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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW209 2283563-1 Spruch, W209 2283563-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit bekämpftem Bescheid vom 25.09.2023 gab das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.09.2023 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 28.08.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er sei vom 15.07.2023 bis zur Arbeitsaufnahme (am 28.08.2023) arbeitslos gewesen. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit habe er einen Freund gebeten, das Antragsformular abzugeben, was dieser vergessen habe.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht innerhalb gesetzter Frist bis 10.07.2023 retourniert, sondern erst am 08.09.2023 abgegeben habe. Der Antrag sei daher erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden, in dem der Beschwerdeführer sich bereits wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis befunden habe.
  4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.01.2024 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer brachte im Vorlageantrag nichts Neues vor, beantragte jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die persische Sprache. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand von 08.03.2023 bis 15.07.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Am 22.06.2023 meldete er sich beim AMS (ab 16.07.2023) arbeitslos. Im Zuge einer neuerlichen Vorsprache am 26.06.2023 bei der belangten Behörde wurde ihm ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ab 16.07.2023 ausgefolgt, worauf eine Frist bis 10.07.2023 zur persönlichen Abgabe des Antrags vermerkt wurde. Auf dem Formular befand sich der ausdrückliche Hinweis, dass sonst erst ab dem Tag des Einlangens des Antrags beim AMS Leistungen gebühren würden. Zugleich meldete der Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt von 19.07.2023 bis 25.07.
  6. Der Beschwerdeführer warf den Antrag erst am 08.09.2023 in die Postbox der belangten Behörde ein. Von 28.08.2023 bis 30.09.2023 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt.Von 28.08.2023 bis 30.09.2023 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. So sind insbesondere das Ausgabedatum, die gesetzte Frist zur Rückgabe und die tatsächliche Rückgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld auf der im Akt einliegenden Kopie des Antragsformulars dokumentiert. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt in seiner Beschwerde nicht, sondern brachte als Entschuldigungsgrund für die verspätete Antragsrückgabe vor, dass er sich von
  8. bis 25.07.2023 im Urlaub befunden und dies der belangten Behörde im Vorhinein gemeldet habe. Er habe daher einen Freund gebeten, das Formular für ihn zurückzubringen, was dieser aber vergessen habe. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer den Antrag nicht vor seinem Urlaub retourniert hat, zumal die festgesetzte Frist bereits am 10.07.2023 endete, erweist sich dieses Vorbringen als nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (s. die nachstehenden Ausführungen).
  9. Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. , Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt hat (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt hat (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 12 AlVG legt fest, wann Arbeitslosigkeit vorliegt. Gemäß Abs. 3 lit. 1 leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.Paragraph 12, AlVG legt fest, wann Arbeitslosigkeit vorliegt. Gemäß Absatz 3, lit. 1 leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 17 Abs. 1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitGemäß Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  10. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  11. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  12. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt (Antragsprinzip). Da gemäß § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG die Leistungsgewährung erst dann zu erfolgen hat, wenn die belangte Behörde der arbeitslosen Person keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, muss zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Arbeitslosigkeit) die formale Leistungsbeantragung iSd § 46 AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Unter Geltendmachung des Anspruches ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 17 AlVG Rz 408).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt (Antragsprinzip). Da gemäß Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG die Leistungsgewährung erst dann zu erfolgen hat, wenn die belangte Behörde der arbeitslosen Person keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, muss zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Arbeitslosigkeit) die formale Leistungsbeantragung iSd Paragraph 46, AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Unter Geltendmachung des Anspruches ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 17, AlVG Rz 408). Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs. 1 AlVG). Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Diesfalls muss die Beibringung des Antragsformulars jedenfalls ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrunds erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2015, Ro 2014/08/0002).Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG). Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Diesfalls muss die Beibringung des Antragsformulars jedenfalls ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrunds erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2015, Ro 2014/08/0002). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 26.06.2023 das Formular für die Beantragung von Arbeitslosigkeit ab 16.07.2023 ausgefolgt und als Rückgabefrist der 10.07.2023 festgesetzt. Auf die Konsequenzen einer verspäteten Rückgabe wurde auf dem Formular explizit hingewiesen. Der Antrag langte nicht fristgerecht bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ein, sondern wurde erst am 08.09.2023 vom Beschwerdeführer durch Einwurf in die dortige Postbox abgegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines triftigen Grundes, der den Beschwerdeführer gehindert hätte, den Antrag rechtzeitig zu retournieren – liegen fallgegenständlich nicht vor: Zum einen ist schon – unabhängig von der Frage, ob dieser Auslandsaufenthalt aus einem triftigen Grund erfolgte – aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich erst ab 19.07.2023 im Ausland befunden habe, kein Grund für die Verhinderung an der fristgerechten Antragsrückgabe bis 10.07.2023 ersichtlich. Weiters ist auch kein triftiger Grund darin zu erkennen, dass eine vom Beschwerdeführer mit der Antragsrückgabe betraute Person diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommt. Es ist gegenständlich dem Beschwerdeführer oblegen, für die Einhaltung der ihn selbst treffenden Rückgabefrist zu sorgen. Die Geltendmachung des Antrags auf Arbeitslosengeld erfolgte daher erst am 08.09.
  13. Da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befand, lag Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG jedoch nicht (mehr) vor.Da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befand, lag Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG jedoch nicht (mehr) vor. Der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wurde von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:, Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag zwar gestellt. Der erkennende Senat erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und vom Beschwerdeführer – soweit verfahrensrelevant – nicht bestritten wurde und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2283563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.