← Österreich

{'item': 'G301 2280280-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§ 120§ 60§ 21§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlG301 2280280-1 Spruch, G301 2280280-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.10.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ (richtig: in die) USA festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.10.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ (richtig: in die) USA festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 16.10.2023 beim BFA durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (§ 57 AsylG, § 52 FPG und § 46 FPG) des angeführten Bescheides; lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.Mit dem am 16.10.2023 beim BFA durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Paragraph 57, AsylG, Paragraph 52, FPG und Paragraph 46, FPG) des angeführten Bescheides; lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. betreffend Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit dem am 19.10.2023 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 19.10.2023 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.10.2023 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Er verfügt über einen am 15.03.2023 ausgestellten und bis 14.03.2024 gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepass. Der BF reiste spätestens am 15.03.2023 in den Raum der Schengener Vertragsstaaten ein und hielt sich ab diesem Zeitpunkt durchgehend in diesem auf. Neben Österreich bereiste er eigenen Angaben zufolge die Tschechische Republik, Deutschland, Slowenien, Kroatien und Griechenland. Am 07.10.2023 reiste der BF auf dem Luftweg von Thessaloniki (Griechenland) kommend und mit dem Ziel, wiederum nach Tschechien zu reisen, über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge einer Ausgleichsmaßnahmenkontrolle (AGM-Kontrolle) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde. Der BF reiste spätestens am 15.03.2023 in den Raum der Schengener Vertragsstaaten ein und hielt sich ab diesem Zeitpunkt durchgehend in diesem auf. Neben Österreich bereiste er eigenen Angaben zufolge die Tschechische Republik, Deutschland, Slowenien, Kroatien und Griechenland. Am 07.10.2023 reiste der BF auf dem Luftweg von Thessaloniki (Griechenland) kommend und mit dem Ziel, wiederum nach Tschechien zu reisen, über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge einer Ausgleichsmaßnahmenkontrolle (AGM-Kontrolle) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2023, W288 2279913-1/14E, als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 27.12.2023 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Die Entscheidung des VwGH liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vor. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2023, W288 2279913-1/14E, als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 27.12.2023 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Die Entscheidung des VwGH liegt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vor. Der BF befand sich ab XXXX .10.2023 im Schubhaft, die zuletzt im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich ab römisch 40 .10.2023 im Schubhaft, die zuletzt im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 vollzogen wurde. Der BF stellte am 09.10.2023 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach New York (USA). Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2023 wurde dieser Antrag jedoch abgelehnt und einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt, da „keine Nachhaltigkeit der freiwilligen Ausreise“ gegeben sei. Der BF verfügt in der Tschechischen Republik über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Berechtigung zum dortigen Aufenthalt. Der BF konnte in Österreich keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF laufen in Deutschland strafrechtliche Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und Diebstahls mit einer Waffe; er ist aufgrund dessen auch zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Der BF entzog sich bisher jedoch dem in Deutschland laufenden Ermittlungsverfahren. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Seine Eltern und seine Tochter leben in den USA. In Deutschland lebt der Bruder des BF sowie weitere Verwandte (Tanten und Cousins). Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Der BF wurde am 27.10.2023 auf dem Luftweg von XXXX in die USA (New York) unbegleitet abgeschoben.Der BF wurde am 27.10.2023 auf dem Luftweg von römisch 40 in die USA (New York) unbegleitet abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung zur Einreise des BF in den Schengen-Raum spätestens am 15.03.2023 und zu seinem bis zur Abschiebung durchgehenden Aufenthalt in diesem beruht auf folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid nach Durchsicht des Reisepasses und Einvernahme des BF fest, dass er spätestens am 15.03.2023 in den Schengen-Raum eingereist sei und diesen seitdem auch nicht mehr verlassen habe. Der BF erklärte zunächst in der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 noch selbst, dass er sich seit März oder April 2023 im Schengen-Raum aufhalte und bei der US-Botschaft in XXXX seinen am 15.03.2023 ausgestellten Reisepass bekommen habe. Er habe anschließend einige Länder der Europäischen Union – konkret Tschechien, Deutschland, Slowenien, Kroatien und Griechenland – bereist. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 änderte der BF seine Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen-Raum dahingehend, dass er zwar im März 2023 eingereist sei, aber nach einem Aufenthalt von einem Monat, in dem er sein Visum beantragt habe, wieder in die USA zurückgeflogen sei, und sich erst wieder seit August 2023 im Schengen-Raum aufhalte. Seine (erneute) Einreise im August 2023 werde auch durch den im Reisepass unter der Kategorie „Visas“ abgebildeten Stempel des Polizeipräsidiums Köln, XXXX , vom 16.08.2023, bestätigt. Im völligen Gegensatz dazu hatte der BF jedoch nur wenige Tage vorher (am 07.10.2023) im Zuge der Identitätsfeststellung durch Beamte der Bundespolizei noch erklärt, seit vier Jahren nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika gewesen zu sein (siehe LPD NÖ, Anzeige vom 07.10.2023, AS 143). Die belangte Behörde ließ besagten Stempel im Reisepass des BF auch durch die LPD Niederösterreich überprüfen. Mit Schreiben vom 19.10.2023 teilte die LPD NÖ daraufhin mit, dass es sich bei dem unter der Kategorie „Visas“ im Reisepass abgebildeten Stempel des Polizeipräsidiums Köln vom 16.08.2023 um keinen Einreise- bzw. Ausreisestempel einer Grenzkontrollstelle handle; für Grenzkontrollstempel gebe es ein einheitliches Muster, das in allen EWR und EFTA-Staaten (EU und Schengen-Raum) gleich gestaltet sei (Verwaltungsakt, AS 207 und AS 231). Auch eine telefonische Rücksprache des BFA mit dem Polizeipräsidium Köln, XXXX , ergab, dass solche Stempel im Reisepass nicht üblich seien und sie für die Abbildung des Stempels im Reisepass keine Erklärung haben würden (siehe Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023, AS 209). Zudem ergab eine Anfrage des BFA an das Polizeikooperationszentrum Passau vom 19.10.2023, dass gegen den BF in Deutschland Vormerkungen wegen Urkundenfälschung und Diebstahlsdelikten vorliegen würden. Er sei aktuell in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben; vermutlich resultiere der Stempel im Reisepass auch aus dieser Festnahme des BF (Grund: Diebstahl mit Waffen, Tatzeit: 16.08.2023, 12:58 Uhr) durch das Polizeipräsidium Köln (siehe Verwaltungsakt, AS 243). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid nach Durchsicht des Reisepasses und Einvernahme des BF fest, dass er spätestens am 15.03.2023 in den Schengen-Raum eingereist sei und diesen seitdem auch nicht mehr verlassen habe. Der BF erklärte zunächst in der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 noch selbst, dass er sich seit März oder April 2023 im Schengen-Raum aufhalte und bei der US-Botschaft in römisch 40 seinen am 15.03.2023 ausgestellten Reisepass bekommen habe. Er habe anschließend einige Länder der Europäischen Union – konkret Tschechien, Deutschland, Slowenien, Kroatien und Griechenland – bereist. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 änderte der BF seine Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen-Raum dahingehend, dass er zwar im März 2023 eingereist sei, aber nach einem Aufenthalt von einem Monat, in dem er sein Visum beantragt habe, wieder in die USA zurückgeflogen sei, und sich erst wieder seit August 2023 im Schengen-Raum aufhalte. Seine (erneute) Einreise im August 2023 werde auch durch den im Reisepass unter der Kategorie „Visas“ abgebildeten Stempel des Polizeipräsidiums Köln, römisch 40 , vom 16.08.2023, bestätigt. Im völligen Gegensatz dazu hatte der BF jedoch nur wenige Tage vorher (am 07.10.2023) im Zuge der Identitätsfeststellung durch Beamte der Bundespolizei noch erklärt, seit vier Jahren nicht mehr in den Vereinigten Staaten von Amerika gewesen zu sein (siehe LPD NÖ, Anzeige vom 07.10.2023, AS 143). Die belangte Behörde ließ besagten Stempel im Reisepass des BF auch durch die LPD Niederösterreich überprüfen. Mit Schreiben vom 19.10.2023 teilte die LPD NÖ daraufhin