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{'item': 'W101 2259698-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 152Art. 14§ 151Art. 13Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 17§ 28§ 31§ 68Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW101 2259698-1 Spruch, W101 2259698-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chris

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.01.2022 brachte Herr XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung und Information verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Mit Schreiben vom 17.01.2022 brachte Herr römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Löschung und Information verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Nachdem er im November 2020 bei einer Bank Informationen zu einer Kreditaufnahme eingeholt habe, sei er von dieser Bank über eine mögliche mangelnde Kreditwürdigkeit aufgrund der bestehenden Eintragungen in der Datenbank der Beschwerdeführerin informiert worden. Durch eine Auskunftserteilung habe er erstmals Kenntnis davon erlangt, dass es drei Eintragungen in der Kategorie „Zahlungserfahrungsdaten“ gebe. Auf seine Aufforderung sei in der Folge einer der drei Einträge in der Bonitätsauskunft gelöscht worden. Wäre er bereits bei der Eintragung der gegenständlichen Zahlungserfahrungsdaten in die Bonitätsauskunft informiert worden, so hätte er darlegen können, dass zumindest zwei der ursprünglich eingetragenen Zahlungserfahrungsdaten aufgrund seines Umzugs und der Nichtberücksichtigung der von ihm gemeldeten Adressänderungen durch die Gläubiger entstanden seien. Daher seien die verspäteten Zahlungen nicht ihm zuzurechnen gewesen, sodass die gegenständlichen Eintragungen nicht gerechtfertigt seien. Da die Beschwerdeführerin ihn allerdings nicht über diese Eintragungen informiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich gegen die Datenverarbeitung zur Wehr zu setzen. Die bestehenden Eintragungen seien somit rechtswidrig vorgenommen worden und eine diesbezügliche Informationserteilung nach Art. 14 DSGVO sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Wäre er bereits bei der Eintragung der gegenständlichen Zahlungserfahrungsdaten in die Bonitätsauskunft informiert worden, so hätte er darlegen können, dass zumindest zwei der ursprünglich eingetragenen Zahlungserfahrungsdaten aufgrund seines Umzugs und der Nichtberücksichtigung der von ihm gemeldeten Adressänderungen durch die Gläubiger entstanden seien. Daher seien die verspäteten Zahlungen nicht ihm zuzurechnen gewesen, sodass die gegenständlichen Eintragungen nicht gerechtfertigt seien. Da die Beschwerdeführerin ihn allerdings nicht über diese Eintragungen informiert habe, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich gegen die Datenverarbeitung zur Wehr zu setzen. Die bestehenden Eintragungen seien somit rechtswidrig vorgenommen worden und eine diesbezügliche Informationserteilung nach Artikel 14, DSGVO sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Mit Stellungnahme vom 16.02.2022 führte die Beschwerdeführerin zur Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Sie verfüge über eine Gewerbeberechtigung

§ 152Gew

O 1994 und sei damit zur Verarbeitung von Informationen zur Kreditwürdigkeit, wie Zahlungserfahrungsdaten und Insolvenzen, berechtigt. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung bonitätsrelevanter personenbezogener Daten sei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wobei die berechtigten Interessen auch auf Seiten Dritter liegen würden, die ein Kreditrisiko etwa bei Lieferung auf offene Rechnung eingehen würden. Grundsätzlich speichere die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten solange ein legitimer Zweck für ihre Verarbeitung bestehe. Solange die Daten daher für die Beurteilung der Identität oder Bonität von Belang seien, bestehe der Verarbeitungszweck fort. Im gegenständlichen Fall seien mehrere Zahlungserfahrungsdaten von der mitbeteiligten Partei erst nach mehrmaliger Mahnung und Betreibung durch Inkassoinstitute beglichen worden. Besonders deutlich werde die Bonitätsrelevanz der beiden verfahrensgegenständlichen Einträge vor dem Hintergrund, dass mittlerweile eine weitere Zahlungserfahrung zur mitbeteiligten Partei hinzugekommen sei. Die beiden verfahrensgegenständlichen Zahlungserfahrungen hätten aufgrund ihrer Relevanz für die gegenständlichen Zwecke in der Datenbank der Beschwerdeführerin zu verbleiben. Die Zahlungserfahrungsdaten würden € 285,28 und € 243,87 betragen und seien durch Betreibungsmaßnahmen von Inkassoinstituten positiv erledigt worden. Sie verfüge über eine Gewerbeberechtigung

