RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW167 2278619-1 Spruch, W167 2278619-1/6E (BF1)W167 2278620-1/5E (BF2)W167 2278619-1/6E (BF1), W167 2278620-1/5E (
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- BF1 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte für die Tätigkeit als Baggerfahrer.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die erforderliche Punktezahl nicht erreicht wurde.
- Die vertretenen BF erhoben Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Punkteanzahl aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erreicht werde.
- Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.
- Im Rahmen des Beschwerdeverfahren gaben die vertretenen BF u.a. an, dass der BF1 auch über ein Englischzertifikat verfüge, dessen Vorlage er aufgrund der (missverständlichen) Punktevergabe zwar ursprünglich nicht als notwendig erachtet worden sei und nach Aufklärung der Situation nun vollumfänglich nachkomme.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aktuell ist der BF1 im ZMR nicht gemeldet und befindet sich nach den Angaben des Rechtsvertreters in seinem Heimatstaat, wo er aktuell beruflich tätig ist. Am XXXX stellte der BF1 einen Antrag als sonstige Schlüsselkraft. Der BF1 soll beim BF2 als XXXX mit 39 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von XXXX (Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie) beschäftigt werden. Am römisch 40 stellte der BF1 einen Antrag als sonstige Schlüsselkraft. Der BF1 soll beim BF2 als römisch 40 mit 39 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von römisch 40 (Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie) beschäftigt werden. Der im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX BF1 hat eine Urkunde über Arbeitsmaschinennutzungsberechtigung (Aushub und Aufladen bzw. Kanalausgrabungen mit einer Arbeitsmaschine) vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass er in der XXXX eine Ausbildung zur XXXX , um einen XXXX durchführen zu können, absolviert hat. BF1 verfügt über eine XXXX Jahre lange Berufserfahrung in der XXXX . Bezüglich der Sprachkenntnisse hat der BF1 ein „ XXXX als Bestätigung der Absolvierung eines 320-Stunden Kurses „ XXXX (VwAkt S. 8) vorgelegt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein XXXX über die erfolgreiche Beendigung eines 120-Stunden-Kurses „Sprachunterricht Englisch Niveau A2“ von XXXX (VwAkt S. 36 f).Der im Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 BF1 hat eine Urkunde über Arbeitsmaschinennutzungsberechtigung (Aushub und Aufladen bzw. Kanalausgrabungen mit einer Arbeitsmaschine) vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass er in der römisch 40 eine Ausbildung zur römisch 40 , um einen römisch 40 durchführen zu können, absolviert hat. BF1 verfügt über eine römisch 40 Jahre lange Berufserfahrung in der römisch 40 . Bezüglich der Sprachkenntnisse hat der BF1 ein „ römisch 40 als Bestätigung der Absolvierung eines 320-Stunden Kurses „ römisch 40 (VwAkt S. 8) vorgelegt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein römisch 40 über die erfolgreiche Beendigung eines 120-Stunden-Kurses „Sprachunterricht Englisch Niveau A2“ von römisch 40 (VwAkt S. 36 f). Der BF2 gab in der Verhandlung an, über die Gewerbeberechtigung für Deichgräberei zu verfügen, Mitarbeiter nur dann zu beschäftigen, wenn die Auftragslage es zulässt und dass er aktuell über keine Mitarbeiter verfügt. Der BF2 verfügt auch über keine eigenen Bagger.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der – zulässigen - Beschwerde Strittig ist insbesondere ob eine Punktevergabe für die Sprachkenntnisse zu erfolgen hat. 3.
- Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt [2023: EUR 2.925, 2024: € 3.030], oder
- […],Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt [2023: EUR 2.925, 2024: € 3.030], oder,
- […], und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […] Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
- Maßgebliche Judikatur des VwGH: Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH vom 26.01.2012, 2011/09/0207)Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. (VwGH vom 26.01.2012, 2011/09/0207) Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
- GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0032)Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
- GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" in der Regel von und für im Ausland niedergelassene Personen angestrebt, sodass Kenntnisse der deutschen Sprache nicht schon automatisch im Hinblick auf die angestrebte Berufsstellung angenommen werden können, sondern eines Ausbildungsnachweises im Sinne des GER bedürfen. Nach dem Gesagten hat dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen, sondern dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. (VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0032) Die Bestimmung des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während § 12a AuslBG in seiner Z 1 ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung § 12b Z 1 AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen. (VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/09/0104, siehe auch Erläuterungen RV 1528 BlgNR XXVII. GP zu Anlage C: Durch den Entfall des Wortes „ausbildungsadäquate“ soll klargestellt werden, dass für die Berufserfahrung – auch im Sinne der Entscheidung des VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/09/0104 – auch dann Punkte zu vergeben sind, wenn diese nicht ausbildungsadäquat ist und die abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation nicht der angestrebten Beschäftigung entspricht.)Die Bestimmung des Paragraph 12 a, AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen) ist mit der Bestimmung des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG (sonstige Schlüsselkräfte) nicht vergleichbar. Während Paragraph 12 a, AuslBG in seiner Ziffer eins, ausdrücklich auf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Bezug nimmt, ist eine solche Regelung Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fremd. In der zuletzt genannten Norm sind ausbildungsrelevante Umstände ausschließlich im Rahmen der in Anlage C angeführten Kriterien bei der Ermittlung der Mindestpunktezahl (allenfalls) zu berücksichtigen. (VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/09/0104, siehe auch Erläuterungen Regierungsvorlage 1528 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode zu Anlage C: Durch den Entfall des Wortes „ausbildungsadäquate“ soll klargestellt werden, dass für die Berufserfahrung – auch im Sinne der Entscheidung des VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/09/0104 – auch dann Punkte zu vergeben sind, wenn diese nicht ausbildungsadäquat ist und die abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation nicht der angestrebten Beschäftigung entspricht.) 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen Mindestpunkteanzahl und Mindestentlohnung erfüllt sein und Sprachkenntnisse durch anerkannte Sprachzertifikate im Sinne des GER nachgewiesen werden. Die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse waren nicht geeignet als Sprachnachweis zu dienen. Betreffend die Deutschkenntnisse handelt es sich um eine reine Kursbestätigung, wies sich bereits aus dem Wortlaut ergibt. Auch die Englisch-Bestätigung kann nicht als Sprachzertifikat angesehen werden. Nach der Formulierung dieser zweisprachig in türkisch/englisch ausgestellten Bestätigung ergibt sich keine Absolvierung eines Sprachtests: XXXX im englischen Original bzw. Übersetzung aus dem Türkischen, wonach dieses Zeugnis für den erfolgreichen Abschluss des 120-Stunden Kurses zuerkannt wurde. Vielmehr ist in beiden Fällen von einer Anwesenheitsbestätigung auszugehen. Es wurde somit weder die Absolvierung von Sprachtests nachgewiesen, noch handelt es sich um anerkannte Sprachzertifikate im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates. Somit konnte der BF1 keine Sprachkenntnisse im Sinne der Anlage C nachweisen und somit auch diesbezüglich keine Punkte erlangen. Daher kann keine Punktevergabe für Sprachkenntnisse erfolgen.Die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse waren nicht geeignet als Sprachnachweis zu dienen. Betreffend die Deutschkenntnisse handelt es sich um eine reine Kursbestätigung, wies sich bereits aus dem Wortlaut ergibt. Auch die Englisch-Bestätigung kann nicht als Sprachzertifikat angesehen werden. Nach der Formulierung dieser zweisprachig in türkisch/englisch ausgestellten Bestätigung ergibt sich keine Absolvierung eines Sprachtests: römisch 40 im englischen Original bzw. Übersetzung aus dem Türkischen, wonach dieses Zeugnis für den erfolgreichen Abschluss des 120-Stunden Kurses zuerkannt wurde. Vielmehr ist in beiden Fällen von einer Anwesenheitsbestätigung auszugehen. Es wurde somit weder die Absolvierung von Sprachtests nachgewiesen, noch handelt es sich um anerkannte Sprachzertifikate im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates. Somit konnte der BF1 keine Sprachkenntnisse im Sinne der Anlage C nachweisen und somit auch diesbezüglich keine Punkte erlangen. Daher kann keine Punktevergabe für Sprachkenntnisse erfolgen. In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde dem BF1 20 Punkte für die Qualifikation, 20 Punkte für die Berufserfahrung und 10 Punkte für das Alter zuerkannt. Die vorgelegten Bestätigungen für die Teilnahme an Sprachkursen (Deutsch und Englisch) führte auch bei der belangten Behörde zu keiner Punktevergabe. Somit hat die belangte Behörde dem BF 50 Punkte zuerkannt, weshalb die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht wurde. Daher hat die belangte Behörde den Antrag des BF1 zu Recht abgewiesen. Da somit rein rechnerisch – selbst bei Vergabe der Punkte wie von der belangten Behörde angegeben – die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Beurteilung in welchen Kategorien weiteren Punkte vergeben werden können bzw. ob es sich bei der Tätigkeit um eine Schlüsselkraft handelt, was die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls in Abrede stellt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Verwendung als Baggerfahrer im Herkunftsstaat zwar behauptet, allerdings nicht belegt wurde, was für die Punktevergabe für spezielle Fertigkeiten wesentlich wäre. Weiters, dass nach den Feststellungen der BF2 bisher lediglich dann Mitarbeiter beschäftigt, wenn ausreichend Aufträge vorhanden sind und diese bei weniger Aufträgen abgemeldet hat. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine angelernte Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft zu qualifizieren ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2278619.1.00