RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW221 2121262-1 Spruch, W221 2121262-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 29.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2015 (zugestellt am 07.01.2016) wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 GehG Vordienstzeiten in der Dauer von einem Jahr, neun Monaten und zwölf Tagen angerechnet. Konkret wurde dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Arbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX im Ausmaß von 12 Tagen, sein Zivildienst im Ausmaß von neun Monaten und seine Gerichtspraxis im Ausmaß von einem Jahr angerechnet. Die Tätigkeit als Angestellter des Österreichischen Roten Kreuzes wurde ihm hingegen nicht angerechnet, da aufgrund des Inhalts der Tätigkeit nicht erkennbar sei, inwieweit diese zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit für die richterliche Tätigkeit geführt haben soll.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2015 (zugestellt am 07.01.2016) wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 5, GehG Vordienstzeiten in der Dauer von einem Jahr, neun Monaten und zwölf Tagen angerechnet. Konkret wurde dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Arbeiter bei der Stadtgemeinde römisch 40 im Ausmaß von 12 Tagen, sein Zivildienst im Ausmaß von neun Monaten und seine Gerichtspraxis im Ausmaß von einem Jahr angerechnet. Die Tätigkeit als Angestellter des Österreichischen Roten Kreuzes wurde ihm hingegen nicht angerechnet, da aufgrund des Inhalts der Tätigkeit nicht erkennbar sei, inwieweit diese zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit für die richterliche Tätigkeit geführt haben soll. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2016 (eingelangt am 04.02.2016) fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe den Zivildienst im Ausmaß von zwölf Monaten abgeleistet, ihm seien jedoch nur neun Monate angerechnet worden. Zudem habe er die Gerichtspraxis im Ausmaß von 17 Monaten absolviert, davon sei ihm jedoch nur ein Jahr angerechnet worden. Die unzureichende Anrechnung des ordentlichen Zivildienstes stelle eine direkte Geschlechterdiskriminierung dar. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, dass ihm die Gerichtspraxis im Gegensatz zu anderen einschlägigen Berufstätigkeiten und Verwaltungspraktika nicht in voller Höhe angerechnet worden sei. Mit Schreiben vom 11.02.2016 (eingelangt am 15.02.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor, welche der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen wurde. Mit Beschluss vom 31.07.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, W128 2148285-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.Mit Beschluss vom 31.07.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, W128 2148285-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus. Mit Parteiengehör vom 20.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass der EuGH inzwischen mit Urteil vom 08.05.2019, C-396/17, über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden habe und das Verfahren fortzusetzen sei. Die Parteien wurden darüber hinaus dazu aufgefordert, binnen zehn Tagen ein Erhebungsblatt für die Feststellung des Vorrückungsstichtages, Bescheid(e) über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages, den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, Gehaltszettel aus dem Jänner und Februar 2015 sowie eine taggenaue Auflistung sämtlicher Zeiten zwischen Vollendung der Schulpflicht und dem
- Geburtstag unter Angaben der genauen Tätigkeiten und des Dienstgebers vorzulegen, soweit diese noch nicht vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom 27.05.2019 legte die belangte Behörde Gehaltszettel des Beschwerdeführers aus Jänner und Februar 2015 sowie eine taggenaue Auflistung sämtlicher Zeiten zwischen Vollendung der Schulpflicht und dem
- Geburtstag unter Angaben der genauen Tätigkeiten und des Dienstgebers. Dazu wurde ausgeführt, die weiteren angeforderten Unterlagen würden nicht vorliegen und es sei kein Vorrückungsstichtag ursprünglich berechnet worden. Mit Parteiengehör vom 29.05.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen vier Wochen den Vergleichsstichtag zu berechnen und dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis sowie die Berechnung schriftlich mitzuteilen. Mit Schreiben vom 22.07.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der Aufforderung nicht nachgekommen werden könne. Die in § 169f Abs. 4 GehG vorgesehene Vergleichsbetrachtung scheitere daran, dass beim Beschwerdeführer kein Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei. Das Berechnungstool liefere daher kein valides Berechnungsergebnis. Die vor dem
