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{'item': 'W290 2250598-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2024 GeschäftszahlW290 2250598-1 Spruch, W290 2250598-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Verteilernetzbetreiber gemäß dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG
  2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX (im Folgenden: Erstkostenbescheid), stellte die belangte Behörde die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2020 und die Zielvorgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 fest. Dieser Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht mit Beschwerde bekämpft.
  3. Die beschwerdeführende Partei ist ein Verteilernetzbetreiber gemäß dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (im Folgenden: Erstkostenbescheid), stellte die belangte Behörde die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2020 und die Zielvorgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 fest. Dieser Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht mit Beschwerde bekämpft.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2022 mit insgesamt EUR XXXX (Spruchpunkt 1.) fest und wies die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2022 mit insgesamt EUR römisch 40 (Spruchpunkt 1.) fest und wies die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.). In der Begründung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zur Ermittlung der Kosten für das Jahr 2022 unter anderem aus, dass – wie bereits im Verfahren zum Erstkostenbescheid – die verzinsliche Kapitalbasis um die nicht anerkannte Neubewertung des Sachanlagevermögens im Zuge der Unternehmensumgründung im Jahr XXXX in Höhe von TEUR XXXX bereinigt und im gleichen Schritt um die gepachteten Anlagen in Höhe von TEUR XXXX erhöht werde. Analog dazu würden die Abschreibungen für die Bereinigung der Umgründung um TEUR XXXX entlastet sowie die Abschreibung für die gepachteten Anlagen in Höhe von TEUR XXXX hinzugerechnet.In der Begründung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde zur Ermittlung der Kosten für das Jahr 2022 unter anderem aus, dass – wie bereits im Verfahren zum Erstkostenbescheid – die verzinsliche Kapitalbasis um die nicht anerkannte Neubewertung des Sachanlagevermögens im Zuge der Unternehmensumgründung im Jahr römisch 40 in Höhe von TEUR römisch 40 bereinigt und im gleichen Schritt um die gepachteten Anlagen in Höhe von TEUR römisch 40 erhöht werde. Analog dazu würden die Abschreibungen für die Bereinigung der Umgründung um TEUR römisch 40 entlastet sowie die Abschreibung für die gepachteten Anlagen in Höhe von TEUR römisch 40 hinzugerechnet.
  7. Gegen die Spruchpunkte
  8. und
  9. des Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin insbesondere die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandsetzung und den Betrieb des Stromnetzes für das Jahr 2022 um TEUR XXXX höher zu bemessen.
  10. Gegen die Spruchpunkte
  11. und
  12. des Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin insbesondere die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandsetzung und den Betrieb des Stromnetzes für das Jahr 2022 um TEUR römisch 40 höher zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei bringt auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor: 3.
  13. Gemäß § 59 ElWOG 2010 gelte der Grundsatz der Kostenwahrheit, wobei dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen seien. Der Kostenbegriff des ElWOG 2010 orientiere sich an den tatsächlichen Kosten und sei sehr weit. Die Summe der abzugeltenden Kosten müsse im Ergebnis durch die aufgrund der Systemnutzungsentgelte eingenommenen Erlöse abgedeckt werden. Es bestehe somit eine gesetzlich normierte Pflicht, dass die Kosten des Netzbetriebes zur Gänze von den Systemnutzungsentgelten abgedeckt würden bzw. komme der Systemnutzungstarifierung ein Gesamtabdeckungscharakter zu.3.
  14. Gemäß Paragraph 59, ElWOG 2010 gelte der Grundsatz der Kostenwahrheit, wobei dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen seien. Der Kostenbegriff des ElWOG 2010 orientiere sich an den tatsächlichen Kosten und sei sehr weit. Die Summe der abzugeltenden Kosten müsse im Ergebnis durch die aufgrund der Systemnutzungsentgelte eingenommenen Erlöse abgedeckt werden. Es bestehe somit eine gesetzlich normierte Pflicht, dass die Kosten des Netzbetriebes zur Gänze von den Systemnutzungsentgelten abgedeckt würden bzw. komme der Systemnutzungstarifierung ein Gesamtabdeckungscharakter zu. 3.
