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{'item': 'W226 1226457-4'}

Obsah (21)Art. 133§ 7§ 8§ 24§ 3§ 10§ 66§ 71§ 46a§§ 146§§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 97§§ 50§ 61§ 63§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW226 1226457-4 Spruch, W226 1226457-4/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Einwanderungs- und Einreisegesetze in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals im Jahr 2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Einwanderungs- und Einreisegesetze in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals im Jahr 2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. I.1.
  5. Nach Durchführung einer ersten Einvernahme am 26.01.2001 wurde der Antrag vom 25.01.2001 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2001

§ 7Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF "nach Russland"

§ 8Asyl

G 1997 zulässig sei.römisch eins.1.2. Nach Durchführung einer ersten Einvernahme am 26.01.2001 wurde der Antrag vom 25.01.2001 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2001

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF "nach Russland"

Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. I.1.

  1. Am 19.09.2001 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl und gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und weißrussischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe aus Angst vor einer Abschiebung seine wahre Identität nicht preisgegeben und damit den Rat anderer Asylwerber befolgt.römisch eins.1.
  2. Am 19.09.2001 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl und gab dabei an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und weißrussischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe aus Angst vor einer Abschiebung seine wahre Identität nicht preisgegeben und damit den Rat anderer Asylwerber befolgt. I.1.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2001 brachte der BF vor, seine Mutter habe Selbstmord begangen als er vier Jahre alt gewesen sei, seinen Vater habe er nie gesehen. Im Protokoll der Einvernahme wurde überdies vermerkt, dass der BF bei der Dateneingabe angegeben habe, nicht zu wissen, ob er weißrussischer Staatsangehöriger sei, da man erst mit sechzehn Jahren einen Pass erhalte.römisch eins.1.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2001 brachte der BF vor, seine Mutter habe Selbstmord begangen als er vier Jahre alt gewesen sei, seinen Vater habe er nie gesehen. Im Protokoll der Einvernahme wurde überdies vermerkt, dass der BF bei der Dateneingabe angegeben habe, nicht zu wissen, ob er weißrussischer Staatsangehöriger sei, da man erst mit sechzehn Jahren einen Pass erhalte. I.1.
  5. Mit Bescheid vom 11.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.09.2001

§ 7

Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Weißrussland

§ 8Asyl

G 1997 zulässig sei.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 11.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.09.2001

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Weißrussland

Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei. I.1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Berufung ein. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren aber

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 ein.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Berufung ein. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren aber

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. I.1.

  1. Am 30.08.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX erlassen.römisch eins.1.
  2. Am 30.08.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 erlassen. I.1.
  3. Am 31.08.2010 stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er sei staatenlos und habe zu Weißrussland keinen Bezug.römisch eins.1.
  4. Am 31.08.2010 stellte der BF einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, er sei staatenlos und habe zu Weißrussland keinen Bezug. I.1.
  5. In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2011 gab der BF an, er sei in Weißrussland geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, sei jedoch kein weißrussischer Staatsbürger und besitze keine Dokumente. Er werde ausschließlich in Weißrussland verfolgt, da er ja stets dort aufhältig gewesen sei. Er habe jedoch auch in XXXX und anderen Städten gelebt, seit 2001 sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. römisch eins.1.
  6. In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2011 gab der BF an, er sei in Weißrussland geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, sei jedoch kein weißrussischer Staatsbürger und besitze keine Dokumente. Er werde ausschließlich in Weißrussland verfolgt, da er ja stets dort aufhältig gewesen sei. Er habe jedoch auch in römisch 40 und anderen Städten gelebt, seit 2001 sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. I.1.
  7. Mit Bescheid vom 09.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.10. Mit Bescheid vom 09.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt römisch drei.). I.1.11. Nachdem der BF am 23.03.2011 fristgerecht Beschwerde erhob, wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 behoben und die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. römisch eins.1.11. Nachdem der BF am 23.03.2011 fristgerecht Beschwerde erhob, wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. I.1.

  1. Am 28.03.2013 wurde der BF im neuerlich fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, er sei staatenlos und habe nie einen Reisepass besessen, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 habe er in Weißrussland gelebt. Er sei kein Weißrusse und habe mit diesem Land nichts gemeinsam. römisch eins.1.
  2. Am 28.03.2013 wurde der BF im neuerlich fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, er sei staatenlos und habe nie einen Reisepass besessen, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 habe er in Weißrussland gelebt. Er sei kein Weißrusse und habe mit diesem Land nichts gemeinsam. Im Zuge der Einvernahme wurde zum Zweck einer Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunft des BF eine Sprachaufzeichnung durchgeführt. Im Bericht der Sprachanalyse kam man zum Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Weißrussland liege. Mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert gab der BF in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2013 an, er lebe seit mehr als 12 Jahren in Österreich und spreche hier mehr Deutsch als jede andere Sprache. Er sei nie in Russland gewesen und weder Staatsangehöriger von Weißrussland noch der Russischen Föderation. I.1.
  3. Mit Bescheid vom 04.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.13. Mit Bescheid vom 04.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, die Identität des BF habe mangels Vorlage von Dokumenten sowie unterschiedlicher Angaben zu seiner Identität und Nationalität nicht festgestellt werden können. Der BF habe behauptet, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2001 in Weißrussland gelebt zu haben und habe seine Fluchtgründe und die Angabe, wegen seines jüdischen Glaubens verfolgt zu werden, ausschließlich auf Weißrussland bezogen. Laut durchgeführter Sprachanalyse stamme der BF jedoch nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit aus Weißrussland, andererseits sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er stamme aus der Russischen Föderation. Dem BF sei es im Rahmen des Parteiengehörs am 04.07.2013 nicht gelungen, diesem Sprachgutachten fundiert entgegenzutreten. I.1.

