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{'item': 'W217 2260603-2'}

Obsah (8)Art 133§ 28§ 6§ 8Art. 130§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW217 2260603-2 Spruch, W217 2260603-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin verfügte seit 18.03.2021 über einen bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H., welchem eine am 12.05.2021 durchgeführte Begutachtung von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wie folgt zugrunde lag:
  2. Die Beschwerdeführerin verfügte seit 18.03.2021 über einen bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H., welchem eine am 12.05.2021 durchgeführte Begutachtung von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wie folgt zugrunde lag: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach epithelioidem Angiomyolipom im linken Nierenlager 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei herabgesetztem Allgemeinzustand, herabgesetzter körperlicher Leistungsfähigkeit, stabilisiertem Körpergewicht und laufenden engmaschigen Nachsorgeuntersuchungen nach Nierenteilresektion und Adrenalektomie links am 8.10.2020 13.01.03 60 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2013 Oberer Rahmensatz berücksichtigt auch Bluthochdruck und Zustand nach Stentimplantation 05.05.02 40 3 Zustand nach tiefen Beinvenenthrombosen Oberer Rahmensatz bei wiederholtem Auftreten von Ulcera an beiden Unterschenkeln 05.08.01 40 4 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei mäßigen Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, Cervicalsyndrom und Veränderungen an beiden Kniegelenken mit freiem Gangbild 02.02.02 30 Weiters verfügte die Beschwerdeführerin über die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Weiters verfügte die Beschwerdeführerin über die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Die Befristung bis 06/2022 wurde mit der erwarteten Besserung von Leiden 1, besonders im Hinblick auf den Allgemeinzustand, begründet.Die Befristung bis 06 aus 2022, wurde mit der erwarteten Besserung von Leiden 1, besonders im Hinblick auf den Allgemeinzustand, begründet.
  3. Am 14.02.2022 (einlangend) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihres Behindertenpasses und des Parkausweises/Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
  4. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.05.2022 ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.05.2022, Folgendes fest:
  5. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.05.2022 ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.05.2022, Folgendes fest: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COLD IV)Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COLD römisch vier) Unterer Rahmensatz bei guter Symptomkontrolle mit inhalativer Monotherapie 06.06.03 50 2 Koronare Herzkrankheit, Z.n. Myocardinfarkt 2013 Oberer Rahmensatz bei Z.n. Myocardinfarkt, subsummiert ist die art. Hypertonie und die stattgehabte Stentimplantation 05.05.02 40 3 Z.n. tiefen Beinvenenthrombosen Oberer Rahmensatz bei wiederholt auftretenden Ulcera an beiden Unterschenkeln 05.08.01 40 4 Z.n. Teilnephrektomie links bei benignem Nierentumor 10/2020 Oberer Rahmensatz bei lokaler Beschwerdesymptomatik 08.01.04 30 5 Degenerative Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz bei mäßigen Funktionseinschränkungen nach PLIF L5/S1; subsummiert sind das Cervicalsyndrom und die degenerativen Kniegelenksveränderungen 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht, da diese schwerwiegend sind. Die Leiden 4 und 5 erhöhen bei fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Leiden 1 des VGA wird bei fehlender Malignität der Neoplasie und Stabilisierung des Zustandsbildes um 3 Stufen reduziert; neu wird als führendes Leiden die COPD aufgenommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Minderung des Gesamt GdB bei Stabilisierung des Gesamtzustandsbildes. X Dauerzustand“römisch zehn Dauerzustand“ Darüber hinaus wurde in diesem Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.
  6. Im Zuge des hierzu gewährten Parteiengehörs erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.07.2022 (einlangend) eine Stellungnahme. Dazu wurde moniert, dass aufgrund der Befunde eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.03.2022 und eines Facharztes für Orthopädie vom 17.03.2022 sowie der aktuell vorgelegten Befunde keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege und der Behindertenpass mit einem GdB von 80 v.H. weiterhin zu gewähren sei. Zudem wurde vorgebracht, dass sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 5 vorliege. Auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar.
