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{'item': 'W114 2284038-1'}

Obsah (18)Art. 133Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 21§ 243Art. 21§ 7Art. 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW114 2284038-1 Spruch, W114 2284038-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX , bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 ihren Betrieb mit der BNr. XXXX . Dabei hat sie im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2020 unter Feldstück Nr. 80 auch die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3 und 22/4, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau und unter Feldstück Nr. 5 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, ebenfalls jeweils KG 01702 Höflein an der Donau angeführt und damit auch für diese Flächen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 beantragt.
  2. Die römisch 40 , bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 ihren Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dabei hat sie im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2020 unter Feldstück Nr. 80 auch die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3 und 22/4, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau und unter Feldstück Nr. 5 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, ebenfalls jeweils KG 01702 Höflein an der Donau angeführt und damit auch für diese Flächen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 beantragt.
  3. XXXX , vertreten durch XXXX , als Übergeberin und XXXX BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, als Übernehmer stellten bei der AMA einen Antrag auf Übertragung von 1,61 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtrückfalles.
  4. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , als Übergeberin und römisch 40 BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, als Übernehmer stellten bei der AMA einen Antrag auf Übertragung von 1,61 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtrückfalles. Dieser Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen langte am 13.05.2021 ein. Die AMA hat diesem Antrag die lfd. Nr. UE11968I21 zugewiesen.
  5. Weder der Beschwerdeführer noch XXXX , haben in ihren jeweiligen MFAs für das Antragsjahr 2021 die Flächen der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau als beihilfefähige Flächen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 beantragt. Diese Flächen wurden im Antragsjahr 2021 hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 von niemandem beantragt.
  6. Weder der Beschwerdeführer noch römisch 40 , haben in ihren jeweiligen MFAs für das Antragsjahr 2021 die Flächen der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau als beihilfefähige Flächen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 beantragt. Diese Flächen wurden im Antragsjahr 2021 hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 von niemandem beantragt.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19078436010, wurde der Antrag auf Übertragung mit Flächenweitergabe von 1,6100 Zahlungsansprüchen, dem von der AMA die lfd. Nr. UE11968I21 zugewiesen wurde, abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 auf der Grundlage von 1,6511 dem BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen für eine ermittelte und beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,6402 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19078436010, wurde der Antrag auf Übertragung mit Flächenweitergabe von 1,6100 Zahlungsansprüchen, dem von der AMA die lfd. Nr. UE11968I21 zugewiesen wurde, abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2021 auf der Grundlage von 1,6511 dem BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen für eine ermittelte und beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 1,6402 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Antrag zur lfd. Nr. UE11968I21 deswegen abgewiesen worden sei, weil bei einem Vergleich des MFA für das Antragsjahr 2020 der XXXX , und dem MFA des BF für das Antragsjahr 2021 eine Flächenwanderung nicht habe festgestellt werden können.In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Antrag zur lfd. Nr. UE11968I21 deswegen abgewiesen worden sei, weil bei einem Vergleich des MFA für das Antragsjahr 2020 der römisch 40 , und dem MFA des BF für das Antragsjahr 2021 eine Flächenwanderung nicht habe festgestellt werden können. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.01.2022 zugestellt.
  9. In seiner dagegen am 06.02.2022 elektronisch erhobenen Beschwerde führten der BF aus, dass er weder aus dem Bescheid, noch telefonisch erfahren habe, warum der Antrag zur lfd. Nr. UE11968I21 abgewiesen worden sei. Er habe die Flächen im Jahr 2020 gekauft und der Pachtvertrag sei Ende 2020 ausgelaufen. Ab 2021 habe er die Fläche selber bewirtschaftet, daher habe er auch den Übertrag der Zahlungsansprüche mit der Bezirksbauernkammer gemeinsam vorbereitet. Er habe diesen am 13.5.2021 an die AMA übermittelt. Er habe nicht digitalisieren können, weil die Flächen noch im MFA der Übergeberin gewesen seien.