  1. Der BF beantragte am 01.08.2013, beim Bundesasylamt am selben Tage per Telefax eingelangt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 04.07.2013.römisch eins.1.
  2. Der BF beantragte am 01.08.2013, beim Bundesasylamt am selben Tage per Telefax eingelangt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 04.07.
  3. I.1.
  4. Mit Bescheid vom 29.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ab.römisch eins.1.15. Mit Bescheid vom 29.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. I.1.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, Zl. W133 1226457-3, wurde die Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen. Seit 26.05.2015 besteht sohin gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung.römisch eins.1.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, Zl. W133 1226457-3, wurde die Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen. Seit 26.05.2015 besteht sohin gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. I.1.
  3. Nach Kontaktaufnahme der Behörde mit den Botschaften der Russischen Föderation und Weißrussland, langte am XXXX bei der Behörde die Mitteilung der Botschaft von Belarus ein, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF nicht möglich sei, da seine Person nicht feststehe und die Angaben zu seiner Person nicht verifizierbar seien. römisch eins.1.
  4. Nach Kontaktaufnahme der Behörde mit den Botschaften der Russischen Föderation und Weißrussland, langte am römisch 40 bei der Behörde die Mitteilung der Botschaft von Belarus ein, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF nicht möglich sei, da seine Person nicht feststehe und die Angaben zu seiner Person nicht verifizierbar seien. I.1.
  5. Nachdem die russische Botschaft für das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine weitere Einvernahme forderte, erfolgte diese am XXXX .römisch eins.1.
  6. Nachdem die russische Botschaft für das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine weitere Einvernahme forderte, erfolgte diese am römisch 40 . Aufgrund der vom BF im Rahmen der Einvernahme getätigten Angaben konnte er erneut nicht identifiziert werden und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die russischen Behörden am XXXX verweigerte.Aufgrund der vom BF im Rahmen der Einvernahme getätigten Angaben konnte er erneut nicht identifiziert werden und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die russischen Behörden am römisch 40 verweigerte. I.
  7. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  8. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  9. Während des illegalen Aufenthalts des BF stellte er am 20.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Duldung und Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG. römisch eins.2.1. Während des illegalen Aufenthalts des BF stellte er am 20.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Duldung und Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Identitätsbezeugende Dokumente oder einen Reisepass legte der BF nicht vor. Der BF legte auch keine Bestätigung einer Vertretungsbehörde seines Heimatlandes vor. I.2.

  1. Am 30.01.2023 langte bei der Behörde eine Beschwerde der Volksanwaltschaft Wien ein, in welcher sich der BF über die Dauer der Bearbeitung seines Antrages beschwerte.römisch eins.2.
  2. Am 30.01.2023 langte bei der Behörde eine Beschwerde der Volksanwaltschaft Wien ein, in welcher sich der BF über die Dauer der Bearbeitung seines Antrages beschwerte. I.2.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2023 wurde der BF durch die Behörde informiert, dass von der Behörde beabsichtigt wird, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. römisch eins.2.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2023 wurde der BF durch die Behörde informiert, dass von der Behörde beabsichtigt wird, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. I.2.
  5. Am 25.08.2023 langte bei der Behörde die Stellungnahme des BF zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. römisch eins.2.
  6. Am 25.08.2023 langte bei der Behörde die Stellungnahme des BF zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. I.2.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.04.2022

§ 46aAbs.

4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1, 3 FPG abgewiesen. römisch eins.2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.04.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 3, FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde an, dass der BF keine Gründe glaubhaft machen konnte, warum ihm eine Duldung erteilt werden sollte. Der BF habe nicht am Verfahren mitgewirkt, keine Dokumente vorgelegt und seine Identität nicht nachgewiesen. Aus Sicht der Behörde sei es kein Problem für den BF, einen Reisepass bei der zuständigen Botschaft zu beantragen, da er wissen müsse, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Für die Beschwerde sei ferner eine Gebühr von EUR 30,- zu entrichten. I.2.

