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{'item': 'W211 2224938-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 3§ 43a§ 43§ 494a§ 82§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 267§ 127§ 229§§ 198§ 28a§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW211 2224938-1 Spruch, W211 2224938-1/69E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, reiste im Dezember des Jahres 2014 nach Österreich ein und stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, reiste im Dezember des Jahres 2014 nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015, XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2015, römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. und
  2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  4. und
  5. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall Suchtmittelgesetz (SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  3. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. und
  5. Fall Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX verhängte unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot.Die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 verhängte unter der Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Parteiengehör vom XXXX 2019 und XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen.Mit Parteiengehör vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Aberkennungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich die Lage in seinem Heimatland Syrien nicht verbessert habe, wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebe. Männern in seinem Alter drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten stelle daher eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Weiter sei er nicht verheiratet und kinderlos, habe in Österreich jedoch eine Freundin. In Österreich habe er keine Verwandten, die ihn finanziell unterstützen würden. Sein Vater lebe als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien niederländische Staatsbürger. Mit diesen stehe er auch in regelmäßigem Kontakt. In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Sein Deutschniveau würde er mit A1 bis A2 bewerten. Zuletzt habe er im Jahr 2017 einen A1-Kurs belegt. Ab Ende August 2019 werde er einen weiteren Deutschkurs besuchen. Von XXXX 2018 habe er bei der Firma XXXX gearbeitet, sei jedoch nach deren Konkurs arbeitssuchend. In Österreich verfüge er über viele Freunde, habe ein gutes soziales Umfeld und er fühle sich gut integriert. Bald wolle er mit seiner Freundin zusammenziehen. Aufgrund der Trennung von seiner Familie und der Zerstörung seiner Heimat habe der Beschwerdeführer psychisch schwer gelitten und einen Ausweg in Alkohol und Drogen gesucht. Um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, habe er auch illegale Geschäfte gemacht. Er habe in dieser Lebensphase viele Fehler begangen, die er im Nachhinein sehr bereue. Mittlerweile sei er nicht mehr drogenabhängig und es gebe für ihn deshalb keinen Grund, wieder straffällig zu werden. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu der gefährlichen Drohung im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Landsmann in „hitziger Atmosphäre“ gekommen sei. In seinem Kulturkreis würden solche verbalen Auseinandersetzungen nicht in gleicher Weise geahndet wie in Österreich. Es sei ihm aber ferngelegen, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Die Sachbeschädigungen habe er in alkoholisiertem Zustand begangen. Zukünftig wolle er ein geordnetes und rechtschaffenes Leben führen.Mit Stellungnahme vom römisch 40 2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich die Lage in seinem Heimatland Syrien nicht verbessert habe, wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergebe. Männern in seinem Alter drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten stelle daher eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Weiter sei er nicht verheiratet und kinderlos, habe in Österreich jedoch eine Freundin. In Österreich habe er keine Verwandten, die ihn finanziell unterstützen würden. Sein Vater lebe als anerkannter Flüchtling in den Niederlanden. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien niederländische Staatsbürger. Mit diesen stehe er auch in regelmäßigem Kontakt. In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Sein Deutschniveau würde er mit A1 bis A2 bewerten. Zuletzt habe er im Jahr 2017 einen A1-Kurs belegt. Ab Ende August 2019 werde er einen weiteren Deutschkurs besuchen. Von römisch 40 2018 habe er bei der Firma römisch 40 gearbeitet, sei jedoch nach deren Konkurs arbeitssuchend. In Österreich verfüge er über viele Freunde, habe ein gutes soziales Umfeld und er fühle sich gut integriert. Bald wolle er mit seiner Freundin zusammenziehen. Aufgrund der Trennung von seiner Familie und der Zerstörung seiner Heimat habe der Beschwerdeführer psychisch schwer gelitten und einen Ausweg in Alkohol und Drogen gesucht. Um seinen Eigenkonsum zu finanzieren, habe er auch illegale Geschäfte gemacht. Er habe in dieser Lebensphase viele Fehler begangen, die er im Nachhinein sehr bereue. Mittlerweile sei er nicht mehr drogenabhängig und es gebe für ihn deshalb keinen Grund, wieder straffällig zu werden. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu der gefährlichen Drohung im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Landsmann in „hitziger Atmosphäre“ gekommen sei. In seinem Kulturkreis würden solche verbalen Auseinandersetzungen nicht in gleicher Weise geahndet wie in Österreich. Es sei ihm aber ferngelegen, seine Drohung in die Tat umzusetzen. Die Sachbeschädigungen habe er in alkoholisiertem Zustand begangen. Zukünftig wolle er ein geordnetes und rechtschaffenes Leben führen. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe

