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{'item': 'G305 2281732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlG305 2281732-1 Spruch, G305 2281732-1/8EG305 2281732-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf DENZEL & Dr. Peter PATTERER, Rechtsanwälte in 9500 XXXX , Moritschstraße 1, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.830,75 aufgefordert wurde, und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Josef DEMSCHAR und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Rudolf DENZEL & Dr. Peter PATTERER, Rechtsanwälte in 9500 römisch 40 , Moritschstraße 1, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.830,75 aufgefordert wurde, und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , erhobenen Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , bestätigt.A) Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.830,75 verpflichtet sei.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 bezogene Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.830,75 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF das Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 zu Unrecht bezogen habe, da er laut einer Meldung der Österreichischen Gesundheitskasse ab dem XXXX .2020 bis XXXX .2021 bei der XXXX (vollversicherungspflichtig) beschäftigt gewesen sei. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 sei er beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen. Gem. § 12 Abs. 1 AlVG trete Arbeitslosigkeit erst ein, wenn eine unselbständige Beschäftigung beendet werde. Daher werde auch der XXXX 2021 zur Rückforderung vorgeschrieben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF das Arbeitslosengeld für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 zu Unrecht bezogen habe, da er laut einer Meldung der Österreichischen Gesundheitskasse ab dem römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 bei der römisch 40 (vollversicherungspflichtig) beschäftigt gewesen sei. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 sei er beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen. Gem. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG trete Arbeitslosigkeit erst ein, wenn eine unselbständige Beschäftigung beendet werde. Daher werde auch der römisch 40 2021 zur Rückforderung vorgeschrieben.
  3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des BF vom XXXX .2023, worin er erklärt, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpfe. Gerügt wird der Umstand, dass aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnommen werden könne, welcher Sachverhalt festgestellt wurde, wonach die Bedingungen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt wären. Der Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängel und sei daher schon deshalb aufzuheben. Tatsächlich habe er keine unwahren Angaben getätigt und auch keinerlei maßgeblichen Tatsachen verschwiegen. Er habe auch nicht erkennen können, dass der ihm geleistete Bezug erhöht sei oder ihm gar nicht zustehe. Offenkundig seien die diesbezüglichen Angaben von XXXX getätigt worden, dies jedoch ohne Kenntnis des BF. Der Bescheid sei sachlich unbegründet.
  4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des BF vom römisch 40 .2023, worin er erklärt, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpfe. Gerügt wird der Umstand, dass aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnommen werden könne, welcher Sachverhalt festgestellt wurde, wonach die Bedingungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt wären. Der Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängel und sei daher schon deshalb aufzuheben. Tatsächlich habe er keine unwahren Angaben getätigt und auch keinerlei maßgeblichen Tatsachen verschwiegen. Er habe auch nicht erkennen können, dass der ihm geleistete Bezug erhöht sei oder ihm gar nicht zustehe. Offenkundig seien die diesbezüglichen Angaben von römisch 40 getätigt worden, dies jedoch ohne Kenntnis des BF. Der Bescheid sei sachlich unbegründet.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
  7. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am XXXX .2023 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, mit dem er begehrte, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am römisch 40 .2023 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, mit dem er begehrte, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  9. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, den dagegen gerichteten Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, den dagegen gerichteten Vorlageantrag und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  11. Am 22.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Vertreters der Dienstgeberin des BF durchgeführt, wobei Letzterer als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist seit dem XXXX .2015 bis laufend in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.
  14. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist seit dem römisch 40 .2015 bis laufend in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.
  15. Ausgehend vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 stand er in folgenden, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungen zu nachstehend näher bezeichneten DienstgeberInnnen [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]:1.
  16. Ausgehend vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 stand er in folgenden, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungen zu nachstehend näher bezeichneten DienstgeberInnnen [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter 1.
  17. Im oben angeführten Zeitraum ( XXXX .2020 bis XXXX .2021) scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende geringfügigen Beschäftigungen bei folgenden DienstgeberInnen auf [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]:1.
  18. Im oben angeführten Zeitraum ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021) scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende geringfügigen Beschäftigungen bei folgenden DienstgeberInnen auf [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]: XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX geringf. beschäftigt römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 geringf. beschäftigt XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX geringf. beschäftigt römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 geringf. beschäftigt 1.
  19. Demnach stand er vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . 1.
  20. Demnach stand er vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Unmittelbar an dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis schloss bei derselben Dienstgeberin am XXXX .2021 eine geringfügige Beschäftigung an, die bis XXXX .2021 andauerte [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger].Unmittelbar an dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis schloss bei derselben Dienstgeberin am römisch 40 .2021 eine geringfügige Beschäftigung an, die bis römisch 40 .2021 andauerte [Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger]. 1.