  7. Die belangte Behörde ersuchte die bereits befasste Sachverständige um aktenmäßige Stellungnahme zu diesem Vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 09.08.2022 führte Dr.in XXXX dazu aus:
  8. Die belangte Behörde ersuchte die bereits befasste Sachverständige um aktenmäßige Stellungnahme zu diesem Vorbringen. In ihrer Stellungnahme vom 09.08.2022 führte Dr.in römisch 40 dazu aus: „Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch betreffend des Gutachtens vom 3.5.2022 erhoben; Einspruch wegen der Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 80% auf 70% sowie wegen der nicht erfolgten Verlängerung der Unzumutbarkeit der Nutzung Öffentlicher Verkehrsmittel. Vorgelegt wird eine (vorbekannte) Bestätigung des Orthopäden Dr. XXXX vom 17.
  9. und 9.6.2022 und des Dermatologen Dr. XXXX vom 26.6.
  10. Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Begutachtung und klinischen Untersuchung vom 3.5.2022 waren insbesondere die klinische Situation und die funktionellen Einschränkungen bei angeführter Multimorbidität zu bewerten. Es bestand zu diesem Zeitpunkt keine laufende Sauerstoffzufuhr (LTOT) und keinerlei Dyspnoe mit daraus resultierender relevanter Gehstreckenminderung. Bei freiem, ausreichend sicherem Gangbild mit von der Antragstellerin angegebener Gehzeit von 10 Minuten ist von einer Gehstrecke von 200-300 Metern, die langsam zurückgelegt wird, auszugehen. Bei erhaltener Arm- und Beinkraft sowie guter Feinmotorik kann eine Stufe überwunden werden. Die bestehende Antikoagulation bzw. die stattgehabte Wirbelsäulenoperation stellen keine Kontraindikation gegen die Nutzung ÖVM dar. Die Reduktion des Gesamt GdB resultiert aus der Benignität der Neoplasie; sämtliche vorbestehenden Leiden wurden in unveränderter Bewertung vom Vorgutachten übernommen, die COPD IV (keine relevanten Lungenfunktionsparameter vorliegend, klinisch besser erscheinend) wurde mit GdB von 50% als neues Leiden 1 aufgenommen. Wie im Vorgutachten vom 12.5.2021 erhöhen die Leiden 2 und 3 das aktuell führende Leiden. Die aktuellen Leiden 4 und 5 betreffen andere Organsysteme als das Leiden 1, weshalb keine Wechselwirkung ableitbar ist. Ergänzt wird die Zusatzeintragung D2 bei RSP 08.01.
  11. Die Einstufung erfolgte nach funktionellen Kriterien, aus allgemeinmedizinischer Sicht lässt sich auf Basis der vorliegenden Befunde keine relevante Änderung des GdB ableiten.“„Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch betreffend des Gutachtens vom 3.5.2022 erhoben; Einspruch wegen der Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 80% auf 70% sowie wegen der nicht erfolgten Verlängerung der Unzumutbarkeit der Nutzung Öffentlicher Verkehrsmittel. Vorgelegt wird eine (vorbekannte) Bestätigung des Orthopäden Dr. römisch 40 vom 17.
  12. und 9.6.2022 und des Dermatologen Dr. römisch 40 vom 26.6.
  13. Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Begutachtung und klinischen Untersuchung vom 3.5.2022 waren insbesondere die klinische Situation und die funktionellen Einschränkungen bei angeführter Multimorbidität zu bewerten. Es bestand zu diesem Zeitpunkt keine laufende Sauerstoffzufuhr (LTOT) und keinerlei Dyspnoe mit daraus resultierender relevanter Gehstreckenminderung. Bei freiem, ausreichend sicherem Gangbild mit von der Antragstellerin angegebener Gehzeit von 10 Minuten ist von einer Gehstrecke von 200-300 Metern, die langsam zurückgelegt wird, auszugehen. Bei erhaltener Arm- und Beinkraft sowie guter Feinmotorik kann eine Stufe überwunden werden. Die bestehende Antikoagulation bzw. die stattgehabte Wirbelsäulenoperation stellen keine Kontraindikation gegen die Nutzung ÖVM dar. Die Reduktion des Gesamt GdB resultiert aus der Benignität der Neoplasie; sämtliche vorbestehenden Leiden wurden in unveränderter Bewertung vom Vorgutachten übernommen, die COPD römisch vier (keine relevanten Lungenfunktionsparameter vorliegend, klinisch besser erscheinend) wurde mit GdB von 50% als neues Leiden 1 aufgenommen. Wie im Vorgutachten vom 12.5.2021 erhöhen die Leiden 2 und 3 das aktuell führende Leiden. Die aktuellen Leiden 4 und 5 betreffen andere Organsysteme als das Leiden 1, weshalb keine Wechselwirkung ableitbar ist. Ergänzt wird die Zusatzeintragung D2 bei RSP 08.01.
