← Österreich

{'item': 'G312 2276409-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlG312 2276409-1 Spruch, G312 2276409-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Antrag vom XXXX , mit welchem die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der 30-tägigen Wartepflicht nach § 45a Abs. 2 AMFG für 30 Arbeitskräfte ab XXXX begehrt, gemäß § 45a Abs. 5 Z 1 AMFG wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Antrag vom römisch 40 , mit welchem die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der 30-tägigen Wartepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG für 30 Arbeitskräfte ab römisch 40 begehrt, gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5, Ziffer eins, AMFG wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF laut ihren Angaben, nach einem telefonischen Gespräch sowie im Mail vom XXXX , mit dem Formular zum Frühwarnsystem die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bzw. den Ausspruch der Kündigungen von 30 ArbeitnehmerInnen in der Zeit vom XXXX bis XXXX anmeldete. In dem angeführten Mail gab die BF auch an, dass dieser ursprünglich am XXXX eingebrachte Antrag vom AMS Murau mit dem Hinweis, dass dies „formal falsch sei“ dergestalt abgeändert worden sei, dass dieser Antrag dann den fristgerechten Zeitraum XXXX bis XXXX beinhaltet habe. Dieser Zeitraum entspreche nicht den Tatsachen, da laut den Angaben der BF die Kündigungen bereits ausgesprochen worden seien. Eine Nachsicht der Einhaltung der 30tägigen Wartefrist gemäß § 45a Abs. 2 AMFG sei nur unter Einbeziehung (Anhörung) des Landesdirektoriums gemäß § 45a Abs. 8 AMFG sowie bei Vorliegen weiterer Erfordernisse möglich. Laut der BF seien die Kündigungen bereits am XXXX ausgesprochen worden, somit liege der Zeitraum des Ausspruchs der Kündigungen/beabsichtigten Auflösungen vor dem 17.05.

  1. Der Antrag sei daher wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF laut ihren Angaben, nach einem telefonischen Gespräch sowie im Mail vom römisch 40 , mit dem Formular zum Frühwarnsystem die Auflösung von Arbeitsverhältnissen bzw. den Ausspruch der Kündigungen von 30 ArbeitnehmerInnen in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 anmeldete. In dem angeführten Mail gab die BF auch an, dass dieser ursprünglich am römisch 40 eingebrachte Antrag vom AMS Murau mit dem Hinweis, dass dies „formal falsch sei“ dergestalt abgeändert worden sei, dass dieser Antrag dann den fristgerechten Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 beinhaltet habe. Dieser Zeitraum entspreche nicht den Tatsachen, da laut den Angaben der BF die Kündigungen bereits ausgesprochen worden seien. Eine Nachsicht der Einhaltung der 30tägigen Wartefrist gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG sei nur unter Einbeziehung (Anhörung) des Landesdirektoriums gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG sowie bei Vorliegen weiterer Erfordernisse möglich. Laut der BF seien die Kündigungen bereits am römisch 40 ausgesprochen worden, somit liege der Zeitraum des Ausspruchs der Kündigungen/beabsichtigten Auflösungen vor dem 17.05.
  2. Der Antrag sei daher wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund einer für den Weiterbetrieb des Unternehmens existenziellen Reorganisation der Teilbetrieb „Rehazentrum“ des Betriebes der BF Ende Juni 2023 hätte eingestellt werden müssen. Die Arbeitsverhältnisse denjenigen Dienstnehmern, für die im weiterzubetreibenden Hotel keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, hätte daher aufgelöst werden müssen. Mit Antrag vom XXXX habe die BF daher betreffend 30 Arbeitnehmer die regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige gemäß § 45a AMFG von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse verständigt, dies mittels vom AMS zur Verfügung gestellten Formular „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG“. In der Anzeige vom XXXX sei die Zustimmung zur Auflösung von 30 Arbeitsverhältnissen im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX beantragt worden. Am XXXX habe die BF zusätzlich auch einen Antrag auf § 45a Abs. 8 AMFG auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 gestellt. Diese Zustimmung sei mit dem nunmehr bekämpften Bescheid nicht erteilt worden, sondern der Antrag zurückgewiesen worden. Dies sei rechtswidrig, da der im Bescheid genannte Zeitraum (und mit Antrag XXXX verbesserte) nicht den Tatsachen entspreche. Darin werde festgehalten, dass das Ansuchen verfristet und überhaupt keiner inhaltlichen Befassung zugänglich sei. Begründend sei dies mit dem bereits erfolgten Ausspruch der Auflösung der Dienstverhältnisse bereits vor Einbringen der Meldung, nämlich ab 16.05.
