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{'item': 'W117 2282406-3'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§80§19§ 57§ 56§ 41§ 67§ 46§§ 52a§ 77Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW117 2282406-3 Spruch, W117 2282406-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 06.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2023, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2023 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Am 20.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 20.12.2023. Mit Erkenntnis W250 2282406-2/14E vom 22.12.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2024, beantragte die Durchführung einer Verhandlung sowie festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.01.2024 rechtswidrig sei und keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebende Voraussetzungen vorlägen. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz. Begründend brachte er vor: (…) Ich befinde mich seit nun fast zwei Monaten in Schubhaft. Bislang gelang es der Behörde weder einen Heimreisezertifikat zu beschaffen noch meiner Abschiebung zu vollziehen. Ein Abschiebetermin steht nach wie vor nicht fest. Währenddessen machte ich nichts, um das fremdenrechtliche Verfahren zu verzögern oder zu behindern. Die Behörde verletzt ihre Pflicht zu Sicherstellung der minimalen Schubhaftdauer

§80FPG sowie Art. 15 Rückkehr

RL. Die schon als unverhältnismäßig Lange anzusehende Dauer der Haft ist ausschließlich dem Verschulden der Behörde, welche ihre Pflichten missachtet und gesetzlich Auferlegte Aufgabenzu Sicherstellung der minimalen Schubhaftdauer

§80FPG sowie Artikel 15, Rückkehr

RL. Die schon als unverhältnismäßig Lange anzusehende Dauer der Haft ist ausschließlich dem Verschulden der Behörde, welche ihre Pflichten missachtet und gesetzlich Auferlegte Aufgaben nicht erfüllt, zuzurechnen. Derzeit befinde ich mich de facto in Strafhaft, obwohl ich in Österreich nie strafrechtlich in Erscheinung getreten bin. Der lange Freiheitsentzug wirkt sich negativ auf meinen psychischen und körperlichen Zustand aus. Seit dem 28.11.2023 wurde ich weder von der Behörde noch vom BVwG einvernommen. Ich hatte keine Möglichkeit, außer unmittelbar nach der Festnahme, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zudem nie über die Bereitschaft einen der in Frage kommenden gelinderen Mitteln nachzukommen. Ich hatte auch keine Möglichkeit mich zu der Situation mit meinem Meldezettel zu erklären. Die bereits in der Beschwerde vom 20.12.2023 vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit besteht nach wie vor. Die Verwaltungsbehörde gab anlässlich der Aktenvorlage folgende Stellungnahme ab: „Am 27.12.2023 wurde mittels Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 02.01.2024 wurde von der HRZ-Abteilung des BFA mitgeteilt, dass beim nächsten Delegationstermin der Nigerianischen Botschaft für den BF urgiert wird. Der nächste Termin, welcher ausgeschrieben wurde, ist der 02.02.

