4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.10.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG „nach“ (richtig: in die) USA festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.10.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG „nach“ (richtig: in die) USA festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 16.10.2023 beim BFA durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (§ 57 AsylG, § 52 FPG und § 46 FPG) des angeführten Bescheides; lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.Mit dem am 16.10.2023 beim BFA durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, FPG und Paragraph 46, FPG) des angeführten Bescheides; lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. betreffend Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit dem am 19.10.2023 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 19.10.2023 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.10.2023 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Er verfügt über einen am 15.03.2023 ausgestellten und bis 14.03.2024 gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepass. Der BF reiste spätestens am 15.03.2023 in den Raum der Schengener Vertragsstaaten ein und hielt sich ab diesem Zeitpunkt durchgehend in diesem auf. Neben Österreich bereiste er eigenen Angaben zufolge die Tschechische Republik, Deutschland, Slowenien, Kroatien und Griechenland. Am 07.10.2023 reiste der BF auf dem Luftweg von Thessaloniki (Griechenland) kommend und mit dem Ziel, wiederum nach Tschechien zu reisen, über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge einer Ausgleichsmaßnahmenkontrolle (AGM-Kontrolle) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde. Der BF reiste spätestens am 15.03.2023 in den Raum der Schengener Vertragsstaaten ein und hielt sich ab diesem Zeitpunkt durchgehend in diesem auf. Neben Österreich bereiste er eigenen Angaben zufolge die Tschechische Republik, Deutschland, Slowenien, Kroatien und Griechenland. Am 07.10.2023 reiste der BF auf dem Luftweg von Thessaloniki (Griechenland) kommend und mit dem Ziel, wiederum nach Tschechien zu reisen, über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge einer Ausgleichsmaßnahmenkontrolle (AGM-Kontrolle) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2023, W288 2279913-1/14E, als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 27.12.2023 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Die Entscheidung des VwGH liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vor. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2023, W288 2279913-1/14E, als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 27.12.2023 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Die Entscheidung des VwGH liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vor. Der BF befand sich ab XXXX .10.2023 im Schubhaft, die zuletzt im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich ab römisch 40 .10.2023 im Schubhaft, die zuletzt im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 vollzogen wurde. Der BF stellte am 09.10.2023 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach New York (USA). Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dieser Antrag jedoch abgelehnt und einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt, da „keine Nachhaltigkeit der freiwilligen Ausreise“ gegeben sei. Der BF verfügt in der Tschechischen Republik über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Berechtigung zum dortigen Aufenthalt. Der BF konnte in Österreich keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF laufen in Deutschland strafrechtliche Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und Diebstahls mit einer Waffe; er ist aufgrund dessen auch zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Der BF entzog sich bisher jedoch dem in Deutschland laufenden Ermittlungsverfahren. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Seine Eltern und seine Tochter leben in den USA. In Deutschland lebt der Bruder des BF sowie weitere Verwandte (Tanten und Cousins). Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF wurde am 27.10.2023 auf dem Luftweg von XXXX in die USA (New York) unbegleitet abgeschoben.Der BF wurde am 27.10.2023 auf dem Luftweg von römisch 40 in die USA (New York) unbegleitet abgeschoben.
GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot:
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren wurde im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum durch Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, seiner hohen Mobilität und der Einreise in diverse Staaten des Schengen-Raums ohne erforderliche finanzielle Mittel, begründet. Der BF sei zudem nicht willens, sich an europäische und österreichische Gesetze oder an behördliche Anordnungen zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich sowie die der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren wurde im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum durch Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, seiner hohen Mobilität und der Einreise in diverse Staaten des Schengen-Raums ohne erforderliche finanzielle Mittel, begründet. Der BF sei zudem nicht willens, sich an europäische und österreichische Gesetze oder an behördliche Anordnungen zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich sowie die der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Der BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass sein Aufenthalt im Schengen-Raum rechtmäßig gewesen sei, da er erst (wieder) im August 2023 über Köln in den Schengen-Raum eingereist sei und er sich im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft seit erst 52 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten habe. In der Beschwerde erklärte er explizit, dass er trotz seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet die Rückkehrentscheidung nicht bekämpfe. Zudem verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Reisen finanzieren zu können. Das BFA habe keine Umstände angeführt, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe, so habe sich der BF stets kooperativ gegenüber österreichischen Behörde gezeigt. Das Einreiseverbot sei zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren, zumal sich der BF nur für eine sehr kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten habe, Freunde und Familie in Ländern des Schengen-Raums habe, die Rückkehrentscheidung akzeptiert und umgehend einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt habe. Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Der BF ist als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. § 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, wonach sich der BF – aufgrund der Ausreise und neuerlichen Einreise im vorgebrachten Zeitraum – rechtmäßig in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufgehalten habe, ist zunächst auf die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung hinzuweisen und nunmehr in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die wegen Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthalts auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung aufgrund des dagegen rechtswirksam erklärten Beschwerdeverzichts rechtskräftig wurde und daher eine neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung wegen Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens infolge Rechtskraftwirkung nicht zulässig ist.Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, wonach sich der BF – aufgrund der Ausreise und neuerlichen Einreise im vorgebrachten Zeitraum – rechtmäßig in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufgehalten habe, ist zunächst auf die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung hinzuweisen und nunmehr in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die wegen Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthalts auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung aufgrund des dagegen rechtswirksam erklärten Beschwerdeverzichts rechtskräftig wurde und daher eine neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung wegen Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens infolge Rechtskraftwirkung nicht zulässig ist. Was die Reisebewegungen des BF anbelangt, so hat sich hier seine hohe Mobilität innerhalb des Schengen-Raums, ohne im Besitz erforderlicher finanzieller Mittel zu sein, als auffallend erwiesen. So reiste der BF unter Nichtbeachtung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten umher, ohne seiner Rückkehrverpflichtung nach Ablauf dieser Aufenthaltsdauer nachzukommen. Insgesamt verhielt sich der BF im Laufe des Verfahrens mehrfach unkooperativ gegenüber den Behörden, indem er beispielsweise seine Unterschrift betreffend den Erhalt von Bescheiden und anderen Schriftstücken verweigerte. Weiters tätigte er mehrfach falsche Angaben, indem er zum Beispiel vorgab, über ein Visum für die Tschechische Republik zu verfügen, oder in unrichtiger Weise vorbrachte, den Schengen-Raum im März 2023 verlassen zu haben und in die USA zurückgekehrt zu sein. Insgesamt konnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den BF aufgrund dieses Fehlverhaltens als nicht vertrauenswürdig qualifizierte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hinterließ der BF keinen unzweifelhaften und daher auch keinen ernst zu nehmenden Eindruck, dass er tatsächlich freiwillig in seinen Herkunftsstaat USA zurückkehren wollte. In der Einvernahme am 07.10.2023 zeigte er im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seine Rückkehrverpflichtung kein Unrechtsbewusstsein und schlug vielmehr vor, weiter nach London zu reisen. Auch auf die Frage in der Einvernahme am 16.10.2023, ob etwas gegen eine Abschiebung nach New York sprechen würde, antwortete er wörtlich: „Ich würde lieber nach London. Aber wenn ich nur nach Amerika kann, dann wäre New York für mich in Ordnung.“ Es wird nicht verkannt, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und gegen ihn weder hier noch in Deutschland eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Allerdings war dennoch zu berücksichtigen, dass der BF in Deutschland wegen strafrechtlicher Ermittlungen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, wobei er sich dem dortigen Strafverfahren bisher entzog. Auch wenn es bisher (noch) zu keiner rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG gekommen ist, wurde bereits am 07.10.2023 gegen den BF Anzeige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts
Vm. § 31 FPG erstattet, wodurch auch im Falle einer Bestrafung der Tatbestand der Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt wäre.Auch wenn es bisher (noch) zu keiner rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG gekommen ist, wurde bereits am 07.10.2023 gegen den BF Anzeige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, FPG erstattet, wodurch auch im Falle einer Bestrafung der Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt wäre. Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246). Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Gegenständlich liegt im Nichtnachkommen der Rückkehrverpflichtung nach bereits länger abgelaufener Dauer des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum in Zusammenschau mit dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF eine qualifizierte Verletzung der Ausreisverpflichtung vor. Daran vermag auch der vom BF gestellte Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts zu ändern, da die belangte Behörde diesen in zutreffender Weise aufgrund fehlender „Nachhaltigkeit“ – gemeint wohl: Ernsthaftigkeit – der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in die USA ablehnte. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. So erweist sich die Annahme, dass der BF es auch weiterhin versuchen würde, seine illegalen Reisebewegungen im Schengen-Raum fortzusetzen, durchaus als vertretbar, zumal der BF zuletzt noch davon sprach, dass er lieber nach London statt in die USA reisen würde. Der Aufenthalt des BF gefährdet durch sein zuvor aufgezeigtes Verhalten – über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung, hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und dass allenfalls im Schengen-Raum vorhandene familiäre oder private Bindungen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts keinesfalls überwiegen würden, weshalb die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder und Freunde in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen ist.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung, hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und dass allenfalls im Schengen-Raum vorhandene familiäre oder private Bindungen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts keinesfalls überwiegen würden, weshalb die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder und Freunde in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen ist. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF (unrechtmäßiger Aufenthalt in Zusammenschau mit dem Vortäuschen falscher Tatsachen, seiner besonders hohen Mobilität und Vertrauensunwürdigkeit) eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF (unrechtmäßiger Aufenthalt in Zusammenschau mit dem Vortäuschen falscher Tatsachen, seiner besonders hohen Mobilität und Vertrauensunwürdigkeit) eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach ist daher im Lichte der öffentlichen Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, um den BF an seinen illegalen Reisebewegungen ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigungen im Schengen-Raum zu hindern. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
Vm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. So hat die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, das mit der vorgesehenen Höchstdauer ausgeschöpft wurde, außer Acht gelassen, dass der BF erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist und strafrechtlich unbescholten ist, was verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen gewesen wäre. Darüber hinaus hat sich der BF der unbegleiteten Abschiebung am 27.10.2023 nicht widersetzt oder diese behindert, und ist in die USA zurückgekehrt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits zuvor dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF diesen Zeitraum zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, ZI. Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, ZI. Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass der BF am 27.10.2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
7 BFA-VG sowie
5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2280280.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.