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§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW169 2253970-1 Spruch, W169 2253970-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Tumaal angehöre. Er habe ein Jahr die Koranschule besucht und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter vermisst. Er habe zudem zwei Brüder, zwei Schwestern und einen Adoptivbruder in Somalia. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Ort XXXX , wo er auch zuletzt gelebt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei. Sie hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Sie hätten ihn mit dem Messer gestochen und ihn verbrannt. Er habe Narben davon auf seinem rechten Fuß. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte sich der Beschwerdeführer vor der Al Shabaab. Er habe Angst um sein Leben.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Tumaal angehöre. Er habe ein Jahr die Koranschule besucht und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter vermisst. Er habe zudem zwei Brüder, zwei Schwestern und einen Adoptivbruder in Somalia. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Ort römisch 40 , wo er auch zuletzt gelebt habe. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass sein Vater von der Al Shabaab getötet worden sei. Sie hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Sie hätten ihn mit dem Messer gestochen und ihn verbrannt. Er habe Narben davon auf seinem rechten Fuß. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte sich der Beschwerdeführer vor der Al Shabaab. Er habe Angst um sein Leben.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2021 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumaal angehöre. Er sei in der Stadt XXXX in der Region Lower Shabelle geboren. XXXX liege in der Nähe von Aw Dheegle, der Hauptstadt des Bezirks, und es würden hauptsächlich Angehörige des Clans der Begedi die Gegend bewohnen. Er habe ein Jahr die Koranschule besucht und als Schneider gearbeitet. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im September 2020 von Angehörigen der Al Shabaab umgebracht worden. Seine Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder und sein Adoptivbruder sowie seine Tante hätten zuletzt in XXXX in der Region Lower Shabelle gelebt, doch habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2021 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Der Beschwerdeführer sei gesund.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2021 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung zu Protokoll, dass er Somali spreche und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Tumaal angehöre. Er sei in der Stadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle geboren. römisch 40 liege in der Nähe von Aw Dheegle, der Hauptstadt des Bezirks, und es würden hauptsächlich Angehörige des Clans der Begedi die Gegend bewohnen. Er habe ein Jahr die Koranschule besucht und als Schneider gearbeitet. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im September 2020 von Angehörigen der Al Shabaab umgebracht worden. Seine Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder und sein Adoptivbruder sowie seine Tante hätten zuletzt in römisch 40 in der Region Lower Shabelle gelebt, doch habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2021 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sie im Jahr 2019 aufgrund der Bedrohung durch die Al Shabaab aus XXXX geflohen seien. Die Al Shabaab rekrutiere viele Jugendliche, weil sie viele Verluste hinnehmen habe müssen. Als sie am Weg nach XXXX gewesen seien, sei der Beschwerdeführer von den Regierungstruppen eingesperrt und über zwanzig Tag verwahrt worden. Er sei verdächtigt worden, ein Mitglied der Al Shabaab zu sein. Er sei immer befragt und auch geschlagen worden, habe jedoch beteuert, kein Mitglied der Al Shabaab zu sein. Schließlich sei er freigelassen worden und habe bei seinen Angehörigen in XXXX leben können. In XXXX sei die Sicherheitslage auch sehr angespannt gewesen. Regierungssoldaten hätten den Leuten, die in XXXX gelebt hätten, immer wieder Sachen und Lebensmittel weggenommen. Das sei beim Verkaufsstand seiner Mutter genauso gewesen. Früher habe er es gar nicht gewusst, dass Soldaten sich ohne zu bezahlen Waren genommen hätten, doch als er seiner Mutter helfen habe wollen, habe er das gesehen. Er sei wütend gewesen und habe seiner Mutter helfen wollen. Dann sei er verletzt worden. Der Soldat habe eine Teekanne mit heißem Wasser genommen und auf den Beschwerdeführer geschüttet. Er habe Verbrennungen erlitten. Auch habe der Soldat ein Messer gezogen und den Beschwerdeführer im Gesicht unter dem rechten Auge und an seinem linken kleinen Finger verletzt. Dieser Soldat habe ihn angeschrien und gefragt, warum er ihm gegenüber solch ein Verhalten zeige. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Verletzung von seiner Tante gepflegt worden. Diese habe gesagt, dass der Soldat, welcher ihn verletzt habe, immer wieder beobachten würde, wo er sich aufhalte. Aufgrund dieser Angst habe seine Tante seine Flucht aus Somalia organisiert.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sie im Jahr 2019 aufgrund der Bedrohung durch die Al Shabaab aus römisch 40 geflohen seien. Die Al Shabaab rekrutiere viele Jugendliche, weil sie viele Verluste hinnehmen habe müssen. Als sie am Weg nach römisch 40 gewesen seien, sei der Beschwerdeführer von den Regierungstruppen eingesperrt und über zwanzig Tag verwahrt worden. Er sei verdächtigt worden, ein Mitglied der Al Shabaab zu sein. Er sei immer befragt und auch geschlagen worden, habe jedoch beteuert, kein Mitglied der Al Shabaab zu sein. Schließlich sei er freigelassen worden und habe bei seinen Angehörigen in römisch 40 leben können. In römisch 40 sei die Sicherheitslage auch sehr angespannt gewesen. Regierungssoldaten hätten den Leuten, die in römisch 40 gelebt hätten, immer wieder Sachen und Lebensmittel weggenommen. Das sei beim Verkaufsstand seiner Mutter genauso gewesen. Früher habe er es gar nicht gewusst, dass Soldaten sich ohne zu bezahlen Waren genommen hätten, doch als er seiner Mutter helfen habe wollen, habe er das gesehen. Er sei wütend gewesen und habe seiner Mutter helfen wollen. Dann sei er verletzt worden. Der Soldat habe eine Teekanne mit heißem Wasser genommen und auf den Beschwerdeführer geschüttet. Er habe Verbrennungen erlitten. Auch habe der Soldat ein Messer gezogen und den Beschwerdeführer im Gesicht unter dem rechten Auge und an seinem linken kleinen Finger verletzt. Dieser Soldat habe ihn angeschrien und gefragt, warum er ihm gegenüber solch ein Verhalten zeige. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Verletzung von seiner Tante gepflegt worden. Diese habe gesagt, dass der Soldat, welcher ihn verletzt habe, immer wieder beobachten würde, wo er sich aufhalte. Aufgrund dieser Angst habe seine Tante seine Flucht aus Somalia organisiert. Im Rahmen seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei Fotos seiner Verletzungen vor.
- Am 09.11.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Fluchtvorbringen und den Länderberichten ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 18.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia. Er gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er in den Jahren 2019 und 2020 weder von somalischen Sicherheitskräften noch von der Al Shabaab bedroht. Der Beschwerdeführer wird auch nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zur Minderheit der Tumaal von Möglichkeiten der Bildung, der Existenzsicherung oder von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Ethnische Minderheiten Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z. B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z. B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie sind das dramatischste Beispiel für die Schlechterbehandlung durch dominierende Gruppen (Sahan 30.9.2022) und werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie sind das dramatischste Beispiel für die Schlechterbehandlung durch dominierende Gruppen (Sahan 30.9.2022) und werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency Ingiriis, M. H.
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles, S.18 LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu LI - Landinfo [Norwegen] (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (19.6.2019): Minoritetsgruppen bantu i Somalia Version 1.0 NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version au ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia Sahan - Sahan / Somali Wire Team (30.9.2022): Winning the war of grievances, in: The Somali Wire Issue No. 458, per e-Mail SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 UNFPA/DIS - UN Population Fund / Danish Immigration Service [Dänemark] (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 2. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency Ingiriis, M. H.
