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{'item': 'W159 2264478-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW159 2264478-1 Spruch, W159 2264478-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, das XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, das römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 26.05.2021 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass seine Familie sehr reich sei und dass sie deswegen mit den Onkeln und Cousins väterlicherseits Streit gehabt hätten. Sein Vater sei umgebracht worden, deswegen sei auch sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch ihn töten wollen, um sich den Besitz anzueignen. Der Beschwerdeführer gab das Geburtsdatum XXXX an. Im Zuge einer wissenschaftlichen Altersfeststellung wurde jedoch als spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX festgestellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 26.05.2021 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass seine Familie sehr reich sei und dass sie deswegen mit den Onkeln und Cousins väterlicherseits Streit gehabt hätten. Sein Vater sei umgebracht worden, deswegen sei auch sein Leben in Gefahr. Sie hätten auch ihn töten wollen, um sich den Besitz anzueignen. Der Beschwerdeführer gab das Geburtsdatum römisch 40 an. Im Zuge einer wissenschaftlichen Altersfeststellung wurde jedoch als spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 14.11.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg. Der Beschwerdeführer bezog sich auf die Fluchtgründe seines Bruders. Er habe immer in XXXX gelebt. Meine Eltern, sein älterer Bruder und er hätten dort zusammengelebt. Sein Vater sei zwischenzeitlich gestorben und seine Mutter nach Pakistan ausgereist. Er sei gemeinsam mit seinem älteren Bruder geflüchtet. Es gebe auch noch einen ältesten Bruder, über dessen Aufenthaltsort er jedoch keine Informationen habe, außerdem hätte er zwei verheiratete Halbschwestern. Zu seiner Mutter habe er vor zwei Jahren zuletzt Kontakt gehabt. Sein in Österreich lebender Bruder heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Wegen seiner Volksgruppe oder seines Religionsbekenntnisses habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, ebensowenig mit Behörde oder Gerichten. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass sein Vater von seinen Cousins XXXX , XXXX und XXXX bedroht worden sei. Sie forderten, dass er ihnen Geld und seine Grundstücke gebe. Eines Tages hätten zwei unbekannte Personen seinen Vater auf einem Motorrad angeschossen, er sei dann in der Folge verstorben und zehn Tage nach dem Tod seien ihnen mehrere Drohbriefe überreicht worden. Ein Onkel mütterlicherseits habe gemeint, dass auch sein Leben in Gefahr sei. Er habe 40 Tage nach dem Tod seines Vaters den Entschluss gefasst, seinen Bruder und ihn aus Afghanistan wegzuschicken. Er sei damals noch sehr jung gewesen und habe von nichts gewusst. Sie sind dann zu dritt aus Afghanistan geflüchtet. Die Cousins seines Vaters seien auch mit den Taliban vernetzt. Er habe sich 4 bis 5 Jahre in Griechenland aufgehalten. Er habe aber seine Brüder aus den Augen verloren. Erst in Österreich habe er in einer afghanischen Moschee erfahren, dass sich sein Bruder in Österreich befinde. Er selbst sei von den Cousins väterlicherseits nicht bedroht worden. Gefragt nach seinem Bruder gab er an, dass dieser von Anfang an Interesse hatte Cricket zu spielen. Mehr wisse er nicht. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder in die Schule gegangen sei. Er könne bezüglich Afghanistan nichts angeben. Er sei noch zu jung gewesen. Er kannte die Freunde seines Bruders nicht und er dieser seine nicht. Er wisse nicht so viel über seinen Bruder, er sei damals sehr klein gewesen. Am Schluss fiel dem Beschwerdeführer noch den Namen der Moschee, die sie ab und zu besucht hätten, ein. Er habe noch Kontakt mit Freunden seines Onkels in Afghanistan, nicht jedoch mit seinen eigenen Freunden. Er möchte nicht, dass die Behörde persönliche Gespräche zwischen seinen Freunden höre.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 14.11.2022 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg. Der Beschwerdeführer bezog sich auf die Fluchtgründe seines Bruders. Er habe immer in römisch 40 gelebt. Meine Eltern, sein älterer Bruder und er hätten dort zusammengelebt. Sein Vater sei zwischenzeitlich gestorben und seine Mutter nach Pakistan ausgereist. Er sei gemeinsam mit seinem älteren Bruder geflüchtet. Es gebe auch noch einen ältesten Bruder, über dessen Aufenthaltsort er jedoch keine Informationen habe, außerdem hätte er zwei verheiratete Halbschwestern. Zu seiner Mutter habe er vor zwei Jahren zuletzt Kontakt gehabt. Sein in Österreich lebender Bruder heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Wegen seiner Volksgruppe oder seines Religionsbekenntnisses habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt, ebensowenig mit Behörde oder Gerichten. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass sein Vater von seinen Cousins römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bedroht worden sei. Sie forderten, dass er ihnen Geld und seine Grundstücke gebe. Eines Tages hätten zwei unbekannte Personen seinen Vater auf einem Motorrad angeschossen, er sei dann in der Folge verstorben und zehn Tage nach dem Tod seien ihnen mehrere Drohbriefe überreicht worden. Ein Onkel mütterlicherseits habe gemeint, dass auch sein Leben in Gefahr sei. Er habe 40 Tage nach dem Tod seines Vaters den Entschluss gefasst, seinen Bruder und ihn aus Afghanistan wegzuschicken. Er sei damals noch sehr jung gewesen und habe von nichts gewusst. Sie sind dann zu dritt aus Afghanistan geflüchtet. Die Cousins seines Vaters seien auch mit den Taliban vernetzt. Er habe sich 4 bis 5 Jahre in Griechenland aufgehalten. Er habe aber seine Brüder aus den Augen verloren. Erst in Österreich habe er in einer afghanischen Moschee erfahren, dass sich sein Bruder in Österreich befinde. Er selbst sei von den Cousins väterlicherseits nicht bedroht worden. Gefragt nach seinem Bruder gab er an, dass dieser von Anfang an Interesse hatte Cricket zu spielen. Mehr wisse er nicht. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder in die Schule gegangen sei. Er könne bezüglich Afghanistan nichts angeben. Er sei noch zu jung gewesen. Er kannte die Freunde seines Bruders nicht und er dieser seine nicht. Er wisse nicht so viel über seinen Bruder, er sei damals sehr klein gewesen. Am Schluss fiel dem Beschwerdeführer noch den Namen der Moschee, die sie ab und zu besucht hätten, ein. Er habe noch Kontakt mit Freunden seines Onkels in Afghanistan, nicht jedoch mit seinen eigenen Freunden. Er möchte nicht, dass die Behörde persönliche Gespräche zwischen seinen Freunden höre. Sie hätten zu Hause keine Tiere gehabt. Auf den Grundstücken seien beispielsweise Trauben angebaut worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter erst vor drei Monaten nach Pakistan gegangen sei. Über Vorhalt, dass er zunächst gesagt habe, dass sie gleich nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen habe, bestritt er dies nunmehr. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass die Cousins seines Vaters sich an ihm rächen würden und sein Leben in Gefahr wäre. Er besuche derzeit einen Deutschkurs und gehe ins Fitnessstudio. In der Folge wurde der Zeuge XXXX befragt. Dieser wurde zunächst zur Wohnsituation in Afghanistan befragt: Sie hätten damals keine Obstbäume. Sie wären nicht in die Schule gegangen. Er habe immer Cricket gespielt, gemeinsam wären sie Drachen steigen gewesen. Sie hätten sich gemeinsam nicht die Freunde vorgestellt. Auf die Frage, ob der Bruder Kontakt zur Mutter habe, antwortete der Zeuge zunächst mit Ja, dann mit Nein. Sein Onkel kümmere sich um seine Mutter. Sie hätten genug Geld. Die Trennung der Brüder sei in Bulgarien erfolgt. Er habe seinen Bruder mehrfach in Traiskirchen gesucht. In einer afghanischen Moschee habe er ihn dann wieder getroffen. Den Angaben des Onkels sei der dritte Bruder auf den Fluchtweg von Griechenland nach Italien in einem Schlauchboot ums Leben gekommen. Der Zeuge führte abschließend aus, dass sein Bruder, der Beschwerdeführer erst 18 Jahre alt sei, er könne sich an vieles nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen, sowie eine Bestätigung des von der Pfarrer XXXX betriebenen Flohmarkts „ XXXX “, sowie eine Bestätigung des XXXX vor. In der Folge wurde der Zeuge römisch 40 befragt. Dieser wurde zunächst zur Wohnsituation in Afghanistan befragt: Sie hätten damals keine Obstbäume. Sie wären nicht in die Schule gegangen. Er habe immer Cricket gespielt, gemeinsam wären sie Drachen steigen gewesen. Sie hätten sich gemeinsam nicht die Freunde vorgestellt. Auf die Frage, ob der Bruder Kontakt zur Mutter habe, antwortete der Zeuge zunächst mit Ja, dann mit Nein. Sein Onkel kümmere sich um seine Mutter. Sie hätten genug Geld. Die Trennung der Brüder sei in Bulgarien erfolgt. Er habe seinen Bruder mehrfach in Traiskirchen gesucht. In einer afghanischen Moschee habe er ihn dann wieder getroffen. Den Angaben des Onkels sei der dritte Bruder auf den Fluchtweg von Griechenland nach Italien in einem Schlauchboot ums Leben gekommen. Der Zeuge führte abschließend aus, dass sein Bruder, der Beschwerdeführer erst 18 Jahre alt sei, er könne sich an vieles nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen, sowie eine Bestätigung des von der Pfarrer römisch 40 betriebenen Flohmarkts „ römisch 40 “, sowie eine Bestätigung des römisch 40 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 21.11.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. jedoch der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei feststellbar sei, dass XXXX tatsächlich sein Bruder sei. Es hätten sich in den gesamten Einvernahmen mehrere Unstimmigkeiten ergeben. Auch das Fluchtvorbringen sei wenig detailreich und unschlüssig. Es basiere im Übrigen auf den Angaben von XXXX . Man gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei und er den Antrag lediglich wegen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingebracht habe. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darlegen habe können. Zu Spruchteil II. wurde hingegen dargelegt, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Ländersituation ausgehe und aufgrund dessen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr einzuräumen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei feststellbar sei, dass römisch 40 tatsächlich sein Bruder sei. Es hätten sich in den gesamten Einvernahmen mehrere Unstimmigkeiten ergeben. Auch das Fluchtvorbringen sei wenig detailreich und unschlüssig. Es basiere im Übrigen auf den Angaben von römisch 40 . Man gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei und er den Antrag lediglich wegen der allgemeinen Situation in Afghanistan eingebracht habe. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darlegen habe können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen dargelegt, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Ländersituation ausgehe und aufgrund dessen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr einzuräumen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Bundesbetreuungsagentur hinsichtlich Spruchpunkt I., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde insbesondere, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kaum ermittelt worden sein. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer und XXXX Brüder seien, wurde dessen zeugenschaftliche Einvernahme, sowie wenn die Behörde nicht davon ausgehe, dass dieser der Bruder des Beschwerdeführers sei, die Durchführung eines DNA Tests ausdrücklich beantragt. Außerdem wurden mangelhafte Länderfeststellungen gerügt und weiters dass die Behörde sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban nicht auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde insbesondere kritisiert, dass die Behörde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht auf den Bildungsgrad des Beschwerdeführers und sein junges Alter bedacht genommen habe. Die Unstimmigkeiten und Widersprüche hätten sich durch den langen Zeitablauf und den Umstand, dass sich die Brüder jahrelang nicht gesehen hätten und dass die Erinnerungen in der Zwischenzeit verblasst wären, ergeben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund Angehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie unter die Verfolgungsgründe der GFK falle und daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Schließlich wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründet) gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Bundesbetreuungsagentur hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Kritisiert wurde insbesondere, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kaum ermittelt worden sein. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 Brüder seien, wurde dessen zeugenschaftliche Einvernahme, sowie wenn die Behörde nicht davon ausgehe, dass dieser der Bruder des Beschwerdeführers sei, die Durchführung eines DNA Tests ausdrücklich beantragt. Außerdem wurden mangelhafte Länderfeststellungen gerügt und weiters dass die Behörde sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban nicht auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde insbesondere kritisiert, dass die Behörde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht auf den Bildungsgrad des Beschwerdeführers und sein junges Alter bedacht genommen habe. Die Unstimmigkeiten und Widersprüche hätten sich durch den langen Zeitablauf und den Umstand, dass sich die Brüder jahrelang nicht gesehen hätten und dass die Erinnerungen in der Zwischenzeit verblasst wären, ergeben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund Angehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie unter die Verfolgungsgründe der GFK falle und daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Schließlich wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründet) gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.08.2023 an, zu der auch der behauptete Bruder XXXX als Zeuge geladen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich für ihr Nichterscheinen. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das Vorbringen aufrecht und wollte lediglich ergänzen, dass sein richtiger Vorname XXXX und nicht XXXX sei. Er stamme aus XXXX und sei afghanischer Staatsbürger. Seine gesamten Dokumente seien bei seinem älteren Bruder gewesen und seien mit dem Schiff mit diesem untergegangen. Er sei in XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er leider nicht. Er sei schon als Kleinkind aus Afghanistan weggegangen. Er sei sunnitischer Moslem, Paschtune und gehöre dem Stamm XXXX an. Er übe seine Religion in Österreich auch aus. Als er Afghanistan verlassen habe war er ca. 10 oder 11 Jahre alt, dann sei er einen Monat im Iran, ungefähr 7 Monate in der Türkei und 4 bis 5 Jahre in Griechenland gewesen. Anschließend sei er durch mehrere Länder gereist, bis er in Österreich angekommen sei. Nach dem Jahr 2011/2012 sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Er habe überhaupt keine Schule besucht, erst in Österreich habe er damit angefangen und zwar mit einem A1-Kurs.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.08.2023 an, zu der auch der behauptete Bruder römisch 40 als Zeuge geladen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich für ihr Nichterscheinen. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das Vorbringen aufrecht und wollte lediglich ergänzen, dass sein richtiger Vorname römisch 40 und nicht römisch 40 sei. Er stamme aus römisch 40 und sei afghanischer Staatsbürger. Seine gesamten Dokumente seien bei seinem älteren Bruder gewesen und seien mit dem Schiff mit diesem untergegangen. Er sei in römisch 40 geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er leider nicht. Er sei schon als Kleinkind aus Afghanistan weggegangen. Er sei sunnitischer Moslem, Paschtune und gehöre dem Stamm römisch 40 an. Er übe seine Religion in Österreich auch aus. Als er Afghanistan verlassen habe war er ca. 10 oder 11 Jahre alt, dann sei er einen Monat im Iran, ungefähr 7 Monate in der Türkei und 4 bis 5 Jahre in Griechenland gewesen. Anschließend sei er durch mehrere Länder gereist, bis er in Österreich angekommen sei. Nach dem Jahr 2011 aus 2012, sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Er habe überhaupt keine Schule besucht, erst in Österreich habe er damit angefangen und zwar mit einem A1-Kurs. Seine Mutter sei im April 2023 verstorben. Sein Vater sei schon länger nicht mehr am Leben. Aufgefordert Näheres zum Tod seines Vaters anzugeben, führte er aus, dass sein Vater durch die Söhne seines Onkels väterlicherseits getötet worden sei. Sein Vater sei in der Nähe eines Friedhofes gewesen, als sie mit dem Motorrad gekommen wären und ihn erschossen hätten. Zu dem Zeitpunkt, als sein Vater getötet worden sein, habe sein Bruder XXXX Cricket gespielt und sie hätten ihn benachrichtigt, dass ihr Vater getötet worden sei. Er habe den Tod seines Vaters gesehen, aber sei noch sehr klein gewesen. Der Grund der Ermordung seines Vaters sei gewesen, dass dieser viel Hab und Gut, Grundstücke, Geld und Autos gehabt habe. Seine Mutter habe viele Sorgen und Depressionen gehabt und sie sei schon älter gewesen und sei dann gestorben. Sie seien drei Brüder und es gebe noch zwei Schwestern von einer anderen Mutter. Seine (Halb)schwestern seien in Afghanistan. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Sein Bruder sei hier. Sein dritter Bruder sei auf dem Weg mit einem Schiff untergegangen und verstorben. Sie hätten sich im Wald verloren. Er könne nicht sagen, wo sein Bruder genau ums Leben gekommen sei. Er habe mit niemandem mehr in Afghanistan Kontakt. Gefragt, wonach er sich noch in Afghanistan erinnern könne, gab er an, er könne sich ein bisschen an die Gasse und Häuser erinnern und er könne sich daran erinnern, dass er mit seinem Vater im Auto unterwegs gewesen sei. Er habe in Afghanistan persönlich keine Probleme gehabt, nur die Söhne seines Onkels seien mit ihnen verfeindet und hätten auch seinen Vater getötet, deswegen wären sie alle in Gefahr gewesen und hätten Afghanistan verlassen. Sein älterer Bruder habe alle Grundstückspapiere, die die Verwandten hätten wollen, mitgenommen, und seien diese mit dem Schiff gemeinsam mit ihm untergegangen. Er sei mit zwei Brüdern aus Afghanistan weggegangen. Er habe nicht gewusst, wohin die Reise gehe. 40 Tage nach dem Tod seines Vaters, da gebe es religiöse Feiern, dann hätten sie Afghanistan verlassen. An den Fluchtweg könne er sich nicht erinnern, nur noch, dass sie in einem Wald voneinander getrennt worden seien. Es habe Schüsse gegeben, ob das in Griechenland oder in Bulgarien gewesen sei, wisse er nicht. In Griechenland sei er bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen und nach ungefähr fünf Jahren habe dieser ihn nach Österreich geschickt, während sein Onkel nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm. XXXX habe er in Österreich in einer afghanischen Moschee wiedergetroffen. Es sei ungefähr 4 bis 5 Monate, nachdem er in Österreich angekommen ist, gewesen. Gefragt, ob es irgendwelche Beweise gebe, das XXXX tatsächlich sein Bruder sei, gab er an, dass sie keine Unterlagen hätten, weil alles verloren gegangen sei, aber sie könnten eine DNA Test machen.Seine Mutter sei im April 2023 verstorben. Sein Vater sei schon länger nicht mehr am Leben. Aufgefordert Näheres zum Tod seines Vaters anzugeben, führte er aus, dass sein Vater durch die Söhne seines Onkels väterlicherseits getötet worden sei. Sein Vater sei in der Nähe eines Friedhofes gewesen, als sie mit dem Motorrad gekommen wären und ihn erschossen hätten. Zu dem Zeitpunkt, als sein Vater getötet worden sein, habe sein Bruder römisch 40 Cricket gespielt und sie hätten ihn benachrichtigt, dass ihr Vater getötet worden sei. Er habe den Tod seines Vaters gesehen, aber sei noch sehr klein gewesen. Der Grund der Ermordung seines Vaters sei gewesen, dass dieser viel Hab und Gut, Grundstücke, Geld und Autos gehabt habe. Seine Mutter habe viele Sorgen und Depressionen gehabt und sie sei schon älter gewesen und sei dann gestorben. Sie seien drei Brüder und es gebe noch zwei Schwestern von einer anderen Mutter. Seine (Halb)schwestern seien in Afghanistan. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Sein Bruder sei hier. Sein dritter Bruder sei auf dem Weg mit einem Schiff untergegangen und verstorben. Sie hätten sich im Wald verloren. Er könne nicht sagen, wo sein Bruder genau ums Leben gekommen sei. Er habe mit niemandem mehr in Afghanistan Kontakt. Gefragt, wonach er sich noch in Afghanistan erinnern könne, gab er an, er könne sich ein bisschen an die Gasse und Häuser erinnern und er könne sich daran erinnern, dass er mit seinem Vater im Auto unterwegs gewesen sei. Er habe in Afghanistan persönlich keine Probleme gehabt, nur die Söhne seines Onkels seien mit ihnen verfeindet und hätten auch seinen Vater getötet, deswegen wären sie alle in Gefahr gewesen und hätten Afghanistan verlassen. Sein älterer Bruder habe alle Grundstückspapiere, die die Verwandten hätten wollen, mitgenommen, und seien diese mit dem Schiff gemeinsam mit ihm untergegangen. Er sei mit zwei Brüdern aus Afghanistan