf, sei bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe diesen Vorwurf nicht widerlegt. Die Beweiswürdigung besteht aus einem pauschalen Verweis auf den Akteninhalt.
  9. Mit 09.01.2024 wurde nach erfolgter Zustellung vom 18.12.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltnungsgericht (i.d.F. „BVwG“) erhoben. In dieser wird zusammengefasst moniert, der BF habe in Wahrheit nicht illegal gearbeitet, sondern habe lediglich unentgeltlich einen Teppich getragen, im Übrigen verfüge er im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Kontakte und stelle eine Abschiebung in die Türkei eine Gefährdung seiner aus Art. 3 EMRK erwachsenden Rechte dar, da er in der Türkei über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte oder Vermögen verfüge und daher vor einer auswegslosen Situation stünde.
  10. Mit 09.01.2024 wurde nach erfolgter Zustellung vom 18.12.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltnungsgericht in der Fassung „BVwG“) erhoben. In dieser wird zusammengefasst moniert, der BF habe in Wahrheit nicht illegal gearbeitet, sondern habe lediglich unentgeltlich einen Teppich getragen, im Übrigen verfüge er im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Kontakte und stelle eine Abschiebung in die Türkei eine Gefährdung seiner aus Artikel 3, EMRK erwachsenden Rechte dar, da er in der Türkei über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte oder Vermögen verfüge und daher vor einer auswegslosen Situation stünde.
  11. Am 15.01.2024 langte der Akt beim BVwG ein und wurde zeitgleich der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist türkischer Staatsbürger. 1.
  14. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist türkischer Staatsbürger. 1.
  15. Der BF verfügt über ein bis zum 22.01.2024 gültiges polnisches Visum D. Die Gültigkeitsdauer des Visums ist mit 365 Tagen festgelegt und berechtigt zur mehrfachen Einreise. 1.
  16. Der BF wurde am 06.06.2023 bei einer Beschäftigung in einem XXXX in 1170 Wien, XXXX , betreten. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt er nicht.1.
  17. Der BF wurde am 06.06.2023 bei einer Beschäftigung in einem römisch 40 in 1170 Wien, römisch 40 , betreten. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt er nicht. 1.
  18. Das Bundesamt forderte den BF nicht dazu auf, binnen einer bestimmten Frist nach Polen auszureisen.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unwidersprochenen Akteninhalt. 2.
  21. Eine Ablichtung des türkischen Reisepasses samt des von Polen ausgestellten Visum D befindet sich im Akt. Auch wurde dieses Beweisstück im bekämpften Bescheid ausdrücklich als Beweismittel angeführt. Dieses Faktum ist sohin als unstrittig vorauszusetzen. 2.
  22. Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, ergibt sich zweifelsfrei aus der Meldung der LPD Wien Einsatzabteilung – Bereitschaftseinheit vom 06.06.
  23. Auch trat der BF diesem Vorhalt, trotz hinreichender Gelegenheit im Rahmen der Einvernahme vom 25.07.2023 nicht entgegen. Dass er nunmehr im Rahmen einer Stellungnahme und des Beschwerdeschriftsatzes behauptet, ein Polizist habe ihn schlechthin genötigt, um ein diesbezügliches Geständnis zu erwirken, ist wenig nachvollziehbar und ist insbesondere festzuhalten, dass bei Zugrundelegung eines vernünftigen Maßstabes kein diesbezügliches Eigeninteresse auf Seiten des Polizeibeamten zu unterstellen ist, der durch ein solches Verhalten vielmehr straf- und disziplinarrechtliche Folgen in Kauf nehmen würde. 2.
  24. Eine Aufforderung der bB an den BF, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und nach Polen zurückzukehren, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen.