  14. Die Einstufung erfolgte nach funktionellen Kriterien, aus allgemeinmedizinischer Sicht lässt sich auf Basis der vorliegenden Befunde keine relevante Änderung des GdB ableiten.“
  15. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin am 11.08.2022 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.
  16. Mit Bescheid vom 18.08.2022 durch Passausstellung wurde der Beschwerdeführerin gem. §§ 40, 41 und 45 BBG der aktuelle Behindertenpass mit einem GdB von 70 v.H. zugesandt. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde in diesem Bescheid nicht behandelt.
  17. Mit Bescheid vom 18.08.2022 durch Passausstellung wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraphen 40, 41 und 45 BBG der aktuelle Behindertenpass mit einem GdB von 70 v.H. zugesandt. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde in diesem Bescheid nicht behandelt. Mit Schreiben vom 11.08.2022 übermittelte die belangte Behörde folgende Anmerkung: „Aufgrund Ihrer Stellungnahme wurde das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet und ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt. Eine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung hat sich nicht ergeben, die Zusatzeintragung ‚D2‘ wurde ergänzt. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b –Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen.“Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29, b –Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen.“
  18. Gegen den Bescheid vom 18.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 04.10.2022 Beschwerde. Darin wurde die angenommene Verbesserung ihres Gesundheitszustandes verneint und auf die vorgelegten Befunde hingewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine schwere COPD vorliege und diese

der EVO statt als COPD III vielmehr als COPD IV unter der Positionsnummer 06.06.04 einzustufen sei, woraus sich ein GdB von 80 bis 100 v.H. ergebe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Sachverständige zum Ergebnis gelangt sei, dass unter Leiden 1 „keine Dispnoe“ vorliege, wenn sich dies aus den vorgelegten Befunden sehr wohl ergebe. Darüber hinaus wurde auf die orthopädischen Leiden, auf eine vorliegende wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 5, auf ihr beträchtliches Untergewicht und auf Verletzungen durch Stürze verwiesen. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung des Parkausweises bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. darüber hinaus gestellt.8. Gegen den Bescheid vom 18.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 04.10.2022 Beschwerde. Darin wurde die angenommene Verbesserung ihres Gesundheitszustandes verneint und auf die vorgelegten Befunde hingewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine schwere COPD vorliege und diese

der EVO statt als COPD römisch drei vielmehr als COPD römisch vier unter der Positionsnummer 06.06.04 einzustufen sei, woraus sich ein GdB von 80 bis 100 v.H. ergebe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Sachverständige zum Ergebnis gelangt sei, dass unter Leiden 1 „keine Dispnoe“ vorliege, wenn sich dies aus den vorgelegten Befunden sehr wohl ergebe. Darüber hinaus wurde auf die orthopädischen Leiden, auf eine vorliegende wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und 5, auf ihr beträchtliches Untergewicht und auf Verletzungen durch Stürze verwiesen. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung des Parkausweises bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. darüber hinaus gestellt. 9. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten am 06.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und der Gerichtsabteilung W162 zur Entscheidung zugeteilt. 10. Mit Beschluss des BVwG vom 04.11.2022, Zl. W162 2260603-1/3E, wies das BVwG unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2022 die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.10. Mit Beschluss des BVwG vom 04.11.2022, Zl. W162 2260603-1/3E, wies das BVwG unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2022 die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wurde, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG abgewichen und habe von der genannten Bestimmung zu Unrecht Gebrauch gemacht.Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wurde, das BVwG sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG abgewichen und habe von der genannten Bestimmung zu Unrecht Gebrauch gemacht. In der Folge hob der VwGH mit Erkenntnis vom 05.09.2023, Ra 2022/11/0204-8, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seinem Erkenntnis verwies der VwGH hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens.

  1. Am 21.09.2023 wurde die Rechtssache der GA W217 des BVwG neu zugeteilt. 11.
  2. Am 26.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein, welche am 09.10.2023 dem BVwG vorgelegt wurde. 11.
  3. In der Folge wurde sodann Frau Prim.a Dr.in XXXX , MBA Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ersucht.11.