  1. Am 11.10.2023 erhob der BF gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass die Behörde die relevante Rechtslage mehrfach verkannt habe. So sei im Rahmen des Duldungsverfahrens insbesondere zu prüfen, ob die Abschiebung des BF unmöglich erscheint und ob dieser die Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten habe. Zudem habe der BF nicht seine Identität verschleiert, sondern habe er zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 2001 auf Anraten eines anderen Asylwerbers unrichtige Angaben getätigt. In seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe der BF aber wahrheitsgetreu seine Identitätsdaten gegenüber der Behörde bekanntgegeben. Ferner beantragte der BF die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,-.römisch eins.2.
  2. Am 11.10.2023 erhob der BF gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass die Behörde die relevante Rechtslage mehrfach verkannt habe. So sei im Rahmen des Duldungsverfahrens insbesondere zu prüfen, ob die Abschiebung des BF unmöglich erscheint und ob dieser die Unmöglichkeit der Abschiebung zu vertreten habe. Zudem habe der BF nicht seine Identität verschleiert, sondern habe er zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 2001 auf Anraten eines anderen Asylwerbers unrichtige Angaben getätigt. In seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe der BF aber wahrheitsgetreu seine Identitätsdaten gegenüber der Behörde bekanntgegeben. Ferner beantragte der BF die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,-. I.2.7.Mit Bescheiden der Behörde vom 07.12.2023 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Reisepasses/ Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde der Russischen Föderation sowie von Weißrussland persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nämlich einen Antrag für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass zu stellen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen. Bei Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht.römisch eins.2.7.Mit Bescheiden der Behörde vom 07.12.2023 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Reisepasses/ Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde der Russischen Föderation sowie von Weißrussland persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, nämlich einen Antrag für Ausstellung Ersatzreisedokument/Reisepass zu stellen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen. Bei Nichtbefolgung dieses Auftrages wurde eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht. I.2.
  3. Am XXXX beantragte der BF daraufhin die Ausstellung eines russischen Reisedokuments bzw. Ersatzreisedokuments bei der Botschaft der Russischen Föderation. Mit Antwortschreiben der Russischen Botschaft vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Ausstellung nicht möglich sei.römisch eins.2.
  4. Am römisch 40 beantragte der BF daraufhin die Ausstellung eines russischen Reisedokuments bzw. Ersatzreisedokuments bei der Botschaft der Russischen Föderation. Mit Antwortschreiben der Russischen Botschaft vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Ausstellung nicht möglich sei. Hinsichtlich der Beantragung eines Reisepasses bei der belarussischen Botschaft führte der BF in einer Stellungnahme vom 22.12.2023 aus, dass er dafür erst am XXXX einen Termin erhalten habe.Hinsichtlich der Beantragung eines Reisepasses bei der belarussischen Botschaft führte der BF in einer Stellungnahme vom 22.12.2023 aus, dass er dafür erst am römisch 40 einen Termin erhalten habe. I.2.
  5. Am 11.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, im Dezember 2023 erstmals seit über 20-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die russische Botschaft wegen der Ausstellung von Dokumenten kontaktiert zu habe. Zudem wurde der BF zu seinem Leben im Herkunftsland befragt. römisch eins.2.
  6. Am 11.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, im Dezember 2023 erstmals seit über 20-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet die russische Botschaft wegen der Ausstellung von Dokumenten kontaktiert zu habe. Zudem wurde der BF zu seinem Leben im Herkunftsland befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Weder die Identität, noch die Staatsangehörigkeit des BF stehen fest. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat und zu seiner Identität macht. Weder die Botschaft der Russischen Föderation, noch jene von Weißrussland stellten dem BF unter seinen bisherigen Identitätsangaben Reisedokumente aus. Der BF wurde im Bundesgebiet bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX

§§ 146, 147 Abs. 1 Z1, 223 Abs2, 224 sowie 15 i

Vm 127 StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX

§§ 15i

Vm 127 StGB wurde er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen sowie mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX

§§ 15i

Vm 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.Der BF wurde im Bundesgebiet bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Z1, 223 Abs2, 224 sowie 15 in Verbindung mit 127 StGB wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB wurde er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen sowie mit weiterem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Die Verurteilungen des BF sind mittlerweile verjährt, aktuell weist er keine Verurteilungen auf. Der BF unternahm bis zur Aufforderung durch die Behörde keinerlei Schritte hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten. Nach der Aufforderung durch die Behörde nahm der BF sowohl mit der russischen, als auch mit der belarussischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Reisedokuments Kontakt auf. Die russische Botschaft verweigerte die Ausstellung eines Reisepasses, der Termin bei der belarussischen Botschaft findet am XXXX statt.Nach der Aufforderung durch die Behörde nahm der BF sowohl mit der russischen, als auch mit der belarussischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Reisedokuments Kontakt auf. Die russische Botschaft verweigerte die Ausstellung eines Reisepasses, der Termin bei der belarussischen Botschaft findet am römisch 40 statt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Angesichts der zahlreichen Widersprüche während der Verfahren des BF im Bundesgebiet im Hinblick auf sein Leben vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, war seinem Vorbringen kein Glaube zu schenken und an seinen Identitätsangaben zu zweifeln. So gab der BF beispielsweise im Rahmen der Erstbefragung am 27.01.2001 an, den Namen XXXX zu tragen und am XXXX in XXXX , UDSSR, geboren zu sein. Er habe von XXXX bis XXXX in XXXX die Grundschule besucht und von XXXX bis XXXX in XXXX an einer Universität studiert. Vor seiner Ausreise sei der BF in XXXX aufhältig gewesen und habe dort als Netzwerkadministrator gearbeitet. Nach seiner Ausreise habe der BF weiterhin Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Seine Mutter habe dem BF nach seiner Ausreise erzählt, dass er von der Militärpolizei gesucht werde, weil er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe (Asylakt I, AS 30ff). So gab der BF beispielsweise im Rahmen der Erstbefragung am 27.01.2001 an, den Namen römisch 40 zu tragen und am römisch 40 in römisch 40 , UDSSR, geboren zu sein. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 die Grundschule besucht und von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 an einer Universität studiert. Vor seiner Ausreise sei der BF in römisch 40 aufhältig gewesen und habe dort als Netzwerkadministrator gearbeitet. Nach seiner Ausreise habe der BF weiterhin Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Seine Mutter habe dem BF nach seiner Ausreise erzählt, dass er von der Militärpolizei gesucht werde, weil er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe (Asylakt römisch eins, AS 30ff). Bereits bei der nächsten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion am 19.09.2001 widersprach sich der BF und gab als letzte Adresse im Herkunftsland XXXX , „ XXXX “ – sohin Weißrussland statt der Russische Föderation – an und brachte vor, seinen Vater nicht zu kennen. Seine Familie lebe in Weißrussland, er habe neun Jahre die Grundschule besucht und er sei auch aktuell Schüler. Der BF besitze keinerlei Dokumente (Asylakt I, AS 87f).Bereits bei der nächsten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion am 19.09.2001 widersprach sich der BF und gab als letzte Adresse im Herkunftsland römisch 40 , „ römisch 40 “ – sohin Weißrussland statt der Russische Föderation – an und brachte vor, seinen Vater nicht zu kennen. Seine Familie lebe in Weißrussland, er habe neun Jahre die Grundschule besucht und er sei auch aktuell Schüler. Der BF besitze keinerlei Dokumente (Asylakt römisch eins, AS 87f). Der BF stellte nunmehr bereits mehrfach klar, dass er nach seiner Einreise zunächst eine falsche Identität im Verfahren angab, da ihm dies von anderen Asylwerbern geraten worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2001 brachte der BF nach der zweiten Asylantragstellung erstmals vor, den Namen XXXX zu tragen und am XXXX in XXXX , Weißrussland, geboren zu sein. Von XXXX bis XXXX habe er die Grundschule in XXXX besucht und sich vor der Ausreise auch zuletzt dort aufgehalten. Er habe über eine Geburtsurkunde verfügt, welche der Direktor des Waisenheimes, in welchem sich der BF aufgehalten habe, in einer Mappe aufbewahrt habe. Der BF habe sein ganzes Leben in Weißrussland verbracht und dort in einem Kinderheim gelebt (Asylakt I, AS 184ff).Der BF stellte nunmehr bereits mehrfach klar, dass er nach seiner Einreise zunächst eine falsche Identität im Verfahren angab, da ihm dies von anderen Asylwerbern geraten worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2001 brachte der BF nach der zweiten Asylantragstellung erstmals vor, den Namen römisch 40 zu tragen und am römisch 40 in römisch 40 , Weißrussland, geboren zu sein. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht und sich vor der Ausreise auch zuletzt dort aufgehalten. Er habe über eine Geburtsurkunde verfügt, welche der Direktor des Waisenheimes, in welchem sich der BF aufgehalten habe, in einer Mappe aufbewahrt habe. Der BF habe sein ganzes Leben in Weißrussland verbracht und dort in einem Kinderheim gelebt (Asylakt römisch eins, AS 184ff). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2010 (Asylakt I, AS 301ff) und 09.09.2010 (Asylakt III, AS 43) gab der BF an, vor seiner Einreise in Österreich ausschließlich in Weißrussland aufhältig gewesen zu sein. Er habe sieben Jahre in Weißrussland und ein Jahr in Österreich die Schule besucht zu haben. Mit 4 Jahren sei er in ein Waisenhaus nach XXXX gekommen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Im Herkunftsland verfüge er über keine Angehörigen mehr. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2010 (Asylakt römisch eins, AS 301ff) und 09.09.2010 (Asylakt römisch drei, AS 43) gab der BF an, vor seiner Einreise in Österreich ausschließlich in Weißrussland aufhältig gewesen zu sein. Er habe sieben Jahre in Weißrussland und ein Jahr in Österreich die Schule besucht zu haben. Mit 4 Jahren sei er in ein Waisenhaus nach römisch 40 gekommen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Im Herkunftsland verfüge er über keine Angehörigen mehr. Am 13.01.