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{'item': 'W235 2272020-1'}

Obsah (23)§§ 4aArt. 133Art. 34§ 29§ 57§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10§§ 4§ 58§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 2§ 5Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW235 2272020-1 Spruch, W235 2272020-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 4aund 57 Asyl

G sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2015 in Ungarn und am XXXX .05.2015 in Italien jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2015 in Ungarn und am römisch 40 .05.2015 in Italien jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass in Österreich seine Ehegattin und seine fünf Kinder leben würden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten. Er sei zuletzt im Juli 2015 aus Afghanistan ausgereist und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Italien gelangt, wo er bis XXXX .03.2023 aufhältig gewesen sei. In Italien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ein Asylverfahren sei eröffnet worden, ohne dass er persönlich um Asyl angesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Aufenthaltstitel und subsidiären Schutz. Nunmehr wolle er in Österreich bei seiner Familie bleiben. Einer seiner Söhne sei krank. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass in Österreich seine Ehegattin und seine fünf Kinder leben würden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten. Er sei zuletzt im Juli 2015 aus Afghanistan ausgereist und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Italien gelangt, wo er bis römisch 40 .03.2023 aufhältig gewesen sei. In Italien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ein Asylverfahren sei eröffnet worden, ohne dass er persönlich um Asyl angesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Aufenthaltstitel und subsidiären Schutz. Nunmehr wolle er in Österreich bei seiner Familie bleiben. Einer seiner Söhne sei krank. 1.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2023 Informationsersuchen

Art. 34

der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien und Ungarn. 1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.03.2023 Informationsersuchen

Artikel 34

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien und Ungarn. Die ungarische Dublinbehörde gab mit Schreiben vom 14.03.2023 bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2015 in Ungarn um Asyl angesucht hat. Da er in der Folge untergetaucht ist, wurde sein Verfahren geschlossen und er hat weder internationalen Schutz noch einen Aufenthaltsberechtigung erhalten. Ein Aufnahmegesuch von Italien ist nicht eingelangt. Die ungarische Dublinbehörde gab mit Schreiben vom 14.03.2023 bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2015 in Ungarn um Asyl angesucht hat. Da er in der Folge untergetaucht ist, wurde sein Verfahren geschlossen und er hat weder internationalen Schutz noch einen Aufenthaltsberechtigung erhalten. Ein Aufnahmegesuch von Italien ist nicht eingelangt. Mit Schreiben vom 22.03.2023 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und er über eine bis XXXX .10.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt (vgl. AS 55).Mit Schreiben vom 22.03.2023 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und er über eine bis römisch 40 .10.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt vergleiche AS 55). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Italien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.04.2023 zugestellt (vgl. AS 93).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Italien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.04.2023 zugestellt vergleiche AS 93). 1.

