Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 45§ 13Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 29§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW141 2279005-1 Spruch, W141 2279005-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als gegenstandslos eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die „Beschwerdeführerin“ hat am 23.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der „Beschwerdeführerin“ am 28.07.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde. 1.
- Mit Schreiben vom 12.09.2022 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.1.2. Mit Schreiben vom 12.09.2022 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.
- Aus dem Schreiben des XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am 04.10.2022, geht hervor, dass die „Beschwerdeführerin“ sich seit Frühsommer 2020 in regelmäßiger ambulanter und intermittierend auch stationärer Behandlung der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie befinde. Bei ihr bestehe eine komplexe, therapieresistente posttraumatische Folgestörung schweren Grades mit andauernder Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und des psychischen Zustandsbildes sowie hochgradig reduzierter Leistungsfähigkeit. Es bestehe seit zwei Jahren die Notwendigkeit intensivbetreuten Wohnens und sei eine adäquate Tagesstruktur in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Die „Beschwerdeführerin“ benötige eine intensive, regelmäßige psychopharmakologische, psychotherapeutische, neurologische, kardiologische und rheumatologische Behandlung.1.
- Aus dem Schreiben des römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am 04.10.2022, geht hervor, dass die „Beschwerdeführerin“ sich seit Frühsommer 2020 in regelmäßiger ambulanter und intermittierend auch stationärer Behandlung der Klinischen Abteilung für Sozialpsychiatrie befinde. Bei ihr bestehe eine komplexe, therapieresistente posttraumatische Folgestörung schweren Grades mit andauernder Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und des psychischen Zustandsbildes sowie hochgradig reduzierter Leistungsfähigkeit. Es bestehe seit zwei Jahren die Notwendigkeit intensivbetreuten Wohnens und sei eine adäquate Tagesstruktur in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Die „Beschwerdeführerin“ benötige eine intensive, regelmäßige psychopharmakologische, psychotherapeutische, neurologische, kardiologische und rheumatologische Behandlung. 1.
- Mit Stellungnahme vom 24.11.2022 äußerte sich der Facharzt für Psychiatrie zu diesen Einwendungen dahingehend, dass aufgrund der nachgereichten Stellungnahme erstmals 10 stationäre Aufnahmen innerhalb der letzten beiden Jahre dokumentiert seien, weshalb von einem chronischen Zustandsbild auszugehen sei. Aus gutachterlicher Sicht komme es daher zu einer Heraufstufung des Grades der Behinderung auf 70 %. 1.
- Mit Schreiben vom 25.11.2022 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.5. Mit Schreiben vom 25.11.2022 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. 1.
- Zur Überprüfung der neuen Befunde wurde von der belangten Behörde ein psychiatrisches Fachgutachten von dem Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der „Beschwerdeführerin“ am 03.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung aufgrund ihrer psychiatrischen Leiden mit 70 vH bewertet wurde. 1.
- Weiters wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der Epilepsie der „Beschwerdeführerin“ ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege. 1.
- Ein Gutachten zur Gesamtbeurteilung vom 15.02.2023 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ergab, dass der Gesamtgrad der Behinderung der „Beschwerdeführerin“ 70 vH betrage. 1.
- Mit Schreiben vom 20.02.2023 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.1.9. Mit Schreiben vom 20.02.2023 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.
- Aus dem Schreiben des XXXX vom 01.03.2023 geht – neben den bisherigen Ausführungen – insbesondere hervor, dass bei der „Beschwerdeführerin“ eine massive wechselseitige negative Beeinträchtigung infolge der gravierenden psychiatrischen Erkrankungen und der Epilepsie bestehe. Die komplexe PTSD manifestiere sich u.a. mit langandauernden und schwer beeinträchtigenden Flashbacks sowie Angstzuständen und akustischen Halluzinationen, als auch mit einer ausgeprägten Schlafstörung. Dies wirke sich negativ auf die Anfallsfrequenz aus.1.
- Aus dem Schreiben des römisch 40 vom 01.03.2023 geht – neben den bisherigen Ausführungen – insbesondere hervor, dass bei der „Beschwerdeführerin“ eine massive wechselseitige negative Beeinträchtigung infolge der gravierenden psychiatrischen Erkrankungen und der Epilepsie bestehe. Die komplexe PTSD manifestiere sich u.a. mit langandauernden und schwer beeinträchtigenden Flashbacks sowie Angstzuständen und akustischen Halluzinationen, als auch mit einer ausgeprägten Schlafstörung. Dies wirke sich negativ auf die Anfallsfrequenz aus. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein neuerliches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der „Beschwerdeführerin“ am 31.08.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei ihr eine komplexe psychiatrische Symptomatik vorliege und der Grad der Behinderung daher 80 vH betrage. 1.
- Mit Schreiben vom 04.09.2023 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45
AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.1.12. Mit Schreiben vom 04.09.2023 wurde der „Beschwerdeführerin“ im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.
