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{'item': 'W211 2262943-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW211 2262943-1 Spruch, W211 2262943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 95

DSGVO Rz 3-4 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Unter diesen Voraussetzungen gehen auch die entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften zur e-Privacy-RL der DSGVO vor vergleiche Križanac in Knyrim,

Artikel 95, DSGVO Rz 3-4 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Art. 95 stellt klar, dass durch die DSGVO grundsätzlich natürlichen oder juristischen Personen keine zusätzlichen Pflichten auferlegt werden sollen, die den gleichen Zweck verfolgen, wie diejenigen spezifischen Pflichten, denen sie bereits aufgrund der e-Privacy-RL für den gleichen Zweck unterliegen. Nichtsdestoweniger müssen allerdings die grundsätzlichen Regelungen der DSGVO auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Regelungsbereich der e-Privacy-RL angewandt werden (vgl. Klabunde/Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO,

  1. Auflage, 2018, Art. 95, RZ 3).Artikel 95, stellt klar, dass durch die DSGVO grundsätzlich natürlichen oder juristischen Personen keine zusätzlichen Pflichten auferlegt werden sollen, die den gleichen Zweck verfolgen, wie diejenigen spezifischen Pflichten, denen sie bereits aufgrund der e-Privacy-RL für den gleichen Zweck unterliegen. Nichtsdestoweniger müssen allerdings die grundsätzlichen Regelungen der DSGVO auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Regelungsbereich der e-Privacy-RL angewandt werden vergleiche Klabunde/Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO,
  2. Auflage, 2018, Artikel 95,, RZ 3). ErwGr. 47 der DSGVO stellt fest, dass die Verarbeitung zum Zwecke der „Direktwerbung“ ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Demnach können Direktwerbemaßnahmen laut der DSGVO grundsätzlich auch ohne eine Einwilligung rechtmäßig sein. Wie das Wort „kann“ in diesem Zusammenhang auszulegen ist, bleibt weitestgehend offen. Für Werbemails als konkrete Direktwerbemaßnahmen wird der mögliche Rahmen allerdings ganz klar von der Spezialnorm des § 174 Abs. 4 TKG festgeschrieben. Für diese bedarf es jedenfalls einer Einwilligung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 TKG erfüllt sind (vgl. Bisset/Raabe-Stuppnig, Werbemails zwischen TKG und Datenschutz (Stand 09.8.2023, Lexis Briefings in lexis360.at)). ErwGr. 47 der DSGVO stellt fest, dass die Verarbeitung zum Zwecke der „Direktwerbung“ ein berechtigtes Interesse darstellen kann. Demnach können Direktwerbemaßnahmen laut der DSGVO grundsätzlich auch ohne eine Einwilligung rechtmäßig sein. Wie das Wort „kann“ in diesem Zusammenhang auszulegen ist, bleibt weitestgehend offen. Für Werbemails als konkrete Direktwerbemaßnahmen wird der mögliche Rahmen allerdings ganz klar von der Spezialnorm des Paragraph 174, Absatz 4, TKG festgeschrieben. Für diese bedarf es jedenfalls einer Einwilligung, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 3, TKG erfüllt sind vergleiche Bisset/Raabe-Stuppnig, Werbemails zwischen TKG und Datenschutz (Stand 09.8.2023, Lexis Briefings in lexis360.at)). § 174 Abs. 4 TKG sieht nun für einen ganz bestimmten Anwendungsbereich eine Erleichterung vor. Eine erstmalige „Opt-out“-Möglichkeit in der Werbemail wäre nicht ausreichend. Vielmehr muss der:die Kund:in schon beim Kaufvorgang die Möglichkeit haben, „Nein“ zu Werbemails zu sagen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Kund:innen ohne Einwilligung mit Werbemails beschickt werden (vgl. Bisset/Raabe-Stuppnig, Werbemails zwischen TKG und Datenschutz (Stand 09.8.2023, Lexis Briefings in lexis360.at)).Paragraph 174, Absatz 4, TKG sieht nun für einen ganz bestimmten Anwendungsbereich eine Erleichterung vor. Eine erstmalige „Opt-out“-Möglichkeit in der Werbemail wäre nicht ausreichend. Vielmehr muss der:die Kund:in schon beim Kaufvorgang die Möglichkeit haben, „Nein“ zu Werbemails zu sagen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Kund:innen ohne Einwilligung mit Werbemails beschickt werden vergleiche Bisset/Raabe-Stuppnig, Werbemails zwischen TKG und Datenschutz (Stand 09.8.2023, Lexis