  1. Am 14.04.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Ihm gehe es gesundheitlich gut, aber er nehme Medikamente gegen Asthma und gegen Stress. Wenn er diese Medikamente nicht nehme, könne er nicht schlafen. Diese Erkrankungen würden seit ca. sechs Jahren bestehen. Aber heute gehe es ihm gut. Einmal sei er in Österreich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht und für sechs Tage behandelt worden. In Österreich würden seine Ehefrau, drei Söhne und zwei Töchter leben. Der Beschwerdeführer habe sich aus der Grundversorgung abgemeldet, um bei seiner Familie wohnen zu können. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie bestehe nicht. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Er wisse nicht, was er mit dem subsidiären Schutz in Italien anfangen solle, wenn er kein ruhiges Leben führen könne. Er wolle hier in Österreich bei seiner Familie leben. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, als Mensch bitte er, dass er in Österreich bei seiner Familie leben könne. Er wolle nicht nach Italien, da seine Familie in Österreich sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts zu sagen habe. Er wolle nur hier bei seiner Familie bleiben. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2015 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Er wisse nicht, was er mit dem subsidiären Schutz in Italien anfangen solle, wenn er kein ruhiges Leben führen könne. Er wolle hier in Österreich bei seiner Familie leben. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, als Mensch bitte er, dass er in Österreich bei seiner Familie leben könne. Er wolle nicht nach Italien, da seine Familie in Österreich sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts zu sagen habe. Er wolle nur hier bei seiner Familie bleiben. Im Zuge der Einvernahme sowie mit E-Mail vom 20.04.2023 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: ● zwei Ambulanzkarten vom Tag einer Krankenanstalt vom XXXX .05.2020, denen zufolge beim Beschwerdeführer nach einer Nasenoperation im November 2019 Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung des Gehörs und Spannungskopfschmerz bestehen, die medikamentös behandelt wurden; zwei Ambulanzkarten vom Tag einer Krankenanstalt vom römisch 40 .05.2020, denen zufolge beim Beschwerdeführer nach einer Nasenoperation im November 2019 Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung des Gehörs und Spannungskopfschmerz bestehen, die medikamentös behandelt wurden; ● Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2019, demgemäß beim Beschwerdeführer am XXXX .11.2019 eine funktionelle endoskopische Nasennebenhöhlen Operation durchgeführt wurde und er von XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2019 in diesem Krankenhaus aufhältig war samt Entlassungsbrief Pflege, demzufolge der Beschwerdeführer bei Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf; Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2019, demgemäß beim Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2019 eine funktionelle endoskopische Nasennebenhöhlen Operation durchgeführt wurde und er von römisch 40 .11.2019 bis römisch 40 .11.2019 in diesem Krankenhaus aufhältig war samt Entlassungsbrief Pflege, demzufolge der Beschwerdeführer bei Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf; ● Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2019 wegen Nasenblutung und starken Kopfschmerzen nach Operation am XXXX .11.2019 samt Entlassungsbrief Pflege, demzufolge der Beschwerdeführer bei Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf; Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2019 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von römisch 40 .11.2019 bis römisch 40 .11.2019 wegen Nasenblutung und starken Kopfschmerzen nach Operation am römisch 40 .11.2019 samt Entlassungsbrief Pflege, demzufolge der Beschwerdeführer bei Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf; ● Patientenbrief einer Klinik vom XXXX .09.2020 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von XXXX .09.2020 bis XXXX .09.2022 wegen einer Operation am Mittelohr (Tympanoskopie) und Rundfenstermembramabdeckung rechts samt Befunde;  Patientenbrief einer Klinik vom römisch 40 .09.2020 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von römisch 40 .09.2020 bis römisch 40 .09.2022 wegen einer Operation am Mittelohr (Tympanoskopie) und Rundfenstermembramabdeckung rechts samt Befunde; ● Information einer Klinik an den Beschwerdeführer vom XXXX .02.2021 in englischer Sprache; Information einer Klinik an den Beschwerdeführer vom römisch 40 .02.2021 in englischer Sprache; ● Entlassungsbriefe Pflege vom XXXX .05.2020, vom XXXX .08.2020, vom XXXX .09.2020, denen zufolge der Beschwerdeführer bei Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf; Entlassungsbriefe Pflege vom römisch 40 .05.2020, vom römisch 40 .08.2020, vom römisch 40 .09.2020, denen zufolge der Beschwerdeführer bei Entlassung selbstständig ist und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf; ● Ambulanzkarte vom Tag einer Klinik vom XXXX .09.2020 ohne Auffälligkeiten; Ambulanzkarte vom Tag einer Klinik vom römisch 40 .09.2020 ohne Auffälligkeiten; ● Ambulanzkarte vom Tag einer Klinik vom XXXX .03.2021, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Operation im November 2019 immer wieder aufgrund von Kopfschmerzen die Klinik aufsucht samt empfohlener Medikation und ohne weitere Auffälligkeiten; Ambulanzkarte vom Tag einer Klinik vom römisch 40 .03.2021, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Operation im November 2019 immer wieder aufgrund von Kopfschmerzen die Klinik aufsucht samt empfohlener Medikation und ohne weitere Auffälligkeiten; ● Befunde vom XXXX .08.2020 bis XXXX .08.2020; Befunde vom römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .08.2020; ● Ambulanzkarte vom Tag einer Klinik vom XXXX .07.2022, der zufolge der Beschwerdeführer diese Klinik wegen Magenschmerzen aufsuchte; Ambulanzkarte vom Tag einer Klinik vom römisch 40 .07.2022, der zufolge der Beschwerdeführer diese Klinik wegen Magenschmerzen aufsuchte; ● Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .04.2023 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angststörung und dem Hinweis auf eine medikamentöse Therapie mit Saroten und Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .04.2023 mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angststörung und dem Hinweis auf eine medikamentöse Therapie mit Saroten und ● Tazkira des Beschwerdeführers in englischer Sprache Einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX .04.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am XXXX .02.2023 einen anderen afghanischen Staatsbürger telefonisch zur Zurückziehung der Anzeige vom XXXX .01.2023 gegen den Beschwerdeführer genötigt zu haben. Einem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 .04.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, am römisch 40 .02.2023 einen anderen afghanischen Staatsbürger telefonisch zur Zurückziehung der Anzeige vom römisch 40 .01.2023 gegen den Beschwerdeführer genötigt zu haben.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

