RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW226 2281313-1 Spruch, W226 2281313-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Zugleich brachte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 ein.römisch eins.6. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge wiederum nicht nach und stellte am 22.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Zugleich brachte er einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 ein. I.7. Die belangte Behörde ersuchte den BF für die persönliche Antragstellung des
Art. 8
EMRK am 27.10.2022 im BFA zu erscheinen und unter anderem den komplett ausgefüllten Antrag, die schriftliche Begründung des Antrags, ein gültiges Reisedokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 Integrationsvereinbarung mitzubringen. Am 27.10.2022 stellte der BF sodann persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, legte die vom BFA in der Ladung erwähnten Unterlagen nicht vor und stellte erneut einen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005.römisch eins.7. Die belangte Behörde ersuchte den BF für die persönliche Antragstellung des
Artikel 8
, EMRK am 27.10.2022 im BFA zu erscheinen und unter anderem den komplett ausgefüllten Antrag, die schriftliche Begründung des Antrags, ein gültiges Reisedokument sowie einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 Integrationsvereinbarung mitzubringen. Am 27.10.2022 stellte der BF sodann persönlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, legte die vom BFA in der Ladung erwähnten Unterlagen nicht vor und stellte erneut einen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005. I.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2023, Zl. 1086583402-222971549, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 22.09.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2023, Zl. 1086583402-222971549, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 22.09.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
- Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung durch den BF wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.03.2023, Zl. I421 2148820-3/2E, als unbegründet ab.römisch eins.
- Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung durch den BF wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.03.2023, Zl. I421 2148820-3/2E, als unbegründet ab. Begründend führte das erkennende Gericht aus: “II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Sierra Leone. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist spätestens am 10.09.2015 in Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Anträge des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 und 07.03.2018 wurden rechtskräftig negativ entschieden. Zuletzt wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 15.07.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. In Österreich führt der BF eine Beziehung mit XXXX , Staatsangehörige von Sambia, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese verfügt seit Jänner 2021 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit bis Jänner
- Seine Freundin hat mehrere Kinder, welche in Österreich leben. Ansonsten leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des BF im Bundesgebiet.In Österreich führt der BF eine Beziehung mit römisch 40 , Staatsangehörige von Sambia, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese verfügt seit Jänner 2021 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit Gültigkeit bis Jänner
- Seine Freundin hat mehrere Kinder, welche in Österreich leben. Ansonsten leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des BF im Bundesgebiet. Der BF verfügt über eine mit 10.08.2022 datierte Einstellungszusage der XXXX , wonach er dort als ungelernte Küchenkraft Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.629,00 beschäftigt werde könne.Der BF verfügt über eine mit 10.08.2022 datierte Einstellungszusage der römisch 40 , wonach er dort als ungelernte Küchenkraft Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.629,00 beschäftigt werde könne. Der BF litt an einer Lungen Tuberkulose, wobei kein Hinweis auf ein Rezidiv besteht. Aufgrund der psychischen Störung muss der BF regelmäßig Medikamente einnehmen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er ist bisher im Jahr 2016/17 zeitweise einer geringfügigen Beschäftigung bei der Stadt XXXX nachgegangen, weitere Erwerbstätigkeiten liegen nicht vor.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er ist bisher im Jahr 2016/17 zeitweise einer geringfügigen Beschäftigung bei der Stadt römisch 40 nachgegangen, weitere Erwerbstätigkeiten liegen nicht vor. Der BF hat einen Sohn, welcher im Herkunftsstaat lebt. Dort leben auch weitere Familienangehörige des BF. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. (...)
- Beweiswürdigung: (...) 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: (...) Dass dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß § 55 AsylG 2005 im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des BF.Dass dem begründeten Antragsvorbringen des BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden kann, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde und ergibt sich dies zudem aus einem Vergleich der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getätigten Ausführungen des BF. So verfügte der BF bereits im Vorverfahren nur über geringe Deutschkenntnisse und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Außerdem wurde dabei bereits festgestellt, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und strafrechtlich unbescholten ist. Zudem berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren auch den Gesundheitszustand sowie die von ihm einzunehmenden Medikamente. Bei der vom BF im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 12.09.2022 wird auf Befunde aus dem Jahr 2018 und 2019 verwiesen. Insofern haben sich daraus keine Diagnosen oder notwendigen Behandlungen ergeben, welche in den bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnte. Es wird schließlich nicht verkannt, dass der BF nunmehr in einer Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau lebt, wobei zu berücksichtigen ist, dass er diese in Kenntnis der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung begründet hat, und er zudem eine Einstellungszusage vom 10.08.2022, welche sohin bereits vor der Entscheidung vom 05.09.2022 vorgelegen hat, ins Treffen geführt hat, jedoch vermögen diese Umstände keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt aufzuzeigen. Auch wenn darüber hinaus die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes des BF notwendigerweise eine Änderung erfuhr, ist festzuhalten, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts des BF in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. (...)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art. 8EMRK (Spruchpunkt I.