  3. Jedoch sei weder in der Meldung vom XXXX ., verbessert am XXXX , noch in dem Antrag auf Fristverkürzung vom XXXX auf eine davor bereits erfolgte Auflösung Bezug genommen. Die im Bescheid angeführten Gründe würden in den Aktenunterlagen keine Deckung finden und führe die belangte Behörde aktenfremde Umstände für ihre Entscheidungsfindung ins Treffen. Objektiv betrachtet sei eine Meldung erstattet worden, mit der Kündigungen für den Zeitraum XXXX bis XXXX angezeigt worden seien und dafür aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen eine vorzeitige Zustimmung beantragt worden. Allfällige Informationen, die der Behörde zugegangen seien, die aber für die Beurteilung der Meldung/des Antrags keine Rolle spielen, hätten von der Behörde unberücksichtigt bleiben müssen. Daher beantrage die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des AMS dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des § 45a Abs. 2 AMFG Folge gegeben wird, falls dem nicht gefolgt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund einer für den Weiterbetrieb des Unternehmens existenziellen Reorganisation der Teilbetrieb „Rehazentrum“ des Betriebes der BF Ende Juni 2023 hätte eingestellt werden müssen. Die Arbeitsverhältnisse denjenigen Dienstnehmern, für die im weiterzubetreibenden Hotel keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, hätte daher aufgelöst werden müssen. Mit Antrag vom römisch 40 habe die BF daher betreffend 30 Arbeitnehmer die regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 45 a, AMFG von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse verständigt, dies mittels vom AMS zur Verfügung gestellten Formular „Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 45 a, AMFG“. In der Anzeige vom römisch 40 sei die Zustimmung zur Auflösung von 30 Arbeitsverhältnissen im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 beantragt worden. Am römisch 40 habe die BF zusätzlich auch einen Antrag auf Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, gestellt. Diese Zustimmung sei mit dem nunmehr bekämpften Bescheid nicht erteilt worden, sondern der Antrag zurückgewiesen worden. Dies sei rechtswidrig, da der im Bescheid genannte Zeitraum (und mit Antrag römisch 40 verbesserte) nicht den Tatsachen entspreche. Darin werde festgehalten, dass das Ansuchen verfristet und überhaupt keiner inhaltlichen Befassung zugänglich sei. Begründend sei dies mit dem bereits erfolgten Ausspruch der Auflösung der Dienstverhältnisse bereits vor Einbringen der Meldung, nämlich ab 16.05.
  4. Jedoch sei weder in der Meldung vom römisch 40 ., verbessert am römisch 40 , noch in dem Antrag auf Fristverkürzung vom römisch 40 auf eine davor bereits erfolgte Auflösung Bezug genommen. Die im Bescheid angeführten Gründe würden in den Aktenunterlagen keine Deckung finden und führe die belangte Behörde aktenfremde Umstände für ihre Entscheidungsfindung ins Treffen. Objektiv betrachtet sei eine Meldung erstattet worden, mit der Kündigungen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 angezeigt worden seien und dafür aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen eine vorzeitige Zustimmung beantragt worden. Allfällige Informationen, die der Behörde zugegangen seien, die aber für die Beurteilung der Meldung/des Antrags keine Rolle spielen, hätten von der Behörde unberücksichtigt bleiben müssen. Daher beantrage die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des AMS dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG Folge gegeben wird, falls dem nicht gefolgt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt wurden am 10.08.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 29.11.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der weder die RV teilnahm, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuvor beantragt hatte, noch die belangte Behörde. Am 29.11.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der weder die Regierungsvorlage teilnahm, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuvor beantragt hatte, noch die belangte Behörde. Da Fragen zum Sachverhalt (hinsichtlich der durch die Beschwerdegründe aufgetretenen Widersprüche) offen waren, die aufgrund der Nichtteilnahme der beiden Parteien an der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnten, wurde die belangte Behörde aufgefordert, die fehlenden Aktenteile, auf die sich die BF in der Beschwerde bezogen habe, samt Stellungnahme nachzureichen. Am 11.12.2023 reichte die belangte Behörde die angeforderten Aktenteile samt kurzer Email Mitteilung nach und wiederholte die im Beschied angeführten Gründe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF betreibt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Rehzentrum in XXXX 1.
