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{'item': 'L516 2264179-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.01.2024 GeschäftszahlL516 2264179-1 Spruch, L516 2264179-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX wird

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt.III.

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt., römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs 2 Vw

GVG ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon und stellte am 19.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG und stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon und stellte am 19.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.08.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsvertreter teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22.06.2023 Länderinformationen zur aktuellen Situation im Libanon, zu denen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.08.2023 eine Stellungnahme ab. (OZ 6Z, 10) Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2023 über eine Beweisaufnahme und übermittelte ihm weitere Länderinformationen; der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. (OZ 9Z) Mit Schreiben vom 25.10.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu auf, aktuelle Dokumente zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen und mit Schriftsatz vom 01.12.2023 legte der Beschwerdeführer Dokumente vor; gleichzeitig gab er eine Stellungnahme zur aktuellen Lage im Libanon ab. (OZ 13Z, 15) 1. Sachverhalt: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VA=Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum Antrag auf internationalen Schutz; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zur Personen des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen im Libanon Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanons und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 20.02.2022 S 2; NS EV 19.07.2022 S 6, 7) Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im Distrikt Miniyeh-Danniyeh im Nordlibanon und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Haus seiner Eltern. Er hat im Libanon sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und drei weitere Jahre eine Technische Schule besucht und eine Berufsausbildung zum Elektrotechniker abgeschlossen. Anschließend arbeitete er als Elektriker und Installateur von Überwachungskameras und war als Security (Wachmann) bei der Firma G4S (Group 4) tätig. Wirtschaftlich war die Situation für den Beschwedeführer im Libanon sehr schlecht. Er beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über grundlegende Französisch- und Englischkenntnisse. (NS EB 20.02.2022 S 3; NS EV 19.07.2022 S 6, 7; VS 03.08.2023 S 5)Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im Distrikt Miniyeh-Danniyeh im Nordlibanon und lebte dort zuletzt mit seiner Familie im Haus seiner Eltern. Er hat im Libanon sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und drei weitere Jahre eine Technische Schule besucht und eine Berufsausbildung zum Elektrotechniker abgeschlossen. Anschließend arbeitete er als Elektriker und Installateur von Überwachungskameras und war als Security (Wachmann) bei der Firma G4S (Group 4) tätig. Wirtschaftlich war die Situation für den Beschwedeführer im Libanon sehr schlecht. Er beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über grundlegende Französisch- und Englischkenntnisse. (NS EB 20.02.2022 S 3; NS EV 19.07.2022 S 6, 7; VS 03.08.2023 S 5) Die Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist syrische Staatsangehörige und lebte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme (Juli 2022) zusammen mit den Kindern im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers sorgt(

  1. e)für deren Lebensunterhalt. Inzwischen hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Syrien geschickt.Die Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist syrische Staatsangehörige und lebte zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme (Juli 2022) zusammen mit den Kindern im Haus der Eltern des Beschwerdeführers in römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers sorgt(
  2. e)für deren Lebensunterhalt. Inzwischen hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Syrien geschickt. Im Libanon leben neben den Eltern des Beschwerdeführers noch drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers wird vermisst. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Eltern. Der Familie im Libanon geht es gut. (NS EV 19.07.2022 S 7-9; VS 03.08.2023 S 6, 7) Der Beschwerdeführer verließ den Libanon Mitte Juni 2021 legal mit dem Flugzeug in die Türkei und hielt sich dort circa zwei Monate lang auf. Anschließend reiste der Beschwerdeführer über Griechenland (rund einmontaiger Aufenthalt), Albanien und Kosovo nach Serbien, wo er sich für rund sechs Monate aufhielt, ehe er schließlich über Ungarn nach Österreich einreiste. (NS EB 20.02.2022 S 5; NS EV 19.07.2022 S 5, 6, 15) 1.2 Zur aktuellen Lebenssituationen in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2022 in Österreich ein und stellte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. (IZR; ZMR) Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. (GVS) Der Beschwerdeführer hat einen A1 Deutschkurs aus gesundheitlichen Gründen nur zur Hälfte besucht. Er hat keine familiären oder familienähnlichen Verbindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Es gibt in Österreich auch keine Person, die auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen oder von ihm in einer anderen Form abhängig ist. Von Juni bis August 2023 hat der Beschwerdeführer 110 Stunden an Remunerantentätigkeiten in den Bereichen „interne Tätigkeiten“ und „Integrationstätigkeiten“ bei der Caritas Vorarlberg geleistet und dabei unter anderem älteren Personen im Haushalt geholfen. (NS EV 19.07.2022 S 16, 17; VS 03.08.2023 S 7; Bestätigung Caritas (Beilage zur VS 03.08.2023)) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich, SA, SC) 1.