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{'item': 'G305 2280552-1'}

Obsah (12)§ 7Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 8§ 12§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlG305 2280552-1 Spruch, G305 2280552-1/7EG305 2280552-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm. § 12 AlVG keine Folge gegeben.“ „Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 .2023 wird mangels Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG keine Folge gegeben.“ Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wird bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wird bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.09.2023

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm. § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.09.2023

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit für eine angemessene Beschäftigung am Arbeitsmarkt nicht erfülle, da sie in der Zeit vom XXXX .2023 bis XXXX .2026 eine Ausbildung mache, deren wöchentlicher Mindestzeitaufwand 25 Stunden betrage.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit für eine angemessene Beschäftigung am Arbeitsmarkt nicht erfülle, da sie in der Zeit vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2026 eine Ausbildung mache, deren wöchentlicher Mindestzeitaufwand 25 Stunden betrage.

  1. In ihrer, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie am Montag von 10 – 12 Uhr (zwei Stunden online) Uni habe und sie während dieser Zeit in der Firma bleiben und die Vorlesung von dort aus anschauen könne. Am Dienstag habe sie von 10 - 12 Uhr (2 Stunden online), am Mittwoch von 12 – 15 Uhr (drei Stunden online) und einmal im Monat an einem Donnerstag von 12 bis 15 Uhr (drei Stunden online) Unterricht. Insgesamt komme sie auf sieben Präsenzstunden und einmal im Monat auf 10 Stunden. Ihre Uni habe den Lehrgang mit 25 Stunden ausgeschrieben, weil „man ab und zu Portfolios und Arbeiten schreiben“ müsse, dies von zu Hause aus. Diese Arbeiten seien zeitaufwendig. Als sie sich arbeitslos meldete, habe sie noch nicht gewusst, wie der Stundenplan aussehen werde, wie oft sie auf der Uni sein müsse etc. Da sie nur sieben Stunden Universität habe, sei sie sehr wohl vermittelbar. Da die Lernzeit und die Dauer für Aufgaben bei jedem Schüler individuell seien, könne man bei ihr nicht von den 25 Stunden ausgehen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt werde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt werde.
  4. Gegen die ihr am XXXX .2023 bei dem nunmehr für sie zuständigen Postamt XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin am XXXX .2023 einen Vorlageantrag im Wege ihrer Rechtsvertretung ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Mit ihrem Vorlageantrag brachte sie insbesondere eine zum XXXX .2023 datierte Bezugsbestätigung des AMS XXXX , der ihr einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von EUR 55,09 täglich von XXXX .2023 bis XXXX .2024 bestätigt, einen Antrag auf Arbeitslosengeld und weitere Unterlagen der regionalen Geschäftsstelle XXXX zur Vorlage.
  5. Gegen die ihr am römisch 40 .2023 bei dem nunmehr für sie zuständigen Postamt römisch 40 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 .2023 einen Vorlageantrag im Wege ihrer Rechtsvertretung ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Mit ihrem Vorlageantrag brachte sie insbesondere eine zum römisch 40 .2023 datierte Bezugsbestätigung des AMS römisch 40 , der ihr einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von EUR 55,09 täglich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 bestätigt, einen Antrag auf Arbeitslosengeld und weitere Unterlagen der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 zur Vorlage.
  6. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am 08.01.2024 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und deren Rechtsvertretung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die am XXXX in XXXX (Bulgarien) geborene XXXX hat ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2023 in XXXX . 1.
  11. Die am römisch 40 in römisch 40 (Bulgarien) geborene römisch 40 hat ihren Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 .2023 in römisch 40 . Davor war sie vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.Davor war sie vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 1.
