← Österreich

{'item': 'W192 2248173-2'}

Obsah (15)§ 32§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 20§ 52a§ 7Art. 133§ 43Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW192 2248173-2 Spruch, W192 2248173-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso al

§ 32Abs.1 Z 2 Vw

GVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht stattgegeben. Text, Begründung:

  1. Verfahrensgang: 1.1.
  2. In einem während der Anhaltung des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers, eines Staatsangehörigen von Serbien, in Strafhaft durch Zustellung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.01.2021 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot wurde durch den berufsmäßigen Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers mit Schriftsatz vom 30.07.2021 eine Vollmachtserteilung bekannt gegeben und mit weiterem am 15.09.2021 eingebrachten nicht datierten Schriftsatz eine Stellungnahme erstattet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2021 wurde dem Wiederaufnahmewerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Wiederaufnahmewerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2021 wurde dem Wiederaufnahmewerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Wiederaufnahmewerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber sei im Bundesgebiet aufgewachsen, habe hier Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zumindest einem gemeinsamen Kind. Die Vaterschaft hinsichtlich der vier weiteren genannten Kinder könne mangels eines entsprechenden Eintrags in deren Geburtsurkunden oder eines sonstigen Nachweises nicht als erwiesen angenommen werden. Das Aufenthaltsrecht des Wiederaufnahmewerbers sei

§ 20

NAG erloschen, er sei seit dem Jahr 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weise seit dem Jahr 2011 nur mit teils mehrjährigen Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und habe seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch die Begehung strafbarer Handlungen finanziert. Der Wiederaufnahmewerber weise drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und stelle durch sein Fehlverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unabdingbar machen würde. Den Kontakt zu seinen Bezugspersonen werde er über Telekommunikationsmittel sowie angesichts der geringen geographischen Distanz über Besuche in Serbien aufrechterhalten können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber sei im Bundesgebiet aufgewachsen, habe hier Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zumindest einem gemeinsamen Kind. Die Vaterschaft hinsichtlich der vier weiteren genannten Kinder könne mangels eines entsprechenden Eintrags in deren Geburtsurkunden oder eines sonstigen Nachweises nicht als erwiesen angenommen werden. Das Aufenthaltsrecht des Wiederaufnahmewerbers sei

Paragraph 20, NAG erloschen, er sei seit dem Jahr 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weise seit dem Jahr 2011 nur mit teils mehrjährigen Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und habe seinen Lebensunterhalt offensichtlich durch die Begehung strafbarer Handlungen finanziert. Der Wiederaufnahmewerber weise drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf und stelle durch sein Fehlverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unabdingbar machen würde. Den Kontakt zu seinen Bezugspersonen werde er über Telekommunikationsmittel sowie angesichts der geringen geographischen Distanz über Besuche in Serbien aufrechterhalten können. Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber mitsamt Verfahrensanordnungen über die Möglichkeit einer Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG sowie über eine verpflichtenden Rückkehrberatung

§ 52aAbs.

2 BFA-VG am 13.10.2021 sowie seinem berufsmäßigen Parteienvertreter am 14.10.2021 zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber mitsamt Verfahrensanordnungen über die Möglichkeit einer Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sowie über eine verpflichtenden Rückkehrberatung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG am 13.10.2021 sowie seinem berufsmäßigen Parteienvertreter am 14.10.2021 zugestellt. 1.1.

  1. Mit E-Mail-Nachricht vom 14.10.2021 übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) dem BFA einen vom Wiederaufnahmewerber nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch am 14.10.2021 unterfertigten schriftlichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 11.10.2021 (AS 249). Im schriftlichen Beschwerdeverzicht wurde angemerkt, dass der Wiederaufnahmewerber um rasche Vornahme der für die Überstellung erforderlichen Schritte ersuche sowie dass Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) ausdrücklich vom Beschwerdeverzicht ausgenommen sei. Der einschreitende Rechtsberater ersuchte in dieser E-Mail-Nachricht vom 14.10.2021 um Übermittlung des genannten Bescheids, da das Einreiseverbot vom „Beschwerdeverbot“ (offensichtlich gemeint: Beschwerdeverzicht) ausgenommen sei und der Wiederaufnahmewerber dagegen Beschwerde erheben wolle.1.1.
  2. Mit E-Mail-Nachricht vom 14.10.2021 übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) dem BFA einen vom Wiederaufnahmewerber nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch am 14.10.2021 unterfertigten schriftlichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 11.10.2021 (AS 249). Im schriftlichen Beschwerdeverzicht wurde angemerkt, dass der Wiederaufnahmewerber um rasche Vornahme der für die Überstellung erforderlichen Schritte ersuche sowie dass Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) ausdrücklich vom Beschwerdeverzicht ausgenommen sei. Der einschreitende Rechtsberater ersuchte in dieser E-Mail-Nachricht vom 14.10.2021 um Übermittlung des genannten Bescheids, da das Einreiseverbot vom „Beschwerdeverbot“ (offensichtlich gemeint: Beschwerdeverzicht) ausgenommen sei und der Wiederaufnahmewerber dagegen Beschwerde erheben wolle. Mit E-Mail-Nachricht vom 18.10.2021 (AS 274) urgierte der Rechtsberater dieses Ersuchen. Der Wiederaufnahmewerber ist am 20.10.2021 laut einem von einer österreichischen Grenzkontrollstelle ausgefüllten und an das BFA übermitteltem Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise (AS 281) freiwillig ausgereist. 1.
  3. In weiterer Folge ist ein als Beschwerdevorlage bezeichnetes Schreiben des BFA vom 10.11.2021 samt dem Verwaltungsakt laut Eingangsstempel am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Darin wurde im Betreff neben den Daten und den Geschäftszahlen der Behörde auch eine „Beschwerde vom 08.11.2021 eingelangt beim BFA am 08.11.2021“ angeführt. Auf dem Aktenumschlag des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Geschäftsstück wurden vor Vorlage an den zuständigen Richter durch die verfahrensunterstützende Referentin handschriftliche Hinweise auf ein Vertretungsverhältnis mit Zustellvollmacht durch die Rechtsberatungsorganisation BBU angebracht. Auf dem Geschäftsstück wurde durch den zuständigen Richter die im Text enthaltene Wortfolge „dagegen eingebrachte gegen alle Spruchpunkte“ mit Bleistift unterstrichen und an Rande mit einem "?" versehen. Seitens des zuständigen Richters wurde auf dem Aktenumschlag des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Geschäftsstück im Feld für Anmerkungen handschriftlich der erfolgte teilweise Beschwerdeverzicht hinsichtlich Spruchpunkte I. bis V. sowie der Hinweis: „Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. steht aus" vermerkt.1.
  4. In weiterer Folge ist ein als Beschwerdevorlage bezeichnetes Schreiben des BFA vom 10.11.2021 samt dem Verwaltungsakt laut Eingangsstempel am 12.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Darin wurde im Betreff neben den Daten und den Geschäftszahlen der Behörde auch eine „Beschwerde vom 08.11.2021 eingelangt beim BFA am 08.11.2021“ angeführt. Auf dem Aktenumschlag des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Geschäftsstück wurden vor Vorlage an den zuständigen Richter durch die verfahrensunterstützende Referentin handschriftliche Hinweise auf ein Vertretungsverhältnis mit Zustellvollmacht durch die Rechtsberatungsorganisation BBU angebracht. Auf dem Geschäftsstück wurde durch den zuständigen Richter die im Text enthaltene Wortfolge „dagegen eingebrachte gegen alle Spruchpunkte“ mit Bleistift unterstrichen und an Rande mit einem "?" versehen. Seitens des zuständigen Richters wurde auf dem Aktenumschlag des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Geschäftsstück im Feld für Anmerkungen handschriftlich der erfolgte teilweise Beschwerdeverzicht hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie der Hinweis: „Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. steht aus" vermerkt. Dies ist deshalb erfolgt, weil in dem der Gerichtsabteilung vorgelegten Verwaltungsakt tatsächlich keine Beschwerde enthalten war. Mit E-Mail-Nachricht vom 15.11.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen dort am 11.11.2021 eingelangten Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021, welcher sich ohne Einschränkung gegen den Bescheid vom 11.10.2021 richtet. In diesem Beschwerdeschriftsatz wurde begründend ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber entgegen der Ansicht der Behörde nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde; dieser habe keinen Erlöschungstatbestand gesetzt, da er sich tatsächlich ununterbrochen im Bundesgebiet befunden habe, wenngleich er nicht durchgehend gemeldet gewesen sei. Verwiesen wurde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 15.09.2021 und es wurde beantragt, die dort namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen. Der Wiederaufnahmewerber befinde sich sein gesamtes Leben in Österreich und habe hier seine Familie, insbesondere seine Kinder. Auch habe er hier seine Schulbildung absolviert, er spreche Deutsch und habe einen Freundeskreis. Seine Straftaten bedauere er. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren erweise sich als unrechtmäßig und unverhältnismäßig. Die Interessen des Wiederaufnahmewerbers seien höher zu bewerten als die entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit. Der vom Wiederaufnahmewerber abgegebene teilweise Beschwerdeverzicht fand in diesem Beschwerdeschriftsatz keine Erwähnung. Mit Schreiben vom 16.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber im Wege seines bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreters auf den vom Wiederaufnahmewerber mit Schreiben vom 14.10.2021 nach Rechtsberatung abgegebenen teilweisen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 11.10.2021 unter Anschluss der diesbezüglichen Schriftstücke hin. Mit Schreiben vom 16.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber im Wege seines bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreters auf den vom Wiederaufnahmewerber mit Schreiben vom 14.10.2021 nach Rechtsberatung abgegebenen teilweisen Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 11.10.2021 unter Anschluss der diesbezüglichen Schriftstücke hin. Der bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers gab diesbezüglich keine Äußerung ab. 1.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Schriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters vom 09.11.2021 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.10.2021 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids

§ 7Abs. 2 Vw

GVG idgF als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. angefochtenen Bescheid

§ 53Abs. 3 Z 1 FPG idg

F als unbegründet abgewiesen, wobei die Revision

Art. 133Abs.

4 BVG nicht zugelassen wurde. Diese Entscheidung wurde mit 22.12.2021 rechtswirksam dem bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Sie blieb in weiterer Folge unangefochten. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen:1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Schriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters vom 09.11.2021 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.10.2021 erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. angefochtenen Bescheid

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen, wobei die Revision

Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zugelassen wurde.

Diese Entscheidung wurde mit 22.12.2021 rechtswirksam dem bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Sie blieb in weiterer Folge unangefochten. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen: „1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1987 in das Bundesgebiet ein und absolvierte hier die Pflichtschule. Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 19.02.2001 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Niederlassungsbewilligung). Er war von 06.12.1999 bis 22.04.2002, 16.05.2002 bis 06.02.2006, 08.05.2006 bis 01.04.2008, 09.03.2010 bis 02.05.2011, 18.06.2012 bis 09.04.2013 sowie von 24.11.2015 bis 20.03.2017 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 22.04.2002 bis 16.05.2002 lag eine Meldung als obdachlos vor. Von 22.12.2020 bis 20.10.2021 war dieser mit einem Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet. Seit 28.05.2021 ist dieser mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Laut Auskunft der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde ist der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen, da dieser im Zeitraum 03/2017 bis 12/2020 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt hätte und der Behörde keine Nachweise über seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegen hätte.Laut Auskunft der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde ist der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers erloschen, da dieser im Zeitraum 03 aus 2017, bis 12 aus 2020, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt hätte und der Behörde keine Nachweise über seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgelegen hätte. 1.
  2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2016 (rechtskräftig seit 19.10.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2016 (rechtskräftig seit 19.10.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.01.2021 (rechtskräftig seit 02.02.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Abs. 2, 148 erster Fall StGB, (II.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.01.2021 (rechtskräftig seit 02.02.2021) wurde der Beschwerdeführer wegen (römisch eins.) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, (römisch zwei.) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geld in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag verleitet hat, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geld in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag verleitet hat, und zwar A.