  1. Am 17.01.2024, um 08:04 Uhr langte ha. eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Am 17.01.2024 musste der Charter für 23.01.2024 für ihn storniert werden, da bis dato kein HRZ ausgestellt wurde.„Am 27.12.2023 wurde mittels Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amtswegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 02.01.2024 wurde von der HRZ-Abteilung des BFA mitgeteilt, dass beim nächsten Delegationstermin der Nigerianischen Botschaft für den BF urgiert wird. Der nächste Termin, welcher ausgeschrieben wurde, ist der 02.02.
  2. Am 17.01.2024, um 08:04 Uhr langte ha. eine weitere Schubhaftbeschwerde ein. Am 17.01.2024 musste der Charter für 23.01.2024 für ihn storniert werden, da bis dato kein HRZ ausgestellt wurde. Wie bereits ausführlich in der Stellungnahme vom 07.12.2024 begründet, muss der Beschwerde entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Seit der letzten Stellungnahme wurde er bereits der Botschaft vorgeführt, jedoch müssen diese noch Überprüfungen durchführen. Da seit diesem Zeitpunkt, dem 15.12.2023, keine weitere nigerianische Delegation war, sondern erst die nächste am 02.02.2024 sein wird, konnte in seinem Fall nicht neuerlich bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat urgiert werden. Der BF könnte jeder Zeit freiwillig und mit Hilfe der BBU ausreisen, dies hat er jedoch bis dato verweigert. Aufgrund dieser Weigerung sowie auch den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2023 muss er nach Zustimmung eines HRZ entweder mit dem nächstmöglichen Charter sowie mit drei Beamten per Einzelrückführung abgeschoben werden. An seinem bisherigen Verhalten, welches bereits ausführlich in der Stellungnahme vom 07.12.2023 sowie in allen Erkenntnissen des BVwG über diese Schubhaft dargestellt wurde, hat sich nichts geändert.“ Auf diese replizierte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs fristgerecht wie folgt: „Die Behörde gestand in ihrem Vorbringen, dass es nach wie vor keinen Abschiebetermin gibt. Es ist auch nicht erkenntlich, dass die Behörde seit dem 15.12.2023 bei der nigerianischen Botschaft, etwa durch schriftliche Anfragen, urgierte. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Behörde seit dem 15.12.2023 irgendwelche Bemühungen, bis auf Buchung eines Charter-Fluges für den 23.01.2024 (allerdings ohne vorliegenden HRZ) zu Verkürzung der Dauer der Schubhaft tätigte. Es wird neuerlich auf einfachgesetzliche sowie verfassungsrechtliche Bestimmungen, die die Behörde zu einer kurzmöglichsten Dauer der Anhaltung in Haft verpflichten, verwiesen. Zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vom 27.12.2023 muss angemerkt werden, dass diese ohne Beteiligung des BF erfolgte. Weder wurde er einvernommen, noch wurde schriftliches Parteiengehör gewährt. Die Annahme der Fluchtgefahr basiert nach wie vor aus den Angaben, die der BF in der Einvernahme unmittelbar nach seiner Festnahme machte. seitdem hatte er gar keine Möglichkeit, sich zum Verfahren zu äußern. Bezüglich der Vorwürfe, sich in der Vergangenheit der Behörde entzogen zu haben, muss angemerkt werden, dass darin zumindest ein Mitverschulden der Behörde vorliegt: Für den Termin am 08.09.2022 fand erst am 07.09.2022 ein Zustellversuch statt. Der BF erschien am nächsten Tag nach dem Zustellversuch zur Polizeidienststelle, um das Schriftstück persönlich abzuholen. Bei der Ladung zum Termin am 22.09.2022 wurde nicht einmal ein Zustellversuch unternommen, obwohl es die Verpflichtung

§19Abs.

3 2. Satz AVG gibt, Ladungsbescheide, die eine Androhung einer Zwangsstrafe erhalten, zu eigenen Händen der Verfahrenspartei zuzustellen. Bei der Ladung für den 17.11.2022 wurde ein falscher, in der Vergangenheit gelegener Zeitpunkt, angegeben. Die Behörde machte nichts, um diesen Mangel zu beheben. Die Ladung für den 01.12.2023 wurde ausnahmsweise ordentlich zugestellt und es wurde auch ein richtiger Zeitpunkt des Termins angeführt. Zu diesem Termin ist der BF erschienen.Für den Termin am 08.09.2022 fand erst am 07.09.2022 ein Zustellversuch statt. Der BF erschien am nächsten Tag nach dem Zustellversuch zur Polizeidienststelle, um das Schriftstück persönlich abzuholen. Bei der Ladung zum Termin am 22.09.2022 wurde nicht einmal ein Zustellversuch unternommen, obwohl es die Verpflichtung

§19Absatz 3, 2.

