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{'item': 'W265 2280958-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW265 2280958-1 Spruch, W265 2280958-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin

§ 29b Straßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor. 2. Am 12.08.2022 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf

Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

  1. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 20.09.2022 (vidiert am 21.09.2022) stellte die medizinische Sachverständige aus ihrer fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  2. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  3. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Schreiben vom 03.10.2022 von diesem Recht Gebrauch und führte darin aus, dass medizinische Befunde vorlägen, wonach die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei und das eine Bakterienphobie vorläge.
  4. Die belangte Behörde holte aufgrund der Einwendungen in der Stellungnahme und den vorgelegten Befunden ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2022 erstatteten Gutachten vom 24.10.2022 (vidiert am 26.10.2022) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  5. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.10.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
  6. Mit Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  7. Mit Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  8. Am 10.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf

§ 29b Straßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor. 9. Am 10.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf

Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor. 10. Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie um eine ergänzende Stellungnahme, da der Antrag auf

§ 29bSt

VO innerhalb der Jahresfrist einlangte. Die Sachverständige hielt zusammengefasst fest, dass sich aus den nachgereichten Befunden keine neuen Leiden oder Erkenntnisse im Vergleich zum Gutachten 10/2022 ergäben; keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 10. Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie um eine ergänzende Stellungnahme, da der Antrag auf