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles, S.18 LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu NLMBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers zwar nicht fest, seine somalische Staatsangehörigkeit und seine Religionszugehörigkeit sind aber glaubhaft, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in den Jahren 2019 und 2020 von der Al Shabaab und/oder somalischen Sicherheitskräften bedroht worden sei, da er insbesondere nicht in der Lage war, seine Verfolger sowie die Verfolgungshandlungen gleichbleibend darzustellen. So erzählte er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2021, dass die Al Shabaab seinen Vater getötet habe, „[s]ie“ ihn rekrutieren hätten wollen sowie „[s]ie“ ihn mit einem Messer gestochen und verbrannt hätten. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer sich vor der Al Shabaab (AS 26). Aus dieser Formulierung schien zunächst offenkundig, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Probleme mit der Al Shabaab geltend machte. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2021 aber schilderte der Beschwerdeführer, dass zwar die Al Shabaab ihn in seinem unter Kontrolle der Al Shabaab stehenden Heimatort XXXX rekrutieren habe wollen (AS 78), jedoch nach seiner Flucht in den benachbarten, unter Regierungskontrolle stehenden Ort XXXX ein Regierungssoldat ihn dort mit einem Messer verletzt und mit heißem Wasser verbrannt habe (AS 75 f). Zudem brachte er ergänzend vor, dass er am Weg zwischen XXXX und XXXX von Regierungssoldaten für zwanzig Tage inhaftiert worden sei (AS 77). In der gegenständlichen Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Wort „[s]ie“ nicht die Al Shabaab, sondern uniformierte somalische Sicherheitskräfte gemeint habe. Zudem gab er an, in Haft von den somalischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, sodass diese nun seine Fingerabdrücke in einer Datenbank abgespeichert hätten (Beschwerde S. 6 ff). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 präsentierte der Beschwerdeführer jedoch wieder eine andere Version, wonach er in XXXX mit einem Polizisten der Al Shabaab in einen Streit geraten sei und er auch zuvor am Weg nach XXXX von einer der Al Shabaab zugehörigen Gruppe inhaftiert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 f und 10 f). Auch in Betrachtung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers zeigt diese wechselnde Darstellung, ob er nun von somalischen Regierungskräften oder der Al Shabaab inhaftiert worden wäre, sowie ob er mit einer uniformierten somalischen Sicherheitskraft oder mit einem Mitglied der Al Shabaab in Streit geraten und verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer von keiner wahren Begebenheit berichtet.So erzählte er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2021, dass die Al Shabaab seinen Vater getötet habe, „[s]ie“ ihn rekrutieren hätten wollen sowie „[s]ie“ ihn mit einem Messer gestochen und verbrannt hätten. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer sich vor der Al Shabaab (AS 26). Aus dieser Formulierung schien zunächst offenkundig, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Probleme mit der Al Shabaab geltend machte. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2021 aber schilderte der Beschwerdeführer, dass zwar die Al Shabaab ihn in seinem unter Kontrolle der Al Shabaab stehenden Heimatort römisch 40 rekrutieren habe wollen (AS 78), jedoch nach seiner Flucht in den benachbarten, unter Regierungskontrolle stehenden Ort römisch 40 ein Regierungssoldat ihn dort mit einem Messer verletzt und mit heißem Wasser verbrannt habe (AS 75 f). Zudem brachte er ergänzend vor, dass er am Weg zwischen römisch 40 und römisch 40 von Regierungssoldaten für zwanzig Tage inhaftiert worden sei (AS 77). In der gegenständlichen Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Wort „[s]ie“ nicht die Al Shabaab, sondern uniformierte somalische Sicherheitskräfte gemeint habe. Zudem gab er an, in Haft von den somalischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, sodass diese nun seine Fingerabdrücke in einer Datenbank abgespeichert hätten (Beschwerde S. 6 ff). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 präsentierte der Beschwerdeführer jedoch wieder eine andere Version, wonach er in römisch 40 mit einem Polizisten der Al Shabaab in einen Streit geraten sei und er auch zuvor am Weg nach römisch 40 von einer der Al Shabaab zugehörigen Gruppe inhaftiert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 f und 10 f). Auch in Betrachtung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers zeigt diese wechselnde Darstellung, ob er nun von somalischen Regierungskräften oder der Al Shabaab inhaftiert worden wäre, sowie ob er mit einer uniformierten somalischen Sicherheitskraft oder mit einem Mitglied der Al Shabaab in Streit geraten und verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer von keiner wahren Begebenheit berichtet. Der Beschwerdeführer stellte zudem die ihm geschehenen Verfolgungshandlungen inhaltlich unterschiedlich dar. Zum Versuch der Al Shabaab, ihn in XXXX zu rekrutieren, führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass Angehörige dieser Gruppierung versucht hätten, sämtlich männlichen Personen zu rekrutieren, woraufhin sein Vater gesagt habe, dass er seine Söhne nicht übergeben werde, was zur Festnahme seines Vaters und seines älteren Bruders geführt habe (AS 78). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater und sein älterer Bruder eines Tages ganz normal zur Arbeit gegangen seien und nicht mehr aus dieser zurückgekehrt seien (Verhandlungsprotokoll S. 5). Von einer Weigerung seines Vaters, seine Söhne zu übergeben, und einer Festnahme erzählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nichts mehr, erwähnte aber andererseits nun erstmals – obwohl er bereits in der Einvernahme aufgefordert worden war, von seinem Rekrutierungsversuch zu erzählen (AS 79
- f)–, dass er selbst in der Koranschule von einem Mitglied der Al Shabaab aufgefordert worden sei, seinen Eltern mitzuteilen, dass man ihn mitnehmen wolle (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Beschwerdeführer stellte die Interaktion seiner Familie mit der Al Shabaab somit höchst uneinheitlich dar. Zudem ist anzumerken, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass er gemeinsam mit seiner Tante von XXXX nach XXXX geflohen sei (AS 78), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass seine Tante bereits in XXXX gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch ist anzuführen, dass jener ältere Bruder des Beschwerdeführers, der nach seiner Schilderung in der Einvernahme gemeinsam mit seinem Vater getötet worden sei, in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder in der Aufzählung seiner Familienangehörigen noch im Ausreisegrund Erwähnung findet, obwohl er in beiden Fällen wohl seinen verstorbenen Vater angab (AS 23 und 26). In der Einvernahme sagte er zudem aus, dass sein Bruder im Alter von 22 Jahren getötet worden sei (AS 73), während er in der mündlichen Verhandlung dieses Alter nicht angeben konnte, aber meinte, dass sein Bruder vier bis fünf Jahre älter gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), was aber demnach bedeuten würde, dass der Bruder zu jenem Zeitpunkt erst 18 oder 19 Jahre alt gewesen sein konnte. Zu den weiteren Vorfällen nach der Flucht aus XXXX erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass ihm ansonsten in Somalia nichts passiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 8) und erwähnte erst auf explizite Vorhalte, dass er sodann noch inhaftiert worden sei und er mit einem Messer verletzt und heißem Wasser verbrannt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Zu seiner Verletzung hatte der Beschwerdeführer aber in der Einvernahme noch ausgeführt, dass ihm diese im Gesicht und am kleinen Finger zugefügt worden sei (AS 75), während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, im Gesicht und am Bein geschnitten worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch insoweit stimmt seine Erzählung also nicht überein, wobei schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese letztgenannten Vorfälle in der mündlichen Verhandlung zunächst in Abrede stellte und sie ihm erst auf explizite Vorhalte wieder erinnerlich wurden. Insgesamt verstrickte sich der Beschwerdeführer somit auch zu den Verfolgungshandlungen selbst in Widersprüche, die nicht bloß mit seinem jungen Alter erklärt werden können.Der Beschwerdeführer stellte zudem die ihm geschehenen Verfolgungshandlungen inhaltlich unterschiedlich dar. Zum Versuch der Al Shabaab, ihn in römisch 40 zu rekrutieren, führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass Angehörige dieser Gruppierung versucht hätten, sämtlich männlichen Personen zu rekrutieren, woraufhin sein Vater gesagt habe, dass er seine Söhne nicht übergeben werde, was zur Festnahme seines Vaters und seines älteren Bruders geführt habe (AS 78). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aber gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater und sein älterer Bruder eines Tages ganz normal zur Arbeit gegangen seien und nicht mehr aus dieser zurückgekehrt seien (Verhandlungsprotokoll S. 5). Von einer Weigerung seines Vaters, seine Söhne zu übergeben, und einer Festnahme erzählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nichts mehr, erwähnte aber andererseits nun erstmals – obwohl er bereits in der Einvernahme aufgefordert worden war, von seinem Rekrutierungsversuch zu erzählen (AS 79