Briefings in lexis360.at)). Und zur Einwilligung: Art. 7 Abs. 4 DSGVO normiert ein sogenanntes allgemeines (dh nicht auf punktuelle sektorale Regelungen eingeschränktes) Kopplungsverbot als besondere Ausprägung des Merkmals der Freiwilligkeit, wonach eine Einwilligung ua freiwillig erteilt werden muss. Zweck des Kopplungsverbots ist der Schutz der freien Willensbetätigung des:der Betroffenen im Rahmen einer Einwilligung, womit eine faktisch erzwungene Einwilligungserteilung (die ua beim Vorliegen eines „klaren Ungleichgewichts“ zwischen Betroffenen und Verantwortlichen vorliegen kann, aber nicht muss) verhindert werden soll. Dadurch kann im Ergebnis ein Eingriff in die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) erfolgen. Ein Kopplungsverbot ist, kurz gesprochen, dadurch charakterisiert, dass es das Abhängigmachen (iS einer Bündelung) eines Vertragsabschlusses bzw. die Erbringung einer Leistung von der Erteilung einer Einwilligung der betroffenen Person in eine (sachfremde, dh nicht für die Abwicklung des Geschäfts erforderliche) Datenverarbeitung untersagt. Eine Einwilligung soll also dann nicht freiwillig erteilt sein, wenn die betroffene Person faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Der OGH kam in bislang zwei Entscheidungen zum Ergebnis, dass nach der DSGVO strenge Anforderungen an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ zu stellen sind. Bei der Kopplung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolge, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprächen (vgl. Kastelitz in Knyrim,

Art 7

DSGVO Rz 33, 34/1 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Artikel 7, Absatz 4, DSGVO normiert ein sogenanntes allgemeines (dh nicht auf punktuelle sektorale Regelungen eingeschränktes) Kopplungsverbot als besondere Ausprägung des Merkmals der Freiwilligkeit, wonach eine Einwilligung ua freiwillig erteilt werden muss. Zweck des Kopplungsverbots ist der Schutz der freien Willensbetätigung des:der Betroffenen im Rahmen einer Einwilligung, womit eine faktisch erzwungene Einwilligungserteilung (die ua beim Vorliegen eines „klaren Ungleichgewichts“ zwischen Betroffenen und Verantwortlichen vorliegen kann, aber nicht muss) verhindert werden soll. Dadurch kann im Ergebnis ein Eingriff in die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) erfolgen. Ein Kopplungsverbot ist, kurz gesprochen, dadurch charakterisiert, dass es das Abhängigmachen (iS einer Bündelung) eines Vertragsabschlusses bzw. die Erbringung einer Leistung von der Erteilung einer Einwilligung der betroffenen Person in eine (sachfremde, dh nicht für die Abwicklung des Geschäfts erforderliche) Datenverarbeitung untersagt. Eine Einwilligung soll also dann nicht freiwillig erteilt sein, wenn die betroffene Person faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Der OGH kam in bislang zwei Entscheidungen zum Ergebnis, dass nach der DSGVO strenge Anforderungen an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ zu stellen sind. Bei der Kopplung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolge, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprächen vergleiche Kastelitz in Knyrim,

Artikel 7, DSGVO Rz 33, 34/1 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Eine pauschale Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen könne nicht als eindeutige bestätigende Handlung in die Einwilligung der Verwendung personenbezogener Daten gesehen werden. Das Einwilligungsersuchen müsse bei elektronischer Einholung separat und unterscheidbar sein, gemäß ErwGr 32 könne es nicht einfach ein Absatz in AGB sein (vgl. Kastelitz in Knyrim,

Art 7

Rz 23 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine pauschale Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen könne nicht als eindeutige bestätigende Handlung in die Einwilligung der Verwendung personenbezogener Daten gesehen werden. Das Einwilligungsersuchen müsse bei elektronischer Einholung separat und unterscheidbar sein, gemäß ErwGr 32 könne es nicht einfach ein Absatz in AGB sein vergleiche Kastelitz in Knyrim,

Artikel 7, Rz 23 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

3.

  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt: 3.2.
