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{'item': 'G310 2013428-2'}

Obsah (11)§ 55Art 133§ 52§ 18§ 53§ 20§ 31§ 60§ 11§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlG310 2013428-2 Spruch, G310 2013428-2/3E Enderkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch drei. richtig zu lauten hat:, „III.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2021 verhaftet, am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter Fall StGB und 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 zweiter Fall StGB und 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 12 zweiter Fall StGB und 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , nicht Folge gegeben.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2021 verhaftet, am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28 Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des BF und daraus resultierend die Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe das Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv berühren und von ihm gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Die soziale und familiäre Verankerung in Österreich habe ihn nicht davon abgehalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen und Suchtgifthandel in sehr großem Ausmaß zu betreiben. Eine Verhaltensprognose falle daher negativ aus. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze Art 8 EMRK nicht, weil das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiege als seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des BF wurde von einem unbefristeten Einreiseverbot Abstand genommen und dieses für die Dauer von sechs Jahren befristet.Das BFA begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des BF und daraus resultierend die Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe das Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv berühren und von ihm gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Die soziale und familiäre Verankerung in Österreich habe ihn nicht davon abgehalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen und Suchtgifthandel in sehr großem Ausmaß zu betreiben. Eine Verhaltensprognose falle daher negativ aus. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze Artikel 8, EMRK nicht, weil das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiege als seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Unter Berücksichtigung der familiären Situation des BF wurde von einem unbefristeten Einreiseverbot Abstand genommen und dieses für die Dauer von sechs Jahren befristet. Der BF brachte eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids ein. Er begehrt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behebung des Bescheids und Feststellung, dass eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots. Die Entscheidung des BFA greife unverhältnismäßig schwer in seine subjektiven Rechte ein. Er halte sich seit 2002 in Österreich auf. Die Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels habe er rechtzeitig beantragt. Weiters besitze der BF eine Aufenthaltskarte für Deutschland, welche bis XXXX .2025 gültig sei. Der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Mit seiner Ehefrau führe er ein aufrechtes Familienleben. Sie haben vier gemeinsame minderjährige Kinder (geboren XXXX ). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder seien im Bundesgebiet sozial verankert und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl das Kindeswohl als auch das Familien- und Privatleben des BF seien vom BFA bei der Entscheidungsfindung unzureichend beachtet worden. Die Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche im Kosovo sei nicht möglich, zumal im Kosovo auch keine Bleibe zur Verfügung stehe. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege nicht schwerer als sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung des Familienlebens.Der BF brachte eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids ein. Er begehrt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Behebung des Bescheids und Feststellung, dass eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt weiters, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots. Die Entscheidung des BFA greife unverhältnismäßig schwer in seine subjektiven Rechte ein. Er halte sich seit 2002 in Österreich auf. Die Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels habe er rechtzeitig beantragt. Weiters besitze der BF eine Aufenthaltskarte für Deutschland, welche bis römisch 40 .2025 gültig sei. Der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Mit seiner Ehefrau führe er ein aufrechtes Familienleben. Sie haben vier gemeinsame minderjährige Kinder (geboren römisch 40 ). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder seien im Bundesgebiet sozial verankert und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sowohl das Kindeswohl als auch das Familien- und Privatleben des BF seien vom BFA bei der Entscheidungsfindung unzureichend beachtet worden. Die Aufrechterhaltung des Kontakts durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche im Kosovo sei nicht möglich, zumal im Kosovo auch keine Bleibe zur Verfügung stehe. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wiege nicht schwerer als sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung des Familienlebens. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 wies das BVwG den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück. Gleichzeitig gab es der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt, behob Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde unter anderem deshalb die aufschiebende Wirkung zu, weil deren Aberkennung angesichts des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF und seiner in Österreich lebenden Kernfamilie mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden sei.Mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 wies das BVwG den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück. Gleichzeitig gab es der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt, behob Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos und erkannte der Beschwerde unter anderem deshalb die aufschiebende Wirkung zu, weil deren Aberkennung angesichts des langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF und seiner in Österreich lebenden Kernfamilie mit der konkreten Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden sei. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der kosovarischen Ortschaft XXXX geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Schweißer, Schlosser und Lackierer tätig. Seine Muttersprache ist Albanisch, zudem spricht er ein wenig Deutsch, Slowakisch und Serbokroatisch.Der BF wurde am römisch 40 in der kosovarischen Ortschaft römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Schweißer, Schlosser und Lackierer tätig. Seine Muttersprache ist Albanisch, zudem spricht er ein wenig Deutsch, Slowakisch und Serbokroatisch. Der BF hält sich seit 2002 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Von XXXX 2020 bis XXXX .2023 war der BF in Besitz eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger; ein Verlängerungsantrag wurde rechtszeitig gestellt. Zudem verfügt er über eine bis XXXX 2025 gültige Aufenthaltskarte Deutschlands, ausgestellt am XXXX