  1. Am 11.05.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren, in der Betreuung von Flüchtlingen und die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Italien und sein stark verfestigtes Familienleben in Österreich, nicht eingehe. Auch in Bezug auf die zentrale Befürchtung des Beschwerdeführers hafte dem Bescheid des Bundesamtes ein qualifizierter Begründungsmangel an. Das Bundesamt beziehe sich zur Begründung der Meinung, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Italien akzeptabel wäre, ausschließlich auf staatliche Quellen. Im Bescheid würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien finden und gehe nicht hervor, inwieweit das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen einbezogen worden sei. Insbesondere scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse nicht eingegangen zu sein. Es hätte eine persönliche Prognose getroffen werden müssen, ob im Hinblick auf die EMRK die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine Abschiebung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe konkrete in seiner Person gelegene Gründe vorgebracht, die einer Abschiebung nach Italien widersprechen würden.
  2. Am 11.05.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren, in der Betreuung von Flüchtlingen und die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Italien und sein stark verfestigtes Familienleben in Österreich, nicht eingehe. Auch in Bezug auf die zentrale Befürchtung des Beschwerdeführers hafte dem Bescheid des Bundesamtes ein qualifizierter Begründungsmangel an. Das Bundesamt beziehe sich zur Begründung der Meinung, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Italien akzeptabel wäre, ausschließlich auf staatliche Quellen. Im Bescheid würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien finden und gehe nicht hervor, inwieweit das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers in die Erwägungen einbezogen worden sei. Insbesondere scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse nicht eingegangen zu sein. Es hätte eine persönliche Prognose getroffen werden müssen, ob im Hinblick auf die EMRK die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine Abschiebung nach Italien stelle eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe konkrete in seiner Person gelegene Gründe vorgebracht, die einer Abschiebung nach Italien widersprechen würden. Festzustellen wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Weiters sei die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig und bestehe ein enges wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis untereinander. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne daher kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Österreich hätte abgeleitet von seiner Gattin dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen oder jedenfalls in das inhaltliche Verfahren eintreten müssen.
  3. Aus einem weiteren Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX .12.2023 ist ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Nötigung am XXXX .09.2023 ermittelt wurde.
  4. Aus einem weiteren Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 .12.2023 ist ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Nötigung am römisch 40 .09.2023 ermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ Afghanistan vermutlich Ende 2014/Anfang 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Italien, wo er am XXXX .05.2015 einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis XXXX .10.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter blieb der Beschwerdeführer nicht in Italien, sondern hielt sich zumindest im November 2019, im Mai 2020, im August 2020, im September 2020, im Feber 2021, im März 2021 und im Juli 2022 unrechtmäßig in Österreich auf, und zwar hauptsächlich um sich medizinisch behandeln zu lassen. Über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer während dieser Zeiträume nicht. Bis Anfang März 2023 war der Beschwerdeführer danach in Italien aufhältig, begab sich jedoch erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ Afghanistan vermutlich Ende 2014/Anfang 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Italien, wo er am römisch 40 .05.2015 einen Asylantrag stellte und ihm in weiterer Folge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis römisch 40 .10.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter blieb der Beschwerdeführer nicht in Italien, sondern hielt sich zumindest im November 2019, im Mai 2020, im August 2020, im September 2020, im Feber 2021, im März 2021 und im Juli 2022 unrechtmäßig in Österreich auf, und zwar hauptsächlich um sich medizinisch behandeln zu lassen. Über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer während dieser Zeiträume nicht. Bis Anfang März 2023 war der Beschwerdeführer danach in Italien aufhältig, begab sich jedoch erneut unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im November 2019 wurde beim Beschwerdeführer in einem österreichischen Krankenhaus eine endoskopische Nasennebenhöhlen-Operation durchgeführt. Als Begleiterscheinungen zu dieser Operation traten beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen des Gehörs und Spannungskopfschmerz auf, die im Mai 2020 in der Ambulanz in einer österreichischen Krankenanstalt medikamentös behandelt wurden. Weiters wurde der Beschwerdeführer im September 2020 in Österreich am Mittelohr operiert. Im März 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut wegen Kopfschmerzen eine österreichische Klinik auf und wurde ihm eine Medikation empfohlen. Ferner war der Beschwerdeführer auch im Juli 2022 wegen Magenschmerzen in einer österreichischen Klinik. Nunmehr wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression und eine Angststörung diagnostiziert, die medikamentös mit Saroten behandelt werden können. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. Festgestellt wird weiters, dass die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet und für den Beschwerdeführer auch zugänglich ist. Auch sind in Italien alle gängigen Medikamente verfügbar. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. In Österreich leben die Ehegattin des Beschwerdeführers und die fünf minderjährigen, in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2019 und 2022 geborenen, gemeinsamen Kinder als subsidiär Schutzberechtigte. Während seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen wechselseitiger Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wird nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer ist zwar aktuell strafrechtlich unbescholten, wurde jedoch verdächtigt, im Feber 2023 einen anderen afghanischen Staatsbürger telefonisch zur Zurückziehung einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer genötigt zu haben. Aufgrund eines weiteren Vorfalls am XXXX .09.2023 wurden erneut Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Nötigung geführt. Er lebt seit der Antragstellung am 08.03.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gegen österreichische Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat, um sich im Bundesgebiet medizinisch behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig und ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um die Erlangung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.Der Beschwerdeführer ist zwar aktuell strafrechtlich unbescholten, wurde jedoch verdächtigt, im Feber 2023 einen anderen afghanischen Staatsbürger telefonisch zur Zurückziehung einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer genötigt zu haben. Aufgrund eines weiteren Vorfalls am römisch 40 .09.2023 wurden erneut Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Nötigung geführt. Er lebt seit der Antragstellung am 08.03.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt gegen österreichische Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat, um sich im Bundesgebiet medizinisch behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig und ist auch nicht ersichtlich, dass er sich um die Erlangung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  7. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 27 bis 30 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Allgemeines: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022). Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  8. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  9. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130 aus 2020, hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020). In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022). Rückkehrer mit Schutzstatus: Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021). Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020). Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020). Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020). Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021). Arbeitsmarkt und Sozialleistungen: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021). Medizinische Versorgung: Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020). Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020). Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). Humanitärer Schutz (Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz): Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom
  10. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  11. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom
  12. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  13. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021). Durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  14. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Art. 19 Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Durch das Gesetzesdekret Nr. 113 aus 2018, war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom
  15. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Artikel 19, Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von (asyl- und subsidiär) Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsgenehmigungen für fünf Jahre, Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern, Zugang zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu Sozialleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinem weiteren Reiseweg bis Italien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Aufenthalten in Österreich (November 2019, Mai 2020, August 2020, September 2020, Feber 2021, März 2021, Juli 2022) zum Zweck der medizinischen Behandlung basieren auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen österreichischer Krankenanstalten bzw. Krankenhäusern bzw. Klinken vom XXXX .11.2019, vom XXXX .11.2019, vom XXXX .05.2020, vom XXXX .05.2020, vom XXXX .08.2020, vom XXXX .08.2020, vom XXXX .08.2020, vom XXXX .09.2020, vom XXXX .09.2020, vom XXXX .03.2021 und vom XXXX .07.
  18. Dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen in Österreich nicht aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.
  19. Ferner ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung in Italien aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien und zur Erteilung einer bis zum XXXX .10.2025 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 22.03.
  20. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt, subsidiären Schutz zuerkannt bekommen und einen Aufenthaltstitel habe (vgl. AS 29, AS 109). 2.
  21. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zu seinem weiteren Reiseweg bis Italien, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Aufenthalten in Österreich (November 2019, Mai 2020, August 2020, September 2020, Feber 2021, März 2021, Juli 2022) zum Zweck der medizinischen Behandlung basieren auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen österreichischer Krankenanstalten bzw. Krankenhäusern bzw. Klinken vom römisch 40 .11.2019, vom römisch 40 .11.2019, vom römisch 40 .05.2020, vom römisch 40 .05.2020, vom römisch 40 .08.2020, vom römisch 40 .08.2020, vom römisch 40 .08.2020, vom römisch 40 .09.2020, vom römisch 40 .09.2020, vom römisch 40 .03.2021 und vom römisch 40 .07.
  22. Dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen in Österreich nicht aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.
  23. Ferner ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung in Italien aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien und zur Erteilung einer bis zum römisch 40 .10.2025 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 22.03.
  24. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt, subsidiären Schutz zuerkannt bekommen und einen Aufenthaltstitel habe vergleiche AS 29, AS 109). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
  25. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