  2. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und der heranzuziehenden Rechtsgrundlage: § 174 TKG 2021 wurde als Umsetzungsmaßnahme des Art. 13 e-Privacy-Richtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber erlassen. Art. 95 DSGVO sieht zu diesem das Verhältnis einer lex specialis vor, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, geht auch die nationale Umsetzungsmaßnahme den Regelungen der DSGVO vor und werden dem:der Verantwortlichen somit keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Zum einen muss es sich dabei um Datenverarbeitungen handeln, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste stehen. […] Zum anderen müssen sich eventuell überschneidende Pflichten vom Ziel her decken. Nur wenn die zwei Voraussetzungen des Art. 95 erfüllt sind, treten die Pflichten der DSGVO, soweit sie sich in ihrer Zielvorgabe decken, hinter jene der RL 2002/58/EG zurück (Piltz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 95 DSGVO, Rz 10-12).Paragraph 174, TKG 2021 wurde als Umsetzungsmaßnahme des Artikel 13, e-Privacy-Richtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber erlassen. Artikel 95, DSGVO sieht zu diesem das Verhältnis einer lex specialis vor, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, geht auch die nationale Umsetzungsmaßnahme den Regelungen der DSGVO vor und werden dem:der Verantwortlichen somit keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Zum einen muss es sich dabei um Datenverarbeitungen handeln, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste stehen. […] Zum anderen müssen sich eventuell überschneidende Pflichten vom Ziel her decken. Nur wenn die zwei Voraussetzungen des Artikel 95, erfüllt sind, treten die Pflichten der DSGVO, soweit sie sich in ihrer Zielvorgabe decken, hinter jene der RL 2002/58/EG zurück (Piltz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 95, DSGVO, Rz 10-12). Gegenständlich handelt es sich bei der durch die Verantwortlichen betriebenen Nachrichtenplattform XXXX bzw. der Versendung des Emails um eine Datenverarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Sowohl die Ziele der e-Privacy-Richtline (Art. 13), als auch die Grundsätze der DSGVO (Art. 5 und 6 DSGVO) haben den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person und deren rechtmäßige Verarbeitung zum Ziel, auch hinsichtlich des konkreten Regelungsinhalts der Direktwerbung. Gegenständlich handelt es sich bei der durch die Verantwortlichen betriebenen Nachrichtenplattform römisch 40 bzw. der Versendung des Emails um eine Datenverarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Sowohl die Ziele der e-Privacy-Richtline (Artikel 13,), als auch die Grundsätze der DSGVO (Artikel 5 und 6 DSGVO) haben den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person und deren rechtmäßige Verarbeitung zum Ziel, auch hinsichtlich des konkreten Regelungsinhalts der Direktwerbung. Die BF brachte sinngemäß vor, die DSB sei für die Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zuständig, da die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung („unerbetene Nachrichten“) nach der Bestimmung des § 174 TKG 2021 zu beurteilen sei, und gemäß Art. 95 DSGVO das TKG 2021 der DSGVO vorzugehen habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen: Die BF brachte sinngemäß vor, die DSB sei für die Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zuständig, da die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung („unerbetene Nachrichten“) nach der Bestimmung des Paragraph 174, TKG 2021 zu beurteilen sei, und gemäß Artikel 95, DSGVO das TKG 2021 der DSGVO vorzugehen habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen: Hätte die mP „nur“ die Zulässigkeit der Übermittlung von Werbeemails oder die Verhängung einer Strafe überprüfen lassen wollen, hätte sie dies klar und deutlich in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe geltend machen können. Jedoch brachte sie in ihrer Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 DSG vor, dass die zugrundeliegenden personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet worden seien, und eine Verletzung im Grundrecht gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gestützt auf Art. 5 und 6 DSGVO, vorliege. Die mP hat somit eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht) behauptet und eine zulässige Beschwerde bei der DSB eingebracht. Der Eingabe der mP kann daher nicht, wie von der BF behauptet, eine offenkundige Falschbezeichnung unterstellt werden, noch ergibt sich ein zu interpretierender undeutlicher Inhalt.Hätte die mP „nur“ die Zulässigkeit der Übermittlung von Werbeemails oder die Verhängung einer Strafe überprüfen lassen wollen, hätte sie dies klar und deutlich in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe geltend machen können. Jedoch brachte sie in ihrer Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, DSG vor, dass die zugrundeliegenden personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet worden seien, und eine Verletzung im Grundrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gestützt auf Artikel 5 und 6 DSGVO, vorliege. Die mP hat somit eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht) behauptet und eine zulässige Beschwerde bei der DSB eingebracht. Der Eingabe der mP kann daher