  1. Sein kosovarischer Reisepass war bis XXXX .2021 gültig. Die deutsche Aufenthaltskarte hat der BF zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragt. Dort arbeitete der BF im Gartenbau-Unternehmen seines Bruders und erzielte ein Nettoeinkommen von ca. 500,00 EUR pro Monat. Neben seinem Bruder leben auch vier seiner Onkel in Deutschland. Der BF hat kein Vermögen, seine Schulden belaufen sich auf rund 15.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR. In Österreich bezog er zuletzt Geldleistungen des AMS. Davor ging der BF zuletzt von XXXX .2011 bis XXXX 2011 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF hält sich seit 2002 im Wesentlichen kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 2020 bis römisch 40 .2023 war der BF in Besitz eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger; ein Verlängerungsantrag wurde rechtszeitig gestellt. Zudem verfügt er über eine bis römisch 40 2025 gültige Aufenthaltskarte Deutschlands, ausgestellt am römisch 40
  2. Sein kosovarischer Reisepass war bis römisch 40 .2021 gültig. Die deutsche Aufenthaltskarte hat der BF zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragt. Dort arbeitete der BF im Gartenbau-Unternehmen seines Bruders und erzielte ein Nettoeinkommen von ca. 500,00 EUR pro Monat. Neben seinem Bruder leben auch vier seiner Onkel in Deutschland. Der BF hat kein Vermögen, seine Schulden belaufen sich auf rund 15.000,00 EUR bis 20.000,00 EUR. In Österreich bezog er zuletzt Geldleistungen des AMS. Davor ging der BF zuletzt von römisch 40 .2011 bis römisch 40 2011 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder (geboren XXXX ), die alle österreichische Staatsangehörige sind. Bestätigungen über den Schul- bzw. Kindergartenbesuch für das Schuljahr 2022/2023 liegen vor. Seit XXXX 2015 bis zu seiner Inhaftierung lebten der BF und seine Familie an derselben Adresse. Nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld von XXXX .2016 bis XXXX .2018 bezog bzw. bezieht die Ehefrau des BF die bedarfsorientierte Mindestsicherung und Geldleistungen des AMS. Abgesehen von seiner Familie hat der BF noch weitschichtige Verwandte in Österreich, wobei zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.Er ist verheiratet und sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder (geboren römisch 40 ), die alle österreichische Staatsangehörige sind. Bestätigungen über den Schul- bzw. Kindergartenbesuch für das Schuljahr 2022 aus 2023, liegen vor. Seit römisch 40 2015 bis zu seiner Inhaftierung lebten der BF und seine Familie an derselben Adresse. Nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2018 bezog bzw. bezieht die Ehefrau des BF die bedarfsorientierte Mindestsicherung und Geldleistungen des AMS. Abgesehen von seiner Familie hat der BF noch weitschichtige Verwandte in Österreich, wobei zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF wurde bereits in der Vergangenheit in Österreich strafgerichtlich verurteilt, wobei diese mittlerweile getilgt sind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2011 wurde damals über den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2015, GZ. G311 2013428-1/10E, behoben wurde. In der Zwischenzeit hielt er sich im Kosovo bei seinen Eltern auf und half in der Landwirtschaft. Seine Eltern besitzen im Kosovo ein Haus. Ansonsten fährt er etwa zwei- bis sechsmal im Jahr in den Kosovo, wo neben seinen Eltern auch noch zwei Schwestern sowie Onkeln und Tanten leben. Auch vor seiner Festnahme im Juli 2021 hat er sich mit seinen Kindern im Kosovo aufgehalten und ist dann weiter nach Deutschland gereist.Der BF wurde bereits in der Vergangenheit in Österreich strafgerichtlich verurteilt, wobei diese mittlerweile getilgt sind. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 2011 wurde damals über den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2015, GZ. G311 2013428-1/10E, behoben wurde. In der Zwischenzeit hielt er sich im Kosovo bei seinen Eltern auf und half in der Landwirtschaft. Seine Eltern besitzen im Kosovo ein Haus. Ansonsten fährt er etwa zwei- bis sechsmal im Jahr in den Kosovo, wo neben seinen Eltern auch noch zwei Schwestern sowie Onkeln und Tanten leben. Auch vor seiner Festnahme im Juli 2021 hat er sich mit seinen Kindern im Kosovo aufgehalten und ist dann weiter nach Deutschland gereist. Der BF war ab Anfang 2020 Mitglied einer arbeitsteilig agierenden kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, länderübergreifend über zumindest mehrere Monate hindurch große Mengen an Cannabisblüten aus dem Kosovo und Serbien nach Österreich zu schmuggeln und hier gewinnbringend zu verkaufen, um dadurch den Lebensunterhalt der Mitglieder der Gruppe zu verdienen. Darüber hinaus beteiligte sich der BF an einer weiteren Tätergruppe rund um ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung und war ebenfalls darauf ausgerichtet, über zumindest mehrere Monate hinweg große Mengen an Cannabisblüten aus dem Kosovo und Serbien nach Österreich einzuführen. Während er im Rahmen der zuerst angeführten kriminellen Vereinigung die Verteilung an die Abnehmer übernahm, war er in der zweiten Tätergruppe mit der Organisation konkreter Suchtgiftlieferungen in der Art eines Logistikers betraut und wollte in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitglied albanische Kuriere dazu bestimmen, Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ein- und auszuführen. Der BF hatte in beiden kriminellen Vereinigungen jeweils übergeordnete Funktionen inne und organisierte selbst Suchtgiftlieferungen, wobei er auch Bestellungen im Namen der unmittelbaren Auftraggeber tätigte. Auch nahm der BF selbst an seiner Wohnadresse am XXXX .2020 eine Lieferung von 50kg Cannabisblüten an seiner Wohnadresse entgegen. Der BF war ab Anfang 2020 Mitglied einer arbeitsteilig agierenden kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, länderübergreifend über zumindest mehrere Monate hindurch große Mengen an Cannabisblüten aus dem Kosovo und Serbien nach Österreich zu schmuggeln und hier gewinnbringend zu verkaufen, um dadurch den Lebensunterhalt der Mitglieder der Gruppe zu verdienen. Darüber hinaus beteiligte sich der BF an einer weiteren Tätergruppe rund um ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung und war ebenfalls darauf ausgerichtet, über zumindest mehrere Monate hinweg große Mengen an Cannabisblüten aus dem Kosovo und Serbien nach Österreich einzuführen. Während er im Rahmen der zuerst angeführten kriminellen Vereinigung die Verteilung an die Abnehmer übernahm, war er in der zweiten Tätergruppe mit der Organisation konkreter Suchtgiftlieferungen in der Art eines Logistikers betraut und wollte in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitglied albanische Kuriere dazu bestimmen, Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ein- und auszuführen. Der BF hatte in beiden kriminellen Vereinigungen jeweils übergeordnete Funktionen inne und organisierte selbst Suchtgiftlieferungen, wobei er auch Bestellungen im Namen der unmittelbaren Auftraggeber tätigte. Auch nahm der BF selbst an seiner Wohnadresse am römisch 40 .2020 eine Lieferung von 50kg Cannabisblüten an seiner Wohnadresse entgegen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB und 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB und 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall StGB und 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde beim BF