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (Asylakt III, AS 109ff), bei welcher der BF sein Vorbringen änderte. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, staatenlos und stets in Weißrussland aufhältig gewesen zu sein. Seine Eltern hätten in XXXX , Weißrussland, gelebt und seien bereits mehr als 20 Jahre verstorben. Zwischen seiner Geburt und der Ausreise nach Österreich habe der BF auch in XXXX , XXXX , gelebt. Später korrigierte der BF nochmals, dass seine Eltern nicht in XXXX , sondern in XXXX gelebt hätten. Am 13.01.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (Asylakt römisch drei, AS 109ff), bei welcher der BF sein Vorbringen änderte. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, staatenlos und stets in Weißrussland aufhältig gewesen zu sein. Seine Eltern hätten in römisch 40 , Weißrussland, gelebt und seien bereits mehr als 20 Jahre verstorben. Zwischen seiner Geburt und der Ausreise nach Österreich habe der BF auch in römisch 40 , römisch 40 , gelebt. Später korrigierte der BF nochmals, dass seine Eltern nicht in römisch 40 , sondern in römisch 40 gelebt hätten. Am 28.03.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (Asylakt III, AS 261ff). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seinen Vater niemals gesehen bzw. gekannt habe. Seine Mutter habe Selbstmord begangen, als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2001 habe er – im Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme vom 13.01.2011 – ausschließlich in Weißrussland gelebt. Am 28.03.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt (Asylakt römisch drei, AS 261ff). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seinen Vater niemals gesehen bzw. gekannt habe. Seine Mutter habe Selbstmord begangen, als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2001 habe er – im Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme vom 13.01.2011 – ausschließlich in Weißrussland gelebt. Entgegen der Behauptungen des BF, er habe sein ganzes Leben vor der Einreise nach Österreich in Weißrussland gelebt, geht aus dem Bericht der Sprachanalyse vom 11.06.2013 (Asylakt I, AS 490ff) hervor, dass der BF Russisch auf Muttersprachenniveau spricht. Sein Sprachgebrauch weise keine Merkmale auf, die typisch für die in Belarus gesprochene Variante des Russischen sind. Zwar gab der BF an, dass er kein Weißrussisch gelernt habe, jedoch handle es sich dabei um ein Pflichtfach in weißrussischen Schulen. Der sprachliche Hintergrund des BF liege somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland, am ehesten in einer größeren Stadt in den zentralen Landesteilen. In der niederschriftlichen Einvernahme bezüglich der Ergebnisse der Sprachanalyse vom 04.07.2013 (Asylakt III, AS 297ff) brachte der BF – wiederum im Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme vom 13.01.2011 – vor, niemals in der Russischen Föderation gewesen zu sein. Entgegen der Behauptungen des BF, er habe sein ganzes Leben vor der Einreise nach Österreich in Weißrussland gelebt, geht aus dem Bericht der Sprachanalyse vom 11.06.2013 (Asylakt römisch eins, AS 490ff) hervor, dass der BF Russisch auf Muttersprachenniveau spricht. Sein Sprachgebrauch weise keine Merkmale auf, die typisch für die in Belarus gesprochene Variante des Russischen sind. Zwar gab der BF an, dass er kein Weißrussisch gelernt habe, jedoch handle es sich dabei um ein Pflichtfach in weißrussischen Schulen. Der sprachliche Hintergrund des BF liege somit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Russland, am ehesten in einer größeren Stadt in den zentralen Landesteilen. In der niederschriftlichen Einvernahme bezüglich der Ergebnisse der Sprachanalyse vom 04.07.2013 (Asylakt römisch drei, AS 297ff) brachte der BF – wiederum im Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme vom 13.01.2011 – vor, niemals in der Russischen Föderation gewesen zu sein. Am 20.02.2015 gab der BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde an, dass er russischer Jude sei. Er sei zwar im heutigen Weißrussland geboren und aufgewachsen, habe aber nicht diese Staatsbürgerschaft, da Weißrussland damals noch zur Sowjetunion gehört habe (Asylakt I, AS 515f).Am 20.02.2015 gab der BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde an, dass er russischer Jude sei. Er sei zwar im heutigen Weißrussland geboren und aufgewachsen, habe aber nicht diese Staatsbürgerschaft, da Weißrussland damals noch zur Sowjetunion gehört habe (Asylakt römisch eins, AS 515f). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 führte der BF aus, im Jahr XXXX in XXXX geboren zu sein und die ersten Jahre mit den Eltern in XXXX , welche zu XXXX gehöre, gelebt zu haben. Dort habe der BF den Kindergarten und die erste Klasse der Grundschule besucht. Nachdem der Vater des BF verstorben sei, sei die Mutter des BF mit ihm nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe der BF etwa zwei Jahre lang zusammen mit seiner Mutter gelebt, bevor diese Suizid begangen habe. (VH S. 3ff).Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 führte der BF aus, im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und die ersten Jahre mit den Eltern in römisch 40 , welche zu römisch 40 gehöre, gelebt zu haben. Dort habe der BF den Kindergarten und die erste Klasse der Grundschule besucht. Nachdem der Vater des BF verstorben sei, sei die Mutter des BF mit ihm nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort habe der BF etwa zwei Jahre lang zusammen mit seiner Mutter gelebt, bevor diese Suizid begangen habe. (VH S. 3ff). Das gesamte Verfahren hindurch blieben die Angaben des BF zu seinem Leben vor der Einreise nach Österreich sohin in keiner Weise konsistent, sondern kamen immer mehr Widersprüche auf. So brachte der BF mehrere Versionen von seinem Leben vor der Reise nach Österreich vor und gab zunächst an, ausschließlich in Weißrussland gelebt zu haben (ua Asylakt I, AS 184ff; Asylakt III, AS 261ff). Später brachte der BF wiederum vor, in Weißrussland geboren zu sein, aber zwischenzeitig auch in XXXX gelebt zu haben (ua Asylakt III, AS 109ff; VH S. 3ff). Die Sprachanalyse wiederum führte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des BF in einer größeren Stadt in den zentralen Landesteilen Russlands liegen würde (Asylakt I, AS 490ff). Das gesamte Verfahren hindurch blieben die Angaben des BF zu seinem Leben vor der Einreise nach Österreich sohin in keiner Weise konsistent, sondern kamen immer mehr Widersprüche auf. So brachte der BF mehrere Versionen von seinem Leben vor der Reise