GB verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit 02.11.2023 in der Justizanstalt und verbüßt seither die gegen ihn mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 2023, römisch 40 ,
Paragraphen 241 e,
Paragraphen 127, 129,
GB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, mit einer Probezeit von 3 jahren, Zusatz: Junger ErwachsenerUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2010, GZ: römisch 40 , rk am 21.12.2010,
Paragraphen 142,
GB, Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen XXXX rk am XXXX .2010, Zusatz: Junger Erwachsener, Vollzugsdatum: 17.05.2011Urteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 .2011, rk am römisch 40 .2011, GZ: römisch 40 , rk am römisch 40 .2011,
Paragraph 127, StGB, Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen römisch 40 rk am römisch 40 .2010, Zusatz: Junger Erwachsener, Vollzugsdatum: 17.05.2011 04. Verurteilung Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX .2011, rk am XXXX .2011, GZ XXXX ,
GB, Freiheitsstrafe 5 MonateUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2011, rk am römisch 40 .2011, GZ römisch 40 ,
Paragraphen 133,
GB §§ 127, 129 Z 3 StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 MonateUrteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 2012, rk am römisch 40 .2012, GZ römisch 40 ,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum: 27.06.2013 06. Verurteilung Urteil des Bezirksgerichts vom XXXX .2016, rk am XXXX .2016, GZ: XXXX ,
GB, Strafausmaß: Freiheitsstrafe 5 MonateUrteil des Bezirksgerichts vom römisch 40 .2016, rk am römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 134,
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB),
Diebstahls (§ 127 StGB) und
Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich seit XXXX .11.2023 in der Justizanstalt XXXX . Der errechnete Entlassungstermin ist am XXXX .2024. (Vollzugsinformation, AS 13)Zudem wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 ,
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, StGB),
Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und
Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) zu einer unbedingten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich seit römisch 40 .11.2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Der errechnete Entlassungstermin ist am römisch 40 .2024. (Vollzugsinformation, AS 13) Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Der BF behauptete in der Beschwerde noch, er lebe mit seiner Familie in Österreich, habe in Belgien und Deutschland gearbeitet sowie sei er zuletzt im Tiefbau tätig gewesen. Hinsichtlich seiner Familie gab der BF in der Beschwerde den Namen seiner Mutter und seiner Geschwister bekannt sowie, dass im Bundesgebiet Onkel und Tante leben. Anhand der angegebenen Personendaten konnte zum Wohnort seiner Familienangehörigen keine positiven Feststellungen getroffen werden. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister. Ein Strafurteil konnte aus dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Der Strafvollzug geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, der auch den Termin für das urteilsmäßige Strafende zu entnehmen sind. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF war in Österreich (nach einer Anmeldung als Arbeiterlehrling für einen Monat im Jahr 2011) nur von September 2004 bis Mai 2011 sowie von Juli 2011 bis Dezember 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Relativiert wird sein Aufenthalt mit seinen mehreren monatigen Inhaftierungen. Zudem war er hier nur einige Tage im August bzw. Oktober 2011 sowie für drei Tage im Jahr 2015 legal erwerbstätig; eine Anmeldebescheinigung wurde weder betragt noch ausgestellt. Strafrechtlich trat der BF erstmals im Juni 2009
Diebstahls in Erscheinung. Seit seiner Inhaftierung im November 2023 verbüßt er eine über ihn
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB),
Diebstahls (§ 127 StGB) und
Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) verhängte, unbedingte dreimonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende ist im Februar 2024. Nach der Haftentlassung ist aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten und der aus der mehrfachen Tatbegehung abzuleitenden Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG sind erfüllt.Strafrechtlich trat der BF erstmals im Juni 2009
Diebstahls in Erscheinung. Seit seiner Inhaftierung im November 2023 verbüßt er eine über ihn
Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, StGB),
Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und
Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, StGB) verhängte, unbedingte dreimonatige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende ist im Februar 2024. Nach der Haftentlassung ist aufgrund der mehrfach begangenen Straftaten und der aus der mehrfachen Tatbegehung abzuleitenden Wiederholungsgefahr seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind erfüllt. Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen dreimonatigen Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Familienleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
der realen Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK, zumal die Kontakte haftbedingt eingeschränkt sind. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche der Familie des BF beim ihm auch nach seiner Abschiebung möglich. Vor dem Hintergrund der gegen den BF erlassenen dreimonatigen Haftstrafe führt auch sein in der Beschwerde behauptetes Familienleben nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, zumal die Kontakte haftbedingt eingeschränkt sind. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht, sind Besuche der Familie des BF beim ihm auch nach seiner Abschiebung möglich. Eine Grobprüfung der Verwaltungsakten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Enthaftung dort abzuwarten.Eine Grobprüfung der Verwaltungsakten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Enthaftung dort abzuwarten. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2284271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.