  1. am 15.11.2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Person durch Täuschung über den ordnungsgemäß und fahrtüchtigen Zustand zum Ankauf eines PKW zu einem überhöhten Preis von EUR 1.400,00, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von EUR 680,00 erlitt, indem er einen gefälschten Kaufvertrag verwendete; A.
  2. am 25.11.2014 eine Person durch Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Übergabe eines Betrags von EUR 2.500,00; A.
  3. im Juli 2015 eine Person durch Vorspiegelung seiner Verfügungsbefugnis über zwei PKW zum Abschluss eines Kaufvertrags über zwei Autos und zur Übergabe des Kaufpreises; Schaden EUR 1.000,00; B. am 15.12.2015 eine Person durch die Vorspiegelung, redlicher Verkäufer zweier PKW zu sein, zur Übergabe von EUR 3.000,00, wodurch er einer Person einen Vermögensschaden in dieser Höhe zufügte. II. am 20.11.2013 eine falsche Urkunde, nämlich ein gefälschtes Prüfgutachten iSd § 57a KFG, zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht hat, indem er sich gegenüber einer Person auf die im Gutachten bestätigte, tatsächlich jedoch nicht erfolgte, Überprüfung des KFZ berief und sie ihm anschließend überließ, wobei er die nach § 223 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Bezug auf eine inländische öffentliche Urkunde beging. römisch zwei. am 20.11.2013 eine falsche Urkunde, nämlich ein gefälschtes Prüfgutachten iSd Paragraph 57 a, KFG, zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht hat, indem er sich gegenüber einer Person auf die im Gutachten bestätigte, tatsächlich jedoch nicht erfolgte, Überprüfung des KFZ berief und sie ihm anschließend überließ, wobei er die nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Bezug auf eine inländische öffentliche Urkunde beging. III. am 15.01.2011 eine fremde bewegliche Sache beschädigt hat, indem er einen Schlüsselbund gegen das Fenster einer Straßenbahn warf, wodurch ein Schaden von EUR 100,- entstand. römisch drei. am 15.01.2011 eine fremde bewegliche Sache beschädigt hat, indem er einen Schlüsselbund gegen das Fenster einer Straßenbahn warf, wodurch ein Schaden von EUR 100,- entstand. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das volle reumütige Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation nach §§ 146 ff StGB sowie die teilweise Tatbegehung während anhängigem Verfahren als erschwerend. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das volle reumütige Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation nach Paragraphen 146, ff StGB sowie die teilweise Tatbegehung während anhängigem Verfahren als erschwerend. Mit am gleichen Datum in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Vergehens der Veruntreuung nach §§ 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB; (B.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB; (C.I.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB; sowie (C.II.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, verurteilt, von der ein Teil in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit am gleichen Datum in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraphen 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB; (B.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB; (C.I.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB; sowie (C.II.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, verurteilt, von der ein Teil in der Höhe von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer A. sich ihm anvertraute Güter in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, nämlich nachgenannte Kraftfahrzeuge, mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar I. am 28.09.2016 einen PKW einer Person im Wert von ca. EUR 48.942,- indem er diesen nach neuerlichem Abschluss eines Mietvertrages übernahm und am 12.10.2016 nach Serbien verbrachte, wo das Fahrzeug mittlerweile sichergestellt werden konnte;römisch eins. am 28.09.2016 einen PKW einer Person im Wert von ca. EUR 48.942,- indem er diesen nach neuerlichem Abschluss eines Mietvertrages übernahm und am 12.10.2016 nach Serbien verbrachte, wo das Fahrzeug mittlerweile sichergestellt werden konnte; II. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem Frühjahr 2020 und 19.08.2020 den PKW einer Person im Wert von ca. EUR 18.000,-, indem er diesen nach Abschluss eines Mietvertrages übernahm, am 19.08.2020 vereinbarungswidrig an eine weitere Person zu einem Preis von EUR 8.500,- verkaufte und den Erlös für sich behielt.römisch zwei. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen dem Frühjahr 2020 und 19.08.2020 den PKW einer Person im Wert von ca. EUR 18.000,-, indem er diesen nach Abschluss eines Mietvertrages übernahm, am 19.08.2020 vereinbarungswidrig an eine weitere Person zu einem Preis von EUR 8.500,- verkaufte und den Erlös für sich behielt. B. gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitete, die diese in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarB. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitete, die diese in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar I. der Beschwerdeführer römisch eins. der Beschwerdeführer a. am 02.11.2016 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, deren PKW zu erwerben und den vereinbarten Kaufpreis von EUR 5.600,- zu bezahlen, zur Überlassung des genannten Fahrzeugs, wobei ihm das Fahrzeug vorab übergeben wurde, weil er angab, etwas später mit dem Kaufpreis in bar zurückzukehren, diesen aber vereinbarungswidrig nicht bezahlte; b. am 13.11.2016 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, dem Genannten einen PKW der Marke BMW zu einem Preis von EUR 1.500,- zu verkaufen, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 1.500,-, wobei dem Genannten das Fahrzeug nach kurzfristiger Rückstellung am 14.11.2016 aber vereinbarungswidrig nicht wieder übergeben wurde; c. am 21.11.2019 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, dem Genannten einen PKW mit zwölfmonatiger Garantie betreffend Motor- und Getriebeschäden zu einem Preis von EUR 3.800,- zu verkaufen, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 3.800,-, wobei das Fahrzeug innerhalb der Garantiefrist fahruntüchtig wurde, aber vereinbarungswidrig nicht repariert wurde und dem Genannten weder dieses noch ein Ersatzfahrzeug ausgefolgt wurde; d. am 28.09.2020 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, dem Genannten einen PKW zu einem Preis von EUR 1.480,- zu verkaufen, zur Überweisung des Kaufpreises in Höhe von EUR 1.480,-, wobei dem Genannten das Fahrzeug aber vereinbarungswidrig nicht übergeben wurde; e. am 12.10.2020 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, deren PKW zu erwerben und den vereinbarten Kaufpreis von EUR 7.200,- in bar zu bezahlen, zur Überlassung des genannten Fahrzeugs, wobei ihm das Fahrzeug vorab übergeben wurde, weil er angab, etwas später mit dem Kaufpreis in bar zurückzukehren, diesen aber vereinbarungswidrig nicht bezahlte; f. am 13.10.2020 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, dem Genannten einen in seinem Eigentum stehenden PKW zu einem Preis von EUR 4.500,- zu verkaufen, wobei er einen gefälschten Kaufvertrag vom 10.10.2020 vorlegte, auf dem er die Unterschrift der vorherigen Verkäuferin des genannten Fahrzeugs fälschte, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 4.500,-; g. am 02.11.2020 Gewahrsamsträger eines Unternehmens durch Täuschung über seine Absicht, einen PKW zu erwerben und den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von EUR 2.500,- zu bezahlen, zur Überlassung des genannten Fahrzeugs, wobei ihm das Fahrzeug vorab gegen Entrichtung einer Anzahlung in Höhe von EUR 500,- übergeben wurde, er aber vereinbarungswidrig weder den restlichen Kaufpreis bezahlte, noch das Fahrzeug retournierte; II. der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin (§ 12 StGB)römisch zwei. der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin (Paragraph 12, StGB) a. am 10.10.2019 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, dem Genannten einen Kleinbus zu einem Preis von EUR 6.100,- zu verkaufen, zur Übergabe bzw. Überweisung des Kaufpreises in Höhe von EUR 6.100,-, wobei dem Genannten das Fahrzeug aber vereinbarungswidrig nicht übergeben wurde; b. am 21.01.2020 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, der Genannten einen PKW mit gegebener Verkehrs- und Betriebssicherheit zu einem Preis von EUR 5.500,- zu verkaufen, zum Abschluss eines Kaufvertrages über das genannte Fahrzeug und zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 5.500,-, wobei das Fahrzeug aber vereinbarungswidrig weder die entsprechende Verkehrs- und Betriebssicherheit aufwies noch repariert und neuerlich ausgefolgt wurde; c. am 28.02.2020 eine Person durch Täuschung über seine Absicht, der Genannten einen PKW zu einem Preis von EUR 1.500,- zu verkaufen, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 1.500,-, wobei der Genannten das Fahrzeug aber vereinbarungswidrig nicht übergeben wurde; d. am 25.03.2020 der Beschwerdeführer alleine eine Person durch Täuschung über seine Absicht, dem Genannten einen PKW zu einem Preis von EUR 1.300,- zu verkaufen, zur Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 1.300,-, wobei dem Genannten das Fahrzeug aber vereinbarungswidrig nicht übergeben wurde; e. zwischen 19.08.2020 und 17.09.2020 der Beschwerdeführer und ein Mittäter Verfügungsberechtigte einer Versicherung durch Täuschung über eine erfolgte Reparatur eines PKW unter Vorlage einer falschen Schadensmeldung sowie Reparaturrechnung zur Auszahlung von EUR 7.929,79; C. der Beschwerdeführer I. am 13.10.2020 einen Kaufvertrag, auf dem er die Unterschrift der Verkäuferin des in Punkt B.I.f. bzw. g. genannten Fahrzeuges fälschte, in der Zulassungsstelle zum Erlangen eines neuen Datenauszuges für das genannte Fahrzeug vorgelegt hat, somit eine falsche Urkunde zum Beweis eines Rechtes, nämlich dem Eigentum an dem genannten Fahrzeug, gebraucht hat;römisch eins. am 13.10.2020 einen Kaufvertrag, auf dem er die Unterschrift der Verkäuferin des in Punkt B.I.f. bzw. g. genannten Fahrzeuges fälschte, in der Zulassungsstelle zum Erlangen eines neuen Datenauszuges für das genannte Fahrzeug vorgelegt hat, somit eine falsche Urkunde zum Beweis eines Rechtes, nämlich dem Eigentum an dem genannten Fahrzeug, gebraucht hat; II. in der Zeit von 21.06.2020 bis dato Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt hat, indem er einer Person den Typenschein und den Kaufvertrag eines PKW, den der Beschwerdeführer ihm am 21.06.2020 verkaufte, vereinbarungswidrig nicht aushändigte;römisch zwei. in der Zeit von 21.06.2020 bis dato Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt hat, indem er einer Person den Typenschein und den Kaufvertrag eines PKW, den der Beschwerdeführer ihm am 21.06.2020 verkaufte, vereinbarungswidrig nicht aushändigte; Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassendes reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, sowie die Vorverurteilung, den langen Deliktszeitraum, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Der Beschwerdeführer wurde zudem schuldig erklärt, Privatbeteiligtenansprüche in Höhe von zusammengerechnet EUR 25.380,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Zudem wurde er schuldig gesprochen, gemeinsam mit seiner Mittäterin zur ungeteilten Hand Privatbeteiligtenansprüche in Höhe von zusammengerechnet EUR 21.029,79 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Zudem bestand eine bereits getilgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Landesgericht vom 16.08.2006 wegen §§ 223 Abs. 2 StGB, 224 StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe. Zudem bestand eine bereits getilgte Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Landesgericht vom 16.08.2006 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, StGB, 224 StGB zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe. 1.
  4. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seiner unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  5. Der ledige Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, bei welcher es sich zugleich um die im Strafurteil vom 11.05.2021 genannte Mittäterin handelt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Partnerin ein im Jahr 2005 geborenes gemeinsames Kind. Ob er auch der Vater der drei weiteren in den Jahren 2003, 2009 und 2014 geborenen Kinder seiner Partnerin ist, steht mangels Eintrags in den vorgelegten Geburtsurkunden nicht fest. Zudem hat er laut unbelegten Angaben ein weiteres im Jahr 2008 geborenes, in Österreich lebendes, Kind mit einer anderen Frau. Dem Beschwerdeführer wird es nach einer Rückkehr nach Serbien möglich sein, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und den fünf minderjährigen Kindern über Telekommunikationsmittel sowie regelmäßige Besuche in Serbien und in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Dieser spricht muttersprachlich Serbisch und beherrscht zudem die deutsche Sprache fließend. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule im Bundesgebiet absolviert und eine Lehre begonnen, welche er jedoch nicht beendete. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 2000 bis 2009 mit Unterbrechungen in unterschiedlichen, vorwiegend kurzfristigen, Arbeitsverhältnissen. Seit 03.10.2009 ist dieser keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, hatte kein legales Einkommen und verfügte über keinen Kranken- und Sozialversicherungsschutz. Er hat einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. 1.
  6. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2021 mitsamt Verfahrensanordnungen über die Möglichkeit einer Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG sowie der verpflichtenden Rückkehrberatung nach § 52a Abs. 2 BFA-VG in der Justizanstalt persönlich ausgefolgt. Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides weisen eine Übersetzung in serbischer Sprache auf. Am 14.10.2021 wurde der Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.1.5. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2021 mitsamt Verfahrensanordnungen über die Möglichkeit einer Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sowie der verpflichtenden Rückkehrberatung nach Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in der Justizanstalt persönlich ausgefolgt. Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides weisen eine Übersetzung in serbischer Sprache auf. Am 14.10.2021 wurde der Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Am 14.10.2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einen in deutscher Sprache verfassten Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides. Der Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) wurde vom Umfang des Rechtsmittelverzichts ausdrücklich ausgenommen. Der Beschwerdeführer war vor der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über die Folgen einer solchen Erklärung aufgeklärt worden. Am 14.10.2021 unterzeichnete der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen einen in deutscher Sprache verfassten Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. Der Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) wurde vom Umfang des Rechtsmittelverzichts ausdrücklich ausgenommen. Der Beschwerdeführer war vor der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über die Folgen einer solchen Erklärung aufgeklärt worden. Mit am 12.11.2021 postalisch beim Bundesamt eingelangtem Schriftsatz vom 09.11.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes. 1.