  12. Ausgehend vom XXXX .2018 bis laufend scheinen im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin auf:1.
  13. Ausgehend vom römisch 40 .2018 bis laufend scheinen im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin auf: XXXX .2018 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2022 bis XXXX .2023 XXXX Arbeiterin römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Arbeiterin XXXX .2023 bis laufend XXXX Angestellte römisch 40 .2023 bis laufend römisch 40 Angestellte Die BF beendete das bei der Dienstgeberin XXXX bestandene Dienstverhältnis im Einvernehmen mit ihrer Dienstgeberin [Schreiben der Dienstgeberin vom XXXX .2023 über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses], da sie in XXXX studieren und sich die Pendelbewegungen von ihrem bis zum XXXX .2023 in XXXX , bestandenen Wohnsitz zum Studienort in XXXX , die ca. 2,5 Stunden in eine Richtung gekostet hätten, ersparen wollte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.04.2024, S. 4f und S. 5 unten]. Dieser Umstand bildete auch den Grund für ihren Umzug nach XXXX und die Begründung eines Hauptwohnsitzes an der Anschrift XXXX .Die BF beendete das bei der Dienstgeberin römisch 40 bestandene Dienstverhältnis im Einvernehmen mit ihrer Dienstgeberin [Schreiben der Dienstgeberin vom römisch 40 .2023 über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses], da sie in römisch 40 studieren und sich die Pendelbewegungen von ihrem bis zum römisch 40 .2023 in römisch 40 , bestandenen Wohnsitz zum Studienort in römisch 40 , die ca. 2,5 Stunden in eine Richtung gekostet hätten, ersparen wollte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.04.2024, S. 4f und S. 5 unten]. Dieser Umstand bildete auch den Grund für ihren Umzug nach römisch 40 und die Begründung eines Hauptwohnsitzes an der Anschrift römisch 40 . 1.
  14. Während der Zeiten, während denen sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht ausübte, bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe). Zuletzt stand sie vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Bezug von Arbeitslosengeld.1.
  15. Während der Zeiten, während denen sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nicht ausübte, bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe). Zuletzt stand sie vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
  16. Nach erfolgter (einvernehmlicher) Beendigung ihres bei der Dienstgeberin XXXX bis XXXX .2023 bestandenen Dienstverhältnisses brachte die BF am XXXX .2023 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein. 1.
  17. Nach erfolgter (einvernehmlicher) Beendigung ihres bei der Dienstgeberin römisch 40 bis römisch 40 .2023 bestandenen Dienstverhältnisses brachte die BF am römisch 40 .2023 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein. Darin gab sie bei der Frage 7 „Ich bin aktuell in einer Ausbildung“ an, dass sie ab dem XXXX .2023 bis Ende XXXX .2026 eine Ausbildung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beim XXXX , einer Privatuniversität, absolvieren werde [Arbeitslosengeldantrag vom XXXX .2023, S. 3 Mitte; PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 13]. Darin gab sie bei der Frage 7 „Ich bin aktuell in einer Ausbildung“ an, dass sie ab dem römisch 40 .2023 bis Ende römisch 40 .2026 eine Ausbildung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beim römisch 40 , einer Privatuniversität, absolvieren werde [Arbeitslosengeldantrag vom römisch 40 .2023, S. 3 Mitte; PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 13]. 1.
  18. Seit dem XXXX .2023 bis laufend belegt sie an der genannten Privatuniversität ein Studium mit der Bezeichnung XXXX , das insgesamt 36 Monate umfasst und nach den Angaben in der Schulbesuchsbestätigung einen wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden erfordert. Die Schulbesuchsbestätigung enthält überdies den Hinweis, dass noch ein zeitlicher Mehraufwand für praktische Übungen hinzukommen kann [Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX .2023].1.