  4. In der Folge wurde sodann Frau Prim.a Dr.in römisch 40 , MBA Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ersucht. Die medizinische Sachverständige hält in ihrem Gutachten nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023 fest: „Anamnese: SVGA Dr. in XXXX , 12.05.2021, 80 ABL 59ff (ABL 28 ffSVGA Dr. in römisch 40 , 12.05.2021, 80 ABL 59ff (ABL 28 ff SVGA Dr. in XXXX , 03.05.2022, GdB 70%, ABL 56 ff/ABL 20ffSVGA Dr. in römisch 40 , 03.05.2022, GdB 70%, ABL 56 ff/ABL 20ff Stellungnahme Dr. in XXXX , 06.08.2022, ABL 44ffStellungnahme Dr. in römisch 40 , 06.08.2022, ABL 44ff Zustand nach Tumornephrektomie (Teilentfernung der Niere) wegen eines gutartigem Nierentumors am 08.10.
  5. Des Weiteren besteht ein Zustand nach Hinterwandinfakrt 2013, z.n. TVT links 1999, z.n. PLIF L5/S1 2002, z.n. PLIF L5/S1 2002, z.n. vag Hysterektomie vor Jahren. COPD IV bei langjährigem NikotinabususCOPD römisch vier bei langjährigem Nikotinabusus Internistische Kontrollen finden laufend statt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung beklagt die Pat. vor allem Atemnot bei Belastung bei bekannter COPD IV, sowie Schmerzen in der WirbelsäuleZum Zeitpunkt der Untersuchung beklagt die Pat. vor allem Atemnot bei Belastung bei bekannter COPD römisch vier, sowie Schmerzen in der Wirbelsäule Relevante Befunde aus dem Akt: Arztbrief, Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 04.10.2023:, 17.03.2022 ABL 91Arztbrief, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 04.10.2023:, 17.03.2022 ABL 91 Spondylopathia deformans und Osteochondrosis gravis C4-C6 etw. verstärkter Rundrücken Spondylosis deformans BWS rechtskonvexe throracale Skoliose z.n. PLIF L5/S1 Gonarthrosen bds. Osteoporose Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 30.06.2022, ABL 115ff, 07.03.2022, ABL 85:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, 30.06.2022, ABL 115ff, 07.03.2022, ABL 85: schwere COPD - > aus diesem Grund ist die Verlängerung des Invalidenpasses indiziert Ergometriebefund: 36% der Leistungsfähigkeit (Abbruch wegen Erschöpfung, Schmerzen in den Beinen, Dyspnoe). Befundbericht Dr. XXXX , FA für Dermatologie, 16.06.2022, ABL 81/78:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Dermatologie, 16.06.2022, ABL 81/78: Postthrombotisches Syndrom beide Beine, CVI 3° bds. mit massiven Fascienschmerzen, lebenslange Vollantikoagulantien mit Lixiana 30mg nach Rezidiv TVT's und Pulmonalembolie Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX , 09.06.2022, ABL 80:Orthopädischer Befundbericht, Dr. römisch 40 , 09.06.2022, ABL 80: St.p. dorsaler Stabspondylodese L5/S1 mit Anschlußdegeneration Spondylopathia deformans und Osteochondrosis gravis C4-C6 verstärkter Rundrücken Spondylosis deformans der BWS rechts thoracale Skoliose Gonarthrose bds. Osteoporose St.p. multiple Beinvenenthrombosen St.p. Nephrektomie (Nierentumor-OP 2020) Herzinfarkt 2013 Insult 2013 - keine funktionellen Einschränkungen Urolog. Stent 2015 COPD Pflegegeldgutachten Uni Credit Bank Austria - > Pflegestufe 1 Medikamente: Ranexa, Candesartan, Lixiana, Daflon, Nebivolol, Atorvastatin, Novatgin, Magnosolv Status: Größe: 161cm Gewicht: 53 kg Kopf frei beweglich Herz: Herztöne leise, arrhythmisch, rein, normfrequent Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Abdomen: weich, keine Resistenzen tastbar, leichter DS im linken Unterbauch WS: Kyphose BWS/LWS, leichte Skoliose OE: frei beweglich UE: frei beweglich keine Beinödeme, Varikositas beide USCH, keine Ulzera Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt Zusammenfassung: Gutachten Teil A.) Frage 1 und Frage 2.)