des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins.
des angefochtenen Bescheides): (...) 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht.Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 aus dem begründeten Antragsvorbringen zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, besteht gegenständlich kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ableiten lässt, der eine Neubeurteilung auf Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt hervorgekommen. Wie bereits ausgeführt, vermag die verlängerte Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, die lediglich aus seinem illegalen Verbleib resultiert, sowie der Umstand, dass der BF nunmehr in einer Beziehung ist und eine Einstellungszusage von August 2022 vorgelegt hat, keine relevante Änderung darzustellen. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.Wie bereits ausgeführt, vermag die verlängerte Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, die lediglich aus seinem illegalen Verbleib resultiert, sowie der Umstand, dass der BF nunmehr in einer Beziehung ist und eine Einstellungszusage von August 2022 vorgelegt hat, keine relevante Änderung darzustellen. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kliobmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Im Übrigen ging der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass auch ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellt. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kliobmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Zur Unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Das BFA führt im Bescheid S. 9 zwar richtigerweise an, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Im gegenständlichen Fall besteht gegen den BF nach Erkenntnis vom 05.09.2022 zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG.Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung ist – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.“Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung ist – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Insofern ist das BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.“ I.10. Aufgrund der Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erließ die Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 06.09.2023 gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).römisch eins.10. Aufgrund der Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erließ die Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 06.09.2023 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegen würde, weshalb der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung sei durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt worden, jedoch habe das Gericht die Auffassung des BFA, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht notwendig sei, nicht geteilt, weshalb nunmehr neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Begründend führte die Behörde aus, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegen würde, weshalb der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung sei durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt worden, jedoch habe das Gericht die Auffassung des BFA, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nicht notwendig sei, nicht geteilt, weshalb nunmehr neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 19.10.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Ansicht der Behörde, wonach eine Rückführung des BF keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK herbeiführen würde und davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des BF bei einer Rückkehr nicht maßgeblich verschlechtern würde, keineswegs belegt oder begründet worden sei. Zudem würden Personen, welche unter psychiatrischen Krankheiten leiden, in der Gesellschaft im Herkunftsland stark stigmatisiert und folterähnliche Methoden zur Behandlung angewendet werden. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Abschiebung nach Sierra Leone die Gefahr der Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK sehr hoch sei. Zusammen mit der Beschwerde legte der BF Integrationsunterlagen vor.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 19.10.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Ansicht der Behörde, wonach eine Rückführung des BF keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK herbeiführen würde und davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des BF bei einer Rückkehr nicht maßgeblich verschlechtern würde, keineswegs belegt oder begründet worden sei. Zudem würden Personen, welche unter psychiatrischen Krankheiten leiden, in der Gesellschaft im Herkunftsland stark stigmatisiert und folterähnliche Methoden zur Behandlung angewendet werden. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer Abschiebung nach Sierra Leone die Gefahr der Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK sehr hoch sei. Zusammen mit der Beschwerde legte der BF Integrationsunterlagen vor. I.
- Am 11.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich aktuell gut gehe und er seit 08.05.2023 nicht mehr bei seinem Arzt gewesen sei. Erst nachdem er erfahren habe, dass er aktuelle Befunde brauche, habe er nunmehr wieder einen Arzt aufgesucht. Der BF brachte ferner vor, bei seiner Freundin, einer Staatsangehörigen von Sambia, zu wohnen, dort aber nicht gemeldet zu sein. Diese Freundin habe drei Kinder, diese seien aber nicht vom BF. Die Familienangehörigen des BF seien weiterhin im Herkunftsland aufhältig, der BF habe vor allem zu seiner Mutter Kontakt.römisch eins.