nicht, wie von der BF behauptet, eine offenkundige Falschbezeichnung unterstellt werden, noch ergibt sich ein zu interpretierender undeutlicher Inhalt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sohin ausschließlich eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG durch die BF, worauf das Begehren der mP klar gerichtet war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sohin ausschließlich eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die BF, worauf das Begehren der mP klar gerichtet war. Es ist der DSB zuzustimmen, dass sich die Zulässigkeit einer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nach den Bestimmungen des TKG 2021 bzw. der e-Privacy-Richtline, und nicht nach Art. 6 DSGVO, richtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der mP keine Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde) zusteht. Durch einen Verstoß gegen das TKG 2021 kann gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG, und auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen, die dem:der Verantwortlichen keine zusätzlichen Pflichten iSv Art. 95 DSGVO auferlegen (vgl. dazu auch BVwG, W252 2239457-1, 03.10.2022). Gemäß Art. 77 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Die mP brachte am XXXX 2022 eine Beschwerde bei der DSB ein, da sie der Ansicht war, dass das Vorgehen der BF bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen den Datenschutz verstößt. Zur Behandlung dieser Datenschutzbeschwerde war die DSB demnach zuständig und auch verpflichtet. Es ist der DSB zuzustimmen, dass sich die Zulässigkeit einer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nach den Bestimmungen des TKG 2021 bzw. der e-Privacy-Richtline, und nicht nach Artikel 6, DSGVO, richtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der mP keine Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde) zusteht. Durch einen Verstoß gegen das TKG 2021 kann gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG, und auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen, die dem:der Verantwortlichen keine zusätzlichen Pflichten iSv Artikel 95, DSGVO auferlegen vergleiche dazu auch BVwG, W252 2239457-1, 03.10.2022). Gemäß Artikel 77, DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Die mP brachte am römisch 40 2022 eine Beschwerde bei der DSB ein, da sie der Ansicht war, dass das Vorgehen der BF bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen den Datenschutz verstößt. Zur Behandlung dieser Datenschutzbeschwerde war die DSB demnach zuständig und auch verpflichtet. Den Regelungsinhalt von § 174 TKG 2021 musste die DSB sohin auch nicht vollziehen oder ahnden: wie im Bescheid vom XXXX .2022 festgehalten, beschränkte sich der Beschwerdegegenstand auf die Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung der Emailadresse der mP im Rahmen der Zusendung eines Werbeemails. Den Regelungsinhalt von Paragraph 174, TKG 2021 musste die DSB sohin auch nicht vollziehen oder ahnden: wie im Bescheid vom römisch 40 .2022 festgehalten, beschränkte sich der Beschwerdegegenstand auf die Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung der Emailadresse der mP im Rahmen der Zusendung eines Werbeemails. 3.2.
  3. Zur Verarbeitung der Emailadresse der mP nach § 174 Abs. 1 TKG 2021: Einwilligung:3.2.
  4. Zur Verarbeitung der Emailadresse der mP nach Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021: Einwilligung: Gegenständlich handelt es sich, wie von der DSB richtig festgestellt, um einen Fall der Direktwerbung, da der Inhalt des Emails ausschließlich eine Produktinformation zum digitalen Produkt „ XXXX -Newsletter“ enthält, welcher durch einen eindeutig gekennzeichneten „Button“ bestellt bzw. in Anspruch genommen werden konnte. Der OGH sprach bereits mehrfach aus, dass der Begriff zu „Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen ist. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht (vgl. OGH in Zl. 7Ob168/09w vom 30.09.2009 oder in Zl. 4Ob13/13k vom 19.03.2013). Gegenständlich handelt es sich, wie von der DSB richtig festgestellt, um einen Fall der Direktwerbung, da der Inhalt des Emails ausschließlich eine Produktinformation zum digitalen Produkt „ römisch 40 -Newsletter“ enthält, welcher durch einen eindeutig gekennzeichneten „Button“ bestellt bzw. in Anspruch genommen werden konnte. Der OGH sprach bereits mehrfach aus, dass der Begriff zu „Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen ist. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht vergleiche OGH in Zl. 7Ob168/09w vom 30.09.2009 oder in Zl. 4Ob13/13k vom 19.03.2013). Eine Einwilligung durch die mP lag allerdings nicht vor: Der DSB ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass für die gegenständliche Verarbeitung der Emailadresse eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 bzw. Art. 7 DSGVO vorliegen muss, da der Wortlaut des § 174 Abs. 1 TKG 2021 iVm Art. 94 Abs. 2 DSGVO (Verhältnis zur Datenschutzrichtlinie) die Heranziehung der Auslegung des Begriffs der „Einwilligung“ in der DSGVO ermöglicht. Eine Einwilligung durch die mP lag allerdings nicht vor: Der DSB ist nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass für die gegenständliche Verarbeitung der Emailadresse eine Einwilligung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, bzw. Artikel 7, DSGVO