  15. Der in Spruchpunkt
  16. mit insgesamt (rund) TEUR XXXX bemessene Betrag aus der Überleitung der Netzkostenbasis sei um TEUR XXXX zu niedrig bemessen. Hierbei handle es sich um die Überleitung der Netzkostenbasis aus dem Erstkostenbescheid. Zum Pachtzins sei darin ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr XXXX einen Pachtzins in Höhe von TEUR XXXX gemeldet und die belangte Behörde dabei Anpassungen in Höhe von TEUR XXXX durchgeführt habe. Bis zum Jahr XXXX seien Anlagengüter im XXXX integriert gewesen und im Jahr XXXX im Zuge der Umgründung in die XXXX ausgelagert worden. In die Netzkosten dürften aber nur tatsächliche Kosten einbezogen und keine Firmenwerte anerkannt werden. Eine Verrechnung von Kosten für Gebäude und Grundstücke, die über die Abschreibung und die anerkannten Finanzierungskosten für die Buchwerte hinausgehe, stelle eine Aufwertung dieser Sachanlagen und somit einen Firmenwert dar.3.
  17. Der in Spruchpunkt
  18. mit insgesamt (rund) TEUR römisch 40 bemessene Betrag aus der Überleitung der Netzkostenbasis sei um TEUR römisch 40 zu niedrig bemessen. Hierbei handle es sich um die Überleitung der Netzkostenbasis aus dem Erstkostenbescheid. Zum Pachtzins sei darin ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr römisch 40 einen Pachtzins in Höhe von TEUR römisch 40 gemeldet und die belangte Behörde dabei Anpassungen in Höhe von TEUR römisch 40 durchgeführt habe. Bis zum Jahr römisch 40 seien Anlagengüter im römisch 40 integriert gewesen und im Jahr römisch 40 im Zuge der Umgründung in die römisch 40 ausgelagert worden. In die Netzkosten dürften aber nur tatsächliche Kosten einbezogen und keine Firmenwerte anerkannt werden. Eine Verrechnung von Kosten für Gebäude und Grundstücke, die über die Abschreibung und die anerkannten Finanzierungskosten für die Buchwerte hinausgehe, stelle eine Aufwertung dieser Sachanlagen und somit einen Firmenwert dar. Dabei negiere die belangte Behörde den Ansatz der beschwerdeführenden Partei infolge einer Umstrukturierung. Die im Jahr XXXX ausgelagerten Anlagen seien weiterhin für den Netzbetrieb erforderlich. Es sei gegenüber der belangten Behörde dargelegt worden, dass marktgerechte Preise gezahlt würden. Die belangte Behörde habe sie allerdings offenbar deshalb nicht anerkannt, weil diese Kosten im Jahr XXXX , in dem hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei erstmals eine Kostenprüfung durchgeführt worden sei, noch nicht vorhanden gewesen seien. Für das hier relevante Prüfungsjahr XXXX seien diese Kosten jedoch unstrittig.Dabei negiere die belangte Behörde den Ansatz der beschwerdeführenden Partei infolge einer Umstrukturierung. Die im Jahr römisch 40 ausgelagerten Anlagen seien weiterhin für den Netzbetrieb erforderlich. Es sei gegenüber der belangten Behörde dargelegt worden, dass marktgerechte Preise gezahlt würden. Die belangte Behörde habe sie allerdings offenbar deshalb nicht anerkannt, weil diese Kosten im Jahr römisch 40 , in dem hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei erstmals eine Kostenprüfung durchgeführt worden sei, noch nicht vorhanden gewesen seien. Für das hier relevante Prüfungsjahr römisch 40 seien diese Kosten jedoch unstrittig. Im angefochtenen Bescheid hätte die belangte Behörde den Miet- und Pachtaufwand in Höhe von TEUR XXXX für das hier maßgebliche Basisjahr berücksichtigen müssen. Im Falle der Anerkennung der Miete beliefen sich die OPEX auf TEUR XXXX . Die CAPEX gemäß Pfad per 31.12.2022 würden sich auf TEUR XXXX erhöhen und die beeinflussbaren Gesamtkosten per 31.12.2022 wären demnach TEUR XXXX . Somit würde sich ein Wert „K 2022 (Basis Netznutzungsentgelt)“ in Höhe von TEUR XXXX ergeben.Im angefochtenen Bescheid hätte die belangte Behörde den Miet- und Pachtaufwand in Höhe von TEUR römisch 40 für das hier maßgebliche Basisjahr berücksichtigen müssen. Im Falle der Anerkennung der Miete beliefen sich die OPEX auf TEUR römisch 40 . Die CAPEX gemäß Pfad per 31.12.2022 würden sich auf TEUR römisch 40 erhöhen und die beeinflussbaren Gesamtkosten per 31.12.2022 wären demnach TEUR römisch 40 . Somit würde sich ein Wert „K 2022 (Basis Netznutzungsentgelt)“ in Höhe von TEUR römisch 40 ergeben. Daraus ergebe sich die begehrte Erhöhung des Wertes K 2022 (Basis für Netznutzungsentgelt) von TEUR XXXX .Daraus ergebe sich die begehrte Erhöhung des Wertes K 2022 (Basis für Netznutzungsentgelt) von TEUR römisch 40 . 3.