  19. Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend belegt sie an der genannten Privatuniversität ein Studium mit der Bezeichnung römisch 40 , das insgesamt 36 Monate umfasst und nach den Angaben in der Schulbesuchsbestätigung einen wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden erfordert. Die Schulbesuchsbestätigung enthält überdies den Hinweis, dass noch ein zeitlicher Mehraufwand für praktische Übungen hinzukommen kann [Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 vom römisch 40 .2023]. Aus der auf der auf der Homepage des XXXX geschalteten Information geht hervor, dass die Studienordnung des insgesamt 36 Monate umfassenden Bachelor Programms in XXXX zwei Kursteile vorsieht, nämlich das „renommierte und von der Industrie anerkannte Diploma“, und einen „Bachelor-Studienteil, in dem zusätzliche Fähigkeiten erlernt und Bereiche wie Prozesse in der XXXX und spezielle Techniken behandelt werden. Das Studium wird mit einem international anerkannten BA/BSc (Hons) abgeschlossen, validiert von der XXXX . Die Regelstudienzeit zum BA/BSc (Hons) inklusive Diploma beträgt 36 Monate.“ Weiter heißt es auf der Homepage der Privatuniversität, dass die letzten 12 Monate des Bachelor Program per Fernstudium in Zusammenarbeit mit dem XXXX durchgeführt würden XXXX .Aus der auf der auf der Homepage des römisch 40 geschalteten Information geht hervor, dass die Studienordnung des insgesamt 36 Monate umfassenden Bachelor Programms in römisch 40 zwei Kursteile vorsieht, nämlich das „renommierte und von der Industrie anerkannte Diploma“, und einen „Bachelor-Studienteil, in dem zusätzliche Fähigkeiten erlernt und Bereiche wie Prozesse in der römisch 40 und spezielle Techniken behandelt werden. Das Studium wird mit einem international anerkannten BA/BSc (Hons) abgeschlossen, validiert von der römisch 40 . Die Regelstudienzeit zum BA/BSc (Hons) inklusive Diploma beträgt 36 Monate.“ Weiter heißt es auf der Homepage der Privatuniversität, dass die letzten 12 Monate des Bachelor Program per Fernstudium in Zusammenarbeit mit dem römisch 40 durchgeführt würden römisch 40 . 1.
  20. Weder der von der BF vorgelegten, zum XXXX .2023 datierten, Schulbesuchsbestätigung noch den auf der Homepage der Privatuniversität enthaltenen Angaben zu der von ihr belegten Studienrichtung XXXX , Kursidentifizierungscode: XXXX , lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine berufsbegleitende Ausbildung handle.1.
  21. Weder der von der BF vorgelegten, zum römisch 40 .2023 datierten, Schulbesuchsbestätigung noch den auf der Homepage der Privatuniversität enthaltenen Angaben zu der von ihr belegten Studienrichtung römisch 40 , Kursidentifizierungscode: römisch 40 , lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine berufsbegleitende Ausbildung handle. 1.
  22. Bereits im ersten Semester musste die Beschwerdeführerin zwei Module absolvieren, und zwar das Modul mit der Bezeichnung XXXX (es beinhaltet einen wirtschaftlichen Teil) und das Modul mit der Bezeichnung XXXX [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 6 Mitte].1.
  23. Bereits im ersten Semester musste die Beschwerdeführerin zwei Module absolvieren, und zwar das Modul mit der Bezeichnung römisch 40 (es beinhaltet einen wirtschaftlichen Teil) und das Modul mit der Bezeichnung römisch 40 [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 6 Mitte]. 1.
  24. Das Studium enthält Fernstudienelemente und Lehrveranstaltungen mit und ohne Anwesenheitspflicht, wobei die Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht eine körperliche Anwesenheit des/der Studierenden an der Bildungseinrichtung voraussetzen. Hinzu kommen noch Vor- und Nachbereitungszeiten und Zeiten, während denen sich die BF auf Präsentationen oder Tests vorbereiten musste. [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 08.01.2024, S. 7ff]. Aus dem Curriculum der von der BF gewählten Studienrichtung ergeben sich für den Monat XXXX 2023 nachstehende Veranstaltungen:Aus dem Curriculum der von der BF gewählten Studienrichtung ergeben sich für den Monat römisch 40 2023 nachstehende Veranstaltungen: Montag, 11.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (Dauer: 150 Minuten) Dienstag, 12.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (Dauer: 150 Minuten) Mittwoch, 13.09.2023 Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht ab 12:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten) Montag, 18.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (Dauer: 150 Minuten) Dienstag, 19.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (Dauer: 150 Minuten) Mittwoch, 20.09.2023 Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht ab 12:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten)Veranstaltung ohne Anwesenheitspflicht ab 14:00 Uhr (Dauer: 60 Minuten)Mittwoch, 20.09.2023 Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht ab 12:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten), Veranstaltung ohne Anwesenheitspflicht ab 14:00 Uhr (Dauer: 60 Minuten) Donnerstag, 21.09.2023 Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht ab 12:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten) Montag, 25.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (150 Minuten) Dienstag, 26.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (150 Minuten) Mittwoch, 27.09.2023 Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht ab 12:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten)Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht (Referat) ab 15:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten)Mittwoch, 27.09.2023 Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht ab 12:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten), Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht (Referat) ab 15:00 Uhr (Dauer: 90 Minuten) Freitag, 29.09.2023 online-Veranstaltung ab 10:00 Uhr (Dauer: 150 Minuten) Die von der Privatuniversität angebotenen online-Veranstaltungen müssen ebenfalls - online - besucht werden [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2023, S. 9 Mitte]. Weiters ist der/die Studierende verpflichtet, zwei- bis dreimal pro Semester über von ihm/ihr vorbereitete Präsentationen zu referieren. Darüber hinaus ist pro Modul ein Test zu absolvieren [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2023, S. 9 unten]. Der von der Privatuniversität für die von der BF ausgewählte Studienrichtung bezifferte wöchentliche Mindestzeitaufwand beläuft sich auf 25 Stunden, wobei für praktische Übungen mit einem weiteren, nicht näher bezifferten zeitlichen Mehraufwand zu rechnen ist [Schulbesuchsbestätigung vom XXXX .2023].Der von der Privatuniversität für die von der BF ausgewählte Studienrichtung bezifferte wöchentliche Mindestzeitaufwand beläuft sich auf 25 Stunden, wobei für praktische Übungen mit einem weiteren, nicht näher bezifferten zeitlichen Mehraufwand zu rechnen ist [Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 .2023].
