Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch drei. richtig zu lauten hat:, „III.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2021 verhaftet, am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter Fall StGB und 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter Fall StGB und 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 12 zweiter Fall StGB und 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , nicht Folge gegeben.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2021 verhaftet, am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28 Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt II.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des BF und daraus resultierend die Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe das Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv berühren und von ihm gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Die soziale und familiäre Verankerung in Österreich habe ihn nicht davon abgehalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen und Suchtgifthandel in sehr großem Ausmaß zu betreiben. Eine Verhaltensprognose falle daher negativ aus. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze Art 8 EMRK nicht, weil das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiege als seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des BF wurde von einem unbefristeten Einreiseverbot Abstand genommen und dieses für die Dauer von sechs Jahren befristet.Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des BF und daraus resultierend die Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe das Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv berühren und von ihm gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Die soziale und familiäre Verankerung in Österreich habe ihn nicht davon abgehalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen und Suchtgifthandel in sehr großem Ausmaß zu betreiben. Eine Verhaltensprognose falle daher negativ aus. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze Artikel 8, EMRK nicht, weil das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiege als seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des BF wurde von einem unbefristeten Einreiseverbot Abstand genommen und dieses für die Dauer von sechs Jahren befristet. Der BF brachte eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids ein. Er begehrt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behebung des Bescheids und Feststellung, dass eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots. Die Entscheidung des BFA greife unverhältnismäßig schwer in seine subjektiven Rechte ein. Er halte sich seit 2002 in Österreich auf. Die Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels habe er rechtzeitig beantragt. Weiters besitze der BF eine Aufenthaltskarte für Deutschland, welche bis XXXX .2025 gültig sei. Der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Mit seiner Ehefrau führe er ein aufrechtes Familienleben. Sie haben vier gemeinsame minderjährige Kinder (geboren XXXX ). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder seien im Bundesgebiet sozial verankert und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl das Kindeswohl als auch das Familien- und Privatleben des BF seien vom BFA bei der Entscheidungsfindung unzureichend beachtet worden. Die Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche im Kosovo sei nicht möglich, zumal im Kosovo auch keine Bleibe zur Verfügung stehe. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege nicht schwerer als sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung des Familienlebens.Der BF brachte eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids ein. Er begehrt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behebung des Bescheids und Feststellung, dass eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots. Die Entscheidung des BFA greife unverhältnismäßig schwer in seine subjektiven Rechte ein. Er halte sich seit 2002 in Österreich auf. Die Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels habe er rechtzeitig beantragt. Weiters besitze der BF eine Aufenthaltskarte für Deutschland, welche bis römisch 40 .2025 gültig sei. Der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Mit seiner Ehefrau führe er ein aufrechtes Familienleben. Sie haben vier gemeinsame minderjährige Kinder (geboren römisch 40 ). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder seien im Bundesgebiet sozial verankert und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl das Kindeswohl als auch das Familien- und Privatleben des BF seien vom BFA bei der Entscheidungsfindung unzureichend beachtet worden. Die Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche im Kosovo sei nicht möglich, zumal im Kosovo auch keine Bleibe zur Verfügung stehe. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege nicht schwerer als sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung des Familienlebens. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 wies das BVwG den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück. Gleichzeitig gab es der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt, behob Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde unter anderem deshalb die aufschiebende Wirkung zu, weil deren Aberkennung angesichts des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF und seiner in Österreich lebenden Kernfamilie mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden sei.Mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 wies das BVwG den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück. Gleichzeitig gab es der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt, behob Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde unter anderem deshalb die aufschiebende Wirkung zu, weil deren Aberkennung angesichts des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF und seiner in Österreich lebenden Kernfamilie mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden sei. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der kosovarischen Ortschaft XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Schweißer, Schlosser und Lackierer tätig. Seine Muttersprache ist Albanisch, zudem spricht er ein wenig Deutsch, Slowakisch und Serbokroatisch.Der BF wurde am römisch 40 in der kosovarischen Ortschaft römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Schweißer, Schlosser und Lackierer tätig. Seine Muttersprache ist Albanisch, zudem spricht er ein wenig Deutsch, Slowakisch und Serbokroatisch. Der BF hält sich seit 2002 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Von XXXX 2020 bis XXXX .2023 war der BF in Besitz eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger; ein Verlängerungsantrag wurde rechtszeitig gestellt. Zudem verfügt er über eine bis XXXX 2025 gültige Aufenthaltskarte Deutschlands, ausgestellt am XXXX
GB ein Betrag von 45.000,00 EUR für verfallen erklärt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28 Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und 3 SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde beim BF
Paragraph 20, StGB ein Betrag von 45.000,00 EUR für verfallen erklärt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er A)I)2)
Abs 1 Z 2 FPG auf Grund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages seines Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auf Grund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages seines Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Abs 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Aufgrund der durch die Delinquenz des BF bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung ist zu prüfen, ob der Versagungsgrund