mit, dass es sich bei dem unter der Kategorie „Visas“ im Reisepass abgebildeten Stempel des Polizeipräsidiums Köln vom 16.08.2023 um keinen Einreise- bzw. Ausreisestempel einer Grenzkontrollstelle handle; für Grenzkontrollstempel gebe es ein einheitliches Muster, das in allen EWR und EFTA-Staaten (EU und Schengen-Raum) gleich gestaltet sei (Verwaltungsakt, AS 207 und AS 231). Auch eine telefonische Rücksprache des BFA mit dem Polizeipräsidium Köln, römisch 40 , ergab, dass solche Stempel im Reisepass nicht üblich seien und sie für die Abbildung des Stempels im Reisepass keine Erklärung haben würden (siehe Stellungnahme des BFA vom 19.10.2023, AS 209). Zudem ergab eine Anfrage des BFA an das Polizeikooperationszentrum Passau vom 19.10.2023, dass gegen den BF in Deutschland Vormerkungen wegen Urkundenfälschung und Diebstahlsdelikten vorliegen würden. Er sei aktuell in Deutschland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben; vermutlich resultiere der Stempel im Reisepass auch aus dieser Festnahme des BF (Grund: Diebstahl mit Waffen, Tatzeit: 16.08.2023, 12:58 Uhr) durch das Polizeipräsidium Köln (siehe Verwaltungsakt, AS 243). Auch in der Beschwerde wiederholte der BF, dass er nach seiner Ausreise erst wieder im August 2023 in den Schengen-Raum eingereist sei und daher auch die visumfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten habe. Dieser Behauptung steht jedoch die Tatsache entgegen, dass des für seine vermeintliche Ausreise nach einem einmonatigen Aufenthalt im Schengen-Raum im März 2023 sowie seiner Rückkehr in die USA und seine erneute Einreise im August 2023 keine Nachweise gibt, zumal es sich bei dem im Reisepass abgebildeten Stempel eben um keinen Einreisestempel handelt, der diese Angaben bestätigten würde. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der BF spätestens am 15.03.2023 in den Schengen-Raum eingereist ist und diesen auch bis zu seiner Abschiebung am 27.10.2023 nicht mehr verlassen hat. Die Feststellung zur Festnahme des BF am 07.10.2023 beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Anordnung sowie seine Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (ADVW), auf den Mandatsbescheid des BFA vom 07.10.2023 und auf das angeführte Erkenntnis des BVwG vom 25.10.
  2. Die Feststellungen zum Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr in die USA vom 09.10.2023 und zur Ablehnung dieses Antrages durch das BFA vom 12.10.2023 stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (AS 151 und 161). Die Feststellung, dass der BF über keinen aufrechten Aufenthaltstitel und über keine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik verfügt, stützt sich auf nachfolgende Erwägungen: Eigenen Angaben zufolge erklärte der BF im Zuge der Identitätsfeststellung am Flughafen XXXX am 07.10.2023 vor Beamten der Bundespolizei noch, dass er im Besitz eines tschechischen Visums sei (siehe LPD NÖ, Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, AS 143). Ein seitens des BFA durchgeführtes Erhebungsersuchen an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) Drasenhofen vom 07.10.2023 hinsichtlich des fremdenrechtlichen Status des BF in Tschechien führte zum Ergebnis, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt worden sei. Der BF habe keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Er habe zwar am 05.04.2023 eine langfristige Aufenthalts- und Beschäftigungskarte beantragt, jedoch sei ihm der Aufenthalt verweigert und am 18.09.2023 festgestellt worden, dass ein Aufenthaltshindernis vorliege (Verwaltungsakt, AS 139). In der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 und 16.10.2023 erklärte der BF schließlich selbst, dass er über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem EU-Mitgliedsstaat verfügen würde (Verwaltungsakt, AS 13 u. 169). Er habe im April 2023 bei der tschechischen Botschaft in Berlin ein Visum für die Tschechische Republik beantragt um dort zu arbeiten, die Ablehnung dieses Antrages sei ihm hingegen nicht bekannt gewesen, da er sich urlaubsbedingt in Griechenland aufgehalten habe. Abschließend ist somit festzuhalten, dass der BF zwar einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die Tschechische Republik gestellt hat, dieser jedoch abgelehnt wurde. Der BF verfügt somit weder in Tschechien noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat über eine Berechtigung zum Aufenthalt. Eigenen Angaben zufolge erklärte der BF im Zuge der Identitätsfeststellung am Flughafen römisch 40 am 07.10.2023 vor Beamten der Bundespolizei noch, dass er im Besitz eines tschechischen Visums sei (siehe LPD