  1. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.“ 2.
  2. Der Wiederaufnahmewerber richtete mit Schriftsatz der durch ihn bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation BBU vom 08.04.2022 eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin vorgebracht wurde, dass der Wiederaufnahmewerber am 08.11.2021 vertreten durch diese Rechtsberatungsorganisation gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 eine Beschwerde eingebracht habe, die dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 von der Behörde übermittelt worden sei, womit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst worden sei. Mit E-Mail-Nachricht vom 15.11.2021 habe die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite Beschwerde gegen denselben Bescheid, eingebracht am 11.11.2021 durch den bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers mit Schriftsatz vom 09.11.2021 vorgelegt. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 habe dieses die am 11.11.2021 eingebrachte Beschwerde des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters als unzulässig hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. zurückgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abgewiesen. Die am 08.11.2021 von der Rechtsberatungsorganisation BBU eingebrachte Beschwerde sei im genannten Erkenntnis völlig unberücksichtigt geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Erkenntnis vom 20.12.2021 faktenwidrig davon ausgegangen, dass der Beschwerdevorlage des BFA vom 12.11.2021 kein Beschwerdeschriftsatz angeschlossen gewesen sei. 2.
  3. Der Wiederaufnahmewerber richtete mit Schriftsatz der durch ihn bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation BBU vom 08.04.2022 eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin vorgebracht wurde, dass der Wiederaufnahmewerber am 08.11.2021 vertreten durch diese Rechtsberatungsorganisation gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 eine Beschwerde eingebracht habe, die dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 von der Behörde übermittelt worden sei, womit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst worden sei. Mit E-Mail-Nachricht vom 15.11.2021 habe die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite Beschwerde gegen denselben Bescheid, eingebracht am 11.11.2021 durch den bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers mit Schriftsatz vom 09.11.2021 vorgelegt. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 habe dieses die am 11.11.2021 eingebrachte Beschwerde des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters als unzulässig hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. zurückgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. Die am 08.11.2021 von der Rechtsberatungsorganisation BBU eingebrachte Beschwerde sei im genannten Erkenntnis völlig unberücksichtigt geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht sei in diesem Erkenntnis vom 20.12.2021 faktenwidrig davon ausgegangen, dass der Beschwerdevorlage des BFA vom 12.11.2021 kein Beschwerdeschriftsatz angeschlossen gewesen sei. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei nicht abgeschlossen und das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die durch die BBU mit Schriftsatz vom 08.11.2021 eingebrachte Beschwerde verpflichtet. Der Wiederaufnahmewerber stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Vw