§ 20St

GB ein Betrag von 45.000,00 EUR für verfallen erklärt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB und 28 Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und 3 SMG für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde beim BF

Paragraph 20, StGB ein Betrag von 45.000,00 EUR für verfallen erklärt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er A)I)2)

  1. b)vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen in XXXX jeweils gewinnbringend am XXXX .2020 zumindest 20 kg Cannasbisblüten an unbekannte Abnehmer und weitere 10 kg an einen im Urteil namentlich genannten Mann, am XXXX 2020 und in den Tagen danach 20 kg an diesen Mann, an einem unbekannten Tag im Juni 2020 insgesamt 10 kg sowie im Frühjahr 2020 ein Kilogramm an einen weiteren Mann überlassen hat;A)I)2)
  2. b)vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen in römisch 40 jeweils gewinnbringend am römisch 40 .2020 zumindest 20 kg Cannasbisblüten an unbekannte Abnehmer und weitere 10 kg an einen im Urteil namentlich genannten Mann, am römisch 40 2020 und in den Tagen danach 20 kg an diesen Mann, an einem unbekannten Tag im Juni 2020 insgesamt 10 kg sowie im Frühjahr 2020 ein Kilogramm an einen weiteren Mann überlassen hat; D) zusammen mit einem Mittäter teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken hinsichtlich 172,87 kg Cannabisblüten, teils der BF alleine hinsichtlich weiterer 50 kg Cannabisblüten, in XXXX und an anderen Orten andere Kuriere dazu bestimmt haben, insgesamt 222,87 kg Cannabisblüten (23,486 kg THCA und 1,318 kg Delta-9-THC), aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der BF und der Mittäter sie gemeinsam beauftragten, 60 kg Cannabisblüten, der BF sie weiters alleine beauftragte, 50 kg Cannabisblüten sowie der BF und der Mittäter gemeinsam sie vor dem XXXX .2020 beauftragten, eine weitere Menge von 112,877 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 12,486 kg THCA und 768 g Delta-9-THC, die von einem weiteren Mittäter über Berg nach Österreich gebracht wurden, nach Österreich zu bringen und sie hier gewinnbringend weiterzuverkaufen;D) zusammen mit einem Mittäter teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken hinsichtlich 172,87 kg Cannabisblüten, teils der BF alleine hinsichtlich weiterer 50 kg Cannabisblüten, in römisch 40 und an anderen Orten andere Kuriere dazu bestimmt haben, insgesamt 222,87 kg Cannabisblüten (23,486 kg THCA und 1,318 kg Delta-9-THC), aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der BF und der Mittäter sie gemeinsam beauftragten, 60 kg Cannabisblüten, der BF sie weiters alleine beauftragte, 50 kg Cannabisblüten sowie der BF und der Mittäter gemeinsam sie vor dem römisch 40 .2020 beauftragten, eine weitere Menge von 112,877 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 12,486 kg THCA und 768 g Delta-9-THC, die von einem weiteren Mittäter über Berg nach Österreich gebracht wurden, nach Österreich zu bringen und sie hier gewinnbringend weiterzuverkaufen; E) zusammen mit einer Mittäterin und einem Mittäter zwei weitere im Urteil namentlich genannte Männer dazu bestimmt hat, die nachfolgende Suchtgiftmenge von insgesamt 139 kg Cannabisblüten (13,9 kg THCA und 695 g Delta-9-THC) über Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich versteckt in Betten bzw. in einem Sessel zu transportieren, und zwar I) im XXXX 2020 insgesamt 27 kg Cannabisblüten (2,7 kg THCA und 135 g Delta-9-THC), die einer der zuvor bestimmten Männer in einem Bett über XXXX oder XXXX nach Wien bracht; II) im XXXX 2020 7 kg Cannabisblüten (700g THCA und 35 g Delta-9-THC), die eine nicht eingeweihte Frau in einem Sessel nach Österreich brachte; III) vor dem XXXX .2020 60 kg Cannabisblüten ( 6 kg THCA und 300 g THCA [sic]), die einer der dazu bestimmten Männer in zwei Betten nach Wien brachte; IV) im späteren XXXX 2020 zumindest 10 kg Cannabisblüten (1 kg THCA und 50 g Delta-9-THC), die ein unbekannter Kurier nach Wien brachte; V) im XXXX 2020 weitere mindestens 10 kg Cannabisblüten (1 kg THCA und 50 g Delta-9-THC), die ein unbekannter Kurier nach Wien brachte; VI) im Frühjahr 2020 insgesamt