RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW265 2282314-1 Spruch, W265 2282314-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.09.2023, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.09.2023, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Seinem Antrag legte er das Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 27.10.2011, welches im Rahmen eines Behindertenpassverfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholt wurde bei. In diesem Sachverständigengutachten basierend auf der Richtsatzverordnung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Weiters waren dem Antrag des Beschwerdeführers medizinische Befunde angeschlossen.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2023 erstatteten Gutachten vom 19.05.2023 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Anpassungsstörung (F43.2), V.a. Persönlichkeitsstörung 2010 (F60.9), Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“, „Rezidivierende Atemwegsinfektion, chronische Bronchitis, Z.n. Schussverletzung der Lunge (ca. 1990), Position 06.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“, „Chronische Zervikalgie mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, muskuläre Dysbalance, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“, „Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08/2013, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und „Gastroösophagealer Reflux, Gastritis, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. fest. Leiden 1 werde durch leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2023 erstatteten Gutachten vom 19.05.2023 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Anpassungsstörung (F43.2), römisch fünf.a. Persönlichkeitsstörung 2010 (F60.9), Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“, „Rezidivierende Atemwegsinfektion, chronische Bronchitis, Z.n. Schussverletzung der Lunge (ca. 1990), Position 06.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“, „Chronische Zervikalgie mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, muskuläre Dysbalance, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“, „Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08 aus 2013,, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und „Gastroösophagealer Reflux, Gastritis, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. fest. Leiden 1 werde durch leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.05.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab am 07.06.2023 durch den KOBV eine Stellungnahme ab. Darin führte dieser aus, dass sich beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine wesentliche Verbesserung im Vergleich zu 2011 ergeben habe. Die psychische Problematik sowie die rezidivierenden Atemwegsinfektionen und die chronische Zervikalgie und auch die Gonathralgie seien nach wie vor im selben Ausmaß vorliegend. Zusätzlich seien noch der Gastroösophageale Reflux und die Gastritis hinzugekommen. Die Begründung der Herabsetzung sei aufgrund der Herabsetzung der lfd. Nr. 1 von 50 auf 30 % erfolgt. Da es sich hier ausschließlich um eine psychiatrische Erkrankung handle, sei die Beurteilung durch einen Allgemeinmediziner nicht ausreichend. Es wurde die Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie beantragt.
- Mit Eingabe vom 07.07.2023 legte der Beschwerdeführer durch den KOBV einen aktuellen medizinischen Befund vor.
- Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme und den vorgelegten medizinischen Befund zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme des bisher befassten Sachverständigen einzuholen, welche am 31.07.2023 einlangte. Darin führte der Sachverständige Folgendes aus: „Stellungnahme zum Einwand des Antragstellers vom 6.6.2023 bezüglich des allgemeinmedizinischen neuropsychiatrischen Gutachtens vom 17.5.2023: Es wird ein psychiatrischer Befund vom 3.07.2023 unter den Diagnosen: Depression (F 33.1), V.a. komplexe T raumafolgestörung (F 62.0) vorgelegt. Der Besuch des Facharztes erfolgte nach der hierortige Untersuchung, die im Befund beschriebenen Beschwerden und die vom Antragsteller eingebrachten Angaben sind schon bei der Untersuchung berichtet und in das aktuelle neuropsychiatrische Gutachten aufgenommen worden. Es besteht ein hoher Leidensdruck. Die im aktuellen neuropsychiatrischen und allgemeinmedizinischen Status objektivierten Einschränkungen wurden in der Auswahl der Positionsnummern und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet und führen zu keiner Erweiterung. Es besteht zu den Angaben des Antragstellers keine adäquate medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie, stationäre Aufnahmen an der Akutpsychiatrie oder Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht dokumentiert.