  10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.01.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Mit Erstbescheid vom 10.01.2022 wurden Herrn XXXX für das AJ 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Basis dafür bilden 1,6511 auszahlungsfähige Zahlungsansprüche und eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 1,6511 ha.Mit Erstbescheid vom 10.01.2022 wurden Herrn römisch 40 für das AJ 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Basis dafür bilden 1,6511 auszahlungsfähige Zahlungsansprüche und eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 1,6511 ha. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle (VWK) wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung im Ausmaß von 1,6590 ha festgestellt. Der Antrag auf „Übertragung von ZA" mit der lfd. Nr. UE11968I21 vom 13.05.2021 wurde abgewiesen, da keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden konnte. Gegen diesen Bescheid wurde mit 06.02.2022 eine Beschwerde eingebracht. Als Beilage dazu wurden Pachtverträge, das Antragsformular zur besagten Übertragung und ein dokumentierter Mailverkehr übermittelt. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den abgewiesenen Antrag. Im Zuge der Übertragung mit der lfd. Nr. UE11968I21 sollten 1,6100 Zahlungsansprüche MIT Flächenweitergabe nach automatischer Reihenfolge und mittels Rechtsgrundlage „Pachtrückfall" vom Übergeberbetrieb XXXX ( XXXX ) an den Übernehmerbetrieb XXXX ( XXXX ) übertragen werden.Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den abgewiesenen Antrag. Im Zuge der Übertragung mit der lfd. Nr. UE11968I21 sollten 1,6100 Zahlungsansprüche MIT Flächenweitergabe nach automatischer Reihenfolge und mittels Rechtsgrundlage „Pachtrückfall" vom Übergeberbetrieb römisch 40 ( römisch 40 ) an den Übernehmerbetrieb römisch 40 ( römisch 40 ) übertragen werden. Beim Flächenabgleich zwischen dem MFA 2020 des Übergebers und dem MFA 2021 des Übernehmers konnte keine Flächenüberlappung festgestellt werden. Der BF hat die Grundstücke 19, 20, 21, 22, 57, 58, 59, 61 und 62 mit den jeweiligen Schlägen in seinen Pachtverträgen angeführt. Der Übergeber der Übertragung BNr. XXXX , XXXX hat die Grundstücke: 19/1, 19/3 und 20/1 und 21 und 22/1, 22/2, 22/3, 22/4 im MFA 2020 unter Feldstück (FS) 80 und die Grundstücke: 57/1 und 58/1 und 59/1 und 61, 62 unter FS 5 beantragt. Im Gegensatz dazu hat der Bewirtschafter XXXX als Übernehmer diese Flächen im MFA 2021 nicht beantragt (siehe Vergleich lt. Grundstücksreport).Der BF hat die Grundstücke 19, 20, 21, 22, 57, 58, 59, 61 und 62 mit den jeweiligen Schlägen in seinen Pachtverträgen angeführt. Der Übergeber der Übertragung BNr. römisch 40 , römisch 40 hat die Grundstücke: 19/1, 19/3 und 20/1 und 21 und 22/1, 22/2, 22/3, 22/4 im MFA 2020 unter Feldstück (FS) 80 und die Grundstücke: 57/1 und 58/1 und 59/1 und 61, 62 unter FS 5 beantragt. Im Gegensatz dazu hat der Bewirtschafter römisch 40 als Übernehmer diese Flächen im MFA 2021 nicht beantragt (siehe Vergleich lt. Grundstücksreport). Die Beschwerde ist negativ zu beurteilen, da die besagten Grundstücke als Fläche im AJ 2021 weder beim ÜN, noch bei einem anderen Betrieb beantragt wurden. Die Flächenwanderung ist für eine Übertragung im AJ 2021 nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sich am 24.02.2022 telefonisch zur Beschwerde erkundigt. Im Zuge dessen gab es die Überlegung eine "Übertragung von ZA" für das AJ 2022 mit dem Spezialfall „kein MFA im Vorjahr" einzubringen. In solch einem Fall wäre eine Flächenwanderung zwischen dem Übergeber MFA 2020 und dem Übernehmer MFA 2022 relevant gewesen. Im vorliegenden Fall wäre dies möglich, doch von den betroffenen Bewirtschaftern wurde kein Antrag im AJ 2022 dafür eingebracht.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. XXXX , BNr. XXXX , bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3 und 22/4, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, die in ihrem MFA für das Antragsjahr 2020 im Feldstück Nr. 5 enthalten waren. Dieses Feldstück Nr. 5 hatte im Antragsjahr 2020 ein beantragtes Flächenausmaß von 1,4723 ha.1.
  13. römisch 40 , BNr. römisch 40 , bewirtschaftete im Antragsjahr 2020 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3 und 22/4, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, die in ihrem MFA für das Antragsjahr 2020 im Feldstück Nr. 5 enthalten waren. Dieses Feldstück Nr. 5 hatte im Antragsjahr 2020 ein beantragtes Flächenausmaß von 1,4723 ha. 1.
  14. Gleichfalls bewirtschaftete die XXXX , BNr. XXXX , im Antragsjahr 2020 auch die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, die in ihrem MFA für das Antragsjahr 2020 als Feldstück Nr. 80 mit einem beantragten Flächenausmaß von 1,3704 ha enthalten waren.1.
  15. Gleichfalls bewirtschaftete die römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Antragsjahr 2020 auch die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, die in ihrem MFA für das Antragsjahr 2020 als Feldstück Nr. 80 mit einem beantragten Flächenausmaß von 1,3704 ha enthalten waren. 1.