Abs 2 Z 1 NAG erfüllt ist.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Aufgrund der durch die Delinquenz des BF bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung ist zu prüfen, ob der Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt ist. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus Paragraph 9, BFA-VG.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die Rückkehrentscheidung greift hier insbesondere deshalb in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil sein Lebensmittelpunkt seit langem in Österreich liegt und hier auch seine Ehefrau und minderjährigen Kinder leben, die österreichische Staatsbürger sind. Ihre Verhältnismäßigkeit ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.Die Rückkehrentscheidung greift hier insbesondere deshalb in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil sein Lebensmittelpunkt seit langem in Österreich liegt und hier auch seine Ehefrau und minderjährigen Kinder leben, die österreichische Staatsbürger sind. Ihre Verhältnismäßigkeit ist daher unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die in § 9 Abs 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich nicht entgegen, weil aufgrund der Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich nicht entgegen, weil aufgrund der Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftdelinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Bei dem vom BF verübten grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel handelt es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Dazu kommt, dass der BF als Ersttäter zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich unter anderem daran, dass er, unbeeindruckt von einem schon einmal gegen ihn erlassenen mehrjährigen Aufenthaltsverbots, eine nochmalige mögliche Trennung von seiner Familie in Kauf nahm und im Rahmen zweier kriminellen Vereinigung grenzüberschreitenden Suchtgifthandel im großen Maße betrieb um sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hatte in beiden kriminellen Vereinigungen jeweils übergeordnete Funktionen inne und organisierte selbst Suchtgiftlieferungen, wobei er auch Bestellungen im Namen der unmittelbaren Auftraggeber tätigte. Auch nahm der BF selbst an seiner Wohnadresse am XXXX .2020 eine Lieferung von 50kg Cannabisblüten an seiner Wohnadresse entgegen, wo seine Frau und seine minderjährigen Kinder wohnen.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftdelinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Bei dem vom BF verübten grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel handelt es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Dazu kommt, dass der BF als Ersttäter zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich unter anderem daran, dass er, unbeeindruckt von einem schon einmal gegen ihn erlassenen mehrjährigen Aufenthaltsverbots, eine nochmalige mögliche Trennung von seiner Familie in Kauf nahm und im Rahmen zweier kriminellen Vereinigung grenzüberschreitenden Suchtgifthandel im großen Maße betrieb um sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hatte in beiden kriminellen Vereinigungen jeweils übergeordnete Funktionen inne und organisierte selbst Suchtgiftlieferungen, wobei er auch Bestellungen im Namen der unmittelbaren Auftraggeber tätigte. Auch nahm der BF selbst an seiner Wohnadresse am römisch 40 .2020 eine Lieferung von 50kg Cannabisblüten an seiner Wohnadresse entgegen, wo seine Frau und seine minderjährigen Kinder wohnen. Die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder des BF werden dadurch gemindert, dass sie in ihrem gewohnten Umfeld in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter verbleiben können, sodass deren Wohl auch nach der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich gewährleistet ist. Mit dem BF besteht haftbedingt für geraume Zeit kein gemeinsamer Haushalt; die Vater-Kind-Beziehung ist somit auch schon während der Zeit der Inhaftierung eingeschränkt. Bereits zuvor hat sie ihre Einschränkung durch das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot und seine Berufstätigkeit in Deutschland erfahren. Der BF kann den Kontakt zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen in Deutschland und Österreich lebenden Verwandten mit Kommunikationsmitteln wie Telefon oder Internet und bei Besuchen im Kosovo, wohin der BF seine Kinder bereits mitgenommen hat, und in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten. Die Trennung des BF von seinen Kindern ist daher als verhältnismäßig anzusehen. Bei der Interessenabwägung ist hier
Abs 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und den übrigen Kontaktpersonen. Aufgrund der wenn auch nicht nachhaltigen Erwerbstätigkeit im Inland liegt ein gewisser Grad der Integration iSd § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch
Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Albanisch spricht, dort die Schule besucht hat und sich regelmäßig im Kosovo aufhält, wo seine Eltern ein Haus haben. Es wird dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Bei der Interessenabwägung ist hier
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und den übrigen Kontaktpersonen. Aufgrund der wenn auch nicht nachhaltigen Erwerbstätigkeit im Inland liegt ein gewisser Grad der Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Albanisch spricht, dort die Schule besucht hat und sich regelmäßig im Kosovo aufhält, wo seine Eltern ein Haus haben. Es wird dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der zuvor unbescholtene BF wurde wegen illegalem grenzüberschreitendem Schmuggel einer übergroßen Menge Suchtgift im Rahmen zweier kriminellen Vereinigungen zum Zweck des anschließenden Suchtgiftvertriebs zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Er befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein etwaiger Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung noch nicht begonnen hat. Trotz der erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ergibt die gebotene Gesamtbetrachtung im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als sein persönliches Interesse an der Fortsetzung des Familien- und Privatlebens in Österreich. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von professionell organisierten Suchtgiftdelikten, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Familie sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung im Kosovo sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seinen nahen Angehörigen zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seinen nahen Angehörigen zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 2 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch hat er sich bis zur Behebung des 2010 erlassenen Aufenthaltsverbots im Jahre 2015 dort aufgehalten. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 2, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch hat er sich bis zur Behebung des 2010 erlassenen Aufenthaltsverbots im Jahre 2015 dort aufgehalten. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023
Abs 5 BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und er sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt diese
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und er sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt diese
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 behoben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 behoben. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 1 und 5 FPG kann gegen den BF ein bis zu zehnjähriges oder sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG kann gegen den BF ein bis zu zehnjähriges oder sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, da er im Rahmen zweier kriminellen Vereinigungen in mehreren Angriffen grenzüberschreitend große Suchtgiftmengen schmuggelte, wobei er selbst eine übergeordnete Rolle innerhalb der Vereinigungen einnahm. Die durch die professionelle und organisierte Vorgangsweise und die triste finanzielle Situation des BF erhöhte Wiederholungsgefahr verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots. Auch die sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist nicht zu beanstanden, da grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre und das BFA bereits die privaten und familiären Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt hat. Ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Auch die sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist nicht zu beanstanden, da grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre und das BFA bereits die privaten und familiären Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt hat. Ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal ohnehin den Angaben des BF zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich und Deutschland gefolgt wurde. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Weder anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde findet sich ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal ohnehin den Angaben des BF zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich und Deutschland gefolgt wurde. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Weder anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde findet sich ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. , Zu Spruchteil B.): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2013428.2.00
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