weggegangen. Er habe nicht gewusst, wohin die Reise gehe. 40 Tage nach dem Tod seines Vaters, da gebe es religiöse Feiern, dann hätten sie Afghanistan verlassen. An den Fluchtweg könne er sich nicht erinnern, nur noch, dass sie in einem Wald voneinander getrennt worden seien. Es habe Schüsse gegeben, ob das in Griechenland oder in Bulgarien gewesen sei, wisse er nicht. In Griechenland sei er bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen und nach ungefähr fünf Jahren habe dieser ihn nach Österreich geschickt, während sein Onkel nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm. römisch 40 habe er in Österreich in einer afghanischen Moschee wiedergetroffen. Es sei ungefähr 4 bis 5 Monate, nachdem er in Österreich angekommen ist, gewesen. Gefragt, ob es irgendwelche Beweise gebe, das römisch 40 tatsächlich sein Bruder sei, gab er an, dass sie keine Unterlagen hätten, weil alles verloren gegangen sei, aber sie könnten eine DNA Test machen. Er sei vollkommen gesund und arbeite derzeit in XXXX in einer Produktionsstätte für Tierfutter. Nach dem A1-Kurs habe er schon mit der Arbeit begonnen, aber er möchte in Zukunft eine Ausbildung machen. Zu XXXX habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Er komme auch immer wieder mal ihn in XXXX besuchen. Er arbeite sehr viel und habe wenig Zeit. Er sei seit kurzem verlobt. Seine Verlobte stammte auch aus Afghanistan und habe glaublich einen Konventionspass. Es wäre sehr schwierig bis unmöglich nach Afghanistan zurückzukehren. Die Söhne seines Onkels väterlicherseits würden ihn nicht am Leben lassen. Sie würden von ihm die Unterlagen über die Grundstücke und Besitztümer verlangen und er könne ihnen diese Unterlagen nicht geben. Über Vorhalt, dass die Bedrohungen durch die Söhne des Onkels mehr als 10 Jahre zurückliegen und ob diese noch wirklich aktuell seien, gab er an, dass sie deswegen seinen Vater getötet hätten und die Grundstücke auch heute noch verlangen würden und sie töten würden. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen.Er sei vollkommen gesund und arbeite derzeit in römisch 40 in einer Produktionsstätte für Tierfutter. Nach dem A1-Kurs habe er schon mit der Arbeit begonnen, aber er möchte in Zukunft eine Ausbildung machen. Zu römisch 40 habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Er komme auch immer wieder mal ihn in römisch 40 besuchen. Er arbeite sehr viel und habe wenig Zeit. Er sei seit kurzem verlobt. Seine Verlobte stammte auch aus Afghanistan und habe glaublich einen Konventionspass. Es wäre sehr schwierig bis unmöglich nach Afghanistan zurückzukehren. Die Söhne seines Onkels väterlicherseits würden ihn nicht am Leben lassen. Sie würden von ihm die Unterlagen über die Grundstücke und Besitztümer verlangen und er könne ihnen diese Unterlagen nicht geben. Über Vorhalt, dass die Bedrohungen durch die Söhne des Onkels mehr als 10 Jahre zurückliegen und ob diese noch wirklich aktuell seien, gab er an, dass sie deswegen seinen Vater getötet hätten und die Grundstücke auch heute noch verlangen würden und sie töten würden. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen. Der Zeuge XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Folgendes an:Der Zeuge römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe Folgendes an: Er habe keine Beweise, dass der Beschwerdeführer sein leiblicher Bruder sei, aber er könne das mit Sicherheit sagen. Sie könnten allerdings einen DNA-Test machen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern die ganze Familie hätte vor dem Verlassen Afghanistans Probleme mit der Familie ihres Onkels. Sein Vater sei ein sehr fleißiger Arbeiter gewesen. Er habe Autos gekauft und verkauft. Er habe viel Geld gehabt. Die Verwandten hätten ihm das wegnehmen wollen. Diese hätten auch Kontakt zu den Taliban gehabt und deswegen hätten sie seinen Vater getötet. Es sei auch um Grundstücke gegangen. Sie hätten die Grundstückspapiere von seinem Vater wollen. Gefragt, ob es nur um das Vermögen gegangen sei oder ob die Taliban bei der Ermordung seines Vaters auch eine Rolle gespielt hätten, gab der Zeuge an, dass sie mit der Unterstützung der Taliban gearbeitet hätten. Die Verwandten hätten den Taliban erzählt, dass sein Vater für die Amerikaner arbeite und Handel treibe, das hätten die Taliban geglaubt. In Wirklichkeit habe sein Vater aber nicht Geschäfte mit den Amerikanern gemacht. Über Vorhalt, dass er beim BFA nicht erzählt habe, dass sein Vater erpresst worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht jedoch schon, gab er an, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne, vielleicht sei auch nicht alles übersetzt worden. Auf der Flucht in Bulgarien im Wald seien Schüsse gefallen. Er habe einen Weg genommen und seine Brüder einen anderen. Er wisse auch nicht, in welche Richtung sie geflüchtet wären. Jeder sei in irgendeine Richtung gelaufen und so hätten sie sich verloren. Er habe nur von jemandem anderen gehört, dass es in Bulgarien gewesen sei. Er habe nur gehört, dass sein älterer Bruder auf dem Wege nach Italien mit einem Schlauchboot untergegangen sei. Sein jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer, habe in einer afghanischen Moschee seinen Namen und seine Adresse hinterlassen und über einen Freund habe er davon erfahren. Er habe mit dem Beschwerdeführer hauptsächlich