Paragraph 152, GewO 1994 und sei damit zur Verarbeitung von Informationen zur Kreditwürdigkeit, wie Zahlungserfahrungsdaten und Insolvenzen, berechtigt. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung bonitätsrelevanter personenbezogener Daten sei Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wobei die berechtigten Interessen auch auf Seiten Dritter liegen würden, die ein Kreditrisiko etwa bei Lieferung auf offene Rechnung eingehen würden. Grundsätzlich speichere die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten solange ein legitimer Zweck für ihre Verarbeitung bestehe. Solange die Daten daher für die Beurteilung der Identität oder Bonität von Belang seien, bestehe der Verarbeitungszweck fort. Im gegenständlichen Fall seien mehrere Zahlungserfahrungsdaten von der mitbeteiligten Partei erst nach mehrmaliger Mahnung und Betreibung durch Inkassoinstitute beglichen worden. Besonders deutlich werde die Bonitätsrelevanz der beiden verfahrensgegenständlichen Einträge vor dem Hintergrund, dass mittlerweile eine weitere Zahlungserfahrung zur mitbeteiligten Partei hinzugekommen sei. Die beiden verfahrensgegenständlichen Zahlungserfahrungen hätten aufgrund ihrer Relevanz für die gegenständlichen Zwecke in der Datenbank der Beschwerdeführerin zu verbleiben. Die Zahlungserfahrungsdaten würden € 285,28 und € 243,87 betragen und seien durch Betreibungsmaßnahmen von Inkassoinstituten positiv erledigt worden. Bezüglich der behaupteten Informationsverletzung werde ausgeführt, dass die „Einmeldungen“ der Zahlungserfahrungsdaten nicht von der Beschwerdeführerin erhoben werden würden, sondern von Gläubigern oder Inkassobüros, sodass eine Informationspflicht

Art. 14

DSGVO bestehe, wobei diese Informationsverpflichtung laut dem Bescheid DSB-124.059/0005-DSB/2019 dann erfüllt sei, wenn die nach Art. 14 DSGVO geforderten Informationen öffentlich zugänglich seien, wie dies bei der Beschwerdeführerin durch Veröffentlichung der Datenschutzerklärung auf der Website der Fall sei. Darüber hinaus werde eine zusätzliche Informationserteilung durch die „Datenübermittler“ sichergestellt. Die Beschwerdeführerin verpflichte ihre Vertragspartner vertraglich zur Information der jeweiligen betroffenen Personen über die Datenübermittlung an die Beschwerdeführerin. Diese Information befinde sich auf den Mahnschreiben, welche der jeweiligen betroffenen Person im Zuge der Forderungseintreibung zugestellt werde. Aus rechtlicher Vorsicht habe die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei zudem mit Schreiben von 16.02.2022 nochmals bzw. nachträglich diese Information erteilt. Bezüglich der behaupteten Informationsverletzung werde ausgeführt, dass die „Einmeldungen“ der Zahlungserfahrungsdaten nicht von der Beschwerdeführerin erhoben werden würden, sondern von Gläubigern oder Inkassobüros, sodass eine Informationspflicht