GVG mit der Begründung, dass die in der Beschwerde vom 08.11.2021 beantragten Beweise im Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesem Umstand hätten weder der Wiederaufnahmewerber noch dessen Vertretung rechnen können. Der Wiederaufnahmewerber und dessen Vertretung hätten erst am 25.03.2022 durch eine Auskunft der belangten Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeschriftsatz sich tatsächlich im Akt befinde. Es sei dem Wiederaufnahmewerber zwar zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Beschwerde vom 08.11.2021 nicht berücksichtigt worden sei, den konkreten Grund habe der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht gekannt. Am 25.03.2022 habe der Wiederaufnahmewerber durch eine Auskunft der Behörde erfahren, dass der Beschwerdeschriftsatz von der belangten Behörde tatsächlich vorgelegt worden sei und der Fehler der Nichtberücksichtigung der Beschwerde somit beim Bundesverwaltungsgericht liegen müsse. Diese Tatsache stelle den Wiederaufnahmegrund dar und es erfolge der Antrag daher binnen der zweiwöchigen Frist des §§ 32 Abs. 2 VwGVG. Im Schriftsatz wurde ein Screenshot der entsprechenden Anfrage der BBU vom 24.03.2022 und der Auskunft des BFA vom 25.03.2022 inkludiert.Der Wiederaufnahmewerber stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, VwGVG mit der Begründung, dass die in der Beschwerde vom 08.11.2021 beantragten Beweise im Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesem Umstand hätten weder der Wiederaufnahmewerber noch dessen Vertretung rechnen können. Der Wiederaufnahmewerber und dessen Vertretung hätten erst am 25.03.2022 durch eine Auskunft der belangten Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeschriftsatz sich tatsächlich im Akt befinde. Es sei dem Wiederaufnahmewerber zwar zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Beschwerde vom 08.11.2021 nicht berücksichtigt worden sei, den konkreten Grund habe der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht gekannt. Am 25.03.2022 habe der Wiederaufnahmewerber durch eine Auskunft der Behörde erfahren, dass der Beschwerdeschriftsatz von der belangten Behörde tatsächlich vorgelegt worden sei und der Fehler der Nichtberücksichtigung der Beschwerde somit beim Bundesverwaltungsgericht liegen müsse. Diese Tatsache stelle den Wiederaufnahmegrund dar und es erfolge der Antrag daher binnen der zweiwöchigen Frist des Paragraphen 32, Absatz 2, VwGVG. Im Schriftsatz wurde ein Screenshot der entsprechenden Anfrage der BBU vom 24.03.2022 und der Auskunft des BFA vom 25.03.2022 inkludiert. Dem Schriftsatz vom 08.04.2022 wurde ein gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 in vollem Umfang gerichteter Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 angeschlossen, in welchem zunächst vorgebracht wurde, dass der teilweise Beschwerdeverzicht des Wiederaufnahmewerbers vom 14.10.2021 nicht wirksam gewesen sei, da der Wiederaufnahmewerber sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts in Haft befand, unter massiven Druck gesetzt wurde, über die Folgen der Nichteinbringung einer Beschwerde geirrt habe und daher einem rechtserheblichen Willensmangel bzw. Irrtum im Sinne des § 871 ABGB unterlegen sei.Dem Schriftsatz vom 08.04.2022 wurde ein gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 in vollem Umfang gerichteter Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 angeschlossen, in welchem zunächst vorgebracht wurde, dass der teilweise Beschwerdeverzicht des Wiederaufnahmewerbers vom 14.10.2021 nicht wirksam gewesen sei, da der Wiederaufnahmewerber sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts in Haft befand, unter massiven Druck gesetzt wurde, über die Folgen der Nichteinbringung einer Beschwerde geirrt habe und daher einem rechtserheblichen Willensmangel bzw. Irrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB unterlegen sei. In der Beschwerde wurde im weiteren der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, dass der Wiederaufnahmewerber sich seit 34 Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und seit 21 Jahren ein gemeinsames Familienleben mit einer österreichischen Lebensgefährtin und vier gemeinsamen Kindern bestehe. Gegen die Erlassung bzw. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes wurde eingewendet, dass die Behörde nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen gehabt hätte und die vermeintlich vom Wiederaufnahmewerber ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maße geprüft habe. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Art. 8

EMRK geschützte Recht des Wiederaufnahmewerbers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.In der Beschwerde wurde im weiteren der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes im Wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, dass der Wiederaufnahmewerber sich seit 34 Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und seit 21 Jahren ein gemeinsames Familienleben mit einer österreichischen Lebensgefährtin und vier gemeinsamen Kindern bestehe. Gegen die Erlassung bzw. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes wurde eingewendet, dass die Behörde nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen gehabt hätte und die vermeintlich vom Wiederaufnahmewerber ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Maße geprüft habe. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Artikel 8

, EMRK geschützte Recht des Wiederaufnahmewerbers auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt. 2.

