RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW167 2280295-1 Spruch, W167 2280295-1/5E (BF1)W167 2280296-1/6E (BF2)W167 2280295-1/5E (BF1), W167 2280296-1/6E (
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft für Mangelberufe für die Tätigkeit als Köchin.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die erforderliche Punktezahl nicht erreicht wurde.
- In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Punkteanzahl aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erreicht werde, da insbesondere die ausbildungsadäquate Berufserfahrung lediglich 10 Stunden/Woche betragen habe und daher nicht in vollem Umfang angerechnet werden konnte.
- Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am XXXX stellte der BF2 einen Antrag als Fachkraft im Mangelberuf Köchin. BF2 soll beim BF1 als Köchin für asiatische Küche, Schwerpunkt Nudelgerichte, mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von XXXX (Kollektivvertrag für Gastgewerbe) beschäftigt werden. Am römisch 40 stellte der BF2 einen Antrag als Fachkraft im Mangelberuf Köchin. BF2 soll beim BF1 als Köchin für asiatische Küche, Schwerpunkt Nudelgerichte, mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von römisch 40 (Kollektivvertrag für Gastgewerbe) beschäftigt werden. Die im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX BF2 hat in XXXX eine Ausbildung als Köchin mit Zusatzausbildung als Nudelköchin absolviert und danach vom XXXX in XXXX vollzeitbeschäftigt als Köchin/Nudelköchin gearbeitet. Die im Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 BF2 hat in römisch 40 eine Ausbildung als Köchin mit Zusatzausbildung als Nudelköchin absolviert und danach vom römisch 40 in römisch 40 vollzeitbeschäftigt als Köchin/Nudelköchin gearbeitet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde nicht die Tätigkeit der BF2 als Köchin in Zweifel zieht, sondern lediglich den Umfang der Beschäftigung und von lediglich 10 Stunden/Woche im festgestellten Zeitraum ausgeht. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Vielmehr hat der chinesische Arbeitgeber lediglich seine Bestätigungen aufgrund der Nachfragen des AMS konkretisiert (vergleiche Verwaltungsakt ON 5, 30 und 39 – hier ist nie von 10 Stunden/Woche die Rede).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der – zulässigen – Beschwerde Strittig ist insbesondere ob für die Tätigkeit als Köchin im Ausland für 10 Jahre Punkte zu vergeben sind. 3.
- Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
(2)Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt. Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Die Fachkräfteverordnungen 2023 und 2024 sehen Gaststättenköche als bundesweiten Mangelberuf vor (2023: § 1 Abs. 1 Z 39, 2024: § 1 Abs. 1 Z 58).Die Fachkräfteverordnungen 2023 und 2024 sehen Gaststättenköche als bundesweiten Mangelberuf vor (2023: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 39, 2024 :, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 58,). 3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Bereits die belangte Behörde hat in der BVE für die abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf 30 Punkte und für das Alter der BF2 10 Punkte zuerkannt. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung hat die belangte Behörde ausgehend von der angenommenen Teilzeitbeschäftigung lediglich 5 Punkte zuerkannt. Da der Senat von einer Vollbeschäftigung ausgeht, sind für mehr als 10 Jahre Berufserfahrung im Ausland die maximal anrechenbaren 20 Punkte zuzuerkennen. Dementsprechend erreicht BF2 60 Punkte und somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2280295.1.00