§ 82Abs. 1 SPG i

Hv 150 EUR verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe

Paragraph 82, Absatz eins, SPG iHv 150 EUR verhängt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, zugestellt am XXXX 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, zugestellt am römisch 40 2019, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels objektiv um ein besonders schweres Verbrechen handle. Auch würden die mehrfachen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zeigen, dass der Beschwerdeführer keine Achtung vor dieser habe. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erfolgen. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde auf die notorische Bürgerkriegssituation in Syrien verwiesen. Eine Abschiebung nach Syrien sei derzeit nicht zulässig. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018 auch wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei, und könne dieses Delikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen, jedoch sei die verhängte Freiheitsstrafe äußerst niedrig ausgefallen, weshalb schon diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Weiter würden die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sich auch nicht subjektiv als besonders schwere Verbrechen erweisen, da er diese begangen habe, um seine eigene Sucht zu finanzieren, und nicht aus reiner Gewinnerzielungsabsicht. Auch liege beim Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vor, da bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei, andernfalls wäre er nicht nur zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Überdies habe er sein Leben einem radikalen Wandel unterzogen, sei nunmehr nicht mehr drogensüchtig und habe im XXXX 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in XXXX angetreten. Außerdem habe er sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei, jedoch müssten bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Länge seines Aufenthalts in Österreich und seine privaten Bindungen berücksichtigt werden. Weiter habe das verhängte Einreiseverbot gravierende Konsequenzen für ihn, da er seine in den Niederlanden lebende Familie nicht mehr besuchen könne. Falls von der Erlassung eines Einreiseverbots nicht zur Gänze Abstand genommen werden könne, werde um eine entsprechende Herabsetzung der Dauer ersucht.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018 auch wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei, und könne dieses Delikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen darstellen, jedoch sei die verhängte Freiheitsstrafe äußerst niedrig ausgefallen, weshalb schon diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Weiter würden die vom Beschwerdeführer begangenen Taten sich auch nicht subjektiv als besonders schwere Verbrechen erweisen, da er diese begangen habe, um seine eigene Sucht zu finanzieren, und nicht aus reiner Gewinnerzielungsabsicht. Auch liege beim Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose vor, da bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei, andernfalls wäre er nicht nur zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Überdies habe er sein Leben einem radikalen Wandel unterzogen, sei nunmehr nicht mehr drogensüchtig und habe im römisch 40 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in römisch 40 angetreten. Außerdem habe er sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich des Unrechts seiner Taten bewusst sei, jedoch müssten bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Länge seines Aufenthalts in Österreich und seine privaten Bindungen berücksichtigt werden. Weiter habe das verhängte Einreiseverbot gravierende Konsequenzen für ihn, da er seine in den Niederlanden lebende Familie nicht mehr besuchen könne. Falls von der Erlassung eines Einreiseverbots nicht zur Gänze Abstand genommen werden könne, werde um eine entsprechende Herabsetzung der Dauer ersucht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am XXXX 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am römisch 40 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kopien eines Dienstvertrages bei „ XXXX “ als handwerkliche Hilfskraft (Dauer: XXXX 2019 - XXXX 2020) vom XXXX 2019, einer Substitutionsverschreibung vom XXXX 2019, eines Mietvertrages vom XXXX 2019 und eines Beschlusses des LG XXXX über die Aufhebung einer Exekution vor.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kopien eines Dienstvertrages bei „ römisch 40 “ als handwerkliche Hilfskraft (Dauer: römisch 40 2019 - römisch 40 2020) vom römisch 40 2019, einer Substitutionsverschreibung vom römisch 40 2019, eines Mietvertrages vom römisch 40 2019 und eines Beschlusses des LG römisch 40 über die Aufhebung einer Exekution vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren XXXX und ZXXXX wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am XXXX 2020 in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichts (BG) römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren römisch 40 und ZXXXX wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am römisch 40 2020 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 St

PO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2020 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Während der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt V. zurückzuziehen.Am römisch 40 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2020 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Während der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. zurückzuziehen. Mit Schreiben vom XXXX 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der XXXX GmbH vom XXXX 2020 über die Zusicherung eines Therapieplatzes.Mit Schreiben vom römisch 40 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der römisch 40 GmbH vom römisch 40 2020 über die Zusicherung eines Therapieplatzes. Mit Erkenntnis vom XXXX 2021, Zl. W211 2224938-1/49E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob die Spruchpunkte I. – IV. und VI. – VII. ersatzlos auf. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen zu erfüllen seien, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein, und (viertens) müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Mit Erkenntnis vom römisch 40 2021, Zl. W211 2224938-1/49E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob die Spruchpunkte römisch eins. – römisch vier. und römisch sechs. – römisch sieben. ersatzlos auf. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen zu erfüllen seien, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein, und (viertens) müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Die ersten drei von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 leg.cit. seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.Die ersten drei von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. seien im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Zum für eine Aberkennung notwendigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Rückschiebung des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes (vierte Voraussetzung) hob das Bundesverwaltungsgericht unter Darlegung von Judikatur und Literatur hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Wehrdienstverweigerer aus Syrien handle, der nach den vorliegenden Länderberichten bei einer Rückkehr nach Syrien einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Im Ergebnis sei für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers seine Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustellen seien. Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser entschied mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden zwei präjudiziellen unionsrechtlichen Fragestellungen zur Vorabentscheidung

Art. 267

AEUV vorzulegen: Dieser entschied mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden zwei präjudiziellen unionsrechtlichen Fragestellungen zur Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV vorzulegen: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf diese Fragen sei nicht derart offenkundig, dass für Zweifel kein Raum bleibe, weshalb der Verwaltungsgerichtshof mit Vorabentscheidungsersuchen vorzugehen habe. Der Gerichtshof der Europäischen Union beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt: „
  8. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. „
  10. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
  12. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
  14. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ Daraufhin gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, der Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 statt und hob dieses, soweit damit die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos behoben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Daraufhin gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, der Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021 statt und hob dieses, soweit damit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos behoben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit dieses die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betraf, begründete der Verwaltungsgerichtshof soweit wesentlich dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 davon ausgegangen sei, dass dem Mitbeteiligten im Herkunftsstaat weiterhin jene Gefahr drohe, derentwegen ihm früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Davon sei zuvor auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgegangen, das aufgrund des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ausgesprochen habe, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien nicht zulässig sei. Unter Einbeziehung dieser Erwägung im Rahmen der Güterabwägung (vierte Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) sei das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Ergebnis gelangt, dass es nicht zulässig sei, dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Derartige Gründe habe das Bundesverwaltungsgericht aber nach den darlegten Ausführungen zum Unionsrecht bzw. innerstaatlichen Recht nicht in die Prüfung, ob sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstelle, einzubeziehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf diesen Ausspruch die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe. Damit verliere aber auch jene Entscheidung, mit der der Spruchpunkt II. des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides aufgehoben wurde, mit dem dem Mitbeteiligten gestützt auf § 8 Abs. 3a AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, seine rechtliche Grundlage. Die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit dieses die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betraf, begründete der Verwaltungsgerichtshof soweit wesentlich dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 davon ausgegangen sei, dass dem Mitbeteiligten im Herkunftsstaat weiterhin jene Gefahr drohe, derentwegen ihm früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Davon sei zuvor auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgegangen, das aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ausgesprochen habe, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien nicht zulässig sei. Unter Einbeziehung dieser Erwägung im Rahmen der Güterabwägung (vierte Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) sei das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Ergebnis gelangt, dass es nicht zulässig sei, dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Derartige Gründe habe das Bundesverwaltungsgericht aber nach den darlegten Ausführungen zum Unionsrecht bzw. innerstaatlichen Recht nicht in die Prüfung, ob sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstelle, einzubeziehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf diesen Ausspruch die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe. Damit verliere aber auch jene Entscheidung, mit der der Spruchpunkt römisch zwei. des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides aufgehoben wurde, mit dem dem Mitbeteiligten gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei, seine rechtliche Grundlage. Mit Schreiben vom XXXX 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Gelegenheit, ergänzend zum Verfahren Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Gelegenheit, ergänzend zum Verfahren Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom XXXX 2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führte dieses soweit wesentlich aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei ein unbelehrbarer Wiederholungstäter, welcher fünf rechtskräftige Verurteilungen aufweise und derzeit in Haft sitze. Ein Gesinnungswandel sei nicht erkennbar.Mit Stellungnahme vom römisch 40 2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl führte dieses soweit wesentlich aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei ein unbelehrbarer Wiederholungstäter, welcher fünf rechtskräftige Verurteilungen aufweise und derzeit in Haft sitze. Ein Gesinnungswandel sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gab während des weiteren Verfahrens keine Stellungnahme mehr ab. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Diebstahls

