BG im Betrieb der XXXX GmbH, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS und den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.06.2023 betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf
Paragraph 12 a, AuslBG im Betrieb der römisch 40 GmbH, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023: A) Das Verfahren wird nach Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
12a AuslBG den Antrag auf Zulassung als Fachkraft hinsichtlich des BF1 im Unternehmen der BF2 ab, was sie mit dem Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl begründete.
BG als unbegründet ab.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde nach Ablauf der zehnwöchigen Frist
Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslBG als unbegründet ab.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die vorliegende Beschwerde bzw. den Vorlageantrag war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter zu entscheiden. 2.2. Zur Zurückziehung:
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Mit der mit Schriftsatz vom 17.01.2024 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die, wenn auch verspätet erlassene Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und ist die Beschwerde damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages entfällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der mit Schriftsatz vom 17.01.2024 erfolgten Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die, wenn auch verspätet erlassene Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und ist die Beschwerde damit durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages entfällt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen. Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die oben zitierten höchstgerichtlichen Judikate gestützt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die oben zitierten höchstgerichtlichen Judikate gestützt. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.2280157.1.00
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