Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:Verfahrensgang:, Entscheidungsgründe:, Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 22.04.2023 in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 05.07.2023 durch Beamte der LPD Wien dabei betreten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einer Beschäftigung nachzugehen und wurde festgenommen. Am 06.07.2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur möglichen Schubhafterlassung und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: (Im Akt S101-103) Jemand habe ihm eine Arbeitsmöglichkeit in Tschechien angeboten. Diese habe es allerdings dort dann nicht gegeben und daher seien sie nach Österreich gekommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er so etwas gemacht habe. Er wäre ein ganz normaler Arbeiter und habe für seine Arbeit bisher nichts bekommen. Wenn er dürfe und die Möglichkeit habe, könne er morgen mit seinem Reisepass wieder nach Moldawien ausreisen. Er sei vor ungefähr drei Wochen mit einem Auto und seinem Vorarbeiter hierhergekommen. Er habe bei der Einreise € 100 gehabt. Jetzt habe er noch €
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Da er über keine wesentlichen Geldmittel verfüge und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Zur Verhinderung von Schwarzarbeit, sowie zum Schutz der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sei es daher notwendig, dass sich der Beschwerdeführer zumindest für einen gewissen Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhalte. Er habe weder familiäre noch berufliche Anbindungen, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Am 16.07.2023 reiste der Beschwerdeführer auf Grund eines Abschiebeauftrages aus dem Bundesgebiet nach Moldawien auf dem Luftweg aus. Am 11.07.2023 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte II.-III. einen Rechtsmittelverzicht ab.Am 11.07.2023 gab der Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei.-III. einen Rechtsmittelverzicht ab. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. mit dem Antrag, den Bescheid betreffend Spruchpunkt VI (dem Einreiseverbot) zur Gänze zu beheben, bzw. das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer zu reduzieren.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU GmbH eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. mit dem Antrag, den Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch sechs (dem Einreiseverbot) zur Gänze zu beheben, bzw. das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer zu reduzieren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der visumsfreie Aufenthalt des Beschwerdeführers von 90 Tagen noch nicht überschritten worden sei und er sich geständig und kooperativ verhalten habe. Abgesehen von der einmaligen Betretung bei der Ausübung von Schwarzarbeit sei der Beschwerdeführer unbescholten. Unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit, den Willen und die Bereitschaft zur sofortigen Ausreise, und dass der Beschwerdeführer allen Anforderungen der Behörde sofort Folge geleistet hat, sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bzw. erweise sich als nicht erforderlich. Aufgrund der rechtzeitigen Beschwerde des Beschwerdeführers legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein am 12.07.1990 geborener Staatsangehöriger von Moldawien und spricht Russisch. Er ist verheiratet und hat eine Familie mit drei Kindern die alle in Moldawien leben. Er verfügt über einen gültigen Reisepass. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2023 in das Bundesgebiet ein. Er verfügte über keine Meldeadresse. Am 14.02.2023 wurde er zusammen mit seinem Freund bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Er wurde festgenommen und vor dem BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 15.02.2023 vernommen. Der Beschwerdeführer wollte in Österreich Geld verdienen, da er in Moldawien seine Arbeit in einer Milch und Käsefabrik gekündigt hatte. Er hatte Lebensmittelvorräte und 100 Euro mitgenommen. Eine Kreditkarte oder eine andere Möglichkeit legal an Bargeld zu kommen hatte er nicht. Dem Beschwerdeführer war nicht bewusst, dass er etwas Illegales machte. Er beabsichtigte eine Arbeitsbewilligung zu beantragen. Er verließ das Bundesgebiet freiwillig am 22.02.2023 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Meldeadresse und einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und vor dem BFA. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA wurde auf Russisch durchgeführt. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich auf. Die Betretung des Beschwerdeführers bei einer unerlaubten Beschäftigung sowie die Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll und dem Bericht der Finanzpolizei Team 27 jeweils vom 14.02.2023. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme an, gearbeitet zu haben. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von der BBU GmbH vorgelegten Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügte. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Moldawien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Moldawien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Moldawien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Staatsangehörige von Moldawien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der Beschwerdeführer reiste zwar mit einem gültigen Personalausweis und Reisepass ein und hatte am 14.02.2023 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der Beschwerdeführer verfügte weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.Der Beschwerdeführer reiste zwar mit einem gültigen Personalausweis und Reisepass ein und hatte am 14.02.2023 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der Beschwerdeführer verfügte weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Fragen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und sind diese in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Fragen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken. Zu Spruchpunkt I. und II.Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
2 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich führte das BFA aus, dass § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG vorliegen würden.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich führte das BFA aus, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG vorliegen würden.
4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Absatz daran anknüpfend ist
4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen die gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen., Absatz daran anknüpfend ist
Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, weshalb die Beschwerde gegen die gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen war. Zu Spruchpunkt III. ( Einreiseverbot ):, Zu Spruchpunkt römisch drei. ( Einreiseverbot ):
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs .2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz Punkt 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auf die subjektive Sicht des BF kommt es dabei nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 53 Abs 2 Z 7 FPG hier erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer am 14.02.2023 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auf die subjektive Sicht des BF kommt es dabei nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG hier erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer am 14.02.2023 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet hätte. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren vor.Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet hätte. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren vor. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für den Aufenthalt und ist ihm zusätzlich ein Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in Wiener Neustadt Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten. Aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers der die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und fehlender finanzieller Mittel ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Moldawien liegt, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat und einer Beschäftigung nachgehen kann. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer sozialen Anbindung des Beschwerdeführers in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Moldawien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von drei Jahren ist aber im konkreten Einzelfall zu hoch, da der Beschwerdeführer sich ausgesprochen einsichtig und kooperativ verhalten hat. Er habe sich auf die Angaben seines „Arbeitgebers“ verlassen, der ihm versichert habe ihn anzumelden. Als der Beschwerdeführer erfuhr, dass er illegal arbeitete zeigte er sich reuig und wollte sofort ausreisen. Er beabsichtigt auch nicht mehr nach Österreich zurückzukommen um zu arbeiten, sondern er möchte in Moldawien bei seiner Familie bleiben und dort wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Daher konnte mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden . Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens vollständig geklärt ist konnte eine Verhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens vollständig geklärt ist konnte eine Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B) Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinaus gehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinaus gehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W196.2276564.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.