telefonischen Kontakt. Er arbeite sehr viel und zwar als Koch in der XXXX . Die letzten beiden Jahre habe er nichts Neues aus Afghanistan erfahren, jedoch würden nunmehr die Taliban das Land reagieren und deswegen sei es sowieso gefährlich. Jeder von der Familie sei gefährdet. Es sei auch nicht möglich sich irgendwie zu verstecken. Er habe keine Beweise, dass der Beschwerdeführer sein leiblicher Bruder sei, aber er könne das mit Sicherheit sagen. Sie könnten allerdings einen DNA-Test machen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern die ganze Familie hätte vor dem Verlassen Afghanistans Probleme mit der Familie ihres Onkels. Sein Vater sei ein sehr fleißiger Arbeiter gewesen. Er habe Autos gekauft und verkauft. Er habe viel Geld gehabt. Die Verwandten hätten ihm das wegnehmen wollen. Diese hätten auch Kontakt zu den Taliban gehabt und deswegen hätten sie seinen Vater getötet. Es sei auch um Grundstücke gegangen. Sie hätten die Grundstückspapiere von seinem Vater wollen. Gefragt, ob es nur um das Vermögen gegangen sei oder ob die Taliban bei der Ermordung seines Vaters auch eine Rolle gespielt hätten, gab der Zeuge an, dass sie mit der Unterstützung der Taliban gearbeitet hätten. Die Verwandten hätten den Taliban erzählt, dass sein Vater für die Amerikaner arbeite und Handel treibe, das hätten die Taliban geglaubt. In Wirklichkeit habe sein Vater aber nicht Geschäfte mit den Amerikanern gemacht. Über Vorhalt, dass er beim BFA nicht erzählt habe, dass sein Vater erpresst worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht jedoch schon, gab er an, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne, vielleicht sei auch nicht alles übersetzt worden. Auf der Flucht in Bulgarien im Wald seien Schüsse gefallen. Er habe einen Weg genommen und seine Brüder einen anderen. Er wisse auch nicht, in welche Richtung sie geflüchtet wären. Jeder sei in irgendeine Richtung gelaufen und so hätten sie sich verloren. Er habe nur von jemandem anderen gehört, dass es in Bulgarien gewesen sei. Er habe nur gehört, dass sein älterer Bruder auf dem Wege nach Italien mit einem Schlauchboot untergegangen sei. Sein jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer, habe in einer afghanischen Moschee seinen Namen und seine Adresse hinterlassen und über einen Freund habe er davon erfahren. Er habe mit dem Beschwerdeführer hauptsächlich telefonischen Kontakt. Er arbeite sehr viel und zwar als Koch in der römisch 40 . Die letzten beiden Jahre habe er nichts Neues aus Afghanistan erfahren, jedoch würden nunmehr die Taliban das Land reagieren und deswegen sei es sowieso gefährlich. Jeder von der Familie sei gefährdet. Es sei auch nicht möglich sich irgendwie zu verstecken. In der Verhandlung wurde der Bescheid des Zeugen XXXX vom BFA vom 05.08.2016, Zl. XXXX , die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX , so wie das den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis zur gleichen Zahl verlesen. In dem zitierten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre somit liege eine aktuelle Verfolgung im Sinne der der GFK vor und bestehe auch keine interne Fluchtalternative. In der Verhandlung wurde der Bescheid des Zeugen römisch 40 vom BFA vom 05.08.2016, Zl. römisch 40 , die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 , so wie das den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis zur gleichen Zahl verlesen. In dem zitierten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre somit liege eine aktuelle Verfolgung im Sinne der der GFK vor und bestehe auch keine interne Fluchtalternative. Die Beschwerdeführervertreterin brachte folgendes vor: „Zum Thema Grundstückstreitigkeiten geht aber aus dem EASO Country Guidance vom November 2021 hervor: „Land disputes are common in Afghanistan due to the fragmented regularisation/registration of land, large population movements and rapid urbanisation, the protracted conflict situation, and a weak rule of law. In rural areas, land conflicts can expand to include whole families, communities, ethnicities, tribes, or clans within one tribe [Criminal law and customary justice, 2.1; Society-based targeting, 6]. Land conflicts can quickly escalate and become violent, sometimes degenerating into small armed conflicts, as well as blood feuds (see also 2.16.

  1. Blood feuds). Approximately 70 % of serious violent crimes such as murder are caused by disputes over land ownership. Cases of conflicts over land and property in different regions of Afghanistan that resulted in killings and casualties were reported [Criminal law and customary justice, 2.1; Society-based targeting, 6.1]. Nach dem EASO Bericht kann eine Grundstückstreitigkeit durchaus Asylrelevanz erreichen. Verwiesen wird auch die Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Grundstücksstreitigkeiten, insbesondere zwischen Verwandten vom 10.12.