Artikel 14

, DSGVO bestehe, wobei diese Informationsverpflichtung laut dem Bescheid DSB-124.059/0005-DSB/2019 dann erfüllt sei, wenn die nach Artikel 14, DSGVO geforderten Informationen öffentlich zugänglich seien, wie dies bei der Beschwerdeführerin durch Veröffentlichung der Datenschutzerklärung auf der Website der Fall sei. Darüber hinaus werde eine zusätzliche Informationserteilung durch die „Datenübermittler“ sichergestellt. Die Beschwerdeführerin verpflichte ihre Vertragspartner vertraglich zur Information der jeweiligen betroffenen Personen über die Datenübermittlung an die Beschwerdeführerin. Diese Information befinde sich auf den Mahnschreiben, welche der jeweiligen betroffenen Person im Zuge der Forderungseintreibung zugestellt werde. Aus rechtlicher Vorsicht habe die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei zudem mit Schreiben von 16.02.2022 nochmals bzw. nachträglich diese Information erteilt. Mit Stellungnahme vom 24.05.2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: Die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde vom 17.01.2022 sei später als ein Jahr nach „Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“ eingebracht worden Darüber hinaus sei die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 15.12.2020 ebenfalls darüber informiert worden, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zahlungserfahrungen keine Löschung erfolgen werde. Damit habe die mitbeteiligte Partei auch bereits mehr als ein Jahr Kenntnis über die vermeintliche Verletzung im Recht auf Löschung gehabt, bevor die gegenständliche Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht worden sei. Neben der oben beschriebenen subjektiven Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts sei auch die objektive Präklusivfrist von drei Jahren verstrichen. Die verfahrensgegenständlichen Zahlungserfahrungen seien der Beschwerdeführerin bereits 2017 übermittelt worden, was bedeute, dass zumindest für die behauptete Informationspflichtverletzung die objektive Präklusivfrist abgelaufen sei. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens holte die Datenschutzbehörde von beiden Parteien weitere schriftliche Stellungnahmen ein. Mit Bescheid vom 03.08.2022, GZ. D124.0088/22 2022-0.491.729, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 17.01.2022 teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Löschung verletzt habe, indem sie dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Löschung ihrer Einträge zu negativen Zahlungserfahrungen über € 285,28 und € 243,87 in ihrer Verarbeitung für Zwecke der Bonitätsprüfung nicht entsprochen habe (Spruchteil 1.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution die genannten Einträge der mitbeteiligten Partei über negative Zahlungserfahrungen von € 285,28 und € 243,87 zu löschen (Spruchteil 2.). Die Spruchteile 1. und 2. des o.a. Bescheides traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen auf der Grundlage folgender Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin sei ein – seit 26.10.2000 – unter FN 200570g im Firmenbuch firmierendes Unternehmen und betreibe unter GISA-Zahl 25025705 unter anderem das Gewerbe der „Auskunftei über Kreditverhältnisse“. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vertragspartner (bspw. Inkassobüros) vertraglich zur Information der betreffenden Person über die Datenübermittlung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Diese Information befinde sich auf den Mahnschreiben, welche der jeweiligen Person im Zuge der Forderungsbetreibung zugestellt worden sei. Sowohl das Mahnschreiben der XXXX , die Beilage sowie das Mustermahnschreiben der XXXX würden die Information enthalten, dass Zahlungserfahrungsdaten insbesondere über unbestrittene und nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Zahlungserfahrungsdaten sowie Adressdaten an die Beschwerdeführerin zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen

§ 151

(Adressverlage), § 152 (Auskunfteien über Kreditverhältnisse) und § 153 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) der GewO 1994 übermittelt und dass von der Beschwerdeführerin erhaltene Informationen zur Prüfung der Identität und Bonität herangezogen werden würden. Die Beschwerdeführerin sei ein – seit 26.10.2000 – unter FN 200570g im Firmenbuch firmierendes Unternehmen und betreibe unter GISA-Zahl 25025705 unter anderem das Gewerbe der „Auskunftei über Kreditverhältnisse“. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vertragspartner (bspw. Inkassobüros) vertraglich zur Information der betreffenden Person über die Datenübermittlung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Diese Information befinde sich auf den Mahnschreiben, welche der jeweiligen Person im Zuge der Forderungsbetreibung zugestellt worden sei. Sowohl das Mahnschreiben der römisch 40 , die Beilage sowie das Mustermahnschreiben der römisch 40 würden die Information enthalten, dass Zahlungserfahrungsdaten insbesondere über unbestrittene und nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Zahlungserfahrungsdaten sowie Adressdaten an die Beschwerdeführerin zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen

Paragraph 151, (Adressverlage), Paragraph 152, (Auskunfteien über Kreditverhältnisse) und Paragraph 153, (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) der GewO 1994 übermittelt und dass von der Beschwerdeführerin erhaltene Informationen zur Prüfung der Identität und Bonität herangezogen werden würden. Mit Schreiben vom 22.01.2021 habe die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei ein Löschbegehren an die Beschwerdeführerin gestellt. Dieses sei mit Schreiben vom 22.02.2021 mit der Begründung abgelehnt worden, dass die noch vorhandenen Eintragungen keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit der Verarbeitung gefunden werden habe können und die gespeicherten Eintragungen richtig seien und weiterhin für die Zwecke, für die die Verarbeitung erfolge, notwendig seien. Ursprünglich habe die Beschwerdeführerin drei Zahlungserfahrungsdaten (der mitbeteiligten Partei) gespeichert. Aufgrund des Einschreitens des Vertreters der mitbeteiligten Partei sei eine der Eintragungen bereits gelöscht worden. Zumindest zwei der ursprünglich eingetragenen Zahlungserfahrungsdaten seien deshalb verspätet bezahlt worden, da die Rechnungen und mögliche Mahnungen an die alte Adresse der mitbeteiligten Partei verschickt worden seien. Unverzüglich nach Kenntnis der offenen Rechnungen seien diese von der mitbeteiligten Partei beglichen worden. Mit 22.02.2021 seien noch die Zahlungserfahrungsdaten iHv € 243,87 (eröffnet am 12.09.2017, geschlossen am 15.11.2017) und iHv € 285,28 (eröffnet am 31.07.2017, geschlossen am 05.10.2017) gegenüber der mitbeteiligten Partei in der Datenbank der Beschwerdeführerin erfasst gewesen. Mit 22.02.2021 hätten drei Unternehmen Abfragen zur Bonität der mitbeteiligten Partei getätigt (am 25.11.2020, 26.11.2020 und am 19.01.2021). Eine eigenständige, persönlich an die mitbeteiligte Partei adressierte Information zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Einmeldung der Daten durch die XXXX sowie der XXXX sei nicht erfolgt. Spätestens mit der übermittelten Auskunft sei die Beschwerdeführerin ihrer Informationspflicht nachgekommen.Mit 22.02.2021 hätten drei Unternehmen Abfragen zur Bonität der mitbeteiligten Partei getätigt (am 25.11.2020, 26.11.2020 und am 19.01.2021). Eine eigenständige, persönlich an die mitbeteiligte Partei adressierte Information zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Einmeldung der Daten durch die römisch 40 sowie der römisch 40 sei nicht erfolgt. Spätestens mit der übermittelten Auskunft sei die Beschwerdeführerin ihrer Informationspflicht nachgekommen. Gegen die Spruchteile 1. und 2. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellte darin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Datenschutzbeschwerde zur Gänze zurückweisen, 2. in eventu (hinsichtlich der Spruchteile 1. und 2.) abweisen. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 05.09.2022 (eingelangt am 16.09.2022) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Stellungnahme vom 05.10.2022 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus:

Art. 13Abs.

3 DSGVO sei der Verantwortliche verpflichtet, den Betroffenen zu informieren, wenn sie beabsichtige, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten, als den, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben worden seien. Der Verantwortliche habe dabei vor der Weiterverarbeitung Informationen über den anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen

Art. 13Abs.

2 zur Verfügung zu stellen. Daraus ergebe sich aber auch, dass dem Betroffenen klar sein müsse, unter welchen Umständen beabsichtigt werde, die Daten für einen anderen Zweck weiter zu verarbeiten. Allerdings führe die vage Formulierung des Inkassobüros dazu, sich als Betroffener zu fragen, ob jetzt die Daten ohnehin weitergeleitet werden würden oder nur in bestimmten Fällen und wenn ja, welche das seien.

Artikel 13

, Absatz 3, DSGVO sei der Verantwortliche verpflichtet, den Betroffenen zu informieren, wenn sie beabsichtige, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten, als den, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben worden seien. Der Verantwortliche habe dabei vor der Weiterverarbeitung Informationen über den anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen

Artikel 13, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen.

