RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW209 2283555-1 Spruch, W209 2283555-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 27.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 22.08.2023 bis 02.10.2023 – verlängert um allfällige Zeiträume des Krankengeldbezugs – gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 27.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 22.08.2023 bis 02.10.2023 – verlängert um allfällige Zeiträume des Krankengeldbezugs – gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er sich auf die gegenständliche Stelle sehr wohl beworben habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer eine überzogene Gehaltsvorstellung geäußert und diese gegenüber der potentiellen Dienstgeberin auch nicht korrigiert habe.
- Am 28.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Am 02.01.2024 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 18.01.2024 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in welchem er - zusammengefasst - sein bisheriges Vorbringen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als kaufmännischer Büroangestellter. Sein letztes längeres vollversichertes Dienstverhältnis bestand von 03.03.2017 bis 15.12.
- Seit 16.12.2017 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.08.2018 steht der Beschwerdeführer – mit jeweils kurzen Unterbrechungen – im Notstandshilfebezug. Am 01.06.2023 vereinbarte der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde die Unterstützung bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Immobilienvermittler bzw. kaufmännischer Büroangestellter oder einer sonst zumutbaren Stelle u.a. in Wien. Am 01.08.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot der XXXX GmbH mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben, sowie dem Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Bewerbungspflicht oder die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung sanktioniert werde.Am 01.08.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot der römisch 40 GmbH mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben, sowie dem Hinweis, dass die Nichteinhaltung der Bewerbungspflicht oder die Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung sanktioniert werde. Angeboten wurde eine Stelle als Küchenmitarbeiter in Vollzeit entlohnt mit EUR 1.800,-- brutto gemäß Kollektivvertrag. Die Bewerbung sollte ausschließlich über das Bewerbungsportal auf der Webseite der potentiellen Dienstgeberin erfolgen. Der Beschwerdeführer übermittelte erst am 20.08.2023 seine Online-Bewerbung, wobei er bei der Frage nach seiner Gehaltsvorstellung EUR 3.000,-- vermerkte. Dabei war dem Beschwerdeführer bewusst, dass dies für die angebotene Stelle als Küchenhilfe mit einem Mindestlohn von EUR 1.800,-- überhöht war. Am Folgetag erhielt der Beschwerdeführer seitens der potentiellen Dienstgeberin eine Absage per E-Mail mit den Worten: „Du bringst sehr spannende Erfahrungen und Kenntnisse mit, jedoch weichen deine Lohnvorstellungen deutlich von unserem Budget ab.“ Der Beschwerdeführer unternahm nichts weiter, um die potentielle Dienstgeberin von seiner Bereitschaft, auch für einen geringeren Lohn zu arbeiten, zu überzeugen. Eine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, die letzte vollversicherte Beschäftigung und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2023 sowie die Übermittlung und der Inhalt des Vermittlungsvorschlags vom 01.08.2023 ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer bisher keine weitere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, war dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 02.01.2024 zu entnehmen. Laut im Akt einliegender Notiz vom 22.08.2023 meldete die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde zurück, dass der Beschwerdeführer sich am 20.08.2023 beworben und dabei eine Gehaltsvorstellung vom EUR 3.000,-- geäußert hatte. Dem Akt ist weiters die Absage der potentiellen Dienstgeberin an den Beschwerdeführer vom 21.08.2023 mit Verweis auf die zu hohe Lohnvorstellung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 25.09.2023 mit diesem Sachverhalt konfrontiert, woraufhin der Beschwerdeführer selbst einräumte, eine Gehaltsvorstellung von EUR 3.000,-- angegeben zu haben. In seiner Stellungnahme vom 05.12.2023 bestätigte der Beschwerdeführer dies abermals und gab weiters an, dass ihm schon bewusst sei, dass die angegebene Lohnvorstellung überhöht gewesen sei. Es habe sich um ein Versehen gehandelt, da er sich zugleich auf Stellen in der Immobilienbranche bewerbe, wo EUR 3.000,-- eine übliche Gehaltsvorstellung sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies als nicht ernst gemeint der potentiellen Dienstgeberin auffallen hätte müssen, und ihm keine Möglichkeit der Klarstellung eingeräumt, sondern umgehend Rückmeldung an das AMS erstattet worden sei. Es ist bereits schon nicht nachvollziehbar und vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu werten, dass der Beschwerdeführer eine derart stark vom angebotenen Lohn abweichende Vorstellung bloß aus Versehen angegeben haben will. Weiters ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm sehr wohl am 21.08.2023, also dem Tag nach seiner Bewerbung, eine schriftliche Absage an die von ihm verwendete E-Mail-Adresse übermittelt wurde, die unmissverständlich mit der geäußerten Lohnvorstellung begründet wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt also hätte der Beschwerdeführer sich veranlasst sehen können, den Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin zu suchen um seine – nach eigenen Angaben ohnedies bloß „versehentliche“ – Lohnvorstellung richtigzustellen und der potentiellen Dienstgeberin seine Arbeitsbereitschaft zum angebotenen Lohn zu versichern. Wie sich aus dem Akteninhalt sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser jedoch nicht weiter darauf reagiert.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen – wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung – nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg. cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen – wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung – nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN). Den Feststellungen folgend bewarb der Beschwerdeführer sich auf die zugewiesene Stelle mit einem angebotenen Mindestlohn von EUR 1.800,-- über das Bewerbungsportal der potentiellen Dienstgeberin, wobei er einen Wunschlohn von EUR 3.000,-- angab. Diese Bewerbung wurde in der Folge begründet mit der überhöhten Lohnvorstellung von der potentiellen Dienstgeberin abgelehnt. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin unmittelbar kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Obschon es zwar zulässig ist, bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern, so liegt es im Falle einer sofortigen Absage der potentiellen Dienstgeberin oder einer nicht unmittelbar erfolgreichen Bewerbung an der arbeitslosen Person selbst, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064, mwN).Obschon es zwar zulässig ist, bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern, so liegt es im Falle einer sofortigen Absage der potentiellen Dienstgeberin oder einer nicht unmittelbar erfolgreichen Bewerbung an der arbeitslosen Person selbst, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064, mwN). Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist dem Beschwerdeführer selbst durchaus bewusst gewesen, dass seine Lohnvorstellung überhöht war. Er hat es jedoch trotz der prompten Absage durch die potentielle Dienstgeberin unterlassen, von sich aus den Versuch einer Klarstellung zu unternehmen, und sohin das Nichtzustandekommen der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung in Kauf genommen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag zwar gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und vom Beschwerdeführer – soweit verfahrensrelevant – gar nicht bestritten wurde; durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht zu erwarten. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2283555.1.00