- In ihrer Stellungnahme vom 18.09.2023 gab sie unter Nachreichung eines stationären Patientenbriefes zusammengefasst an, dass sie an therapieresistenter Epilepsie und dissoziativen Krampfanfällen leide. Sie wolle deutlich machen, dass sie dies schwer einschränke. Sie könne deshalb auch nicht alleine unterwegs sein und habe diese Beschwerden auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Aktuell habe sie mehrere Anfälle pro Tag, welche die Notwendigkeit eines Rettungsdienstes nach sich ziehen. 1.
- Mit Stellungnahme vom 21.09.2023 äußerte sich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie dahingehend, dass die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie sowie nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen habe. Für eine andere Einstufung gebe es keine Anhaltspunkte, da die vorliegenden Anfälle vornehmlich dissoziativer und nicht epileptischer Ursache seien. Eine Abänderung der getroffenen Bewertung ergebe sich daher nicht.
- Am 26.09.2023 übermittelte die belangte Behörde der „Beschwerdeführerin“ einen Behindertenpass und stellte einen Grad der Behinderung von 80 vH fest. 2.
- Infolge der Übermittlung brachte die „Beschwerdeführerin“ mit 28.09.2023 eine Eingabe ein, in der sie bei der belangten Behörde nachfragte, wie es sein könne, dass ihr ein Grad der Behinderung von 80% zuerkannt worden sei, obwohl sie einen Brief erhalten habe, aus dem ein Grad der Behinderung von 90% hervorgehe. Sie hoffe, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden seien, aber diese Diskrepanz verwirre sie.
- Diese Eingabe wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 3.
- Mit Schreiben vom 16.10.2023 brachte sie vor, dass sie aufgrund der unterschiedlich festgestellten Grade der Behinderung verwirrt sei. Sie habe nur noch einmal ihre Symptomatik erklären wollen. 3.
- Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde der „Beschwerdeführerin“ durch das Bundesverwaltungsgericht, für den Fall, dass eine Beschwerde vorliege, ein Verbesserungsauftrag
§ 13Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht worden sei. Sollte eine Beschwerdeeinbringung beabsichtigt gewesen sein, seien der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde der „Beschwerdeführerin“ ausdrücklich mitgeteilt.3.2. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde der „Beschwerdeführerin“ durch das Bundesverwaltungsgericht, für den Fall, dass eine Beschwerde vorliege, ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht worden sei. Sollte eine Beschwerdeeinbringung beabsichtigt gewesen sein, seien der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde der „Beschwerdeführerin“ ausdrücklich mitgeteilt. 3.
- Am 24.10.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme der „Beschwerdeführerin“ vom 13.10.2023 ein, wonach diese keine Beschwerde einreichen habe wollen. Sie habe lediglich fragen wollen, ob sie noch Zusatzeinträge bekomme. Sie hoffe, dies sei richtig angekommen. 3.
- Mit Eingabe per E-Mail, hiergerichtlich eingelangt mit Wirksamkeit 30.10.2023, äußerte sich die „Beschwerdeführerin“ dahingehend, dass sie verwirrt sei, weshalb in dem einen Gutachten 80% und in dem anderen 90% stehe. Dies sei alles was sie habe fragen wollen. In einer weiteren Eingabe teilte sie mit, dass es sich somit um keine Beschwerde handle. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Antrag vom 23.03.2022 begehrte die „Beschwerdeführerin“ die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Schreiben vom 21.09.2023 wurde sie über die Übersendung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80%, befristet ausgestellt bis 30.11.2025, informiert. Der Behindertenpass wurde ihr in weiterer Folge auch tatsächlich zugestellt. Am 26.09.2023 langte bei der Behörde eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt ein [sic]: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe soeben Post erhalten das ich immer noch die 80% schwerbehinderung habe obwohl ich eine Einwendung zum Parteiengehör eingereicht habe. Auf dem Brief de ich jetzt von Ihnen erhalten habe steht das ich einen GdB von 90% aufgrund der massiven Epilepsie habe, aber als gesamt GdB steht trotzdem 80%. Da meine Epilepsie mich so schwer einschränkt denke ich das ich einen höheren GdB haben könnte, da ich die Kriterien erfülle. Das hab ich auch in meiner Einwendung gut erklärt, ich hoffe die wurde begutachtet. Ich bin verwirrt das das jetzt da steht. Unterhalb des Textes das Bild dieser Seite des Briefes. Mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ Am 13.10.2023 teile die „Beschwerdeführerin“ der belangten Behörde mit: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich wollte keine Beschwerde einreichen, ich wollte lediglich fragen ob ich noch Zusatzeinträge bezüglich meiner Epilepsie bekomme da ich derzeit fast täglich Krampfanfälle habe und diese mich schwer einschränken. Ich hoffe das ist richtig angekommen. Mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ Mit Eingabe, eingelangt am 30.10.2023, teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit: „Sehr geehrte Damen und Herren! Das ist also KEINE Beschwerde! Mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ Im gesamten Verwaltungsakt finden sich zudem keine Eingaben der „Beschwerdeführerin“ aus denen hervorgeht, dass von ihr die Einbringung eines Rechtsmittels beabsichtigt war.