  7. Die BF betreibt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Rehzentrum in römisch 40 1.
  8. Am XXXX zeigte die BF die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen von 30 DienstnehmerInnen gemäß § 45a AMFG an und beantragte die Zustimmung zur Auflösung von 30 Arbeitsverhältnissen im Zeitraum zwischen XXXX bis XXXX . Der durchschnittliche Beschäftigtenstand der letzten 3 Monate vor Einbringung der Anzeige betrug 53 MitarbeiterInnen. 1.
  9. Am römisch 40 zeigte die BF die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen von 30 DienstnehmerInnen gemäß Paragraph 45 a, AMFG an und beantragte die Zustimmung zur Auflösung von 30 Arbeitsverhältnissen im Zeitraum zwischen römisch 40 bis römisch 40 . Der durchschnittliche Beschäftigtenstand der letzten 3 Monate vor Einbringung der Anzeige betrug 53 MitarbeiterInnen. Der Zeitraum (die max. 30 Tage), in dem die Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden sollen, wurde in der Anzeige zuerst mit XXXX bis XXXX angegeben, die Zahl der aufzulösenden Arbeitsverhältnisse mit 30, davon 13 mit Fachausbildung und 17 mit höherer Ausbildung, 19 von 25 bis unter 50 Jahre, 9 von 50 bis unter 55 Jahre und 2 von 55 und älter. Als Auswahlkriterien wurden sonstige mit näherer Erläuterung auf Seite 3 angeführt. Als Gründe für die beabsichtigte Auflösung wurde Auftragsrückgänge, organisatorische Gründe und sonstige Gründe mit Erläuterung auf Seite 3 angeführt, ebenfalls zu den flankierenden Maßnahmen.Der Zeitraum (die max. 30 Tage), in dem die Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden sollen, wurde in der Anzeige zuerst mit römisch 40 bis römisch 40 angegeben, die Zahl der aufzulösenden Arbeitsverhältnisse mit 30, davon 13 mit Fachausbildung und 17 mit höherer Ausbildung, 19 von 25 bis unter 50 Jahre, 9 von 50 bis unter 55 Jahre und 2 von 55 und älter. Als Auswahlkriterien wurden sonstige mit näherer Erläuterung auf Seite 3 angeführt. Als Gründe für die beabsichtigte Auflösung wurde Auftragsrückgänge, organisatorische Gründe und sonstige Gründe mit Erläuterung auf Seite 3 angeführt, ebenfalls zu den flankierenden Maßnahmen. Zu den näheren Erläuterungen brachte die BF zu Punkt 4 (Auswahlkriterien) vor, dass alle, die dem KV Kur/Rehe unterliegen und im geplanten Hotelbetrieb keine Verwendung finden (Pflegepersonal, TherapeutInnen, ÄrztInnen, Therapieeinteilung und dgl. Zu Punkt 5 (Gründe) führte die BF an, dass seitens der Sozialversicherung unerwartet die Zuweisungen verweigert bzw. sehr schwach zugewiesen wurden, gleichzeitig musste medizinisches Personal vorgehalten werden, was nun eine wirtschaftliche Reorganisation versuchte, Alternativ wäre Konkurs. Zu Punkt 6 (flankierende Maßnahmen) führte die BF an, dass Angebote an einige MitarbeiterInnen (Masseure, Kfm. Leitung, Ärztl. Leitung, Pflegedienstleitung) im ab 01.07.2023 geplanten Hotelbetrieb in tw. Veränderter Rolle zu arbeiten, getätigt wurden, Lösung aller Dienstverhältnisse sei wegen Änderung des KVs (Kur/Reh > Gastronomie) notwendig. Da kein Betriebsrat im Betrieb besteht, wurde eine Kopie der Anzeige den betroffenen ArbeitnehmerInnen übermittelt. 1.