  6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung PosNr.: 06.06.03 GdB 60% Mittlerer Rahmensatz bei schwerer obstruktiver Lungenerkrankung, Einschränkung der Atemfunktion, aber keine Therapie mit einem Langzeitsauerstoff, keine stationäre Aufnahme im letzten Jahr indiziert.
  7. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt 2013 PosNr.: 05.05.02 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei Zustand nach Stentimplantation, der Bluthochdruck ist hier mit abgebildet.
  8. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose PosNr.: 05.08.01 GdB 40% Oberer Rahmensatz bei wiederholtem Auftreten von Ulzera an beiden Unterschenkel unter Einnahme von Blutverdünnung, die Varizen sind in dieser Positionsnummer mit erfasst.
  9. Zustand nach Operation eines gutartigen Nierentumors mit Nierenteilresektion PosNr.: 08.01.01 GdB 30% g.z. Oberer Rahmensatz bei Teilentfernung einer Niere bei gutartigem Tumor 10/2020, die Nierenfunktion ist nicht eingeschränkt, die Beschwerden sind nur mehr lokal beschränkt.g.z. Oberer Rahmensatz bei Teilentfernung einer Niere bei gutartigem Tumor 10 aus 2020,, die Nierenfunktion ist nicht eingeschränkt, die Beschwerden sind nur mehr lokal beschränkt.
  10. Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat PosNr.: 02.02.02 GdB 30% Unterer Rahmensatz bei Zustand nach Operation der Wirbelsäule (Versteifung), Cervikalsyndrom und abnützungsbedingte Veränderungen der Kniegelenke, die Gehstrecken ist bei längerer Belastung verkürzt, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Gesamtgrad der Behinderung GdB 70% Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Frage 3.) Bezugnehmend auf die Stellungnahme ist festzuhalten, dass der Behinderungsgrad im SVGA Dr. XXXX vor allem aufgrund des Allgemeinzustandes nach Tumornephrektomie (GdB 60%) unmittelbar postoperativ mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand begründet war. Da es sich bei der Tumornephrektomie um kein Karzinom handelt sondern um einen benigenen Tumor, wurde im SVGA Dr. XXXX die korrekte Einschätzung von 30% nach Teilnephrektomie getroffen.Bezugnehmend auf die Stellungnahme ist festzuhalten, dass der Behinderungsgrad im SVGA Dr. römisch 40 vor allem aufgrund des Allgemeinzustandes nach Tumornephrektomie (GdB 60%) unmittelbar postoperativ mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand begründet war. Da es sich bei der Tumornephrektomie um kein Karzinom handelt sondern um einen benigenen Tumor, wurde im SVGA Dr. römisch 40 die korrekte Einschätzung von 30% nach Teilnephrektomie getroffen. Die übrigen Leiden wurden nach Durchsicht der Befunde sowie der körperlichen Untersuchung korrekt eingeschätzt und in diesem SVGA entsprechend der Einschätzungsverordnung in den entsprechenden Positionsnummern abgebildet. Auch die einzunehmende Blutverdünnung bei Zustand nach mehrfacher Thrombosen wird in der Einschätzung mit berücksichtigt und ist in der entsprechenden Positionsnummer im Leiden 3 abgebildet. Die Leiden 2 bis 5 werden insgesamt als funktionell relevant eingestuft und erhöhen somit den Gesamtgrad der Behinderung wie in der Frage 2 auch angegeben. Frage 4.) Die von der Pat eingebrachten Befunde wurden bereits im erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt und dokumentiert. Neue Befunde bzw. neue Leiden werden nicht vorgebracht. Die bekannten Leiden werden auch hier nach EVO eingeschätzt und in der entsprechenden Positionsnummer abgebildet. Darüber hinaus kommen in den Befunden keine neuen Leiden zur Darstellung, die eine kalkülsrelevante Änderung bewirken würden. Frage 5.) Betreffend das ehemalige Hauptleiden, nun Leiden 4: Eine Änderung zum SVGA Dr. XXXX vom 02.08.2021 ist insofern gegeben, als dass der Allgemeinzustand nach Tumornephrektomie sich deutlich stabilisierte und der ursprünglich postoperative Zustand nach Tumorentfernung und Teilnephrektomie sich besserte. Somit kommt es auch zur Abänderung der Positionsnummer des ehemaligen Leiden 1 aus dem erstinstanzliche SVGA. Hier Einschätzung als Leiden 4 und Abbildung in der entsprechenden Positionsnummer.Eine Änderung zum SVGA Dr. römisch 40 vom 02.08.2021 ist insofern gegeben, als dass der Allgemeinzustand