- Geburtstag absolvierten Vordienstzeiten seien bereits diskriminierungsfrei berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall sei es nie zu einer Überleitung iSd § 169c GehG gekommen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festlegung des Besoldungsdienstalters Richteramtsanwärter gewesen sei, sei für ihn § 169d Abs. 6 GehG zum Tragen gekommen. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers sei originär festgesetzt worden. Dazu legte die belangte Behörde einen Erhebungsbogen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages vom 09.04.2013 samt Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages als Richteramtsanwärter vom 08.08.2013 sowie einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 13.03.2013 vor.Mit Schreiben vom 22.07.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass der Aufforderung nicht nachgekommen werden könne. Die in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG vorgesehene Vergleichsbetrachtung scheitere daran, dass beim Beschwerdeführer kein Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei. Das Berechnungstool liefere daher kein valides Berechnungsergebnis. Die vor dem
- Geburtstag absolvierten Vordienstzeiten seien bereits diskriminierungsfrei berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall sei es nie zu einer Überleitung iSd Paragraph 169 c, GehG gekommen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festlegung des Besoldungsdienstalters Richteramtsanwärter gewesen sei, sei für ihn Paragraph 169 d, Absatz 6, GehG zum Tragen gekommen. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers sei originär festgesetzt worden. Dazu legte die belangte Behörde einen Erhebungsbogen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages vom 09.04.2013 samt Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages als Richteramtsanwärter vom 08.08.2013 sowie einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 13.03.2013 vor. Mit Beschluss vom 16.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus.Mit Beschluss vom 16.12.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W129 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und steht als Richter in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und steht als Richter in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 08.08.2013 wurde anlässlich seiner Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter der 11.08.2006 als Vorrückungsstichtag festgelegt. Dabei wurden Zeiten vor seinem
- Geburtstag und nach Vollendung der Schulpflicht bereits berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war vom 01.07.2022 bis 12.07.2022 als Arbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX tätig. Von 01.09.2004 bis 31.08.2005 absolvierte er seinen Zivildienst. Seine Gerichtspraxis absolvierte er vom 01.10.2011 bis 28.02.
- In der Zeit vom 31.07.2006 bis 31.07.2010 war er insgesamt 17 Monate beim Blutspendedienst des Österreichischen Roten Kreuzes (teils nur geringfügig) angestellt.Der Beschwerdeführer war vom 01.07.2022 bis 12.07.2022 als Arbeiter bei der Stadtgemeinde römisch 40 tätig. Von 01.09.2004 bis 31.08.2005 absolvierte er seinen Zivildienst. Seine Gerichtspraxis absolvierte er vom 01.10.2011 bis 28.02.
- In der Zeit vom 31.07.2006 bis 31.07.2010 war er insgesamt 17 Monate beim Blutspendedienst des Österreichischen Roten Kreuzes (teils nur geringfügig) angestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Verwaltungsgerichthof hat die Rechtssache zur Zahl Ra 2020/12/0068 am 18.07.2023 entschieden, sodass das hier anhängige Verfahren mit Zustellung dieser Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2023 durch Wegfall des Aussetzungsgrundes fortgesetzt wurde. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: § 12 GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I 153/2020Paragraph 12, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2020,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)[…]
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. […] 3. […] 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- b)[…]
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)[…]
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ § 211b RStDG, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 65/2015, Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis, lautet wie folgt:Paragraph 211 b, RStDG, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,, Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis, lautet wie folgt: „Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.“„Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten.“ Die Behörde weist in ihrem Schreiben vom 22.07.2020 zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Vorrückungsstichtag unter Außerachtlassung von Zeiten vor seinem
- Lebensjahr erhalten hat und er somit auch nicht nach § 169c GehG übergeleitet wurde, weshalb die Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG auf ihn nicht anwendbar sind.Die Behörde weist in ihrem Schreiben vom 22.07.2020 zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Vorrückungsstichtag unter Außerachtlassung von Zeiten vor seinem
- Lebensjahr erhalten hat und er somit auch nicht nach Paragraph 169 c, GehG übergeleitet wurde, weshalb die Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG auf ihn nicht anwendbar sind. Verfahrensgegenständlich geht es um die Anrechnung seines Zivildienstes und seiner Gerichtspraxis als Vordienstzeiten. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der
- Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I 58/2019, ist die Beschränkung der Anrechnung des Zivildienstes auf 9 Monate entfallen. In den Erläuterungen (AB 675 BlgNR
