F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Den Beschwerden wird jeweils
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 27.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgten sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils am 27.07.2023 und deren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils am 16.11.2023. Der Drittbeschwerdeführer war (offensichtlich) nicht einvernahmefähig. Der Erstbeschwerdeführer, der zugleich Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers ist, brachte hiebei im Wesentlichen vor, er werde in der Mongolei nicht verfolgt und habe diese bloß verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. So seien alle drei Beschwerdeführer krank. Er sei seit 2003 Diabetiker und müsse Insulin spritzen, weiters habe er „Hepatitis A, B, C und Delta“. Schließlich leide er seit 2013 auch an AIDS. Der Drittbeschwerdeführer sei seit der Geburt psychisch krank, wobei der internationale Code für diese Erkrankung F72 („Schwere Intelligenzminderung“) sei, und leide an Krämpfen und Ohnmachtsanfällen. Im Übrigen sei dieser ebenfalls zuckerkrank und müsse ein Medikament einnehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin, die die Mutter des Drittbeschwerdeführers ist und diesen, der an Epilepsie und Diabetes leide und beeinträchtigt sei, auch pflege, brachte hiebei im Wesentlichen vor, sie werde in der Mongolei nicht verfolgt und habe diese ebenfalls bloß verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Sie leide ebenfalls an Diabetes (seit sechs Jahren) und habe auch Hepatitis B. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, jeweils vom 04.12.2023, Zahlen: 1362594610-231451013 (ad 1.), 1362593504-231450971 (ad 2.) und 1362595400-231451030 (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wurden (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden hiebei
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).
Vm § 9 BFA-VG wurden jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei
Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen
1 Z 1 und 4 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, jeweils vom 04.12.2023, Zahlen: 1362594610-231451013 (ad 1.), 1362593504-231450971 (ad 2.) und 1362595400-231451030 (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des(r) subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei insbesondere eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK releviert wurde. So wurde im Hinblick auf Art. 3 EMRK releviert, dass die Beschwerdeführer an den oben angeführten Krankheiten leiden und im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht ihren Krankheitsbildern entsprechend behandelt werden würden und dies für sie schwerwiegende und lebensbedrohliche gesundheitliche Folgen hätte. Außerdem hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die schwere Intelligenzminderung des Drittbeschwerdeführers kaum Unterstützung in der Mongolei erhalten. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei insbesondere eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK releviert wurde. So wurde im Hinblick auf Artikel 3, EMRK releviert, dass die Beschwerdeführer an den oben angeführten Krankheiten leiden und im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht ihren Krankheitsbildern entsprechend behandelt werden würden und dies für sie schwerwiegende und lebensbedrohliche gesundheitliche Folgen hätte. Außerdem hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die schwere Intelligenzminderung des Drittbeschwerdeführers kaum Unterstützung in der Mongolei erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK – geltend. So wurde releviert, dass die Beschwerdeführer an den oben ausgeführten Krankheiten leiden und diese im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht ihren Krankheitsbildern entsprechend behandelt werden würden und dies für sie schwerwiegende und lebensbedrohliche gesundheitliche Folgen hätte. Überdies hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die schwere Intelligenzminderung des Drittbeschwerdeführers kaum Unterstützung in der Mongolei erhalten. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführer machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, EMRK – geltend. So wurde releviert, dass die Beschwerdeführer an den oben ausgeführten Krankheiten leiden und diese im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht ihren Krankheitsbildern entsprechend behandelt werden würden und dies für sie schwerwiegende und lebensbedrohliche gesundheitliche Folgen hätte. Überdies hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die schwere Intelligenzminderung des Drittbeschwerdeführers kaum Unterstützung in der Mongolei erhalten. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W152.2284447.1.00
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