nach Tumornephrektomie sich deutlich stabilisierte und der ursprünglich postoperative Zustand nach Tumorentfernung und Teilnephrektomie sich besserte. Somit kommt es auch zur Abänderung der Positionsnummer des ehemaligen Leiden 1 aus dem erstinstanzliche SVGA. Hier Einschätzung als Leiden 4 und Abbildung in der entsprechenden Positionsnummer. Leiden 1 wird hier neu aufgenommen, dieses wurde im SVGA Dr. XXXX nicht berücksichtigt.Leiden 1 wird hier neu aufgenommen, dieses wurde im SVGA Dr. römisch 40 nicht berücksichtigt. Die Leiden 2, 3 und 5 sind idem zum Vorgutachten, keine Änderung im Behinderungsgrad. Frage 6.) Eine Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert. Frage 7.) nicht zutreffend Teil B.) Frage 1 und 2.) Aufgrund der ausgeprägten pulmonale Beschwerden bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, der daraus resultierenden Einschränkung der Wegstrecke bei zunehmender Atemnot bei Belastung sowie der degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule kommt es zu einer Verkürzung der Wegstrecke. Eine Wegstrecke von 300 bis 400m kann somit nicht ohne Pause in einer angemessenen Zeit zurückgelegt werden. Eine peripher arterielle Verschlusskrankheit die zu einer Verkürzung der Wegstrecke führen würde, ist hier nicht dokumentiert. Eine tiefe Venenthrombose - auch wenn rezidivierend - betrifft das venöse System und verkürzt somit funktionell die Wegstrecke nicht. Auch die Einwendungen hinsichtlich der Blutverdünnung und der daraus folgenden Hämatombildung bei kleinen Traumen verunmöglichen das Zurücklegen einer Wegstrecke nicht. Ob diese eine Körper Verletzung darstellen nach §83 StGB ist keine medizinische Fragestellung und kann hier nicht beantwortet werden. Frage 3.) nicht zutreffend. die Beweglichkeit der Arme ist erhalten, Greiffunktionen sind vollständig. Es bestehen keine Einschränkungen im Bereich der oberen Extremität. Frage 4.) wie bereits in Frage 1 ausgeführt, bestehen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor allem aufgrund der schweren pulmonalen Erkrankung. Durch diese kommt es zu einer eingeschränkten Belastbarkeit wie auch in der Ergometrie, ABL 115 ff dokumentiert. Frage 5.) Aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Belastbarkeit sowie der Beschwerden im Bewegungsapparat ist die Pat. nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min in angemessener Zeit (üblicherweise 10 min) ohne Pause zurückzulegen. Eine erhöhte Sturzgefahr ist aufgrund der Gesamtkonstellation aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, hier wäre auch zur Abhilfe ein Stock als mögliche Gehhilfe zulässig. Hämatombildungen unter Einnahme von Blutverdünnungen sind möglich und auch durch kleinere Traumata auslösbar. Größere lebensbedrohliche Blutungen resultieren aus kleineren Traumata wie z.b.: durch die Berührung anderen Fahrgäste beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel allerdings üblicherweise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Die Fragestellung der Körperverletzung nach § 83 StGb ist keine medizinische und wird gutachterlich somit hier nicht beantwortet.Eine erhöhte Sturzgefahr ist aufgrund der Gesamtkonstellation aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, hier wäre auch zur Abhilfe ein Stock als mögliche Gehhilfe zulässig. Hämatombildungen unter Einnahme von Blutverdünnungen sind möglich und auch durch kleinere Traumata auslösbar. Größere lebensbedrohliche Blutungen resultieren aus kleineren Traumata wie z.b.: durch die Berührung anderen Fahrgäste beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel allerdings üblicherweise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Die Fragestellung der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGb ist keine medizinische und wird gutachterlich somit hier nicht beantwortet. Frage 6.) Die einzelnen Befunde wurden gesichtet und in der Befundzusammenfassung dargestellt. Die einzelnen Leiden wurden anhand dieser abgebildet und in den entsprechenden Positionsnummern nach EVO eingeschätzt. Darüber hinaus kommen keine Leiden zur Darstellung, die eine Einschätzung nach EVO zulassen würden, welche eine kalkülsrelevante Änderung nach sich ziehen würden.“ 11.
