1) und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.3.1.1 Nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“. 3.1.2 Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z. 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z. 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.3.1.2 Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. 3.1.3 Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3). In Abs. 2 ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat.3.1.3 Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). In Absatz 2, ist zudem angeordnet, dass die Behörde, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat. 3.1.4 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf § 4 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisedokumentes beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung eines solchen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch den Feststellungen nach nicht erbracht.3.1.4 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung gestützt auf Paragraph 4, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage des Reisedokumentes beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung eines solchen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch den Feststellungen nach nicht erbracht. 3.1.5 Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch (was das BFA möglicherweise übersehen hat) jene nach Z. 2 zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)3.1.5 Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch (was das BFA möglicherweise übersehen hat) jene nach Ziffer 2, zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN) Die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136)Die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136) Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-
G-DV stattzugeben.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-
G-DV stattzugeben. Vorliegend ist also – schon betreffend die beantragte Zulassung der Heilung – eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also – schon betreffend die beantragte Zulassung der Heilung – eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. 3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.1.6 Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN) 3.1.7 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei der Beurteilung des Privat-
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat-
, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.1.8 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht und bereits gearbeitet hat, die Landessprache spricht, zudem grundsätzlich gesund sowie arbeitsfähig ist. Er hat im Inland nie ein Familienleben geführt und ist, anders als im Herkunftsstaat, nicht selbsterhaltungsfähig. Der seit Oktober 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Asylantrag (Juni 2019) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Asylantrages durch das BFA 2017 machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst, und seit Abschluss des Asylverfahrens und somit seit mehr als 4,5 Jahren ist dieser rechtswidrig, somit zum überwiegenden Teil. 3.1.9 Mangels eines Familienlebens ist sein Privatleben im Inland zu berücksichtigen, welches zur Begründung des Heilungsantrages in der Beschwerde erwähnt und beim BFA konkret als aus einem großen Freundeskreis, regelmäßigem Kirchenbesuch, einer Einstellungszusage sowie einer festen Beziehung bestehend vorgebracht, im Beschwerdeverfahren jedoch davon abweichend festgestellt wurde. Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.10 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass gegenwärtig lediglich ein Freundes- und Bekanntenkreis sowie die mittels Integrationsprüfung nachgewiesenen Werte- und Orientierungs- sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 als aktuell anzusehen sind. Weitere Elemente wie die Empfehlungsschreiben und der Arbeitsvorvertrag bilden die Situation von vor mehreren Jahren ab. Die Teilnahme am Vereinsleben, die freiwilligen Hilfstätigkeiten und die Gottesdienstbesuche hat der Beschwerdeführer vor Jahren oder doch Monaten eingestellt. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer jederzeit den Dienst bei seinem früheren Arbeitgeber in der Schaustellerbranche antreten kann, wie er behauptet, allerdings ist auch zu sehen, dass er bisher nicht über die saisonale Anstellung hinaus erwerbstätig war, und auch nicht behauptete, als Reinigungshelfer ganzjährig im Fahrgeschäft gebraucht zu werden. Der Vorvertrag von Anfang Mai 2022 legt dementsprechend einen Dienstantritt spätestens Mitte Juli fest. Mit der zugesagten Arbeit könnte er somit aller Wahrscheinlichkeit nach nur dann ohne Leistungen Dritter für sich aufkommen, wenn er auch im Winter eine zugesagte Arbeit hätte. 3.11 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Frühjahr 2022 bereits länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449)3.11 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Frühjahr 2022 bereits länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Allerdings erreichen die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nur ein überschaubares Maß, erst recht, wenn man die behauptete Anwesenheit auch über 2022 hinaus unterstellt. Insbesondere hat er trotz der Aufenthaltsdauer keine Deutschprüfung auf höherem Niveau als A2 abgelegt und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten vor Jahren bereits eingestellt. 