Satz AVG gibt, Ladungsbescheide, die eine Androhung einer Zwangsstrafe erhalten, zu eigenen Händen der Verfahrenspartei zuzustellen. Bei der Ladung für den 17.11.2022 wurde ein falscher, in der Vergangenheit gelegener Zeitpunkt, angegeben. Die Behörde machte nichts, um diesen Mangel zu beheben. Die Ladung für den 01.12.2023 wurde ausnahmsweise ordentlich zugestellt und es wurde auch ein richtiger Zeitpunkt des Termins angeführt. Zu diesem Termin ist der BF erschienen. Zur vorgehaltenen Scheinmeldung wurde bereits in vorherigen Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet. Es wird neuerlich darauf verwiesen, dass der BF seit Jahren über keinen Ausweis, mit welchem er sich ummelden hätte können, besitzt. Der Umstand, dass der BF am 08.09.2022 zur Polizeidienststelle zwecks Abholung der Ladung kam, zeigt, dass er an seiner Meldeadresse in Wien 1130 grundsätzlich greifbar war. Der BF stellte im Rahmen der Schubhaft keinen rechtsmissbräuchlichen Asylantrag, er versuchte nicht, etwa mit einem Hungerstreik, seine Freilassung zu erpressen, noch machte er sonst etwas, um das Verfahren zu verzögern bzw. seine Abschiebung zu verhindern. Die lange Dauer der Schubhaft ist lediglich der Untätigkeit der Behörde zuzurechnen. Der BF erklärt sich ausdrücklich bereit, an der Adresse (…) Unterkunft zu nehmen, in regelmäßigen Abständen die örtlich zuständige Polizeidienststelle aufzusuchen sowie sonstigen Auflagen der Behörde Folge zu leisten. Zusammenfassend erweist sich die Anhaltung in Schubhaft im Hinblick auf den massiven Eingriff in die Grundrechte des BF als unverhältnismäßig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, werden aufrechterhalten.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte (nach illegaler Einreise) am 06.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Einer für den 29.09.2015 vorgesehenen Ladung zur Einvernahme blieb er unentschuldigt fern und konnte er erst 20.10.2015 vom BFA niederschriftlich einvernommen werden (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023) Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2015, Zl. 14-1030896409/14946257, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023; Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Der BF erhob in der Folge Beschwerde gegen diesen Bescheid an das BVwG. Die Ladung für die am 28.11.2017 vorgesehenen Beschwerdeverhandlung wurde der damaligen Vertretung des BF am 18.10.2027 ordnungsgemäß zugestellt. Mit 09.11.2017 informierte die damalige Vertretung des BF das BVwG darüber, dass sie keinen Kontakt mehr zum BF hätten und legten die Vollmacht zurück. Eine – nebst der ordnungsgemäßen Zustellung an die Vertretung – mehrmals versuchte Zustellung der Ladung an der damaligen Meldeadresse des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes blieb erfolglos. Er hielt sich dort nicht auf. Der BF erschien sodann nicht zur Beschwerdeverhandlung. (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2017, Zl. I416 2117023-1/11E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.10.2015 mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt III. lautet „eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt“, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde dem BF am 17.12.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023).Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.11.2017, Zl. I416 2117023-1/11E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 27.10.2015 mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch drei. lautet „eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt“, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 17.12.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.12.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2018 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2018 abgewiesen (Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Bei einer im Rahmen dieses Verfahrens am 07.01. und 08.01.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten behördlichen Nachschau an der damaligen Meldedadresse des BF konnte erhoben werden, dass sich der BF dort nicht aufhielt und er sich nur „hie und da einmal dort aufhalte“. Wegen der Scheinmeldung des BF wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die amtliche Abmeldung eingeleitet. Den Ladungen zu den Einvernahmen am 16.01.2018 sowie am 07.02.2018, welche auch der damaligen Rechtsvertretung des BF zugestellt wurden, kam der BF unentschuldigt nicht nach. Mit Schreiben des BFA vom 23.04.2018 wurde dem BF sowie seiner damaligen Rechtsvertretung eine weitere Ladung zur Einvernahme für den 15.05.2018 zugestellt. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.05.2018 schriftlich zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein und blieb der BF und seine Rechtsvertretung der Einvernahme unentschuldigt fern (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Nachdem der BF seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nachkam, stellte er am 12.09.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Einer für den 19.09.2019 vorgesehenen Ladung leistete der BF unentschuldigt keine Folge, obgleich die Ladung vom BF persönlich übernommen wurde, keine Folge. Am 18.10.2019 versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem BF eine Ladung zu einer Einvernahme am 12.11.2019 an seiner damaligen Meldeadresse zuzustellen. Da an der Adresse niemand angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung der abzuholenden Schriftstücke auf der Polizeiinspektion an der Eingangstür angebracht. Daraufhin erschien der Wohnungsmieter bei der Polizeiinspektion und teilte mit, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr bei ihm Wohnhaft sei, er diesen jedoch über die Abholung der Schriftstücke in Kenntnis setzen werde. Der Mieter gab den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Telefonnummer des BF bekannt, konnte jedoch keine weiteren Angaben zum Aufenthaltsort des BF machen. Nach mehrmaligen Versuchen den BF zu erreichen, konnte der BF am 22.10.2019 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schließlich über die Abholung der Schriftstücke auf der Dienststelle in Kenntnis gesetzt werden. Noch am selben Tag erschien der BF auf der Dienststelle und wurde ihm ua. die Ladung persönlich ausgefolgt. Gegenüber den Beamten leugnete er, dass die Meldeadresse nicht mehr sein Hauptwohnsitz sei. Der Ladung für den 12.11.2019 leistete der BF sodann unentschuldigt keine Folge (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Auch der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.12.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020 abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung wiederum nicht nach (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023; Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 31.08.2020 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 10.09.2020 geladen. Die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versuchte Zustellung dieses Bescheides konnte nicht rechtzeitig bewirkt werden, da der BF mit der Verständigung der Hinterlegung eines Schriftstückes erst am 14.09.2023 auf der Polizeiinspektion erschien und ihm der Bescheid daher erst dann ausgefolgt werden konnte (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.08.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 08.09.2022 geladen. Eine versuchte Zustellung an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlief erfolglos und wurde ua. der Bescheid am 30.08.2022 bei der Polizeiinspektion hinterlegt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten eine Kontrolle an der Meldeadresse des BF durch, wobei am 07.09.2022 erstmals die Tür durch einen Untermieter geöffnet wurde. Diese Person gab an, dass er seit Monatsbeginn zur Untermiete wohne, er den BF nicht kenne und diesen auch nicht gesehen habe. Der BF wurde nach dem Meldegesetz zur Anzeige gebracht. Am 08.09.2022 erschien der BF sodann auf der Polizeiinspektion, um die hinterlegten Schriftstücke abzuholen. Dem BF wurde ua. der Bescheid persönlich ausgefolgt. Er behauptete immer noch an seiner Meldeadresse zu wohnen und lediglich beim Zustellversuch nicht zuhause gewesen zu sein. Bereits am 01.09.2022 wurde dieser Bescheid auch der damaligen Vertretung des BF zugestellt. Dem Ladungstermin kam der BF unentschuldigt nicht nach (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Mit weiterem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 22.09.2022 geladen. Der Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF am 20.09.2022 zugestellt. Dem Ladungstermin kam der BF unentschuldigt nicht nach. Am 03.10.2022 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Mit neuerlichem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.11.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 17.11.2022 geladen. Der Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 10.11.2022 zugestellt. Lediglich auf der ersten Seite dieses Bescheides stand in Folge eines Tippfehlers als Termin der 17.03.2022, obgleich sich aus dem weiteren Bescheid zweifelsfrei der tatsächliche Termin am 17.11.2022 ergab. Der BF kam dem Ladungstermin unentschuldigt nicht nach (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Mit neuerlichem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 01.12.2022 geladen. Der BF erschien am 01.12.2022 mit seiner damaligen Rechtsvertretung bei der nigerianischen Delegation und teilte mit, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Asyl

G gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung zu einem weiteren Vorführtermin, damit der BF beweisen kann, dass er den Antrag gestellt hat. Am 27.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023).Mit neuerlichem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 01.12.2022 geladen. Der BF erschien am 01.12.2022 mit seiner damaligen Rechtsvertretung bei der nigerianischen Delegation und teilte mit, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, AsylG gestellt habe. Die Botschaft ersuchte um erneute Ladung zu einem weiteren Vorführtermin, damit der BF beweisen kann, dass er den Antrag gestellt hat. Am 27.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Am 01.12.2023 brachte der BF, im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Asyl

G ein. Mit Schreiben vom 16.12.2022, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 20.12.2022 zugestellt, forderte das BFA den BF zur Verbesserung seines Antrags auf. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2023, der damaligen Vertretung des BF am 17.02.2023 zugestellt, wurde dem BF zudem aufgetragen seinen nigerianischen Reisepass im Original vorzulegen. Weder dem Verbesserungsauftrag noch der Verfahrensanordnung wurde in der Folge (vollinhaltlich) entsprochen. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 03.04.2023 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G (als unzulässig) zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023).Am 01.12.2023 brachte der BF, im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, AsylG ein. Mit Schreiben vom 16.12.2022, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 20.12.2022 zugestellt, forderte das BFA den BF zur Verbesserung seines Antrags auf. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2023, der damaligen Vertretung des BF am 17.02.2023 zugestellt, wurde dem BF zudem aufgetragen seinen nigerianischen Reisepass im Original vorzulegen. Weder dem Verbesserungsauftrag noch der Verfahrensanordnung wurde in der Folge (vollinhaltlich) entsprochen. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2023, der damaligen Rechtsvertretung des BF am 03.04.2023 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG (als unzulässig) zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Am 27.11.2023 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Wohnadresse im 23. Wiener Gemeindebezirk aufgesucht, da gegen eine dort gemeldete Person ein Festnahmeauftrag bestand. Die Wohnungstür wurde vom Hauptmieter geöffnet, der mitteilte, dass die gesuchte Person bereits vor ein bis zwei Monaten ausgezogen sei und er die amtliche Abmeldung bereits veranlasst habe. Aufgrund des dem Festnahmeauftrag angeschlossenen Durchsuchungsauftrag wurde die Wohnung durchsucht. Ein Raum war abgeschlossen und wurde der Hauptmieter ersucht diese zu öffnen. Er gab an, dass ein Freund zu Besuch sei und klopfte an der Tür, worauf der der BF die Tür öffnete und sich mit einer Verfahrenskarte nach § 50 AsyIG legitimierte. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er an seiner Meldeadresse wohnhaft sei. Für die einschreitenden Beamten hatte es jedoch den Anschein, dass er in der Wohnung lebt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde die Festnahme des BF und seine Direkteinlieferung ins Polizeianhaltezentrum angeordnet. Der BF wurde am 27.11.2023, 23:50 Uhr, festgenommen,