  26. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zu den während seiner unrechtmäßigen Aufenthalte in Österreich im November 2019, im Mai 2020, im September 2020, im März 2021 und im Juli 2022 durchgeführten Behandlungen gründen auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten (und bereits oben erwähnten) medizinischen Unterlagen. Dass beim Beschwerdeführer nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression und eine Angststörung diagnostiziert wurden, die medikamentös mit Saroten behandelt werden können, beruht auf dem vorgelegten Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .04.
  27. Unter Berücksichtigung sämtlicher in das Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen sowie der Angabe des Beschwerdeführers, er nehme Medikamente gegen Asthma und Stress, aber sonst gehe es ihm gesundheitlich gut (vgl. AS 107), ergibt sich in einer Gesamtschau die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 29 im angefochtenen Bescheid). Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zu den während seiner unrechtmäßigen Aufenthalte in Österreich im November 2019, im Mai 2020, im September 2020, im März 2021 und im Juli 2022 durchgeführten Behandlungen gründen auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten (und bereits oben erwähnten) medizinischen Unterlagen. Dass beim Beschwerdeführer nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression und eine Angststörung diagnostiziert wurden, die medikamentös mit Saroten behandelt werden können, beruht auf dem vorgelegten Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .04.
  28. Unter Berücksichtigung sämtlicher in das Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen sowie der Angabe des Beschwerdeführers, er nehme Medikamente gegen Asthma und Stress, aber sonst gehe es ihm gesundheitlich gut vergleiche AS 107), ergibt sich in einer Gesamtschau die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 29 im angefochtenen Bescheid). Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Die weiteren Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab an, dass in Österreich seine Ehegattin und seine fünf Kinder leben würden. Er habe sich aus der Grundversorgung abgemeldet, um bei seiner Familie wohnen zu können. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie bestehe nicht (vgl. AS 109). Dass der Beschwerdeführer während seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich darüber hinaus aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.
  29. Die Feststellung zum aufenthaltsrechtlichen Status der Ehegattin und der fünf Kinder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich gründet auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 06.12.
  30. Die weiteren Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab an, dass in Österreich seine Ehegattin und seine fünf Kinder leben würden. Er habe sich aus der Grundversorgung abgemeldet, um bei seiner Familie wohnen zu können. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie bestehe nicht vergleiche AS 109). Dass der Beschwerdeführer während seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich mit seinen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich darüber hinaus aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.11.
  31. Die Feststellung zum aufenthaltsrechtlichen Status der Ehegattin und der fünf Kinder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich gründet auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 06.12.
  32. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 15.01.
  33. Dass gegen den Beschwerdeführer zweimal Ermittlungen wegen des Verdachts auf Nötigung (Vorfallsdaten: XXXX .02.2023 und XXXX .09.2023) durchgeführt wurden, ergibt sich aus den beiden Abschluss-Berichten der Landespolizeidirektion Steiermark vom XXXX .04.2023 und vom XXXX .12.
  34. Die Feststellung zum wiederholten Verstoß gegen österreichische Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist eindeutig den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, denen zufolge er in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 mehrfach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig war, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich und wurde Gegenteiliges auch nicht vorgebracht. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zu mangelnden Bemühungen betreffend die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 15.01.
  35. Dass gegen den Beschwerdeführer zweimal Ermittlungen wegen des Verdachts auf Nötigung (Vorfallsdaten: römisch 40 .02.2023 und römisch 40 .09.2023) durchgeführt wurden, ergibt sich aus den beiden Abschluss-Berichten der Landespolizeidirektion Steiermark vom römisch 40 .04.2023 und vom römisch 40 .12.
  36. Die Feststellung zum wiederholten Verstoß gegen österreichische Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ist eindeutig den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, denen zufolge er in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 mehrfach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig war, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich und wurde Gegenteiliges auch nicht vorgebracht. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zu mangelnden Bemühungen betreffend die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. 2.
  37. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, Zugang zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass er zu diesen nichts zu sagen habe (vgl. AS 111). Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkreten Vorbringens nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde nahezu ausschließlich auf die Situation von Asylwerbern (beispielsweise betreffend Unterbringung) in Italien beziehen und gänzlich außer Acht lassen, dass der Beschwerdeführer kein Asylwerber (mehr), sondern ein (subsidiär) Schutzberechtigter ist. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen sohin ins Leere. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass er zu diesen nichts zu sagen habe vergleiche AS 111). Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegengetreten und wurden insbesondere keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt, sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeausführungen mangels konkreten Vorbringens nicht geeignet sind, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde nahezu ausschließlich auf die Situation von Asylwerbern (beispielsweise betreffend Unterbringung) in Italien beziehen und gänzlich außer Acht lassen, dass der Beschwerdeführer kein Asylwerber (mehr), sondern ein (subsidiär) Schutzberechtigter ist. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen sohin ins Leere.
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

