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{'item': 'W101 2134867-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 73§ 38§ 45§ 207a§ 1Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 17§ 28§ 31§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW101 2134867-1 Spruch, W101 2134867-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) erhob am 29.03.2016 eine mangelhafte Datenschutzbeschwerde, die er nachträglich verbesserte, gegen die XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, weil diese entgegen seinem Löschungsbegehren vom 08.04.2015 seine personenbezogenen Daten in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (im Folgenden kurz EDE genannt) und in dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (im Folgenden kurz KPA genannt) nicht gelöscht habe. römisch 40 (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) erhob am 29.03.2016 eine mangelhafte Datenschutzbeschwerde, die er nachträglich verbesserte, gegen die römisch 40 (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, weil diese entgegen seinem Löschungsbegehren vom 08.04.2015 seine personenbezogenen Daten in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (im Folgenden kurz EDE genannt) und in dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex (im Folgenden kurz KPA genannt) nicht gelöscht habe. Die Beschwerdeführerin gab während des Verwaltungsverfahrens auf Aufforderung der Datenschutzbehörde mehrere schriftliche Stellungnahmen ab. Mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. DSB-D122.514/0009-DSB/2016, gab die Datenschutzbehörde einerseits in Spruchteil

  1. der Datenschutzbeschwerde vom 29.03.2016 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in deren Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie diese Daten nicht gelöscht habe, soweit es die Daten in der EDE betreffe. Andererseits wies die Datenschutzbehörde in Spruchteil
  2. diese Datenschutzbeschwerde zurück, soweit es die Daten im KPA betreffe. Dies begründete die Datenschutzbehörde hinsichtlich des Spruchteiles
  3. des Bescheides im Wesentlichen rechtlich folgendermaßen: Es stehe unbestritten fest, dass der mitbeteiligten Partei trotz U-Haft und erfolgter Verurteilung nach § 207a StGB - das Verfahren hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Delikte nach "§§ 207, 208 und 212 StGB" sei eingestellt worden - eine Rückkehr zu der eigenen Familie (Ehefrau und sechs Kinder) gestattet worden sei und dass auch die Jugendwohlfahrt nach einer einjährigen regelmäßigen Überprüfung keinen Anlass gesehen habe, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Partei seit der Verurteilung im Dezember 2012 nicht (einschlägig) rückfällig geworden. Die bedingt verhängte Freiheitsstrafe sei endgültig nachgesehen worden.Es stehe unbestritten fest, dass der mitbeteiligten Partei trotz U-Haft und erfolgter Verurteilung nach Paragraph 207 a, StGB - das Verfahren hinsichtlich der ebenfalls angezeigten Delikte nach "§§ 207, 208 und 212 StGB" sei eingestellt worden - eine Rückkehr zu der eigenen Familie (Ehefrau und sechs Kinder) gestattet worden sei und dass auch die Jugendwohlfahrt nach einer einjährigen regelmäßigen Überprüfung keinen Anlass gesehen habe, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Partei seit der Verurteilung im Dezember 2012 nicht (einschlägig) rückfällig geworden. Die bedingt verhängte Freiheitsstrafe sei endgültig nachgesehen worden. Diesen individuellen Hinweisen, auf die Persönlichkeitsstruktur und eine allfällige Rückfallgefährdung der mitbeteiligten Partei, halte die Beschwerdeführerin eine durch Studien beschiedene abstrakt erhöhte Rückfallquote von Sexualstraftätern, insbesondere jenen mit pädophilen Neigungen, entgegen. Die Seriosität dieser Studien werde von der Datenschutzbehörde nicht in Zweifel gezogen, finde jedoch in der erwähnten Statistik keine Deckung. Auch könne aus der Tatsache, dass eine Eintragung im Strafregister oder in der Sexualstraftäterdatei für einen Betroffenen eine weitaus schlimmere Folge als eine Eintragung in polizei-internen Datenanwendungen nach sich ziehe, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass deshalb einem Löschungsbegehren in Bezug auf die EDE nicht stattzugeben sei; die Voraussetzungen für die Eintragung und Speicherung unterliege nämlich bei diesen Datenanwendungen völlig unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht darlegen können, weshalb, trotz der erfolgten Verurteilung nach § 207a StGB, aufgrund der individuell zu beurteilenden Persönlichkeit der mitbeteiligten Partei eine weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich sei und somit die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG nach wie vor erfüllt seien.Die Beschwerdeführerin habe somit nicht darlegen können, weshalb, trotz der erfolgten Verurteilung nach Paragraph 207 a, StGB, aufgrund der individuell zu beurteilenden Persönlichkeit der mitbeteiligten Partei eine weitere Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich sei und somit die Voraussetzungen nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG nach wie vor erfüllt seien. Durch die nicht erfolgte Löschung habe die Beschwerdeführerin das Recht auf Löschung der mitbeteiligten Partei nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 27 Abs. 1 Z 2 DSG aF verletzt.Durch die nicht erfolgte Löschung habe die Beschwerdeführerin das Recht auf Löschung der mitbeteiligten Partei nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG aF verletzt. In der gegen den Spruchteil
  4. des Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Es sei durch die Beschwerdeführerin bereits eine umfassende Einzelfallprüfung durchgeführt worden und unter Berücksichtigung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Löschungsantrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen werden müssen. Eine Löschung dieser Daten wäre insbesondere zum erforderlichen Schutz künftiger potentieller minderjähriger Opfer, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit, nicht zu verantworten. Diese Rückfallwahrscheinlichkeit ergebe sich in diesem Fall sowohl aus subjektiv (§ 207a StGB - Pornografische Darstellungen von Minderjährigen) als auch aus objektiver Sicht nach "Art oder Ausführung der Tat" aufgrund einer überdurchschnittlich hohen Gefährdungsprognose.Es sei durch die Beschwerdeführerin bereits eine umfassende Einzelfallprüfung durchgeführt worden und unter Berücksichtigung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Löschungsantrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen werden müssen. Eine Löschung dieser Daten wäre insbesondere zum erforderlichen Schutz künftiger potentieller minderjähriger Opfer, wegen der zweifelsfrei gegebenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit, nicht zu verantworten. Diese Rückfallwahrscheinlichkeit ergebe sich in diesem Fall sowohl aus subjektiv (Paragraph 207 a, StGB - Pornografische Darstellungen von Minderjährigen) als auch aus objektiver Sicht nach "Art oder Ausführung der Tat" aufgrund einer überdurchschnittlich hohen Gefährdungsprognose. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 15.09.2016 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Schreiben vom 05.11.2019 legte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes einen aktuellen Auszug aus der EDE bezüglich der mitbeteiligten Partei vor und gab zusätzlich folgende Stellungnahme ab: Grundsätzlich werde die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 73Abs.