§ 127St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Das Urteil trat am XXXX 2023 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Das Urteil trat am römisch 40 2023 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. XXXX wurde jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am XXXX 2023 in Rechtskraft.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich des Verfahrens zur Zl. römisch 40 wurde jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am römisch 40 2023 in Rechtskraft. Schließlich erließ die LPD XXXX einen Strafbescheid wegen mehrerer Übertretungen der StVO und verhängte eine Geldstrafe. Der Strafbescheid erwuchs am XXXX 2023 in Rechtskraft.Schließlich erließ die LPD römisch 40 einen Strafbescheid wegen mehrerer Übertretungen der StVO und verhängte eine Geldstrafe. Der Strafbescheid erwuchs am römisch 40 2023 in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 2020 bis XXXX 2021 in Strafhaft und war seit XXXX 2023 in Untersuchungshaft, welche ihm auf seine aktuelle Strafhaft angerechnet wurde. Er verbüßt derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe mit Zusatzstrafe in der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 in Strafhaft und war seit römisch 40 2023 in Untersuchungshaft, welche ihm auf seine aktuelle Strafhaft angerechnet wurde. Er verbüßt derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe mit Zusatzstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist gesund, jedoch drogenabhängig. Er nahm im Herbst 2019 Substitol und später Methadon zu sich. Der Beschwerdeführer nahm an einem Substitutionsprogramm teil, brach dieses jedoch aufgrund seines Haftantritts im selben Jahr ab. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in den Niederlanden. Weder in Syrien, noch in Österreich verfügt der Beschwerdeführer über nähere Verwandte. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat in Österreich im Jahr 2017 und im Jahr 2019 einen A1 bzw. A2-Deutschkurse beim AMS besucht. Der Beschwerdeführer besuchte bis 2020 jedenfalls keine anderen Kurse, Ausbildungen und war auch kein Mitglied von Vereinen. Der Beschwerdeführer hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und hat in Österreich kein Vermögen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Freundschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer war von XXXX 2018 bei der Firma XXXX beschäftigt. Im XXXX 2019 hat der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in XXXX angetreten und war von XXXX 2019 bis XXXX 2020 bei „ XXXX “ als handwerkliche Hilfskraft tätig.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 2018 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Im römisch 40 2019 hat der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in römisch 40 angetreten und war von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 bei „ römisch 40 “ als handwerkliche Hilfskraft tätig. 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX 2015 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 2015 wurde diesem Antrag auf internationalen Schutz entsprochen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  5. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. und
  7. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  8. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  9. und
  10. Fall Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.1.

  1. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. und
  3. Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. Fall SMG, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. und
  6. Fall Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Das Landesgericht XXXX stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer Das Landesgericht römisch 40 stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer I.) am XXXX 2017 in XXXX römisch eins.) am römisch 40 2017 in römisch 40 A.) die Türsteher des Lokals „ XXXX “ gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, nachdem ein Türsteher die Lokaltüre nach dem zu I.2.) geschilderten Vorfall geöffnet hatte, das Messer (Klingenlänge ca. 10

  1. cm)mit der Klinge gegen sie richtete und laut in arabischer Sprache schrie;A.) die Türsteher des Lokals „ römisch 40 “ gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er, nachdem ein Türsteher die Lokaltüre nach dem zu römisch eins.2.) geschilderten Vorfall geöffnet hatte, das Messer (Klingenlänge ca. 10
  2. cm)mit der Klinge gegen sie richtete und laut in arabischer Sprache schrie; B.) eine fremde Sache beschädigt hat, indem er, nachdem ihm der Eintritt ins Lokal „ XXXX “ verwehrt und die Lokaltüre geschlossen wurde, mit dem Griff seines Messers gegen die Glasscheibe der Türe schlug, wodurch diese beschädigt wurde und dem Betreiber des Gastlokals ein Schaden in nicht bekannter Höhe erwuchs.B.) eine fremde Sache beschädigt hat, indem er, nachdem ihm der Eintritt ins Lokal „ römisch 40 “ verwehrt und die Lokaltüre geschlossen wurde, mit dem Griff seines Messers gegen die Glasscheibe der Türe schlug, wodurch diese beschädigt wurde und dem Betreiber des Gastlokals ein Schaden in nicht bekannter Höhe erwuchs. II.) in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch zwei.) in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift A.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt hat, nämlich im August/September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern mit einem PKW insgesamt 80 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80% Amphethamin H2SO4) und 15 Gramm Heroin, und zwar A.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt hat, nämlich im August/September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern mit einem PKW insgesamt 80 Gramm Methamphetamin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80% Amphethamin H2SO4) und 15 Gramm Heroin, und zwar 1.) einerseits 15 Gramm Heroin und 50 Gramm Crystal-Meth und 2.) weitere 30 Gramm Crystal-Meth, B.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwarB.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar 1.) im Zeitraum September 2017 bis November 2017 von abgesondert verfolgten Mittätern erworbenen ca. 1.000 Gramm Cannabiskraut sowie 200 Gramm Cannabiskraut abzüglich der für den Eigenkonsum verwendeten Menge (ca. 150 Gramm Cannabiskraut) ca. 1.050 Gramm Cannabiskraut unbekannten Abnehmern zum Grammpreis von 10,00 EUR verkauft hat; 2.) im Frühjahr 2017 über den Zeitraum von ca. 3 Monaten wiederholt geringe Mengen Cannabiskraut unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen hat; 3.) im Zeitraum von etwa Juli 2017 bis Dezember 2017 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Kokain gewinnbringend an unbekannte Abnehmer verkauft hat; 4.) im Zeitraum September 2017 bis Anfang November 2017 zumindest zweimal eine geringe Menge Kokain und im Oktober 2017 1 Gramm Kokain unentgeltlich einer minderjährigen Person teils zum Konsum überlassen hat; 5.) im Zeitraum Ende Oktober 2017 bis XXXX 2017 über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen täglich etwa 0,5 Gramm Crystal-Meth, insgesamt zumindest 5 Gramm Crystal-Meth, unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen hat;5.) im Zeitraum Ende Oktober 2017 bis römisch 40 2017 über einen Zeitraum von knapp 2 Wochen täglich etwa 0,5 Gramm Crystal-Meth, insgesamt zumindest 5 Gramm Crystal-Meth, unentgeltlich einer Person zum Konsum überlassen hat; C.) erworben und zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, indem er 1.) im Zeitraum Dezember 2014 bis zumindest Anfang Dezember 2017 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabis (bis zu 2 Gramm täglich), von September 2017 bis zumindest November 2017 regelmäßig Crystal Meth von Juli 2017 bis zumindest November 2017 regelmäßig unbekannte Mengen Kokain und gelegentlich 2017 XTC-Tabletten erwarb und konsumierte; 2.) am XXXX 2017 und zwei weiteren Zeitpunkten in XXXX insgesamt 170 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Kokain, erwarb und besaß.2.) am römisch 40 2017 und zwei weiteren Zeitpunkten in römisch 40 insgesamt 170 Gramm Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Kokain, erwarb und besaß. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung gewertet. Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen

§§ 198, 199 St

PO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war und fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last lag, bzw. er eine solche ankündigte.Zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen

Paragraphen 198, 199, StPO wurde festgehalten, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war und fallbezogen auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last lag, bzw. er eine solche ankündigte. Ein Vorgehen nach den §§ 35, 37 SMG war nicht möglich, weil bei dem eine andere Straftat nach den §§ 27 oder 30 bis 31a bzw. eine solche nach §§ 28 oder 28a SMG oder eine im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangene Straftat verwirklichenden Angeklagten die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Taten abzuhalten, und zwar aufgrund der Art der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum).Ein Vorgehen nach den Paragraphen 35, 37, SMG war nicht möglich, weil bei dem eine andere Straftat nach den Paragraphen 27, oder 30 bis 31a bzw. eine solche nach Paragraphen 28, oder 28a SMG oder eine im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangene Straftat verwirklichenden Angeklagten die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Beschwerdeführer von solchen Taten abzuhalten, und zwar aufgrund der Art der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum). Die LPD XXXX verhängte unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot.Die LPD römisch 40 verhängte unter der Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab erneut einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, am XXXX 2018 einen anderen dadurch, dass er ihn mit einem um seine Faust gewickelten Gürtel geschlagen, dabei in der linken Gesichtshälfte und am linken Ellbogen getroffen hat, vorsätzlich am Körper verletzt und nach der geschilderten Handlung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: „Wenn ich dich das nächste Mal sehe, schneide ich deine Unterhose auf und steche dich ab“. Mildernd wurde ein teilweises Geständnis gewertet und erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, am römisch 40 2018 einen anderen dadurch, dass er ihn mit einem um seine Faust gewickelten Gürtel geschlagen, dabei in der linken Gesichtshälfte und am linken Ellbogen getroffen hat, vorsätzlich am Körper verletzt und nach der geschilderten Handlung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: „Wenn ich dich das nächste Mal sehe, schneide ich deine Unterhose auf und steche dich ab“. Mildernd wurde ein teilweises Geständnis gewertet und erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren Zl. römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab wiederum einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX 2018 einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihm mit der Faust gegen die linke Schläfe schlug, wobei es beim Versuch geblieben ist, und zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Pullover packte und ihm mit der anderen Hand ein Stanley-Messer vorhielt. Mildernd wurden vom Gericht ein teilweises Geständnis und weiter gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am römisch 40 2018 einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihm mit der Faust gegen die linke Schläfe schlug, wobei es beim Versuch geblieben ist, und zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihn am Pullover packte und ihm mit der anderen Hand ein Stanley-Messer vorhielt. Mildernd wurden vom Gericht ein teilweises Geständnis und weiter gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe

§ 82Abs. 1 SPG i

Hv 150 EUR verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe

Paragraph 82, Absatz eins, SPG iHv 150 EUR verhängt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren XXXX und XXXX wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am XXXX 2020 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich der Verfahren römisch 40 und römisch 40 wurde jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Das Urteil trat am römisch 40 2020 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 St

PO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX 2020 einen näher genannten Mann gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am XXXX 2020 hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte eines Wettbüros durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung des einer Dritten zustehenden Gewinns idH von 724 € verleitet, wodurch die Dritte einen Schaden in der genannten Höhe erlitten hatte. Mildernd wurde das betreffend den Betrug teilweise Geständnis gewertet, aber erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit und während des Strafaufschubs.In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am römisch 40 2020 einen näher genannten Mann gefährlich zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am römisch 40 2020 hatte der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte eines Wettbüros durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung des einer Dritten zustehenden Gewinns idH von 724 € verleitet, wodurch die Dritte einen Schaden in der genannten Höhe erlitten hatte. Mildernd wurde das betreffend den Betrug teilweise Geständnis gewertet, aber erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit und während des Strafaufschubs. Für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am XXXX 2021 bis zum Tatzeitpunkt für seine nächste Verurteilung (siehe gleich weiter unten) bestehen vier weitere Einträge zu Anzeigen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex, und zwar: Für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 2021 bis zum Tatzeitpunkt für seine nächste Verurteilung (siehe gleich weiter unten) bestehen vier weitere Einträge zu Anzeigen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex, und zwar: - betreffend § 27 SMG, Tatzeit XXXX 2021 – XXXX 2021;- betreffend Paragraph 27, SMG, Tatzeit römisch 40 2021 – römisch 40 2021; - betreffend § 27 Abs. 2 SMG, Tatzeit XXXX 2022; Zusatzbemerkung: Einstellung durch StA XXXX ;- betreffend Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Tatzeit römisch 40 2022; Zusatzbemerkung: Einstellung durch StA römisch 40 ; - betreffend § 83 StGB, Tatzeit XXXX 2022; Zusatzbemerkung: gegenseitige Körperverletzung;- betreffend Paragraph 83, StGB, Tatzeit römisch 40 2022; Zusatzbemerkung: gegenseitige Körperverletzung; - betreffend § 136 StGB, Tatzeit XXXX 2022 – XXXX 2022;- betreffend Paragraph 136, StGB, Tatzeit römisch 40 2022 – römisch 40 2022; sowie ein weiterer Eintrag mit Tatzeit am XXXX 2023, und damit nach dem Tatzeitpunkt für die Verurteilung durch das BG XXXX am XXXX 2023 (siehe gleich im nächsten Absatz) betreffend § 27 Abs. 2 SMG. sowie ein weiterer Eintrag mit Tatzeit am römisch 40 2023, und damit nach dem Tatzeitpunkt für die Verurteilung durch das BG römisch 40 am römisch 40 2023 (siehe gleich im nächsten Absatz) betreffend Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Diebstahls