  25. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  26. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  27. Vorausschickend angemerkt wird, dass der bekämpfte Bescheid, wie im Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufgezeigt wird, keinen ausreichenden Begründungswert aufweist, da eine Beweiswürdigung praktisch nicht vorhanden ist, sondern das Bundesamt, anstatt darzulegen, wie es im Einzelnen zu seinen Feststellungen gekommen ist, lediglich auf den Akteninhalt verwies. Ein derartig schwerwiegender Begründungsmangel ist einem schweren Ermittlungsfehler gleichzuhalten (vgl. dazu auch VwGH vom 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0128). Es kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass Bescheide, denen (in den wesentlichen Rechtsfragen) überhaupt kein Begründungswert zukommt, nicht zurückverwiesen werden dürfen, zumal sonst eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Bescheides beim BVwG beginnen und zugleich enden würde. Gleichzeitig würde dies Behörden überhaupt von jeglicher Begründungspflicht befreien und den Verwaltungsgerichten in jedem erdenklichen Fall die Verhandlungspflicht aufbürden. (vgl. z.B. BVwG vom 25.07.2023, Zl. L525 2274231-1, in einem abstrakt vergleichbaren Verfahren)Ein derartig schwerwiegender Begründungsmangel ist einem schweren Ermittlungsfehler gleichzuhalten vergleiche dazu auch VwGH vom 28.05.2020, Zl. Ra 2020/21/0128). Es kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass Bescheide, denen (in den wesentlichen Rechtsfragen) überhaupt kein Begründungswert zukommt, nicht zurückverwiesen werden dürfen, zumal sonst eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Bescheides beim BVwG beginnen und zugleich enden würde. Gleichzeitig würde dies Behörden überhaupt von jeglicher Begründungspflicht befreien und den Verwaltungsgerichten in jedem erdenklichen Fall die Verhandlungspflicht aufbürden. vergleiche z.B. BVwG vom 25.07.2023, Zl. L525 2274231-1, in einem abstrakt vergleichbaren Verfahren) Der bekämpfte Bescheid hätte sohin, wäre die Entscheidung nicht ohnedies aufgrund des im Weiteren zu thematisierenden Verstoßes gegen § 52 Abs 6 FPG mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen, rechtsrichtig auch behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Bescheiderlassung an das Bundesamt zurückverwiesen werden können, um eine taugliche Bescheidbegründung zu erwirken. Der bekämpfte Bescheid hätte sohin, wäre die Entscheidung nicht ohnedies aufgrund des im Weiteren zu thematisierenden Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz 6, FPG mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen, rechtsrichtig auch behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Bescheiderlassung an das Bundesamt zurückverwiesen werden können, um eine taugliche Bescheidbegründung zu erwirken. 3.1.
  28. § 52 FPG lautet wie folgt: 3.1.
  29. Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 53 FPG lautet wie folgt: Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.1.
  1. Der BF ist als türkischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er verfügt über ein Visum D für Polen und hält sich im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG rechtswidrig auf, da er wegen seiner Beschäftigung gegen die Bedingungen des Einreisetitels verstoßen hat.3.1.
  2. Der BF ist als türkischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über ein Visum D für Polen und hält sich im österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtswidrig auf, da er wegen seiner Beschäftigung gegen die Bedingungen des Einreisetitels verstoßen hat. Gemäß § 52 Abs 6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit voraus, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Polen zu begeben. Das Bundesamt hat den BF nicht zur Ausreise nach Polen binnen einer bestimmten Frist aufgefordert.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative somit voraus, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Polen zu begeben. Das Bundesamt hat den BF nicht zur Ausreise nach Polen binnen einer bestimmten Frist aufgefordert. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs 6 FPG kann gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (in den Herkunftsstaat Türkei) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (in den Herkunftsstaat Türkei) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Kontext des § 52 Abs 6 FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die SOFORTIGE AUSREISE des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Das Bundesamt geht davon aus, dass eine erhebliche Störung und Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit vorliege, da sich der BF illegal in Österreich aufhält und bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Dabei hat allerdings die bB unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).Dabei hat allerdings die bB unberücksichtigt gelassen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union). Das Bundesamt stützte seine Entscheidung vorrangig darauf, dass der BF einmal (am 06.06.2023) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN).Das Bundesamt stützte seine Entscheidung vorrangig darauf, dass der BF einmal (am 06.06.2023) bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und daher der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert aber (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402, Rn. 10, mwN). § 53 Abs 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen Vorschriften des AuslBG nicht genannt. Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende – dem § 67 Abs 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende – Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende – dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende – Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 bzw. § 52 Abs 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. sinngemäß – betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften – VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße der vorliegenden Art gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche sinngemäß – betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften – VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten somit insgesamt eine unrichtige Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. 3.1.
  3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 6 zweiter Fall FPG, nämlich der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.3.1.
  4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Fall FPG, nämlich der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.1.
  5. Auf Grund der Entscheidung in der Sache (Behebung des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich eine Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.
  7. § 24 VwGVG lautet: 4.
  8. Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar ist, dass der Bescheid rechtswidrig ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2284305.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.