  11. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 22.12.2023 sahen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde von der Abgabe einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.2 Die Beschwerdeführerin verfügte über einen bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 80 v.H. Am 14.02.2022 stellte sie bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung ihres bis 30.06.2022 ausgestellten Behindertenpasses und des Parkausweises/Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Bescheid vom 18.08.2022 durch Passausstellung wurde der Beschwerdeführerin der aktuelle Behindertenpass mit einem GdB von 70 v.H. zugesandt. Am 04.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid. Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ hat die belangte Behörde nicht entschieden. Vielmehr hielt die belangte Behörde in einer Mitteilung vom 11.08.2022 an die Beschwerdeführerin explizit fest, dass sie über diese Zusatzeintragung nicht absprechen werde. 1.
  15. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt 2013 - Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose - Zustand nach Operation eines gutartigen Nierentumors mit Nierenteilresektion - Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v. H. 1.
  16. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Aufgrund der ausgeprägten pulmonalen Beschwerden bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, der daraus resultierenden Einschränkung der Wegstrecke bei zunehmender Atemnot bei Belastung sowie der degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule kommt es zu einer Verkürzung der Wegstrecke. Es bestehen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor allem aufgrund der schweren pulmonalen Erkrankung. Durch diese kommt es zu einer eingeschränkten Belastbarkeit. Eine Wegstrecke von 300 bis 400m kann nicht ohne Pause in einer angemessenen Zeit (üblicherweise 10 min) zurückgelegt werden. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
  17. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Prim.a Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Prim.a Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben. Das durch das BVwG eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende, Sachverständigengutachten Prim.a. Dr.in XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das durch das BVwG eingeholte, auf persönlicher Untersuchung basierende, Sachverständigengutachten Prim.a. Dr.in römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Damit wurden nunmehr die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände im Zusammenwirken der Beurteilung unterzogen und konnte objektiviert werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Vorliegen ausgeprägter pulmonaler Beschwerden bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, der daraus resultierenden Einschränkung der Wegstrecke bei zunehmender Atemnot bei Belastung sowie der degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule eine Wegstrecke von 300 bis 400m nicht ohne Pause in einer angemessenen Zeit (üblicherweise 10 Minuten) zurücklegen kann. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 8

des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs. 1). In die Frist werden nicht eingerechnet die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs. 2).

Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Absatz eins,). In die Frist werden nicht eingerechnet die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Absatz 2,).

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie oben unter Punkt II.
  5. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Prim.a Dr.in XXXX basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 70 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  6. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Prim.a Dr.in römisch 40 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 70 v.H. ergibt. In diesem Gutachten stellt die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor allem aufgrund der schweren pulmonalen Erkrankung fest. Durch diese kommt es zu einer eingeschränkten Belastbarkeit, wie es auch in der ärztlichen Bestätigung vom 30.06.2022 von Univ. Prof. Dr. [(vgl. „Wegen schwerster COPD (GOLD IV) ist bei Frau XXXX eine hochgradig eingeschränkte Belastbarkeit gegeben (siehe Ergonometriebefund)]“ dokumentiert ist. In diesem Gutachten stellt die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor allem aufgrund der schweren pulmonalen Erkrankung fest. Durch diese kommt es zu einer eingeschränkten Belastbarkeit, wie es auch in der ärztlichen Bestätigung vom 30.06.2022 von Univ. Prof. Dr. [(vgl. „Wegen schwerster COPD (GOLD römisch vier) ist bei Frau römisch 40 eine hochgradig eingeschränkte Belastbarkeit gegeben (siehe Ergonometriebefund)]“ dokumentiert ist. Aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Belastbarkeit sowie der Beschwerden im Bewegungsapparat ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause zurückzulegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind sohin geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2260603.2.00

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