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde bei der Explosionskatastrophe im Hafen von Beirut am 04.08.2020 (https://de.wikipedia.org/wiki/Explosionskatastrophe_in_Beirut_2020) währen seiner Tätigkeit als Wachmann durch einen herabfallenden Gegenstand am Kopf verletzt und erlitt dadurch ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Beschwerdeführer verlor dadurch das Bewusstsein, befand sich einige Zeit im Koma, verlor sein Gedächtnis und wurde mehrere Monate im Libanon im Spital AL RASSOUL AL AZAM HOSPITAL behandelt. Nach seiner Entlassung aus dem Spital blieb er weiter bei einem Hausarzt in Behandlung, wurde offiziell als geheilt betrachtet und war zunächst wieder erwerbstätig, erlitt jedoch nach wie vor bis zu seiner Ausreise Schwindelanfälle und Bewusstseinsausfälle. (VS 03.08.2023 S 4 f, 7, 8; Befund Dr. XXXX vom 09.02.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023))Der Beschwerdeführer wurde bei der Explosionskatastrophe im Hafen von Beirut am 04.08.2020 (https://de.wikipedia.org/wiki/Explosionskatastrophe_in_Beirut_2020) währen seiner Tätigkeit als Wachmann durch einen herabfallenden Gegenstand am Kopf verletzt und erlitt dadurch ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Beschwerdeführer verlor dadurch das Bewusstsein, befand sich einige Zeit im Koma, verlor sein Gedächtnis und wurde mehrere Monate im Libanon im Spital AL RASSOUL AL AZAM HOSPITAL behandelt. Nach seiner Entlassung aus dem Spital blieb er weiter bei einem Hausarzt in Behandlung, wurde offiziell als geheilt betrachtet und war zunächst wieder erwerbstätig, erlitt jedoch nach wie vor bis zu seiner Ausreise Schwindelanfälle und Bewusstseinsausfälle. (VS 03.08.2023 S 4 f, 7, 8; Befund Dr. römisch 40 vom 09.02.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023)) Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich nach mehreren Bewusstseinsverlusten aktuell in fachärztlicher, medikamentöser (Neuroleptika (Quetiapin), Medikamente gegen Angststörungen und anderer psychischer Störungen (Pregatab, Citalopram, Deanxit und Gewacalm) sowie psychotherapeutischer Behandlung. In Stresssituationen nehmen Schlafstörungen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme deutlich zu und es kommt unter anderem zu Ohnmachtsanfällen. (Befund Dr. XXXX vom 09.02.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023); Ambulanzbericht LKH Bludenz 15.06.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023); Ambulanzbericht LKH Bludenz 06.07.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023); Psychiatrischer Befundbericht Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 25.09.2023 (OZ 15); Ambulanzbericht LKH Bludenz 10.10.2023 (OZ 15); Psychiatrischer Befundbericht Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 18.10.2023 (OZ 15); Caritas Fachstelle für Beratung und Psychotherapie, Therapiebestätigung Mag.a XXXX MSc, vom 28.11.2023 (OZ 15))Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich nach mehreren Bewusstseinsverlusten aktuell in fachärztlicher, medikamentöser (Neuroleptika (Quetiapin), Medikamente gegen Angststörungen und anderer psychischer Störungen (Pregatab, Citalopram, Deanxit und Gewacalm) sowie psychotherapeutischer Behandlung. In Stresssituationen nehmen Schlafstörungen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme deutlich zu und es kommt unter anderem zu Ohnmachtsanfällen. (Befund Dr. römisch 40 vom 09.02.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023); Ambulanzbericht LKH Bludenz 15.06.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023); Ambulanzbericht LKH Bludenz 06.07.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023); Psychiatrischer Befundbericht Dr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 25.09.2023 (OZ 15); Ambulanzbericht LKH Bludenz 10.10.2023 (OZ 15); Psychiatrischer Befundbericht Dr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 18.10.2023 (OZ 15); Caritas Fachstelle für Beratung und Psychotherapie, Therapiebestätigung Mag.a römisch 40 MSc, vom 28.11.2023 (OZ 15)) Beim Beschwerdeführer wurde in der Folge in Österreich bisher insbesondere folgende Diagnosen gestellt: *) eine Episode mit Vergesslichkeit und erhöhtem Schlafbedürfnis unklarer Ursache mit retrograder Amnesie (Befund Dr. XXXX vom 09.02.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023)), *) eine Episode mit Vergesslichkeit und erhöhtem Schlafbedürfnis unklarer Ursache mit retrograder Amnesie (Befund Dr. römisch 40 vom 09.02.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023)), *) ein hochgradiger Verdacht auf psychogenen Stupor (Ambulanzbericht LKH Bludenz 15.06.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023)), *) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Ambulanzbericht LKH Bludenz 06.07.2023 (Beilage zur VS 03.08.2023)), *) eine Anpassungsstörung mit Schlafstörung (Psychiatrischer Befundbericht Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 25.09.2023 (OZ 15)), *) eine Anpassungsstörung mit Schlafstörung (Psychiatrischer Befundbericht Dr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 25.09.2023 (OZ 15)), *) eine akute Belastungsreaktion (psychisch sowie auch real) und chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) (Ambulanzbericht LKH Bludenz 10.10.2023 (OZ 15)), *) eine akute Belastungsreaktion, Zustand nach Anpassungsstörung und Schlafstörung (Psychiatrischer Befundbericht Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 18.10.2023 (OZ 15))*) eine akute Belastungsreaktion, Zustand nach Anpassungsstörung und Schlafstörung (Psychiatrischer Befundbericht Dr römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 18.10.2023 (OZ 15)) *) Verdacht auf das Bestehen einer dissoziativen Störung (Caritas Fachstelle für Beratung und Psychotherapie, Therapiebestätigung Mag.a XXXX MSc, vom 28.11.2023 (OZ 15))*) Verdacht auf das Bestehen einer dissoziativen Störung (Caritas Fachstelle für Beratung und Psychotherapie, Therapiebestätigung Mag.a römisch 40 MSc, vom 28.11.2023 (OZ 15)) 1.4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Im Verfahren vor dem BFA Bei der Erstbefragung am 20.02.2022 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass seit der Explosion im Libanon Armut und Arbeitslosigkeit herrsche und er seine Familie dort nicht mehr ernähren könne, was noch schlimmer als ein Krieg sei. Dies seien alle seine Fluchtgründe; bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Hungertod seiner Familie (NS EB 20.02.2022 S 6) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. Zur Begründung seines Antrages brachte er in der Folge zusammengefasst vor, dass die Revolution im Libanon am 17.11.2018 angefangen habe. Der Beschwerdeführer habe ein Geschäft für Überwachungskameras gehabt und Fotos von