  16. Mit Kaufvertrag vom 10.08.2020 kaufte der Beschwerdeführer die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau. 1.
  17. Ab 01.01.2021 bewirtschaftete der Beschwerdeführer die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau selbst, ohne jedoch diese Flächen im eigenen MFA für das Antragsjahr 2021 anzuführen bzw. zu „digitalisieren“. 1.
  18. Während die XXXX die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, in ihrem MFA für das Antragsjahr 2020 noch bei der Beantragung der Feldstücksnummern 5 und 80 berücksichtigte, wies das Feldstück mit der Feldstücksnummer 5 in ihrem MFA für das Antragsjahr 2021 nur mehr ein beantragtes Flächenausmaß von 0,4690 ha aus. Ein Feldstück mit einer Feldstücksnummer 80 ist im MFA für das Antragsjahr 2021 der XXXX , nicht enthalten.1.
  19. Während die römisch 40 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, in ihrem MFA für das Antragsjahr 2020 noch bei der Beantragung der Feldstücksnummern 5 und 80 berücksichtigte, wies das Feldstück mit der Feldstücksnummer 5 in ihrem MFA für das Antragsjahr 2021 nur mehr ein beantragtes Flächenausmaß von 0,4690 ha aus. Ein Feldstück mit einer Feldstücksnummer 80 ist im MFA für das Antragsjahr 2021 der römisch 40 , nicht enthalten. 1.
  20. Damit wurden die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, im Antragsjahr 2021 vom Beschwerdeführer zwar bewirtschaftet, hinsichtlich einer Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 in seinem MFA für das Antragsjahr 2021 nicht als beihilfefähige Flächen beantragt. 1.
  21. Am 13.05.2021 langte in der AMA ein von XXXX , vertreten durch XXXX als Übergeberin und vom Beschwerdeführer als Übernehmer gestellter Antrag auf Übertragung von 1,61 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe ein, dem von der AMA die lfd. Nr. UE11968I21 zugewiesen wurde.1.
  22. Am 13.05.2021 langte in der AMA ein von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als Übergeberin und vom Beschwerdeführer als Übernehmer gestellter Antrag auf Übertragung von 1,61 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe ein, dem von der AMA die lfd. Nr. UE11968I21 zugewiesen wurde. 1.
  23. Da bei einem Abgleich des MFA aus dem Antragsjahr 2020 von XXXX , und dem MFA des Beschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2021 keine Flächenüberlappung festgestellt wurde, konnte daher von der AMA keine Flächenwanderung von Flächen der XXXX , zum Betrieb des BF festgestellt werden.1.
  24. Da bei einem Abgleich des MFA aus dem Antragsjahr 2020 von römisch 40 , und dem MFA des Beschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2021 keine Flächenüberlappung festgestellt wurde, konnte daher von der AMA keine Flächenwanderung von Flächen der römisch 40 , zum Betrieb des BF festgestellt werden. 1.
  25. Da eine solche Flächenwanderung nicht feststellbar war, wurde im angefochtenen Bescheid auch die Übertragung von 1,61 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auch abgewiesen bzw. die übertragenen Flächen mangels Beantragung im MFA für das Antragsjahr 2021 im MFA des Beschwerdeführers auch nicht berücksichtigt bzw. dafür auch keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 gewährt.
  26. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. einer Einsichtnahme in das österreichische Grundbuch hinsichtlich der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau. Diese und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Warum der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die von ihm erworbenen Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, die er selbst im Antragsjahr 2021 bewirtschaftet hat, auch im Antragsjahr 2021 von der XXXX , in ihrem MFA enthalten sein sollten, bzw. warum der BF diese Flächen nicht selbst in seinen eigenen MFA für das Antragsjahr 2021 aufnehmen konnte, ist für das erkennende Gericht unverständlich und auch nicht nachvollziehbar. Warum der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass die von ihm erworbenen Grundstücke mit den Grundstücksnummern 19/1, 19/3, 20/1, 21, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 57/1, 58/1, 59/1, 61 und 62, jeweils KG 01702 Höflein an der Donau, die er selbst im Antragsjahr 2021 bewirtschaftet hat, auch im Antragsjahr 2021 von der römisch 40 , in ihrem MFA enthalten sein sollten, bzw. warum der BF diese Flächen nicht selbst in seinen eigenen MFA für das Antragsjahr 2021 aufnehmen konnte, ist für das erkennende Gericht unverständlich und auch nicht nachvollziehbar. Eine von der AMA aufgezeigte und dem BF mitgeteilte Möglichkeit, diese Flächen zu mindestens im nachfolgenden Antragsjahr 2022 als förderungsfähig berücksichtigt zu bekommen, wurde - nach einem entsprechenden Hinweis der AMA in der Aufbereitung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren - vom Beschwerdeführer offensichtlich ebenfalls nicht genutzt.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.

