) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38,
) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird der Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3,
in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“ Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 19.05.2023 nachweislich persönlich zugestellt. Am 23.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Antragstellers ein, in dem dieser darauf verwies, sich innerhalb der dreijährigen Frist für die Wiederaufnahme zu befinden. Im Übrigen tätigte er lediglich sich wiederholende Unmutsäußerungen und unterstellte dem Gericht willkürliches Verhalten. Zum Schluss beantragte er eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung bis eine Verfahrenshilfe gewährt würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde der Antragssteller - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein mit inhaltlichen Mängeln im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behaftetes Anbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 32, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3,
in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben vom 15.05.2023 wurde dem Antragssteller am 19.05.2023 nachweislich persönlich zugestellt. Die Inhaltmängel wurden vom Antragsteller nicht behoben und somit kam er dem Verbesserungsauftrag nicht nach.
) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38,
) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
), BGBl. Nr.51/1991 idgF:Anbringen gem. Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (
), Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991, idgF: § 13 (…)Paragraph 13, (…)
, welcher gem. § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teils des
im § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des
ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNr, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind jedoch nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69
nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des Paragraph 69,
, welcher gem. Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 32, VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teils des
im Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des
ergeben, ausgeschlossen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNr, 24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 32, VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in Paragraph 32, VwGVG sind jedoch nach den zitierten Erläuterungen jenen des Paragraph 69,
nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). § 69 Abs 1 und Abs 2
sowie § 32 Abs 1 und Abs 2 VwGVG räumen der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde bzw. das VwG zu entscheiden hat und dem stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb,
(Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 49).Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2,
sowie Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG räumen der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde bzw. das VwG zu entscheiden hat und dem stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 49). Dabei muss ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens zunächst konkret bezeichnen, welches mit Bescheid der Verwaltungsbehörde oder mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des VwG er sich bezieht (Hengstschläger/Leeb,
Auch hat aus dem Antrag hervorzugehen, dass er die Wiederaufnahme eines bestimmten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren begehrt.Dabei muss ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens zunächst konkret bezeichnen, welches mit Bescheid der Verwaltungsbehörde oder mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt des Antrags hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid bzw auf welches Erkenntnis (welchen Beschluss) des VwG er sich bezieht (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 54). Auch hat aus dem Antrag hervorzugehen, dass er die Wiederaufnahme eines bestimmten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren begehrt. Weiters muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit – dh der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist – maßgeblichen Angaben enthalten. Gemäß 32 Abs 2 letzter Satz VwGVG sind jene Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragssteller glaubhaft zu machen. Sohin hat der Antragssteller gleichzeitig mit dem Antrag auch den Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wideraufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben sowie darzulegen, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid bzw. das Erkenntnis (der Beschluss) des VwG ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb,
Dabei vermag die bloße Behauptung, den Antrag „innerhalb offener Frist“ zu stellen, dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes nicht zu entsprechen. Weiters muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit – dh der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist – maßgeblichen Angaben enthalten. Gemäß 32 Absatz 2, letzter Satz VwGVG sind jene Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragssteller glaubhaft zu machen. Sohin hat der Antragssteller gleichzeitig mit dem Antrag auch den Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Wideraufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben sowie darzulegen, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid bzw. das Erkenntnis (der Beschluss) des VwG ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 55). Dabei vermag die bloße Behauptung, den Antrag „innerhalb offener Frist“ zu stellen, dem Erfordernis der datumsmäßigen oder sonst genauen Bezeichnung des Zeitpunktes nicht zu entsprechen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darzulegen (VwGH Ra 2018/18/0403). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde bzw das VwG die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs 1 Z 1 bis 4
bzw in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger/Leeb,
(Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 56).Darüber hinaus hat der Antragsteller auch den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gem. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in seinem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darzulegen (VwGH Ra 2018/18/0403). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde bzw das VwG die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4