Plätzen, an denen Demonstrationen stattgefunden hätten, gemacht. Im November 2018 sei eine Demonstration am AL-NOUR-Platz in Tripoli gewesen und dort sei geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe Kameras montiert, um Demonstranten zu schützen. Dies sei im November 2018 gewesen. Anfang 2019 sei ein Auto gekommen und habe wahllos ein Feuer eröffnet. Es habe zwei Tote gegeben und der Beschwerdeführer habe die Schützen identifizieren können. Er habe die Videoaufnahmen seinen „Mitläufern“ übergeben, um sie an staatliche Stellen zu übergeben. Dann habe er einen Anruf von der Nationalen syrischen Partei in Tripoli bekommen, bei der es sich um einen „Handlanger“ der Hizbollah (auch: Hisbollah, Hizbullah) handle. „Sie“ [gemeint: jene Handlanger der Hizbollah) hätten die Rekrutierungsbüros geöffnet und der Beschwerdeführer habe sie bei Waffentransporten gefilmt. Durch seine Überwachungskammer seien jene gefilmt worden und auf jenem Film sei zu sehen, wie jene Waffen in die Rekrutierungsbüros gebracht hätten. Jene hätten dann seine Überwachungskamera demoliert. Ein Kollege des Beschwerdeführers namens ZIAD HASUNE (richtige Schreibweise: ZIAD HASSOUN) hätte einem Offizier die Filmaufnahmen übergeben sollen. Der Beschwerdeführer habe jenen Offizier nicht gekannt, aber ZIAD hätte den Offizier gekannt. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer versucht, jenen ZIAD telefonisch zu erreichen, doch ZIAD habe nicht abgehoben. Der Beschwerdeführer sei dann geschockt gewesen, als er über Facebook erfahren habe, dass ZIAD dieser in der Nähe von ABOU SAMRA, einem Viertel von Tripoli, erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Familie von ZIAD kontaktiert, um zu erfahren, wo die Videokassette geblieben sei. Die Familie des ZIAD hätte ihm daraufhin vorgeworfen, dass er für den Tod von Ziad verantwortlich sei, und jene Familie habe gesagt, dass der Beschwerdeführer verschwinden solle. Der Beschwerdeführer sei im Folgenden an den Tatort gegangen und habe die Geschäftsleute um Erlaubnis gebeten, den Inhalt der von ihm montierten Überwachungskameras zu sehen. Eine Kundschaft habe ihm erlaubt, den Inhalt der Überwachungskamera zu sehen. Er habe dann gesehen, dass es derselbe Jeep mit dem Buchstaben „N“ am Anfang, der damals auch am AL-NOUR-Platz gewesen sei, als die zwei Personen erschossen worden seien, gewesen sei. Die Personen des Jeeps seien nicht identifizierbar, der Jeep sei jedoch bekannt; der Jeep pendle zwischen den Büros der Nationalen syrischen Partei. Der Beschwerdeführer sei mit der Videokassette zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass ihn das nichts angehe und dass dies Angelegenheit des Staates sei. Er habe das Video dann auf Facebook gepostet und infolgedessen mehrere SMS und anonyme Anrufe bekommen. Jene hätten behauptet, er solle bei ihnen 12 Überwachungskameras montieren. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch durchschaut und abgesagt. Er habe jenen gesagt, dass er deren Spiel kenne und dies nicht machen werde. Daraufhin sei ihm vom Anrufer gedroht worden, dass jener den Beschwerdeführer auch holen würde, wenn der Beschwerdeführer nach China gehe. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer seinen Wohnort gewechselt. Dann hätten jene sein Geschäft komplett ruiniert, woraufhin der Beschwerdeführer beschlossen habe, zu verschwinden. (NS EV 19.07.2022 S 10, 11) Der Beschwerdeführer gab in jener Einvernahme vor dem BFA des Weiteren an, dass er sein Geschäft im Viertel ABOU SAMRA in Tripoli von Anfang 2017 bis 2019 gehabt habe. Er habe nach Februar 2019 aufgehört zu arbeiten und habe seinen Wohnsitz nach „Alaironieh“ (phonetisch; andere Schreibweise auch: Aayrounieh) verlegt, habe damals nicht gearbeitet und in verschiedenen Dörfern gelebt (NS EV 19.07.2022 S 7, 8) Sein Auftraggeber für das Installieren der Kameras bei den Demonstrationen sei der Verantwortliche von der Revolution gewesen, Mahmud DERBAS, der für die Sicherheit von den Demonstrationen verantwortlich gewesen sei, damit die Leute keine Sachbeschädigung begehen würden. Die Forderungen jener Demonstrationen sei gewesen, dass die Hisbollah verschwinden solle. Die Demonstrationen hätten am 19.11.2018 begonnen, wann genau jene Demonstration gewesen sei, bei der es die zwei Toten gegeben habe, wisse er nicht. (NS EV 19.07.2022 S 12) Der Beschwerdeführer habe an der Revolution teilgenommen; sie hätten ihre Rechte verlangt. (NS EV 19.07.2022 S 13) ZIAD sei zwischen Jänner und Februar 2019 gestorben, jener sei in seinem Mercedes ML erschossen worden. (NS EV 19.07.2022 S 14) Der Beschwerdeführer sei konkret vor dem „Büro der Nationalen Syrischen Partei“ geflohen, das sei ein Teil der Saraya Hizbollah. Bis 13.06.2021 habe er 11 bis 12 Anrufe erhalten. Er habe immer dieselbe Telefonnummer gehabt, es sei die Nummer seiner Arbeit gewesen. Er habe zwar sein Geschäft im Februar 2019 geschlossen, habe aber immer wieder Arbeiten von Privatpersonen am Telefon an und habe bis zwei Wochen vor seiner Abreise gearbeitet; er habe in einem Geschäft die Elektroinstallationen und die Montage von Überwachungskameras durchgeführt. (NS EV 19.07.2022 S 14, 15) Bei einer Rückkehr in den Libanon werde er sterben, die Regierung im Libanon werde das nicht verfolgen. Er könne auch nicht in einer anderen Stadt im Libanon leben, da die Hizbollah im Libanon mehr Macht habe als die Regierung im Libanon. Er könnte auch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten, da die wirtschaftliche Situation im Libanon katastrophal sei. (NS EV 19.07.2022 S 16) In der Beschwerde Mit der Beschwerde vom 12.12.2022 wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund der Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund seiner Arbeit als Kameratechniker, der Teilnahme an Demonstrationen und seiner politischen Einstellung gegen das Regime und die Hizbollah verlassen. Er sei aktiv an der Revolution beteiligt und aufgrund des Installierens diverser Kamers bekannt gewesen, weshalb ihm politische Verfolgung drohe. Zudem drohe dem Beschwerdeführer auch Blutrache, da die Familie seines getöteten Freundes Rache am Beschwerdeführer geschworen habe. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, hätten sie zu Hause nach ihm gesucht und gefragt, wo er sei. Dies zeige klar, dass er aktuell verfolgt werde. Eine legale Ausreise sei dem Beschwerdeführer auch nur möglich gewesen, da ihm ein Offizier geholfen habe; dies zeige einerseits, dass ihm aufgrund der Verfolgung keine legale Ausreise möglich gewesen sei, andererseits, dass aufgrund von Korruption vieles möglich sei, weshalb die Feinde problemlos gegen den Beschwerdeführer vorgehen können. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Operation am Kopf gehabt habe, da er „bei der Explosion“ verletzt worden sei; der Beschwerdeführer habe Gedächtnisprobleme und habe seither massive Probleme sich an Daten zu erinnern. (AS 397
