← Österreich

{'item': 'G307 2283723-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlG307 2283723-1 Spruch, G307 2283723-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G:2. Zum gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G: 2.1. Der BF stellte am 12.06.2023 den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.2.1. Der BF stellte am 12.06.2023 den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. 2.2. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). 2.

  1. Mit Schreiben vom 19.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 2.
  2. Mit Schreiben vom 19.12.2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 2.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.01.2024 vorgelegt, wo sie am 04.01.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF: 1.1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
  7. Der BF wurde im Kosovo geboren, wo er auch aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Er war in seiner Heimat als Parkettverleger erwerbstätig. 1.
  8. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.2.
  9. Der BF reiste am 27.03.1996 nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher am 05.11.1997 abgelehnt wurde. Am XXXX .2000 wurde er in den Herkunftsstaat abgeschoben. Am XXXX 2000 wurde der BF im SIS zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung durch die deutsche Ausländerbehörde ausgeschrieben. Es bestand sohin ein deutsches Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Raum.1.2.
  10. Der BF reiste am 27.03.1996 nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher am 05.11.1997 abgelehnt wurde. Am römisch 40 .2000 wurde er in den Herkunftsstaat abgeschoben. Am römisch 40 2000 wurde der BF im SIS zur Festnahme zwecks Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung durch die deutsche Ausländerbehörde ausgeschrieben. Es bestand sohin ein deutsches Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Raum. Mit Bescheid des deutschen Landratsamtes XXXX vom 07.01.2009 wurde dem Antrag des BF auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung Folge gegeben und die Wiedereinreise des BF nach Deutschland ab dem 01.02.2009 erlaubt. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF aus Deutschland am XXXX .2000 ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot zur Folge gehabt hätte. Der BF sei am 11.09.2005 unerlaubt nach Deutschland eingereist, daher sei sein erster Antrag auf nachträgliche Befristung des Wiedereinreiseverbotes am 06.10.2005 abgelehnt worden.Mit Bescheid des deutschen Landratsamtes römisch 40 vom 07.01.2009 wurde dem Antrag des BF auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Abschiebung Folge gegeben und die Wiedereinreise des BF nach Deutschland ab dem 01.02.2009 erlaubt. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF aus Deutschland am römisch 40 .2000 ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot zur Folge gehabt hätte. Der BF sei am 11.09.2005 unerlaubt nach Deutschland eingereist, daher sei sein erster Antrag auf nachträgliche Befristung des Wiedereinreiseverbotes am 06.10.2005 abgelehnt worden. 1.2.
  11. Am 17.03.2003 stellte der BF einen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2003 wurde dieser abgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 27.02.2004 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 27.02.2004 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.2.
  12. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet XXXX , geb. XXXX .1.2.
  13. Am römisch 40 heiratete der BF im Bundesgebiet römisch 40 , geb. römisch 40 . 1.2.
  14. Der BF war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel:  18.08.2005 – 31.10.2005: Aufenthaltserlaubnis „Familieneigenschaft mit Ausbildung“,  20.11.2006 – 20.11.2007: Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft mit Studierender“ und  16.11.2007 – 16.11.2008: Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft mit Studierender“. Am 04.11.2008 stellte der BF einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag bzw. einen Antrag auf Zweckänderung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher rechtskräftig abgelehnt wurde. 1.2.
  15. Am 18.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 07.11.2014 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde. Am 07.01.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher am 16.04.2015 abgewiesen wurde. Am 11.09.2018 wurde dem BF von der ÖB Skopje die Erteilung eines Visums versagt, weil dessen Angaben nicht glaubhaft seien, seine Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar sei, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vorliege, wegen mangelnder Unterhaltsmittel und, weil der Zweck bzw. die Bedingungen des Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden seien. Am 11.12.2018 wurde dem BF ein slowenischer Aufenthaltstitel (ENOTNO DOVOLJENJE ZA PREBIVANJE IN DELO, Single residence and work permit), gültig bis zum 11.12.2019, erteilt. Am 31.05.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“; das Verfahren wurde am 20.09.2019 eingestellt. Am 27.09.2019 stellte der BF abermals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher am 04.02.2020 abgewiesen wurde. 1.2.