§ 127St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 16.06.2023).

§ 494aAbs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Das Urteil trat am XXXX 2023 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 16.06.2023).

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen. Das Urteil trat am römisch 40 2023 in Rechtskraft. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.

§ 494aAbs. 1 Z 2 St

PO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht/ bedingten Entlassung der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich des Verfahren Zl. XXXX wurde jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht/ bedingten Entlassung der bereits abgeschlossenen Verfahren abgesehen, hinsichtlich des Verfahren Zl. römisch 40 wurde jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer gab abermals einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch auch dieses Urteil in Rechtskraft erwuchs. In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX 2023 ein KFZ ohne Einwilligung des Eigentümers in Gebrauch genommen zu haben, behördliche Kennzeichen eines anderen KFZ abmontiert und für die Verbringung des unbefugt in Gebrauch genommen KFZ verwendet zu haben. Des Weiteren habe er das vorderer Kennzeichen eines weiteren KFZ abmontiert und mit sich genommen. Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, aber erschwerend der rasche Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit.In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am römisch 40 2023 ein KFZ ohne Einwilligung des Eigentümers in Gebrauch genommen zu haben, behördliche Kennzeichen eines anderen KFZ abmontiert und für die Verbringung des unbefugt in Gebrauch genommen KFZ verwendet zu haben. Des Weiteren habe er das vorderer Kennzeichen eines weiteren KFZ abmontiert und mit sich genommen. Mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, aber erschwerend der rasche Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit. Mit Strafbescheid der LPD XXXX wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen wegen Übertretungen der 1) § 99 Abs. 1 lit. c StVO iVm § 5 Abs. 10 StVO (Suchtgift, Verweigerung der Blutabnahme nach klinischer Untersuchung), 2) § 99 Abs. 5 KFG (Nebelschlussleuchte ohne Sichtbehinderung), 3) § 102 Abs. 4 KFG (ungebührlicher Lärm durch durchdrehende Antriebsräder), 4) § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Lichtzeichen, Rotlicht, Haltelinie ohne Behinderung), 5) § 11 Abs. 2 StVO (Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt), 6) § 52 lit.a Z 11a StVO iVm § 7 Abs. 3 Z 3 FSG (Fahrtgeschwindigkeit 30km/h Zonenbeschränkung, ab 100km/h, besonders gefährliche Verhältnisse oder Rücksichtslosigkeit), 7) § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO (Lichtzeichen, Rotlicht, Haltelinie ohne Behinderung), 8) § 11 Abs. 2 StVO (Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt), 9) § 52 lit. a Z 2 StVO (Einfahrt verboten, ausgenommen Omnibusse, Taxi, Radfahrer), 10) § 11 Abs. 2 StVO (Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt), 11) § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG (keine Lenkerberechtigung), 12) § 97 Abs. 5 StVO (Haltezeichen Anhaltestab) in der Gesamthöhe von € 3.503 verhängt. Die Tatzeit war der XXXX