zumindest 10 kg Cannabisblüten (1 kg THCA und 50 g Delta-9-THC), die einer dazu bestimmten Männer, ohne zuvor eingeweiht worden zu sein, in einem Bett über Kittsee oder Berg nach Österreich und zwar bis nach Wien brachte; VII) im XXXX 2020 insgesamt 15 kg Cannabisblüten (1,5 kg THCA und 75 g Delta-9-THC), die einer dazu bestimmten Männer, ohne zuvor eingeweiht worden zu sein, in einem Bett über XXXX oder XXXX nach Österreich und zwar bis nach Wien brachte;E) zusammen mit einer Mittäterin und einem Mittäter zwei weitere im Urteil namentlich genannte Männer dazu bestimmt hat, die nachfolgende Suchtgiftmenge von insgesamt 139 kg Cannabisblüten (13,9 kg THCA und 695 g Delta-9-THC) über Serbien, Ungarn und die Slowakei nach Österreich versteckt in Betten bzw. in einem Sessel zu transportieren, und zwar römisch eins) im römisch 40 2020 insgesamt 27 kg Cannabisblüten (2,7 kg THCA und 135 g Delta-9-THC), die einer der zuvor bestimmten Männer in einem Bett über römisch 40 oder römisch 40 nach Wien bracht; römisch zwei) im römisch 40 2020 7 kg Cannabisblüten (700g THCA und 35 g Delta-9-THC), die eine nicht eingeweihte Frau in einem Sessel nach Österreich brachte; römisch drei) vor dem römisch 40 .2020 60 kg Cannabisblüten ( 6 kg THCA und 300 g THCA [sic]), die einer der dazu bestimmten Männer in zwei Betten nach Wien brachte; römisch vier) im späteren römisch 40 2020 zumindest 10 kg Cannabisblüten (1 kg THCA und 50 g Delta-9-THC), die ein unbekannter Kurier nach Wien brachte; römisch fünf) im römisch 40 2020 weitere mindestens 10 kg Cannabisblüten (1 kg THCA und 50 g Delta-9-THC), die ein unbekannter Kurier nach Wien brachte; römisch sechs) im Frühjahr 2020 insgesamt zumindest 10 kg Cannabisblüten (1 kg THCA und 50 g Delta-9-THC), die einer dazu bestimmten Männer, ohne zuvor eingeweiht worden zu sein, in einem Bett über Kittsee oder Berg nach Österreich und zwar bis nach Wien brachte; römisch sieben) im römisch 40 2020 insgesamt 15 kg Cannabisblüten (1,5 kg THCA und 75 g Delta-9-THC), die einer dazu bestimmten Männer, ohne zuvor eingeweiht worden zu sein, in einem Bett über römisch 40 oder römisch 40 nach Österreich und zwar bis nach Wien brachte; G) darüber hinaus einen der der zuvor genannten beiden Männer dazu bestimmt hat, aus der unter E)I) genannten Menge 17 kg Cannabisblüten einem im Urteil namentlich genannten Mann zu überlassen; H) zusammen mit einem Mittäter zwei im Urteil namentlich genannte Personen dazu bestimmt hat, die unter D) genannte Suchtgiftemenge von 112,877 kg Cannabisblüten (das Fünfzehnfache der Grenzmenge auch übersteigend) in XXXX und an anderen Orten bis nach XXXX mit dem Vorsatz zu besitzen und zu befördern, dass sie in Verkehr gesetzt werde, indem sie den Auftrag zur Einfuhr und zur Verbringung des Suchtgifts nach Wien erteilten. H) zusammen mit einem Mittäter zwei im Urteil namentlich genannte Personen dazu bestimmt hat, die unter D) genannte Suchtgiftemenge von 112,877 kg Cannabisblüten (das Fünfzehnfache der Grenzmenge auch übersteigend) in römisch 40 und an anderen Orten bis nach römisch 40 mit dem Vorsatz zu besitzen und zu befördern, dass sie in Verkehr gesetzt werde, indem sie den Auftrag zur Einfuhr und zur Verbringung des Suchtgifts nach Wien erteilten. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen und die vielfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge als erschwerend gewertet; als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung des Suchtgifts berücksichtigt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , nicht Folge gegeben, wobei festgehalten wurde, dass das Landesgericht XXXX dem BF zutreffend eine führende Rolle zugeschrieben hat und die Strafzumessungsgründe vollständig und zutreffend anführte. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , nicht Folge gegeben, wobei festgehalten wurde, dass das Landesgericht römisch 40 dem BF zutreffend eine führende Rolle zugeschrieben hat und die Strafzumessungsgründe vollständig und zutreffend anführte. Seit seiner Verhaftung am XXXX .2021 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2028.Seit seiner Verhaftung am römisch 40 .2021 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2028. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF liegt vor wie auch eine Kopie seines deutschen Aufenthaltstitels, sodass seine Identität geklärt ist. Auch sein Geburtsort geht daraus hervor. Der Umstand, dass er zunächst im Kosovo aufwuchs, dort die Schul- und Berufsausbildung erfolgte und er sich seit 2002 – mit Unterbrechung – rechtmäßig in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen konsistenten Angaben dazu und der Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den vorgelegten Dokumenten. Der letzte gemeinsame Wohnsitz mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern geht aus dem ZMR hervor. Die Schulbesuche seiner Kinder werden durch die vorgelegten Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen und Zeugnisse belegt. Anhand der Ausführungen im Urteil des Landesgerichts XXXX konnte seine finanzielle Situation festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den vorgelegten Dokumenten. Der letzte gemeinsame Wohnsitz mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern geht aus dem ZMR hervor. Die Schulbesuche seiner Kinder werden durch die vorgelegten Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen und Zeugnisse belegt. Anhand der Ausführungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 konnte seine finanzielle Situation festgestellt werden. Aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Erkenntnis des BVwG vom 06.10.2015 erschließt sich, dass seine Eltern im Kosovo ein Haus besitzen und eine Landwirtschaft betreiben. Auch lässt sich anhand dieser Ausführungen feststellen, dass sich der BF dort von 2011 bis 2015 aufgehalten hat, regelmäßig in den Kosovo reist und auch seine Kinder bereits dort waren. Albanisch-Kenntnisse beruhen auf seiner Herkunft und konnte auch die Einvernahme vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für diese Sprache problemlos durchgeführt werden. Auch gab er an, nur wenig ein wenig Deutsch zu sprechen, was angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich verwunderlich ist. Aus seiner zuletzt ausgeübten Arbeit im Gartenbau kann in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem BFA geschlossen werden, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter und offenbar uneingeschränkt haftfähig ist. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren sind Hinweise auf Erkrankungen oder andere Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit hervorgekommen. Der Aufenthaltsstatus des BF in Österreich ergibt sich aus dem IZR. Die im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld und Mindestsicherung gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Auch in den Sozialversicherungsdatenauszug seine Ehefrau wurde Einsicht genommen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister, dem Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022 sowie des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023. Dem Urteil vom XXXX .2022 werden auch die Strafbemessungsgründe entnommen. Auch geht daraus hervor, dass der BF in der Hierachie der kriminellen Vereinigung eine führende Funktion einnahm und er auch eine Lieferung an seiner Wohnadresse entgegennahm. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister, dem Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022 sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023. Dem Urteil vom römisch 40 .2022 werden auch die Strafbemessungsgründe entnommen. Auch geht daraus hervor, dass der BF in der Hierachie der kriminellen Vereinigung eine führende Funktion einnahm und er auch eine Lieferung an seiner Wohnadresse entgegennahm. Die Feststellung, dass der BF seit XXXX .2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ist, ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Daraus ergibt sich auch das urteilsmäßige Strafende.Die Feststellung, dass der BF seit römisch 40 .2021 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ist, ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Daraus ergibt sich auch das urteilsmäßige Strafende. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich

§ 31

Abs 1 Z 2 FPG auf Grund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages seines Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auf Grund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages seines Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 52

Abs 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Aufgrund der durch die Delinquenz des BF bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung ist zu prüfen, ob der Versagungsgrund

§ 11

Abs 2 Z 1 NAG erfüllt ist.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Aufgrund der durch die Delinquenz des BF bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung ist zu prüfen, ob der Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt ist. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus Paragraph 9, BFA-VG.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Die Rückkehrentscheidung greift hier insbesondere deshalb in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil sein Lebensmittelpunkt seit langem in Österreich liegt und hier auch seine Ehefrau und minderjährigen Kinder leben, die österreichische Staatsbürger sind. Ihre Verhältnismäßigkeit ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.Die Rückkehrentscheidung greift hier insbesondere deshalb in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil sein Lebensmittelpunkt seit langem in Österreich liegt und hier auch seine Ehefrau und minderjährigen Kinder leben, die österreichische Staatsbürger sind. Ihre Verhältnismäßigkeit ist daher unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn (wie hier) die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die in § 9 Abs 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich nicht entgegen, weil aufgrund der Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich nicht entgegen, weil aufgrund der Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftdelinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Bei dem vom BF verübten grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel handelt es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Dazu kommt, dass der BF als Ersttäter zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich unter anderem daran, dass er, unbeeindruckt von einem schon einmal gegen ihn erlassenen mehrjährigen Aufenthaltsverbots, eine nochmalige mögliche Trennung von seiner Familie in Kauf nahm und im Rahmen zweier kriminellen Vereinigung grenzüberschreitenden Suchtgifthandel im großen Maße betrieb um sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hatte in beiden kriminellen Vereinigungen jeweils übergeordnete Funktionen inne und organisierte selbst Suchtgiftlieferungen, wobei er auch Bestellungen im Namen der unmittelbaren Auftraggeber tätigte. Auch nahm der BF selbst an seiner Wohnadresse am XXXX .2020 eine Lieferung von 50kg Cannabisblüten an seiner Wohnadresse entgegen, wo seine Frau und seine minderjährigen Kinder wohnen.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinen Kindern ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven, durch Gewinnstreben gekennzeichneten Suchtgiftdelinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Bei dem vom BF verübten grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel handelt es sich um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Dazu kommt, dass der BF als Ersttäter zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Seine kriminelle Energie zeigt sich unter anderem daran, dass er, unbeeindruckt von einem schon einmal gegen ihn erlassenen mehrjährigen Aufenthaltsverbots, eine nochmalige mögliche Trennung von seiner Familie in Kauf nahm und im Rahmen zweier kriminellen Vereinigung grenzüberschreitenden Suchtgifthandel im großen Maße betrieb um sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der BF hatte in beiden kriminellen Vereinigungen jeweils übergeordnete Funktionen inne und organisierte selbst Suchtgiftlieferungen, wobei er auch Bestellungen im Namen der unmittelbaren Auftraggeber tätigte. Auch nahm der BF selbst an seiner Wohnadresse am römisch 40 .2020 eine Lieferung von 50kg Cannabisblüten an seiner Wohnadresse entgegen, wo seine Frau und seine minderjährigen Kinder wohnen. Die Auswirkungen der Trennung auf die Kinder des BF werden dadurch gemindert, dass sie in ihrem gewohnten Umfeld in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter verbleiben können, sodass deren Wohl auch nach der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich gewährleistet ist. Mit dem BF besteht haftbedingt für geraume Zeit kein gemeinsamer Haushalt; die Vater-Kind-Beziehung ist somit auch schon während der Zeit der Inhaftierung eingeschränkt. Bereits zuvor hat sie ihre Einschränkung durch das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot und seine Berufstätigkeit in Deutschland erfahren. Der BF kann den Kontakt zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen in Deutschland und Österreich lebenden Verwandten mit Kommunikationsmitteln wie Telefon oder Internet und bei Besuchen im Kosovo, wohin der BF seine Kinder bereits mitgenommen hat, und in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten. Die Trennung des BF von seinen Kindern ist daher als verhältnismäßig anzusehen. Bei der Interessenabwägung ist hier

