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{'item': 'L515 2284665-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 6§ 58§ 1Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlL515 2284665-1 SpruchL515 2284665-1/3Z, L515 2284665-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A)

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Verfahrensleitender Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA der Republik Armenien alias staatenlos, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über in der Beschwerdesache des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA der Republik Armenien alias staatenlos, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 beschlossen: Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für in Bezug auf die Spruchpunkte I – V geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17, 31, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf geschlossen erklärt. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und reiste im Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und reiste im Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein. I.
  3. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wir auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, aus welchem wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  4. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wir auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, aus welchem wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Sie ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reisten laut Ihren eigenen Angaben am 19.01.2002 in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.01.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gaben Sie an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gaben Sie an XXXX zu heißen. Sie hätten Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu Ihrer Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten Ihnen die Schlepper mit, dass Sie nach Österreich gebracht würden.Sie ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reisten laut Ihren eigenen Angaben am 19.01.2002 in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.01.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gaben Sie an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gaben Sie an römisch 40 zu heißen. Sie hätten Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu Ihrer Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten Ihnen die Schlepper mit, dass Sie nach Österreich gebracht würden. Bereits am 15.02.2002 und 06.03.2002 wurden Sie wegen Entwendung bzw. Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt. Mit 10.04.2002 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 127, 130, 15, 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, sowie 6 Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit 10.04.2002 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, 15, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, sowie 6 Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt. Das Bundesasylamt wies Ihren Antrag vorerst mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. § 4 AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen.Das Bundesasylamt wies Ihren Antrag vorerst mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. Paragraph 4, AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen. Am 22.05.2002 wurde das Bundesasylamt seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Ihrer Haftentlassung verständigt. Da Sie ihren Aufenthalt nach Entlassung aus der Haft nicht bekannt gaben und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, erfolgte am 11.07.2002 die Einstellung des Verfahrens. Am 13.05.2003 sprachen Sie beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX vor, gaben an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen. Aufgrund eines AFIS-Abgleiches ergab sich, dass Sie bereits den oben beschrieben Asylantrag stellten. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, Sie stellten den nunmehrigen Antrag, weil Sie eine Krankenbehandlung benötigen, die Sie nur erhalten, wenn Sie Asylwerber seien. Zur weiteren Begründung Ihres Asylantrages brachten Sie nunmehr vor, Sie hätten zum Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Sie wollen nunmehr einige Angaben richtig stellen. Sie seien am XXXX 2001 aus Armenien ausgereist. Sie hätten die ersten 13 Jahre Ihres Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wären Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder von Ihrem Vater nach Armenien gebracht worden. 1990 hätte Ihr Vater am Krieg in Berg Karabach teilgenommen und wäre seither vermisst. Seit diesem Zeitpunkt hätten Sie bei Ihrer Großmutter gelebt, welche 1995 verstorben wäre. Sie und Ihr Bruder hätten dann in verschiedenen Waisenhäusern gelebt. Im Jahre 2001 hätte Ihr Bruder XXXX , den Bruder des ermordeten XXXX und XXXX getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten waren Wasgen Sarkisian und Karen Demertschyan tot zu sehen gewesen. Robert Kotscharian und Serge Sarkisian wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte Ihr Bruder ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte. Sie hätten, als Sie sich dem Waisenhaus näherten gesehen, dass dieses von der Militärpolizei abgeriegelt gewesen wäre. Der Leiter des Waisenhauses, der Ihren Pflegevater gut kannte, teilte diesem den Grund für die Aktion der Militärpolizei mit und empfahl, dass Sie Armenien verlassen sollten. Dieser Empfehlung kamen Sie nach. Als Sie sich bereits in Georgien befunden hätten, hätten Sie erfahren, dass Ihr Bruder ermordet worden wäre. Weiters hätte man vorgehabt, Sie und Ihren Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil Ihr Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte. Sie führten weiters aus, Sie gingen davon aus, staatenlos zu sein.Am 13.05.2003 sprachen Sie beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 vor, gaben an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen. Aufgrund eines AFIS-Abgleiches ergab sich, dass Sie bereits den oben beschrieben Asylantrag stellten. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, Sie stellten den nunmehrigen Antrag, weil Sie eine Krankenbehandlung benötigen, die Sie nur erhalten, wenn Sie Asylwerber seien. Zur weiteren Begründung Ihres Asylantrages brachten Sie nunmehr vor, Sie hätten zum Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Sie wollen nunmehr einige Angaben richtig stellen. Sie seien am römisch 40 2001 aus Armenien ausgereist. Sie hätten die ersten 13 Jahre Ihres Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wären Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder von Ihrem Vater nach Armenien gebracht worden. 1990 hätte Ihr Vater am Krieg in Berg Karabach teilgenommen und wäre seither vermisst. Seit diesem Zeitpunkt hätten Sie bei Ihrer Großmutter gelebt, welche 1995 verstorben wäre. Sie und Ihr Bruder hätten dann in verschiedenen Waisenhäusern gelebt. Im Jahre 2001 hätte Ihr Bruder römisch 40 , den Bruder des ermordeten römisch 40 und römisch 40 getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten waren Wasgen Sarkisian und Karen Demertschyan tot zu sehen gewesen. Robert Kotscharian und Serge Sarkisian wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte Ihr Bruder ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte. Sie hätten, als Sie sich dem Waisenhaus näherten gesehen, dass dieses von der Militärpolizei abgeriegelt gewesen wäre. Der Leiter des Waisenhauses, der Ihren Pflegevater gut kannte, teilte diesem den Grund für die Aktion der Militärpolizei mit und empfahl, dass Sie Armenien verlassen sollten. Dieser Empfehlung kamen Sie nach. Als Sie sich bereits in Georgien befunden hätten, hätten Sie erfahren, dass Ihr Bruder ermordet worden wäre. Weiters hätte man vorgehabt, Sie und Ihren Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil Ihr Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte. Sie führten weiters aus, Sie gingen davon aus, staatenlos zu sein. Mit XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig verurteilt, welche mit 13.11.2003 auf 10 Monate herabgesetzt wurde.Mit römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig verurteilt, welche mit 13.11.2003 auf 10 Monate herabgesetzt wurde. Mit Bescheid der BH XXXX vom 05.11.2003, rechtskräftig am 21.11.2003, wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 05.11.2003, rechtskräftig am 21.11.2003, wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihr Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde § 8 AsylG 1997,, aus humanitären Gründen" für nicht zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt Ihr Vorbringen in Bezug auf dieMit Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihr Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde Paragraph 8, AsylG 1997,, aus humanitären Gründen" für nicht zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt Ihr Vorbringen in Bezug auf die Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt I gem. § 66 Abs. 2 behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa Ihre Angaben zu Ihrer Staatenlosigkeit nicht einging.Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 66, Absatz 2, behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa Ihre Angaben zu Ihrer Staatenlosigkeit nicht einging. Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich per Bescheid abgewiesen. Das BAA ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2009 stellten Sie einen Fristsetzungsantrag gem. § 62 AsylGHG. Mit Beschluss vom 22.06.2009 gab der Präsident des AsylGH dem Fristsetzungsantrag Folge und trug dem zuständigen Senat auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen. Da die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern in Bezug auf den auf Sie zutreffenden Sachverhalt durch das ho. Aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.11.2009 gem. § 45

(3)AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sie wiederholten durch Ihren Vertreter in Ihrer Stellungnahme vom 04.12.2009 im Wesentlichen Ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe und Bedenken gegen eine Rückkehr nach Armenien. Neu brachten Sie vor, dass Ihnen Ihr Großvater (und nicht wie bisher Ihr Pflegevater) zur Flucht verholfen hätte. Ihr Großvater wäre deswegen auch zu 8 Monaten Haft verurteilt worden. Die Länderfeststellungen würden sich allgemein präsentieren und es wäre nicht erkennbar, wie diese mit Ihrem Vorbringen in Verbindung zu bringen wären. In weiterer Folge zitierte Ihr Vertreter aus verschiedenen Berichten in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere über die politischen Verhältnisse, dem Berg Karabach-Konflikt, die Krise in Armenien, Armen Sarkissian, einer Zusammenfassung, sowie der Gesundheitsversorgung und zog daraus den Schluss, dass Ihnen die selbe politische Gesinnung wie Ihrem Bruder unterstellt werden würde. Dies würde auch zu Ihrer Ermordung führen. Darüber hinaus sei aufgrund Ihrer Erkrankung an Hepatitis C im Falle einer Abschiebung nach Armenien keine adäquate Behandlung möglich. Weitere, noch nicht vorgelegte Bescheinigungsmittel können Sie nicht vorlegen, auch sei Ihnen die Begründung derer Nicht-Existenz nicht möglich.Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich per Bescheid abgewiesen. Das BAA ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2009 stellten Sie einen Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 62, AsylGHG. Mit Beschluss vom 22.06.2009 gab der Präsident des AsylGH dem Fristsetzungsantrag Folge und trug dem zuständigen Senat auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen. Da die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern in Bezug auf den auf Sie zutreffenden Sachverhalt durch das ho. Aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.11.2009 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sie wiederholten durch Ihren Vertreter in Ihrer Stellungnahme vom 04.12.2009 im Wesentlichen Ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe und Bedenken gegen eine Rückkehr nach Armenien. Neu brachten Sie vor, dass Ihnen Ihr Großvater (und nicht wie bisher Ihr Pflegevater) zur Flucht verholfen hätte. Ihr Großvater wäre deswegen auch zu 8 Monaten Haft verurteilt worden. Die Länderfeststellungen würden sich allgemein präsentieren und es wäre nicht erkennbar, wie diese mit Ihrem Vorbringen in Verbindung zu bringen wären. In weiterer Folge zitierte Ihr Vertreter aus verschiedenen Berichten in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere über die politischen Verhältnisse, dem Berg Karabach-Konflikt, die Krise in Armenien, Armen Sarkissian, einer Zusammenfassung, sowie der Gesundheitsversorgung und zog daraus den Schluss, dass Ihnen die selbe politische Gesinnung wie Ihrem Bruder unterstellt werden würde. Dies würde auch zu Ihrer Ermordung führen. Darüber hinaus sei aufgrund Ihrer Erkrankung an Hepatitis C im Falle einer Abschiebung nach Armenien keine adäquate Behandlung möglich. Weitere, noch nicht vorgelegte Bescheinigungsmittel können Sie nicht vorlegen, auch sei Ihnen die Begründung derer Nicht-Existenz nicht möglich. Mit Erkenntnis vom 23.02.2010 wurde die Berufung bzw. Beschwerde

