GVG abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 33, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 04.02.2016 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.11.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 durch die belangte Behörde stattgegeben und ihm
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Bescheid vom 25.11.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.02.2016 durch die belangte Behörde stattgegeben und ihm
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Am 24.09.2018 wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren
G 2005 eingeleitet, da eine Anklageerhebung (204 St 202/18y -1) wegen § 201 StGB und somit eine Strafverfolgung als Einleitungs- und Aberkennungsgrund vorlag. 2. Am 24.09.2018 wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, da eine Anklageerhebung (204 St 202/18y -1) wegen Paragraph 201, StGB und somit eine Strafverfolgung als Einleitungs- und Aberkennungsgrund vorlag. Am 30.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.04.2019 wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert. Am 30.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.04.2019 wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde am 07.08.2019 im Akt hinterlegt, da bereits seit 18.06.2019 amtsbekannt war, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse wohnhaft war. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs am 05.09.2019 in Rechtskraft. 3. Am 02.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG bei der belangten Behörde ein. Er habe die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses versäumt. Mitte April 2019 sei die in der Türkei lebende Mutter des Beschwerdeführers schwer erkrankt, sodass er sich verpflichtet gefühlt habe, sich vor Ort um sie zu kümmern. Er habe sie etwa acht Monate lang in der Türkei gepflegt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Beschwerdeführer demnach nicht in Österreich wohnhaft gewesen. Er habe es verabsäumt, sich an seiner Meldeadresse abzumelden. Nach Abbüßung seiner Haftstrafe habe sich der Beschwerdeführer nach seinem aufenthaltsrechtlichen Status erkundigt, die BBU GmbH kontaktiert, die den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 am 17.11.2022 erhalten habe und den Beschwerdeführer am selben Tag in Kenntnis gesetzt habe. Gemeinsam mit diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 ein. 3. Am 02.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG bei der belangten Behörde ein. Er habe die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses versäumt. Mitte April 2019 sei die in der Türkei lebende Mutter des Beschwerdeführers schwer erkrankt, sodass er sich verpflichtet gefühlt habe, sich vor Ort um sie zu kümmern. Er habe sie etwa acht Monate lang in der Türkei gepflegt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Beschwerdeführer demnach nicht in Österreich wohnhaft gewesen. Er habe es verabsäumt, sich an seiner Meldeadresse abzumelden. Nach Abbüßung seiner Haftstrafe habe sich der Beschwerdeführer nach seinem aufenthaltsrechtlichen Status erkundigt, die BBU GmbH kontaktiert, die den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 am 17.11.2022 erhalten habe und den Beschwerdeführer am selben Tag in Kenntnis gesetzt habe. Gemeinsam mit diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 ein. Am 25.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2022 zurück und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 30.04.2021 habe ein telefonisches Rückkehrberatungsgespräch
H stattgefunden. In diesem habe der Beschwerdeführer sich nicht rückkehrwillig gezeigt und kundgetan, dass er eine Beschwerde einreichen wolle. Er sei somit spätestens mit 30.04.2021 im Wissen eines negativen Bescheids der belangten Behörde und habe es verabsäumt, einen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. eine Beschwerde einzubringen. Am 25.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2022 zurück und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 30.04.2021 habe ein telefonisches Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG des Beschwerdeführers mit einem Vertreter der BBU GmbH stattgefunden. In diesem habe der Beschwerdeführer sich nicht rückkehrwillig gezeigt und kundgetan, dass er eine Beschwerde einreichen wolle. Er sei somit spätestens mit 30.04.2021 im Wissen eines negativen Bescheids der belangten Behörde und habe es verabsäumt, einen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. eine Beschwerde einzubringen. Am 21.06.2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.
H am 30.04.2021 wurde vom Beschwerdeführer kundgetan, dass er eine Beschwerde nachreichen will. Beim telefonischen Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG mit einem Vertreter der BBU GmbH am 30.04.2021 wurde vom Beschwerdeführer kundgetan, dass er eine Beschwerde nachreichen will. Der Beschwerdeführer wusste spätestens am 30.04.2021 vom negativen, zu diesem Zeitpunkt längst rechtskräftigen Aberkennungsbescheid der belangten Behörde vom 07.08.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im gegebenen Fall fiel das Hindernis, also die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den ergangenen Aberkennungsbescheid vom 07.08.2019 spätestens mit 30.04.2021. Dass der am 02.12.2022, also mehr als eineinhalb Jahre später, eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diese zweiwöchige Frist überschreitet und somit verspätet eingebracht wurde, ist offensichtlich zu erkennen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im gegebenen Fall fiel das Hindernis, also die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den ergangenen Aberkennungsbescheid vom 07.08.2019 spätestens mit 30.04.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2282336.1.00
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