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{'item': 'W109 2282336-1'}

Obsah (8)§ 33Art. 133§ 3§ 7§ 46§ 52a§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW109 2282336-1 Spruch, W109 2282336-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 33Vw

GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 04.02.2016 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.11.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 durch die belangte Behörde stattgegeben und ihm

§ 3Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid vom 25.11.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 durch die belangte Behörde stattgegeben und ihm

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Am 24.09.2018 wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren

§ 7Asyl

G 2005 eingeleitet, da eine Anklageerhebung (204 St 202/18y -1) wegen § 201 StGB und somit eine Strafverfolgung als Einleitungs- und Aberkennungsgrund vorlag. 2. Am 24.09.2018 wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, da eine Anklageerhebung (204 St 202/18y -1) wegen Paragraph 201, StGB und somit eine Strafverfolgung als Einleitungs- und Aberkennungsgrund vorlag. Am 30.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.04.2019 wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert. Am 30.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.04.2019 wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien

§ 46FPG zulässig sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde am 07.08.2019 im Akt hinterlegt, da bereits seit 18.06.2019 amtsbekannt war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs am 05.09.2019 in Rechtskraft. 3. Am 02.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG bei der belangten Behörde ein. Er habe die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses versäumt. Mitte April 2019 sei die in der Türkei lebende Mutter des Beschwerdeführers schwer erkrankt, sodass er sich verpflichtet gefühlt habe, sich vor Ort um sie zu kümmern. Er habe sie etwa acht Monate lang in der Türkei gepflegt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Beschwerdeführer demnach nicht in Österreich wohnhaft gewesen. Er habe es verabsäumt, sich an seiner Meldeadresse abzumelden. Nach Abbüßung seiner Haftstrafe habe sich der Beschwerdeführer nach seinem aufenthaltsrechtlichen Status erkundigt, die BBU GmbH kontaktiert, die den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 am 17.11.2022 erhalten habe und den Beschwerdeführer am selben Tag in Kenntnis gesetzt habe. Gemeinsam mit diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 ein. 3. Am 02.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG bei der belangten Behörde ein. Er habe die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses versäumt. Mitte April 2019 sei die in der Türkei lebende Mutter des Beschwerdeführers schwer erkrankt, sodass er sich verpflichtet gefühlt habe, sich vor Ort um sie zu kümmern. Er habe sie etwa acht Monate lang in der Türkei gepflegt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Beschwerdeführer demnach nicht in Österreich wohnhaft gewesen. Er habe es verabsäumt, sich an seiner Meldeadresse abzumelden. Nach Abbüßung seiner Haftstrafe habe sich der Beschwerdeführer nach seinem aufenthaltsrechtlichen Status erkundigt, die BBU GmbH kontaktiert, die den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 am 17.11.2022 erhalten habe und den Beschwerdeführer am selben Tag in Kenntnis gesetzt habe. Gemeinsam mit diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 ein. Am 25.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2022 zurück und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 30.04.2021 habe ein telefonisches Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs. 2 BFA-VG des Beschwerdeführers mit einem Vertreter der BBU Gmb

H stattgefunden. In diesem habe der Beschwerdeführer sich nicht rückkehrwillig gezeigt und kundgetan, dass er eine Beschwerde einreichen wolle. Er sei somit spätestens mit 30.04.2021 im Wissen eines negativen Bescheids der belangten Behörde und habe es verabsäumt, einen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. eine Beschwerde einzubringen. Am 25.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2022 zurück und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 30.04.2021 habe ein telefonisches Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG des Beschwerdeführers mit einem Vertreter der BBU GmbH stattgefunden. In diesem habe der Beschwerdeführer sich nicht rückkehrwillig gezeigt und kundgetan, dass er eine Beschwerde einreichen wolle. Er sei somit spätestens mit 30.04.2021 im Wissen eines negativen Bescheids der belangten Behörde und habe es verabsäumt, einen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. eine Beschwerde einzubringen. Am 21.06.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.

  1. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Rückkehrberatungsgespräch habe sich ausschließlich auf eine etwaige freiwillige Rückkehr nach Syrien bezogen und der Bescheid vom 07.08.2019 sei keinesfalls thematisiert worden. Derartiges falle auch nicht in den Themenbereich der Rückkehrberatung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Beim telefonischen Rückkehrberatungsgespräch

§ 52a Abs. 2 BFA-VG mit einem Vertreter der BBU Gmb

H am 30.04.2021 wurde vom Beschwerdeführer kundgetan, dass er eine Beschwerde nachreichen will. Beim telefonischen Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG mit einem Vertreter der BBU GmbH am 30.04.2021 wurde vom Beschwerdeführer kundgetan, dass er eine Beschwerde nachreichen will. Der Beschwerdeführer wusste spätestens am 30.04.2021 vom negativen, zu diesem Zeitpunkt längst rechtskräftigen Aberkennungsbescheid der belangten Behörde vom 07.08.

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand vom 02.12.2022 ist somit verspätet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass beim Rückkehrberatungsgespräch am 30.04.2021 die Beschwerde ein angesprochenes Thema war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Protokoll der Rückkehrberatung, in welchem dargelegt wird, dass der Klient (also der Beschwerdeführer) nicht rückkehrwillig ist, da er eine Beschwerde nachreichen will (AS 675). Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass der Bescheid vom 07.08.2019 im Beratungsgespräch keinesfalls thematisiert wurde (AS 762), muss das erkennende Gericht hier dem Protokoll höhere Beweiskraft zuerkennen, als den bloßen zweckbezogenen Ausführungen in der Beschwerde. Der Zweck eines Beratungsprotokolls ist es, darzulegen, was während des Gesprächs gesagt wurde. Auch wenn das Protokoll im gegebenen Fall sehr kurz ausgefallen ist, so macht es unmissverständlich klar, dass zumindest eine geplante Beschwerde des Beschwerdeführers thematisiert wurde. Ob der Bescheid dabei erwähnt und näher besprochen wurde, ist egal. Solange der Beschwerdeführer wusste, dass es einen Bescheid gibt, was er musste, um überhaupt an eine Beschwerde denken zu können, reicht dies, um zu belegen, dass der erst gute eineinhalb Jahre später eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ganz klar verspätet ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt A) Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ist einem Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden, bei dem es sich bloß einen minderen Grad des Versehens handelt, verhindert die Wiedereinsetzung nicht. Gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einem Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden, bei dem es sich bloß einen minderen Grad des Versehens handelt, verhindert die Wiedereinsetzung nicht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat darüber hinaus den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093). Ziel der Glaubhaftmachung ist es, beim Richter die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen (vgl. VfGH 10.03.2004, B1586/03).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat darüber hinaus den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0093). Ziel der Glaubhaftmachung ist es, beim Richter die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen vergleiche VfGH 10.03.2004, B1586/03).

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im gegebenen Fall fiel das Hindernis, also die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den ergangenen Aberkennungsbescheid vom 07.08.2019 spätestens mit 30.04.2021. Dass der am 02.12.2022, also mehr als eineinhalb Jahre später, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diese zweiwöchige Frist überschreitet und somit verspätet eingebracht wurde, ist offensichtlich zu erkennen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im gegebenen Fall fiel das Hindernis, also die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den ergangenen Aberkennungsbescheid vom 07.08.2019 spätestens mit 30.04.

  1. Dass der am 02.12.2022, also mehr als eineinhalb Jahre später, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diese zweiwöchige Frist überschreitet und somit verspätet eingebracht wurde, ist offensichtlich zu erkennen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen somit in nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2282336.1.00

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