nach Österreich vor und gab zunächst an, ausschließlich in Weißrussland gelebt zu haben (ua Asylakt römisch eins, AS 184ff; Asylakt römisch drei, AS 261ff). Später brachte der BF wiederum vor, in Weißrussland geboren zu sein, aber zwischenzeitig auch in römisch 40 gelebt zu haben (ua Asylakt römisch drei, AS 109ff; VH S. 3ff). Die Sprachanalyse wiederum führte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund des BF in einer größeren Stadt in den zentralen Landesteilen Russlands liegen würde (Asylakt römisch eins, AS 490ff). Doch nicht nur in Bezug auf den Aufenthalt des BF vor seiner Ausreise ergaben sich grobe Widersprüche, sondern auch in Bezug auf den Todeszeitpunkt der Eltern des BF. So gab er in der Einvernahme vom 09.09.2010 (Asylakt III, AS 43) an, dass seine Mutter verstorben sei, als der BF etwa vier Jahre alt gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 gab der BF jedoch an, etwa acht Jahre alt gewesen zu sein, als seine Mutter verstorben sei (VH S. 5). Doch nicht nur in Bezug auf den Aufenthalt des BF vor seiner Ausreise ergaben sich grobe Widersprüche, sondern auch in Bezug auf den Todeszeitpunkt der Eltern des BF. So gab er in der Einvernahme vom 09.09.2010 (Asylakt römisch drei, AS 43) an, dass seine Mutter verstorben sei, als der BF etwa vier Jahre alt gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2024 gab der BF jedoch an, etwa acht Jahre alt gewesen zu sein, als seine Mutter verstorben sei (VH S. 5). Generell ist den vorangehenden Asylverfahren zu entnehmen, dass der BF zu Aufenthaltsorten in Belarus und der russischen Föderation geradezu freudvoll seine Angaben wechselte ( XXXX , XXXX , XXXX ,….), in den ersten Befragungen spricht er zudem von Telefonaten mit der noch lebenden Mutter.Generell ist den vorangehenden Asylverfahren zu entnehmen, dass der BF zu Aufenthaltsorten in Belarus und der russischen Föderation geradezu freudvoll seine Angaben wechselte ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,….), in den ersten Befragungen spricht er zudem von Telefonaten mit der noch lebenden Mutter. Warum der BF zudem im ersten Asylverfahren Umstände schilderte (Wehrdienst, Tätigkeit als Netzwerkadministrator), die mit einem tristen Leben in einem Waisenheim völlig unvereinbar sind, blieb unbeantwortet und unerklärlich, sodass auch daraus abzuleiten ist, dass der BF wesentlich älter ist als behauptet und aus ganz anderen persönlichen Verhältnissen stammt. Auch aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung ist ein massiver Widerspruch zu erkennen, da es einen großen Unterschied macht, ob der BF bereits die Schule besucht hat, oder die Eltern bereits während des Kindergartenbesuchs des BF verstorben sind. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass es dem BF erinnerlich bleiben würde, ob seine Eltern noch im Kindergartenalter oder während der Schulzeit verstorben sind. Aufgrund der massiven Widersprüche im Vorbringen des BF, welche sich über den gesamten Verfahrensgang ziehen, ist davon auszugehen, dass der BF keine wahren Angaben zu seiner Identität und zu seinem Vorleben machte und diese verschleiert. Dass der BF unter seinen bisherigen Identitätsangaben keine Reisedokumente, weder von der Botschaft der Russischen Föderation, noch von der weißrussischen Botschaft, ausgestellt bekommen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Schreiben im Akt. Bereits mit Schreiben der Botschaft der Republik Belarus vom XXXX (Asylakt I, AS 542) wurde bekanntgegeben, dass die Ausstellung eines Heimreisedokuments unmöglich sei, weil es in den entsprechenden Karteien der zuständigen Behörden der Republik Belarus keine Informationen über eine Person mit den genannten Identitätsangaben Person gibt. Mit vorgelegtem Schreiben der Russischen Botschaft vom XXXX wurde festgehalten, dass auch von der Russischen Botschaft - unverändert - kein Reisepass ausgestellt wird, wobei bereits am XXXX in Bezug auf die angeführte Identität XXXX das Russische Innenministerium mitgeteilt hatte, dass diese Person nicht als solche registriert ist, es nicht möglich sei, die Identität dieser Person festzustellen.Dass der BF unter seinen bisherigen Identitätsangaben keine Reisedokumente, weder von der Botschaft der Russischen Föderation, noch von der weißrussischen Botschaft, ausgestellt bekommen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Schreiben im Akt. Bereits mit Schreiben der Botschaft der Republik Belarus vom römisch 40 (Asylakt römisch eins, AS 542) wurde bekanntgegeben, dass die Ausstellung eines Heimreisedokuments unmöglich sei, weil es in den entsprechenden Karteien der zuständigen Behörden der Republik Belarus keine Informationen über eine Person mit den genannten Identitätsangaben Person gibt. Mit vorgelegtem Schreiben der Russischen Botschaft vom römisch 40 wurde festgehalten, dass auch von der Russischen Botschaft - unverändert - kein Reisepass ausgestellt wird, wobei bereits am römisch 40 in Bezug auf die angeführte Identität römisch 40 das Russische Innenministerium mitgeteilt hatte, dass diese Person nicht als solche registriert ist, es nicht möglich sei, die Identität dieser Person festzustellen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen im Vorverfahren. Dass der BF bis zur Aufforderung durch die Behörde keine Schritte hinsichtlich der Beschaffung von Identitätsdokumenten unternahm, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 2). Auf Nachfrage des Richters, weshalb der BF trotz zahlreicher Anknüpfungspunkte, wie man Beweise zur Identität beischaffen könnte, keine diesbezüglichen Versuche unternahm, gab der BF an, dass ihm dies aufgrund des Umstandes, dass er über keine Ausweisdokumente verfüge, nicht möglich gewesen sei (VH S. 9f). Zwar brachte der BF in der Beschwerde (AS 162) vor, in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos versucht habe, mit dem Waisenhaus, aus dem er geflohen sei, Kontakt aufzunehmen, doch gab der BF im Gegensatz dazu in der Beschwerdeverhandlung an, von sich aus keine Versuche gestartet zu haben, an Dokumente aus der Heimat zu kommen (VH S. 3). Die Kontaktaufnahme des BF mit der russischen und der belarussischen Botschaft ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten sowie aus der Stellungnahme des BF vom 22.12.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) I. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:römisch eins. Zum Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.1. § 46 FPG idgF lautet: 3.1. Paragraph 46, FPG idgF lautet: „