  19. Die Anerkennung sei insbesondere aus folgenden Gründen geboten: Die belangte Behörde vertrete regelmäßig den Standpunkt, dass während einer Regulierungsperiode die Anerkennung von zusätzlichen, laufenden Kosten nicht geboten sei. Diese Praxis sei auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigt worden. Der Grundsatz der Kostenwahrheit impliziere jedoch auch eine Verwendung von möglichst aktuellen (Kosten-)Daten, weil diese am ehesten der Kostenwahrheit entsprächen. Es liege ein Spannungsverhältnis zur Anreizregulierung vor. Gegenständlich seien die nicht anerkannten Mietkosten bereits im Jahr XXXX angefallen. Die belangte Behörde habe jedoch anhand der Anlagegüter, die nur bis XXXX im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei gewesen seien, den Miet- und Pachtzins berechnet. Bereits der Erstkostenbescheid sei rechtswidrig gewesen. Die belangte Behörde hätte den Miet- und Pachtlandaufwand in Höhe von TEUR XXXX bereits ab dem Erstkostenbescheid für die gesamte Regulierungsperiode und folglich auch für das hier maßgebliche Basisjahr in Höhe von (rund) TEUR XXXX berücksichtigen müssen. Der Grundsatz der Kostenwahrheit impliziere jedoch auch eine Verwendung von möglichst aktuellen (Kosten-)Daten, weil diese am ehesten der Kostenwahrheit entsprächen. Es liege ein Spannungsverhältnis zur Anreizregulierung vor. Gegenständlich seien die nicht anerkannten Mietkosten bereits im Jahr römisch 40 angefallen. Die belangte Behörde habe jedoch anhand der Anlagegüter, die nur bis römisch 40 im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei gewesen seien, den Miet- und Pachtzins berechnet. Bereits der Erstkostenbescheid sei rechtswidrig gewesen. Die belangte Behörde hätte den Miet- und Pachtlandaufwand in Höhe von TEUR römisch 40 bereits ab dem Erstkostenbescheid für die gesamte Regulierungsperiode und folglich auch für das hier maßgebliche Basisjahr in Höhe von (rund) TEUR römisch 40 berücksichtigen müssen. Es handle sich dabei auch um keine Ermessensfrage der belangten Behörde. Es wäre vielmehr festzustellen gewesen, dass die Miet- und Pachtkosten tatsächlich für den Verteilernetzbetrieb erforderlich sind. 3.
  20. Die belangte Behörde habe auch weder im angefochtenen Bescheid noch im Erstkostenbescheid begründet, warum die im Jahr XXXX angefallenen Mietkosten nicht anerkannt worden seien, weshalb der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.3.
  21. Die belangte Behörde habe auch weder im angefochtenen Bescheid noch im Erstkostenbescheid begründet, warum die im Jahr römisch 40 angefallenen Mietkosten nicht anerkannt worden seien, weshalb der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. 3.
  22. Durch die Anerkennung zu niedriger Kosten werde die beschwerdeführende Partei außerdem in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) sowie im Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 Abs. 1
  23. ZPEMRK) sowie der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) verletzt.3.
  24. Durch die Anerkennung zu niedriger Kosten werde die beschwerdeführende Partei außerdem in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG) sowie im Grundrecht auf Schutz des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, Absatz eins,
  25. ZPEMRK) sowie der Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) verletzt.
  26. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde teilnahmen und vor dem Hintergrund der zuvor im Verfahren XXXX durchgeführten Verhandlung betreffend den Kostenbescheid für das Vorjahr 2021, der auch der hier erkennende Richter beigewohnt hatte, die Bedürftigkeit einer näheren Erörterung in diesem Verfahren verneinten.
  27. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde teilnahmen und vor dem Hintergrund der zuvor im Verfahren römisch 40 durchgeführten Verhandlung betreffend den Kostenbescheid für das Vorjahr 2021, der auch der hier erkennende Richter beigewohnt hatte, die Bedürftigkeit einer näheren Erörterung in diesem Verfahren verneinten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Eintragung im Firmenbuch am XXXX gegründet. Die Geschäftsanteile an der beschwerdeführenden Partei werden zu 100% von der XXXX gehalten. Mit Einbringungsvertrag vom XXXX wurde zunächst der Betrieb der XXXX in die XXXX und in weiterer Folge der Teilbetrieb „ XXXX “ in die beschwerdeführende Partei eingebracht.1.