  3. ff)Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht In der mündlichen Verhandlung am 03.08.2023 brachte der Beschwerdeführer zu Beginn zusammengefasst vor, dass er psychische Probleme habe, manchmal das Bewusstsein verliere und vergesse, und deshalb in Behandlung sei. Er sei durch die Explosion am Hafen in Beirut am Kopf verletzt worden, habe sein Gedächtnis verloren, sei im Koma gelegen und im Spital AL RASSOUL AL AZAM HOSPITAL behandelt worden. Er habe am Hafen vor dem Gebäude des Nachrichtensenders ALJAZEERA als Wachmann für die G4S gearbeitet, als ein Gegenstand auf seinen Kopf gefallen und er bewusstlos geworden sei. Seine Ehefrau habe ihn vor der Verhandlung daran erinnert, dass er für die G4S gearbeitet habe und in Beirut als Security gearbeitet habe. Nach jener Explosion hab er ein kleines Geschäft in der Region ABOU SAMRA in Tripoli gehabt. Er habe auch vor der Explosion, als er als Security tätig gewesen sei, nebenbei Kameras installiert und Reparaturen durchgeführt. Er sei im Spital AL RASSOUL AL AZAM HOSPITAL behandelt worden; jenes Spital werde von der Hizbollah betreut. Seine Ehefrau sei Syrerin. Seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, dass sie ihm seine Tochter wegnehmen würden und sie von MAHMOUD, dem Sohn von ZIAD HASSOUN, angerufen werde. Dieser würde das Blut seines Vaters rächen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und habe daher seine Ehefrau nach Syrien geschickt. Er sei nicht sicher, ob seine Zeitangaben, die er beim BFA gemacht habe, richtig seien. Der Beschwerdeführer könne aus zwei Gründen nicht in den Libanon zurückkehren: erstens, wegen der Familie von ZIAD HASSOUN, die ihn verfolgen und töten werde. Und zweitens wegen „der Partei“. Die Partei suche auch nach Vergeltung. Es sei zu Demonstrationen des Volkes gegen die Hizbollah gekommen sei. Die Hizbollah habe Kriege im Irak, Jemen und Syrien geführt. Da Volk habe demonstriert. Die Leute hätten Freiheit gewollt und hätten gewollt, dass die Libanesen ein normales Leben führen könnten. Das Revolution-Komitee habe die Aufgabe gehabt, die Zivilisten und ihr Vermögen zu schützen. MAHMOUD DERBAS und ZIAD HASSOUN hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, Kameras zu installieren. Sie hätten den Überblick haben wollen, falls die Demonstranten Autos beschädigen oder falls Gewalt während der Demonstrationen ausbreche. MAHMOUD DERBAS sei für die Sicherheit zuständig gewesen. Die Demonstranten hätten die Entwaffung der Hizbollah gefordert. Es gebe zwei Gruppierungen, die für die Hizbollah in Tripoli arbeiten würden: die Hizbollah-Brigaden SARAYA HIZBOLLAH sowie die SYRISCHE NATIONALE PARTEI. Während der Demonstration sei ein Auto mit verdunkelten Scheiben gekommen und zwei Personen hätten auf die Demonstranten geschossen. Zwei Demonstranten seien dabei verletzt worden. Die anderen hätten zu flüchten und wegzulaufen begonnen, so sei die Demonstration aufgelöst worden. MAHMOUD DERBAS sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe gemeint, dass der Beschwerdeführer den DVR (=Digital Video Recorder) nehmen und schnell flüchten solle. Der Beschwerdeführer habe den DVR mitgenommen und ihn in seinem Geschäft in ABOU SAMRA zurückgelassen. Danach hätten die Behörden und die Armee begonnen die Leute zu befragen, um herauszufinden, was während der Demonstration passiert sei. Der Beschwerdeführer habe eine Kopie von der Festplatte auf seinem Laptop angefertigt und zwei Tage später die Festplatten bei der Polizeidienststelle in Tripoli abgeben wollen. Er sei hingegangen und habe dem Leiter der Polizeidienststelle gesagt, dass er Informationen über den Vorfall auf dem AL-NOUR-Platz (AL-NOUR SQUARE) habe. Der Leiter habe gemeint, dass das nicht seine Arbeit sei, sondern die Aufgabe des Staates sei. Jener habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Polizeidienststelle zu verlassen. Daraufhin habe er ZIAD angerufen und jenem gesagt, dass jener viele Offiziere kenne und die Festplatte an diese Offiziere geben solle, damit die Täter bestraft werden würden. ZIAD habe gemeint, dass er dies am Abend machen würde. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführe über Facebook erfahren, dass ZIAD getötet worden sei. Er habe ein Video über den Tod von ZIA, das er zeigen könne. Er habe ZIAD angerufen, doch dieser habe nicht abgehoben, weshalb der Beschwerdeführer sicher gewesen sei, dass ZIAD tot sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von den Mördern von ZIAD getötet zu werden. Am nächsten Tag sei er zu seinem Geschäft gegangen, welches verwüstet gewesen sei. Sein Laptop sei weg gewesen, aber er habe noch eine weitere Kopie auf einem USB-Stick gehabt, den er mit nach Hause genommen habe. Drei Tage später habe er das Video auf Facebook gepostet und die Geschichte erzählt. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass ZIAD wegen der Demonstration und wegen des Videos getötet worden sei. Danach sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Er sei dann angerufen worden und jene hätten ihm gesagt, dass sie ihn in Beirut brauchen würden, um dort Kameras in großen Geschäften zu installieren. Der Beschwerdeführer habe jedoch abgesagt und danach einen Anruf von ALI YAZBEK erhalten, welcher für die Hizbollah in Beirut arbeite und für die Gruppen in Tripoli zuständig sei. Jener habe den Beschwerdeführer bedroht und gemeint, er würde den Beschwerdeführer auch kriegen, wenn dieser nach China flüchten würde. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und sei nicht mehr in die Arbeit gegangen. Er habe sich manchmal eine Woche bei einer Tante väterlicherseits in Akar aufgehalten, dann sei er zwei Tage zu seiner Ehefrau und Tochter gekommen. Danach hätten der Bruder und der Sohn von ZIAD gemeint, dass ZIAD wegen des Beschwerdeführers getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Offizier im allgemeinen Sicherheitsdienst gekannt, für den er früher Kameras installiert habe. Jenen Offizier habe er gebeten und jener habe für den Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen lassen und danach sei der Beschwerdeführer in die Türkei ausgereist. (VS 03.08.2023 S 4