  1. Mit Strafbescheid der LPD römisch 40 wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen wegen Übertretungen der 1) Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO (Suchtgift, Verweigerung der Blutabnahme nach klinischer Untersuchung), 2) Paragraph 99, Absatz 5, KFG (Nebelschlussleuchte ohne Sichtbehinderung), 3) Paragraph 102, Absatz 4, KFG (ungebührlicher Lärm durch durchdrehende Antriebsräder), 4) Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Lichtzeichen, Rotlicht, Haltelinie ohne Behinderung), 5) Paragraph 11, Absatz 2, StVO (Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt), 6) Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG (Fahrtgeschwindigkeit 30km/h Zonenbeschränkung, ab 100km/h, besonders gefährliche Verhältnisse oder Rücksichtslosigkeit), 7) Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Lichtzeichen, Rotlicht, Haltelinie ohne Behinderung), 8) Paragraph 11, Absatz 2, StVO (Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt), 9) Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Einfahrt verboten, ausgenommen Omnibusse, Taxi, Radfahrer), 10) Paragraph 11, Absatz 2, StVO (Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt), 11) Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (keine Lenkerberechtigung), 12) Paragraph 97, Absatz 5, StVO (Haltezeichen Anhaltestab) in der Gesamthöhe von € 3.503 verhängt. Die Tatzeit war der römisch 40
  2. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig und bereut seine Straftaten. 1.
  4. Es wird festgestellt, dass sich am grundlegenden Verhalten des Beschwerdeführers, aber auch an seiner persönlichen Situation trotz des Verspürens des Haftübels sowie der wiederholten Sanktionierung durch die Strafgerichte nichts geändert hat. Er verbüßt zur Zeit eine Haftstrafe in der JA XXXX . 1.
  5. Es wird festgestellt, dass sich am grundlegenden Verhalten des Beschwerdeführers, aber auch an seiner persönlichen Situation trotz des Verspürens des Haftübels sowie der wiederholten Sanktionierung durch die Strafgerichte nichts geändert hat. Er verbüßt zur Zeit eine Haftstrafe in der JA römisch 40 . Daher ist auch im Lichte der Suchterkrankung des Beschwerdeführers zu prognostizieren, dass er in Zukunft neuerlich Straftaten, insbesondere gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität, begehen wird. Er ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose sowie kein positives Nachtatverhalten. Der Beschwerdeführer wurde während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch danach erneut straffällig. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Dezember 2014 ist der Beschwerdeführer durchgehend, sohin gute 8 Jahre, in Österreich aufhältig.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner fehlenden Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zu seinen in den Niederlanden aufhältigen Verwandten und zum Fehlen von näheren Verwandten in Österreich bzw. Syrien ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2019 – AS XXXX und schriftliche Stellungnahme vom XXXX 2019 – AS XXXX ) und im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seinen in den Niederlanden aufhältigen Verwandten und zum Fehlen von näheren Verwandten in Österreich bzw. Syrien ergeben sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (siehe Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2019 – AS römisch 40 und schriftliche Stellungnahme vom römisch 40 2019 – AS römisch 40 ) und im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen über die Dauer der Strafhaft, die Entlassung, die erneute Inhaftierung und den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers basieren auf einem im Akt befindlichen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom XXXX 2024, der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023 und dem aktuellen ZMR-Auszug vom XXXX
  8. Die Feststellungen über die Dauer der Strafhaft, die Entlassung, die erneute Inhaftierung und den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers basieren auf einem im Akt befindlichen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 2024, der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023 und dem aktuellen ZMR-Auszug vom römisch 40
  9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und Substitol und dann Methadon zu sich nahm, sowie, dass er an einem Substitutionsprogramm teilgenommen, dieses jedoch aufgrund seines Haftantritts im selben Jahr abgebrochen hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und Substitol und dann Methadon zu sich nahm, sowie, dass er an einem Substitutionsprogramm teilgenommen, dieses jedoch aufgrund seines Haftantritts im selben Jahr abgebrochen hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) und den sonst im Akt befindlichen Unterlagen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, jedoch mehrere Freundschaften in Österreich geschlossen hat, dass er von XXXX 2018 bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt war, sowie dass er im XXXX 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in XXXX angetreten hat, ergeben sich aus einerseits aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 5f des Verhandlungsprotokolls) und andererseits aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX 2019 (AS XXXX ). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von XXXX 2019 bis XXXX 2020 bei „ XXXX “ als handwerkliche Hilfskraft tätig gewesen ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den mit Schreiben vom XXXX 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft lebt, jedoch mehrere Freundschaften in Österreich geschlossen hat, dass er von römisch 40 2018 bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt war, sowie dass er im römisch 40 2019 eine Teilzeitstelle als Schulwart in einer Volkschule in römisch 40 angetreten hat, ergeben sich aus einerseits aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 5f des Verhandlungsprotokolls) und andererseits aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 2019 (AS römisch 40 ). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 bei „ römisch 40 “ als handwerkliche Hilfskraft tätig gewesen ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den mit Schreiben vom römisch 40 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. Davon, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch spricht, konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 überzeugen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Jahr 2017 und im Jahr 2019 einen A1 bzw. A2-Deutschkurse beim AMS besucht hat, sowie, dass der Beschwerdeführer weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte sowie, dass er in Österreich kein Vermögen besitzt, ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX
  10. In Bezug auf sein fehlendes Vermögen kann aktuell auch auf den im Akt befindlichen Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX 2023 Bezug genommen werden, wonach der Beschwerdeführer kein Vermögen, 5.000 € private Schulden und keine Sorgepflichten hat. Davon, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch spricht, konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 überzeugen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Jahr 2017 und im Jahr 2019 einen A1 bzw. A2-Deutschkurse beim AMS besucht hat, sowie, dass der Beschwerdeführer weder andere Kurse, noch Vereine, eine Schule oder Universität besuchte sowie, dass er in Österreich kein Vermögen besitzt, ergeben sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40
  11. In Bezug auf sein fehlendes Vermögen kann aktuell auch auf den im Akt befindlichen Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 2023 Bezug genommen werden, wonach der Beschwerdeführer kein Vermögen, 5.000 € private Schulden und keine Sorgepflichten hat. Eine aktuelle Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nach Parteiengehör am XXXX 2023 nicht ab.Eine aktuelle Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nach Parteiengehör am römisch 40 2023 nicht ab. 2.
  12. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf beruhen auf dem Akteninhalt. 2.
  13. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX 2018, Zl. XXXX , ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG XXXX (AS 175ff). Die Feststellungen zu den weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des LG XXXX , des LG XXXX und des BG XXXX . Die Feststellungen zu den Einträgen von Anzeigen in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex beruhen auf einem Auszug desselben vom XXXX 2023, der im Akt aufliegt. Außerdem legte das BFA am XXXX 2024 eine Verständigung der LPD XXXX zu jenem Strafbescheid vor, der am XXXX 2023 in Rechtskraft erwuchs. 2.
  14. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , ergeben sich aus der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilausfertigung und den Unterlagen des LG römisch 40 (AS 175ff). Die Feststellungen zu den weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen des LG römisch 40 , des LG römisch 40 und des BG römisch 40 . Die Feststellungen zu den Einträgen von Anzeigen in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex beruhen auf einem Auszug desselben vom römisch 40 2023, der im Akt aufliegt. Außerdem legte das BFA am römisch 40 2024 eine Verständigung der LPD römisch 40 zu jenem Strafbescheid vor, der am römisch 40 2023 in Rechtskraft erwuchs. Die Feststellung, dass die LPD XXXX unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer ein bis XXXX 2023 gültiges Waffenverbot verhängt wurde, wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt und ergibt sich auch aus der im Akt aufliegenden Auskunft aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 283ff). Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe

§ 82Abs. 1 SPG i

Hv 150 EUR verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX 2019.Die Feststellung, dass die LPD römisch 40 unter der Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein bis römisch 40 2023 gültiges Waffenverbot verhängt wurde, wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt und ergibt sich auch aus der im Akt aufliegenden Auskunft aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 283ff). Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Geldstrafe

Paragraph 82, Absatz eins, SPG iHv 150 EUR verhängt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40

  1. 2.
  2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist und seine Straftaten bereut, ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 (vgl. S. 7f des Verhandlungsprotokolls) und den als mildernd angeführten Umständen in den Urteilen des LG und BG XXXX sowie des LG XXXX .2.
  3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist und seine Straftaten bereut, ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vergleiche S. 7f des Verhandlungsprotokolls) und den als mildernd angeführten Umständen in den Urteilen des LG und BG römisch 40 sowie des LG römisch 40 . 2.
  4. Die Feststellungen unter 1.
  5. ergeben sich aus den folgenden beweiswürdigenden Überlegungen: Die Gefahr für die Grundinteressen sowie die Gemeingefährlichkeit ergibt sich aus den Tathandlungen

§ 28aAbs.