  16. Am 12.06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.2.6. Am 12.06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.2.7. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  11.04.2003 – 24.11.2003 Hauptwohnsitz  24.11.2003 – 04.02.2004 Hauptwohnsitz  04.02.2004 – 29.09.2004 Hauptwohnsitz  29.09.2004 – 30.05.2008 Hauptwohnsitz  30.05.2008 – 21.10.2008 Hauptwohnsitz  21.10.2008 – 15.01.2016 Hauptwohnsitz  16.01.2016 – 05.02.2019 Lücke  06.02.2019 – 01.03.2019 Nebenwohnsitz  02.03.2019 – 27.05.2019 Lücke  28.05.2019 – 06.06.2019 Hauptwohnsitz  07.06.2019 – 07.08.2019 Lücke  08.08.2019 – 29.08.2019 Hauptwohnsitz  30.08.2019 – 07.10.2019 Lücke  08.10.2019 – 17.10.2019 Hauptwohnsitz  18.10.2019 – 20.01.2020 Lücke  21.01.2020 bis laufend Hauptwohnsitz 1.2.8. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte folgendes Ergebnis zu Tage:  19.03.2004 – 18.09.2004 Selbstversicherung § 16 ASVG Wartezeit 19.03.2004 – 18.09.2004 Selbstversicherung Paragraph 16, ASVG Wartezeit  19.09.2004 – 30.09.2004 Selbstversicherung Krankenversicherung § 16 ASVG 19.09.2004 – 30.09.2004 Selbstversicherung Krankenversicherung Paragraph 16, ASVG  01.10.2004 – 11.02.2007 Lücke  12.02.2007 – 22.02.2007 Arbeiter  23.02.2007 – 02.06.2008 Lücke  03.06.2008 – 08.07.2008 Arbeiter  08.07.2008 – 22.08.2008 Arbeiter  22.08.2008 – 28.11.2008 Arbeiter  28.11.2008 – 18.02.2009 Arbeiter  19.02.2009 – 12.07.2009 Lücke  13.07.2009 – 16.02.2012 Arbeiter  17.02.2012 – 06.08.2012 Lücke  07.08.2012 – 14.08.2012 Arbeiter  15.08.2012 – 16.08.2012 Lücke  17.08.2012 – 26.08.2012 Krankengeldbezug  27.08.2012 – 03.08.2020 Lücke  04.08.2020 – 07.10.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter 1.2.9. Aus dem Strafregister der Republik Österreich ist folgende strafgerichtliche Verurteilung des BF ersichtlich: Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, (Datum der letzten Tat: XXXX .2014) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2014) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2014 einen anderen vorsätzlich am Körper verletze, indem er einem Mann Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des Schädels, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des linken Ellenbogens, einen Bruch des Oberkiefers, einen Bruch des Nasenbeines, sowie einen Bruch im Bereich der linken Augenhöhleninnenwand, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2014 einen anderen vorsätzlich am Körper verletze, indem er einem Mann Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des Schädels, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des linken Ellenbogens, einen Bruch des Oberkiefers, einen Bruch des Nasenbeines, sowie einen Bruch im Bereich der linken Augenhöhleninnenwand, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Als mildernd wurden vom Gericht die Unbescholtenheit und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF als erschwerend kein Umstand gewertet. Aus dem Akteninhalt sind weiters folgende strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ersichtlich: 1. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2005, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005 wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2005, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005 wurde der BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, (Datum der letzten Tat: XXXX .2009) wurde der BF wegen § 146, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2009) wurde der BF wegen Paragraph 146, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.2.10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Bundesgebiet Deutschprüfungen des Niveaus „A1“ und „A2“ bestanden. Der BF war weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben unter I.1.2.8. festgestellt, war er zuletzt von 04.08.2020 bis 07.10.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig; davor war er zuletzt im Jahr 2012 im Bundesgebiet beschäftigt. Er fasste sohin nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der BF verfügt außerhalb seiner Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.2.10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat im Bundesgebiet Deutschprüfungen des Niveaus „A1“ und „A2“ bestanden. Der BF war weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben unter römisch eins.1.2.8. festgestellt, war er zuletzt von 04.08.2020 bis 07.10.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig; davor war er zuletzt im Jahr 2012 im Bundesgebiet beschäftigt. Er fasste sohin nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der BF verfügt außerhalb seiner Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.2.11. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo. Die ehelichen Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Kosovo, wurden im Bundesgebiet geboren.1.2.11. Am römisch 40 heiratete der BF im Bundesgebiet Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo. Die ehelichen Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Kosovo, wurden im Bundesgebiet geboren. Die Ehefrau und die beiden im Jahr XXXX und XXXX geborenen Söhne des BF sind im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“. Die Tochter des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.Die Ehefrau und die beiden im Jahr römisch 40 und römisch 40 geborenen Söhne des BF sind im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“. Die Tochter des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten:  08.05.2009 – 07.02.2010 Arbeiterin  08.02.2010 – 14.02.2010 Lücke  15.02.2010 – 10.03.2010 Arbeitslosengeldbezug  11.03.2010 – 12.03.2010 Krankengeldbezug  13.03.2010 – 14.04.2010 Arbeitslosengeldbezug  15.04.2010 – 18.04.2010 Krankengeldbezug  19.04.2010 – 13.07.2010 Arbeitslosengeldbezug  14.07.2010 – 14.07.2010 Lücke  15.07.2010 – 13.08.2010 Arbeiterin  14.08.2010 – 22.08.2010 Lücke  23.08.2010 – 15.09.2010 Arbeitslosengeldbezug  16.09.2010 – 17.09.2010 Krankengeldbezug  18.09.2010 – 31.10.2010 Arbeitslosengeldbezug  01.11.2010 – 01.11.2010 Lücke  02.11.2010 – 24.12.2011 Arbeiterin  25.12.2011 – 25.11.2011 Lücke  26.12.2011 – 18.03.2012 Krankengeldbezug  19.03.2012 – 18.07.2012 Arbeitslosengeldbezug  19.07.2012 – 19.07.2012 Krankengeldbezug  20.07.2012 – 09.11.2012 Wochengeldbezug  30.08.2012 – 09.11.2012 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld  10.11.2012 – 13.10.2013 Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(

