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{'item': 'I423 2280157-1'}

Obsah (9)§ 12aArt. 133§ 20g§ 6§ 28§ 31§ 29§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlI423 2280157-1 SpruchI423 2280157-1/13E, I423 2280157-1/13E I423 2280319-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsger

§ 12aAusl

BG im Betrieb der XXXX GmbH, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.06.2023 betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG im Betrieb der römisch 40 GmbH, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023: A) Das Verfahren wird nach Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 30.05.2023 stellte XXXX (im Folgenden als BF1 bezeichnet) an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Beigelegt wurde unter anderem eine Arbeitgebererklärung der XXXX GmbH (in der Folge als BF2 bezeichnet), welche neben näheren Angaben zur Arbeitgeberin den monatlichen Bruttolohn des BF1 und die beabsichtigte Beschäftigung als „Gebäudetechniker Fachelektriker“ zum Inhalt hatte. Eine Vermittlung von Ersatzkräften wurde weder bejaht, noch verneint. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX leitete den Antrag dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) am nächsten Tag weiter.
  2. Am 30.05.2023 stellte römisch 40 (im Folgenden als BF1 bezeichnet) an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Beigelegt wurde unter anderem eine Arbeitgebererklärung der römisch 40 GmbH (in der Folge als BF2 bezeichnet), welche neben näheren Angaben zur Arbeitgeberin den monatlichen Bruttolohn des BF1 und die beabsichtigte Beschäftigung als „Gebäudetechniker Fachelektriker“ zum Inhalt hatte. Eine Vermittlung von Ersatzkräften wurde weder bejaht, noch verneint. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 leitete den Antrag dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) am nächsten Tag weiter.
  3. Im Zuge eines Parteiengehörs vom 16.05.2023 erging an den BF1 und an die BF2 die Mitteilung, dass in Anbetracht der in Vorlage gebrachten Urkunden gesamt 5 Punkte vergeben werden können und sohin die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 nicht erreicht werde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen.
  4. Mit Bescheid vom 13.06.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates

12a AuslBG den Antrag auf Zulassung als Fachkraft hinsichtlich des BF1 im Unternehmen der BF2 ab, was sie mit dem Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl begründete.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 die mit 24.06.2023 datierte und am 03.07.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass er alle erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze, um als Fachkraft tätig zu sein. Seine Fähigkeiten seien durch entsprechende Projektnachweise und positive Referenzen belegt.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde nach Ablauf der zehnwöchigen Frist

§ 20gAbs. 3 Ausl

BG als unbegründet ab.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde nach Ablauf der zehnwöchigen Frist

Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslBG als unbegründet ab.

  1. Mit Vorlageantrag vom 20.10.2023 übermittelte die BF2 erneut Unterlagen, die die bisherigen Tätigkeiten des BF1 belegen.
  2. Am 23.10.2023 langte der Verwaltungsakt samt Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Parteiengehör wurden die Beschwerdeführer gebeten, die ihnen zugestellte Bescheidversion, insbesondere die letzte Seite, an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, da der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Bescheid weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur aufweist.
  3. Mit Eingabe vom 17.01.2024 wurde der Vorlageantrag durch die Masserverwalterin der mittlerweile insolventen Arbeitgeberin zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung Aus dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX ergibt sich die Konkurseröffnung über die BF2 am 09.11.2023 und die Bestellung von Rechtsanwältin Mag. XXXX als Masseverwalterin.Aus dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 ergibt sich die Konkurseröffnung über die BF2 am 09.11.2023 und die Bestellung von Rechtsanwältin Mag. römisch 40 als Masseverwalterin. Aus der Eingabe vom 17.01.2024 ergibt sich der eindeutige Wille der BF2, nunmehr vertreten von Mag. XXXX , den Vorlageantrag zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass die insolvenzgerichtliche Schließung der BF3 vom LG XXXX am 11.01.2024 beschlossen wurde.Aus der Eingabe vom 17.01.2024 ergibt sich der eindeutige Wille der BF2, nunmehr vertreten von Mag. römisch 40 , den Vorlageantrag zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass die insolvenzgerichtliche Schließung der BF3 vom LG römisch 40 am 11.01.2024 beschlossen wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 2.
  6. Rechtslage

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die vorliegende Beschwerde bzw. den Vorlageantrag war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter zu entscheiden. 2.2. Zur Zurückziehung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit der mit Schriftsatz vom 17.01.2024 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die, wenn auch verspätet erlassene Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und ist die Beschwerde damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages entfällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der mit Schriftsatz vom 17.01.2024 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die, wenn auch verspätet erlassene Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und ist die Beschwerde damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages entfällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die oben zitierten höchstgerichtlichen Judikate gestützt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die oben zitierten höchstgerichtlichen Judikate gestützt. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2280157.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.