  10. Am 22.05.2023 übermittelte der Verantwortliche (Geschäftsführer) ein Email samt abgeänderten Anzeige an die belangte Behörde, mit dem Inhalt, dass der ursprüngliche „Antrag“, der mit dem Hinweis vom AMS Murau, dass er beim Datum „formal falsch“ sei, abgeändert worden sei. Erklärend wurde ergänzt, dass es darum gehe, dass die BF mit der finanzierenden Bank einen Sanierungsplan ausgearbeitet habe, der vorsehe, dass ab dem 30.06.2023 keine Personalkosten mehr anfallen, die Alternative wäre ein Konkurs. Die belangte Behörde erläuterte, dass bei der Übermittlung der Frühwarnanzeige samt Nachsichtsansuchen seitens der regionalen Geschäftsstelle Murau an die Abtl. LGS/AUS am XXXX noch davon ausgegangen worden sei, dass die Meldung aufgrund des Nachsichtsansuchens sowie der Frühwarnmeldung fristgerecht sei, da sie am XXXX eingebracht wurde und die Lösungen der Dienstverhältnisse nach diesen beiden Schreiben vom XXXX bis XXXX bzw. bis XXXX erfolgten sollten.Die belangte Behörde erläuterte, dass bei der Übermittlung der Frühwarnanzeige samt Nachsichtsansuchen seitens der regionalen Geschäftsstelle Murau an die Abtl. LGS/AUS am römisch 40 noch davon ausgegangen worden sei, dass die Meldung aufgrund des Nachsichtsansuchens sowie der Frühwarnmeldung fristgerecht sei, da sie am römisch 40 eingebracht wurde und die Lösungen der Dienstverhältnisse nach diesen beiden Schreiben vom römisch 40 bis römisch 40 bzw. bis römisch 40 erfolgten sollten. Nach einem klärenden Telefonat mit dem Geschäftsführer des Betriebes am 22.05.2023, in dem er sich für das telefonische Gespräch bedankt, teilte dieser mit, dass die Kündigungen teilweise bereits am XXXX , also vor dem Eingang ( XXXX ) der Frühwarnmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle ausgesprochen wurden, weswegen das Nachsichtsansuchen zurückgewiesen wurde.Nach einem klärenden Telefonat mit dem Geschäftsführer des Betriebes am 22.05.2023, in dem er sich für das telefonische Gespräch bedankt, teilte dieser mit, dass die Kündigungen teilweise bereits am römisch 40 , also vor dem Eingang ( römisch 40 ) der Frühwarnmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle ausgesprochen wurden, weswegen das Nachsichtsansuchen zurückgewiesen wurde. Es steht somit fest, dass von der BF Kündigungen vor Einbringung der Anzeige iSd § 45a AMFG bei der belangten Behörde ausgesprochen wurden, also Erklärungen zur Auflösung von Dienstverhältnissen iSd Gesetzes, bevor die Meldung iSd Frühwarnsystem beim AMS eingebracht wurde. Somit stellt sich der Antrag auf Fristverkürzung, entsprechend der Ansicht der belangten Behörde, als verfristet dar.Es steht somit fest, dass von der BF Kündigungen vor Einbringung der Anzeige iSd Paragraph 45 a, AMFG bei der belangten Behörde ausgesprochen wurden, also Erklärungen zur Auflösung von Dienstverhältnissen iSd Gesetzes, bevor die Meldung iSd Frühwarnsystem beim AMS eingebracht wurde. Somit stellt sich der Antrag auf Fristverkürzung, entsprechend der Ansicht der belangten Behörde, als verfristet dar.