  1. s)KBG  02.05.2013 – 19.05.2013 Arbeitslosengeldbezug  20.05.2013 – 13.10.2013 Notstandshilfe  14.10.2013 – 03.02.2014 Wochengeldbezug  14.10.2013 – 03.02.2014 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld  04.02.2014 – 05.03.2015 Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(
  2. s)KBG  06.03.2015 – 05.05.2015 Lücke  06.05.2015 – 08.05.2015 Arbeiterin  09.05.2015 – 31.10.2016 bedarfsorientierte Mindestsicherung  01.11.2016 – 30.11.2016 Lücke  01.12.2016 – 20.04.2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung  21.04.2017 – 13.02.2019 Notstandshilfe  14.02.2019 – 31.03.2019 Krankengeldbezug  01.04.2019 – 08.09.2019 Notstandshilfe  09.09.2019 – 22.01.2020 Angestellte  23.01.2020 – 02.02.2020 Lücke  03.02.2020 – 13.03.2020 Krankengeldbezug  14.03.2020 – 08.10.2020 Notstandshilfe  09.10.2020 – 31.12.2020 Krankengeldbezug  01.01.2021 – 13.01.2021 Lücke  14.01.2021 – 04.05.2021 Notstandshilfe  05.05.2021 – 25.08.2021 Wochengeldbezug  13.06.2021 – 25.08.2021 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld  26.08.2021 – 11.12.2022 Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(
  3. s)KBG  12.12.2022 – 12.12.2022 Lücke  13.12.2022 – 15.03.2023 Arbeitslosengeldbezug  16.03.2023 – 31.03.2023 Krankengeldbezug  01.04.2023 – 08.09.2023 Arbeitslosengeldbezug  09.09.2023 – 14.09.2023 Krankengeldbezug  15.09.2023 – 11.11.2023 Arbeitslosengeldbezug  12.11.2023 – 15.11.2023 Notstandshilfe  16.11.2023 – laufend Krankengeldbezug Die Ehefrau des BF war sohin von Mai 2009 bis dato – sohin innerhalb von 14 Jahren und acht Monaten – lediglich für zusammengerechnet rund zwei Jahre und drei Monate erwerbstätig; zuletzt war sie von 09.09.2019 bis 22.01.2020 beschäftigt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Ehefrau vor zwei Wochen einer stundenlangen Operation, in welcher ihr ein Tumor entfernt worden sei, unterzogen habe, ist auszuführen, dass weder aus der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des Klinikum XXXX vom 13.12.2023 noch aus den Fotos des – undatierten und keine Patientendaten beinhaltenden – Kopf-MRT bzw. Kopf-CT (AS 527ff) eine Diagnose ersichtlich ist.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Ehefrau vor zwei Wochen einer stundenlangen Operation, in welcher ihr ein Tumor entfernt worden sei, unterzogen habe, ist auszuführen, dass weder aus der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des Klinikum römisch 40 vom 13.12.2023 noch aus den Fotos des – undatierten und keine Patientendaten beinhaltenden – Kopf-MRT bzw. Kopf-CT (AS 527ff) eine Diagnose ersichtlich ist. 1.2.12. Die Familie lebt in einer Mietwohnung und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Jahren durch staatliche Zuwendungen (Arbeitslosengeldbezug/Krankengeldbezug/Bezug von Mindestsicherung durch die Ehefrau des BF sowie Familienbeihilfe) und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.1. Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und geriete nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohte dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohte dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass der BF im Kosovo keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.2. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung im Kosovo und hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er nicht in der Lage wäre, im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch durch die Ausübunge von Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht. 1.3.3. Die Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF leben nach wie vor im Kosovo. Dem BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in seiner Heimat zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde des BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält. Gemäß § 1 Z 2 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.2.1.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache sowie der für mehrere Jahre in der Heimat verbrachten Zeit wie den Lebensumständen des BF im Kosovo ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 365) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien des kosovarischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 137, 323), der Geburtsurkunde (AS 315, 397) und des Führerschreins des BF (AS 391, 523f). 2.2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Deutschland, insbesondere der dortigen Asylantragstellung, der Abschiebung des BF und dem gegen den BF verhängten Einreiseverbot ergeben sich insbesondere aus den Informationen SIRENE Deutschland mit Stand Oktober 2008 (AS 63ff), der Treffermeldung im SIS mit Stand 04.12.2008 (AS 51) und dem im Akt einliegenden Bescheid des deutschen Landratsamtes XXXX (AS 73 ff).Die Feststellungen zum Leben des BF in Deutschland, insbesondere der dortigen Asylantragstellung, der Abschiebung des BF und dem gegen den BF verhängten Einreiseverbot ergeben sich insbesondere aus den Informationen SIRENE Deutschland mit Stand Oktober 2008 (AS 63ff), der Treffermeldung im SIS mit Stand 04.12.2008 (AS 51) und dem im Akt einliegenden Bescheid des deutschen Landratsamtes römisch 40 (AS 73 ff). Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF im Bundesgebiet und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 erschließen sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der BPD XXXX (AS 5ff).Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF im Bundesgebiet und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 2004 erschließen sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der BPD römisch 40 (AS 5ff). Die Eheschließung des BF im Jahr XXXX ist der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG am 22.04.2009 durch die NAG Behörde an die BPD XXXX (AS 95) sowie der Einsichtnahme in das ZMR geschuldet.Die Eheschließung des BF im Jahr römisch 40 ist der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG am 22.04.2009 durch die NAG Behörde an die BPD römisch 40 (AS 95) sowie der Einsichtnahme in das ZMR geschuldet. Dass der BF in den Jahren 2005 bis 2008 im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet war, ist dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) (AS 45ff, 81ff) und den Ausführungen der NAG Behörde (AS 258) zu entnehmen. Die Feststellungen zu den zwischen 2014 und 2019 geführten Verfahren vor der NAG Behörde betreffend die Antragstellungen des BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind dem Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 07.11.2014 (AS 257ff) und der Einsichtnahme in das IZR zu entnehmen. Die Kopie des slowenischen Aufenthaltstitels des BF ist aktenkundig (AS 421f, 523f). Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) geschuldet. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, folgen dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die strafgerichtliche Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich (AS 493ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die strafgerichtliche Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 ersichtlich (AS 493ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Verurteilungen des BF in den Jahren 2005 und 2009 sind den Ausführungen der Sicherheitsdirektion Wien (AS 197f), dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister (AS 205) und der Strafkarte des BG XXXX XXXX AS 131f) zu entnehmen.Die Verurteilungen des BF in den Jahren 2005 und 2009 sind den Ausführungen der Sicherheitsdirektion Wien (AS 197f), dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister (AS 205) und der Strafkarte des BG römisch 40 römisch 40 AS 131f) zu entnehmen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben. Im Akt liegen das ÖSD Zertifikat A1 vom 15.11.2019 (AS 325, 525) und das Zeugnis der Ossiri’s Lernakademie vom 01.06.2010 auf Niveau A2 (AS 357, 401, 526) ein. Laut den Angaben des BF hat er im Bundesgebiet sehr wenig soziale Kontakte und sei eigentlich ständig bei seiner Familie (AS 366). Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 317, 399), den Geburtsurkunden der Kinder (AS 379ff), den Kopien der Reisepässe der Ehefrau und Kinder (AS 345, 385, 387f, 409) und den Kopien der Aufenthaltstitel der Ehefrau und Kinder des BF (AS 343, 407, 411f). Die Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten der Ehefrau des BF im Bundesgebiet folgen dem auf den Namen der Ehefrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug. Der Umstand, dass die Familie ihren Lebensunterhalt seit Jahren durch staatliche Leistungen (Arbeitslosengeldbezug/Krankengeldbezug/Bezug von Mindestsicherung durch die Ehefrau des BF sowie Familienbeihilfe) bestreitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie den diesbezüglichen Unterlagen (AS 405, 433). 2.2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er im Kosovo eine Schulausbildung absolviert, Berufserfahrung gesammelt hat und in Österreich bereits erwerbstätig war. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen im Kosovo ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF (AS 364). Dass er auch über ein soziales Netzwerk im Kosovo verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF dort den Großteil seines Lebens verbracht hat. Der BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr in den Kosovo geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Aus § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Aus Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. 2.3. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Einvernahme des BF durch das BFA lediglich zehn Minuten gedauert habe, sich daher eine gravierende Ermittlungslücke ergebe und der BF nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens „vorgehalten“ worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren, geht ins Leere. Aus dem im Akt einliegenden niederschriftlichen Protokoll der Einvernahme des BF vor dem BFA am 14.09.2023 geht als Beginn der Amtshandlung 09:30 Uhr (AS 361) und als deren Ende 10:55 Uhr (AS 368) hervor. Der BF wurde sohin eine Stunde und 25 Minuten durch ein Organ des BFA befragt. Ihm wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen, was sich aus Anzahl und Inhalt der an ihn gestellten Fragen ergibt. Weiters wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, wurden ihm konkret formulierte Fragen, insbesondere zu seinem Familienleben in Österreich, gestellt und ihm ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen eingeräumt. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK:3.1.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK: 3.1.1.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […]“ Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: „§
  7. […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.“
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
  1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
  2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.1.