  2. Auch aus diesem Länderbericht geht hervor, dass Grundstückstreitigkeiten sich bis zu einem blutigen Krieg innerhalb der betroffenen Familien entwickeln können. Weiters wurde ausdrücklich beantragt, sofern die Behörde nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge leiblich Brüder seien, einen DNA Test durchzuführen, welcher ein geeignetes Beweismittel darstelle und wurde gleichzeitig gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragt, die Kosten der DNA Analyse zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das Gutachten bestätigt wird.“ Weiters wurde ausdrücklich beantragt, sofern die Behörde nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge leiblich Brüder seien, einen DNA Test durchzuführen, welcher ein geeignetes Beweismittel darstelle und wurde gleichzeitig gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragt, die Kosten der DNA Analyse zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das Gutachten bestätigt wird.“ Dem Antrag eines DNA Gutachtens wurde stattgegeben, wurde angekündigt nach Vorlage des Gutachtens, dieses gemeinsam mit den Länderdokumenten schriftlich dem Parteiengehör zu unterziehen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2023, Zl. W159 22654478-1/8Z wurde Frau XXXX (Forensisches DNA-Zentrallabor GmbH der Medizinischen Universität Wien) beauftragt, eine Abstammungsuntersuchung des Beschwerdeführers und von Herrn XXXX , geb. XXXX alias XXXX , durchzuführen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2023, Zl. W159 22654478-1/8Z wurde Frau römisch 40 (Forensisches DNA-Zentrallabor GmbH der Medizinischen Universität Wien) beauftragt, eine Abstammungsuntersuchung des Beschwerdeführers und von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , durchzuführen. Die genannte Sachverständige erstattete mit 24.11.2023 das geforderte Gutachten und kam zu dem Schluss, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999 Prozent XXXX und XXXX Vollgeschwister sind und somit die Vollgeschwisterschaft als praktisch erwiesen anzusehen ist. Dieses Gutachten wurde gemeinsam mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.09.2023 (Version 10) dem Parteiengehör unterzogen. Es ist jedoch dazu keine Stellungnahme eingelangt.Die genannte Sachverständige erstattete mit 24.11.2023 das geforderte Gutachten und kam zu dem Schluss, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999 Prozent römisch 40 und römisch 40 Vollgeschwister sind und somit die Vollgeschwisterschaft als praktisch erwiesen anzusehen ist. Dieses Gutachten wurde gemeinsam mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.09.2023 (Version 10) dem Parteiengehör unterzogen. Es ist jedoch dazu keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er übt die sunnitische Richtung des Islams auch in Österreich aus. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungsbehörde der XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise auch dort aufgehalten. Er hat jedoch Afghanistan schon 2011/2012 gemeinsam mit seinen beiden älteren Brüden verlassen nachdem sein Vater von feindlichen Verwandten, mit Verbindungen zu den Taliban getötet worden war. Der Beschwerdeführer hatte als Kind selbst noch keine persönlichen Probleme mit Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen. Die Brüder wurden durch widrige Umstände in Bulgarien getrennt. Der älteste Bruder fand auf der Überfahr nach Italien (gemeinsam mit allen relevanten Dokumenten) den Tod. Der Beschwerdeführer hielt sich dann 4 bis 5 Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits in Griechenland auf, der jedoch in der Folge nach Afghanistan zurückehrte und den Beschwerdeführer nach Österreich schickte.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er übt die sunnitische Richtung des Islams auch in Österreich aus. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungsbehörde der römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise auch dort aufgehalten. Er hat jedoch Afghanistan schon 2011 aus 2012, gemeinsam mit seinen beiden älteren Brüden verlassen nachdem sein Vater von feindlichen Verwandten, mit Verbindungen zu den Taliban getötet worden war. Der Beschwerdeführer hatte als Kind selbst noch keine persönlichen Probleme mit Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen. Die Brüder wurden durch widrige Umstände in Bulgarien getrennt. Der älteste Bruder fand auf der Überfahr nach Italien (gemeinsam mit allen relevanten Dokumenten) den Tod. Der Beschwerdeführer hielt sich dann 4 bis 5 Jahre bei seinem Onkel mütterlicherseits in Griechenland auf, der jedoch in der Folge nach Afghanistan zurückehrte und den Beschwerdeführer nach Österreich schickte. Der Beschwerdeführer ist der Vollbruder von XXXX , geboren am XXXX , dem mit Erkenntnis vom 31.07.2017 zur Zl. XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist ebenso gefährdet wie sein Bruder, die Gefährdung ist nach wie vor aktuell und hat sich durch die Machtübernahme der Taliban erhöht. Er hat seinen Bruder XXXX in Österreich bei einer afghanischen Moschee wiedergetroffen, hat jedoch hauptsächlich telefonischen Kontakt mit ihm, zumal der Beschwerdeführer in XXXX lebt und sein Bruder in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit kurzem mit einer afghanischen Staatsbürgerin verlobt. Aufgrund des zuerkannten subsidiären Schutzes arbeitet er in einer Tierfutterfabrik in XXXX . Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, mit denen er Kontakt hat. Seine Mutter ist zwischenzeitig auch gestorben. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten.Der Beschwerdeführer ist der Vollbruder von römisch 40 , geboren am römisch 40 , dem mit Erkenntnis vom 31.07.2017 zur Zl. römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist ebenso gefährdet wie sein Bruder, die Gefährdung ist nach wie vor aktuell und hat sich durch die Machtübernahme der Taliban erhöht. Er hat seinen Bruder römisch 40 in Österreich bei einer afghanischen Moschee wiedergetroffen, hat jedoch hauptsächlich telefonischen Kontakt mit ihm, zumal der Beschwerdeführer in römisch 40 lebt und sein Bruder in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit kurzem mit einer afghanischen Staatsbürgerin verlobt. Aufgrund des zuerkannten subsidiären Schutzes arbeitet er in einer Tierfutterfabrik in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, mit denen er Kontakt hat. Seine Mutter ist zwischenzeitig auch gestorben. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Abbildung: BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, ussland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, ussland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). 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(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (n.da): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-h anafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023;, UNSC - United Nations Security Council (n.db): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securit ycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-l ater-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023;VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www. voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/sout h-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/
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  2. html, Zugriff 4.1.2023;, VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-w orries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023;, WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-a fghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-09-15 15:51 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeineAusmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vgl. UNAMA27.6.2023). NachAngaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeineAusmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vergleiche UNAMA27.6.2023). NachAngaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dassAfghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Die Vereinten Nationen berichten, dassAfghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];, ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;, ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff[Login erforderlich];, HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;, UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;, UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023;UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL16.8.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;, UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209 5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023; Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Quellen8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a):Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023;DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, ZugriffQuellen, 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/doku ment/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];, BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a):Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023;, DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023;FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https:31.1.2023;, FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https: //www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023;Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023;HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022;Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023;NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023;ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023;USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;//www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media -criticism, Zugriff 31.1.2023;, Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-210 8-158996.html, Zugriff 31.1.2023;, HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;, HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-a fghans, Zugriff 15.12.2022;, Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023;, NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023;, ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; , Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 23.8.2023). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen … usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022;NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023;Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];, CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023;, ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-t aliban, Zugriff 20.12.2022;, NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;, STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staate ndokumentation.at/index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023; Kabul-Stadt Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023b Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash.Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang

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