“Es wird ein psychiatrischer Befund vom 3.07.2023 unter den Diagnosen: Depression (F 33.1), römisch fünf.a. komplexe T raumafolgestörung (F 62.0) vorgelegt. Der Besuch des Facharztes erfolgte nach der hierortige Untersuchung, die im Befund beschriebenen Beschwerden und die vom Antragsteller eingebrachten Angaben sind schon bei der Untersuchung berichtet und in das aktuelle neuropsychiatrische Gutachten aufgenommen worden. Es besteht ein hoher Leidensdruck. Die im aktuellen neuropsychiatrischen und allgemeinmedizinischen Status objektivierten Einschränkungen wurden in der Auswahl der Positionsnummern und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet und führen zu keiner Erweiterung. Es besteht zu den Angaben des Antragstellers keine adäquate medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie, stationäre Aufnahmen an der Akutpsychiatrie oder Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht dokumentiert.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme vom 31.07.2023 in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme vom 31.07.2023 in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung als Folge einer Extrembelastung (F62.0), kombinierter Persönlichkeitsbeeinträchtigung (F61.0) sowie Zustand nach Hepatitis C, Zustand nach Alkoholmissbrauch, Nikotinabhängigkeitssyndrom, Zustand nach Schlussverletzung mit Leberteilresektion, rezidivierenden Atemwegsinfektionen und chronischer Bronchitis bei Zustand nach Schussverletzung der Lunge und erhöhter Infekthäufigkeit. Weiters leide der Beschwerdeführer an chronischer Zervikalgie mit Ausstrahlungen in den Schultergürtel, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei chronifizierten Beschwerden und Belastungseinschränkungen sowie Gonarthralgie. Die oben beschriebenen Gesundheitsschädigungen würden bereits seit zumindest 2011 bestehen und habe sich im damals bereits vorbestehenden Gesundheitszustand bis dato keine wesentliche Verbesserung ergeben. Zusätzlich seien noch der gastroösophagaler Reflux und die Gastritis hinzugekommen. Daher sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass eine Herabsetzung von 50 % auf 30 % erfolgt sei. Die Begründung der Herabsetzung sei aufgrund der Herabsetzung der laufenden Nummer 1 unter den angeführten Gesundheitsschädigungen von 50 % auf 30 % erfolgt. Da es sich hierbei ausschließlich um eine psychiatrische Erkrankung handle, sei die Beurteilung durch einen Allgemeinmediziner nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde eine Fachbegutachtung durch einen Facharzt der Psychiatrie veranlassen müssen. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.12.2023, wo dieser am 05.12.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.12.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 14.12.2023 einen Auszug aus dem AJ Web ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Bezüglich der Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem Oktober 2011 hingewiesen werden. Lt Angaben des Antragstellers sei er derzeit beim Hausarzt zu Kontrollen. Derzeitige Beschwerden: Beim Stiegen putzen spüre er seine Schussverletzung rechts noch im Bereich der Lunge und der Leber. Bei dem Wetter, sowie heute, spüre er das ganz genau. Er gehe mit dem Besen dann hin und her und müsse immer wieder Pausen machen, besonders bei so einem Wetter. Er leide unter Schlafstörungen und hätte Schmerzen im Bereich des linken Fußes. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Psychjopax Sozialanamnese: 54-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt mit der Gattin gemeinsamen Haushalt, 2 erwachsene Kinder. Geboren und aufgewachsen in Rumänien, seit 1990 in Österreich. Arbeitet bei Putzfirma. Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 27.10.2011: 1) Anpassungsstörung, V.a. Persönlichkeitsstörung 2010, Aggravierung, Somatisierung. Unterer Rahmensatz, da Persönlichkeitsstörung evident, aber keine aktuellen Befunde, keine rezente stationäre Therapie, keine durchgehende fachärztliche Begleitung. Bedarfsmedikation ausreichend. 03.05.
- 50%.1) Anpassungsstörung, römisch fünf.a. Persönlichkeitsstörung 2010, Aggravierung, Somatisierung. Unterer Rahmensatz, da Persönlichkeitsstörung evident, aber keine aktuellen Befunde, keine rezente stationäre Therapie, keine durchgehende fachärztliche Begleitung. Bedarfsmedikation ausreichend. 03.05.
- 50%. 2) Rezidivierende Atemwegsinfektionen, chronische Bronchitis, Nikotinabusus, Z.n. Schussverletzung der Lunge (ca. 1990). Oberer Rahmensatz, da gut abgeheilt, aber Infekthäufigkeit erhöht. 06.02.
- 20 %. 3) Chronische Zervikalgie mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, muskuläre Dysbalance. Oberer Rahmensatz, da chronifizierte Beschwerden mit funktionellen und Belastungseinschränkungen. Kein sensomotorisches Defizit. 02.01.