  1. Aus dem aufgrund einer Aktanforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail-Nachricht vom 12.04.2022 mit Schreiben vom 14.04.2022 vorgelegten Verwaltungsakt ist der Beschwerdeschriftsatz der Rechtsberatungsorganisation vom 08.11.2021 nicht ersichtlich, sondern lediglich das darauf bezogene Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 10.11.
  2. (AS 283). Im Verwaltungsakt enthalten sind die mit Schriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021 am 11.11.2021 eingebrachte Beschwerde sowie deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht als Anlage zu einer E-Mail-Nachricht des BFA vom 15.11.2021 (AS 297 ff) Im Verwaltungsakt ist jedoch eine dem BFA im Zuge der Stellung des Auskunftsersuchens der Rechtsberatungsorganisation vom 24.03.2022 weitergeleitete E-Mail-Nachricht vom 08.11.2021 bezogen auf die Einbringung einer Beschwerde für den Wiederaufnahmewerber durch die Rechtsberatungsorganisation BBU ersichtlich (AS 362). Im Ersuchen vom 24.03.2022 wurde die Behörde um Auskunft ersucht, ob sich der am 08.11.2021 per E-Mail übermittelte Beschwerdeschriftsatz im Akt befinde. In einer am 25.03.2022 an den Rechtsberater gerichteten E-Mail-Nachricht teilte die Behörde dazu mit, dass der Beschwerdeschriftsatz sich im Akt befinde. Dies ist jedoch beim aufgrund der Aktanforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit E-Mail-Nachricht vom 12.04.2022 mit Schreiben vom 14.04.2022 vorgelegten Verwaltungsakt nicht der Fall. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit dem Bescheid des BFA vom 11.10.2021 wurde dem Wiederaufnahmewerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Wiederaufnahmewerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 13.10.2021 und seinem bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter am 14.10.2021 zugestellt.Mit dem Bescheid des BFA vom 11.10.2021 wurde dem Wiederaufnahmewerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Wiederaufnahmewerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 13.10.2021 und seinem bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter am 14.10.2021 zugestellt. Mit E-Mail-Nachricht vom 14.10.2021 übermittelte die BBU dem BFA einen vom Wiederaufnahmewerber nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch am 14.10.2021 unterfertigten schriftlichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 11.10.