1 2.,

  1. und
  2. Fall SMG, welche sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richteten. Der Beschwerdeführer nahm regelmäßig Drogen zu sich, wie er auch selbst in der mündlichen Verhandlung angab, und wurde wegen des Besitzes von und des Handels mit Drogen rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Strafgerichtes in der ersten Verurteilung vom XXXX 2018, XXXX , die regelmäßige Einfuhr von Suchtgiften über mehrere Monate hinweg aus der Slowakei nach Österreich nachgewiesen. Das Suchtgift überließ er wiederholt zum großen Teil entgeltlich und teilweise unentgeltlich einem oft unbekannten Personenkreis, wobei ihm mehrere Einzeltaten konkret nachgewiesen werden konnten. Insbesondere hat er zumindest in zwei Fällen minderjährigen Personen eine geringe Menge Kokain unentgeltlich überlassen. Eine solche Tat ist als besonders verwerflich einzustufen, da Minderjährige zu der verwundbarsten Gruppe der Gesellschaft zählen und die unentgeltliche Überlassung auf eine „Anfütterung“ seitens des Beschwerdeführers hindeutet, um die Minderjährigen dauerhaft als krankhaft süchtige Abnehmer zu gewinnen. Die Einnahme von Drogen vermindert das Urteilsvermögen, schädigt den eigenen Körper und kann dazu führen, dass auch andere unbeteiligte Personen durch unter Drogeneinfluss stehende Personen verletzt werden, z.B. bei Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Aber auch der Bedarf an weiteren Drogen führt oft zur Beschaffungskriminalität und dies wiederum zur Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Wenngleich sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht und den Strafgerichten als geläutert und reumütig darstellte, kann dem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers nach seinen insgesamt sieben (fünf einschlägigen) rechtkräftigen Verurteilung kein Glaube mehr geschenkt werden. 2.
  3. Die Feststellungen unter 1.
  4. ergeben sich aus den folgenden beweiswürdigenden Überlegungen: Die Gefahr für die Grundinteressen sowie die Gemeingefährlichkeit ergibt sich aus den Tathandlungen

Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,

  1. und
  2. Fall SMG, welche sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richteten. Der Beschwerdeführer nahm regelmäßig Drogen zu sich, wie er auch selbst in der mündlichen Verhandlung angab, und wurde wegen des Besitzes von und des Handels mit Drogen rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Strafgerichtes in der ersten Verurteilung vom römisch 40 2018, römisch 40 , die regelmäßige Einfuhr von Suchtgiften über mehrere Monate hinweg aus der Slowakei nach Österreich nachgewiesen. Das Suchtgift überließ er wiederholt zum großen Teil entgeltlich und teilweise unentgeltlich einem oft unbekannten Personenkreis, wobei ihm mehrere Einzeltaten konkret nachgewiesen werden konnten. Insbesondere hat er zumindest in zwei Fällen minderjährigen Personen eine geringe Menge Kokain unentgeltlich überlassen. Eine solche Tat ist als besonders verwerflich einzustufen, da Minderjährige zu der verwundbarsten Gruppe der Gesellschaft zählen und die unentgeltliche Überlassung auf eine „Anfütterung“ seitens des Beschwerdeführers hindeutet, um die Minderjährigen dauerhaft als krankhaft süchtige Abnehmer zu gewinnen. Die Einnahme von Drogen vermindert das Urteilsvermögen, schädigt den eigenen Körper und kann dazu führen, dass auch andere unbeteiligte Personen durch unter Drogeneinfluss stehende Personen verletzt werden, z.B. bei Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Aber auch der Bedarf an weiteren Drogen führt oft zur Beschaffungskriminalität und dies wiederum zur Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Wenngleich sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht und den Strafgerichten als geläutert und reumütig darstellte, kann dem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers nach seinen insgesamt sieben (fünf einschlägigen) rechtkräftigen Verurteilung kein Glaube mehr geschenkt werden. Der Beschwerdeführer zeigte bereits bei der Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, als er vor dem Strafgericht eine Tatwiederholung ankündigte. Der BF wurde damals zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe von 15 Monaten und einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Der Beschwerdeführer zeigte keinen Gesinnungswandel und keine nachhaltige Änderung des Lebenswandels nach der ersten Verurteilung und wurde während der offenen und verlängerten Probezeit mehrmals erneut einschlägig straffällig, indem er insbesondere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit verübte. Dies teilweise mit dem Einsatz von hoher Brutalität, da er z.B. einem Opfer ein Messer an die Kehle setzte oder auf dessen Kopf einschlug. Seine grundsätzliche Einstellung gegenüber dem Gewaltenmonopol des Staats zeigte sich auch in dem gegen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geäußerten aggressiven Verhalten, das mit einer Strafverfügung geahndet wurde. Auch nach diesen Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels wurde der Beschwerdeführer erneut am XXXX 2023 wegen einer Körperverletzung und damit einem einschlägigen Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt. Doch auch in der Zeit zwischen der Haftentlassung am XXXX 2021 und der nächsten Verurteilung durch das BG XXXX am XXXX 2023 kam es zu Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz, aber auch nach § 83 und § 136 StGB, woraus sich der weitere Drogenmissbrauch und das fortgesetzte kriminelle Verhalten erkennen lassen, auch wenn diesen Anzeigen keine Verurteilungen folgten. Sie sind dennoch geeignet zu zeigen, dass auch die ungefähr 2 Jahre zwischen der Haftentlassung im Jahr 2021 und der festgestellten Tatbegehung im XXXX 2023 (siehe Verteilung des BG XXXX am XXXX 2023) keine ungetrübten waren. Der Beschwerdeführer zeigte keinen Gesinnungswandel und keine nachhaltige Änderung des Lebenswandels nach der ersten Verurteilung und wurde während der offenen und verlängerten Probezeit mehrmals erneut einschlägig straffällig, indem er insbesondere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit verübte. Dies teilweise mit dem Einsatz von hoher Brutalität, da er z.B. einem Opfer ein Messer an die Kehle setzte oder auf dessen Kopf einschlug. Seine grundsätzliche Einstellung gegenüber dem Gewaltenmonopol des Staats zeigte sich auch in dem gegen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geäußerten aggressiven Verhalten, das mit einer Strafverfügung geahndet wurde. Auch nach diesen Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels wurde der Beschwerdeführer erneut am römisch 40 2023 wegen einer Körperverletzung und damit einem einschlägigen Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt. Doch auch in der Zeit zwischen der Haftentlassung am römisch 40 2021 und der nächsten Verurteilung durch das BG römisch 40 am römisch 40 2023 kam es zu Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz, aber auch nach Paragraph 83 und Paragraph 136, StGB, woraus sich der weitere Drogenmissbrauch und das fortgesetzte kriminelle Verhalten erkennen lassen, auch wenn diesen Anzeigen keine Verurteilungen folgten. Sie sind dennoch geeignet zu zeigen, dass auch die ungefähr 2 Jahre zwischen der Haftentlassung im Jahr 2021 und der festgestellten Tatbegehung im römisch 40 2023 (siehe Verteilung des BG römisch 40 am römisch 40 2023) keine ungetrübten waren. So zeigt dies dem Gericht, dass leider nach wie vor eine reale Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer ausgeht. Aufgrund seines sehr raschen Rückfalls und des Verübens weiterer Taten sogar nach dem Verspüren des Haftübels und der nur kurzen straffreien Zeit geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Landes darstellt. Er hat über mehrere Monate mit Drogen gehandelt und diese auch konsumiert. Der Beschwerdeführer ist auch zum Entscheidungszeitpunkt zum zweiten Mal in Strafhaft. So kann derzeit seitens des Gerichtes keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Aus all diesen Umständen geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch nach Haftentlassung die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist. Der Beschwerdeführer stellt somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.
  5. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten): 3.1.1.