§ 41

BFA-VG belehrt, ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Am 27.11.2023 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Wohnadresse im 23. Wiener Gemeindebezirk aufgesucht, da gegen eine dort gemeldete Person ein Festnahmeauftrag bestand. Die Wohnungstür wurde vom Hauptmieter geöffnet, der mitteilte, dass die gesuchte Person bereits vor ein bis zwei Monaten ausgezogen sei und er die amtliche Abmeldung bereits veranlasst habe. Aufgrund des dem Festnahmeauftrag angeschlossenen Durchsuchungsauftrag wurde die Wohnung durchsucht. Ein Raum war abgeschlossen und wurde der Hauptmieter ersucht diese zu öffnen. Er gab an, dass ein Freund zu Besuch sei und klopfte an der Tür, worauf der der BF die Tür öffnete und sich mit einer Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsyIG legitimierte. Der BF gab gegenüber den Beamten an, dass er an seiner Meldeadresse wohnhaft sei. Für die einschreitenden Beamten hatte es jedoch den Anschein, dass er in der Wohnung lebt. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde die Festnahme des BF und seine Direkteinlieferung ins Polizeianhaltezentrum angeordnet. Der BF wurde am 27.11.2023, 23:50 Uhr, festgenommen,

Paragraph 41, BFA-VG belehrt, ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene in englischer Sprache ausgefolgt. Am 28.11.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dort gab er im Wesentlichen an, dass er im