- Beweiswürdigung: Die Eingabe vom 28.09.2023 kann bereits bei objektiver Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass dadurch die Erhebung eines Rechtmittels gewünscht war. Nach Ansicht des erkennenden Senats steht im Zusammenhang mit dieser Eingabe das Informationsbedürfnis der „Beschwerdeführerin“ im Vordergrund. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die „Beschwerdeführerin“ aufgrund der zahlreichen Gutachten den Überblick verloren hat. Bei den angeführten 90% handelt es sich nämlich um einen festgestellten Wert aus einem Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der „Beschwerdeführerin“ am 02.03.2022, des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX , 1050 Wien. Dieses Gutachten wurde, wenn auch zeitnahe, vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung erstellt und wurde aus diesem Grund als Vorgutachten angegeben. Die Gutachten in diesem Verfahren haben jedoch einen Grad der Behinderung von 80 vH ergeben.Die Eingabe vom 28.09.2023 kann bereits bei objektiver Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass dadurch die Erhebung eines Rechtmittels gewünscht war. Nach Ansicht des erkennenden Senats steht im Zusammenhang mit dieser Eingabe das Informationsbedürfnis der „Beschwerdeführerin“ im Vordergrund. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass die „Beschwerdeführerin“ aufgrund der zahlreichen Gutachten den Überblick verloren hat. Bei den angeführten 90% handelt es sich nämlich um einen festgestellten Wert aus einem Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der „Beschwerdeführerin“ am 02.03.2022, des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 , 1050 Wien. Dieses Gutachten wurde, wenn auch zeitnahe, vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung erstellt und wurde aus diesem Grund als Vorgutachten angegeben. Die Gutachten in diesem Verfahren haben jedoch einen Grad der Behinderung von 80 vH ergeben. Auch aufgrund der eindeutigen Eingaben der „Beschwerdeführerin“ – insbesondere jener vom 13.10.2023 und vom 29.10.2023 – steht ohne Zweifel fest, dass eine Beschwerdeeinbringung von ihr auch subjektiv nicht gewollt war. Es steht somit hinreichend fest, dass es sich bei der Eingabe vom 28.09.2023 weder aufgrund der Intention der „beschwerdeführenden“ Partei noch aufgrund des objektiven Erklärungswertes um eine Beschwerde handelt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich mit Beschluss zu entscheiden.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG i
Vm § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Vw
GVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:,
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
- das Begehren und,
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN). Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123). Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 26/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur).Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 26/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Eingabe der „Beschwerdeführerin“ vom 28.09.2023 als Beschwerde anzusehen war. Wenn die Behörde diese Eingabe als Beschwerde wertete, so spricht für diese Ansicht jedenfalls, dass ein Bescheid zumindest bereits existierte und dieser auch erst kürzlich ergangen ist. Gegen diese Auslegung spricht jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats, dass die „Beschwerdeführerin“ – objektiv erkennbar – vorrangig bestrebt war, eine von ihr angesprochene Diskrepanz aufzuklären und diesbezügliche Informationen in Erfahrung zu bringen. Bei genauerer Betrachtung des Wortlauts ihrer Eingabe hat sie sich zudem auch nicht inhaltlich gegen den Bescheid gewandt, sondern lediglich bekannt gegeben, dass sie hoffe, ihre bereits bekannt gegebenen Einwendungen seien berücksichtigt worden. Wie dargestellt, hat sie mit ihren weiteren Eingaben dem Schreiben vom 28.09.2023 zudem einen eindeutigen Erklärungswert gegeben, indem sie dem Gericht hinlänglich und unzweifelhaft bekanntgab, dass mit diesem Schreiben keine Beschwerde erhoben werden sollte. Dieser Erklärungswert deckt sich mit der festgestellten Chronologie und dem objektiven Erklärungswert der Eingabe. Es liegt somit jedenfalls bereits keine Beschwerde vor. Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerde – und nicht etwa aufgrund einer sonst allenfalls anzunehmenden Beschwerdezurückziehung – als gegenstandslos einzustellen.Es liegt somit jedenfalls bereits keine Beschwerde vor. Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerde – und nicht etwa aufgrund einer sonst allenfalls anzunehmenden Beschwerdezurückziehung – als gegenstandslos einzustellen. Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass nunmehr hinlänglich geklärt ist, dass das Verfahren einzustellen ist, da aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe vom 28.09.2023 feststeht, dass eine Beschwerde nicht vorliegt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher lediglich über die Auslegung der Eingabe vom 28.09.2023 und sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass nunmehr hinlänglich geklärt ist, dass das Verfahren einzustellen ist, da aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe vom 28.09.2023 feststeht, dass eine Beschwerde nicht vorliegt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher lediglich über die Auslegung der Eingabe vom 28.09.2023 und sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der verfahrensgegenständlichen Eingabe ab. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279005.1.00