  25. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen der BF. Die Konstatierungen zum zeitlichen Aufwand der von ihr belegten Studienrichtung gründen einerseits auf der zum XXXX .2023 datierten Schulbesuchsbestätigung des XXXX , andererseits auf dem auf der Homepage der Bildungseinrichtung einsichtigen Curriculums und auf den ergänzenden Angaben der BF zu dem von ihr im Wintersemester 2023/2024 absolvierten Stunden.Die Konstatierungen zum zeitlichen Aufwand der von ihr belegten Studienrichtung gründen einerseits auf der zum römisch 40 .2023 datierten Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 , andererseits auf dem auf der Homepage der Bildungseinrichtung einsichtigen Curriculums und auf den ergänzenden Angaben der BF zu dem von ihr im Wintersemester 2023 aus 2024, absolvierten Stunden. Der BF ist es weder in der Beschwerde noch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung gelungen, darzutun, dass der in der Schulbesuchsbestätigung der Privatuniversität von dieser mit 25 Stunden bezifferte wöchentliche Mindestzeitaufwand geringer ist. Nach eigenen Angaben hat sie von der von ihr besuchten Privatuniversität keine, die Schulbesuchsbestätigung vom XXXX .2023 nach unten korrigierende Bestätigung betreffend des wöchentlichen Mindestzeitaufwandes erhalten.Der BF ist es weder in der Beschwerde noch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung gelungen, darzutun, dass der in der Schulbesuchsbestätigung der Privatuniversität von dieser mit 25 Stunden bezifferte wöchentliche Mindestzeitaufwand geringer ist. Nach eigenen Angaben hat sie von der von ihr besuchten Privatuniversität keine, die Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 .2023 nach unten korrigierende Bestätigung betreffend des wöchentlichen Mindestzeitaufwandes erhalten. Auch wenn sie sich zum Nachweis dessen des Curriculums der Privatuniversität bediente und sie darauf hingewiesen hat, dass von der Universität sowohl Kurse mit einem Anwesenheitserfordernis, als auch Fernstudienelemente angeboten werden, ist es ihr nicht gelungen, die Angaben bezüglich des aus der Schulbesuchsbestätigung hervorgehenden zeitlichen Mindesterfordernisses zu falsifizieren. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung gab die BF an, dass sie ihren Wohnsitz deshalb nach XXXX verlegte, um sich das Pendeln von ihrem vormaligen Wohnsitz in XXXX bei XXXX zum Studienort nach XXXX zu ersparen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 5 unten]. Die Zeit für eine Pendelbewegung in eine Richtung bezifferte sie mit 2,5 Stunden, was sich im Abgleich mit dem Routenplaner als realistisch erweist. Auch wenn sie sich zum Nachweis dessen des Curriculums der Privatuniversität bediente und sie darauf hingewiesen hat, dass von der Universität sowohl Kurse mit einem Anwesenheitserfordernis, als auch Fernstudienelemente angeboten werden, ist es ihr nicht gelungen, die Angaben bezüglich des aus der Schulbesuchsbestätigung hervorgehenden zeitlichen Mindesterfordernisses zu falsifizieren. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung gab die BF an, dass sie ihren Wohnsitz deshalb nach römisch 40 verlegte, um sich das Pendeln von ihrem vormaligen Wohnsitz in römisch 40 bei römisch 40 zum Studienort nach römisch 40 zu ersparen [PV der BF in VH-Niederschrift vom 08.01.2024, S. 5 unten]. Die Zeit für eine Pendelbewegung in eine Richtung bezifferte sie mit 2,5 Stunden, was sich im Abgleich mit dem Routenplaner als realistisch erweist.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, gründet im Kern darauf, dass sie mit ihrer Ausbildung das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit für eine angemessene Beschäftigung am Arbeitsmarkt nicht erfülle. Sie mache vom XXXX .2023 bis XXXX .2026 eine Ausbildung, der einen wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden erfordere. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2023, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, gründet im Kern darauf, dass sie mit ihrer Ausbildung das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit für eine angemessene Beschäftigung am Arbeitsmarkt nicht erfülle. Sie mache vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2026 eine Ausbildung, der einen wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden erfordere. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab die BF an, dass sie insgesamt auf sieben Präsenzstunden und einmal im Monat in einer der Wochen auf 10 Stunden komme. Ihre Uni habe den Lehrgang mit 25 Stunden ausgeschrieben, weil man ab und zu Portfolios und Arbeiten schreiben müsste, die zeitaufwendig wären und weil auch Lernzeit benötigt werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt werde. Prüfungsumfang ist sohin die streitgegenständliche Frage, ob das von der BF belegte Studium deren Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt behindert. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. f Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Absatz eins und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs. 4 Al

VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, 3.2.

  1. Nach der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG enthaltenen Regelung führt das Vorliegen einer Ausbildung in einer Schule bzw. in einem Lehrgang oder einer praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, zum Ausschluss von Arbeitslosigkeit [Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 39 zu § 12 AlVG]. In diesem Zusammenhang besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass die betreffende Person für die Zeit ihrer Ausbildung der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0196; vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217 und vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität gem. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwH).3.2.
  2. Nach der in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG enthaltenen Regelung führt das Vorliegen einer Ausbildung in einer Schule bzw. in einem Lehrgang oder einer praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, zum Ausschluss von Arbeitslosigkeit [Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 39 zu Paragraph 12, AlVG]. In diesem Zusammenhang besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass die betreffende Person für die Zeit ihrer Ausbildung der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0196; vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217 und vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG die Arbeitslosigkeit aus, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwH). In § 12 Abs. 4 AlVG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der unwiderleglichen Vermutung der Verfügbarkeit geschaffen. Mit BGBl. Nr. 817/1993 wurde eine Parallelregelung eingeführt, die zwar einen Anspruch auf eine Ausnahme mit sich brachte, jedoch war diese Ausnahme nur „Werkstudenten“ vorbehalten, die dem Studium schon eine längere Zeit während der letzten Beschäftigung nachgegangen waren und diese nicht wegen des Studiums aufgegeben hatten [Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 43 zu § 12 AlVG]. In Paragraph 12, Absatz 4, AlVG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der unwiderleglichen Vermutung der Verfügbarkeit geschaffen. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, wurde eine Parallelregelung eingeführt, die zwar einen Anspruch auf eine Ausnahme mit sich brachte, jedoch war diese Ausnahme nur „Werkstudenten“ vorbehalten, die dem Studium schon eine längere Zeit während der letzten Beschäftigung nachgegangen waren und diese nicht wegen des Studiums aufgegeben hatten [Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 43 zu Paragraph 12, AlVG]. 3.2.
