RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW221 2273579-1 Spruch, W221 2273579-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, Zl. W221 2273579-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei (vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) mittels ERV am 24.10.2023 hinterlegt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023, Zl. W221 2273579-1/7E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei (vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) mittels ERV am 24.10.2023 hinterlegt. Am 05.12.2023 langte mittels verfahrensleitender Anordnung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, wurde dem Antragsteller aufgetragen, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 20.12.2023, für die Erledigung des Antrages erforderliche Dokumente vorzulegen. Die Verfügung wurde mit Verständigung zu eigenen Handen über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Post Geschäftsstelle 1142 Wien, am 11.12.2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und war demnach von 12.12.2023 bis 01.01.2024 abholbereit. Innerhalb der gesetzten Frist langten keinerlei Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2023, ZI. W221 2273579-1/13E, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen wurde.Innerhalb der gesetzten Frist langten keinerlei Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht ein, weshalb mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2023, ZI. W221 2273579-1/13E, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen wurde. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird begehrt, dass das Verfahrenshilfeantragsverfahren zur Einbringung einer ordentlichen Revision wieder in die Lage vor dem Eintritt der Versäumung der in der Verfügung vom 06.12.2023 genannten Verbesserungsfrist zurücktritt. Dazu bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sich vom 01.12.2023 bis zum 24.12.2023 nicht in Österreich, sondern in Norwegen aufgehalten habe. Dadurch habe die hinterlegte Verfügung vom 06.12.2023 frühestens am 27.12.2023 von der Post behoben werden, da die Poststelle vom 24.12.2023 bis einschließlich 26.12.2023 aufgrund von Sonn- und Feiertagen geschlossen gewesen sei. Der Antragsteller habe daher vom Inhalt der Verfügung erst nach Ablauf des 20.12.2023, Kenntnis erlangen können. Sohin war er daran gehindert, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig Folge zu leisten.Zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wird begehrt, dass das Verfahrenshilfeantragsverfahren zur Einbringung einer ordentlichen Revision wieder in die Lage vor dem Eintritt der Versäumung der in der Verfügung vom 06.12.2023 genannten Verbesserungsfrist zurücktritt. Dazu bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er sich vom 01.12.2023 bis zum 24.12.2023 nicht in Österreich, sondern in Norwegen aufgehalten habe. Dadurch habe die hinterlegte Verfügung vom 06.12.2023 frühestens am 27.12.2023 von der Post behoben werden, da die Poststelle vom 24.12.2023 bis einschließlich 26.12.2023 aufgrund von Sonn- und Feiertagen geschlossen gewesen sei. Der Antragsteller habe daher vom Inhalt der Verfügung erst nach Ablauf des 20.12.2023, Kenntnis erlangen können. Sohin war er daran gehindert, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig Folge zu leisten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, wurde am 11.12.2023 in der Abgabeeinrichtung der Post, Geschäftsstelle 1142 Wien, hinterlegt und stand am 12.12.2023 erstmalig zur Abholung bereit. Im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 24.12.2023 war der Antragsteller aufgrund eines Auslandsaufenthalts ortsabwesend. Der Antragsteller behob daher die Verfügung vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, erst am 27.12.2023. Dadurch erlangte der Antragsteller erst nach Ablauf der Frist Kenntnis über die Verfügung zur Mängelbehebung. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis der Post, woraus ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Verfügung vom 06.12.2023, ZI. W221 2273579-1/12Z, nachweislich am 27.12.2023 behoben hat. Somit konnte die Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Verbesserung zugestellt werden. Der Antragsteller belegt seine Ortsabwesenheit glaubhaft durch die vorgelegten Nachweise in Form des Boarding Passes Hinflug ( XXXX ) vom 01.12.2023 der Norwegian Airline von Wien nach Oslo und dem Boarding Pass Rückflug ( XXXX ) vom 24.12.2023 der SAS Scandinavian Airlines von Oslo nach Wien.Der Antragsteller belegt seine Ortsabwesenheit glaubhaft durch die vorgelegten Nachweise in Form des Boarding Passes Hinflug ( römisch 40 ) vom 01.12.2023 der Norwegian Airline von Wien nach Oslo und dem Boarding Pass Rückflug ( römisch 40 ) vom 24.12.2023 der SAS Scandinavian Airlines von Oslo nach Wien. Aus all diesen Überlegungen wertet das Gericht das Vorbringen des Antragstellers als glaubwürdig und zeitlich nachvollziehbar. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: § 30a VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht) Paragraph 30 a, VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht)
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2)Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen
(2)Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3)–
(8)[…]
(9)Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(9)Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10)[…] § 46
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – soParagraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der AntragWochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Darüber hinaus muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Der Antragsteller erlangte am 27.12.2023 Kenntnis von der Fristversäumnis und brachte den Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen am 09.01.2024 ein. Der Antrag ist somit rechtzeitig. Die versäumte Handlung (Vorlage bestimmter Unterlagen) wurde gleichzeitig nachgeholt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). In casu bringt der Antragsteller vor, dass ihm die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, ZI. W221 2273579-1/14Z, aufgrund von Ortsabwesenheit nicht innerhalb der gesetzten Frist zugestellt werden konnte. Der Antragsteller erlangte daher vom Inhalt der Verfügung erst nach Ablauf der Frist Kenntnis. Sohin war er daran gehindert, dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig nachzukommen. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG kann das zuzustellende Dokument hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der AbgabestelleGemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG kann das zuzustellende Dokument hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Im vorliegenden Fall hat der Zusteller das Dokument am 11.12.2023 hinterlegt und es wurden keine Umstände behauptet oder sind hervorgekommen, aus denen der Zusteller zur Ansicht hätte gelangen müssen, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vomGemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im vorliegenden Fall war es dem Antragsteller nicht möglich, vom Zustellvorgang aufgrund seiner Ortsabwesenheit rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Die Zustellung wurde daher erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das Dokument behoben werden könnte, somit am 27.12.2023. An diesem Tag hat der Antragsteller das Dokument auch tatsächlich behoben. Da er zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Mängelbehebung unverschuldet bereits versäumt hat, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben. Die bereits erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags steht dieser Stattgabe nicht entgegen (vgl. VwGH 10.03.1994, VH 94/14/0003).Die bereits erfolgte Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags steht dieser Stattgabe nicht entgegen vergleiche VwGH 10.03.1994, VH 94/14/0003). Das Verfahren tritt gemäß § 46 Abs. 5 VwGG durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wird durch gesonderten Beschluss entschieden.Das Verfahren tritt gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wird durch gesonderten Beschluss entschieden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGGDer gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oderGemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2273579.1.00