vorliegen muss, da der Wortlaut des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 in Verbindung mit Artikel 94, Absatz 2, DSGVO (Verhältnis zur Datenschutzrichtlinie) die Heranziehung der Auslegung des Begriffs der „Einwilligung“ in der DSGVO ermöglicht. Ebenso ist im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt, dass eine freiwillige Einwilligung insbesondere dann nicht vorliegen kann, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann. Die mP hatte bei Registrierung keine andere Wahl, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss der angestrebten Dienstleistung zu kommen. Mit der Registrierung bzw. der Bestätigung der Emailadresse willigte die mP in mehrere Datenverarbeitungen ein, ohne gesondert eine Registrierung auf XXXX vornehmen und die Fremdverwendung der eigenen personenbezogenen Daten (in welcher Form auch immer) ablehnen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die gerügte Datenverarbeitung im Sinne der Fremdverwendung für die Abwicklung der Registrierung der mP erforderlich war. Eine „echte“ Wahl war aufgrund dieser Kopplung der Einwilligung an den Vertragsabschluss (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) nicht möglich. Dem Vorbringen der BF, dass die Möglichkeit eines „Opt-Out“ bestanden habe, ist zu entgegnen, dass sich eine solche Opt-out-Möglichkeit zur Fremdverwendung unter Bestand des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags den vorgelegten Datenschutzinformationen keinesfalls erkennbar entnehmen lässt. Soweit die BF vorbringt, dass nach Vertragsabschluss die zuvor erteilte Einwilligung widerrufen werden könne, verkennt sie den Zweck und die Intention des Unionsgesetzgebers bei Schaffung des Erlaubnistatbestandes der Einwilligung. Freiwilligkeit bedeutet nicht, eine erzwungene Zustimmung mit einer nachträglichen Möglichkeit des Widerrufs „heilen“ zu können.Ebenso ist im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt, dass eine freiwillige Einwilligung insbesondere dann nicht vorliegen kann, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann. Die mP hatte bei Registrierung keine andere Wahl, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss der angestrebten Dienstleistung zu kommen. Mit der Registrierung bzw. der Bestätigung der Emailadresse willigte die mP in mehrere Datenverarbeitungen ein, ohne gesondert eine Registrierung auf römisch 40 vornehmen und die Fremdverwendung der eigenen personenbezogenen Daten (in welcher Form auch immer) ablehnen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die gerügte Datenverarbeitung im Sinne der Fremdverwendung für die Abwicklung der Registrierung der mP erforderlich war. Eine „echte“ Wahl war aufgrund dieser Kopplung der Einwilligung an den Vertragsabschluss (Artikel 7, Absatz 4, DSGVO) nicht möglich. Dem Vorbringen der BF, dass die Möglichkeit eines „Opt-Out“ bestanden habe, ist zu entgegnen, dass sich eine solche Opt-out-Möglichkeit zur Fremdverwendung unter Bestand des ursprünglich abgeschlossenen Vertrags den vorgelegten Datenschutzinformationen keinesfalls erkennbar entnehmen lässt. Soweit die BF vorbringt, dass nach Vertragsabschluss die zuvor erteilte Einwilligung widerrufen werden könne, verkennt sie den Zweck und die Intention des Unionsgesetzgebers bei Schaffung des Erlaubnistatbestandes der Einwilligung. Freiwilligkeit bedeutet nicht, eine erzwungene Zustimmung mit einer nachträglichen Möglichkeit des Widerrufs „heilen“ zu können. Auch erfordert eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Z 11 iVm Art. 7 DSGVO eine fundierte Entscheidungsbasis und setzt somit eine Einwilligung in „informierter Weise“ voraus (EuGH 11.11.2020, C-61/19). Sie gestaltet den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit a DSGVO weiter aus. Ein:e Benutzer:in, der:die sich dem Anmeldeprozess mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit widmet, konnte gegenständlich aber jedenfalls nicht erkennen, dass bei der Registrierung auf XXXX auch die personenbezogenen Daten für fremde Zwecke verwendet werden. Dies liegt insbesondere daran, dass keine unmissverständliche Willensbekundung vorliegt, wenn in einem gesonderten Dokument (ohne Opt-In Möglichkeit) unter der Rubrik Fremdverwendung eine Einwilligung als erteilt erklärt wird (vgl. dazu oben in den Feststellungen den Absatz zur Fremdverwendung in der Datenschutzinformation der BF). Auch erfordert eine Einwilligung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 7, DSGVO eine fundierte Entscheidungsbasis und setzt somit eine Einwilligung in „informierter Weise“ voraus (EuGH 11.11.2020, C-61/19). Sie gestaltet den Grundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO weiter aus. Ein:e Benutzer:in, der:die sich dem Anmeldeprozess mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit widmet, konnte gegenständlich aber jedenfalls nicht erkennen, dass bei der Registrierung auf römisch 40 auch die personenbezogenen Daten für fremde Zwecke verwendet werden. Dies liegt insbesondere daran, dass keine unmissverständliche Willensbekundung vorliegt, wenn in einem gesonderten Dokument (ohne Opt-In Möglichkeit) unter der Rubrik Fremdverwendung eine Einwilligung als erteilt erklärt wird vergleiche dazu oben in den Feststellungen den Absatz zur Fremdverwendung in der Datenschutzinformation der BF). 3.2.