3.12 In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.3.12 In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer verfügt den Feststellungen zufolge nach wie vor über eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat. Er, der im Alter von 29 Jahren nach Österreich reiste, verbrachte bis dahin sein gesamtes Leben in Nigeria, hat dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Angehörigen über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Es liegt daher kein Hinweis vor, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft nicht ohne gravierendes Problem wieder eingliedern können wird. Was die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Kontakte auch nach einer Rückkehr über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, was ihm – zumal es um Beziehungen geht, die kein Familienleben beinhalten – auch zumutbar ist. 3.14 Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168) Wie festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit 2019 entgegen seiner Ausreisepflicht und trotz einer bereits erfolgten Bestrafung aus diesem Grund weiterhin hier oder an unbekannten anderen Orten auf. Er hat seit Frühjahr 2022 keine gemeldete Unterkunft mehr (auch wenn er in der letzten einige Monate länger gemeldet blieb, da er die Abmeldung rechtswidrig unterließ). Vor allem aber begann er eingestandener Weise, an anderen als dem gemeldeten Ort Unterkunft zu nehmen, um auf den polizeilichen Versuch zu reagieren, ihn zur Abschiebung festzunehmen. Beharrlich weigert er sich seitdem, wahrheitsgemäße Auskünfte über seine Unterkunftgeber und seinen Wohnsitz zu machen und gibt vor, trotz zwölfjähriger Schulbildung nicht zu wissen, an welcher Anschrift er wohnt. Darin zeigt sich ein wenig kooperatives Verhalten gegenüber den Behörden und eine Abneigung dagegen, die Vorschriften des Melderechts und des Fremdenrechts einzuhalten. 3.15 Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen damit im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253) Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer derzeit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.Demnach erfüllt der Beschwerdeführer derzeit nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Da aber – worauf sogleich eingegangen wird – unter diesen Umständen auch die beantragte Heilung nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
EMRK erforderlich ist, war sie nicht zuzulassen, weshalb das BFA den Antrag zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen hat.Da aber – worauf sogleich eingegangen wird – unter diesen Umständen auch die beantragte Heilung nicht zur Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK erforderlich ist, war sie nicht zuzulassen, weshalb das BFA den Antrag zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mangels Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I, der diesen Ausspruch enthält, erweist sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, der diesen Ausspruch enthält, erweist sich demnach als unbegründet. 3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Zulassung der Heilung eines Mangels (Spruchpunkt II):3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Zulassung der Heilung eines Mangels (Spruchpunkt römisch zwei): Wie bereits ausgeführt, kann die Behörde nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).Wie bereits ausgeführt, kann die Behörde nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Da der in Z. 3 verlangte Nachweis den Feststellungen zufolge nicht erbracht wurde, konnte dem Mängelheilungsantrag nach dieser Norm kein Erfolg beschieden sein.Da der in Ziffer 3, verlangte Nachweis den Feststellungen zufolge nicht erbracht wurde, konnte dem Mängelheilungsantrag nach dieser Norm kein Erfolg beschieden sein. Dem Mängelheilungsantrag war aber auch nicht nach Z. 2 stattzugeben. Da wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, und wie oben (3.1.15) ausgeführt die nach § 55 AsylG 2005 nötigen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Mängelheilung auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen.Dem Mängelheilungsantrag war aber auch nicht nach Ziffer 2, stattzugeben. Da wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, und wie oben (3.1.15) ausgeführt die nach Paragraph 55, AsylG 2005 nötigen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Mängelheilung auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen. Demnach hat das BFA in Spruchpunkt II zu Recht den Antrag auf Mängelheilung nach beiden Ziffern abgewiesen, womit auch die Beschwerde dagegen sich als unbegründet erweist.Demnach hat das BFA in Spruchpunkt römisch zwei zu Recht den Antrag auf Mängelheilung nach beiden Ziffern abgewiesen, womit auch die Beschwerde dagegen sich als unbegründet erweist. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.