  30. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Eintragung im Firmenbuch am römisch 40 gegründet. Die Geschäftsanteile an der beschwerdeführenden Partei werden zu 100% von der römisch 40 gehalten. Mit Einbringungsvertrag vom römisch 40 wurde zunächst der Betrieb der römisch 40 in die römisch 40 und in weiterer Folge der Teilbetrieb „ römisch 40 “ in die beschwerdeführende Partei eingebracht. 1.
  31. Im Zuge der Umgründung sind Anlagegüter ( XXXX ), die zuvor in der XXXX integriert waren und für den Netzbetrieb verwendet werden, in die XXXX ausgelagert worden. Diese Anlagegüter werden seit XXXX von der beschwerdeführenden Partei von der XXXX gemietet.1.
  32. Im Zuge der Umgründung sind Anlagegüter ( römisch 40 ), die zuvor in der römisch 40 integriert waren und für den Netzbetrieb verwendet werden, in die römisch 40 ausgelagert worden. Diese Anlagegüter werden seit römisch 40 von der beschwerdeführenden Partei von der römisch 40 gemietet. 1.
  33. Die beschwerdeführende Partei unterschreitet eine jährliche Abgabemenge von 50 GWh. 1.
  34. Die Position „Miet- und Pachtaufwand“ betrug im Jahr XXXX TEUR XXXX und im Jahr XXXX TEUR XXXX .1.
  35. Die Position „Miet- und Pachtaufwand“ betrug im Jahr römisch 40 TEUR römisch 40 und im Jahr römisch 40 TEUR römisch 40 . 1.
  36. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2020 und die Zielvorgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 fest. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX zugestellt und von ihr nicht mit Beschwerde bekämpft.1.
  37. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2020 und die Zielvorgabe für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 fest. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 zugestellt und von ihr nicht mit Beschwerde bekämpft. Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 wurde ein Einsparungspotential von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 festgestellt (Spruchpunkt I.1.).Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 wurde ein Einsparungspotential von römisch 40 % pro Jahr für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2024 festgestellt (Spruchpunkt römisch eins.1.). Auf den Seiten 24 ff. dieses Bescheides führt die belangte Behörde im Kapitel „3.
  38. Anpassung Kapitalkosten (CAPEX)“ Folgendes aus (Formatierung abweichend): „3.3.
  39. Anpassung Pachtzins Das Unternehmen hat für das Geschäftsjahr XXXX in Summe einen Pachtzins in Höhe von TEUR XXXX gemeldet.Das Unternehmen hat für das Geschäftsjahr römisch 40 in Summe einen Pachtzins in Höhe von TEUR römisch 40 gemeldet. Die Behörde hat im vorläufigen Ermittlungsergebnis unter dieser Position in Summe Anpassungen in Höhe von TEUR XXXX durchgeführt.Die Behörde hat im vorläufigen Ermittlungsergebnis unter dieser Position in Summe Anpassungen in Höhe von TEUR römisch 40 durchgeführt. Das Unternehmen hat in seiner Saldenliste die Position ‚7400 Miet- und Pachtaufwand‘ mit TEUR XXXX im Jahr XXXX und TEUR XXXX im Jahr XXXX . In den Jahren davor wurde nichts verrechnet. Lt. Auskunft des Unternehmens handelt es sich dabei um Verrechnungen ‚ XXXX ‘ (siehe Rechnung XXXX in Arbeitsunterlage Rechnungen XXXX ). Bis zum Jahr XXXX waren diese Anlagengüter im XXXX integriert, im Jahr XXXX wurden sie im Zuge der Umgründung in die XXXX ausgelagert. Das Unternehmen teilte mit, dass es sich bei den Mietkosten um marktgerechte Mietpreise handle. In den Netzkosten dürfen aber nur tatsächliche Kosten einbezogen werden und es können keine Firmenwerte anerkannt werden – und eine Verrechnung von Kosten für Gebäude und Grundstücke, die über die Abschreibung und die anerkannten Finanzierungskosten für die Buchwerte hinausgeht, stellt eine Aufwertung dieser Sachanlagen und somit einen Firmenwert dar. Deswegen hat die Behörde die Anlagenklassen des Unternehmens des Jahres XXXX mit jenen des Jahres XXXX verglichen und dabei folgendes festgestellt:Das Unternehmen hat in seiner Saldenliste die Position ‚7400 Miet- und Pachtaufwand‘ mit TEUR römisch 40 im Jahr römisch 40 und TEUR römisch 40 im Jahr römisch 40 . In den Jahren davor wurde nichts verrechnet. Lt. Auskunft des Unternehmens handelt es sich dabei um Verrechnungen ‚ römisch 40 ‘ (siehe Rechnung römisch 40 in Arbeitsunterlage Rechnungen römisch 40 ). Bis zum Jahr römisch 40 waren