- f)–, dass er selbst in der Koranschule von einem Mitglied der Al Shabaab aufgefordert worden sei, seinen Eltern mitzuteilen, dass man ihn mitnehmen wolle (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Beschwerdeführer stellte die Interaktion seiner Familie mit der Al Shabaab somit höchst uneinheitlich dar. Zudem ist anzumerken, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, dass er gemeinsam mit seiner Tante von römisch 40 nach römisch 40 geflohen sei (AS 78), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass seine Tante bereits in römisch 40 gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Auch ist anzuführen, dass jener ältere Bruder des Beschwerdeführers, der nach seiner Schilderung in der Einvernahme gemeinsam mit seinem Vater getötet worden sei, in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder in der Aufzählung seiner Familienangehörigen noch im Ausreisegrund Erwähnung findet, obwohl er in beiden Fällen wohl seinen verstorbenen Vater angab (AS 23 und 26). In der Einvernahme sagte er zudem aus, dass sein Bruder im Alter von 22 Jahren getötet worden sei (AS 73), während er in der mündlichen Verhandlung dieses Alter nicht angeben konnte, aber meinte, dass sein Bruder vier bis fünf Jahre älter gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), was aber demnach bedeuten würde, dass der Bruder zu jenem Zeitpunkt erst 18 oder 19 Jahre alt gewesen sein konnte. Zu den weiteren Vorfällen nach der Flucht aus römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass ihm ansonsten in Somalia nichts passiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 8) und erwähnte erst auf explizite Vorhalte, dass er sodann noch inhaftiert worden sei und er mit einem Messer verletzt und heißem Wasser verbrannt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Zu seiner Verletzung hatte der Beschwerdeführer aber in der Einvernahme noch ausgeführt, dass ihm diese im Gesicht und am kleinen Finger zugefügt worden sei (AS 75), während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, im Gesicht und am Bein geschnitten worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch insoweit stimmt seine Erzählung also nicht überein, wobei schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese letztgenannten Vorfälle in der mündlichen Verhandlung zunächst in Abrede stellte und sie ihm erst auf explizite Vorhalte wieder erinnerlich wurden. Insgesamt verstrickte sich der Beschwerdeführer somit auch zu den Verfolgungshandlungen selbst in Widersprüche, die nicht bloß mit seinem jungen Alter erklärt werden können. Letztendlich ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hatte, stringente Ortsangaben zu machen. Sagte er nämlich noch in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass XXXX rund eine Stunde mit dem Eselswagen von XXXX entfernt liege (AS 76), gab er diese Entfernung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit fünf Stunden mit dem Auto und vier Stunden mit dem Eselswagen an (Verhandlungsprotokoll S. 3). In der Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, dass XXXX im Distrikt Aw Dheegle liege (AS 69), obwohl der Ort – wie im öffentlich zugänglichen Kartendienst Google Maps ersichtlich ist – im Dreieck der Bezirkshauptstädte Merka, Qoryooley und Kurtunwaarey liegt, wohingegen Aw Dheegle erst in deutlicher Entfernung verortet ist. Tatsächlich gehört XXXX laut Karten von UNOCHA zum Distrikt Merka (vgl. UNOCHA, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/120222_OCHASom_Administrative_Map_LShabelle_Marka_A3.pdf). Schließlich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Geburts- und letzten Wohnort mit XXXX angegeben hat (AS 21 und 23), in der Folge aber dieser Ort keine Erwähnung mehr fand, bis er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass XXXX in der Nähe von XXXX liege (Verhandlungsprotokoll S. 3). Weshalb nun der Beschwerdeführer in der Erstbefragung XXXX angab, obwohl er nie dort gelebt hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei XXXX selbst um eine Kleinstadt handelt. Ein Ort mit diesem Namen war in der Nähe von XXXX auch weder in öffentlich zugänglichen Kartendiensten noch umfänglichen Material der UN-Hilfsorganisationen in Somalia auffindbar (sondern lediglich in der Region Bay, vgl. UNOCHA, https://data.humdata.org/dataset/somalia-populated-places, ID 3226 „ XXXX “). Damit ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus XXXX stammt.Letztendlich ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten hatte, stringente Ortsangaben zu machen. Sagte er nämlich noch in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass römisch 40 rund eine Stunde mit dem Eselswagen von römisch 40 entfernt liege (AS 76), gab er diese Entfernung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit fünf Stunden mit dem Auto und vier Stunden mit dem Eselswagen an (Verhandlungsprotokoll S. 3). In der Einvernahme gab er zudem zu Protokoll, dass römisch 40 im Distrikt Aw Dheegle liege (AS 69), obwohl der Ort – wie im öffentlich zugänglichen Kartendienst Google Maps ersichtlich ist – im Dreieck der Bezirkshauptstädte Merka, Qoryooley und Kurtunwaarey liegt, wohingegen Aw Dheegle erst in deutlicher Entfernung verortet ist. Tatsächlich gehört römisch 40 laut Karten von UNOCHA zum Distrikt Merka vergleiche UNOCHA, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/120222_OCHASom_Administrative_Map_LShabelle_Marka_A3.pdf). Schließlich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen Geburts- und letzten Wohnort mit römisch 40 angegeben hat (AS 21 und 23), in der Folge aber dieser Ort keine Erwähnung mehr fand, bis er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass römisch 40 in der Nähe von römisch 40 liege (Verhandlungsprotokoll S. 3). Weshalb nun der Beschwerdeführer in der Erstbefragung römisch 40 angab, obwohl er nie dort gelebt hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei römisch 40 selbst um eine Kleinstadt handelt. Ein Ort mit diesem Namen war in der Nähe von römisch 40 auch weder in öffentlich zugänglichen Kartendiensten noch umfänglichen Material der UN-Hilfsorganisationen in Somalia auffindbar (sondern lediglich in der Region Bay, vergleiche UNOCHA, https://data.humdata.org/dataset/somalia-populated-places, ID 3226 „ römisch 40 “). Damit ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus römisch 40 stammt. Aus diesen Erwägungsgründen besteht daher – auch bei einem aufgrund des Alters des Beschwerdeführers niedrigeren Beweismaß – kein Zweifel, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab und/oder somalische Sicherheitskräfte nicht der Wahrheit entspricht, sondern es sich um ein Konstrukt handelt. Auch die vorgelegte Fotodokumentation von Narben vermag daran nichts zu ändern, können diese doch nicht die Herkunft der Verletzung belegen und etwa auch von einem Unfall stammen. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er in Somalia Rassismus erlebt habe. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Tumaal von jungen Männern beschimpft worden. Es sei ihm gesagt worden, dass seine Haare sehr kraus seien. Er sei er mit dem Wort „Jareer“ beschimpft worden und es sei gesagt worden, dass er eine dicke Nase habe. Der Beschwerdeführer habe das gehasst und sich dabei minderwertig gefühlt (Verhandlungsprotokoll S. 8). Mit diesem Vorbringen, nämlich der Zuschreibung krauser Haare und einer dicken Nase sowie der Bezeichnung als „Jareer“ beschreibt der Beschwerdeführer nach den Länderberichten aber Vorhalte, mit denen nicht ein Angehöriger der somalistämmigen Berufskaste der Tumaal, sondern ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Bantu konfrontiert wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer dies zugeschrieben worden wäre, obwohl er kein Bantu-Angehöriger ist. Selbst wenn man dies aber als wahr unterstellen würde, macht der Beschwerdeführer damit keine Diskriminierung geltend, die ihn von den Möglichkeiten der Bildung und der Existenzsicherung oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen hätte, zumal er selbst angab, vom 11. bis zum 14. Lebensjahr die Koranschule besucht (Verhandlungsprotokoll S. 6) und als Schneider gearbeitet zu haben (AS 71). Ein sonstiges Fluchtvorbringen oder Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer weder vor, noch wäre – abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage – eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers in Somalia aus den Länderberichten objektivierbar. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5), welches mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 hat keine für das Verfahren maßgebliche Änderung der Lage in Somalia ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, in den Jahren 2019 und 2020 von somalischen Regierungssoldaten bzw. der Al Shabaab bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Minderheit der Tumaal konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, in den Jahren 2019 und 2020 von somalischen Regierungssoldaten bzw. der Al Shabaab bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Minderheit der Tumaal konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2253970.1.00