§§ 7, 44

(1)Asylgesetz iVm § 75 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zur bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft führte das erkennende Gericht aus, dass Sie diesen Umstand erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachten, zuvor jedoch selbst behaupteten, armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen, nicht armenischer Staatsbürger zu sein im Staatsbürgerschaftsgesetz (Quelle: http://www.legislationline.org/topics/country/45/topicZ2 (Zugriff am 10.02.2009)) keine Deckung findet. Aufgrund Ihres behaupteten Übersiedelungszeitpunktes von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass Ihnen aufgrund des Art. 10 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt. Im gegenständlichen Erkenntnis wurde seitens des Gerichts auch darauf hingewiesen, dass Ihnen contra legem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.Mit Erkenntnis vom 23.02.2010 wurde die Berufung bzw. Beschwerde

Paragraphen 7, 44,

(1)Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Zur bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft führte das erkennende Gericht aus, dass Sie diesen Umstand erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachten, zuvor jedoch selbst behaupteten, armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen, nicht armenischer Staatsbürger zu sein im Staatsbürgerschaftsgesetz (Quelle: http://www.legislationline.org/topics/country/45/topicZ2 (Zugriff am 10.02.2009)) keine Deckung findet. Aufgrund Ihres behaupteten Übersiedelungszeitpunktes von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass Ihnen aufgrund des Artikel 10, des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt. Im gegenständlichen Erkenntnis wurde seitens des Gerichts auch darauf hingewiesen, dass Ihnen contra legem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 20.09.2010 wurde die Ihnen erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2011 verlängert. Mit XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 15, 127, 130 (
  1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 15, 127, 130, (
  2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Anlässlich eines Antrages auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen in der Strafanstalt, in der Sie sich zum damaligen Zeitpunkt zur Strafverbüßung aufhielten, einvernommen. Hierbei brachten Sie vor, nach wie vor unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Hepatitis C und Gastritis zu leiden. Ebenso sei Ihre Lebensgefährtin österreichische Staatsbürgerin. Diese habe 2 Kinder (damals 13 und 18 Jahre) welche Sie gemeinsam mit der Lebensgefährtin aufgezogen hätten. Ebenso sprechen Sie gut Deutsch und wären nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Beschäftigungen nachgegangen. Mit Bescheid des BAA vom 20.10.2011 wurde der vom 27.09.2006 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Im Wesentlichen wurde davon ausgegangen, dass sich die Lage in Armenien seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nachhaltig verbessert hätte und Ihnen nunmehr eine Rückkehr zumutbar wäre. In Bezug auf die verfügte Ausweisung ging die Behörde davon aus, dass die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Gegen den Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 127, 130
  3. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130,
  4. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegen das Erkenntnis des AGH vom 05.12.2011 wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit Erkenntnis vom 13.11.2012 das Erkenntnis vom 05.12.
  5. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Sie in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurden, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen. Im fortgesetzten Verfahren lud das Gericht die belangte Behörde im Wege des § 66 Abs. 1 AVG ein, Sie im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den Ihnen im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 08.01.2013 durchgeführt. Basierend auf dem Ergebnis diese Befragung wurde seitens des Gerichts ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen Sie in Armenien lebten. Ebenso sollte das Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sich ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse Sie im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte der genannte Anwalt fest, dass weder Sie, noch Ihr Bruder und auch nicht Ihr Vater in Armenien registriert sind bzw. waren. Das Verschwinden des Vaters in Berg Karabach konnte nicht überprüft iSv weder verifiziert noch widerlegt werden. Die Ihrerseits angegebene ehemalige Adresse in Jerewan ist nicht korrekt. Im genannten Stadtteil kennt Sie niemand. Sie und Ihr Bruder lebten nicht in den genannten Waisenhäusern, ebenso wenig konnten die Umstände rund um den behaupteten Tod des Bruders bestätigt werden. Die Existenz des angeblichen Pflegevaters konnte nicht bestätigt werden. Dieser ist weder in Armenien registriert, noch konnte er im genannten Teil Jerewans ausfindig gemacht werden. Nach Ihnen wird in Armenien nicht gefahndet.Gegen das Erkenntnis des AGH vom 05.12.2011 wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit Erkenntnis vom 13.11.2012 das Erkenntnis vom 05.12.