  1. Wiener Gemeindebezirk wohne, die genaue Adresse jedoch nicht kenne. Er sei zu seinem Freund gefahren, um sich Geld für die Bezahlung seines Anwalts ausborgen zu können. An seiner Meldeadresse wohne er nicht. Er wohne seit 2017 im
  2. Bezirk. An seiner Meldeadresse habe er niemals gewohnt. Auf Vorhalt, dass die Beamten den Eindruck gewonnen hätten, dass er in der Wohnung seines Aufgriffes lebe, gab er an, dass das nicht stimme und er nur einen Freund besucht habe. (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 30.11.2023 wurde der BF für den nächsten Vorführtermin zur nigerianischen Delegation vorgemerkt (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 30.11.2023 wurde der BF für den nächsten Vorführtermin zur nigerianischen Delegation vorgemerkt (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023). Am 06.12.2023 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 06.12.2023, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2023 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Am 15.12.2023 wurde der BF einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da der BF behauptete über eine Arbeitsbewilligung in Österreich zu verfügen, erachtet die Vertretungsbehörde weitere interne Erhebungen sowie die Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des BF für erforderlich. Tatsächlich verfügte und verfügt der Beschwerdeführer über keine Arbeitsbewilligung (Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung (niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2023; Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023; Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023; Beschwerdeschriftsatz v. 16.01.2024). Der BF wird seit 28.11.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei des BMI). Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat eine Tochter, welche gemeinsam mit der Kindesmutter in Salzburg lebt. Sowohl die Tochter als auch die Kindesmutter, beide StA. Nigeria, sind zur Ausreise verpflichtet. Der BF ist nicht zur Obsorge berechtigt, lebt in keinem gemeinsamen Haushalt und zahlt keine Alimente. Es besteht nur eingeschränkt Kontakt zu seiner Tochter. Aufrechte familiäre Beziehungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Auch verfügt der BF über keine nennenswerten verfestigten sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung. Er hat die Möglichkeit an einer in der Beschwerde genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen. (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023; Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen (Erkenntnis W288 2282406-1/16E v. 12.12.2023; Erkenntnis W250 2282406-2/14E v. 22.12.2023). Beweiswürdigung: Obige Feststellungen ergeben sich bereits aus den in Klammer den jeweiligen Feststellungen angefügten, angeführten Vorerkenntnissen, die im Rahmen der jeweiligen Schubhaftverfahren erlassen wurden – seitdem ist, insbesondere, was das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verzögerungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines HRZ keine Änderung eingetreten – weder die Beschwerde noch die abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs vermögen derart Substantiiertes vorzubringen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Im Einzelnen: Die Beschwerdebehauptung, im Rahmen des HRZ-Verfahrens „nichts gemacht zu haben“, um das Verfahren zu verzögern oder zu behindern, ist schlichtweg aktenwidrig: Denn unabhängig davon, ob Mitwirkungsbescheide nun rechtzeitig oder zu knapp vor einigen Befragungsterminen vor der nigerianischen Botschaft erfolgten, kann dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich jener Befragungstermine (vor einer nigerianischen Delegation) nicht der Vorwurf erheblicher Verzögerungsabsichten erspart bleiben: So verzögerte er am 01.12.22 anlässlich seiner Befragung durch eine nigerianische Delegation den weiteren Fortgang des HRZ-Verfahrens, indem er vorbrachte, noch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu stellen – dieser Antrag wurde in offensichtlicher Verzögerungsabsicht gestellt, kam er doch dem Verbesserungsauftrag nicht nach, sodass der so unzulässige Antrag zurückgewiesen wurde. Bei seiner Befragung durch die nigerianische Delegation am 15.12.2024 wiederum gab er tatsachenwidrig an, über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen, weshalb die Vertretungsbehörde weitere interne Erhebungen für notwendig erachtete. Insofern ist also auch die Stellungnahmeausführung, dass die Verwaltungsbehörde seit 15.12.2023 keine Bemühungen getätigt habe, welche auf eine Verkürzung der Schubhaft hingewiesen hätten, unzutreffend: Denn die Behörde hatte nicht nur den Vorführtermin des 15.12.2023 organisiert, sondern waren ihr wegen der unwahren Angaben des Beschwerdeführers, welche eben die nigerianische Botschaft/Delegation zu weiteren Erhebungen veranlasste, die Hände gebunden. Der ausreiseunwillige Beschwerdeführer hat es daher auch während der Anhaltung in Schubhaft zu verantworten, dass diese nicht kürzer währt. Aktenwidrig ist auch das Stellungnahmevorbringen, wonach „nicht erkenntlich ist, dass die Behörde seit dem 15.12.2023 bei der nigerianischen Botschaft (…) urgierte, denn hat sie in der Stellungnahme ausdrücklich den nächsten Vorführtermin am 02.02.2024 angeführt, sodass aktuell gar kein HRZ ausgestellt werden kann, was eben nicht auf die Untätigkeit der Behörde, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. In logischer Konsequenz kann auch vor dem 02.02.2024 keine Abschiebung stattfinden. In Bezug auf den Beschwerde/Stellungnahmevorwurf, seit seiner Schubhafteinvernahme nicht mehr befragt worden zu sein, ist wiederum anzumerken, dass sich die Beschwerde-/Stellungnahmeausführungen derartig unsubstantiiert darstellen, dass von einer weiteren Befragung – auch im Rahmen einer Verhandlung Abstand zu nehmen war. Hinsichtlich des wiederholten Vorbringens im Zusammenhang mit der schon vormals vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellung des Vorliegens einer Scheinmeldung verweist der Beschwerdeführer selbst auf das Vorerkenntnis, in welchem dieses Vorbringen bereits abgehandelt wurde. Auf das Stellungnahmevorbringen, (bis dato) keinen rechtsmissbräuchlichen Asylantrag gestellt zu haben oder gar seine Freiheit mittels Hungerstreik erpresst zu haben, braucht evidentermaßen nicht eingegangen zu werden. Bereits in den beiden vorangegangenen Schubhaftbeschwerdeverfahren wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die völlige Vertrauensunwürdigkeit und damit verbunden das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr herausgearbeitet, sodass mit der Stellungnahmebehauptung, der BF sei bereit, an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen, nichts gewonnen ist. Die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer befände sich „de facto in Strafhaft“, ist offensichtlich bloß polemischer Natur. Und mit dem Beschwerdevorbringen, dass sich die „‘lange‘ Haft negativ auf seinen psychischen und körperlichen Zustand auswirke“, ist zunächst einmal nichts gewonnen, da sich die bisherige, vom Beschwerdeführer zu verantwortende Anhaltung im unteren gesetzlichen Bereich bewegt, tatsächlich also bislang nicht lange währt. Außerdem ergibt sich daraus zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal ansatzweise ein hinreichend substantiiertes Vorbringen in Richtung Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung oder gar Haftunfähigkeit. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen und war, wie oben bereits angemerkt, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2024Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2024 Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung und/oder Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung und/oder Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wird der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie die nigerianische Geburtsurkunde des BF in Kopie vorlagen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar. So bestand auch seine aktuelle Meldeadresse nur zum Schein, er nahm dort keinen Wohnsitz, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Ladungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts leistete der BF ebenso wiederholt keine Folge. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war an seinen Meldeadressen für die Behörden wiederholt nicht greifbar. So bestand auch seine aktuelle Meldeadresse nur zum Schein, er nahm dort keinen Wohnsitz, tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Ladungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts leistete der BF ebenso wiederholt keine Folge. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 1a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam wiederholt Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – insbesondere den Bescheiden vom 29.08.2022 und 16.09.2022 – nicht nach und trug auch im Rahmen der mit ihm durchgeführten Befragungen durch Vertreter Nigerias zumindest zur Verzögerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei, indem er einmal einen aussichtslosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ins Treffen führte, der dann auch zurückgewiesen wurde und zuletzt tatsachenwidrig das Bestehen einer Arbeitsbewilligung vorbrachte. Er hat daher den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam wiederholt Ladungsbescheiden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – insbesondere den Bescheiden vom 29.08.2022 und 16.09.2022 – nicht nach und trug auch im Rahmen der mit ihm durchgeführten Befragungen durch Vertreter Nigerias zumindest zur Verzögerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei, indem er einmal einen aussichtslosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ins Treffen führte, der dann auch zurückgewiesen wurde und zuletzt tatsachenwidrig das Bestehen einer Arbeitsbewilligung vorbrachte. Er hat daher den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinen Asylverfahren war der BF für das Bundesamt und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar, kam Ladungen nicht nach und tauchte unter. Er entzog sich damit bereits seinen Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein angeführtes Verhalten erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits in seinen Asylverfahren war der BF für das Bundesamt und auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar, kam Ladungen nicht nach und tauchte unter. Er entzog sich damit bereits seinen Asylverfahren. Davon abgesehen, besteht gegen den BF – wie oben dargestellt – eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein angeführtes Verhalten erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 5 FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Beide Male lag im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Es ist daher auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 20.12.2017 und am 12.09.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Beide Male lag im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Es ist daher auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG von Fluchtgefahr auszugehen.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Er hat zwar in Österreich eine selbst nach Nigeria ausreisepflichtige Tochter, diese lebt jedoch bei der ebenso nach Nigeria ausreisepflichtigen Mutter des BF. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der BF zahlt keinen Unterhalt und es besteht nur eingeschränkt Kontakt. Auch über aufrechte familiäre Beziehungen verfügt der BF nicht. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Selbst beim BF anzunehmende soziale Anknüpfungspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Der BF hielt sich bereits – trotz des Bestehens einer Meldeadresse – vor den Behörden im Verborgenen, indem er dort keinen Wohnsitz begründete und unangemeldet Unterkunft an anderer Stelle nahm. Das vom BF gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu verzögern. Gerade vor dem Hintergrund seines Verhaltens im Rahmen der letzten Befragungen durch Vertreter Nigerias ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft neuerlich untertauchen wird und sein soziales Umfeld – wie schon in der Vergangenheit – nicht ausreicht, um den BF vom Untertauchen und vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Auch die in der aktuellen Beschwerde (nochmals) vorgebrachte Wohnmöglichkeit ist daher nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF hatte bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, sich eine Wohnmöglichkeit zu beschaffen. Er hielt jedoch trotzdem eine Meldeadresse aufrecht, an der er für die Behörde nicht erreichbar war, und gab dem Bundesamt bis zuletzt seine tatsächliche Wohnadresse nicht bekannt. Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF kam mehrere Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, und entzog sich diesen Verfahren durch Untertauchen. Auch seinen letzten Aufenthaltsort in Österreich gab er bisher nicht bekannt. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates kam der BF mehrfach seiner mit Bescheid angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach und machte, wie schon angeführt, am 15.12.2023 vor der nigerianischen Vertretungsbehörde unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Arbeitsbewilligung. In Österreich lebt zwar die Tochter des BF, doch kommt ihm die Obsorge über das Kind nicht zu, der BF leistet keine Unterhaltszahlungen und er hat nur selten Kontakt zu seinem Kind. Über weitere familiäre oder enge soziale Anknüpfungspunkte verfügt er in Österreich nicht. Auch einer legalen beruflichen Tätigkeit ging er in Österreich bisher nicht nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. In Österreich lebt zwar, wie schon mehrfach angeführt, das minderjährige Kind des BF, doch ist er nicht Obsorge berechtigt und hat nur im Rahmen von Besuchskontakten selten Kontakt zu seinem Kind. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen – siehe Ausführungen zum entsprechend unsubstantiierten Vorbringen in der aktuellen Beschwerde. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da der BF an dem der Anordnung der Schubhaft folgenden Vorführungstermin der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und aktuell einen neuen Vorführtermin für den 02.02.2024 organisierte. Im Hinblick auf die