diese Anlagengüter im römisch 40 integriert, im Jahr römisch 40 wurden sie im Zuge der Umgründung in die römisch 40 ausgelagert. Das Unternehmen teilte mit, dass es sich bei den Mietkosten um marktgerechte Mietpreise handle. In den Netzkosten dürfen aber nur tatsächliche Kosten einbezogen werden und es können keine Firmenwerte anerkannt werden – und eine Verrechnung von Kosten für Gebäude und Grundstücke, die über die Abschreibung und die anerkannten Finanzierungskosten für die Buchwerte hinausgeht, stellt eine Aufwertung dieser Sachanlagen und somit einen Firmenwert dar. Deswegen hat die Behörde die Anlagenklassen des Unternehmens des Jahres römisch 40 mit jenen des Jahres römisch 40 verglichen und dabei folgendes festgestellt: Bei Geschäftsgebäuden und Grundstücken unterscheiden sich die Werte aus dem Geschäftsjahr XXXX nicht von jenen des Geschäftsjahres XXXX . Bei den Betriebsgebäuden war im Geschäftsjahr XXXX ein Buchwert von TEUR XXXX und eine Abschreibung von TEUR XXXX verbucht, im Geschäftsjahr XXXX wurde der Wert mit dem Kommentar ‚Abgang aufgrund Umgründung‘ auf XXXX gesetzt.Bei Geschäftsgebäuden und Grundstücken unterscheiden sich die Werte aus dem Geschäftsjahr römisch 40 nicht von jenen des Geschäftsjahres römisch 40 . Bei den Betriebsgebäuden war im Geschäftsjahr römisch 40 ein Buchwert von TEUR römisch 40 und eine Abschreibung von TEUR römisch 40 verbucht, im Geschäftsjahr römisch 40 wurde der Wert mit dem Kommentar ‚Abgang aufgrund Umgründung‘ auf römisch 40 gesetzt. Aufgrund dieser Zahlen berechnet die Behörde die Kosten für die Miete (ohne der in der Regulierung nicht erlaubten Bildung eines Firmenwertes) wie folgt: ● Abschreibungen: TEUR XXXX  Abschreibungen: TEUR römisch 40 ● Finanzierungskosten: Buchwert Geschäftsjahr XXXX (TEUR XXXX ) minus einer Abschreibung (TEUR XXXX ) ergibt einen Buchwert XXXX von TEUR XXXX – dieser multipliziert mit den Finanzierungskosten von XXXX % ergibt Kosten von TEUR XXXX  Finanzierungskosten: Buchwert Geschäftsjahr römisch 40 (TEUR römisch 40 ) minus einer Abschreibung (TEUR römisch 40 ) ergibt einen Buchwert römisch 40 von TEUR römisch 40 – dieser multipliziert mit den Finanzierungskosten von römisch 40 % ergibt Kosten von TEUR römisch 40 Die angemessenen Gesamtkosten betragen somit TEUR XXXX bzw. beträgt die Kostenanpassung TEUR XXXX “Die angemessenen Gesamtkosten betragen somit TEUR römisch 40 bzw. beträgt die Kostenanpassung TEUR römisch 40 “ Diesem Bescheid waren unter anderem die „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber
  40. Jänner 2019 -
  41. Dezember 2023“ als Beilage 2 und der „Annex zur Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber“ als Beilage 2A angeschlossen.
  42. Beweiswürdigung: 2.
  43. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse der mündlichen Verhandlung vom XXXX im Verfahren XXXX (bei der der hier erkennende Richter wie bereits erwähnt anwesend war) sowie durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten.2.
  44. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 im Verfahren römisch 40 (bei der der hier erkennende Richter wie bereits erwähnt anwesend war) sowie durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten.
  45. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist zulässig. Zu Spruchpunkt A): 3.
  46. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.3.
  47. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. Gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Abs. 2 leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Abs. 3 leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Absatz 2, leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Absatz 3, leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Die „Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber
  48. Jänner 2019 -
  49. Dezember 2023“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) einschließlich des „Annexes zur Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber“ (im Folgenden: Annex zur Regulierungssystematik) soll hierbei eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Für Stromverteilernetzbetreiber – wie die beschwerdeführende Partei –, die eine Abgabemenge von 50 GWh unterschritten haben, dauert die vierte Regulierungsperiode gemäß dem Annex zur Regulierungssystematik von 01.01.2020 bis 31.12.