  6. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Sie in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurden, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen. Im fortgesetzten Verfahren lud das Gericht die belangte Behörde im Wege des Paragraph 66, Absatz eins, AVG ein, Sie im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den Ihnen im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 08.01.2013 durchgeführt. Basierend auf dem Ergebnis diese Befragung wurde seitens des Gerichts ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen Sie in Armenien lebten. Ebenso sollte das Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sich ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse Sie im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte der genannte Anwalt fest, dass weder Sie, noch Ihr Bruder und auch nicht Ihr Vater in Armenien registriert sind bzw. waren. Das Verschwinden des Vaters in Berg Karabach konnte nicht überprüft iSv weder verifiziert noch widerlegt werden. Die Ihrerseits angegebene ehemalige Adresse in Jerewan ist nicht korrekt. Im genannten Stadtteil kennt Sie niemand. Sie und Ihr Bruder lebten nicht in den genannten Waisenhäusern, ebenso wenig konnten die Umstände rund um den behaupteten Tod des Bruders bestätigt werden. Die Existenz des angeblichen Pflegevaters konnte nicht bestätigt werden. Dieser ist weder in Armenien registriert, noch konnte er im genannten Teil Jerewans ausfindig gemacht werden. Nach Ihnen wird in Armenien nicht gefahndet. Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemeinsam mit aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Sie gaben zum Ermittlungsergebnis an, dass die Erhebung an der Adresse der Großmutter kein Ergebnis brachte, weil Sie ins Waisenhaus übersiedelten und an der genannten Adresse jetzt jemand anderer wohnen wird. Dass das Waisenhaus den Aufenthalt nicht bestätige, sei für Sie verwunderlich, vermutlich wollte man aufgrund Ihrer politischen Probleme nicht preisgeben, dass Sie sich dort aufgehalten haben. Ebenso gehe aus dem Rechercheergebnis nicht hervor, mit wem der Vertrauensanwalt gesprochen hätte. Zum Zeitpunkt, als Sie dort waren, wäre es kein Haus für unter sechsjährige gewesen. Ihr Stiefvater hätte nicht XXXX , sondern XXXX geheißen. Außerdem wäre Ihr Vater nicht XXXX , sondern XXXX geboren. Sie bestreiten, armenischer Staatsbürger zu sein, Ihre Mutter sei in Aserbaidschan geboren, der Vater hätte die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt. Auch verweisen Sie auf den Bericht von USDOS- Armenia 2012 Human Rights Report.Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemeinsam mit aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Sie gaben zum Ermittlungsergebnis an, dass die Erhebung an der Adresse der Großmutter kein Ergebnis brachte, weil Sie ins Waisenhaus übersiedelten und an der genannten Adresse jetzt jemand anderer wohnen wird. Dass das Waisenhaus den Aufenthalt nicht bestätige, sei für Sie verwunderlich, vermutlich wollte man aufgrund Ihrer politischen Probleme nicht preisgeben, dass Sie sich dort aufgehalten haben. Ebenso gehe aus dem Rechercheergebnis nicht hervor, mit wem der Vertrauensanwalt gesprochen hätte. Zum Zeitpunkt, als Sie dort waren, wäre es kein Haus für unter sechsjährige gewesen. Ihr Stiefvater hätte nicht römisch 40 , sondern römisch 40 geheißen. Außerdem wäre Ihr Vater nicht römisch 40 , sondern römisch 40 geboren. Sie bestreiten, armenischer Staatsbürger zu sein, Ihre Mutter sei in Aserbaidschan geboren, der Vater hätte die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt. Auch verweisen Sie auf den Bericht von USDOS- Armenia 2012 Human Rights Report. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 22.11.2013 wurde vom Verfassungsgerichtshof Ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss vom 12.03.2014 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 26.03.2014 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA- VG erlassen.Am 26.03.2014 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA- VG erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2014 wurde über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2014 wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid für rechtswidrig erklärt. Am 11.09.2014 übermittelten Sie eine Bestätigung der armenischen Botschaft vom 27.05.2014, wonach laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über Sie bezüglich Ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Am 10.03.2015 wurden Sie festgenommen und befanden sich ab da in Justizhaft. Mit 28.05.2015 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. § 27
(1)Z 1 1.2. Fall u
(2)SMG, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit 28.05.2015 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall u
(2)SMG, Paragraphen 127, 130,
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 06.07.2015 wurde Sie aufgrund eines Strafaufschubes gem. § 39 SMG bis 24.06.2017 aus der Haft entlassen.Am 06.07.2015 wurde Sie aufgrund eines Strafaufschubes gem. Paragraph 39, SMG bis 24.06.2017 aus der Haft entlassen. Am 13.07.2015 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass aufgrund mangelnder Information über Ihre Registrierung in der Republik Armenien kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann. Am 21.01.2020 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt. Mit XXXX wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 15 StGB §§ 127, 131
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 131,