1 Z 4 SPG nur dann vorgenommen, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr bestehe, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, sofern nicht eine weitere Verarbeitung deshalb für erforderlich gehalten werde, weil aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.Grundsätzlich werde die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG nur dann vorgenommen, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr bestehe, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, sofern nicht eine weitere Verarbeitung deshalb für erforderlich gehalten werde, weil aufgrund konkreter Umstände zu befürchten sei, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Daher werde im Regelfall nur bei einem Freispruch durch das Gericht oder einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine Löschung durchgeführt. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer Straftat, bei der auch die sonstigen Voraussetzungen (Eignung zur Vorbeugung) nach § 65 oder § 67 SPG gegeben seien, erfolge daher keine Löschung, auch wenn die Eintragung im Strafregister nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes gelöscht worden sei.Daher werde im Regelfall nur bei einem Freispruch durch das Gericht oder einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft eine Löschung durchgeführt. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer Straftat, bei der auch die sonstigen Voraussetzungen (Eignung zur Vorbeugung) nach Paragraph 65, oder Paragraph 67, SPG gegeben seien, erfolge daher keine Löschung, auch wenn die Eintragung im Strafregister nach den Bestimmungen des Tilgungsgesetzes gelöscht worden sei. Trotz der Tilgung der Verurteilung im Strafregister sei nach ho. Ansicht davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei das strafgesetzliche Tatbild des § 207a StGB verwirklicht und somit einen gefährlichen Angriff iSd § 16 SPG begangen habe.Trotz der Tilgung der Verurteilung im Strafregister sei nach ho. Ansicht davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei das strafgesetzliche Tatbild des Paragraph 207 a, StGB verwirklicht und somit einen gefährlichen Angriff iSd Paragraph 16, SPG begangen habe. Eine Löschung von Amts wegen erfolge daher im Fall einer gerichtlichen Verurteilung in der Regel

§ 73Abs.