  3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
  4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF reiste im Jahr 2003 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher negativ entschieden wurde. Der BF kam daraufhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch hielt er sich trotz eines gegen ihn im Jahr 2004 erlassenen Aufenthaltsverbotes weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach seiner (ersten) Eheschließung im Jahr XXXX war der BF von 18.08.2005 bis 31.10.2005, 20.11.2006 bis 20.11.2007 und 16.11.2007 bis 16.11.2008 im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen („Familieneigenschaft mit Studierender“).Nach seiner (ersten) Eheschließung im Jahr römisch 40 war der BF von 18.08.2005 bis 31.10.2005, 20.11.2006 bis 20.11.2007 und 16.11.2007 bis 16.11.2008 im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen („Familieneigenschaft mit Studierender“). Obwohl dem BF im Jahr 2008 kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde, verblieb er unrechtmäßig in Österreich und heiratete im Jahr XXXX erneut.Obwohl dem BF im Jahr 2008 kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt wurde, verblieb er unrechtmäßig in Österreich und heiratete im Jahr römisch 40 erneut. Sein (erster) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 18.07.2014 wurde von der zuständigen NAG Behörden wegen unrechtmäßiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Daraufhin reiste der BF im Dezember 2014 in den Kosovo aus und kehrte erstmals im Jahr 2019 wieder nach Österreich zurück. Hierzu ist auszuführen, dass aus dem ZMR zwar eine Meldelücke von 16.01.2016 bis 05.02.2019 ersichtlich, dem Erhebungsersuchen der LPD XXXX vom 13.10.2015 jedoch zu entnehmen ist, dass der BF laut den Angaben seiner Ehefrau bereits ab 02.12.2014 in den Kosovo zurückreiste und wurde auch die amtliche Abmeldung mit 28.01.2015 gelegt (AS 289).Daraufhin reiste der BF im Dezember 2014 in den Kosovo aus und kehrte erstmals im Jahr 2019 wieder nach Österreich zurück. Hierzu ist auszuführen, dass aus dem ZMR zwar eine Meldelücke von 16.01.2016 bis 05.02.2019 ersichtlich, dem Erhebungsersuchen der LPD römisch 40 vom 13.10.2015 jedoch zu entnehmen ist, dass der BF laut den Angaben seiner Ehefrau bereits ab 02.12.2014 in den Kosovo zurückreiste und wurde auch die amtliche Abmeldung mit 28.01.2015 gelegt (AS 289). Seine Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 07.01.2015, 31.05.2019 und 04.02.2020 wurden von der zuständigen NAG Behörden abgewiesen bzw. das Verfahren eingestellt. Aus dem ZMR ist eine Nebenwohnsitzmeldung von 06.02.2019 bis 01.03.2019, folgend von einer Meldelücke von etwa drei Monaten, eine Hauptwohnsitzmeldung von 28.05.2019 bis 06.06.2019, folgend von einer Meldelücke zwei Monaten, eine Hauptwohnsitzmeldung von 08.08.2019 bis 29.08.2019, folgend von einer Meldelücke von etwas über einem Monat, eine Hauptwohnsitzmeldung von 08.10.2019 bis 17.10.2019, folgend von einer Meldelücke von drei Monaten sowie ab 21.01.2020 eine bist dato eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung ersichtlich. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Staatsangehörige des Kosovo bis 01.01.2024 – (siehe Verordnung (EU) 2023/850 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo); Anm.: Überführung des Kosovo von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018) – nach Art. 3 Abs. 1 iVm Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein mussten.Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Staatsangehörige des Kosovo bis 01.01.2024 – (siehe Verordnung (EU) 2023/850 vom 19.04.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo); Anmerkung, Überführung des Kosovo von Anhang römisch eins Teil 2 in Anhang römisch zwei Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018) – nach Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein mussten. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam. Er war zuletzt im Jahr 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und hielt sich anschließend bis Ende 2014 unrechtmäßig in Österreich auf. Auch reiste er im Jahr 2019 wiederholt, ohne im Besitz eines Visums zu sein, unrechtmäßig nach Österreich ein. Sein nunmehr seit 21.01.2020 wieder durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich (erneut) mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam. Er war zuletzt im Jahr 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet und hielt sich anschließend bis Ende 2014 unrechtmäßig in Österreich auf. Auch reiste er im Jahr 2019 wiederholt, ohne im Besitz eines Visums zu sein, unrechtmäßig nach Österreich ein. Sein nunmehr seit 21.01.2020 wieder durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich (erneut) mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Der BF ist seit XXXX mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheschließung fand im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt statt, in welchem sich der BF bereits seit etwa vier Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der BF ist seit römisch 40 mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheschließung fand im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt statt, in welchem sich der BF bereits