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 26.02.2021 wurden Sie in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und befinden sich seither in Justizhaft.Am 26.02.2021 wurden Sie in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und befinden sich seither in Justizhaft. Am 08.09.2021 wurden Sie unter XXXX , geb. XXXX , positiv von der armenischen Vertretungsbehörde identifiziert und mitgeteilt, dass weitere Erhebungen in Armenien notwendig sind.Am 08.09.2021 wurden Sie unter römisch 40 , geb. römisch 40 , positiv von der armenischen Vertretungsbehörde identifiziert und mitgeteilt, dass weitere Erhebungen in Armenien notwendig sind. Mit 14.09.2021 wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX gem. § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit 14.09.2021 wurden Sie vom Bezirksgericht römisch 40 gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 06.04.2022 wurde von der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass für eine mögliche Identifizierung, eine Geburtsurkunde benötigt wird. Am 08.04.2022 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA- VG erlassen und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG übermittelt.Am 08.04.2022 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG erlassen und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG übermittelt. … Am 20.07.2022 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt. Am 02.12.2022 konnten Sie von einer armenischen Delegation nicht identifiziert werden. Am 16.05.2023 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erneut abgelehnt. Sie wurden am 19.06.2023 zur möglichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: … Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Armenisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut oder haben Sie Einwände? A: Ja, ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände. F: Welche Sprachen sprechen Sie und auf welchem Niveau? A: Armenisch als Muttersprache, ein wenig russisch und deutsch mittelmäßig. F: Haben Sie Deutschprüfungen abgelegt? A: Ja, ich habe die A1-Prüfung gemacht, das ist ein paar Jahre her. Den A2-Kurs habe ich nicht besuchen können, weil ich dann arbeiten gegangen bin. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja, die Kanzlei Bischof und Lepschi Rechtsanwälte. Amerkung: Vollmacht aktenkundig. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. LA: Nennen Sie bitte Ihre Personalien! A: XXXX , geb. XXXX in Sumgaid, XXXX . Ich habe keine armenische Staatsangehörigkeit, ich habe überhaupt keine. Ich bin 1988 als Kind mit dem Vater von Aserbaidschan nach Armenien gezogen und bin in Armenien aufgewachsen. Ich hatte eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan. Mein Vater wurde im Krieg vermisst und ich bin in Armenien in einem Waisenhaus aufgewachsen. Dort müsste die Geburturkunde verblieben sein. Zunächst war ich in Jerewan im Waisenhaus XXXX , dann mit 12 oder 13 Jahren wurde ich ins Waisenhaus XXXX in XXXX verlegt.A: römisch 40 , geb. römisch 40 in Sumgaid, römisch 40 . Ich habe keine armenische Staatsangehörigkeit, ich habe überhaupt keine. Ich bin 1988 als Kind mit dem Vater von Aserbaidschan nach Armenien gezogen und bin in Armenien aufgewachsen. Ich hatte eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan. Mein Vater wurde im Krieg vermisst und ich bin in Armenien in einem Waisenhaus aufgewachsen. Dort müsste die Geburturkunde verblieben sein. Zunächst war ich in Jerewan im Waisenhaus römisch 40 , dann mit 12 oder 13 Jahren wurde ich ins Waisenhaus römisch 40 in römisch 40 verlegt. Gegen Sie besteht eine seit 02.08.2013 rechtskräftige Ausweisung. Am 08.04.2022 wurde ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG übermittelt. Am 13.05.2022 langte ha. Ihre Stellungnahme ein.Gegen Sie besteht eine seit 02.08.2013 rechtskräftige Ausweisung. Am 08.04.2022 wurde ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG übermittelt. Am 13.05.2022 langte ha. Ihre Stellungnahme ein. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ XXXX wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Parteiengehör gewährt.In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ römisch 40 wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Parteiengehör gewährt. F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Was soll ich sagen. Ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft. Wohin wollen Sie mich abschieben? F: Wann und wie sind Sie zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist? A: Seit 2002 bin ich durchgehend in Österreich, ich bin illegal eingereist. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet? A: Ich habe einen Asylantrag aus politischen Gründen gestellt. F: Wann waren Sie zuletzt in Armenien und wann sind Sie aus Armenien ausgereist? A: 2001 bin ich aus Armenien ausgereist, nachher war ich nicht mehr dort. F: Wann waren Sie zuletzt in Aserbaidschan? A: Es war 1988 oder 1989, als mein Vater mit mir nach Armenien ist. F: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Personaldokumente? A: Nein. F: Hatten Sie jemals einen armenischen oder aserbaidschanischen Reisepass? A: Nein. Ich hatte nie einen Reisepass. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert? A: Ich habe gearbeitet und wenn ich keine Arbeit hatte, habe ich Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt habe ich 2010 gearbeitet, dann habe ich Grundversorgung bekommen. F: Fühlen Sie sich in Österreich integriert? A: Ja. F: Was spricht Ihrer Ansicht nach für eine Integration? A: Solange ich hier wohne, fühlt sich Österreich wie mein Heimatland an. Österreich hat genug für mich gemacht. LA: Sie wurden bereits siebenmal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und räuberischen Diebstahls. Die Verurteilungen belaufen sich insgesamt auf 9 Jahre und 3 Monate unbedingt. Zuletzt wurden Sie mit XXXX vom Landesgericht XXXX des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 % Jahren und mit 14.09.2021 vom XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befinden sich seit 26.02.2021 in Strafhaft. Wollen Sie sich dazu äußern?LA: Sie wurden bereits siebenmal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und räuberischen Diebstahls. Die Verurteilungen belaufen sich insgesamt auf 9 Jahre und 3 Monate unbedingt. Zuletzt wurden Sie mit römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 % Jahren und mit 14.09.2021 vom römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befinden sich seit 26.02.2021 in Strafhaft. Wollen Sie sich dazu äußern? A: Ja, das stimmt. Ich weiß das. F: Sind Sie sozial- und krankenversichert? A: Ja, im Gefängnis bin ich versichert. Ich habe im Gefängnis als Hausarbeiter gearbeitet und auch für das Justizministerium. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Meine Lebensgefährtin und mein Kind waren in Österreich. Mein Kind kam in Österreich zur Welt. Sie sind vor ein paar Monaten nach Armenien abgeschoben worden. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig. Ich habe nur kirchlich geheiratet. F: Wo lebt Ihre Familie? A: Außer den beiden habe ich keine Angehörigen mehr. Meine Eltern sind verstorben. Geschwister habe ich auch keine mehr. Mein älterer Bruder ist 1994 im Krieg gestorben. F: Nennen Sie bitte die Daten Ihrer nahen Angehörigen! A: Vater: XXXX , geb. XXXX in Armenien.A: Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 in Armenien. Mutter: XXXX , geb. XXXX Aserbaidschan.Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 Aserbaidschan. Bruder: XXXX , geb. XXXX in Aserbaidschan.Bruder: römisch 40 , geb. römisch 40 in Aserbaidschan. Lebensgefährtin: XXXX , geb. XXXX in Armenien.Lebensgefährtin: römisch 40 , geb. römisch 40 in Armenien. Kind: XXXX , geb. XXXX .Kind: römisch 40 , geb. römisch 40 . F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Ihre Eltern? A: Meine Mutter hat die aserbaidschanische, mein Vater hatte einen Pass von der Sowjetrepublik Armenien seinerzeit. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Vom Gefängnis aus kann ich keinen Kontakt aufnehmen. F: Wie haben Sie von der Abschiebung erfahren? A: Ich hatte beim Ausgang versucht meine Lebensgefährtin anzurufen und sie hat mir nur eine Sprachnachricht hinterlassen. F: Vermissen Sie Ihre Familienangehörigen? A: Sicher. F: Sind Sie in Armenien zur Schule gegangen? A: Ich bin 8 Jahre in die Grundschule gegangen. F: Sind Sie in Armenien einer Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe als Bodenleger gearbeitet. F: Wie lautet Ihre letzte Wohnanschrift und Telefonnummer in Armenien? A: Nach dem Waisenhaus war ich bei einer Pflegefamiie. Von dort aus bin ich ausgereist. Die Familie war im Viertel Kilikya in Jerewan. F: Werden Sie aktuell in Armenien politisch oder strafrechtlich verfolgt? A: Ja. Nach dem Tod meines Vaters hatten wir dort ein Haus, mein Bruder und ich hatten im selben Haushalt gewohnt. Der armenische Staat hat uns dann aus dem Haus rausgeworfen und uns das Haus weggenommen. Sie schickten meinen Bruder und mich ins Waisenhaus. Wir sind nach dem Waisenhaus bei einer Pflegefamilie gewesen. Als wir beide in Vanatzor gewesen sind, ist mein Bruder immer wieder nach Jerewan und wieder zurück gefahren. 1998 oder 1999 gab es das Parlamentsattentet bei dem mehrere Abgeordnete getötet wurden, sie haben uns als Kinder vom Waisenhaus ausgenützt, indem sie uns Nachts Plakate mit den Namen der Mörder an die Wände angebracht haben lassen. Der Premierminister von damals hat Vasken Sarkissian geheißen. Sein Bruder hat uns die Plakate zum aufhängen gegeben. Auf diesen Plakaten wurden sowohl von dem ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharyan als auch vom Präsidenten Serge Sarkissian namentlich und Fotos als Mörder genannt. F: Haben Sie dies in Ihrem 2013 beendeten Asylverfahren alles angegeben? A: Ja. 2002 hatte ich diese Fluchtgründe angegeben und ich hatte den subsidiären Schutz bekommen. F: Haben sich seit 2013 Änderungen ergeben? A: In Armenien ändert sich nichts, es bleibt immer alles gleich. LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Armenien in der Zwischenzeit als sicherer Herkunftsstaat gilt. A: Die Wirklichkeit schaut anders aus. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Heimatstaat zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. A: Nein. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien vom 20.04.2023 Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von dem Dolmetscher vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt). Möchten Sie das? A: Ich brauche diese Informationen nicht. F: Sind Sie bereit nach Armenien zurückzukehren? A: Nein. F: Auch nicht wenn Ihr Kind dort ist? A: Nein. LA: Da Sie über kein Personaldokument verfügen, muss bei der armenischen bzw. aserbaidschanischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht werden. Sie werden ersucht, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, das notwendige Dokument auszufüllen und zu unterschreiben. A: Ich war 2015 oder 2016 bei der armenischen und aserbaidschanischen Botschaft. Die aserbaidschanische hat mir keine Auskunft gegeben und die armenische hat gesagt, dass ich keine armenische Staatsbürgerschaft besitze. Die Bestätigung darüber hat sowohl mein Anwalt, als auch das BFA. Es müsste im Akt liegen. Ich habe das mehrmals ausgefüllt, ich brauche das nicht mehr. Entscheidung: Sie verfügen über kein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Schengenraum. Gegen Sie besteht eine seit 02.08.2013 rechtskräftige Ausweisung und befinden Sie sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Arbeit nach. Sie wurden von inländischen Gerichten insgesamt siebenmal zu einer gesamten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befinden sich seit 26.02.2021 in Strafhaft. Demnach ergibt sich bei Ihnen eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es wird eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Sie werden im Anschluss an die Einvernahme in die JA XXXX rücküberstellt. Der Bescheid wird Ihnen und Ihrer rechtlichen Vertretung auf dem Postweg zugestellt. Nach Verbüßung der Strafhaft ist Ihre Außerlandesbringung nach Armenien beabsichtigt. Notwendigenfalls wird nach Verbüßung der Strafhaft über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Abschiebung angeordnet werden.Sie werden im Anschluss an die Einvernahme in die JA römisch 40 rücküberstellt. Der Bescheid wird Ihnen und Ihrer rechtlichen Vertretung auf dem Postweg zugestellt. Nach Verbüßung der Strafhaft ist Ihre Außerlandesbringung nach Armenien beabsichtigt. Notwendigenfalls wird nach Verbüßung der Strafhaft über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Abschiebung angeordnet werden. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen? A: Ich habe alles verstanden. LA: Eine Kopie der Niederschrift wird Ihrer rechtlichen Vertretung samt Länderfeststellung übermittelt werden. Wollen Sie ebenfalls eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. Anmerkung: Eine Kopie der Niederschrift wird nach Übersetzung ausgefolgt. Im Anschluss an diese Niederschrift werden Sie in die JA XXXX rücküberstellt und verbleiben Sie bis Ihrer Entlassung im Stande der Strafhaft.Im Anschluss an diese Niederschrift werden Sie in die JA römisch 40 rücküberstellt und verbleiben Sie bis Ihrer Entlassung im Stande der Strafhaft. Am 27.06.2023 erfolgte von Ihrer rechtlichen Vertretung eine Äußerung, wonach die übermittelten Länderberichte zu Armenien unter Hinweis auf das Vorbringen des Einschreiters in der Niederschrift vom 19.06.2023 und dessen offenkundige Staatenlosigkeit zur Kenntnis genommen wird. Am 29.06.2023 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abermals abgelehnt. …“ I.