1 Z 1 SPG, wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet habe und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen seien.Eine Löschung von Amts wegen erfolge daher im Fall einer gerichtlichen Verurteilung in der Regel

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, SPG, wenn der Betroffene das

  1. Lebensjahr vollendet habe und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen seien. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte das Landesgericht XXXX am 03.02.2020 die gekürzte Ausfertigung des Urteils vom 19.12.2012, Zl. 22 Hv 164/12a, im vollen Wortlaut vor.Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte das Landesgericht römisch 40 am 03.02.2020 die gekürzte Ausfertigung des Urteils vom 19.12.2012, Zl. 22 Hv 164/12a, im vollen Wortlaut vor. Am 25.03.2020 war beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Vorfeld dieser Verhandlung hatte die mitbeteiligte Partei schriftlich vorgebracht und durch die Vorlage eines ärztlichen Attests untermauert, "aus gesundheitlichen Gründen den geplanten Termin am 25.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien nicht wahrnehmen" zu können. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekanntgegeben, aufgrund der derzeitigen Corona-Krise an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können. In der Folge war die mündliche Verhandlung am 24.03.2020 abberaumt worden. Mit Erkenntnis vom 08.05.2020, Zl. W101 2134867-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Spruchteil
  2. des Bescheides ab. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus: Der (ursprüngliche) Verdacht nach § 208 StGB stelle angesichts der Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens keinen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten dar. Weder habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass hinsichtlich des Verdachts nach § 208 StGB ein „Ausnahmefall“ vorliegen würde, noch seien der Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 19.12.2012 Hinweise für die Annahme einer konkreten Rückfallgefahr der mitbeteiligten Partei zu entnehmen. Es gebe sohin keine Anhaltspunkte für die Befürchtung, die mitbeteiligte Partei werde (einschlägige) gefährliche Angriffe begehen (§ 73 Abs. 1 Z 4 SPG).Der (ursprüngliche) Verdacht nach Paragraph 208, StGB stelle angesichts der Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens keinen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten des Mitbeteiligten dar. Weder habe die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass hinsichtlich des Verdachts nach Paragraph 208, StGB ein „Ausnahmefall“ vorliegen würde, noch seien der Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 19.12.2012 Hinweise für die Annahme einer konkreten Rückfallgefahr der mitbeteiligten Partei zu entnehmen. Es gebe sohin keine Anhaltspunkte für die Befürchtung, die mitbeteiligte Partei werde (einschlägige) gefährliche Angriffe begehen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG). Die Verurteilung wegen § 207a StGB stelle hingegen – grundsätzlich – einen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei dar. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gegen den Mitbeteiligten wegen § 207a StGB verhängte Strafe mit 16.01.2018 getilgt sei. § 1 Abs. 2 TilgG bewirke, dass alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden seien, erlöschen würden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 TilgG („alle nachteiligen Folgen“) ergebe sich somit zwingend, dass die - damals anlässlich des Verdachts nach § 207a StGB verarbeiteten - erkennungsdienstlichen Daten nun mit der Tilgung der entsprechenden Strafe zu löschen seien.Die Verurteilung wegen Paragraph 207 a, StGB stelle hingegen – grundsätzlich – einen hinreichenden Grund für die Weiterverarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei dar. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gegen den Mitbeteiligten wegen Paragraph 207 a, StGB verhängte Strafe mit 16.01.2018 getilgt sei. Paragraph eins, Absatz 2, TilgG bewirke, dass alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden seien, erlöschen würden. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG („alle nachteiligen Folgen“) ergebe sich somit zwingend, dass die - damals anlässlich des Verdachts nach Paragraph 207 a, StGB verarbeiteten - erkennungsdienstlichen Daten nun mit der Tilgung der entsprechenden Strafe zu löschen seien.

§ 38DSG sei die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a.

nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig sei. Im Ergebnis sei die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei in der EDE jedoch weder aufgrund des Verdacht nach § 208 StGB noch aufgrund des Verdachts und der darauffolgenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 207a StGB notwendig. Die Beschwerdeführerin habe somit als Verantwortlicher die in der EDE verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei

§ 45Abs.