NÖ, Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, AS 143). Ein seitens des BFA durchgeführtes Erhebungsersuchen an das Polizeikooperationszentrum (PKZ) Drasenhofen vom 07.10.2023 hinsichtlich des fremdenrechtlichen Status des BF in Tschechien führte zum Ergebnis, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt worden sei. Der BF habe keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Er habe zwar am 05.04.2023 eine langfristige Aufenthalts- und Beschäftigungskarte beantragt, jedoch sei ihm der Aufenthalt verweigert und am 18.09.2023 festgestellt worden, dass ein Aufenthaltshindernis vorliege (Verwaltungsakt, AS 139). In der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 und 16.10.2023 erklärte der BF schließlich selbst, dass er über keinen Aufenthaltstitel, kein Visum oder eine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich oder einem EU-Mitgliedsstaat verfügen würde (Verwaltungsakt, AS 13 u. 169). Er habe im April 2023 bei der tschechischen Botschaft in Berlin ein Visum für die Tschechische Republik beantragt um dort zu arbeiten, die Ablehnung dieses Antrages sei ihm hingegen nicht bekannt gewesen, da er sich urlaubsbedingt in Griechenland aufgehalten habe. Abschließend ist somit festzuhalten, dass der BF zwar einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die Tschechische Republik gestellt hat, dieser jedoch abgelehnt wurde. Der BF verfügt somit weder in Tschechien noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat über eine Berechtigung zum Aufenthalt. Die Feststellung, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes in Österreich nachweisen konnte, stützt sich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf folgende Erwägungen: Der BF erklärte in der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023, dass er von seiner Familie und von Freunden Geld erhalte und auch etwas gespart habe. Weiters erklärte er, im Besitz von 10 Euro zu sein, er habe zwei Karten, jedoch sei darauf nicht viel Geld vorhanden; er habe vielleicht 300 Euro. In der Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2023 erklärte er wiederum, dass er eine Debit- und eine Kreditkarte habe und dass er über 300 bis 400 Euro auf seinem Konto und über 5.000 Euro auf seiner Kreditkarte verfüge. In der Beschwerde hat der BF zur vom BFA festgestellten Mittellosigkeit vorgebracht, dass er keinesfalls mittellos sei und sehr wohl über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um seine Reisen zu finanzieren. Darüber hinaus wurden auch die vom BF in der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2023 getätigten Angaben betreffend seine finanziellen Mittel insofern korrigiert, dass er 10 Euro in bar habe und ca. 300 Euro, somit „nicht viel“, auf seinem Konto sowie zusätzlich eine amerikanische Kreditkarte, mit der er problemlos Unterkünfte und Flüge buchen könne. Diese Angaben bestätigende Nachweise legte der BF jedoch nicht vor. Die korrigierten Angaben des BF wurden lediglich als Versuch gewertet, die finanzielle Situation des BF nachträglich besser darzustellen. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugverwaltung ergibt sich, dass der BF über keinerlei Barmittel verfügt hat. Insgesamt betrachtet gelang es dem BF mangels Beweisen, fehlender Glaubhaftigkeit und Widersprüchen in seinen Angaben und generell aufgrund seiner Vertrauensunwürdigkeit nicht, die vom BFA festgestellte Mittellosigkeit zu entkräften. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer amtswegigen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass in Deutschland gegen den BF wegen strafbarer Handlungen (Urkundenfälschung, Diebstahlsdelikten) ermittelt wird, beruht auf der diesbezüglich vom BFA eingeholten Auskunft des Polizeikooperationszentrums Passau vom 19.10.
  3. Die Feststellungen zum Fehlen familiärer oder berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration des BF in Österreich, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass der BF über familiäre Beziehungen, abgesehen von seinem angeblich in Deutschland lebenden Bruder, bzw. über intensive Freundschaften im Schengen-Raum verfügen würde, konnte über die bloße Behauptung des BF in der Beschwerde hinaus („er habe Freunde und Familie in Ländern des Schengen-Raums“) nicht festgestellt werden, zumal der BF diesbezüglich weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde nähere und konkrete Angaben tätigte. Die Feststellung zur unbegleiteten Abschiebung des BF in die USA am 27.10.2023 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Bericht der LPD Niederösterreich über die erfolgreiche Abschiebung des BF vom 27.10.2023 (siehe OZ 5).