seit etwa vier Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Mit der Ehefrau hat der BF inzwischen drei gemeinsame, XXXX in Österreich geborene Kinder. Den beiden älteren Kindern kommt der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, dem jüngsten Kind der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu.Mit der Ehefrau hat der BF inzwischen drei gemeinsame, römisch 40 in Österreich geborene Kinder. Den beiden älteren Kindern kommt der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, dem jüngsten Kind der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu. Seit Jänner 2020 lebt der BF wieder durchgehend mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Ihm kommt gemeinsam mit seiner Frau die Obsorge für die drei Kinder zu und beteiligt er sich auch an deren Pflege unter Erziehung. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der BF ist wiederholt in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier im Wissen, dass er hier über kein Aufenthaltsrecht und auch über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt jahrelang aufgehalten. Er hält sich hier durchgehend wieder seit etwa vier Jahren auf und hat – abgesehen von seiner Ehefrau und den drei Kindern – weder familiäre noch verwandtschaftliche Bezüge. Er hat keine maßgeblichen Bezüge zu Freunden in Österreich und sich bisher auch nicht ehrenamtlich, gemeinnützig oder in Vereinen engagiert. Das BVwG erkennt nicht, dass der BF im Jahr 2010 die Deutschprüfung des Niveaus „A2“ und im Jahr 2019 auf Niveau „A1“ bestanden hat. In der Einvernahme vor dem BFA im September 2023 wurde zudem ein Dolmetscher für die Sprache Albanisch hinzugezogen und die Einvernahme in Albanisch durchgehführt. Von 12.02.2007 bis 18.02.2009 ging der BF einer Erwerbstätigkeit nach, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung hierzu zu verfügen (vgl. Ausführungen der NAG Behörde vom 22.04.2009, AS 95). Von Juli 2009 bis Februar 2012, im August 2012 sowie zuletzt von August bis Oktober 2020 war der BF erneut im Bundesgebiet erwerbstätig. Derzeit ist der BF nicht beschäftigt. Er legte keine Einstellungszusage vor.Von 12.02.2007 bis 18.02.2009 ging der BF einer Erwerbstätigkeit nach, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung hierzu zu verfügen vergleiche Ausführungen der NAG Behörde vom 22.04.2009, AS 95). Von Juli 2009 bis Februar 2012, im August 2012 sowie zuletzt von August bis Oktober 2020 war der BF erneut im Bundesgebiet erwerbstätig. Derzeit ist der BF nicht beschäftigt. Er legte keine Einstellungszusage vor. Es ist keine nachhaltige berufliche Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Jahren durch staatliche Leistungen (Arbeitslosengeldbezug/Krankengeldbezug/Bezug von Mindestsicherung durch die Ehefrau des BF sowie Familienbeihilfe) und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem hat der BF auch seine nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal er offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Insgesamt ist in vorliegendem Fall somit nicht hinreichend sichergestellt, dass der BF sich und seine Familie im Falle des Verbleibes im Bundesgebiet selbst erhalten kann, sodass die Familie nicht mehr auf die Mittel der öffentlichen Hand angewiesen ist. Es liegt in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor. - Bindungen zum Herkunftsstaat Der BF wurde im Kosovo geboren, sozialisiert, hat dort die Schule besucht und gearbeitet. Insbesondere hat er zuletzt von Ende 2014 bis 2019 im Herkunftsstaat gelebt. Er spricht fließend Albanisch. Seine Mutter sowie ein Bruder und zwei Schwestern sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des BF lag sohin zuletzt von Ende 2014 bis 2019 (wieder) im Kosovo. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des BF existiert. Der BF verfügt somit im Kosovo jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. Auch reiste der BF nach der Eheschließung und selbst nach der Geburt der ersten beiden Kinder wiederholt aus dem Bundesgebiet in den Kosovo zurück und hielt sich dort jahrelang auf. - strafrechtliche Unbescholtenheit Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2005, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 19.04.2005 wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2005, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 19.04.2005 wurde der BF wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, (Datum der letzten Tat: XXXX .2009) wurde der BF wegen § 146, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2009) wurde der BF wegen Paragraph 146, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, (Datum der letzten Tat: XXXX .2014) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2014) wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2014 einen anderen vorsätzlich am Körper verletze, indem er einem Mann Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des Schädels, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des linken Ellenbogens, einen Bruch des Oberkiefers, einen Bruch des Nasenbeines, sowie einen Bruch im Bereich der linken Augenhöhleninnenwand, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Mildernd wurden vom Gericht die Unbescholtenheit und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und erschwerend kein Umstand gewertet.