2 Z 1 DSG unverzüglich zu löschen.

Paragraph 38, DSG sei die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig sei. Im Ergebnis sei die Verarbeitung der erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei in der EDE jedoch weder aufgrund des Verdacht nach Paragraph 208, StGB noch aufgrund des Verdachts und der darauffolgenden strafgerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 207 a, StGB notwendig. Die Beschwerdeführerin habe somit als Verantwortlicher die in der EDE verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei

Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG unverzüglich zu löschen. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die seitens der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision vom 24.06.2020. Die Revision wurde allerdings nur mit der weiteren Datenspeicherung in der EDE hinsichtlich der Verurteilung der mitbeteiligten Partei

§ 207aSt

GB begründet. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die seitens der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision vom 24.06.2020. Die Revision wurde allerdings nur mit der weiteren Datenspeicherung in der EDE hinsichtlich der Verurteilung der mitbeteiligten Partei

Paragraph 207 a, StGB begründet. Mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ra 2022/04/0083, gab der Verwaltungsgerichtshof der von der Beschwerdeführerin erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen rechtlich aus: Das Bundesverwaltungsgericht lege den Begriff der „nachteiligen Folge“

§ 1Abs. 2 Tilg

G offenkundig weit aus und schließe daraus – ohne nähere Auseinandersetzung mit der angewendeten Rechtsvorschrift –, dass es sich bei der Weiterverarbeitung bzw. Nichtlöschung – aufgrund §§ 65 und 67 SPG erhobener - erkennungsdienstlicher Daten um eine nachteilige Folge handle, die mit dem Eintritt der Tilgung wegzufallen habe.Das Bundesverwaltungsgericht lege den Begriff der „nachteiligen Folge“

Paragraph eins, Absatz 2, TilgG offenkundig weit aus und schließe daraus – ohne nähere Auseinandersetzung mit der angewendeten Rechtsvorschrift –, dass es sich bei der Weiterverarbeitung bzw. Nichtlöschung – aufgrund Paragraphen 65 und 67 SPG erhobener - erkennungsdienstlicher Daten um eine nachteilige Folge handle, die mit dem Eintritt der Tilgung wegzufallen habe. Die jeweils in §§ 65 und 67 SPG vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung – schon chronologisch betrachtet – würden nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellten, die keine Verurteilung voraussetze. Die §§ 65 und 67 SPG würden somit keine Rechtsfolgen anordnen, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpften. Gleiches gelte hinsichtlich § 73 Abs. 1 Z 4 SPG.Die jeweils in Paragraphen 65 und 67 SPG vorgesehenen Ermächtigungen der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung – schon chronologisch betrachtet – würden nicht an die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpfen, weil diese Ermächtigungen jeweils auf eine Verdachtslage abstellten, die keine Verurteilung voraussetze. Die Paragraphen 65 und 67 SPG würden somit keine Rechtsfolgen anordnen, die bereits ex lege an die (bloße) Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung anknüpften. Gleiches gelte hinsichtlich Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG. Im Rahmen der seit 19.07.2023 zu treffenden Ersatzentscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht mit Aufforderung vom 06.12.2023 binnen vier Wochen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zu ergänzenden Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 14.12.2023 brachte die mitbeteiligten Partei vor, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 22.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde und sie die Daten der mitbeteiligten Partei bereits aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 mit 19.05.2020 (Information

§ 45DSG) gelöscht habe.

Dem Schreiben war neben der (bescheidförmigen) Mitteilung an die mitbeteiligte Partei vom 19.05.2020 ein Auszug aus der EDE vom 20.12.2023 beigelegt.Mit Schreiben vom 22.12.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde und sie die Daten der mitbeteiligten Partei bereits aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 mit 19.05.2020 (Information

Paragraph 45, DSG) gelöscht habe. Dem Schreiben war neben der (bescheidförmigen) Mitteilung an die mitbeteiligte Partei vom 19.05.2020 ein Auszug aus der EDE vom 20.12.2023 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Spruchteiles
  2. des o.a. Bescheides sind die erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei in der EDE (noch) erfasst gewesen. Maßgebend ist, dass die erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei in der EDE mit 19.05.2020 gelöscht wurden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, zur erfolgten Löschung insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.12.2023 und der beigelegten Information

§ 45

DSG vom 19.05.2020.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, zur erfolgten Löschung insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.12.2023 und der beigelegten Information

Paragraph 45, DSG vom 19.05.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde

§ 68

AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde

Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2021, rdb.at)). Zur Feststellung von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ist auszuführen, dass weder Art. 77 DSGVO noch § 24 DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vorsieht. Vielmehr sind solche Verfahren (nach Vorhalt) formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des erkennenden Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Art. 77 DSGVO als auch der – zumindest zum Teil – in der Durchführung dieses Artikels erlassene § 24 DSG (ErläutAB2018) im Präsens gehalten ist („verstößt“) und sich schon aufgrund des Wortlauts eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass § 24 Abs. 5 DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. Es ist zur Erreichung dieses Ziels nicht notwendig, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Löschung behoben worden sind, mit Bescheid oder beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis feststellen zu lassen.Zur Feststellung von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ist auszuführen, dass weder Artikel 77, DSGVO noch Paragraph 24, DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vorsieht. Vielmehr sind solche Verfahren (nach Vorhalt) formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des erkennenden Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Artikel 77, DSGVO als auch der – zumindest zum Teil – in der Durchführung dieses Artikels erlassene Paragraph 24, DSG (ErläutAB2018) im Präsens gehalten ist („verstößt“) und sich schon aufgrund des Wortlauts eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass Paragraph 24, Absatz 5, DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. Es ist zur Erreichung dieses Ziels nicht notwendig, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Löschung behoben worden sind, mit Bescheid oder beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis feststellen zu lassen. Auch die Heranziehung der tragenden Überlegungen der einschlägigen Judikatur des VwGH zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2005/13, bekräftigt die Einschätzungen im gegenständlichen Beschluss, wobei der erkennende Senat nicht verkennt, dass auf Grund der Änderung des Gesetzes eine unmittelbare Übertragung auf die geltende Rechtslage nicht möglich ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur alten Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768).Auch die Heranziehung der tragenden Überlegungen der einschlägigen Judikatur des VwGH zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl römisch eins 1999/165 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/13, bekräftigt die Einschätzungen im gegenständlichen Beschluss, wobei der erkennende Senat nicht verkennt, dass auf Grund der Änderung des Gesetzes eine unmittelbare Übertragung auf die geltende Rechtslage nicht möglich ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur alten Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Aus diesen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall: Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2023 darüber informiert, dass sie die gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten der mitbeteiligten Partei am 19.05.2020 gelöscht hat. Folglich fehlt es nunmehr an einem weiter bestehenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, d.h. materielle Klaglosstellung ist eingetreten. In diesem Zusammenhang darf auf einen vergleichbaren Fall einer materiellen Klaglosstellung nach dem Waffengesetz (WaffG) aufmerksam gemacht werden: Der Verwaltungsgerichtshof (21.10.2020, Ra 2018/11/0205) hat die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Verwaltungsbehörde bescheidmäßig (hier in Form einer Information

§ 45DSG vom 19.05.2020) – dem Antrag der mitbeteiligten Partei materiell entsprechend – die Waffen als Kategorie B i

Sd WaffG eingestuft hatte.In diesem Zusammenhang darf auf einen vergleichbaren Fall einer materiellen Klaglosstellung nach dem Waffengesetz (WaffG) aufmerksam gemacht werden: Der Verwaltungsgerichtshof (21.10.2020, Ra 2018/11/0205) hat die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Verwaltungsbehörde bescheidmäßig (hier in Form einer Information

Paragraph 45, DSG vom 19.05.2020) – dem Antrag der mitbeteiligten Partei materiell entsprechend – die Waffen als Kategorie B iSd WaffG eingestuft hatte. Aufgrund der oben genannten Löschung der erkennungsdienstlichen Daten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen. Dies bewirkt, dass auch der Spruchteil 1. des o.a. Bescheides vom 15.07.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der Rechtsfrage der Löschung von Daten (hier: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens) fehlt es nämlich an einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Konkret gilt es bei der zu lösenden Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG idgF aufgrund des § 17 VwGVG auch auf das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet. Der erkennende Senat hat dies in der vorliegenden Fallkonstellation verneint, weil die Löschung der Daten erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – hier im Rahmen der zu treffenden Ersatzentscheidung – erfolgt ist und somit § 17 VwGVG dem Gesetzeswortlaut nach keine Anwendung findet (argum: „…, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der Rechtsfrage der Löschung von Daten (hier: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens) fehlt es nämlich an einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Konkret gilt es bei der zu lösenden Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG idgF aufgrund des Paragraph 17, VwGVG auch auf das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet. Der erkennende Senat hat dies in der vorliegenden Fallkonstellation verneint, weil die Löschung der Daten erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens – hier im Rahmen der zu treffenden Ersatzentscheidung – erfolgt ist und somit Paragraph 17, VwGVG dem Gesetzeswortlaut nach keine Anwendung findet (argum: „…, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2134867.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.