  3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat die BF am XXXX .2023 am XXXX , einer Privatuniversität, ein Studium mit der Bezeichnung XXXX aufgenommen, das insgesamt 36 Monate umfasst und einen wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden erfordert. Die ihr von der Privatuniversität elektronisch übermittelte Schulbesuchsbestätigung vom XXXX .2023 enthält den Hinweis, dass zu dem wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden ein weiterer zeitlicher Mehraufwand für praktische Übungen hinzukommen kann. Anlassbezogen hat die BF am römisch 40 .2023 am römisch 40 , einer Privatuniversität, ein Studium mit der Bezeichnung römisch 40 aufgenommen, das insgesamt 36 Monate umfasst und einen wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden erfordert. Die ihr von der Privatuniversität elektronisch übermittelte Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 .2023 enthält den Hinweis, dass zu dem wöchentlichen Mindestzeitaufwand von 25 Stunden ein weiterer zeitlicher Mehraufwand für praktische Übungen hinzukommen kann. Dabei wird nicht übersehen, dass das Studium Fernstudienelemente und Lehrveranstaltungen mit und ohne Anwesenheitspflicht enthält, wobei die Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht eine körperliche Anwesenheit des/der Studierenden an der Bildungseinrichtung voraussetzen. Hinzu kommen noch Vor- und Nachbereitungszeiten und Zeiten, während denen sich die BF auf Präsentationen oder Tests vorbereiten musste. Das von der BF belegte Studium ist explizit nicht als berufsbegleitend deklariert, weshalb es schon deshalb mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankommt, in welchem Umfang sie das Studium betreibt. Die BF wohnte, als sie ihr Studium aufnahm, noch in XXXX . Um an Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht teilnehmen zu können, hätte sie - ausgehend von XXXX - zum Sudienort nach XXXX pendeln müssen und dafür - in eine Richtung - eine Fahrzeit von 2,5 Stunden in Anspruch nehmen müssen. Die BF wohnte, als sie ihr Studium aufnahm, noch in römisch 40 . Um an Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht teilnehmen zu können, hätte sie - ausgehend von römisch 40 - zum Sudienort nach römisch 40 pendeln müssen und dafür - in eine Richtung - eine Fahrzeit von 2,5 Stunden in Anspruch nehmen müssen. Sie beendete daher ihr bis XXXX .2023 bei der Dienstgeberin XXXX bestandenes Dienstverhältnis und brachte am XXXX .2023 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein.Sie beendete daher ihr bis römisch 40 .2023 bei der Dienstgeberin römisch 40 bestandenes Dienstverhältnis und brachte am römisch 40 .2023 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes ein. Um sich die Pendelbewegungen zu ersparen, zog sie nach XXXX um und begründete an der Anschrift XXXX , einen neuen Hauptwohnsitz. Um sich die Pendelbewegungen zu ersparen, zog sie nach römisch 40 um und begründete an der Anschrift römisch 40 , einen neuen Hauptwohnsitz. Nunmehr geht sie seit dem XXXX .2023 bis laufend neben ihrem Studium einer (nichtselbständigen) Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX nach. Dazu ist auszuführen, dass das von der BF belegte Studium mit ihren bei den Dienstgeberinnen XXXX bzw. XXXX ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in keinem Zusammenhang steht.Nunmehr geht sie seit dem römisch 40 .2023 bis laufend neben ihrem Studium einer (nichtselbständigen) Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 nach. Dazu ist auszuführen, dass das von der BF belegte Studium mit ihren bei den Dienstgeberinnen römisch 40 bzw. römisch 40 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in keinem Zusammenhang steht. In Anbetracht dessen, dass die Lehrveranstaltungen mit Teilnahmezwang am Montag, Dienstag und Mittwoch jeweils ab 10:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr angesetzt sind und die BF an einer Lehrveranstaltung am Mittwoch auch körperlich anwesend sein musste bzw. muss, hätte sie bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes in XXXX an diesem Tag 2,5 Stunden zum Studienort anreisen und in der Folge wieder 2,5 Stunden zurückreisen hätte müssen. In Anbetracht dessen kann selbst unter Berücksichtigung der online-Veranstaltungen, die um 10:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr beginnen und ebenfalls eine Teilnahme voraussetzen, der Vorbereitungszeiten für Präsentationen und Tests, den Wunsch nach einem positiven Studienabschluss vorausgesetzt, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Aufrechterhaltung des Wohnorts in XXXX eine uneingeschränkte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben ist. In Anbetracht dessen, dass die Lehrveranstaltungen mit Teilnahmezwang am Montag, Dienstag und Mittwoch jeweils ab 10:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr angesetzt sind und die BF an einer Lehrveranstaltung am Mittwoch auch körperlich anwesend sein musste bzw. muss, hätte sie bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes in römisch 40 an diesem Tag 2,5 Stunden zum Studienort anreisen und in der Folge wieder 2,5 Stunden zurückreisen hätte müssen. In Anbetracht dessen kann selbst unter Berücksichtigung der online-Veranstaltungen, die um 10:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr beginnen und ebenfalls eine Teilnahme voraussetzen, der Vorbereitungszeiten für Präsentationen und Tests, den Wunsch nach einem positiven Studienabschluss vorausgesetzt, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Aufrechterhaltung des Wohnorts in römisch 40 eine uneingeschränkte Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben ist. Dass der BF nach ihrer Wohnsitznahme in XXXX bis einschließlich XXXX .2023 Arbeitslosengeld gewährt wurde, vermag an der Beurteilung der belangten Behörde, dass sie bei einer zielstrebigen Verfolgung des Studiums für den Arbeitsmarkt in XXXX nicht verfügbar ist, nichts zu ändern. Schließlich übersiedelte sie zeitnah nach erfolgter Aufnahme des Studiums nach XXXX , was schon auf Grund der langen Anreisezeiten für eine Unvereinbarkeit des Studiums mit einer Arbeitsleistung im Bezirk XXXX spricht.Dass der BF nach ihrer Wohnsitznahme in römisch 40 bis einschließlich römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld gewährt wurde, vermag an der Beurteilung der belangten Behörde, dass sie bei einer zielstrebigen Verfolgung des Studiums für den Arbeitsmarkt in römisch 40 nicht verfügbar ist, nichts zu ändern. Schließlich übersiedelte sie zeitnah nach erfolgter Aufnahme des Studiums nach römisch 40 , was schon auf Grund der langen Anreisezeiten für eine Unvereinbarkeit des Studiums mit einer Arbeitsleistung im Bezirk römisch 40 spricht. Daher konnte die belangte Behörde aus der Sicht des erkennenden Gerichts auch davon ausgehen, dass eine uneingeschränkte Verfügbarkeit der BF für den Arbeitsmarkt in XXXX nicht gegeben ist. Daher konnte die belangte Behörde aus der Sicht des erkennenden Gerichts auch davon ausgehen, dass eine uneingeschränkte Verfügbarkeit der BF für den Arbeitsmarkt in römisch 40 nicht gegeben ist. Abgesehen davon schließen die in § 12 Abs
  4. lit f AlVG genannten Ausbildungsmaßnahmen, worunter auch das von der BF seit dem XXXX .2023 für den Zeitraum von 36 Monaten betriebene Studium fällt, - ungeachtet des Vorliegens zB einer Arbeitswilligkeit - Arbeitslosigkeit aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als sie ausgebildet wird. Dieser Ausschlusstatbestand ist ein Unterfall der mangelnden Verfügbarkeit. Das Bestehen der Verfügbarkeit kann nur durch die Beendigung der Ausbildung dokumentiert werden. Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit besteht unabhängig davon, in welcher Intensität die Auszubildende ihrem Studium nachgeht; zudem soll hierdurch vermieden werden, dass durch Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung die Teilnahme an einem Studium finanziert werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015 Rz 167 und Rz 325 ff). Für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG ist anlassbezogen kein Raum gegeben. Abgesehen davon schließen die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Ausbildungsmaßnahmen, worunter auch das von der BF seit dem römisch 40 .2023 für den Zeitraum von 36 Monaten betriebene Studium fällt, - ungeachtet des Vorliegens zB einer Arbeitswilligkeit - Arbeitslosigkeit aus, da in einem solchen Fall von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass die betreffende Person so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als sie ausgebildet wird. Dieser Ausschlusstatbestand ist ein Unterfall der mangelnden Verfügbarkeit. Das Bestehen der Verfügbarkeit kann nur durch die Beendigung der Ausbildung dokumentiert werden. Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit besteht unabhängig davon, in welcher Intensität die Auszubildende ihrem Studium nachgeht; zudem soll hierdurch vermieden werden, dass durch Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung die Teilnahme an einem Studium finanziert werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015 Rz 167 und Rz 325 ff). Für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist anlassbezogen kein Raum gegeben. Da die BF zum betreffenden Studium gemeldet ist und Anhaltspunkte, die eine geregelte Teilnahme an dem von ihr betriebenen Studium in Zweifel ziehen könnten, nicht hervorgekommen sind, begegnet die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken. 3.2.
  5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280552.1.00

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