(1)[…] - 11 -
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)bis
(7)[…]“ 3.
  1. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56 FPG) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. 3.
  2. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56, FPG) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a FPG zu verweisen). Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG zu verweisen). 3.3. § 46a FPG idgF lautet: 3.3. Paragraph 46 a, FPG idgF lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)[…]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)[…]
(6)[…]“ 3.4. Der BF stellte im Bundesgebiet bereits drei Asylanträge, welche allesamt negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde. Seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung kam der BF in aber nicht nach und hält sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stützte der BF auf § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzulässig sei. Den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stützte der BF auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzulässig sei. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).

§ 46aAbs.

3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10).

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Mit dem Tatbestand der Ziffer 3, wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN). In diesem Zusammenhang ist – im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). In diesem Zusammenhang ist – im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10). Insofern ist daher den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass den BF keine Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 46 Abs. 2 FPG traf, solange das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führte. Insofern ist daher den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass den BF keine Verpflichtung zur Mitwirkung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG traf, solange das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führte. Davon nicht betroffen sind aber Versuche, durch Kontaktaufnahme in das Herkunftsland, abgesehen von den Botschaften und Konsulaten, Informationen zur Identität zu erlangen. Der BF versuchte jedoch zu keinem Zeitpunkt, mit einem der zahlreichen Anknüpfungspunkte, zum Beweis seiner Identität, Kontakt aufzunehmen und Informationen zu erlangen. Wenngleich der BF angab, dass er darüber nachdachte, aber dies unterließ, weil er über keinen Ausweis verfügte (VH S. 9f), ist dem entgegenzuhalten, dass es zumindest möglich gewesen, eine Kontaktaufnahme zu versuchen, um eventuell weitere Informationen zu erlangen. Der BF hat dies jedoch gänzlich unterlassen. 3.5.

§ 46aAbs.

3 Z 1 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe aber auch dann vor, wenn er seine Identität verschleiert. 3.5.

Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe aber auch dann vor, wenn er seine Identität verschleiert. Davon ist im gegenständlichen Fall jedenfalls auszugehen, nachdem der BF – wie beweiswürdigend ausgeführt – während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhafte Angaben zu seinem Leben vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet oder zu seiner Identität machte. Bereits die Botschaften der in Frage kommenden Herkunftsstaaten lehnten eine Reisepassausstellung mit der Begründung ab, dass keine Person mit den vom BF angegebenen Identitätsdaten in ihren Karteien aufscheinen würde. Zu der vom BF zitierten Entscheidung des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2014/21/0040, ist auszuführen, dass dem Vorbringen, dass allein aus einer Mitteilung einer staatlichen Vertretungsbehörde, wonach die Identität bzw. die Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese Person falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat, zwar grundsätzlich zuzustimmen ist. Die Zweifel an der Identität des BF stützen sich gegenständlich aber nicht ausschließlich auf die Mitteilungen der Botschaften, sondern ergeben sich diese auch aus den widersprüchlichen, nicht glaubhaften Angaben des BF zu seiner Identität während des gesamten Verfahrens. In derselben Entscheidung wird ferner ausgeführt, dass dem Fremden nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt zu haben, wenn er über solche verfügt hätte oder solche beschaffbar gewesen wären. Gegenständlich ist aufgrund der zahlreichen Anknüpfungspunkte, wie man Beweise zur Identitätsbeschaffung einholen hätte können, davon auszugehen, dass Identitätsdokumente beschaffbar gewesen wären und der BF diese Möglichkeit nicht nutzte, sondern erkennbar zu seiner Identität und seinem Vorleben völlig widersprüchliche Angaben tätigte. Im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0029, ist auszuführen, dass der darin behandelte Fall nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar ist, zumal in dem von vom VwGH behandelten Fall bereits Hinweise hervorkamen, wonach der Revisionswerber wahre Angaben hinsichtlich seiner Herkunftsregion machte und sohin eine Staatenlosigkeit nicht unplausibel war („(...) Der Vertrauensanwalt habe jedoch - so heißt es im Bericht weiter - darüber hinaus gehende Nachforschungen angestellt und bei verschiedenen Familien jesidischen Ursprungs (mit dem Nachnamen des Revisionswerbers) nachgefragt. Diese hätten die Namen folgender Familienmitglieder bestätigt: (Revisionswerber), sein Bruder und seine Schwester (Namen wie vom Revisionswerber angegeben). Der Bruder sei (auch dies entspricht den Angaben des Revisionswerbers) verstorben, die Schwester, die im armenischen Wählerverzeichnis aufscheine, lebe im Ausland. Die Eltern der Geschwister seien Mr. H. B. und Mrs. Z. U. (auch diese Namen hatte der Revisionswerber, von geringfügigen Abweichungen in der Schreibweise abgesehen, so angegeben).“). Im gegenständlichen Fall hingegen gab der BF im Verfahren jedoch bereits mehrfach unterschiedliche Versionen seines Vorbringens an, die sich in relevanten Punkten grob voneinander unterschieden und sohin die Glaubhaftigkeit des Vorbringens stark in Zweifel zu ziehen ist. Aufgrund des Umstandes, dass der BF durchwegs widersprüchliche, nicht glaubhafte Angaben zu seiner Identität machte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er seine Identität verschleiert und sohin § 46a Abs. 1 Z 3 erfüllt ist.Aufgrund des Umstandes, dass der BF durchwegs widersprüchliche, nicht glaubhafte Angaben zu seiner Identität machte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er seine Identität verschleiert und sohin Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt ist. 3.6. Wie bereits oben erwähnt ergibt sich sohin abschließend, dass sich der BF weder gem. § 46 Abs. 2 FPG aktiv um die Erlangung entsprechender Dokumente bemühte, noch, dass er bei der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unter seiner wahren Identität auftrat.3.6. Wie bereits oben erwähnt ergibt sich sohin abschließend, dass sich der BF weder gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG aktiv um die Erlangung entsprechender Dokumente bemühte, noch, dass er bei der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unter seiner wahren Identität auftrat. Zusammengefasst liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nicht vor. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre des BF und sohin in dessen Obliegenheit liegen. Somit hat der BF die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten. Die gegenständliche Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei auch das allfällige Ergebnis einer allfälligen Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Belarus nicht abzuwarten war, tritt der Beschwerdeführer doch auch dort unverändert mit jenen Daten in Erscheinung, die bereits im Jahr 2015 eine negative Auskunft der Botschaft von Belarus zur Folge hatten.Zusammengefasst liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nicht vor. Insbesondere waren die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht gegeben, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung ausschließlich in der Sphäre des BF und sohin in dessen Obliegenheit liegen. Somit hat der BF die Gründe der Unmöglichkeit zu vertreten. Die gegenständliche Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, wobei auch das allfällige Ergebnis einer allfälligen Kontaktaufnahme mit der Botschaft von Belarus nicht abzuwarten war, tritt der Beschwerdeführer doch auch dort unverändert mit jenen Daten in Erscheinung, die bereits im Jahr 2015 eine negative Auskunft der Botschaft von Belarus zur Folge hatten. II. Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe:römisch zwei. Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe: Im gegenständlichen Fall brachte der BF seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt

§ 63Abs.

1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt

Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04). Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt. Die beantragte Verfahrenshilfe war daher

§ 8aVw

GVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.1226457.4.00

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