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{'item': 'L506 1430456-4'}

Obsah (17)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlL506 1430456-4 Spruch, L506 1430456-4/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz; mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Im weiteren wurde ein Asylfolgeantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Im Heimreisezertifikatsverfahren wurde der BF als Staatsangehöriger Pakistans identifiziert. Der BF entzog sich dem Verfahren, gelangte am XXXX jedoch wiederum zur Anmeldung. Der für XXXX geplanten Abschiebung entzog sich der BF erneut. Am XXXX wurde der BF in Slowenien unter Verwendung eines gefälschten pakistanischen Reisepasses und eines als gestohlen gemeldeten griechischen Visums festgenommen.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz; mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Im weiteren wurde ein Asylfolgeantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Im Heimreisezertifikatsverfahren wurde der BF als Staatsangehöriger Pakistans identifiziert. Der BF entzog sich dem Verfahren, gelangte am römisch 40 jedoch wiederum zur Anmeldung. Der für römisch 40 geplanten Abschiebung entzog sich der BF erneut. Am römisch 40 wurde der BF in Slowenien unter Verwendung eines gefälschten pakistanischen Reisepasses und eines als gestohlen gemeldeten griechischen Visums festgenommen. Am XXXX wurde der BF in Wien bei einer Verkehrskontrolle angehalten und wegen der Verwendung gefälschter Urkunden angezeigt. Zwischenzeitlich hatte der BF einen Aufenthaltstitel in Italien erlangt und verfügt über eine pakistanische ID-Karte, ausgestellt am XXXX in Italien. Am römisch 40 wurde der BF in Wien bei einer Verkehrskontrolle angehalten und wegen der Verwendung gefälschter Urkunden angezeigt. Zwischenzeitlich hatte der BF einen Aufenthaltstitel in Italien erlangt und verfügt über eine pakistanische ID-Karte, ausgestellt am römisch 40 in Italien. Am XXXX wurde der BF gem. § 52 Abs 6 FPG aufgefordert, Österreich zu verlassen und nach Italien auszureisen und kam der BF dieser Aufforderung nach. Am römisch 40 wurde der BF gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, Österreich zu verlassen und nach Italien auszureisen und kam der BF dieser Aufforderung nach. Am XXXX stellte der BF nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Verweis auf die Eheschließung mit einer italienischen Staatsbürgerin. Erhebungen der LPD ergaben, dass der BF zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen war. Am römisch 40 stellte der BF nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Verweis auf die Eheschließung mit einer italienischen Staatsbürgerin. Erhebungen der LPD ergaben, dass der BF zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingegangen war. Mit Bescheid er Wiener Landesregierung vom XXXX wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die betreffende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid er Wiener Landesregierung vom römisch 40 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die betreffende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen. Nach weiterem Verbleib des BF im Bundesgebiet wurde dieser beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX einvernommen.Nach weiterem Verbleib des BF im Bundesgebiet wurde dieser beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 einvernommen. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 55 AsylG idgF ab (Spruchpunkt I.) Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt IV.) Schließlich wurde dem BF

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.). 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus verhängte das BFA über den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt römisch vier.) Schließlich wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF am XXXX zu eigenen Handen zugestellt.Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zu eigenen Handen zugestellt. Der BF ließ durch seinen Rechtsvertreter, einem Rechtsanwalt, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen hatte, das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Ehe des BF nach wie vor aufrecht sei und weder der BF noch seine Gattin eine Scheidungsklage eingereicht hätten und werde ein gemeinsames Eheleben geführt. Der Aufenthalt des BF im Schengengebiet währe mittlerweile 12 Jahre und sei der BF großteils in Österreich aufhältig gewesen, sodass von einem hohen, im weiteren näher dargelegten, Integrationsgrad im Bundesgebiet auszugehen sei. Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verlassen des Bundesgebietes führe zu einem Verlust des Arbeitsplatzes und zu finanziellen Nachteilen. Auch bestehe keine Wohnmöglichkeit für den BF in Pakistan, da diese von einer Überschwemmung betroffen sei. Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Am 17.01.2024 langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich aus dem dargelegten Verfahrensgang. Die Feststellungen ergeben sich aus dem dargelegten Verfahrensgang. , 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.

  1. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.2.
  2. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.
  3. Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.2.
  1. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. 3.
  3. Festzuhalten ist fallgegenständlich, dass die belangte Behörde die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Pakistan für zulässig erklärte, ohne jedoch hinreichend aktuelle länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat in den gegenständlichen Bescheid aufzunehmen.3.
  4. Festzuhalten ist fallgegenständlich, dass die belangte Behörde die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan für zulässig erklärte, ohne jedoch hinreichend aktuelle länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat in den gegenständlichen Bescheid aufzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass einschlägige und aktuelle Feststellungen dem BF zumindest zum Parteiengehör zu übermitteln bzw. in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein werden und diesem eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, kann im Sinne einer Grobprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Sachverhaltselemente einzubeziehen sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob Art 8 und Art 3 EMRK ausreichend mitberücksichtigt wurden.Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob Artikel 8 und Artikel 3, EMRK ausreichend mitberücksichtigt wurden. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

6a BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L506.1430456.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.