  5. Zur Verarbeitung der Emailadresse der mP ohne allfällige Einwilligung (§ 174 Abs. 4 TKG 2021):3.2.
  6. Zur Verarbeitung der Emailadresse der mP ohne allfällige Einwilligung (Paragraph 174, Absatz 4, TKG 2021): Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO ist in einem Sachverhalt wie dem gegenständlichen dann nicht erforderlich, wenn die vier kumulativen Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG vorliegen. Da die mP ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung einer Dienstleistung der BF offengelegt hat (Registrierung auf XXXX ), es sich bei dem gegenständlichen Email um Direktwerbung an Kund:innen handelt und die Emailadresse der mP nicht in der durch die RTR-GmbH geführten Liste gemäß § 7 Abs. 2 ECG aufscheint, ist an dieser Stelle nur mehr die Voraussetzung der klar und deutlichen Möglichkeit, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen, näher zu überprüfen.Eine Einwilligung im Sinne der DSGVO ist in einem Sachverhalt wie dem gegenständlichen dann nicht erforderlich, wenn die vier kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 4, TKG vorliegen. Da die mP ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung einer Dienstleistung der BF offengelegt hat (Registrierung auf römisch 40 ), es sich bei dem gegenständlichen Email um Direktwerbung an Kund:innen handelt und die Emailadresse der mP nicht in der durch die RTR-GmbH geführten Liste gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ECG aufscheint, ist an dieser Stelle nur mehr die Voraussetzung der klar und deutlichen Möglichkeit, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen, näher zu überprüfen. Aus dem Email vom XXXX 2022 geht hervor, dass am Ende der Nachricht mit den Worten „Sollten Sie auf weitere Nachrichten über unseren Newsletter und Online Angebote verzichten wollen, dann klicken Sie bitte auf Abbestellen am Ende des Emails“ eine Möglichkeit in der Email selbst gegeben war, die Direktwerbung kostenfrei, einfach und problemlos abzulehnen. Aus dem Email vom römisch 40 2022 geht hervor, dass am Ende der Nachricht mit den Worten „Sollten Sie auf weitere Nachrichten über unseren Newsletter und Online Angebote verzichten wollen, dann klicken Sie bitte auf Abbestellen am Ende des Emails“ eine Möglichkeit in der Email selbst gegeben war, die Direktwerbung kostenfrei, einfach und problemlos abzulehnen. Diese Voraussetzung muss aber zusätzlich auch bei erstmaliger Erhebung der personenbezogenen Daten (Registrierung XXXX ) vorliegen. Aus der Judikatur des VwGH lässt sich noch zur Vorgängerbestimmung (§ 107 Abs. 3 Z 3 TKG 2003) zusammengefasst ableiten, dass der:die Empfänger:in dann nicht klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine Nutzung der elektronischen Kontaktinformation im Zusammenhang mit der (weiteren) Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen, wenn für den:die durchschnittliche:n Empfänger:in keineswegs klar und deutlich war, insbesondere durch die konkrete Gestaltung der Ablehnungsmöglichkeit, dass weitere Zusendungen verhindert werden können (vgl. VwGH vom 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056). Der VwGH wendet dabei die (vergleichbare) Voraussetzung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 restriktiv an. Die notwendige Schwelle der eindeutigen Möglichkeit der Ablehnung war bei dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung zugrunde lag, trotz der Wortfolge „Stopp oder Stop an eine Telefonnummer“ im Rahmen eines direkt zugesendeten Werbe-SMS, nicht gegeben, da eine konkrete Erklärung zur Art und Weise, wie eine Ablehnung zu erfolgen hat, nicht bereitgestellt worden war.Diese Voraussetzung muss aber zusätzlich auch bei erstmaliger Erhebung der personenbezogenen Daten (Registrierung römisch 40 ) vorliegen. Aus der Judikatur des VwGH lässt sich noch zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003) zusammengefasst ableiten, dass der:die Empfänger:in dann nicht klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine Nutzung der elektronischen Kontaktinformation im Zusammenhang mit der (weiteren) Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen, wenn für den:die durchschnittliche:n Empfänger:in keineswegs klar und deutlich war, insbesondere durch die konkrete Gestaltung der Ablehnungsmöglichkeit, dass weitere Zusendungen verhindert werden können vergleiche VwGH vom 24.05.2012, Zl. 2010/03/0056). Der VwGH wendet dabei die (vergleichbare) Voraussetzung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 restriktiv an. Die notwendige Schwelle der eindeutigen Möglichkeit der Ablehnung war bei dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung zugrunde lag, trotz der Wortfolge „Stopp oder Stop an eine Telefonnummer“ im Rahmen eines direkt zugesendeten Werbe-SMS, nicht gegeben, da eine konkrete Erklärung zur Art und Weise, wie eine Ablehnung zu erfolgen hat, nicht bereitgestellt worden war. Der Einschätzung der DSB, dass eine problemlose Ablehnung der monierten Nutzung der Kontaktinformation bei erstmaliger