  21. Vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 [sohin über einen Zeitraum von XXXX Tagen (d.s. XXXX Tage im XXXX 2020 + XXXX Tage im XXXX 2021 und XXXX Tage im XXXX 2021)] stand er im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 42,25 täglich.1.
  22. Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 [sohin über einen Zeitraum von römisch 40 Tagen (d.s. römisch 40 Tage im römisch 40 2020 + römisch 40 Tage im römisch 40 2021 und römisch 40 Tage im römisch 40 2021)] stand er im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 42,25 täglich. Im angeführten Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 2.830,75 [= 67 Tage x EUR 42,25 täglich] [Bezugsverlauf Normalansicht]. 1.
  23. Dem Arbeitslosengeldbezug liegt eine Antragstellung des BF vom XXXX .2020 zugrunde, derzufolge er unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrte. 1.
  24. Dem Arbeitslosengeldbezug liegt eine Antragstellung des BF vom römisch 40 .2020 zugrunde, derzufolge er unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrte. Im Antragsformular verneinte er unter anderen die Fragen 5) „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“, 6) „Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)“ und 7) „Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)“ und vermittelte so der belangten Behörde den Eindruck, er habe sein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis beendet. 1.
  25. Tatsächlich stand er, wie bereits oben ausgeführt, vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX XXXX . Unmittelbar an dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis schloss bei derselben Dienstgeberin am XXXX .2021 eine geringfügige Beschäftigung an, die bis XXXX .2021 andauerte.1.
  26. Tatsächlich stand er, wie bereits oben ausgeführt, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 römisch 40 . Unmittelbar an dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis schloss bei derselben Dienstgeberin am römisch 40 .2021 eine geringfügige Beschäftigung an, die bis römisch 40 .2021 andauerte. Diesen Umstand teilte er dem AMS nicht mit. Erst auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte das AMS Kenntnis davon [Schreiben des AMS an die Rechtsvertretung des BF vom XXXX .2023, S. 2].Erst auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte das AMS Kenntnis davon [Schreiben des AMS an die Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 .2023, S. 2].
  27. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden und die Einvernahme der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat auszugsweise wörtlich wiedergegeben folgenden Wortlaut:3.
  30. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat auszugsweise wörtlich wiedergegeben folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ Die hier in Betracht kommende Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 3 lit. h) AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 216/2021 hat folgenden Wortlaut:Die hier in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins und 3 Litera h,) AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 216 aus 2021, hat folgenden Wortlaut: „§ 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]“ 3.2. Hat jemand in eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, gilt gemäß § 12 Abs. 1 AlVG als arbeitslos, wer diese Erwerbstätigkeit beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit.
  3. k)und l)) unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).3.2. Hat jemand in eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, gilt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG als arbeitslos, wer diese Erwerbstätigkeit beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k,) und l)) unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Bestehen mehrerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitslosigkeit konsequenterweise nur dann vorliegt, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0182). Jedoch gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit.
  4. h)AlVG insbesondere dann nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Jedoch gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG insbesondere dann nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Bei zuvor unselbständig Beschäftigten kann Arbeitslosigkeit erst angenommen werden, wenn deren Beschäftigungsverhältnis und die daraus resultierende Versicherungspflicht keine neue oder weitere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 12 Abs. 1 Z 3). Daraus folgt, dass bei einem gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Beschäftigungen bereits der Weiterbestand einer davon das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit.