  4. ff)An das genaue Datum der Demonstrationen und daran, bei welcher Demonstration jene zwei Personen getötet worden seien, könne er sich nicht genau erinnern. Es seien mehrere Demonstrationen gewesen. Jener Vorfall sei ungefähr drei Tage vor dem Tod von ZIAD passiert. Er könne nachsehen, das Datum sei im Video (über den Tod des ZIAD; Anm) ersichtlich. Er habe die Kameras vier Tage vor jenem Vorfall installiert. Die Leute hätten täglich demonstriert. Nach jenem Vorfall sei es auch zu Demonstrationen gekommen. (VS 03.08.2023 S 11)An das genaue Datum der Demonstrationen und daran, bei welcher Demonstration jene zwei Personen getötet worden seien, könne er sich nicht genau erinnern. Es seien mehrere Demonstrationen gewesen. Jener Vorfall sei ungefähr drei Tage vor dem Tod von ZIAD passiert. Er könne nachsehen, das Datum sei im Video (über den Tod des ZIAD; Anmerkung ersichtlich. Er habe die Kameras vier Tage vor jenem Vorfall installiert. Die Leute hätten täglich demonstriert. Nach jenem Vorfall sei es auch zu Demonstrationen gekommen. (VS 03.08.2023 S 11) Jenes Posting, das er über den Tod von ZIAD gepostet habe, könne er nicht mehr zeigen, da er während seiner Flucht, als er in Serbien gewesen sei, einer Facebook-Gruppe namens „Serbien-Ungarn-Dreieck“ beigetreten sei, um nach einen Schlepper zu suchen, weshalb dann sein Facebook-Account gesperrt worden sei, den er auch trotz seiner Versuche nicht habe wiederherstellen können. (VS 03.08.2023 S 11) Es sei schon vor der Hafenexplosion zu Demonstrationen gekommen und nach der Explosion sei es zu größeren Demonstrationen gekommen und die Leute seien öfters auf die Straße gegangen. Die Hizbollah sei an der Explosion schuld. Die Demonstration, bei der jene zwei Personen getötet worden seien, sei zeitlich nach der Hafenexplosion gewesen. Er habe insgesamt bei vier Demonstrationen seine Kameras aufgestellt und alle diese Demonstrationen seien zeitlich nach der Hafenexplosion gewesen und hätten am AL-NOUR-Platz stattgefunden. (VS 03.08.2023 S 11
  5. f)Er fürchte sich vor der Hizbollah, da diese die Herrschaft über den Staat habe. Die Polizei habe Angst vor der Hizbollah und deren Anhänger. Er könne ein Video zeigen, wie ein Anhänger der Hizbollah die Polizei bedrohe und wie die Polizisten Angst vor jenem Anhänger hätten. Libanon sei kein sicheres Land. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung die Youtube-Adresse zum Video über den Tod von ZIAD HASSOUN bekannt ( https://www.youtube.com/watch?v=QF-_ebdhx9g ) (VS 03.08.2023 S 11) Mit schriftlicher Stellungnahme vom 01.12.2023 legte der Beschwerdeführer in Kopie ein Schreiben vor, das von ihm als Bestätigung des Ortsvorstehers vom 06.11.2023 bezeichnet wurde und demzufolge die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers von der Hizbollah bedroht seien und Asyl in Europa benötigen würden. (OZ 15) 1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aus den von ihm genannten Gründen bei einer Rückkehr in den Libanon Verfolgung und Gefahr von Seiten der Syrischen Sozialen Nationalen Partei oder anderen Teilen der Hizbollah sowie der Familie von ZIAD HASSOUN drohe und er aus deshalb auch ausgereist sei, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Libanon zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird. 1.6 Zur Ländersituation im Libanon Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, Stand 01.03.2023 Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021). Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021). Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023). Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021). Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022). Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023). Südlibanon Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023). Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022). Nordlibanon Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022). Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist

Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022). Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022). Sicherheitsbehörden Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022). Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022). Bewegungsfreiheit Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2020 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2020 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022). Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022). Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vergleiche WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vergleiche ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vergleiche UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vergleiche KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022). uch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).uch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023). Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023). Versicherungsdienstleistungen Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022). Medizinische Versorgung Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022). Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vergleiche MedCOI 17.6.2022). Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022). Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023). Versicherungsdienstleistungen Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vergleiche TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022). Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022). Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022). Rückkehr Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vergleiche DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022). Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022). Psychiatrische Versorgung, Psychiatrische Versorgung Australian Government, Departement of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Lebanon 26.06.2023, Seite 10 Gesundheit Das libanesische Gesundheitssystem ist eine Mischung aus privaten und öffentlichen Dienstleistungen. Das System ist von der jüngsten Wirtschaftskrise stark betroffen. Internationale Medien berichteten, dass es im Januar 2022 „am Rande des Zusammenbruchs“ war, wobei eine Abwanderung von Ärzten und Krankenschwestern sowie weit verbreitete Korruption festgestellt wurde. Aufgrund der Wirtschaftskrise können sich viele Libanesen, die zuvor eine private Krankenversicherung hatten, dies nicht mehr leisten und müssen sich auf das öffentliche System verlassen. Die Wirtschaftskrise hat sich auf Lieferketten für Pharmazeutika und medizinische Grundversorgung ausgewirkt, die oft nicht verfügbar sind. Nach Angaben der Bertelsmann Stiftung hat etwa die Hälfte der libanesischen Bevölkerung keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Auch diejenigen, die Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, sind nicht immer in der Lage, auf Medikamente zuzugreifen, die entweder nicht verfügbar oder sehr teuer sind. Im Libanon ist der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) eine Form der Pflichtversicherung, die formelle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen abdeckt und den Großteil der Gesundheitsausgaben der etwa 25 Prozent der Libanesen, die von ihm abgedeckt sind, decken soll. Die NSSF ist jedoch zunehmend unter Druck geraten, da Libanon seine Wirtschaftskrise erlebt; ab 2020 ist sie zunehmend nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Im Juli 2022 berichteten lokale Medien, dass Krankenhäuser unter der Annahme, dass die NSSF niemals zahlen wird, sich weigern, NSSF-Abonnenten zu behandeln, es sei denn, sie sind bereit, aus der eigenen Tasche zu Marktpreisen zu zahlen. Psychische Gesundheit Psychische Erkrankungen, einschließlich Angstzustände, Depressionen und PTBS, sind im Libanon häufig und haben sich Berichten zufolge infolge mehrerer landesweiter Krisen verschlechtert. Die psychischen Gesundheitsdienste sind knapp, vor allem außerhalb Beiruts. Die Wirtschaftskrise hat zu einem Massenexodus von Fachleuten für psychische Gesundheit aus dem Libanon geführt. Inländische Länderquellen berichten, dass Menschen mit einer psychischen Erkrankung traditionell erheblichen Stigmatisierungen ausgesetzt waren, insbesondere solche mit deutlicheren Symptomen, die als „inkompetent, aggressiv, gewalttätig“ und als nicht in der Lage, an der Gemeinschaft teilzunehmen, wahrgenommen werden. Quellen in dem Land sagten DFAT, dass es eine weit verbreitete Überzeugung gibt, dass die psychisch Kranken sich einfach wieder „einkriegen“ sollten, berichteten jedoch auch, dass die erheblichen Belastungen der Hafenexplosion im August 2020 zu einer erhöhten Offenheit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, insbesondere Angstzuständen und Depressionen, geführt hätten. SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe, Libanon: Zugang zu psychiatrischer Versorgung, März 2022 Zugang zur Gesundheitsversorgung Psychiatrische Versorgung Unterfinanzierte psychische Gesundheitsdienste. Begrenzte Verfügbarkeit von psychiatrischen Behandlungen, die weitgehend privatisiert und in städtischen Gebieten konzentriert sind. Abwanderung von qualifiziertem medizinischem Personal. Laut der Arab Reform Initiative, einem Konsortium unabhängiger politischer Analysteninstitute, werden im Libanon die psychische Gesundheitsversorgung von drei verschiedenen Akteuren angeboten. Es gibt einerseits öffentliche Einrichtungen, die sich aus verschiedenen Zweigen im Gesundheitsministerium zusammensetzen, andererseits die Privatkliniken. Es ist auch möglich, sich an lokale und internationale NRO zu wenden. Vor der Explosion in Bey Routh im August 2020 arbeiteten im Libanon nur drei psychiatrische Krankenhäuser und fünf psychiatrische Einheiten in allgemeinen Krankenhäusern. Das Land hat etwa 1.5 Psychiater pro 100.000 Einwohner, die Mehrheit in der Privatwirtschaft oder für NGOs. Die psychische Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf städtische Gebiete. Die Explosion in Beirut im August 2020 reduzierte das Pflegeangebot mit der Zerstörung von zwei Einheiten der Psychiatrie hospitalière, während andere aufgrund des Bettmangels aufgrund der Pandemie geschlossen wurden (Arab Reform Initiative, 28. September 2021). Laut S. Yasir Arafat et al. sind die psychischen Gesundheitsdienste Libanons unterfinanziert und in der Regel auf städtische Zentren beschränkt. Es gibt auch eine begrenzte Anzahl von psychiatrischen Einheiten in Krankenhäusern, aber auch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit (S M Yasir Arafat et al., 1. November 2020). Laut Ärzte ohne Grenzen (MSF) sind die psychischen Gesundheitsdienste im Libanon besonders besorgniserregend, insbesondere aufgrund der Wirtschaftskrise. Dies begünstigte den Ausstieg vieler Gesundheitsfachleute, die es vorgezogen haben, ihr Glück im Ausland zu versuchen. Dies führt zu einem Mangel an erfahrenem und qualifiziertem medizinischem Personal im öffentlichen Sektor (MSF, 14. Oktober 2021). Laut Natali Farran, eine Forscherin an der American University in Beirut mit einer Ausbildung zumNeuropsychologe, sind psychische Gesundheitsdienste selten und fragmentiert und nicht in der Lage, die Bedürfnisse zu erfüllen. Diese Quelle stellt fest, dass die Zahl der Fachkräfte im Bereich psychische Gesundheit, die im Jahr 2015 auf etwa 15 pro 100.000 Einwohner geschätzt wurde, seitdem zurückgegangen ist, insbesondere infolge der Explosion in Beirut, von der mehr als ein Drittel der Gesundheitseinrichtungen betroffen ist (NataliFarran, 24. September 2021). Mangel an Medikamenten. Laut der Arab Reform Initiative ist das Land mit einem Mangel an Medikamenten konfrontiert, da Patienten in Krisenzeiten dazu neigen, diese zu lagern. Ein weiterer Faktor ist die Entscheidung der Weltbank, Arzneimittel nicht mehr zu subventionieren (Arab Reform Initiative, 28. September 2021). Die Kosten der psychischen Gesundheitsversorgung sind seit 2019 stark gestiegen. Sehr dünne Abdeckung der psychiatrischen Versorgung durch den Staat und private Versicherer. Die staatlichen Zuschüsse konzentrieren sich auf stationäre Patientinnen und Patienten in 3 öffentlichen Krankenhäusern. Nach Angaben der libanesischen Nachrichtenseite The961 sind die Preise für eine psychiatrische Konsultation in den letzten Jahren von durchschnittlich 70.000 libanesischze Pfund bzw.43 Schweizer Franken im Jahr 2019 auf 300.000 libanesische Pfund bzw.184 Schweizer