Paragraph 29 b, StVO innerhalb der Jahresfrist einlangte. Die Sachverständige hielt zusammengefasst fest, dass sich aus den nachgereichten Befunden keine neuen Leiden oder Erkenntnisse im Vergleich zum Gutachten 10 aus 2022, ergäben; keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 BBG zurück. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und sie eine offenkundige Änderung ihrer Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend machen konnte, sei ihr Antrag zurückzuweisen. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie sowie das Sachverständigengutachten aus 10/2022 in Kopie an.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 41 und 45 BBG zurück. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und sie eine offenkundige Änderung ihrer Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend machen konnte, sei ihr Antrag zurückzuweisen. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie sowie das Sachverständigengutachten aus 10 aus 2022, in Kopie an.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und legte aktuelle medizinische Befunde vor.
  4. Die belangte Behörde holte aus Anlass der vorgelegten medizinischen Befunde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2023 erstatteten Gutachten vom 23.10.2023 (vidiert am 24.10.2023) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „komplexe Traumatisierung, rezidivierende depressive Störung sowie Zwangsgedanken und –handlungen vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ inklusive dissoziative Bewegungsstörungen“ fest. Weiters stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  5. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  6. Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der Frist weitere medizinische Befunde vor.
  7. Die belangte Behörde nahm die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie einzuholen. In seiner Stellungnahme vom 08.11.20233 führte der befasste medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass bis auf die Überweisung zur Physiotherapie, Diagnose: Hemisymptomatik mit distal betonter Parese, teils dystoniforme Bewegung DD funktioneller Genese vom 28.07.2023, die nachgereichten Befunde bereits vorbekannt und im beanstandenden Gutachten unter mitgebrachte Befunde zitiert seien und in die Begutachtung und deren Ergebnis vollinhaltlich aufgenommen und berücksichtigt worden seien. Der nunmehr neu nachgebrachte Befund, bestehend aus einer VO 4 Physiotherapie vom 28.07.2023 enthalte keine neuen kalkülsrelevanten Informationen, die eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses nach sich ziehen würden. Dieses bleibe somit unverändert aufrecht.
  8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.11.2023 mit dem Hinweis vor, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr fristgerecht möglich gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren langte am 10.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.11.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die von der belangten Behörde eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 08.11.2023 an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin gab bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Vorgutachten FLAG 23.5.2022 Angststörung mit Panikkomponente, depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, 50% Vorgutachten BBG 20.9.2022 komplexe Traumatisierung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, depressive Störung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, posttraumatische Belastungsstörung, 50% Damals 8-wöchiger Tagesklinikzyklus Krankenhaus XXXX komplexe Traumatisierung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, depressive Störung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, posttraumatische Belastungsstörung, 50% , Damals 8-wöchiger Tagesklinikzyklus Krankenhaus römisch 40 Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Vorgutachten BBG 10.10.2022, Dr. XXXX , Neurologie Vorgutachten BBG 10.10.2022, Dr. römisch 40 , Neurologie Komplexe Traumatisierung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, 50%, beginnende Chronifizierung, Therapiereserve vorhanden, keine stationären Aufenthalte. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. Essklinische Betreuung über 2 Monate 2022 .... fragmentarische Behandlungsnachweise seit 2017 ohne durchgängige Medikation bzw. Eskalation der medikamentösen Therapie oder durchgängige Psychotherapie. Die psychiatrischen Symptome sind von ihrer Art und Schwere nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente bei der Begutachtung von Relevanz, müssen nach ICD 10 Klaustropobie, Soziopobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauerhaft psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz kommen und nachgewiesen sein, dies liegt hier nicht vor sowie eine nervenärztliche Behandlung über 1 Jahr mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde und auch psychotherapeutische Methoden über 1 Jahr Beschwerdevorentscheidung Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, ist mit dem Auto hergekommen. Die AW berichtet, dass sie öffentlich nicht fahren kann, da sie Panikattacken bekommt und eine Bakterienphobie hat. Letztmalig öffentliche gefahren ist sie bevor sie ihren Führerschein gemacht hat, im Jahr
  12. Psychiatrisch sei sie in Behandlung der Psychiatrie Ambulanz XXXX , Frequenz ca. 2x/Monat, abwechselnd persönlich/telefonisch Führerschein gemacht hat, im Jahr
  13. Psychiatrisch sei sie in Behandlung der Psychiatrie Ambulanz römisch 40 , Frequenz ca. 2x/Monat, abwechselnd persönlich/telefonisch Derzeitige Beschwerden: siehe oben Derzeitige Beschwerden: , siehe oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Famosin - Quetiapin 25 mg 0-0-2 - Quetialan XR 50 mg 0-0-1 - Fluoxetin 20 mg 1-1-0 Sozialanamnese: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurochirurgie Landesklinikum XXXX , 29.1.2023 Neurochirurgie Landesklinikum römisch 40 , 29.1.2023 Akute Sacroilitis rechts MRT der Mamma, 21.2.2023 Akute Sacroilitis rechts , MRT der Mamma, 21.2.2023 fibroadenomartige Läsionen, malignomsuspekt imponierende Herdläsion zwischenzeitlich nicht aufgetreten Krankenhaus XXXX , Abstillambulanz, 21.3.2023 PAP III/ASC-US 03/23, HPV andere Typen positiv 03/23 Krankenhaus römisch 40 , Abstillambulanz, 21.3.2023 , PAP III/ASC-US 03/23, HPV andere Typen positiv 03/23 Krankenhaus XXXX , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Ambulanz, Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Ambulanz, 31.7.2023 nach telefonischer Vorankündigung da sie bei vorbekannter Diagnosen einer rezidivierend