§ 3Abs.

1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid unter anderem dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1).

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid unter anderem dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,).

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL Nr. 60 aus 1974,, entspricht. § 28a SMG lautet: Paragraph 28 a, SMG lautet:

(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(1)Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(2)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
  1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
  2. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
  3. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder
  4. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1
(4)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins
  1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,
  2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,
  3. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder
  4. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist.
(5)Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist. 3.1.
  1. Nach der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).3.1.
  2. Nach der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben und dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein. Zudem muss vom Betroffenen (drittens) eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Schließlich muss auch (viertens) die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus: „Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu diesen vier Kriterien Folgendes aus: „Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: ● Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein.  Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. ● Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.  Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. ● Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.  Bei der Beurteilung, ob der Fremde ‚wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet‘, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. ● Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2.,
  4. und
  5. Fall SMG (und wegen weiterer Vergehen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 Euro rechtskräftig verurteilt.3.1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2.,
  7. und
  8. Fall SMG (und wegen weiterer Vergehen) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 Euro rechtskräftig verurteilt. Es handelt sich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechen nach § 17 StGB) aufgrund der spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Drogenhandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E vom
  9. Dezember 2012, 2011/23/0554, mwN). Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Drogenhandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen. Dies kommt auch in der Strafdrohung von bis zu 5 Jahren im Grundtatbestand des § 28a Abs. 1 SMG und in der lebenslangen Freiheitsstrafe der Qualifikation des Abs. 5 zum Ausdruck.Es handelt sich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechen nach Paragraph 17, StGB) aufgrund der spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass Drogenhandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (Hinweis E vom
  10. Dezember 2012, 2011/23/0554, mwN). Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Drogenhandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen. Dies kommt auch in der Strafdrohung von bis zu 5 Jahren im Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und in der lebenslangen Freiheitsstrafe der Qualifikation des Absatz 5, zum Ausdruck. Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat – Handel von Suchtmittel und Suchtgift – liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Zudem erweist sich die Straftat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend: Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ fünfzehn Monate, und daher weniger als die Hälfte des Höchstmaßes, als Strafe erhalten hat, wobei diese bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht sprach aufgrund der mildernden Umstände keine höhere Strafe aus. Mildernd waren damals zwar das reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit vor dem Strafgericht, aber erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung zu werten. Hingegen spricht die besonders verwerfliche Art der Tatbegehung (unentgeltliche Überlassung von Kokain an Minderjährige, mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge, Einfuhr ins Bundesgebiet und das dabei in Kauf genommene Risiko für die Allgemeinheit) für eine auch subjektiv besonders schwerwiegende Tat. Der Beschwerdeführer gefährdete durch den Handel mit Drogen jene Personen, denen er die Drogen verkaufte, in einer wahrzunehmenden Intensität sowie auch deren Angehörige. Der Suchtgifthandel hat nicht nur einen negativen Einfluss auf die einzelnen Abnehmer:innen, sondern indirekt auf die gesamte Gesellschaft. Durch den Verkauf der Suchtmittel riskierte der Beschwerdeführer schwere Folgen für die Abnehmer:innen der Ware wie lebenslange Abhängigkeiten oder den Tod durch Überdosierung oder verunreinigte Substanzen. Durch den Verkauf nimmt der Beschwerdeführer das Risiko in Kauf, anderen Personen lebenslanges Leid zuzufügen, was im Sinne der Rechtsordnung und der Gesundheit anderer zu vermeiden ist. Aufgrund des Ausmaßes der Tat kam für das erkennende Strafgericht eine reine Geldstrafe nicht in Betracht, da in Zusammenhang mit der mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge die Tat als schwer anzusehen war. Wenn darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer „nur“ eine bedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten erhielt und daher die Tat nicht als subjektiv schwer anzusehen sei bzw. die Gefährdungsprognose positiv erfolgen solle, so kann dem nicht gefolgt werden. So ist nämlich die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht alleine als Kriterium für die subjektive Schwere heranzuziehen. Da es keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen gibt, stellen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Taten im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerw

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