  4. Im Rahmen gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im ange-fochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 53Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.5. Im Rahmen gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im ange-fochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.6.
  1. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in der Republik Armenien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor.römisch eins.6.
  2. Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in der Republik Armenien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. I.6.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.6.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen. I.6.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG vorliegen.Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere stelle sich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als rechtswidrig, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange dar. Ebenso ging die Vertretung der bP davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben worden sei. Die bP spreche sehr gut deutsch. Die bP verwies insbesondere auf ihre Aufenthaltsdauer. Die bP hätte sich zu jenen Zeiten, in denen sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, zu den Straftaten „hinreißen“ lassen. In der Haft hätte sie sich wohlverhalten und sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien befände sich die bP in einer aussichtslosen Lage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  4. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  5. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, falls sie es ablehne, Landwirtschaft zu betreiben. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die Lebensgefährtin bzw. ehemalige Lebensgefährtin und das gemeinsame minderjährige Kind der bP befinden sich nach deren Abschiebung in Armenien. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die bP wurde in der beschriebenen Form delinquent. Ansonsten wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen, welcher zum Inhalt der Feststellungen erhoben wird. Die bP trat unter verschiedenen Identitäten im Bundesgebiet auf und wies ihre Identität zu keinem Zeitpunkt durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument nach. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP spricht die armenische Sprache. II.1.
  6. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  7. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen und öffentlich zugänglichen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend folgende Umstände fest: In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
  8. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Für das Jahr 2022 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 19,5 % prognostiziert (statista 5.5.2022). Man geht jedoch von einer verdeckten Arbeitslosigkeit von bis zu 40 % aus (WKO 1.2022). Im Jahr 2021 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate auf rund 7,2 % gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2022 wird die Inflationsrate Armeniens auf rund 7,6 % gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (statista 4.5.2022) Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2022). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  9. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 3.4.2023  statista (5.5.2022): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022  statista (4.5.2022): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 3.4.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.2022): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.8.2022 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020). Personen, die das
  10. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020). Der Pensionsanspruch gilt grundsätzlich ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100 % der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020). Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020). 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Quellen:  IOM – Internationale Organisation für Migration

(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022  USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 8.8.2022 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheits-system besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6 % des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50 % aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020). Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Unter-suchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamen-tenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022  ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020  EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022 Kriegerische Auseinandersetzungen im armenischen Kernland bestehen nicht und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehen würden. Viel mehr sind Armenien und Aserbaidschan bestrebt, ein Friedensabkommen abzuschließen. Ansprüche Aserbaidschans auf Sansegur oder andere armenische Territorien, sowie das Bestreben nach der Einnahme des sog. „Sansegur-Korridors“ wies Aserbaidschan zurück ( Aserbaidschanischer Präsidentenberater: "Baku erkennt Zangezur als souveränes Territorium Armeniens an" - Caucasus Watch; Aserbaidschanischer Beamter: Der Zangezur-Korridor ist für uns nicht mehr attraktiv - Caucasus Watch).
  1. Beweiswürdigung II.2.
  2. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
  4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  6. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Soweit sich das ho. Gericht auf –öffentlich zugängliches oder in öffentlich zugänglichen Quellen genanntes- Quellenmaterial stützt, welches den bP nicht vorgehalten wurde, geht es davon aus, dass es sich um für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger um diesen Quellen entnommene notorisch bekannte Tatsachen handelt. II.2.