depressiven und emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund einer komplexen Traumatisierung sowie Zwangsgedanken- und Handlungen ein iktales Geschehen am 28.07.2023 erlitten habe. Patientin beschreibt diesbezüglich einen psychodynamischen Trigger. Die somatischeneurologische Abklärung des Anfallsgeschehens sei gleichentags am 28.07.2023 erfolgt, ohne den Nachweis einer organischen Ursache. Patient stellt sich nun aufgrund der Pseudoparese vor. Am ehesten im Sinne einer funktionell dissoziativen Symptomatik im Rahmen der vorbeschriebenen Diagnosen. Temesta 1 mg mit deutlicher Besserung der pseudoparetischen Symptomatik nach kurzer Observanz. Psychiatrisch relevante Diagnosen: dissoziative Bewegungsstörung im Rahmen einer Panikattacke bei rezidivierend depressiver Störung - gegenwärtig leichte Episode, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, komplexe Traumatisierung, Zwangsgedanken- und Handlungen, gemischt Einzelbefund Psychiatrie-Ambulanz, 7.8.2023 Psychiatrisch relevante Diagnosen: dissoziative Bewegungsstörung im Rahmen einer Panikattacke bei rezidivierend depressiver Störung - gegenwärtig leichte Episode, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, komplexe Traumatisierung, Zwangsgedanken- und Handlungen, gemischt , Einzelbefund Psychiatrie-Ambulanz, 7.8.2023 Insgesamt ist eine Besserung des psychischen Zustandes und damit ein Rückgang der dissoziativen Symptome (Zittern, angedeutete Halbseitensymptomatik) zu beobachten. Medikation: Fluoxetin 20mg, Quetiapin 25mg dreiwöchtiger stationärer Aufenthalt Station A2.1 ist geplant Insgesamt ist eine Besserung des psychischen Zustandes und damit ein Rückgang der dissoziativen Symptome (Zittern, angedeutete Halbseitensymptomatik) zu beobachten. , Medikation: Fluoxetin 20mg, Quetiapin 25mg , dreiwöchtiger stationärer Aufenthalt Station A2.1 ist geplant Mitgebrachte Befunde: XXXX , stationärer Aufenthalt 30.8.2023 - 20.9.2023 geplanter therapeutischer Aufenthalt bei dissoziativen Anfällen zur Stabilisierung Mitgebrachte Befunde: , römisch 40 , stationärer Aufenthalt 30.8.2023 - 20.9.2023 , geplanter therapeutischer Aufenthalt bei dissoziativen Anfällen zur Stabilisierung Diagnose: rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leichte Episode, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, komplexe Traumatisierung, dissoziative Bewegungsstörung, PAP III, Zwangsgedanken- und Handlungen, gemischt, funktionelle Dyspepsie, Hemisymptomatik mit distalbetonter Parese und teils dystoniformen Bewegungen in Abklärung, DD funktionelle Genese beschreibt dissoziative Zustände bei komplexer Traumatisierung und mehreren Belastungsfaktoren. Gegen Ende des stationären Aufenthaltes konnten mehrmals dissoziative Zustände bzw. orofaciale Dyskinesien und Zittern der Hände beobachtet werden. Patientin drängt wiederholt auf Temestagabe, statt dessen wird Quetiapin verabreicht. Diagnose: rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leichte Episode, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, komplexe Traumatisierung, dissoziative Bewegungsstörung, PAP römisch drei, Zwangsgedanken- und Handlungen, gemischt, funktionelle Dyspepsie, Hemisymptomatik mit distalbetonter Parese und teils dystoniformen Bewegungen in Abklärung, DD funktionelle Genese beschreibt dissoziative Zustände bei komplexer Traumatisierung und mehreren Belastungsfaktoren. Gegen Ende des stationären Aufenthaltes konnten mehrmals dissoziative Zustände bzw. orofaciale Dyskinesien und Zittern der Hände beobachtet werden. Patientin drängt wiederholt auf Temestagabe, statt dessen wird Quetiapin verabreicht. XXXX , psychiatrische Ambulanz, 29.9.2023 römisch 40 , psychiatrische Ambulanz, 29.9.2023 weiterhin dissoziative Bewegungsstörung, zwar hätten sich die Symptome gering verbessert bzw. besteht ein undulierender Verlauf, teilweise würde Frau XXXX auch eine Männerstimme hören weiterhin dissoziative Bewegungsstörung, zwar hätten sich die Symptome gering verbessert bzw. besteht ein undulierender Verlauf, teilweise würde Frau römisch 40 auch eine Männerstimme hören Diagnose: dissoziative Bewegungsstörung im Rahmen einer Panikattacke bei rezidivierend depressiver Störung - gegenwärtig leichte Episode, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, komplexe Traumatisierung, Zwangshandlungen und -gedanken Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, dyston anmutender Tremor in wechselnder Intensität der rechten OE, Feinmotorik rechts deutlich eingeschränkt, links gering eingeschränkt, Tonus rechts minimal erhöht, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus rechts minimal erhöht, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig UE: Tonus rechts minimal erhöht, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher , Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: , Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, schildert jedoch generalisierte Ängste und eine Bakterienphobie sowie klaustrophobe und soziophobe Symptome, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - komplexe Traumatisierung, rezidivierende depressive Störung sowie Zwangsgedanken und –handlungen vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ inklusive dissoziative Bewegungsstörungen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Keine. Wie im Vorgutachten schon ausgeführt, ist keine Hauptdiagnose ICD 10 Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung diagnostiziert. Eine durchgehende nervenärztliche Behandlung über 1 Jahr oder störungsspezifische durchgehende psychotherapeutische Therapie über 1 Jahr ist nicht dokumentiert. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.10.2023 (vidiert am 24.10.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2023, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der medizinischen Sachverständige geht in seinem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 08.11.2023 aus fachlicher Sicht ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme ein. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Stellungnahme. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  16. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) zurückgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2023, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) zurückgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei der Beschwerdeführerin nicht medizinisch objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei der Beschwerdeführerin nicht medizinisch objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2280958.1.00

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