- 20 %. 4) Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08/
- Unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit, aber gute Funktion, radiologisch keine maßgeblichen Pathologien. 02.05.01 10 %.4) Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08 aus 2013,. Unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit, aber gute Funktion, radiologisch keine maßgeblichen Pathologien. 02.05.01 10 %. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Internistischer Befundbericht vom 17.11.2021: Diagnosen: Bauchnarben nach Schussverletzung 1989, Leberhämangiom, Nikotinabusus, Z.n. Hepatitis C (InterferonTherapie). Internistischer Befundbericht Krankenhaus x-Ambulanz am 3.2.2022: Diagnose: Helicobacter pylori assoziierte Antrum-und Korpusgastritis. Eradikation. Coloskopie: Kleines tubuläres Adenom. Röntgenbefund vom 10.8.2022: Thorax: Hochgezogene Zwerchfellkuppe rechts mit Schwielenbildung bei Z.n. bekannter Schussverletzung. Abdomen Sonografie vom 9.8.2022: Z.n. Schussverletzung der Leber und der rechten Lunge
- Hämangiom im Bereich des linken Leberlappens. Parenchymzyste. Kortikale Nierenzysten bds. Unauffälliges Sonogramm. Allgemeinmedizinische Befund ohne Datum: Dauer Diagnosen: Depression, Z.n. Hepatitis C- Infektion, Z.n. Schussverletzung Abdomen und Lunge 12/1989, Z.n. Teilmeniskektomie linkes Kniegelenk.Allgemeinmedizinische Befund ohne Datum: Dauer Diagnosen: Depression, Z.n. Hepatitis C- Infektion, Z.n. Schussverletzung Abdomen und Lunge 12 aus 1989,, Z.n. Teilmeniskektomie linkes Kniegelenk. Augenärztlicher Befund vom 27.2.2023: Eigene Brille belassen. Hausärztliche Dauerdiagnosen: Vom 11.5.2023: Depression, Z.n. Hepatitis-C-Infektion, Z.n. Schussverletzung Abdomen und Lunge 12/1989, Z.n. Teilmeniskektomie linkes Knie.Hausärztliche Dauerdiagnosen: Vom 11.5.2023: Depression, Z.n. Hepatitis-C-Infektion, Z.n. Schussverletzung Abdomen und Lunge 12 aus 1989,, Z.n. Teilmeniskektomie linkes Knie. Gesundheitsschädigungen: Kein Eintrag. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. Blande Narben. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 30 cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: grob unauffällig Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität - Gangbild: Der Antragsteller ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, keine Einschränkung der Mobilität. Gangbild durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Anpassungsstörung (F43.2.), V.a. Persönlichkeitsstörung 2010 (F60.9), Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung
- Anpassungsstörung (F43.2.), römisch fünf.a. Persönlichkeitsstörung 2010 (F60.9), Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung
- Rezidivierende Atemwegsinfektionen, chronische Bronchitis, Z.n. Schussverletzung der Lunge (ca. 1990)
- Chronische Zervikalgie mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, muskuläre Dysbalance
- Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08/2013.
- Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08 aus 2013,.
- Gastroösophagealer Reflux, Gastritis Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Im Vergleich zum Vorgutachten aus 2011 lässt sich in der aktuellen Querschnittsuntersuchung bezüglich Leiden 1 keine maßgebliche Einschränkung durch eine affektive, somatische oder kognitive Störung abgrenzen. Dies wird durch ein fehlendes therapeutisches Setting unterstrichen (keine fachärztlichen Befunde vorliegende). Das Leiden wurde um zwei Stufen reduziert. Bezüglich Leiden 2 bis 4 ist es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Ergänzt wurde Leiden 5 (Gastritis). Da Leiden 1 um zwei Stufen reduziert wurde, und Leiden 2 bis 4 sowie das neu aufgenommene Leiden 5 Leiden 1 nicht erhöhen, besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 14.12.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Allgemeinmedizin vom 19.05.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2023 und einer ergänzenden Stellungnahme des befassten Sachverständigen vom 31.07.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen und in seiner Beschwerde, auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer leidet u.a. an psychischen Erkrankungen, welche diesen subjektiv in seiner Lebensführung beeinträchtigten. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Allgemeinmedizin beurteile die Funktionseinschränkungen und Leidenszustände des Beschwerdeführers anhand der von diesem vorgelegten und in den Feststellungen zitierten medizinischen Befunden und aufgrund der von ihm persönlich vorgenommenen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.
- Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei bei ihm entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen keine Besserung seines psychischen Leidenszustandes (Anpassungsstörung, V.a. Persönlichkeitsstörung 2010, Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung) eingetreten, so ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Allgemeinmedizin im Vergleich zu dem Vorgutachten aus 2011 keine maßgebliche Einschränkung durch eine affektive, somatische und kognitive Störung objektivieren konnte, dies wird durch ein fehlendes therapeutisches Setting unterstrichen. Die im vorgelegten psychiatrische Befund vom 03.07.2023 dokumentierten Diagnosen (Depression (F33.1), V.a. komplexe Traumafolgestörung (F62.0)., wurden in dem von der belangten Behörde eingeholten neuropsychiatrischen Gutachten vom 19.05.2023 bereits aufgenommen und in der Auswahl der Positionsnummer und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer ein hoher Leidensdruck besteht, jedoch besteht zu den Angaben des Beschwerdeführers keine adäquate medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie; stationäre Aufnahmen an der Akutpsychiatrie oder Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht dokumentiert. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ein Facharzt aus dem Bereich der Psychiatrie hätte hingezogen werden müssen, ist einzuwenden, dass dem beigezogenem Sachverständigen, ein Facharzt der Neurologie und ein Arzt der Allgemeinmedizin, zugebilligt werden kann, dass er psychische Leiden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei bei ihm entgegen den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen keine Besserung seines psychischen Leidenszustandes (Anpassungsstörung, römisch fünf.a. Persönlichkeitsstörung 2010, Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung) eingetreten, so ist dem entgegen zu halten, dass der Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Allgemeinmedizin im Vergleich zu dem Vorgutachten aus 2011 keine maßgebliche Einschränkung durch eine affektive, somatische und kognitive Störung objektivieren konnte, dies wird durch ein fehlendes therapeutisches Setting unterstrichen. Die im vorgelegten psychiatrische Befund vom 03.07.2023 dokumentierten Diagnosen (Depression (F33.1), römisch fünf.a. komplexe Traumafolgestörung (F62.0)., wurden in dem von der belangten Behörde eingeholten neuropsychiatrischen Gutachten vom 19.05.2023 bereits aufgenommen und in der Auswahl der Positionsnummer und des entsprechenden Rahmensatzes ausreichend abgebildet. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer ein hoher Leidensdruck besteht, jedoch besteht zu den Angaben des Beschwerdeführers keine adäquate medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie; stationäre Aufnahmen an der Akutpsychiatrie oder Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht dokumentiert. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass aufgrund der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ein Facharzt aus dem Bereich der Psychiatrie hätte hingezogen werden müssen, ist einzuwenden, dass dem beigezogenem Sachverständigen, ein Facharzt der Neurologie und ein Arzt der Allgemeinmedizin, zugebilligt werden kann, dass er psychische Leiden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Hinzu kam auch das neue Leiden 5, der gastroösophageale Reflux, Gastritis, welche durch den vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung mitgebrachten Befund vom 03.02.2022 medizinische objektiviert sind, und welche mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft wurden. Bezüglich Leiden 2 bis 4 ist es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde zeigen bei diesen Leiden keine Verschlechterung des Zustandsbildes seit dem Jahr 2011 auf. Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 5 wegen fehlender wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht. Zum Zustand nach Hepatitis C-Infektion (Interferontherapie) hält der Sachverständige in dem Gutachten fest, dass diese Gesundheitsschädigung keinen Grad der Behinderung erreicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2011 eine aktenmäßige Beurteilung nach der Richtsatzverordnung zugrunde lag, demgegenüber das aktuelle neuropsychiatrische, allgemeinmedizinische Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Heranziehung der Einschätzungsverordnung erstellt wurde. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunde nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen, bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.05.2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 31.07.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 handelt es sich um eine Anpassungsstörung (F43.2), V.a. Persönlichkeitsstörung 2010 (F60.9), Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung, welche der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nach Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte da durch Persönlichkeitsproblematik erhöhter Leidensdruck, jedoch kein therapeutisches Setting, weder ambulant, stationär, rehabilitativ oder im niedergelassenen Bereich; keine maßgebliche affektive Störung ableitbar. Beim Leiden 1 handelt es sich um eine Anpassungsstörung (F43.2), römisch fünf.a. Persönlichkeitsstörung 2010 (F60.9), Aggravierung, Somatisierung, Schlafstörung, welche der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nach Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte da durch Persönlichkeitsproblematik erhöhter Leidensdruck, jedoch kein therapeutisches Setting, weder ambulant, stationär, rehabilitativ oder im niedergelassenen Bereich; keine maßgebliche affektive Störung ableitbar. Das Leiden 2, die rezidivierende Atemwegsinfektion, chronische Bronchitis, Z.n. Schussverletzung der Lunge (ca. 1990), welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 06.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da gut abgeheilt, aber Infekthäufigkeit erhöht. Der gewählte Rahmensatz beinhaltet zudem den Nikotinabusus. Beim Leiden 3 handelt es sich um die chronische Zervikalgie mit Ausstrahlung in den Schultergürtel, degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, muskuläre Dysbalance, welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da chronifizierte Beschwerden mit funktionellen Belastungseinschränkungen bestehen, jedoch kein sensomotorisches Defizit vorliegt. Das Leiden 4, die Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08/2023, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.18 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da Schmerzhaftigkeit, aber gute Funktion gegeben, zudem bestehen radiologisch keine maßgeblichen Pathologien.Das Leiden 4, die Gonarthralgie, Z.n. arthroskopischer Sanierung links 08 aus 2023,, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.18 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da Schmerzhaftigkeit, aber gute Funktion gegeben, zudem bestehen radiologisch keine maßgeblichen Pathologien. Das neue Leiden 5, der gastroösophageale Reflux, Gastritis, welche der medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Position 07.03.05 der Anlage der EVO richtig mit einem GdB von 10 % einstufte, da kein therapeutisches Setting erforderlich ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.05.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2023 sowie die ergänzende Stellungnahme des befassten Sachverständigen vom 31.07.2023 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wobei jenes vom 19.05.2023 auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wobei jenes vom 19.05.2023 auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2282314.1.00