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erklärte der BF mit dem am 16.10.2023 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 07.10.2023, wodurch diese seit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sind. Lediglich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erklärte der BF mit dem am 16.10.2023 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 07.10.2023, wodurch diese seit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sind. Lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. betreffend Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden folglich nur die Spruchpunkte IV. bis VI. (betreffend Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten. Weiters wurde um die Ermöglichung einer zeitnahen Ausreise in die USA ersucht.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden folglich nur die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. (betreffend Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten. Weiters wurde um die Ermöglichung einer zeitnahen Ausreise in die USA ersucht.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  7. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren wurde im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum durch Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, seiner hohen Mobilität und der Einreise in diverse Staaten des Schengen-Raums ohne erforderliche finanzielle Mittel, begründet. Der BF sei zudem nicht willens, sich an europäische und österreichische Gesetze oder an behördliche Anordnungen zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich sowie die der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren wurde im Wesentlichen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum durch Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, seiner hohen Mobilität und der Einreise in diverse Staaten des Schengen-Raums ohne erforderliche finanzielle Mittel, begründet. Der BF sei zudem nicht willens, sich an europäische und österreichische Gesetze oder an behördliche Anordnungen zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich sowie die der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Der BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass sein Aufenthalt im Schengen-Raum rechtmäßig gewesen sei, da er erst (wieder) im August 2023 über Köln in den Schengen-Raum eingereist sei und er sich im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft seit erst 52 Tagen im Schengen-Raum aufgehalten habe. In der Beschwerde erklärte er explizit, dass er trotz seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet die Rückkehrentscheidung nicht bekämpfe. Zudem verfüge er über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Reisen finanzieren zu können. Das BFA habe keine Umstände angeführt, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe, so habe sich der BF stets kooperativ gegenüber österreichischen Behörde gezeigt. Das Einreiseverbot sei zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren, zumal sich der BF nur für eine sehr kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten habe, Freunde und Familie in Ländern des Schengen-Raums habe, die Rückkehrentscheidung akzeptiert und umgehend einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt habe. Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Der BF ist als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. § 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, wonach sich der BF – aufgrund der Ausreise und neuerlichen Einreise im vorgebrachten Zeitraum – rechtmäßig in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufgehalten habe, ist zunächst auf die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung hinzuweisen und nunmehr in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die wegen Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthalts auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung aufgrund des dagegen rechtswirksam erklärten Beschwerdeverzichts rechtskräftig wurde und daher eine neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung wegen Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens infolge Rechtskraftwirkung nicht zulässig ist.Was die Behauptung in der Beschwerde anbelangt, wonach sich der BF – aufgrund der Ausreise und neuerlichen Einreise im vorgebrachten Zeitraum – rechtmäßig in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufgehalten habe, ist zunächst auf die dahingehenden Ausführungen in der Beweiswürdigung hinzuweisen und nunmehr in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die wegen Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthalts auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung aufgrund des dagegen rechtswirksam erklärten Beschwerdeverzichts rechtskräftig wurde und daher eine neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung wegen Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens infolge Rechtskraftwirkung nicht zulässig ist. Was die Reisebewegungen des BF anbelangt, so hat sich hier seine hohe Mobilität innerhalb des Schengen-Raums, ohne im Besitz erforderlicher finanzieller Mittel zu sein, als auffallend erwiesen. So reiste der BF unter Nichtbeachtung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zwischen mehreren EU-Mitgliedstaaten umher, ohne seiner Rückkehrverpflichtung nach Ablauf dieser Aufenthaltsdauer nachzukommen. Insgesamt verhielt sich der BF im Laufe des Verfahrens mehrfach unkooperativ gegenüber den Behörden, indem er beispielsweise seine Unterschrift betreffend den Erhalt von Bescheiden und anderen Schriftstücken verweigerte. Weiters tätigte er mehrfach falsche Angaben, indem er zum Beispiel vorgab, über ein Visum für die Tschechische Republik zu verfügen, oder in unrichtiger Weise vorbrachte, den Schengen-Raum im März 2023 verlassen zu haben und in die USA zurückgekehrt zu sein. Insgesamt konnte der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den BF aufgrund dieses Fehlverhaltens als nicht vertrauenswürdig qualifizierte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hinterließ der BF keinen unzweifelhaften und daher auch keinen ernst zu nehmenden Eindruck, dass er tatsächlich freiwillig in seinen Herkunftsstaat USA zurückkehren wollte. In der Einvernahme am 07.10.2023 zeigte er im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seine Rückkehrverpflichtung kein Unrechtsbewusstsein und schlug vielmehr vor, weiter nach London zu reisen. Auch auf die Frage in der Einvernahme am 16.10.2023, ob etwas gegen eine Abschiebung nach New York sprechen würde, antwortete er wörtlich: „Ich würde lieber nach London. Aber wenn ich nur nach Amerika kann, dann wäre New York für mich in Ordnung.