  1. Im schriftlichen Beschwerdeverzicht wurde angemerkt, dass der Wiederaufnahmewerber um rasche Vornahme der für die Überstellung erforderlichen Schritte ersuche sowie dass Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) ausdrücklich vom Beschwerdeverzicht ausgenommen sei. Der Rechtsmittelverzicht ist frei von Willensmängeln abgegeben worden.Mit E-Mail-Nachricht vom 14.10.2021 übermittelte die BBU dem BFA einen vom Wiederaufnahmewerber nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch am 14.10.2021 unterfertigten schriftlichen Beschwerdeverzicht in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 11.10.
  2. Im schriftlichen Beschwerdeverzicht wurde angemerkt, dass der Wiederaufnahmewerber um rasche Vornahme der für die Überstellung erforderlichen Schritte ersuche sowie dass Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) ausdrücklich vom Beschwerdeverzicht ausgenommen sei. Der Rechtsmittelverzicht ist frei von Willensmängeln abgegeben worden. Der Beschwerdeführer ist am 20.10.2021 freiwillig ausgereist. Ein für den Wiederaufnahmewerber durch die Rechtsberatungsorganisation BBU gegen diesen Bescheid des BFA vom 11.10.2021 gerichteter vollumfänglicher Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 12.11.2021 mit dem Verwaltungsakt vorgelegt und ist jedoch unter nicht mehr feststellbaren Umständen vor der Vorlage des Geschäftsstückes an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Verstoß geraten. Mit E-Mail-Nachricht vom 15.11.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 gerichteten Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021 vor. Mit Schreiben vom 16.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber im Wege seines bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreters auf den vom Wiederaufnahmewerber mit Schreiben vom 14.10.2021 nach Rechtsberatung abgegebenen teilweisen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 11.10.2021 unter Anschluss der diesbezüglichen Schriftstücke hin. Der bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers gab diesbezüglich keine Äußerung ab.Mit E-Mail-Nachricht vom 15.11.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 gerichteten Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021 vor. Mit Schreiben vom 16.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmewerber im Wege seines bevollmächtigten berufsmäßigen Vertreters auf den vom Wiederaufnahmewerber mit Schreiben vom 14.10.2021 nach Rechtsberatung abgegebenen teilweisen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 11.10.2021 unter Anschluss der diesbezüglichen Schriftstücke hin. Der bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter des Wiederaufnahmewerbers gab diesbezüglich keine Äußerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.12.2021 über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. eine zurückweisende und hinsichtlich Spruchpunkt VI. eine abweisende Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20.12.2021 über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. eine zurückweisende und hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. eine abweisende Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation BBU vom 08.04.2022 stellte der Wiederaufnahmewerber den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die in diesem Schriftsatz zitierte Auskunft des BFA vom 25.03.2022, wonach sich der Beschwerdeschriftsatz der BBU im Verwaltungsakt befinde, ist unzutreffend. Der Wiederaufnahmewerber wurde laut einer Mitteilung des BFA vom 04.08.2023 am 01.04.2022 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet festgenommen und nach Anhaltung in Schubhaft am 07.04.2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben. Laut einer Eintragung im IZR wurde gegen ihn am 13.09.2022 neuerlich die Schubhaft verhängt und er am 22.09.2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Gerichtakten des Bundesverwaltungsgerichts und aus Inhalt des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Der im vorliegenden Fall erfolgte teilweise Beschwerdeverzicht des Wiederaufnahmewerbers gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 ergibt sich zweifelsfrei aus der vom Rechtsberater der Behörde übermittelten schriftlichen Ausfertigung. Aus dem Inhalt des entsprechenden Schreibens ist ersichtlich, dass dem Wiederaufnahmewerber der vollständige Inhalt aller Spruchpunkte des Bescheids vom 11.10.2021 bekannt war und dass ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat. Aus dem im Schreiben über den Beschwerdeverzicht auch enthaltenen Ersuchen um rasche Vornahme der für die Überstellung erforderlichen Schritte ist auch eindeutig ersichtlich, dass dem Wiederaufnahmewerber die Konsequenzen und Wirkungen des Beschwerdeverzichts verständlich waren und er keinerlei Irrtum unterlegen ist. Der Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle der Unterlassung eines Beschwerdeverzichts im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommen und abgeschoben worden wäre, stellt keinerlei unangemessenen Druck oder Zwang dar, sondern ergibt sich aus der Umsetzung der im vorliegenden Fall gebotenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen.Der im vorliegenden Fall erfolgte teilweise Beschwerdeverzicht des Wiederaufnahmewerbers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 ergibt sich zweifelsfrei aus der vom Rechtsberater der Behörde übermittelten schriftlichen Ausfertigung. Aus dem Inhalt des entsprechenden Schreibens ist ersichtlich, dass dem Wiederaufnahmewerber der vollständige Inhalt aller Spruchpunkte des Bescheids vom 11.10.2021 bekannt war und dass ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat. Aus dem im Schreiben über den Beschwerdeverzicht auch enthaltenen Ersuchen um rasche Vornahme der für die Überstellung erforderlichen Schritte ist auch eindeutig ersichtlich, dass dem Wiederaufnahmewerber die Konsequenzen und Wirkungen des Beschwerdeverzichts verständlich waren und er keinerlei Irrtum unterlegen ist. Der Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle der Unterlassung eines Beschwerdeverzichts im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommen und abgeschoben worden wäre, stellt keinerlei unangemessenen Druck oder Zwang dar, sondern ergibt sich aus der Umsetzung der im vorliegenden Fall gebotenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Das weitere Verhalten des Wiederaufnahmewerbers und des tätigen Rechtsberaters unmittelbar nach der Abgabe des Beschwerdeverzichts zeigen deutlich, dass dieser nicht durch Willensmängel belastet war. So hat der Rechtsberater in seiner E-Mail-Nachricht an das BFA vom 14.10.2021 um Übermittlung des betreffenden Bescheides ersucht, und darin neuerlich zum Ausdruck gebracht, dass nur das Einreiseverbot vom Beschwerdeverzicht ausgenommen sei und der Wiederaufnahmewerber nur dagegen Beschwerde erheben wolle. Dieses Ersuchen hat der Rechtsberater mit E-Mail-Nachricht vom 18.10.2021 urgiert. Aus seinem Verhalten ist insgesamt ersichtlich, dass er weder unmittelbar während der Beratungssituation, noch einige Tage danach Zweifel an der Wirksamkeit des vorliegenden Beschwerdeverzichts gehegt hat, da er ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, die Einbringung einer Beschwerde nur gegen den nicht vom Beschwerdeverzicht betroffenen Spruchteil VI. des Bescheids des BFA vom 11.10.2021 zu beabsichtigen. Demgegenüber ist es höchst befremdlich, dass im – von einer anderen Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation BBU verfassten – Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2021 erstmals das Vorliegen von Willensmängeln des Beschwerdeverzichts behauptet wurde, da darauf hinauslaufen würde, dass der dabei tätige Rechtsberater sich pflichtwidrig verhalten habe. Das weitere Verhalten des Wiederaufnahmewerbers und des tätigen Rechtsberaters unmittelbar nach der Abgabe des Beschwerdeverzichts zeigen deutlich, dass dieser nicht durch Willensmängel belastet war. So hat der Rechtsberater in seiner E-Mail-Nachricht an das BFA vom 14.10.2021 um Übermittlung des betreffenden Bescheides ersucht, und darin neuerlich zum Ausdruck gebracht, dass nur das Einreiseverbot vom Beschwerdeverzicht ausgenommen sei und der Wiederaufnahmewerber nur dagegen Beschwerde erheben wolle. Dieses Ersuchen hat der Rechtsberater mit E-Mail-Nachricht vom 18.10.2021 urgiert. Aus seinem Verhalten ist insgesamt ersichtlich, dass er weder unmittelbar während der Beratungssituation, noch einige Tage danach Zweifel an der Wirksamkeit des vorliegenden Beschwerdeverzichts gehegt hat, da er ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, die Einbringung einer Beschwerde nur gegen den nicht vom Beschwerdeverzicht betroffenen Spruchteil römisch sechs. des Bescheids des BFA vom 11.10.2021 zu beabsichtigen. Demgegenüber ist es höchst befremdlich, dass im – von einer anderen Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation BBU verfassten – Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2021 erstmals das Vorliegen von Willensmängeln des Beschwerdeverzichts behauptet wurde, da darauf hinauslaufen würde, dass der dabei tätige Rechtsberater sich pflichtwidrig verhalten habe. Auch der Wiederaufnahmewerber selbst hat durch seine tatsächlich erfolgte freiwillige Ausreise am 20.10.2021 zu erkennen gegeben, dass die Wirkungen und Konsequenzen des erklärten Beschwerdeverzichts seinen Interessen entsprochen haben. Es ist somit auszuschließen, dass der im vorliegenden Fall erfolgte Beschwerdeverzicht des Wiederaufnahmewerbers nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den durch Einbringung seines Beschwerdeschriftsatzes vom 09.11.2021 für den Wiederaufnahmewerber einschreitenden bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter durch sein Schreiben vom 16.11.2021 unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen auf das Vorliegen des Beschwerdeverzichts hingewiesen. Der bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter des Beschwerdeführers ist infolge des Unterlassens einer Äußerung dem Vorliegen eines wirksamen Beschwerdeverzichts nicht entgegengetreten und es muss sich der Wiederaufnahmewerber diese Handlung seines Vertreters auch zurechnen lassen. Der Umstand, dass der für den Wiederaufnahmewerber seitens der Rechtsberatungsorganisation BBU gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 gerichtete Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2021 beim BFA eingebracht wurde, ist aus dem seitens der BBU mit E-Mail-Nachricht vom 24.03.2022 an das BFA gerichteten Auskunftsersuchen zu ersehen, dem die E-Mail-Nachricht über die Einbringung dieser Beschwerde der BBU vom 08.11.2021 angeschlossen war. Die erfolgte Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist aus dem Inhalt des darauf bezogenen Vorlageschreibens des BFA vom 12.11.2021 sowie aus dem Umstand ersichtlich, dass im Bundesverwaltungsgericht vor der Vorlage an den zuständigen Richter durch die verfahrensunterstützende Referentin handschriftliche Hinweise auf ein Vertretungsverhältnis mit Zustellvollmacht durch die Rechtsberatungsorganisation BBU angebracht wurden. Die näheren Umstände, unter denen dieser Beschwerdeschriftsatz sodann in Verstoß geraten ist, können nicht nachvollzogen werden. In dem auf Grund des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2022 mit Schreiben vom 14.02.2022 vorgelegten Verwaltungsakt ist der Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 nicht enthalten. Dies steht notwendig im Einklang mit dem Umstand, dass dieser Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht in Verstoß geraten ist und daher naturgemäß nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens auch nicht mit dem Verwaltungsakt rückgemittelt werden konnte. Die anderslautende entsprechende Auskunft des BFA vom 25.03.2022 hat sich offenkundig auf den Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers bezogen und war daher unrichtig. Die Feststellungen über die im April 2022 und im September 2022 erfolgten neuerlichen illegalen Einreisen des Wiederaufnahmewerber ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem IZR und entsprechenden Mitteilungen des BFA.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrags: 3.1.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.1.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind (vgl. VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020; mit Verweis auf VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 9.9.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A).Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind vergleiche VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020; mit Verweis auf VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 9.9.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Die zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages maßgebliche Zweiwochenfrist ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden ist - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG - die auf die Bestimmungen des Paragraph 32, VwGVG anzuwenden ist - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). 3.