Franken im Jahr 2021 gestiegen. Zwei Sitzungen beim Psychiater würden also fast so hoch sein wie der Mindestlohn von 675.000 libanesischen Pfund (The961,27. Juni 2021). Laut der Arab Reform Initiative wird die psychische Gesundheitsfürsorge nur sehr schwach vom Staat unterstützt und von privaten Versicherungen kaum bis gar nicht abgedeckt. Nur ein Prozent des Budgets des Gesundheitsministeriums wird Patienten zugewiesen, die psychische Gesundheitsversorgung benötigen. Diese Mittel werden hauptsächlich zur Subventionierung von Krankenhauspatienten in drei ausgewiesenen öffentlichen Krankenhäusern mit einem kleinen Teil für private Krankenhausaufenthalte verwendet. Die Nationale Sozialversicherungskasse deckt die Krankenhauskosten in den drei ausgewiesenen Krankenhäusern sowie psychiatrische Medikamente und einen Teil der Kosten für die private Beratung (Arab Reform Initiative, 28. September 2021). Nach Angaben von Natali Farran werden nur fünf Prozent des Gesamthaushalts für psychische Gesundheit bereitgestellt. Diese Mittel werden hauptsächlich zur Deckung der Kosten für langfristige Krankenhausaufenthalte in privaten Krankenhäusern verwendet (Natali Farran, 24. September 2021). Herr Yasir Arafat et al. weist auf das Fehlen eines Gesetzes über psychische Gesundheit und die Tatsache hin, dass die hohen Kosten der psychischen Gesundheitsversorgung häufig nicht durch Versicherungen gedeckt würden (S.Yasir Arafat et al., 1. November 2020). Psychische Gesundheitsfürsorge für die Bedürftigsten aufgrund der hohen Kosten und der geringen Abdeckung dieser Versorgung. Natali Ferran bestätigt, dass die psychische Gesundheitsversorgung von den Versicherungen nicht angemessen abgedeckt ist. Sie weist darauf hin, dass diese begrenzte Abdeckung eines der Haupthindernisse für den Zugang zur psychischen Gesundheitsversorgung sei (Natali Farran, 24. September 2021). Für The961 führen die sehr hohen Preise der psychischen Gesundheitsversorgung dazu, dass sich nur finanziell sehr wohlhabende Menschen diese Versorgung leisten können (The961,27. Juni 2021). Nach Ansicht von Ärzte ohne Grenzen haben die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen einen besonders eingeschränkten Zugang zu dieser Art der Versorgung, insbesondere aufgrund der Privatisierung dieser Dienstleistungen und damit der hohen Preise. Der Mangel an staatlichen Mitteln ermöglicht es dem Staat nicht, die psychische Gesundheitsversorgung in das kostenlose Angebot grundlegender Gesundheitsdienste zu integrieren. In der Folge ist die psychische Gesundheitsversorgung für die ärmsten Menschen und Menschen, die in abgelegenen Regionen des Landes leben praktisch unzugänglich. (MSF, 14. Oktober 2021). Sehr eingeschränkter Zugang zur psychiatrischen Versorgung, seit 2019 durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch verschärft. Mangel an Ressourcen und Stigmatisierung psychischer Störungen, die die Zeit der Konsultation verzögern. Für die Arab Reform Initiative gibt es allgemeine Lücken bei der Finanzierung und dem Fachwissen der psychischen Gesundheitsversorgung, aber auch Mängel im Orientierungssystem auf allen Ebenen der Versorgung, damit Menschen mit psychischen Störungen Zugang zu ambulanten und stationären Dienstleistungen haben. Der Zugang zu diesen Diensten ist aufgrund fehlender Ressourcen, aber auch aufgrund von Stigmatisierung und mangelndem Bewusstsein für solche Störungen in der Bevölkerung eingeschränkt. Laut einer Studie, die von der Arab Reform Initiative zitiert wurde, benötigen Menschen mit Angstsymptomen im Libanon zwischen sechs und 28 Jahre, bevor sie eine Konsultation in Anspruch nehmen. Diese erhebliche Verzögerung kann zu einer Verschlechterung und Vertärkung dieser Störungen führen. Der Zugang zu dieser Versorgung hat sich seit 2019 und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch Libanons weiter verschlechtert, insbesondere für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie einkommensschwache Gruppen und Randgruppen. Die Zahl der Menschen, die an psychischen Störungen leiden, einschließlich Depressionen, ist ebenfalls gestiegen, insbesondere nach der Explosion in Beirut im August 2020, aber auch aufgrund der Eindämmung durch die COVID-19-Pandemie (Arab Reform Initiative, 28. September 2021). Herr Yasir Arafat et al. weisen ferner darauf hin, dass die starke Stigmatisierung psychischer Störungen im Libanon ein wichtiges Problem sei (S. Yasir Arafat et al., 1. November 2020). Für Natali Farran leidet das psychische Gesundheitssystem an einem Mangel an Ausbildung, aber auch an schwachen Wechselwirkungen zwischen der primären und der psychischen Gesundheitsversorgung. Die psychische Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend in die primäre Gesundheitsversorgung integriert (Natali Farran, 24.September 2021). Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen durch NRO der Zivilgesellschaft und der internationalen Organisationen. Nach Angaben der Arab Reform Initiative werden Libanesen, die sich keine Versicherung leisten können, von verschiedenen NGOs der Zivilgesellschaft unterstützt. Seit 2013 wurde ein spezielles psychosoziales Unterstützungsteam (MHPSS TF) eingerichtet, um verschiedene Interventionen in Abstimmung mit 62 nichtstaatlichen Akteuren durchzuführen. Die wichtigsten NRO, die an der Bereitstellung der psychischen Gesundheitsversorgung beteiligt sind und mit dem Gesundheitsministerium zusammenarbeiten, sind International Medical Corps, ABAAD, Embrace, IDRAAC und Médecins Sans Fron tières (Arab Reform Initiative, 28. September 2021). Für Natali Farran spielt die internationale Hilfe in diesem Kontext der Wirtschaftskrise eine sehr wichtige Rolle bei der Unterstützung von Menschen mit psychischen Störungen (Natali Farran, 24. September 2021). Rehabilitations-/Rehabilitierungspflege Personen, die einen Behindertenausweis erhalten, haben kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich Rehabilitationsdiensten und häuslicher Pflege. Es bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Hindernisse für den Zugang zu dieser Versorgung, einschließlich einer unvollständigen Versorgung und mangelnder Verfügbarkeit dieser Dienste. Laut ANERA kann eine NGO, die in Palästina, Libanon und Jordanien für die Unterstützung von Flüchtlingen und anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen tätig ist, im Libanon Menschen mit Behinderungen