§ 4Asyl

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen, jungen Mann handelt. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was er mit dem subsidiären Schutz in Italien anfangen solle, wenn er kein ruhiges Leben führen könne. Er wolle hier in Österreich bei seiner Familie leben. Er bitte als Mensch, dass er in Österreich bei seiner Familie leben könne. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien, da seine Familie in Österreich sei.

den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über eine bis XXXX .10.2025 gültige italienische Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesamt sei auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren, in der Betreuung von Flüchtlingen und die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Italien nicht eingegangen, ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylwerber, sondern ein subsidiär Schutzberechtigter ist, sodass ihn die behaupteten „massiven Mängel im italienischen Asylverfahren“ nicht betreffen. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Aussagen weder in seiner Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt seinen Aufenthalt in Italien, seine Behandlung durch die italienischen Behörden und/oder die Zurverfügungstellung von Unterstützung jeglicher Art (beispielsweise bei der Wohnungs- und/oder Arbeitssuche, medizinische Versorgung, Sozialleistungen etc.) in irgendeiner Art und Weise kritisiert oder ausgeführt hat, dass ihm als subsidiär Schutzberechtigter in Italien ein menschenwürdiges Leben nicht möglich gewesen wäre bzw. dass er seine Grundbedürfnisse in Italien nicht habe decken können. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz erstattet. Der einzige Grund für ihn nach Österreich zu kommen, war seine hier aufhältige Familie. Die Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe konkrete in seiner Person gelegene Gründe vorgebracht, die einer Abschiebung nach Italien widersprechen würden, finden sohin in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung, wobei auch darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerde jegliche Konkretisierung der „in seiner Person gelegenen Gründe“ vermissen lässt. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was er mit dem subsidiären Schutz in Italien anfangen solle, wenn er kein ruhiges Leben führen könne. Er wolle hier in Österreich bei seiner Familie leben. Er bitte als Mensch, dass er in Österreich bei seiner Familie leben könne. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien, da seine Familie in Österreich sei.