  50. Sowohl die Regulierungssystematik als auch der Annex zur Regulierungssystematik waren dem Erstkostenbescheid als auch dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und stellen somit einen Teil der Begründung dieser Bescheide dar. 3.
  51. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der vierten Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres 2016 (dies gilt, um die Vergleichbarkeit beim Kostenprüfungsjahr zu gewährleisten, auch für Stromverteilernetzbetreiber gemäß dem Annex zur Regulierungssystematik). Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben (vgl. dazu zum insoweit vergleichbaren Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).3.
  52. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der vierten Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres 2016 (dies gilt, um die Vergleichbarkeit beim Kostenprüfungsjahr zu gewährleisten, auch für Stromverteilernetzbetreiber gemäß dem Annex zur Regulierungssystematik). Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben vergleiche dazu zum insoweit vergleichbaren Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Die Zielvorgabe umfasst sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt (Xgen) als auch die unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe basiert dabei auf einem relativen Effizienzvergleich (Benchmarking). Im Benchmarkingverfahren werden die Kosten des Unternehmens (Input) den entsprechenden Kostentreibern (Output) gegenübergestellt und Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung vorgegeben. Inputseitig fließen hiezu jedenfalls die Gesamtkosten, also die Summe aus OPEX und CAPEX (TOTEX), unter Hinzunahme der Netzverlustkosten bewertet mit einem einheitlichen Preisniveau ein (vgl. die Regulierungssystematik). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt dabei durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Rechtssache vor (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166).Die Zielvorgabe umfasst sowohl den generellen Produktivitätsfortschritt (Xgen) als auch die unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe basiert dabei auf einem relativen Effizienzvergleich (Benchmarking). Im Benchmarkingverfahren werden die Kosten des Unternehmens (Input) den entsprechenden Kostentreibern (Output) gegenübergestellt und Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung vorgegeben. Inputseitig fließen hiezu jedenfalls die Gesamtkosten, also die Summe aus OPEX und CAPEX (TOTEX), unter Hinzunahme der Netzverlustkosten bewertet mit einem einheitlichen Preisniveau ein vergleiche die Regulierungssystematik). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt dabei durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Rechtssache vor vergleiche VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166). In die festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode auch grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt (vgl. bereits BVwG 27.09.2018, Zl. W157 2006170-1 ua.).In die festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode auch grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt vergleiche bereits BVwG 27.09.2018, Zl. W157 2006170-1 ua.). Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kostenentwicklungen während einer Regulierungsperiode werden hingegen durch die sogenannten Erweiterungsfaktoren in der Regulierungssystematik abgebildet, wobei der Regulierungsbehörde Ermessen zukommt (vgl. zur insoweit wiederum vergleichbaren Rechtslage nach dem GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kostenentwicklungen während einer Regulierungsperiode werden hingegen durch die sogenannten Erweiterungsfaktoren in der Regulierungssystematik abgebildet, wobei der Regulierungsbehörde Ermessen zukommt vergleiche zur insoweit wiederum vergleichbaren Rechtslage nach dem GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). 3.
  53. Mit dem bekämpften Bescheid werden die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2022 – und damit das dritte Jahr der vierten Regulierungsperiode – festgestellt. Die belangte Behörde hat die beinflussbaren Kosten – für das hier maßgebliche Jahr 2022 übergeleitet. Die beschwerdeführende Partei begehrt nunmehr die Anerkennung darüberhinausgehender beeinflussbarer Kosten (OPEX). Sie hatte sich aber zuvor im Effizienzvergleich mit anderen Stromverteilernetzbetreibern mit einer Abgabemenge kleiner gleich 50 GWh zu messen, was zur Festlegung einer individuellen Zielvorgabe führte. 3.