und Personen mit geringem Einkommen Unterstützungsprogramme des Ministeriums für soziale Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Mit einem Behindertenausweis können Personen, die die Kriterien erfüllen, Zugang zu Dienstleistungen wie Bildung, Therapie, Spezialausrüstung und häuslicher Pflege erhalten. Für Familien mit niedrigem Einkommen, deren „Schwachstelle“ die festgelegten Kriterien erfüllt, ermöglicht das National poverty targeting program den Zugang zu Zuschüssen für Bildung, Gesundheit und Lebensmittel (ANERA, 10. November 2021). Maysa Ba-roud, eine libanesische Forscherin, die sich auf eine Studie stützt, die im September 2017 in der Nähe von Menschen mit Behinderungen im Libanon durchgeführt wurde, bestätigt, dass libanesische Bürger, die an einer anerkannten Behinderung leiden und einen Behindertenausweis erhalten haben, grundsätzlich das Recht auf eine breite Palette von Gesundheitsdienstleistungen haben, einschließlich primärer, sekundärer und Rehabilitations- und Rehabilitationsleistungen. Diese Dienste werden von den betroffenen Ministerien vollständig unterstützt. In der Praxis stoßen Menschen mit Behinderungen jedoch auf eine Reihe von Hindernissen beim Zugang zu diesen Dienstleistungen. Mehr als die Hälfte der Behinderten, die für diese Studie befragt wurden, berichteten, dass der Mangel an Deckung für bezahlte Pflegedienste ein Hindernis für den Zugang zu diesen Diensten sei. Obwohl das Gesetz 220/2000 eine vollständige Abdeckung der Gesundheitsdienste für Menschen mit Behinderungen vorsieht, wurde kein Durchführungsdekret für dieses Gesetz erlassen. Selbst im Besitz eines Behindertenausweises wird behinderten Menschen manchmal die Betreuung durch Organisationen verweigert, weil der Staat ihnen die erbrachten Dienstleistungen verspätet erstattet. Ein weiteres Hindernis, das von mehr als 56 Prozent der Befragten berichtet wird, ist die mangelnde Verfügbarkeit von Dienstleistungen wie Rehabilitationsdiensten. Für Maysa Baroud haben Menschen mit Behinderungen, die keinen Behindertenausweis erhalten, noch größere Schwierigkeiten bei der Deckung der Gesundheitskosten (Maysa Baroud, Dezember 2017).Personen, die einen Behindertenausweis erhalten, haben kostenlosen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, einschließlich Rehabilitationsdiensten und häuslicher Pflege. Es bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Hindernisse für den Zugang zu dieser Versorgung, einschließlich einer unvollständigen Versorgung und mangelnder Verfügbarkeit dieser Dienste. Laut ANERA kann eine NGO, die in Palästina, Libanon und Jordanien für die Unterstützung von Flüchtlingen und anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen tätig ist, im Libanon Menschen mit Behinderungen und Personen mit geringem Einkommen Unterstützungsprogramme des Ministeriums für soziale Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Mit einem Behindertenausweis können Personen, die die Kriterien erfüllen, Zugang zu Dienstleistungen wie Bildung, Therapie, Spezialausrüstung und häuslicher Pflege erhalten. Für Familien mit niedrigem Einkommen, deren „Schwachstelle“ die festgelegten Kriterien erfüllt, ermöglicht das National poverty targeting program den Zugang zu Zuschüssen für Bildung, Gesundheit und Lebensmittel (ANERA, 10. November 2021). Maysa Ba-roud, eine libanesische Forscherin, die sich auf eine Studie stützt, die im September 2017 in der Nähe von Menschen mit Behinderungen im Libanon durchgeführt wurde, bestätigt, dass libanesische Bürger, die an einer anerkannten Behinderung leiden und einen Behindertenausweis erhalten haben, grundsätzlich das Recht auf eine breite Palette von Gesundheitsdienstleistungen haben, einschließlich primärer, sekundärer und Rehabilitations- und Rehabilitationsleistungen. Diese Dienste werden von den betroffenen Ministerien vollständig unterstützt. In der Praxis stoßen Menschen mit Behinderungen jedoch auf eine Reihe von Hindernissen beim Zugang zu diesen Dienstleistungen. Mehr als die Hälfte der Behinderten, die für diese Studie befragt wurden, berichteten, dass der Mangel an Deckung für bezahlte Pflegedienste ein Hindernis für den Zugang zu diesen Diensten sei. Obwohl das Gesetz 220 aus 2000, eine vollständige Abdeckung der Gesundheitsdienste für Menschen mit Behinderungen vorsieht, wurde kein Durchführungsdekret für dieses Gesetz erlassen. Selbst im Besitz eines Behindertenausweises wird behinderten Menschen manchmal die Betreuung durch Organisationen verweigert, weil der Staat ihnen die erbrachten Dienstleistungen verspätet erstattet. Ein weiteres Hindernis, das von mehr als 56 Prozent der Befragten berichtet wird, ist die mangelnde Verfügbarkeit von Dienstleistungen wie Rehabilitationsdiensten. Für Maysa Baroud haben Menschen mit Behinderungen, die keinen Behindertenausweis erhalten, noch größere Schwierigkeiten bei der Deckung der Gesundheitskosten (Maysa Baroud, Dezember 2017). Sozialhilfe Ein schwaches Schutzsystem, das vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise kaum mehr funktioniert. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Hilfe und Dienstleistungen für die Bedürftigsten wurde weitgehend auf lokale und internationale NRO übertragen, denen auch die Mittel fehlen. Mehr als 50 % der Erwerbsbevölkerung haben keinen Zugang zur sozialen Sicherheit. Nach Ansicht von ANERA war das Sozialschutzsystem seit jeher schwach, und im Vergleich zu anderen Ländern in der Region ist die Unterstützung deutlich geringer. Weniger als ein Prozent des BIP wird für Sozialhilfe ausgegeben. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise funktioniert das Sozialsystem fast nicht mehr und es gibt viele Formen der Unterstützung und Unterstützung. Zu dieser Wirtschaftskrise und zu einer endemischen Korruption kommt das wirtschaftliche und soziale Gewicht hinzu, das durch die beträchtliche Zahl von Flüchtlingen aus Syrien verursacht wird, die das Land seit 2011 aufnimmt. Aufgrund dieser Tatsache wurde die Verantwortung für die Bereitstellung von Sozialschutzprogrammen vom Staat auf private und gemeinnützige Organisationen übertragen. Nach Ansicht von ANERA sind diese Organisationen jedoch nicht in der Lage, alle sozialen Sicherheitsdienste wirksam zu koordinieren, und dies führt zu mangelnder Kohärenz bei der Qualität und Durchführung der Programme.

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