§ 80Abs.

4 Z. 1 FPG mögliche Anhaltedauer von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig, zumal der letzte Vorführungstermin des BF erst ca. einen Monat zurückliegt und der nächste bereits unmittelbar bevorsteht und daher die Dauer der weiteren Erhebungen der Vertretungsbehörde zum Entscheidungszeitpunkt keinesfalls als unverhältnismäßig lange zu bewerten sind. Da sich im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung des BF finden und seine nigerianische Geburtsurkunde zumindest in Kopie vorliegt, ist eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Abschluss der Erhebungen der nigerianischen Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich.Im Hinblick auf die

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG mögliche Anhaltedauer von 18 Monaten erscheint die Anhaltung des BF in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig, zumal der letzte Vorführungstermin des BF erst ca. einen Monat zurückliegt und der nächste bereits unmittelbar bevorsteht und daher die Dauer der weiteren Erhebungen der Vertretungsbehörde zum Entscheidungszeitpunkt keinesfalls als unverhältnismäßig lange zu bewerten sind. Da sich im Verwaltungsakt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsbewilligung des BF finden und seine nigerianische Geburtsurkunde zumindest in Kopie vorliegt, ist eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Abschluss der Erhebungen der nigerianischen Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch ab 20.12.2023 das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF kommt seit mehreren Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der BF entzog sich mehrfach seinen Asylverfahren durch Untertauchen und wohnte auch zuletzt an einer anderen Adresse als seiner Meldeadresse. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2023 nannte er seine tatsächliche Wohnadresse nicht. In der Beschwerde führt er zwar aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich an einer neuen Adresse zu melden, da er über keinen Ausweis verfügt habe. Da der BF jedoch dem Bundesamt – unabhängig von der Meldung nach dem Meldegesetz – seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, zeigt sich insgesamt, dass er die Fremdenbehörde bewusst über seinen tatsächlichen Wohnort getäuscht hat. Der BF kam mehrfach im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Ladungsbescheiden nicht nach und behinderte so seine Abschiebung. Am 15.12.2023 gab er vor der nigerianischen Vertretungsbehörde an, zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt zu sein, obwohl ihm eine derartige Berechtigung tatsächlich nicht zukommt. Der BF zeigte sich in einer Rückkehrberatung am 01.12.2023 als nicht rückkehrwillig und unterstreicht durch seine falschen Angaben vor der Vertretungsbehörde sein unkooperatives Verhalten, das alleine darauf gerichtet ist, seinen – mittlerweile jahrelangen – unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, eine konkrete Wohnmöglichkeit zu haben, war daher nicht zu folgen. Der BF war bereits vor seinem Aufgriff am 27.11.2023 in der Lage, sich eine Wohnmöglichkeit zu beschaffen. So gab er in der Einvernahme vom 28.11.2023 an, dass er bereits seit dem Jahr 2017 an einer anderen Adresse wohne als jenen, an denen er gemeldet war. Auf Grund des mittlerweile jahrelangen Verhaltens des BF, das darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu verhindern, kommt die Anordnung eines gelinderen Mittels mangels Vertrauenswürdigkeit des BF nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2024 war

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2024 war

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 1a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 5 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des mehrfachen Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des mehrfachen Untertauchens des BF keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt die Vorführung des BF vor die nigerianische Vertretungsbehörde am 15.12.2023 und alsbald am 02.02.2024 veranlasst hat und die Angaben des BF nunmehr von der nigerianischen Vertretungsbehörde überprüft werden. Da eine Kopie der nigerianischen Geburtsurkunde des BF vorliegt und er entgegen seinen Angaben vor der Vertretungsbehörde über keine Arbeitsbewilligung in Österreich verfügt, ist die positive Identifizierung des BF und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Vertretungsbehörde sehr wahrscheinlich. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – KostenersatzZu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2024 Beschwerde erhoben. Beide Verfahrensparteien beantragten auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei und gebührt ihr entsprechender Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2282406.3.00

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