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2014 einen anderen vorsätzlich am Körper verletze, indem er einem Mann Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des Schädels, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung mit Abschürfungen im Bereich des linken Ellenbogens, einen Bruch des Oberkiefers, einen Bruch des Nasenbeines, sowie einen Bruch im Bereich der linken Augenhöhleninnenwand, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Mildernd wurden vom Gericht die Unbescholtenheit und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und erschwerend kein Umstand gewertet. Das BVwG verkennt nicht, dass die beiden erstgenannten Verurteilungen des BF bereits getilgt sind und nicht mehr im Strafregister aufscheinen. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf jedoch selbst zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).Das BVwG verkennt nicht, dass die beiden erstgenannten Verurteilungen des BF bereits getilgt sind und nicht mehr im Strafregister aufscheinen. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf jedoch selbst zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist durch die Straffälligkeit des BF gemindert. So brachte der BF durch sein strafbares Verhalten in Österreich, den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich durch sein Handeln eine maßgebliche Schwächung hinnehmen. Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist durch die Straffälligkeit des BF gemindert. So brachte der BF durch sein strafbares Verhalten in Österreich, den Unwillen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zum Ausdruck und müssen seine Integrationsleistungen sowie seine Bezugspunkte in Österreich durch sein Handeln eine maßgebliche Schwächung hinnehmen. Auch lassen die Ausführungen des BF betreffend seine letztmalige Verurteilung weder Reue noch Schuldeinsicht erkennen. So gab er diesbezüglich an, dass das Verfahren schon abgeschlossen sei. Es habe einen Verkehrsunfall, eine Auseinandersetzung, gegeben. Er sei angespuckt worden und habe der BF die Person weggestoßen. Die Person sei auf die Straße gefallen und auf die Schienen gerutscht, deswegen sei es eine Körperverletzung gewesen (AS 364). Der BF hat mit seinem Verhalten sein Recht auf Aufenthalt sowie die Aufrechterhaltung seiner Beziehungen in Österreich aufs Spiel gesetzt. Insofern vermochten die familiären Bezüge des BF diesen nicht von einem strafbaren Verhalten abhalten. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt nicht erkennen, dass er tatsächlich gewillt ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dem BF musste auch bewusst sein, dass eine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Der BF hält sich seit rund vier Jahren – erneut wissentlich rechtswidrig – im Bundesgebiet auf und hat seit der letzten Einreise im Jänner 2020 – abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Jahr 2023 – auch nicht versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Auch liegt bereits in der Vergangenheit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten des BF vor. So war der BF wie oben bereits ausgeführt, jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und reiste wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. So wurde etwa auch der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 18.07.2014 mit Bescheid der NAG Behörde vom 07.11.2014 (u.a.) mit der Begründung, der BF verstoße seit Jahren gegen gesetzliche Bestimmungen, sei trotz eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes weiter im Bundesgebiet verblieben und habe trotz des unsicheren Aufenthaltsstatus geheiratet, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen (AS 257ff). Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Vergangenheit zumindest von 12.02.2007 bis 18.02.2009 einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung hierzu zu verfügen (vgl. Ausführungen der NAG Behörde vom 22.04.2009, AS 95).Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Vergangenheit zumindest von 12.02.2007 bis 18.02.2009 einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne über eine arbeitsrechtliche Bewilligung hierzu zu verfügen vergleiche Ausführungen der NAG Behörde vom 22.04.2009, AS 95). - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252)Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252) Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zu seiner Ehefrau und den Kindern des BF ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl dem BF als auch seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau bewusst gewesen ist, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus des BF gewusst gewesen sind. Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2019 – sohin über mehr als vier Jahre – ist weder aus dem ZMR, dem IZR oder dem Sozialversicherungsdatenauszug ein Hinweis auf einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und somit auf einen gemeinsamen Haushalt zwischen dem BF, seiner Ehefrau und den beiden älteren Kindern ersichtlich. Auch war der BF im Jahr 2019 lediglich immer wieder kurzzeitig, mit teilweise monatelangen Unterbrechungen im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst, sodass auch im Jahr 2019 nicht von einem durchgehend gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Ehefrau und den Kindern ausgegangen werden kann. Spätestens nach den negativen Verfahrensausgängen vor der NAG Behörde, musste dem BF bewusst sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels – insbesondere mangels entsprechender finanzieller Mittel (die Ehefrau des BF bezog/bezieht fast ausschließlich Arbeitslosengeldbezug/Krankengeldbezug/Bezug von Mindestsicherung und der Familienbeihilfe) – nicht vorliegen, und wäre er gehalten gewesen, wieder in den Kosovo auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt aus den im NAG vorgesehenen Gründen zu beantragen. Sowohl dem BF als auch dessen Ehefrau war schon von Beginn an klar, dass sich der BF nicht in Österreich aufhalten darf. Zwar wurden in diesem Zeitraum die Kinder des BF und seiner Ehefrau gezeugt und geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Eltern die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalts des BF bekannt war. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF vor und hält er sich seit etwa vier Jahren erneut durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten des BF in der Vergangenheit, der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, die strafrechtlichen Verurteilungen des BF und das mangelnde Engagement des BF im Hinblick auf eine nachhaltige Integration. Sein Familienleben zu seiner in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau ist zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich der BF bereits jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sich beide bewusst waren, dass der BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügt und er wegen der fehlenden finanziellen Mittel auch keine Möglichkeit hat, den begehrten Aufenthaltstitel zu bekommen und den Aufenthalt zu legalisieren. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303)Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303) Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre der BF von seiner Ehefrau und seinen XXXX im Bundesgebiet geborenen Kindern getrennt.Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wäre der BF von seiner Ehefrau und seinen römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Kindern getrennt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  5. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  6. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Söhne des BF bereits XXXX und XXXX Jahre alt sind, von Ende 2014 bis 2019 – sohin über vier Jahre, im Zeitraum des XXXX bis XXXX bzw. XXXX bis XXXX Lebensjahr der Söhne – nicht (durchgehend) im gemeinsamen Haushalt mit dem BF gelebt haben. Das Familienleben mit seinen Söhnen war in diesem Zeitraum zum überwiegenden Teil auf telefonischen Kontakt beschränkt. Lediglich seit Jänner 2020 besteht wieder ein durchgehender gemeinsamer Haushalt. Im XXXX wurde die Tochter des BF im Bundesgebiet geboren; diese ist nunmehr XXXX Jahre alt. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet aufrechterhalten. Überdies wäre es der Ehefrau und den Kindern, welche allesamt kosovarische Staatsangehörige sind, weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht auch ihm frei, die Ehefrau und die drei Kinder für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und straffälliges Verhalten zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Söhne des BF bereits römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind, von Ende 2014 bis 2019 – sohin über vier Jahre, im Zeitraum des römisch 40 bis römisch 40 bzw. römisch 40 bis römisch 40 Lebensjahr der Söhne – nicht (durchgehend) im gemeinsamen Haushalt mit dem BF gelebt haben. Das Familienleben mit seinen Söhnen war in diesem Zeitraum zum überwiegenden Teil auf telefonischen Kontakt beschränkt. Lediglich seit Jänner 2020 besteht wieder ein durchgehender gemeinsamer Haushalt. Im römisch 40 wurde die Tochter des BF im Bundesgebiet geboren; diese ist nunmehr römisch 40 Jahre alt. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet aufrechterhalten. Überdies wäre es der Ehefrau und den Kindern, welche allesamt kosovarische Staatsangehörige sind, weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht auch ihm frei, die Ehefrau und die drei Kinder für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und straffälliges Verhalten zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Kinder des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Der BF ist ein erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der über Schuldbildung verfügt, der albanischen Sprache mächtig ist und im kosovarischen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies halten sich nach wie vor Familienangehörige des BF im Kosovo auf. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der BF und seine Ehefrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der BF und seine Ehefrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011). Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.

3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wie zu Punkt 3.
  5. bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wie zu Punkt 3.
  6. bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.