Daraus ergebe sich aber auch, dass dem Betroffenen klar sein müsse, unter welchen Umständen beabsichtigt werde, die Daten für einen anderen Zweck weiter zu verarbeiten. Allerdings führe die vage Formulierung des Inkassobüros dazu, sich als Betroffener zu fragen, ob jetzt die Daten ohnehin weitergeleitet werden würden oder nur in bestimmten Fällen und wenn ja, welche das seien. Zudem habe die belangte Behörde richtig ausgeführt, dass durch die gegenständliche Weiterleitung der Informationen an eine Kreditauskunftei die wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeiten des Betroffenen stark eingeschränkt werden würden, weswegen dem Maßstab einer entsprechenden Vorabinformation besondere Bedeutung zukomme. Es sei daher im gegenständlichen Fall jedenfalls die Rechtsprechung zur Warnliste der Banken anzuwenden, da für den Betroffenen die möglichen Rechtsfolgen dieselben seien, nämlich, dass er keinen Kredit bekomme. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass die Rechtswidrigkeit bereits abgeschlossen sei und daher in der Vergangenheit liege, weshalb keine Löschungspflicht bestehe, werde dem entgegengehalten, dass das Ergebnis der rechtswidrigen Verarbeitung, welches in der Weiterleitung der Daten an sie ohne gehörige Warnung liege, noch immer aufrecht sei, da die Daten noch immer bei der Beschwerdeführerin gespeichert seien und von jedem Kunden der Beschwerdeführerin abgefragt werden könnten. Schließlich sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Datenschutzbeschwerde sei wegen Verspätung zurückzuweisen, nicht richtig, denn bei fortgesetzter Schädigung durch rechtswidrige Dauerzustände beginne sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusionsfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustandes zu laufen. Mit Schreiben vom 16.11.2022 (eingelangt am 17.11.2022 mit OZ 1/4) brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht vor, die verfahrensgegenständlichen Zahlungserfahrungsdaten der mitbeteiligten Partei iHv € 243,87 und iHv € 285,28 mittlerweile gelöscht zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Spruchteile 1. und 2. des o.a. Bescheides sind die Zahlungserfahrungsdaten iHv € 243,87 (eröffnet am 12.09.2017, geschlossen am 15.11.2017) und iHv € 285,28 (eröffnet am 31.07.2017, geschlossen am 05.10.2017) gegenüber der mitbeteiligten Partei in der Bonitätsdatendatenbank der Beschwerdeführerin (noch) erfasst gewesen. Maßgebend ist, dass die Zahlungserfahrungsdaten der mitbeteiligten Partei iHv € 243,87 und iHv € 285,28 mittlerweile in der Bonitätsdatendatenbank der Beschwerdeführerin gelöscht wurden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, zur erfolgten Löschung insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.11.2022. Die Tatsache der erfolgten Löschung der gegenständlichen Zahlungserfahrungsdaten in der Bonitätsdatendatenbank der Beschwerdeführerin ist maßgebend, nicht jedoch der konkrete Zeitpunkt der Löschung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde

§ 68

AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht gegenüber der Zurückweisung am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht. Dies sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs per Bescheid (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. sachliche Oberbehörde

Paragraph 68, AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2021, rdb.at).Mithilfe des Rechts auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO kann die betroffene Person unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Löschung ihrer Daten beim Verantwortlichen verlangen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2021, rdb.at). Zur Feststellung von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ist auszuführen, dass weder Art. 77 DSGVO noch § 24 DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vorsieht. Vielmehr sind solche Verfahren (nach Vorhalt) formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des erkennenden Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Art. 77 DSGVO als auch der – zumindest zum Teil – in der Durchführung dieses Artikels erlassene § 24 DSG (ErläutAB2018) im Präsens gehalten ist („verstößt“) und sich schon aufgrund des Wortlauts eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass § 24 Abs. 5 DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. Es ist es zur Erreichung dieses Ziels nicht notwendig, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Löschung behoben worden sind, mit Bescheid oder beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis feststellen zu lassen.Zur Feststellung von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ist auszuführen, dass weder Artikel 77, DSGVO noch Paragraph 24, DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vorsieht. Vielmehr sind solche Verfahren (nach Vorhalt) formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht aus Sicht des erkennenden Senats neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Artikel 77, DSGVO als auch der – zumindest zum Teil – in der Durchführung dieses Artikels erlassene Paragraph 24, DSG (ErläutAB2018) im Präsens gehalten ist („verstößt“) und sich schon aufgrund des Wortlauts eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass Paragraph 24, Absatz 5, DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. Es ist es zur Erreichung dieses Ziels nicht notwendig, Rechtsverletzungen die in der Zwischenzeit etwa durch Löschung behoben worden sind, mit Bescheid oder beim Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis feststellen zu lassen. Auch die Heranziehung der tragenden Überlegungen der einschlägigen Judikatur des VwGH zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2005/13, bekräftigt die Einschätzungen im gegenständlichen Beschluss, wobei der erkennende Senat nicht verkennt, dass auf Grund der Änderung des Gesetzes eine unmittelbare Übertragung auf die geltende Rechtslage nicht möglich ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur alten Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768).Auch die Heranziehung der tragenden Überlegungen der einschlägigen Judikatur des VwGH zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl römisch eins 1999/165 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/13, bekräftigt die Einschätzungen im gegenständlichen Beschluss, wobei der erkennende Senat nicht verkennt, dass auf Grund der Änderung des Gesetzes eine unmittelbare Übertragung auf die geltende Rechtslage nicht möglich ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur alten Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft

Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Aus diesen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall: Zum Zeitpunkt der Erlassung des o.a. Bescheides durch die Datenschutzbehörde ist die Feststellung der Datenschutzverletzung

Art. 17

DSGVO (= Spruchteil 1.) und die Erteilung des Leistungsauftrages zur Löschung (= Spruchteil 2.) nach Meinung des erkennenden Senats sach- und rechtsrichtig gewesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des o.a. Bescheides durch die Datenschutzbehörde ist die Feststellung der Datenschutzverletzung

Artikel 17

, DSGVO (= Spruchteil 1.) und die Erteilung des Leistungsauftrages zur Löschung (= Spruchteil 2.) nach Meinung des erkennenden Senats sach- und rechtsrichtig gewesen. Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 darüber informiert, dass sie die gegenständlichen Zahlungserfahrungsdaten der mitbeteiligten Partei mittlerweile gelöscht hat. Sie hat somit dem durch die Datenschutzbehörde ausgesprochenen Leistungsauftrag zur Löschung der Daten in Spruchteil

  1. des o.a. Bescheides entsprochen. Folglich fehlt es nunmehr an einem weiter bestehenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, d.h. materielle Klaglosstellung ist eingetreten. Der Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt nach der bescheidmäßig festgestellten Datenschutzverletzung die Löschung der Daten erfolgt ist, kommt hingegen aufgrund der obigen Erwägungen keine Relevanz zu. In diesem Zusammenhang darf auf einen vergleichbaren Fall einer materiellen Klaglosstellung nach dem Waffengesetz (WaffG) aufmerksam gemacht werden: Der Verwaltungsgerichtshof (21.10.2020, Ra 2018/11/0205) hat die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Verwaltungsbehörde (bescheidmäßig) – dem Antrag der mitbeteiligten Partei materiell entsprechend – die Waffen als Kategorie B iSd WaffG eingestuft hatte. Aufgrund der oben genannten Löschung der Zahlungserfahrungsdaten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen. Dies bewirkt, dass auch die Spruchteil
  2. und
  3. des o.a. Bescheides vom 03.08.2022 in Rechtskraft erwachsen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der Rechtsfrage der Löschung von Daten (hier: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens) fehlt es nämlich an einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Konkret gilt es bei der zu lösenden Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG idgF aufgrund des § 17 VwGVG auch auf das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet. Der erkennende Senat hat dies in der vorliegenden Fallkonstellation verneint, weil die Löschung der Daten erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgt ist und somit § 17 VwGVG dem Gesetzeswortlaut nach keine Anwendung findet (argum: „…, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der Rechtsfrage der Löschung von Daten (hier: nach Erlassung des angefochtenen Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens) fehlt es nämlich an einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Konkret gilt es bei der zu lösenden Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG idgF aufgrund des Paragraph 17, VwGVG auch auf das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet. Der erkennende Senat hat dies in der vorliegenden Fallkonstellation verneint, weil die Löschung der Daten erst während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgt ist und somit Paragraph 17, VwGVG dem Gesetzeswortlaut nach keine Anwendung findet (argum: „…, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2259698.1.00

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