“ Es wird nicht verkannt, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und gegen ihn weder hier noch in Deutschland eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Allerdings war dennoch zu berücksichtigen, dass der BF in Deutschland wegen strafrechtlicher Ermittlungen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, wobei er sich dem dortigen Strafverfahren bisher entzog. Auch wenn es bisher (noch) zu keiner rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG gekommen ist, wurde bereits am 07.10.2023 gegen den BF Anzeige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm. § 31 FPG erstattet, wodurch auch im Falle einer Bestrafung der Tatbestand der Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt wäre.Auch wenn es bisher (noch) zu keiner rechtskräftigen Bestrafung nach dem FPG gekommen ist, wurde bereits am 07.10.2023 gegen den BF Anzeige aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, FPG erstattet, wodurch auch im Falle einer Bestrafung der Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt wäre. Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246). Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt allein noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Allerdings liegt fallgegenständlich nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden kann, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Gegenständlich liegt im Nichtnachkommen der Rückkehrverpflichtung nach bereits länger abgelaufener Dauer des visumfreien Aufenthalts im Schengen-Raum in Zusammenschau mit dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF eine qualifizierte Verletzung der Ausreisverpflichtung vor. Daran vermag auch der vom BF gestellte Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts zu ändern, da die belangte Behörde diesen in zutreffender Weise aufgrund fehlender „Nachhaltigkeit“ – gemeint wohl: Ernsthaftigkeit – der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in die USA ablehnte. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten des BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. So erweist sich die Annahme, dass der BF es auch weiterhin versuchen würde, seine illegalen Reisebewegungen im Schengen-Raum fortzusetzen, durchaus als vertretbar, zumal der BF zuletzt noch davon sprach, dass er lieber nach London statt in die USA reisen würde. Der Aufenthalt des BF gefährdet durch sein zuvor aufgezeigtes Verhalten – über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung, hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und dass allenfalls im Schengen-Raum vorhandene familiäre oder private Bindungen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts keinesfalls überwiegen würden, weshalb die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder und Freunde in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen ist.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung, hat sich ergeben, dass der BF in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen verfügt und dass allenfalls im Schengen-Raum vorhandene familiäre oder private Bindungen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts keinesfalls überwiegen würden, weshalb die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, einzelne Familienmitglieder und Freunde in einem EU-Mitgliedstaat zu besuchen, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen ist. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF (unrechtmäßiger Aufenthalt in Zusammenschau mit dem Vortäuschen falscher Tatsachen, seiner besonders hohen Mobilität und Vertrauensunwürdigkeit) eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens des BF (unrechtmäßiger Aufenthalt in Zusammenschau mit dem Vortäuschen falscher Tatsachen, seiner besonders hohen Mobilität und Vertrauensunwürdigkeit) eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt des BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt. Die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach ist daher im Lichte der öffentlichen Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, um den BF an seinen illegalen Reisebewegungen ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigungen im Schengen-Raum zu hindern. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren durch die belangte Behörde steht jedoch bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. So hat die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, das mit der vorgesehenen Höchstdauer ausgeschöpft wurde, außer Acht gelassen, dass der BF erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist und strafrechtlich unbescholten ist, was verfahrensgegenständlich in Anschlag zu bringen gewesen wäre. Darüber hinaus hat sich der BF der unbegleiteten Abschiebung am 27.10.2023 nicht widersetzt oder diese behindert, und ist in die USA zurückgekehrt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits zuvor dargestellten Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF diesen Zeitraum zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei

(2)Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. 3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, ZI. Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, ZI. Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass der BF am 27.10.2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise

§ 52Abs.

8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer des BF aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise

Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

§ 21Abs.

7 BFA-VG sowie

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2280280.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.