  5. h)AlVG (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 15 zu § 12 AlVG).Bei zuvor unselbständig Beschäftigten kann Arbeitslosigkeit erst angenommen werden, wenn deren Beschäftigungsverhältnis und die daraus resultierende Versicherungspflicht keine neue oder weitere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,). Daraus folgt, dass bei einem gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Beschäftigungen bereits der Weiterbestand einer davon das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG (siehe dazu Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 15 zu Paragraph 12, AlVG). 3.3. Auf den Anlassfall umgelegt bedeutet dies: 3.3.1. Vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 [sohin über einen Zeitraum von XXXX Tagen (d.s. XXXX Tage im Dezember 2020 + XXXX Tage im Jänner 2021 und XXXX Tage im Februar 2021)] stand der BF im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 42,25 täglich. Im angeführten Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld in Höhe insgesamt von EUR 2.830,75 [= 67 Tage x EUR 42,25 täglich] [Bezugsverlauf Normalansicht].3.3.1. Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 [sohin über einen Zeitraum von römisch 40 Tagen (d.s. römisch 40 Tage im Dezember 2020 + römisch 40 Tage im Jänner 2021 und römisch 40 Tage im Februar 2021)] stand der BF im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 42,25 täglich. Im angeführten Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld in Höhe insgesamt von EUR 2.830,75 [= 67 Tage x EUR 42,25 täglich] [Bezugsverlauf Normalansicht]. Dem Arbeitslosengeldbezug liegt eine Antragstellung des BF vom XXXX .2020 zugrunde, derzufolge er unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrte. Im Antragsformular verneinte er unter anderen die Fragen 5) „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“, 6) „Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)“ und 7) „Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)“ und vermittelte so der belangten Behörde den Eindruck, er habe sein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis beendet.Dem Arbeitslosengeldbezug liegt eine Antragstellung des BF vom römisch 40 .2020 zugrunde, derzufolge er unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrte. Im Antragsformular verneinte er unter anderen die Fragen 5) „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“, 6) „Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)“ und 7) „Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)“ und vermittelte so der belangten Behörde den Eindruck, er habe sein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis beendet. Tatsächlich stand er vom XXXX .2020 bis XXXX .2021, sohin während der von ihm behaupteten Arbeitslosigkeit, in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . Unmittelbar an dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis schloss bei derselben Dienstgeberin am XXXX .2021 eine geringfügige Beschäftigung an, die bis XXXX .2021 andauerte.Tatsächlich stand er vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, sohin während der von ihm behaupteten Arbeitslosigkeit, in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . Unmittelbar an dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis schloss bei derselben Dienstgeberin am römisch 40 .2021 eine geringfügige Beschäftigung an, die bis römisch 40 .2021 andauerte. Dieser Umstand, den der BF dem AMS nicht mitteilte, und von dem die belangte Behörde erst auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangte, bewirkt eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit.
  6. h)AlVG. Durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung soll ausgeschlossen werden, dass trotz Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird bzw. werden kann, indem ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei ein und demselben Dienstgeber in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird. Der zitierten Bestimmung lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Ausschluss dann nicht gilt, wenn zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis und der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt. In diesem Fall würde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebühren.Dieser Umstand, den der BF dem AMS nicht mitteilte, und von dem die belangte Behörde erst auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangte, bewirkt eine unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h,) AlVG. Durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung soll ausgeschlossen werden, dass trotz Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen wird bzw. werden kann, indem ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei ein und demselben Dienstgeber in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird. Der zitierten Bestimmung lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Ausschluss dann nicht gilt, wenn zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis und der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt. In diesem Fall würde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebühren. Mit seiner Beschwerde übersieht der BF, dass an das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX , das vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 andauerte, bei derselben Dienstgeberin am XXXX .2021 eine geringfügige Beschäftigung anschloss, das am XXXX .2021 endete. Mit seiner Beschwerde übersieht der BF, dass an das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 , das vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 andauerte, bei derselben Dienstgeberin am römisch 40 .2021 eine geringfügige Beschäftigung anschloss, das am römisch 40 .2021 endete. Vor diesem Hintergrund begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in diesem Fall eine den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung begründende Arbeitslosigkeit im Beschwerdezeitraum ( XXXX .2020 bis XXXX .2021) nicht angenommen hat.Vor diesem Hintergrund begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in diesem Fall eine den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung begründende Arbeitslosigkeit im Beschwerdezeitraum ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021) nicht angenommen hat. 3.3.2. Hinsichtlich des auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG gestützten Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 vermochte der BF mit seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, gereicht ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Vorwurf, diesen Umstand, dass in seinem Fall bei ein und derselben Dienstgeberin unmittelbar an ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung anschloss, der belangten Behörde nicht gemeldet zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.3.3.2. Hinsichtlich des auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG gestützten Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 vermochte der BF mit seiner Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, gereicht ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Vorwurf, diesen Umstand, dass in seinem Fall bei ein und derselben Dienstgeberin unmittelbar an ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung anschloss, der belangten Behörde nicht gemeldet zu haben, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Anspruchswerber, der im Antragsformblatt auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe und diese somit gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel „Hausbesorger“ angeführt ist), verneint hat, weil er nicht gewusst habe, dass seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, er das Risiko seines Rechtsirrtums selbst zu tragen habe (siehe dazu insb. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0286). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Angaben, die ein Antragsteller im Antrag um Zuerkennung von Arbeitslosengeld macht, die Behörde in die Lage versetzen müssen, zu beurteilen, ob die Leistung zusteht (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0182; vom 20.10.1998, Zl. 96/08/0352). Dieses Erfordernis hat der BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes mit Antragsformular vom XXXX .2020 nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde des im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 2.830,75 zu Recht auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG gestützt hat.Dieses Erfordernis hat der BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes mit Antragsformular vom römisch 40 .2020 nicht erfüllt, weshalb die belangte Behörde des im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 2.830,75 zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützt hat. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281732.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.