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{'item': 'W185 2269517-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW185 2269517-1 Spruch, W185 2269515-1/5E W185 2269517-1/5E W185 2269516-1/5EW185 2269516-1/5E, IM NAMEN DER REPUB

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, der minderjährigen Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 02.11.2022 die Anträge ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurden die Beschwerdeführer am 15.10.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…………). Am 02.11.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn nach Österreich gekommen zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Abgesehen von einem Bruder in Wien und den mitgereisten Angehörigen habe sie in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine (sonstigen) Familienangehörigen. Sie hätten die Heimat etwa vor einem Monat verlassen und seien über den Luftweg legal in die Türkei gereist. Von der Türkei aus seien die Beschwerdeführer dann mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo sie Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt hätten. Sie hätten sich ca. 8 Tage in Italien aufgehalten. Um Asyl hätten sie in Italien nicht angesucht. Ihr Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da ihr Bruder hier lebe. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 02.11.2022 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zusammengefasst angab, gemeinsam mit seinen Familienangehörigen nach Österreich gereist zu sein. Über Nachfrage erklärte er, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Abgesehen von seinem Schwager befänden sich in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine (sonstigen) Familienangehörigen. Die Beschwerdeführer hätten die Heimat vor etwa einem Monat verlassen und seien zu Fuß in die Türkei gereist. Von dort aus seien die Beschwerdeführer dann mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo sie Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt hätten. In Italien hätten sie sich dann 8 Tage aufgehalten. Um Asyl hätten die Beschwerdeführer in Italien nicht angesucht. Das Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich gewesen, da hier sein Schwager lebe. Am 04.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) betreffend alle drei Beschwerdeführer an Italien; dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „2“ mit Italien.Am 04.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) betreffend alle drei Beschwerdeführer an Italien; dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „2“ mit Italien. Mit Schreiben vom 09.01.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO, beginnend mit dem 05.01.2023, hin (Akt betreffend die Erstbeschwerdeführerin AS 35 ff; Akt betreffend den Zweitbeschwerdeführer AS 45 ff; Akt betreffend den Drittbeschwerdeführer AS 23 ff).Mit Schreiben vom 09.01.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO, beginnend mit dem 05.01.2023, hin (Akt betreffend die Erstbeschwerdeführerin AS 35 ff; Akt betreffend den Zweitbeschwerdeführer AS 45 ff; Akt betreffend den Drittbeschwerdeführer AS 23 ff). Am 24.02.2023 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt. Hiebei gab diese im Wesentlichen an, zwar krank zu sein, jedoch psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide an „Knochen- und Hautrheuma“; die Krankheit sei vor etwa vier oder fünf Jahren diagnostiziert worden. Im Iran sei die Erstbeschwerdeführerin bereits im Spital in Behandlung gewesen und habe Medikamente erhalten. Wenn man Stress habe, verschlechtere sich der Gesundheitszustand. Ihr Immunsystem sei „nicht gut“, aktuell seien ihre Ohren entzündet. Die Erstbeschwerdeführerin nehme derzeit auch Medikamente. Sie habe versucht, einen Termin bei einem Rheumatologen wahrzunehmen, die Ordination sei allerdings geschlossen gewesen. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin einen Termin für eine psychotherapeutische Behandlung bekommen. Sie leide nämlich an psychischen Problemen und habe Albträume. Sie sei „destabil“ und empfindlich gegenüber jeglichen Bakterien. Wenn die Erstbeschwerdeführerin „etwas Unreines“ anfasse und sich infiziere, müsse stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. In Österreich befände sich ihr Bruder, welchem sie sehr nahe stehe. Der Genannte habe sie seit ihrer Ankunft seelisch und finanziell unterstützt. Zudem benötige die Erstbeschwerdeführerin Nahrungsergänzungsmittel, die sich im Lager nicht erhalte. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesetzlicher Vertreter des mj Drittbeschwerdeführers. Dieser leide seelisch, weil sie sich nicht alles leisten könnten, wie zB einen Laptop. Ihr Sohn fühle sich zudem im Lager „nicht wohl“, weshalb der Bruder der Erstbeschwerdeführerin ihn oft mit zu sich nach Hause nehme. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens zu ihrer Übernahme und der beabsichtigten Zurückweisung ihres Asylantrages und die geplante Ausweisung nach Italien, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, die Lager in Italien seien „sehr schlecht“ gewesen. Ihr Bruder sei in Österreich, weshalb Österreich von Anfang an ihr Zielland gewesen sei. Ihr Bruder sei in der Lage, sie seelisch und emotional sowie finanziell zu unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin könne beweisen, dass sich die italienischen Behörden, anders als in Österreich, nicht gut um einen kümmern würden. Als die Beschwerdeführer zum ersten Mal in Italien angekommen seien und man gesehen habe, dass es der Erstbeschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe, habe man sie nicht unterstützt oder gefragt, warum es ihr nicht gut gehe. Falls sie nach Italien zurückkehren müsste, würde sie dies nicht überleben. Wie im Rahmen der Einvernahme angekündigt wurden mit E-Mail vom 02.03.2023 (Akt betreffend die Erstbeschwerdeführerin: AS 99, AS 131 ff, AS 327) sowie mit E-Mail vom 15.03.2023 (Akt betreffend die Erstbeschwerdeführerin: AS 599) ärztliche Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Akt betreffend die Erstbeschwerdeführerin: AS 105 ff, AS 135, AS 159 ff, AS 341 ff, AS 603 ff) vorgelegt. Der Zweitbeschwerdeführer gab am 24.02.2023 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesetzlicher Vertreter des mj Drittbeschwerdeführers. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Frau sei hingegen „nicht gesund“; sie habe eine Überweisung an einen Facharzt. Sein Schwager sei die einzige Bezugsperson der Beschwerdeführer in Österreich. Seine Frau stehe ihrem Bruder sehr nahe und sei von diesem abhängig. Der Genannte unterstütze die die Erstbeschwerdeführerin vor allem „seelisch und psychisch“. Die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin durch ihren Bruder sei der Hauptgrund für den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens zu seiner Übernahme und der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und die geplante Ausweisung nach Italien, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass Österreich von Anfang an ihr Zielland gewesen sei. Die einzige Möglichkeit, nach Österreich zu kommen, wäre über Italien gewesen. Dort seien die Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden, hätten allerdings keinen Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei „sehr krank“, brauche medizinische Behandlung und jemanden, der sich um sie kümmert. Ihr Bruder unterstütze sie nicht nur seelisch, sondern auch emotional. Ohne ihren Bruder könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht gesundwerden; deshalb könnten die Beschwerdeführer nicht nach Italien zurückkehren. Die Beschwerdeführer seien acht Tage in Italien in einem Lager des Roten Kreuzes untergebracht gewesen. Die sanitären Anlagen hätten sich in einem Zelt befunden. Man habe nur zweimal am Tag etwas zu essen bekommen. Die Zustände seien sehr prekär gewesen. Es habe keine Klimaanlage und keine Ventilatoren gegeben. Fünf bis sechs Personen hätten jeweils in einem „Container“ gelebt. Nach ihrem Gesundheitszustand habe sie niemand gefragt. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 15.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 15.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen, im Wesentlichen gleichlautenden, Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin, wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und ihren Angaben ergebe, an „Knochenrheuma“ leide. Weiters sei den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine chronische Gastritis habe; es bestehe auch der Verdacht auf Osteoporose und das Vorliegen einer Immunerkrankung. Zudem seien den Unterlagen gynäkologische Abklärungen zum Vorliegen einer Zyste in einer Brust zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme völlig glaubhaft vorbringen können, dass sie und ihre Familienangehörigen in Italien nicht angemessen (medizinisch) behandelt worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass die Versorgungs- und Aufnahmesituation (Insbesondere im Hinblick auf medizinische bzw. gesundheitliche Bedürfnisse) in Italien mangelhaft gewesen wären. Im Falle einer Rückführung nach Italien drohe den Beschwerdeführern erneut eine unzureichende medizinische Versorgung. Mangels entsprechender Zusicherung durch die italienischen Behörden sei zudem nicht gesichert, dass die Beschwerdeführer in Italien tatsächlich Zugang zum Asylverfahren, zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung haben würden. Anders als in Österreich würden die Beschwerdeführer in Italien nicht über Angehörigen verfügen, die sie unterstützen könnten. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der Situation begleiteter Minderjähriger und Familien in Italien auseinandergesetzt. Zur „kind-spezifischen“ Versorgungs- und Betreuungssituation in Italien hätten keine Ermittlungen stattgefunden. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien würde eine Verletzung der durch Art. 3, 8 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen, weshalb das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben wäre. Festzuhalten sei letztlich, dass derzeit keine Rücküberstellungen nach Italien durchgeführt würden. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen, im Wesentlichen gleichlautenden, Beschwerden. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin, wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und ihren Angaben ergebe, an „Knochenrheuma“ leide. Weiters sei den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine chronische Gastritis habe; es bestehe auch der Verdacht auf Osteoporose und das Vorliegen einer Immunerkrankung. Zudem seien den Unterlagen gynäkologische Abklärungen zum Vorliegen einer Zyste in einer Brust zu entnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme völlig glaubhaft vorbringen können, dass sie und ihre Familienangehörigen in Italien nicht angemessen (medizinisch) behandelt worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass die Versorgungs- und Aufnahmesituation (Insbesondere im Hinblick auf medizinische bzw. gesundheitliche Bedürfnisse) in Italien mangelhaft gewesen wären. Im Falle einer Rückführung nach Italien drohe den Beschwerdeführern erneut eine unzureichende medizinische Versorgung. Mangels entsprechender Zusicherung durch die italienischen Behörden sei zudem nicht gesichert, dass die Beschwerdeführer in Italien tatsächlich Zugang zum Asylverfahren, zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung haben würden. Anders als in Österreich würden die Beschwerdeführer in Italien nicht über Angehörigen verfügen, die sie unterstützen könnten. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der Situation begleiteter Minderjähriger und Familien in Italien auseinandergesetzt. Zur „kind-spezifischen“ Versorgungs- und Betreuungssituation in Italien hätten keine Ermittlungen stattgefunden. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien würde eine Verletzung der durch Artikel 3, 8, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen, weshalb das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben wäre. Festzuhalten sei letztlich, dass derzeit keine Rücküberstellungen nach Italien durchgeführt würden. Zuletzt am 07.11.2023 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen haben ergeben, dass die Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet sind. Über Anfrage gab das Bundesamt mit E-Mail vom 19.10.2023 bekannt, dass die Überstellungsfrist am 05.07.2023 abgelaufen ist (in allen drei Akten OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 05.07.2023. Die Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 05.07.2023. Die Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt auf Nachfrage seitens des BVwG bekannt, dass die Überstellungsfrist inzwischen jeweils abgelaufen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet: § 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs.
(2)……………….. Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. ……………………...
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ … Artikel 42 Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Auf Grund des Aufnahmegesuch Österreichs gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien vom 04.11.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 05.07.2023. Auf Grund des Aufnahmegesuch Österreichs gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien vom 04.11.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Dublin III-VO mit Ablauf des 05.07.2023. Eine Aussetzung des Verfahrens bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer, hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen. Eine Aussetzung des Verfahrens bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer, hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin III–VO bereits abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare, eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W185.2269517.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.