Registrierung für den Dienst der BF nicht vorgesehen war, muss hier gefolgt werden. Es wird nicht übersehen, dass insbesondere die Datenschutzinformation, die der Registrierung der mP hinterlegt war, die Betroffenenrechte nach der DSGVO erwähnt und eine allgemeine Emailadresse für datenschutzbezogene Fragen zur Verfügung stellt. Aus der Datenschutzinformation geht aber ein direkter link, eine deutliche Verbindung zum Formular „Betroffenenrechte“ für eine einfache, niedrigschwellige Geltendmachung dieser Rechte und einer allfälligen Opt-out-Möglichkeit nicht hervor. Unter der Überschrift „Fremdverwendung“ wird außerdem nur darauf verwiesen, dass eine solche „bis auf Widerruf“ stattfindet; wie ein solcher Widerruf einzubringen sein soll, liegt dabei aber nicht „klar und deutlich“ auf der Hand. Dieser Einschätzung kann die Beschwerde auf Basis der damals geltenden Datenschutzinformation auch nichts Wesentliches entgegensetzen. Dem Vorbringen der BF hinsichtlich des anzuwenden Maßstabs eines:einer Verbraucher:in ist zu entgegnen, dass der VwGH bereits in seiner oben zitierten Entscheidung auf den:die durchschnittliche:n Empfänger:in der Nachricht abstellte. Da es sich bei der betriebenen Nachrichtenplattform und dem angebotenen „Newsletter“ um ein Angebot handelte, welches sich im konkreten Fall und aufgrund der Natur der Information (Konsum, Freizeit, Sport) beinahe ausschließlich an Verbraucher:innen richtet, ist die von der DSB herangezogene Judikatur des OGH zum Verbraucherschutz nicht falsch. Es ist daher der DSB nicht entgegen zu treten, wenn sie vom Vorhandensein einer ausreichend zugänglichen und einfachen Möglichkeit für die mP, bereits bei der Registrierung die Datenverwendung für Direktwerbung effektiv abzulehnen, nicht ausgegangen ist. 3.2.
  7. Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung: Die BF rügt, dass die DSB im angefochtenen Bescheid auf die Frage der durch das oben Gesagte begründeten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht näher eingegangen ist: § 1 Abs. 1 DSG legt dazu fest, dass jede:r, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines:ihres Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn:sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt dazu fest, dass jede:r, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines:ihres Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn:sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit. Nach dem oben Gesagten erfolgte gegenständlich die gerügte Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mP ohne Einwilligung iSd § 174 Abs. 1 TKG, noch rechtmäßig ohne ausdrückliche Einwilligung auf Grundlage aller notwendigen Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG. Nach dem oben Gesagten erfolgte gegenständlich die gerügte Verarbeitung der personenbezogenen Daten der mP ohne Einwilligung iSd Paragraph 174, Absatz eins, TKG, noch rechtmäßig ohne ausdrückliche Einwilligung auf Grundlage aller notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 4, TKG. Im Lichte der Schutzbestimmungen des TKG, das die e-Privacy Richtlinie umsetzt, muss in diesem Zusammenhang von einer Schutzwürdigkeit der Interessen der mP ausgegangen werden. Konsequenterweise liegt damit eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der mP vor. Auf Grundlage des Schutzwecks und des Regelungsinhalts des § 174 TKG bestehen weiter überwiegende berechtigte Interessen der BF an einer Verwendung der personenbezogenen Daten der mP durch die BF für andere Zwecke als solche, für die die Daten ursprünglich bekannt gegeben wurden, ohne Einwilligung der mP und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG, nicht (vgl. § 1 Abs. 2 DSG). Auf Grundlage des Schutzwecks und des Regelungsinhalts des Paragraph 174, TKG bestehen weiter überwiegende berechtigte Interessen der BF an einer Verwendung der personenbezogenen Daten der mP durch die BF für andere Zwecke als solche, für die die Daten ursprünglich bekannt gegeben wurden, ohne Einwilligung der mP und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 4, TKG, nicht vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Sonstige mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO können gegenständlich nicht angenommen werden: so liegt eben gerade keine Einwilligung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO vor, war die Verarbeitung eben nicht für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), bestand für die BF keine rechtliche Verpflichtung für die Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), waren an die Verarbeitung keinerlei lebenswichtigen Interessen der mP oder anderer Personen geknüpft (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO), war die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) und überwiegen, wie bereits im vorigen Absatz ausgeführt, die berechtigten Interessen der mP jene der BF (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): der Regelungszweck des Art. 13 Abs. 2 e-Privacy Richtlinie bzw. des § 174 Abs. 1 und 4 TKG