§ 9

Abs 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und den übrigen Kontaktpersonen. Aufgrund der wenn auch nicht nachhaltigen Erwerbstätigkeit im Inland liegt ein gewisser Grad der Integration iSd § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch

§ 9

Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Albanisch spricht, dort die Schule besucht hat und sich regelmäßig im Kosovo aufhält, wo seine Eltern ein Haus haben. Es wird dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Bei der Interessenabwägung ist hier

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er hat hier ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und den übrigen Kontaktpersonen. Aufgrund der wenn auch nicht nachhaltigen Erwerbstätigkeit im Inland liegt ein gewisser Grad der Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG vor. Der BF hat aber auch noch

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er Albanisch spricht, dort die Schule besucht hat und sich regelmäßig im Kosovo aufhält, wo seine Eltern ein Haus haben. Es wird dem BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der zuvor unbescholtene BF wurde wegen illegalem grenzüberschreitendem Schmuggel einer übergroßen Menge Suchtgift im Rahmen zweier kriminellen Vereinigungen zum Zweck des anschließenden Suchtgiftvertriebs zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Er befindet sich derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein etwaiger Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung noch nicht begonnen hat. Trotz der erheblichen privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ergibt die gebotene Gesamtbetrachtung im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als sein persönliches Interesse an der Fortsetzung des Familien- und Privatlebens in Österreich. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von professionell organisierten Suchtgiftdelikten, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Familie sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung im Kosovo sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seinen nahen Angehörigen zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der engen Beziehung zu seinen nahen Angehörigen zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 2 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch hat er sich bis zur Behebung des 2010 erlassenen Aufenthaltsverbots im Jahre 2015 dort aufgehalten. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 2, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch hat er sich bis zur Behebung des 2010 erlassenen Aufenthaltsverbots im Jahre 2015 dort aufgehalten. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023

§ 18

Abs 5 BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und er sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt diese

§ 55Abs 2 FPG 14 Tage.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und er sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt diese

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 behoben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 19.07.2023 behoben. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 3 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 1 und 5 FPG kann gegen den BF ein bis zu zehnjähriges oder sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG kann gegen den BF ein bis zu zehnjähriges oder sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, da er im Rahmen zweier kriminellen Vereinigungen in mehreren Angriffen grenzüberschreitend große Suchtgiftmengen schmuggelte, wobei er selbst eine übergeordnete Rolle innerhalb der Vereinigungen einnahm. Die durch die professionelle und organisierte Vorgangsweise und die triste finanzielle Situation des BF erhöhte Wiederholungsgefahr verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots. Auch die sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist nicht zu beanstanden, da grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre und das BFA bereits die privaten und familiären Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt hat. Ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Auch die sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist nicht zu beanstanden, da grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot möglich gewesen wäre und das BFA bereits die privaten und familiären Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt hat. Ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot ist notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal ohnehin den Angaben des BF zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich und Deutschland gefolgt wurde. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Weder anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde findet sich ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal ohnehin den Angaben des BF zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich und Deutschland gefolgt wurde. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Weder anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde findet sich ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. , Zu Spruchteil B.): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2013428.2.00

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