bzw in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 56). Gem. § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen beim VwG, von dem das Erkenntnis stammt, einzubringen (Hengstschläger/Leeb,
Diese zweiwöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, sohin an jenem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, dh von allen Tatsachen die den Wiederaufnahmegrund bilden sollen, Kenntnis erlangt hat (VwGH Ra 2018/09/0050). Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, dh nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (vgl VwGH Ra 2018/09/0050).Gem. Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen beim VwG, von dem das Erkenntnis stammt, einzubringen (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 59). Diese zweiwöchige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, sohin an jenem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund, dh von allen Tatsachen die den Wiederaufnahmegrund bilden sollen, Kenntnis erlangt hat (VwGH Ra 2018/09/0050). Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, dh nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt vergleiche VwGH Ra 2018/09/0050). Weist der in Schriftform einzubringende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder bestimmte materielle Mängel auf, ist er von der Behörde, die über die Wiederaufnahme bzw. vom VwG (wenn sie/es die Behebung nicht auf andere Weise veranlasst) gem. § 13 Abs 3
iVm § 17 VwGVG in Bezug auf Verfahren vor dem VwG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH
in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Bezug auf Verfahren vor dem VwG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH
(Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 57).Es muss sich um einen Fehler handeln, der nicht zur Abweisung, sondern zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags führen würde, sohin um einen verbesserungsfähigen Mangel. Dazu gehören z.B. insbesondere Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde vergleiche VwGH
Paragraph 70, (Stand 1.1.2020, rdb.at) Rz 57). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3
dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3,
dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall bezeichnet der Antragsteller im Antrag nicht konkret ein ho. wiederaufzunehmendes Verfahren, sondern führt lediglich die Fremdzahl eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens an. Auch geht aus dem Antrag nicht hervor, auf welchen Wiederaufnahmegrund sich der Antragssteller stützt. Eine Konkretisierung des Antrags bzw. einer Verbesserung erfolgte innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist nicht. Schon allein deshalb ist der Antrag zurückzuweisen. In der ho. GA wurden den Antragsteller betreffend die Verfahren Zl. W166 2129584-1/12E vom 19.10.2018 und Zl. W166 2129584-2/15E vom 26.09.2022 rechtskräftig entschieden. Selbst wenn man von einer begehrten Wiederaufnahme des den Antragsteller betreffenden ho. anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zl. W166 2129584-2/15E vom 26.09.2022 ausgehen würde, geht aus dem Antrag - wie oben bereits dargelegt – nicht hervor, auf welchen Wiederaufnahmegrund sich der Antragsteller stützt und würde es dem Antrag an den weiteren nachfolgenden Inhaltserfordernissen mangeln: Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG fristgebunden: Er ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (subjektive Frist) und binnen 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (objektive Frist) einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten und trägt der Antragsteller die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrags. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung der Rechtzeitigkeit vermag eine Bescheinigung nicht zu ersetzen (VwGH 97/12/0146, 2003/08/0256). Da auch in diesem Punkt betreffend die subjektive und objektive Frist keine Konkretisierung erfolgte, wäre der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG fristgebunden: Er ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (subjektive Frist) und binnen 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (objektive Frist) einzubringen. Der Antrag muss alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten und trägt der Antragsteller die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Antrags. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung der Rechtzeitigkeit vermag eine Bescheinigung nicht zu ersetzen (VwGH 97/12/0146, 2003/08/0256). Da auch in diesem Punkt betreffend die subjektive und objektive Frist keine Konkretisierung erfolgte, wäre der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Der Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass der Antragsteller keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat, sondern lediglich im Schreiben vom 23.05.2023 angeführt hat: „Der Antragsteller stellt den Antrag auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung bis eine Verfahrenshilfe gewährt wurde (..).“ Sofern der Antragsteller davon ausgeht mit dem ho. eingelangten Schreiben vom 17.04.2023 einen Verfahrenshilfeantrag gestellt zu haben, ist festzustellen, dass der Inhalt dieses Schreibens Gegenstand des Mängelbehebungsauftrages war, welchem der Antragsteller nicht nachgekommen ist und überdies wäre auch in einem Antrag auf Verfahrenshilfe gem. § 8a
iVm § 17 VwGVG mit Schreiben vom 15.05.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Antragsvorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Antragsteller nachweislich hingewiesen.Der Antragsteller wurde gemäß Paragraph 32, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3,
in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 15.05.2023 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Antragsvorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Antragsteller nachweislich hingewiesen. Das Schreiben vom 15.05.2023 wurde dem Antragsteller nachweislich am 19.05.2023 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte zwar mit ho. am 23.05.2023 eingelangtem Schreiben, ging darin aber überhaupt nicht auf die Mängel ein, hat diese nicht verbessert und ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Da der Antragsteller dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist und somit dem Antrag auf Wiederaufnahme die Prozessvoraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2129584.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.