- GP, 4) wird dazu ausgeführt, dass bei künftigen Neueintritten wieder alle Formen des Präsenz- oder Zivildienstes – also auch Zeiten als Zeitsoldat militärischer Truppenübungen – im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Zeiten anzurechnen seien. Bei jenen Bediensteten, die ab
- Februar 2015 ins Dienstverhältnis eingetreten sind oder die aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 bereits nach dem neuen System eingestuft wurden, seien solche Zeiten nachträglich auf Antrag anrechenbar (§ 175 Abs. 98 GehG bzw. § 100 Abs. 89 VBG).Mit der
- Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ist die Beschränkung der Anrechnung des Zivildienstes auf 9 Monate entfallen. In den Erläuterungen Ausschussbericht 675 BlgNR
- GP, 4) wird dazu ausgeführt, dass bei künftigen Neueintritten wieder alle Formen des Präsenz- oder Zivildienstes – also auch Zeiten als Zeitsoldat militärischer Truppenübungen – im Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Zeiten anzurechnen seien. Bei jenen Bediensteten, die ab
- Februar 2015 ins Dienstverhältnis eingetreten sind oder die aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 bereits nach dem neuen System eingestuft wurden, seien solche Zeiten nachträglich auf Antrag anrechenbar (Paragraph 175, Absatz 98, GehG bzw. Paragraph 100, Absatz 89, VBG). Die Zeiten des Zivildienstes sind daher auch dem Beschwerdeführer im tatsächlich zurückgelegten Ausmaß anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat den Zivildienst in der Dauer von 12 Monaten abgeleistet, die nun voll anzurechnen sind. Da die Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid (entsprechend der damaligen gesetzlichen Bestimmungen) den Zivildienst lediglich im Ausmaß von 9 Monaten angerechnet hat, verbessert sich das von der belangten Behörde im Bescheid festgelegte Ausmaß daher um drei Monate. Der Beschwerde ist somit in diesem Punkt insofern stattzugeben, als dass sich die von der Behörde angerechneten Zeiten im Ausmaß von 1 Jahr 9 Monaten 12 Tagen um 3 Monate auf 2 Jahre und 12 Tage verbessert. Aus dem Wortlaut des § 211b RStDG ergibt sich eindeutig, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet worden. Aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG ergibt sich eindeutig, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet worden. Eine Verfassungswidrigkeit der Norm – wie vom Beschwerdeführer behauptet – liegt nicht vor. Nach dem durch die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR
- GP, 8) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.Nach dem durch die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR
- GP, 8) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. § 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall die Gerichtspraxis, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer „einschlägigen Berufstätigkeit“ iSd § 12 Abs. 3 GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.Paragraph 211 b, RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall die Gerichtspraxis, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in Paragraph 12, Absatz 3, GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer „einschlägigen Berufstätigkeit“ iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen. Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 211 b, RStDG wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in Paragraphen 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des Paragraph 211 b, RStDG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, hegt vergleiche VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Darüber hinaus argumentiert die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Nichtanrechnung der Zeiten beim Blutspendedienst des Österreichischen Roten Kreuzes damit, dass diese keine einschlägige Berufserfahrung darstellen würden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeit zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu durchschnittlichen Berufseinsteigern führen sollte. Der Beschwerdeführer ist dem in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten (wie bereits ausgeführt geht es ihm laut seiner Beschwerde hauptsächlich um die Anrechnung des Zivildienstes und der Gerichtspraxis). Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit beim Blutspendedienst eine nützliche Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG darstellt. Dafür wäre Voraussetzung, dass diese Berufstätigkeit insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Es kann jedoch aufgrund der Berufstätigkeit beim Blutspendedienst nicht davon ausgegangen werden, dass dabei eine fachliche Erfahrung für den Beruf des Richters vermittelt wurde, sodass diese Zeiten nicht anzurechnen sind.Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit beim Blutspendedienst eine nützliche Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG darstellt. Dafür wäre Voraussetzung, dass diese Berufstätigkeit insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Es kann jedoch aufgrund der Berufstätigkeit beim Blutspendedienst nicht davon ausgegangen werden, dass dabei eine fachliche Erfahrung für den Beruf des Richters vermittelt wurde, sodass diese Zeiten nicht anzurechnen sind. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2121262.1.00