  11. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die Anzeige iSd Frühwarnsystems gemäß § 45a AMFG am XXXX von der BF bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Email-Verkehr zwischen der BF und dem AMS. Ein Eingangsvermerk oder Stempel ist nicht angebracht. Aus den nachgereichten Aktenteilen ergibt sich, dass in der ersten Anzeige gemäß § 45a AMFG der Zeitraum von der BF mit XXXX bis XXXX angegeben wurde, später dann auf XXXX bis XXXX abgeändert wurde. Dass die Anzeige iSd Frühwarnsystems gemäß Paragraph 45 a, AMFG am römisch 40 von der BF bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Email-Verkehr zwischen der BF und dem AMS. Ein Eingangsvermerk oder Stempel ist nicht angebracht. Aus den nachgereichten Aktenteilen ergibt sich, dass in der ersten Anzeige gemäß Paragraph 45 a, AMFG der Zeitraum von der BF mit römisch 40 bis römisch 40 angegeben wurde, später dann auf römisch 40 bis römisch 40 abgeändert wurde. Dass teilweise Kündigungen bereits zum XXXX von der BF ausgesprochen wurden, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im Bescheid, aus der „Stellungnahme/Email“ der belangten Behörde. Aktenvermerk über das durchgeführte Telefonat zwischen dem BF und dem AMS liegt im Akt nicht auf, eine mündliche Äußerung dazu konnte mangels Teilnahme beider Parteien an der mündlichen Verhandlung nicht eingeholt werden. Dass teilweise Kündigungen bereits zum römisch 40 von der BF ausgesprochen wurden, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im Bescheid, aus der „Stellungnahme/Email“ der belangten Behörde. Aktenvermerk über das durchgeführte Telefonat zwischen dem BF und dem AMS liegt im Akt nicht auf, eine mündliche Äußerung dazu konnte mangels Teilnahme beider Parteien an der mündlichen Verhandlung nicht eingeholt werden. Aus dem Akt ergibt sich ebenso, dass lediglich zur ersten Anzeige iSd Frühwarnsystems zusätzlich der Antrag auf Fristverkürzung eingebracht wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Antrag auf Verkürzung der 30tägigen Wartepflicht gemäß § 45a Abs. 2 AMFG für 30 Arbeitskräfte ab XXXX zu Recht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen hat.Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Antrag auf Verkürzung der 30tägigen Wartepflicht gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG für 30 Arbeitskräfte ab römisch 40 zu Recht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen hat. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet gemäß Absatz 2, leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gemäß § 45a. Abs. 1 AMFG haben die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, ArbeitsverhältnisseGemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG haben die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse 1.von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder 2.von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder 3.von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder 4.von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das
  14. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen. Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist nach Abs. 2 leg. cit. mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.Die Anzeige gemäß Absatz eins, ist nach Absatz 2, leg. cit. mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Absatz eins, besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Absatz eins, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist. Die Anzeige nach Abs. 1 hat gemäß Abs. 3 leg. cit. Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.Die Anzeige nach Absatz eins, hat gemäß Absatz 3, leg. cit. Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Eine Durchschrift der Anzeige ist gemäß Abs. 4 leg. cit. vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.Eine Durchschrift der Anzeige ist gemäß Absatz 4, leg. cit. vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln. Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sieKündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie 1.vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice1.vor Einlagen der im Absatz eins, genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder 2.nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 82.nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Absatz 2, festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Absatz 8 ausgesprochen werden. Das Arbeitsmarktservice hat gemäß Abs. 6 leg. cit. innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.Das Arbeitsmarktservice hat gemäß Absatz 6, leg. cit. innerhalb der Frist des Absatz 2, unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Absatz eins, in geeigneter Weise zu verständigen. Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist nach Abs. 7 leg. cit. vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.Bei den Beratungen gemäß Absatz 6, ist nach Absatz 7, leg. cit. vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer 4,) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann gemäß Abs. 8 leg. cit. nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann gemäß Absatz 8, leg. cit. nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Absatz 2, erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Unstrittig ist, dass die BF die Anzeige iSd § 45a AMFG am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice eingebracht hat. Unstrittig ist ebenfalls, dass in dieser Anzeige zuerst der Zeitraum XXXX bis XXXX angegeben war, ebenso wird von der BF die Angabe der belangten Behörde nicht bestritten, wonach Kündigungen bereits am XXXX ausgesprochen wurde, sondern lediglich als „aktenfremde Umstände, die nicht zu berücksichtigten sind“ vorgebracht. Zudem deckt sich der Kündigungszeitraum mit dem in der ersten Anzeige angeführten Zeitraum.Unstrittig ist, dass die BF die Anzeige iSd Paragraph 45 a, AMFG am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice eingebracht hat. Unstrittig ist ebenfalls, dass in dieser Anzeige zuerst der Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 angegeben war, ebenso wird von der BF die Angabe der belangten Behörde nicht bestritten, wonach Kündigungen bereits am römisch 40 ausgesprochen wurde, sondern lediglich als „aktenfremde Umstände, die nicht zu berücksichtigten sind“ vorgebracht. Zudem deckt sich der Kündigungszeitraum mit dem in der ersten Anzeige angeführten Zeitraum. Die belangte Behörde führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten ist. Laut Anzeige und telefonischem Gespräch sowie Mail sei die Auflösung von Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom XXXX bis XXXX erfolgt. In dem Mail wurde auch angeführt, dass der fristgerechte Zeitraum XXXX . bis XXXX sei, dieser Zeitraum entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da laut den eigenen Angaben des Geschäftsführers bereits Kündigungen ausgesprochen worden seien. Deswegen sei dem Nachsichtsansuchen keiner inhaltlichen Befassung zugänglich, sondern wegen Fristversäumnis zurückzuweisen.Die belangte Behörde führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten ist. Laut Anzeige und telefonischem Gespräch sowie Mail sei die Auflösung von Arbeitsverhältnissen in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 erfolgt. In dem Mail wurde auch angeführt, dass der fristgerechte Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 sei, dieser Zeitraum entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da laut den eigenen Angaben des Geschäftsführers bereits Kündigungen ausgesprochen worden seien. Deswegen sei dem Nachsichtsansuchen keiner inhaltlichen Befassung zugänglich, sondern wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Aus dem Akt ist eindeutig zu entnehmen, dass der Antrag auf Fristverkürzung am XXXX eingebracht wurde, die erste Anzeige gemäß dem Frühwarnsystem, welche dann in weiterer Folge abgeändert wurde, langte am XXXX . und beinhaltete ursprünglich den Zeitraum XXXX bis XXXX , die Änderung des Zeitraums auf der Anzeige auf den XXXX bis XXXX ging am XXXX beim AMS ein. Unstrittig wurde zur geänderten Anzeige iSd Frühwarnsystems keine neuerliche Fristverkürzung beantragt, weshalb sich der Antrag auf Fristverkürzung, der sich auf die Anzeige vom XXXX mit dem Zeitraum XXXX – XXXX bezieht, als jedenfalls verfristet darstellt.Aus dem Akt ist eindeutig zu entnehmen, dass der Antrag auf Fristverkürzung am römisch 40 eingebracht wurde, die erste Anzeige gemäß dem Frühwarnsystem, welche dann in weiterer Folge abgeändert wurde, langte am römisch 40 . und beinhaltete ursprünglich den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , die Änderung des Zeitraums auf der Anzeige auf den römisch 40 bis römisch 40 ging am römisch 40 beim AMS ein. Unstrittig wurde zur geänderten Anzeige iSd Frühwarnsystems keine neuerliche Fristverkürzung beantragt, weshalb sich der Antrag auf Fristverkürzung, der sich auf die Anzeige vom römisch 40 mit dem Zeitraum römisch 40 – römisch 40 bezieht, als jedenfalls verfristet darstellt. Somit erfolgte die Anzeige gemäß § 45a Abs. 2 AMFG nicht fristgerecht, da diese vor der ersten Erklärung zur Auflösung der Dienstverhältnisse zu erfolgen hat.Somit erfolgte die Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG nicht fristgerecht, da diese vor der ersten Erklärung zur Auflösung der Dienstverhältnisse zu erfolgen hat. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom BF vorgebrachten rechtlichen Bedenken zur Abzielung der Gewährung der Familienbeihilfe auf den Hauptwohnsitz von Valentin im Inland, da hier eine gelebte Doppelresidenz (Russland und Österreich) von Valentin vorliegt, ist in den jeweiligen Verfahren vor den Finanzbehörden zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2276409.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.