verdeutlicht die abzuwägenden Interessen der mP im gegenständlichen Kontext: dass seitens der BF berechtigte Interessen an einer Datenverarbeitung, wie der gegenständlich gerügten bestehen, wird nicht angezweifelt. Eine entsprechende Datenverarbeitung muss aber unter der Voraussetzung der Einhaltung der in § 174 Abs. 1 und 4 TKG normierten Schranken vorgenommen werden. Sonstige mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO können gegenständlich nicht angenommen werden: so liegt eben gerade keine Einwilligung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO vor, war die Verarbeitung eben nicht für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich (Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO), bestand für die BF keine rechtliche Verpflichtung für die Verarbeitung (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO), waren an die Verarbeitung keinerlei lebenswichtigen Interessen der mP oder anderer Personen geknüpft (Artikel 6, Absatz eins, Litera d, DSGVO), war die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO) und überwiegen, wie bereits im vorigen Absatz ausgeführt, die berechtigten Interessen der mP jene der BF (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO): der Regelungszweck des Artikel 13, Absatz 2, e-Privacy Richtlinie bzw. des Paragraph 174, Absatz eins und 4 TKG verdeutlicht die abzuwägenden Interessen der mP im gegenständlichen Kontext: dass seitens der BF berechtigte Interessen an einer Datenverarbeitung, wie der gegenständlich gerügten bestehen, wird nicht angezweifelt. Eine entsprechende Datenverarbeitung muss aber unter der Voraussetzung der Einhaltung der in Paragraph 174, Absatz eins und 4 TKG normierten Schranken vorgenommen werden. Schließlich fordert Art. 6 Abs. 4 DSGVO für die rechtmäßige zweckgeänderte Verarbeitung personenbezogener Daten entweder eine Einwilligung oder eine einschlägige Rechtsgrundlage (wobei gegenständlich beides nicht besteht) oder, dass die Ziele des Art. 23 DSGVO berührt sind, was hier ebenfalls nicht der Fall ist. Die weiter vorzunehmende Interessensabwägung schlägt im Lichte des Regelungszwecks und –inhalts des § 174 TKG wiederum für die mP und nicht für die BF aus.Schließlich fordert Artikel 6, Absatz 4, DSGVO für die rechtmäßige zweckgeänderte Verarbeitung personenbezogener Daten entweder eine Einwilligung oder eine einschlägige Rechtsgrundlage (wobei gegenständlich beides nicht besteht) oder, dass die Ziele des Artikel 23, DSGVO berührt sind, was hier ebenfalls nicht der Fall ist. Die weiter vorzunehmende Interessensabwägung schlägt im Lichte des Regelungszwecks und –inhalts des Paragraph 174, TKG wiederum für die mP und nicht für die BF aus. Im Ergebnis liegt daher, wie von der DSB richtig festgestellt, eine Verletzung der mP in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG vor. Die Beschwerde der BF ist daher abzuweisen. Im Ergebnis liegt daher, wie von der DSB richtig festgestellt, eine Verletzung der mP in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG vor. Die Beschwerde der BF ist daher abzuweisen. 3.
  8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
  9. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde durch die anwaltlich vertretene BF nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung außerdem darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der BF geklärt ist. Den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung außerdem darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der BF geklärt ist. Den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil es zwar an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des TKG 2021 und der DSGVO und der Zuständigkeit der DSB fehlt, sich diese Rechtsfragen aber auf Basis der Rechtsgrundlagen wie oben dargestellt lösen lassen und daher in diesem Sinne keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung darstellen. Insbesondere, wenn die BF gegenständlich eine Falschbezeichnung der Beschwerde der mP an die DSB vorbringt und daraus eine Unzuständigkeit der DSB für die Behandlung des TKG im gegenständlichen Verfahren ableitet, handelt es sich dabei um eine letztlich einzelfallbezogene Erwägung auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts. Gegenständlich ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil es zwar an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis des TKG 2021 und der DSGVO und der Zuständigkeit der DSB fehlt, sich diese Rechtsfragen aber auf Basis der Rechtsgrundlagen wie oben dargestellt lösen lassen und daher in diesem Sinne keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung darstellen. Insbesondere, wenn die BF gegenständlich eine Falschbezeichnung der Beschwerde der mP an die DSB vorbringt und daraus eine Unzuständigkeit der DSB für die Behandlung des TKG im gegenständlichen Verfahren ableitet, handelt es sich dabei um eine letztlich einzelfallbezogene Erwägung auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2262943.1.00

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