  1. Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: 3.2.
  2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.10.2021 ist durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 abgeschlossen worden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einem etwaigen neuerlichen Abspruch über den Beschwerdeschriftsatz der Rechtsberatungsorganisation BBU vom 08.11.2021 entgegen. Eine etwaige noch bestehende Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den nach der seinerzeitigen Beschwerdevorlage in Verstoß geratenen Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 ist entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der BBU vom 08.04.2022 nicht aus der darin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der früheren Fassung von Art. 133 Abs. 1 Z 1 -BVG abzuleiten, da sich die damals geltende Bestimmung lediglich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bezogen hat.Eine etwaige noch bestehende Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den nach der seinerzeitigen Beschwerdevorlage in Verstoß geratenen Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 ist entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der BBU vom 08.04.2022 nicht aus der darin zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der früheren Fassung von Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, -BVG abzuleiten, da sich die damals geltende Bestimmung lediglich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bezogen hat. Zum Berufungsverfahren nach dem AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, seien als eine Berufung anzusehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  3. April 2004, Zl. 2003/03/0285, vom
  4. März 2006, Zl. 2005/21/0064, und vom
  5. April 2014, Zl. 2013/04/0072, Punkt 4.
  6. der Entscheidungsgründe). Das ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ohne Weiteres übertragbar, eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG fremd (Ro 2017/21/0002 vom 23.02.2017). Zum Berufungsverfahren nach dem AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, seien als eine Berufung anzusehen vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  7. April 2004, Zl. 2003/03/0285, vom
  8. März 2006, Zl. 2005/21/0064, und vom
  9. April 2014, Zl. 2013/04/0072, Punkt 4.
  10. der Entscheidungsgründe). Das ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ohne Weiteres übertragbar, eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG fremd (Ro 2017/21/0002 vom 23.02.2017). Daher ist die im Schriftsatz der BBU vom 08.04.2022 vertretene Auffassung, das Beschwerderecht sei mit der ersten Beschwerde konsumiert und das Bundesverwaltungsgericht hätte den am 15.11.2021 vorgelegte Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021 zurückweisen müssen, unzutreffend. Daraus ergibt sich andererseits auch, dass durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 das Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des übergangenen Beschwerdeschriftsatzes der BBU vom 08.11.2021 abgeschlossen worden ist. 3.2.
  11. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2022 an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit wurde darin vorgebracht, dass der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen Vertretung erst am 25.03.2022 durch die Auskunft des BFA Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 sich tatsächlich im Akt der Behörde befinde. Auch unabhängig davon, dass die zitierte Auskunft der Behörde vom 25.03.2022 inhaltlich unrichtig war, ist allerdings davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber bereits aus der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2021 ergangenen Verfügung, eingelangt bei seinem bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter am 17.11.2021, davon Kenntnis erlangt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen teilweisen Beschwerdeverzichts ausgegangen ist und somit den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes der BBU vom 08.11.2021 nicht berücksichtigen werde. Schon aus diesem Grund kann wegen des Ablaufes der zweiwöchigen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme nicht erfolgen.3.2.
  12. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2022 an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit wurde darin vorgebracht, dass der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen Vertretung erst am 25.03.2022 durch die Auskunft des BFA Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeschriftsatz der BBU vom 08.11.2021 sich tatsächlich im Akt der Behörde befinde. Auch unabhängig davon, dass die zitierte Auskunft der Behörde vom 25.03.2022 inhaltlich unrichtig war, ist allerdings davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber bereits aus der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2021 ergangenen Verfügung, eingelangt bei seinem bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter am 17.11.2021, davon Kenntnis erlangt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen teilweisen Beschwerdeverzichts ausgegangen ist und somit den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes der BBU vom 08.11.2021 nicht berücksichtigen werde. Schon aus diesem Grund kann wegen des Ablaufes der zweiwöchigen Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme nicht erfolgen. 3.2.
  13. Unabhängig davon sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Der vorliegende Antrag stützt sich ausschließlich auf den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. 3.2.
  14. Unabhängig davon sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Der vorliegende Antrag stützt sich ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die unterlassene Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes der BBU vom 08.11.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht, nachdem dieser in Verstoß geraten ist, tatsächlich nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist. Der Wiederaufnahmewerber ist jedoch mit der an seinen bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter gerichteten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen Beschwerdeverzichts hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 ausgegangen ist. Da der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Parteienvertreter darauf nicht reagiert haben, ist das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ohne Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes von 08.11.2021 abgeschlossen worden. Diese Unterlassung seines bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters muss sich der Wiederaufnahmewerber zurechnen lassen.Der Wiederaufnahmewerber ist jedoch mit der an seinen bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter gerichteten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines wirksamen Beschwerdeverzichts hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 ausgegangen ist. Da der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Parteienvertreter darauf nicht reagiert haben, ist das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht ohne Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes von 08.11.2021 abgeschlossen worden. Diese Unterlassung seines bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters muss sich der Wiederaufnahmewerber zurechnen lassen. Da im vorliegenden Fall ein wirksamer Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 vorgelegen ist, weisen die im Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2021 angesprochenen Mängel der diesbezüglichen Entscheidungen auch keine Eignung auf, ein anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, da dem Aufgreifen dieser Mängel die eingetretene teilweise Rechtskraft der Entscheidung entgegengestanden ist.Da im vorliegenden Fall ein wirksamer Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA vom 11.10.2021 vorgelegen ist, weisen die im Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2021 angesprochenen Mängel der diesbezüglichen Entscheidungen auch keine Eignung auf, ein anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, da dem Aufgreifen dieser Mängel die eingetretene teilweise Rechtskraft der Entscheidung entgegengestanden ist. Zum Spruchpunkt VI. hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.12.2021 bei der Begründung der Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegen dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 08.11.2021 nicht auf eine bloße Auflistung der gerichtlichen Verurteilungen des Wiederaufnahmewerber gestützt sondern konkrete Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und der Sanktionen getroffen und auch die Dauer des Aufenthaltes sowie die private und familiäre Situation des Wiederaufnahmewerber berücksichtigt. Das entsprechende Beschwerdevorbringen ist nicht über jenes im Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021 hinausgegangen und begründet daher keine Tatsachen oder Beweismittel, die ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeigeführt hätten. Zum Spruchpunkt römisch sechs. hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.12.2021 bei der Begründung der Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegen dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 08.11.2021 nicht auf eine bloße Auflistung der gerichtlichen Verurteilungen des Wiederaufnahmewerber gestützt sondern konkrete Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und der Sanktionen getroffen und auch die Dauer des Aufenthaltes sowie die private und familiäre Situation des Wiederaufnahmewerber berücksichtigt. Das entsprechende Beschwerdevorbringen ist nicht über jenes im Beschwerdeschriftsatz des bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 09.11.2021 hinausgegangen und begründet daher keine Tatsachen oder Beweismittel, die ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeigeführt hätten. Der vorliegende Antrag war somit auch aus diesen Gründen abzuweisen. 3.
  15. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Es ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).3.3. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Es ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W192.2248173.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.