  54. Einer Neubewertung der Kostenbasis anhand des Basisjahres 2016 für die vierte Regulierungsperiode Strom und damit auch die Festlegung einer neuen individuellen Zielvorgabe stehen jedoch die entschiedene Sache entgegen. Die beschwerdeführende Partei hat den Erstkostenbescheid, in dem bereits die Anpassung des im Jahr 2016 angefallenen Miet- und Pachtaufwandes um TEUR XXXX erfolgt ist, nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Der nunmehr von der beschwerdeführenden Partei als „völlig geändert“ umschriebene Sachverhalt in Gestalt der Umstrukturierung der beschwerdeführenden Partei im Jahr XXXX wurde aber von der belangten Behörde bei der Feststellung der Kostenbasis im Erstkostenbescheid berücksichtigt und eingehend gewürdigt. Ein geänderter Sachverhalt liegt nicht vor. Vielmehr würde eine nunmehrige, nachträgliche Zuerkennung von Betriebskosten eine Veränderung der individuellen Zielvorgabe für die aktuelle Regulierungsperiode bedingen, die jedoch mit dem Erstkostenbescheid rechtskräftig festgestellt worden ist.Die beschwerdeführende Partei hat den Erstkostenbescheid, in dem bereits die Anpassung des im Jahr 2016 angefallenen Miet- und Pachtaufwandes um TEUR römisch 40 erfolgt ist, nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Der nunmehr von der beschwerdeführenden Partei als „völlig geändert“ umschriebene Sachverhalt in Gestalt der Umstrukturierung der beschwerdeführenden Partei im Jahr römisch 40 wurde aber von der belangten Behörde bei der Feststellung der Kostenbasis im Erstkostenbescheid berücksichtigt und eingehend gewürdigt. Ein geänderter Sachverhalt liegt nicht vor. Vielmehr würde eine nunmehrige, nachträgliche Zuerkennung von Betriebskosten eine Veränderung der individuellen Zielvorgabe für die aktuelle Regulierungsperiode bedingen, die jedoch mit dem Erstkostenbescheid rechtskräftig festgestellt worden ist. Soweit die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren XXXX (nochmals sei auf die Anwesenheit des hier erkennenden Richters und auf den Verzicht der anwesenden Parteien auf eine weitergehende Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend das vorliegende Verfahren im Anschluss hingewiesen) darauf verwiesen hat, dass keine materielle Rechtskraft vorliegen könne, zumal § 59 ElWOG 2010 nur vorsehe, dass die Ziele in einem mehrjährigen Zeitraum erreicht werden sollen und sich die Zielvorgaben von den Kosten unterscheiden würden, ist auf die dargelegte Funktionsweise der Anreizregulierung zu verweisen (siehe dazu auch ErläutRV 994 BlgNR
  55. GP, 23). Das im ElWOG 2010 iVm der Regulierungssystematik eingerichtete System sieht vor, dass zu Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode die jedem Netzbetreiber zugestandenen beeinflussbaren Kosten ermittelt und in den Folgejahren auf Basis der Zielvorgabe und der Veränderung des Netzbetreiberpreisindex fortgeschrieben werden. Dies hat zur Folge, dass einerseits die realen Kosten von den regulatorisch zugestandenen Kosten abweichen können und dass andererseits keine jährliche Kostenneubewertung während einer laufenden Regulierungsperiode erfolgt. Insoweit liegt auch keine vergleichbare Konstellation zu den von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Konstellation, wie etwa zur Familienbeihilfe (zB VwGH 29.09.2011, 2011/16/0157), vor. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVwG 17.08.2022, W179 2225910-1/13E) lässt sich für den vorliegenden Sachverhalt nichts gewinnen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dort mit der Frage der – gesetzlich vorgesehenen – Erlösaufrollung auseinandergesetzt hat. Eine nunmehrige, nachträgliche Zuerkennung von Kosten würde auch einen ungerechtfertigten, gesetzlich und in der Regulierungssystematik nicht vorgesehenen Vorteil des Unternehmens im Hinblick auf die Vergleichsgruppe nach sich ziehen.Soweit die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch 40 (nochmals sei auf die Anwesenheit des hier erkennenden Richters und auf den Verzicht der anwesenden Parteien auf eine weitergehende Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend das vorliegende Verfahren im Anschluss hingewiesen) darauf verwiesen hat, dass keine materielle Rechtskraft vorliegen könne, zumal Paragraph 59, ElWOG 2010 nur vorsehe, dass die Ziele in einem mehrjährigen Zeitraum erreicht werden sollen und sich die Zielvorgaben von den Kosten unterscheiden würden, ist auf die dargelegte Funktionsweise der Anreizregulierung zu verweisen (siehe dazu auch ErläutRV 994 BlgNR
  56. GP, 23). Das im ElWOG 2010 in Verbindung mit der Regulierungssystematik eingerichtete System sieht vor, dass zu Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode die jedem Netzbetreiber zugestandenen beeinflussbaren Kosten ermittelt und in den Folgejahren auf Basis der Zielvorgabe und der Veränderung des Netzbetreiberpreisindex fortgeschrieben werden. Dies hat zur Folge, dass einerseits die realen Kosten von den regulatorisch zugestandenen Kosten abweichen können und dass andererseits keine jährliche Kostenneubewertung während einer laufenden Regulierungsperiode erfolgt. Insoweit liegt auch keine vergleichbare Konstellation zu den von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Konstellation, wie etwa zur Familienbeihilfe (zB VwGH 29.09.2011, 2011/16/0157), vor. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche BVwG 17.08.2022, W179 2225910-1/13E) lässt sich für den vorliegenden Sachverhalt nichts gewinnen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dort mit der Frage der – gesetzlich vorgesehenen – Erlösaufrollung auseinandergesetzt hat. Eine nunmehrige, nachträgliche Zuerkennung von Kosten würde auch einen ungerechtfertigten, gesetzlich und in der Regulierungssystematik nicht vorgesehenen Vorteil des Unternehmens im Hinblick auf die Vergleichsgruppe nach sich ziehen. Schon vor diesem Hintergrund verfangen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Kostenanerkennungspflicht gemäß § 59 ElWOG 2010 nicht.Schon vor diesem Hintergrund verfangen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Kostenanerkennungspflicht gemäß Paragraph 59, ElWOG 2010 nicht. 3.