(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].“„Artikel 32[…].“, „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  3. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ „Artikel 26 Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 34Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit

Artikel 34Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen

Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen.“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 13 Verspätete Einreichung

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […] Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(1)Im Fall der Übertragung

Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ § 8c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 77/2022, unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 17 MOG 2021 lautet:Paragraph 8 c, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 17, MOG 2021 lautet: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

  1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
  2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.

(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“

§ 21Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11VO (EU) 640/2014 in Österreich bis spätestens 15.

Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen.

Paragraph 21, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, VO (EU) 640 aus 2014, in Österreich bis spätestens 15.

Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt: „Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8 c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):„Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter Paragraph 8, c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt): 1. Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt. 2. Flächennachweis: 2.1. Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder 2.2. die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde). Die „verzögerte“ ZA-Übertragung mit Fläche

2.2. ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt.“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Art. 21Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Artikel 21

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese

Art. 34VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden.

In Österreich können solche Übertragungen entweder

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder

§ 7Abs.

5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese

Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, mit oder ohne Flächen übertragen werden.

In Österreich können solche Übertragungen entweder

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder

Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und die übergebende XXXX , 1,6100 Zahlungsansprüche mittels Formblatt

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und die übergebende römisch 40 , 1,6100 Zahlungsansprüche mittels Formblatt

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist

§ 21Abs.

1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist

Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind

Art. 13Abs.

3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem

  1. Mai, also grundsätzlich bis zum
  2. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen, wobei sich der letztgenannte Termin durch Wochenende- und Feiertage verschieben kann.Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind

Artikel 13, Absatz 3, bzw.

Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem

  1. Mai, also grundsätzlich bis zum
  2. Juni des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen, wobei sich der letztgenannte Termin durch Wochenende- und Feiertage verschieben kann. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren.Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Dazu ist es in der gegenständlichen Angelegenheit innerhalb der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen und des Übertragungsformulars jedoch nicht gekommen, da der BF in einer offensichtlichen Fehleinschätzung in seinem eigenen MFA für das Antragsjahr 2021 die entsprechenden Flächen nicht beantragt hat und damit eine Flächenwanderung nicht festgestellt werden konnte. Zudem wurden dem BF auch rechtskonform für das Antragsjahr 2021 für die nicht im eigenen MFA beantragten Flächen auch keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 gewährt, zumal es dazu unter Hinweis auf Art. 33 der VO(EU) 1307/2013 auch einer Anmeldung bzw. Beantragung der beihilfefähigen Fläche im entsprechenden MFA bedarf.Zudem wurden dem BF auch rechtskonform für das Antragsjahr 2021 für die nicht im eigenen MFA beantragten Flächen auch keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 gewährt, zumal es dazu unter Hinweis auf Artikel 33, der VO(EU) 1307 aus 2013, auch einer Anmeldung bzw. Beantragung der beihilfefähigen Fläche im entsprechenden MFA bedarf. Die AMA hat daher den Übertragungsantrag zu Recht abgewiesen und dem BF im Antragsjahr 2021 keine weiteren Zahlungsansprüche zugewiesen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2284038.1.00

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