den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über eine bis römisch 40 .10.2025 gültige italienische Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesamt sei auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren, in der Betreuung von Flüchtlingen und die konkreten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung nach Italien nicht eingegangen, ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylwerber, sondern ein subsidiär Schutzberechtigter ist, sodass ihn die behaupteten „massiven Mängel im italienischen Asylverfahren“ nicht betreffen. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Aussagen weder in seiner Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt seinen Aufenthalt in Italien, seine Behandlung durch die italienischen Behörden und/oder die Zurverfügungstellung von Unterstützung jeglicher Art (beispielsweise bei der Wohnungs- und/oder Arbeitssuche, medizinische Versorgung, Sozialleistungen etc.) in irgendeiner Art und Weise kritisiert oder ausgeführt hat, dass ihm als subsidiär Schutzberechtigter in Italien ein menschenwürdiges Leben nicht möglich gewesen wäre bzw. dass er seine Grundbedürfnisse in Italien nicht habe decken können. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht einmal im Ansatz erstattet. Der einzige Grund für ihn nach Österreich zu kommen, war seine hier aufhältige Familie. Die Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe konkrete in seiner Person gelegene Gründe vorgebracht, die einer Abschiebung nach Italien widersprechen würden, finden sohin in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung, wobei auch darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerde jegliche Konkretisierung der „in seiner Person gelegenen Gründe“ vermissen lässt.

den getroffenen Länderfeststellungen erhalten Schutzberechtigte in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre (wie sie wohl auch der Beschwerdeführer erhalten hat). Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt zu einem langfristigen Aufenthalt führen. Ferner dürfen Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung jedenfalls für sechs Monate in SAI-Unterbringungen bleiben, die auch Integrationsleistungen bieten. Subsidiär Schutzberechtigte haben auch grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Bürger auch. Bestimmte Bedingungen, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt. Aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei bewegen. Subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es in Italien durchaus zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von subsidiär Schutzberechtigten sowie beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen kommen kann, wobei im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass er persönlich diesbezügliche Schwierigkeiten hat bzw. hatte – nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterkunft zur Verfügung stehen würde. Hinzu kommt, dass subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich gehalten sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, da sie formell Italienern gleichgestellt sind. Offensichtlich sind im Fall des Beschwerdeführers keine Probleme in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Italien aufgetreten. In einer Gesamtbetrachtung bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Ergänzend ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass subsidiär Schutzberechtigte (eventuell nach einer Übergangsphase der Unterstützung) grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Für dieser Übergangsphase kann sich der Beschwerdeführer – falls erforderlich – an NGOs oder sonstige Hilfsorganisationen wenden. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Italien unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen sowie zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Italien unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen sowie zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werdenSomit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden 3.2.3.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.3.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach in Österreich behandelt, wobei es sich keinesfalls um schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen gehandelt hat. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Im Zuge seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression und eine Angststörung diagnostiziert, die medikamentös mit Saroten behandelt werden können. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen nicht vorgebracht wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien – falls erforderlich – nicht behandelt werden würde, zumal – wie festgestellt – die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet und für den Beschwerdeführer auch zugänglich ist. Darüber hinaus sind alle gängigen Medikamente – sohin auch Saroten – verfügbar. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 29 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrfach in Österreich behandelt, wobei es sich keinesfalls um schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen gehandelt hat. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Im Zuge seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression und eine Angststörung diagnostiziert, die medikamentös mit Saroten behandelt werden können. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen nicht vorgebracht wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien – falls erforderlich – nicht behandelt werden würde, zumal – wie festgestellt – die medizinische Versorgung in Italien gewährleistet und für den Beschwerdeführer auch zugänglich ist. Darüber hinaus sind alle gängigen Medikamente – sohin auch Saroten – verfügbar. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen müssen und dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 29 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.

  1. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Italien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Nr. 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Sch

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