  57. Bei den für das Jahr 2022 begehrten (Mehr-)Kosten handelt es sich auch nicht um Ausgaben, die auf geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben der beschwerdeführenden Partei und damit einhergehende Kostenentwicklungen zurückzuführen und durch einen der Regulierungssystematik zu entnehmenden Erweiterungsfaktor abgebildet sind (zum Ermessen der Regulierungsbehörde siehe wiederum VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Vielmehr sind die begehrten (Mehr-)Kosten dem Grunde nach bereits im Basisjahr 2016 angefallen. 3.
  58. Der Behauptung, dass die belangte Behörde die Anpassung der Kosten in Höhe von TEUR XXXX weder im angefochtenen Bescheid noch im Erstkostenbescheid begründet habe, ist Punkt 3.3.
  59. des Erstkostenbescheid entgegen zu halten, den im Übrigen die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst wiedergibt. In Punkt 3.3.
  60. dieses Bescheides legt die belangte Behörde im Einzelnen dar, aus welchen Gründen sie die Kostenanpassung vornimmt.3.
  61. Der Behauptung, dass die belangte Behörde die Anpassung der Kosten in Höhe von TEUR römisch 40 weder im angefochtenen Bescheid noch im Erstkostenbescheid begründet habe, ist Punkt 3.3.
  62. des Erstkostenbescheid entgegen zu halten, den im Übrigen die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst wiedergibt. In Punkt 3.3.
  63. dieses Bescheides legt die belangte Behörde im Einzelnen dar, aus welchen Gründen sie die Kostenanpassung vornimmt. Im angefochtenen Bescheid, in dem die im Erstkostenbescheid festgestellte Kostenbasis für das Jahr 2022 hinsichtlich der beeinflussbaren Betriebskosten lediglich übergeleitet wird, erübrigt sich eine Wiederholung dieser Begründung. 3.
  64. Verfassungsrechtliche Bedenken ob eines möglichen Eingriffes in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz oder dem Grundrecht auf Schutz des Eigentums oder Erwerbsfreiheit qua gesetzlicher Bestimmungen des ElWOG 2010 sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden. 3.
  65. Angesichts der obigen Ausführungen ist für das Beschwerdeverfahren nicht weiter maßgeblich, ob die beantragten Mietaufwendungen „marktüblich“ bzw. gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 als dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen sind.3.
  66. Angesichts der obigen Ausführungen ist für das Beschwerdeverfahren nicht weiter maßgeblich, ob die beantragten Mietaufwendungen „marktüblich“ bzw. gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 als dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen sind. 3.
  67. Den in der Beschwerde unter dem Punkt „Beweis für das gesamte Vorbringen:“ angeführten Beweisanträgen (u.a. einzuholendes Sachverständigengutachten zur Berechnung der Netzkosten sowie die Ladung bestimmter Personen als Zeugen) wurde nicht vollumfänglich entsprochen, weil ihnen kein bestimmtes Beweisthema zu entnehmen ist (vgl. VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169 mwN); pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellte Beweisanträge entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel bewiesen werden soll (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2019/17/0125 mwN).3.
  68. Den in der Beschwerde unter dem Punkt „Beweis für das gesamte Vorbringen:“ angeführten Beweisanträgen (u.a. einzuholendes Sachverständigengutachten zur Berechnung der Netzkosten sowie die Ladung bestimmter Personen als Zeugen) wurde nicht vollumfänglich entsprochen, weil ihnen kein bestimmtes Beweisthema zu entnehmen ist vergleiche VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169 mwN); pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellte Beweisanträge entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel bewiesen werden soll vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2019/17/0125 mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Rechtskraft bei mehrjährigen Regulierungsperioden infolge der Festlegung einer Zielvorgabe am Beginn der Regulierungsperiode für deren gesamte Dauer ergibt sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt A). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2250598.1.00

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