  8. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
  9. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Auf Basis der beschriebenen Sprach- und Ortskenntnisse und mangels gegenteiliger Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass sie armenischer Staatsbürger ist (vgl. hierzu insbesondere Art. 10 der Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien; selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des bisherigen Vorbringen zu ihrem Lebenslauf ergibt sich aus Z 3 leg. cit. die armenische Staatsbürgerschaft).Auf Basis der beschriebenen Sprach- und Ortskenntnisse und mangels gegenteiliger Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass sie armenischer Staatsbürger ist vergleiche hierzu insbesondere Artikel 10, der Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien; selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des bisherigen Vorbringen zu ihrem Lebenslauf ergibt sich aus Ziffer 3, leg. cit. die armenische Staatsbürgerschaft). Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die bereits Seitens des AsylGH im Jahre 2013 durchgeführten und im gegenständlichen Erkenntnis erwähnten Erhebungen vor Ort über einen armenischen Vertrauensanwalt verwiesen, welche die Angaben der bP zu ihrer Identität und ihrem Lebensweg nicht einmal ansatzweise verifizieren konnten und zeigten, dass die bP hierzu offensichtlich ein tatsachenwidriges Vorbringen erstattete. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von der bP zu vertreten. Aufgrund des Umstandes, dass die bP wiederholt von den armenischen Behörden nicht identifiziert werden konnte geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP im Bundesgebiet nach wie vor unter falscher Identität auftritt. Da sich die bP aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als persönlich unglaubwürdig darstellt, können auch ihr bisherigen unbescheinigten Angaben zu ihrem Lebensweg nicht als feststellbar angenommen werden. Die seitens der bP beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich werden in dubio nicht angezweifelt.
  10. Rechtliche Beurteilung II.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet. II.3.1.

  1. Soweit sich die bP auf das Asylmagazin 9/2017, Holger Hoffmann: Staatenlosigkeit – Rechte und rechtliche Folgen, S 329 bezieht, ist festzuhalten, dass sie dort getroffenen Ausführungen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar sind zumal, sich diese nicht auf jene Fälle beziehen, in jenen ein Fremder durch beharrliches Leugnen bzw. beharrliches Verschleiern seiner Identität ihre Identifizierung seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates und somit auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung verhindert.römisch zwei.3.1.
  2. Soweit sich die bP auf das Asylmagazin 9 aus 2017,, Holger Hoffmann: Staatenlosigkeit – Rechte und rechtliche Folgen, S 329 bezieht, ist festzuhalten, dass sie dort getroffenen Ausführungen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar sind zumal, sich diese nicht auf jene Fälle beziehen, in jenen ein Fremder durch beharrliches Leugnen bzw. beharrliches Verschleiern seiner Identität ihre Identifizierung seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates und somit auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung verhindert. Zu A) II.3.
  3. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.
  5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)…Paragraph 18,
(1)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)
(4)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
  1. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthalts-beendigung als solche nicht gleichzusetzen sind.römisch zwei.3.3.
  2. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden iSd Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthalts-beendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Im gegenständlichen Fall sprich die im Verfahrensgang dargelegte Chronologie der der kriminellen Kariere der bP im Bundesgebiet für sich und zeigte sich, dass die bP in qualifizierter Weise nicht bereit war, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und in Österreich auch in der beschriebenen Weise qualifiziert delinquent wurde, wobei sich zeigte, dass sie bereit war, nicht unerhebliche kriminelle Energie aufzuwenden. Ebenso richtete sich diese kriminelle Energie zum Teil gegen einen verschiedentlich ausgewählten Opferkreis, sowie gegen unterschiedliche Rechtsgüter und handelte wurde sie wiederholt delinquent. Ebenso kann keine positive Zukunftsprognose im Lichte der wiederholten Delinquenz der bP bis in die jüngere Vergangenheit angenommen werden. Die im Vorabsatz beschriebenen Umstände zeigen, dass die qualifizierten Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 FPG vorliegen. , Die im Vorabsatz beschriebenen Umstände zeigen, dass die qualifizierten Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliegen. II.3.3.
  3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
  4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  6. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesver-fassungsrecht
  7. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden). Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Ebenso war davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. II.3.4.
  11. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.4.
  12. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.4.
  13. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch das rechtswidrige Verweilen unter den beschriebenen Umständen erreicht werden konnte, relativiert wird.römisch zwei.3.4.
  14. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch das rechtswidrige Verweilen unter den beschriebenen Umständen erreicht werden konnte, relativiert wird. II.3.4.3.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.3.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes: Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsumfang im gegenständlichen Erkenntnis auf die Existenz privater und familiärer Anknüpfungspunkte ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt, zumal § 53 FPG hier nicht Prüfungsgegenstand ist.Einleitend sei darauf hingewiesen, dass sich der Prüfungsumfang im gegenständlichen Erkenntnis auf die Existenz privater und familiärer Anknüpfungspunkte ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkt, zumal Paragraph 53, FPG hier nicht Prüfungsgegenstand ist. Die bP verbrachte sichtlich einen erheblichen Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die armenische Sprache. Auch wenn sich die bP seit ca. 22 Jahren nicht mehr in Armenien befand, kann im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Armenien gänzlich fremd ist. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Aus dem sich aus der Chronologie der seitens der bP begangenen Straftaten und fremdenrechtlichen Verfehlungen ergebenden Persönlichkeitsbild der bP (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) zeigt sich im gegenständlichen Fall klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich wiederholt und qualifiziert über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegen-ständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist, sich die bP nach wie vor bzw. wieder in Haft befindet und sie auch in Haft delinquent wurde (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  3. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP erst in Zukunft aus der Haft entlassen wird und auc

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