- Am 11.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich aktuell gut gehe und er seit 08.05.2023 nicht mehr bei seinem Arzt gewesen sei. Erst nachdem er erfahren habe, dass er aktuelle Befunde brauche, habe er nunmehr wieder einen Arzt aufgesucht. Der BF brachte ferner vor, bei seiner Freundin, einer Staatsangehörigen von Sambia, zu wohnen, dort aber nicht gemeldet zu sein. Diese Freundin habe drei Kinder, diese seien aber nicht vom BF. Die Familienangehörigen des BF seien weiterhin im Herkunftsland aufhältig, der BF habe vor allem zu seiner Mutter Kontakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Sierra Leone, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist Vater eines 15-jährigen Sohnes, welcher bei der Mutter des BF im Herkunftsland lebt. Neben der Mutter und dem Sohn, sind auch die Geschwister des BF nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. In Österreich führt der BF eine Beziehung mit XXXX , einer Staatsangehörigen von Sambia. Der BF ist nicht bei ihr gemeldet, verbringt aber einen Teil seiner Zeit bei ihr. Die Lebensgefährtin des BF hat drei Kinder im Alter von 18, 13 und 7 Jahren; der BF ist nicht der Vater der Kinder, hat aber ein gutes Verhältnis zu diesen. Die Lebensgefährtin des BF verfügt seit Jänner 2021 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Sie geht einer Beschäftigung in einem Hotel nach. Es liegt keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin vor.In Österreich führt der BF eine Beziehung mit römisch 40 , einer Staatsangehörigen von Sambia. Der BF ist nicht bei ihr gemeldet, verbringt aber einen Teil seiner Zeit bei ihr. Die Lebensgefährtin des BF hat drei Kinder im Alter von 18, 13 und 7 Jahren; der BF ist nicht der Vater der Kinder, hat aber ein gutes Verhältnis zu diesen. Die Lebensgefährtin des BF verfügt seit Jänner 2021 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Sie geht einer Beschäftigung in einem Hotel nach. Es liegt keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin vor. Ansonsten leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des BF im Bundesgebiet. Der BF litt an einer Lungen-Tuberkulose, wobei kein Hinweis auf ein Rezidiv besteht. Ferner leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer wahnhaften Störung (F22.0) und einer längeren depressiven Reaktion (F43.21). Laut einem psychologischen Gutachten der klinischen Psychologin XXXX vom 11.07.2022 wurde eine Psychotherapie im Ausmaß von 50 Stunden und eine Wiedervorstellung in einem Jahr empfohlen.Ferner leidet der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer wahnhaften Störung (F22.0) und einer längeren depressiven Reaktion (F43.21). Laut einem psychologischen Gutachten der klinischen Psychologin römisch 40 vom 11.07.2022 wurde eine Psychotherapie im Ausmaß von 50 Stunden und eine Wiedervorstellung in einem Jahr empfohlen. Aufgrund der psychischen Störung muss der BF regelmäßig Medikamente einnehmen. Auf einer Medikamentenliste vom 31.01.2023 ist Folgendes angeführt: Medikament Einheit Mo Mi Ab Na Verabr. Beginn Ende [Indikation] Intervall DM Zoldem Ftbl 10mg F-tbl. - - 1 - oral 19.08.2016 tgl DM Zyprexa Ftbl 10mg F-tbl. - - - 1 oral 19.08.2016 tgl DM Pantoprazol 40mg Tbl 1 - - - oral 19.08.2016 tgl EF Dominal Ftbl Fte 80mg F-tbl. - - - ½ oral 19.08.2016 [Schlafstörung] bei Schlafstörung EF Praxiten Tbl 15mg Tbl - - - - oral 19.08.2016 Max. 1-3 Tabletten nur bei Bedarf Seit September 2022 ist der BF bei der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin XXXX in Behandlung, der letzte Besuch liegt vor dem 08.05.
- Eine Psychotherapie im engeren Sinn wurde – unverändert – noch nicht durchgeführt.Seit September 2022 ist der BF bei der klinischen Psychologin und Psychotherapeutin römisch 40 in Behandlung, der letzte Besuch liegt vor dem 08.05.
- Eine Psychotherapie im engeren Sinn wurde – unverändert – noch nicht durchgeführt. Am 08.01.2024 suchte der BF XXXX auf. Er ist dort aber noch nicht in Behandlung. Seinen Hausarzt XXXX suchte der BF seit 08.05.2023 nicht mehr auf. Auch eine Therapie absolviert der BF nach wie vor nicht. Am 08.01.2024 suchte der BF römisch 40 auf. Er ist dort aber noch nicht in Behandlung. Seinen Hausarzt römisch 40 suchte der BF seit 08.05.2023 nicht mehr auf. Auch eine Therapie absolviert der BF nach wie vor nicht. Der BF verfügt über eine mit 18.10.2023 datierte Einstellungszusage der XXXX , wonach er dort als ungelernte Küchenkraft Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.800,00 beschäftigt werde könne.Der BF verfügt über eine mit 18.10.2023 datierte Einstellungszusage der römisch 40 , wonach er dort als ungelernte Küchenkraft Vollzeit mit 40 Wochenstunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.800,00 beschäftigt werde könne. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist als Zeitungsverkäufer der Zeitschrift „ XXXX “ tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit nimmt er auch an diversen Vereinsaktivitäten teil und engagiert sich ehrenamtlich bei der Zeitungsentladung und bei Essenslieferungen der Wiener Tafel.Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist als Zeitungsverkäufer der Zeitschrift „ römisch 40 “ tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit nimmt er auch an diversen Vereinsaktivitäten teil und engagiert sich ehrenamtlich bei der Zeitungsentladung und bei Essenslieferungen der Wiener Tafel. Es wird festgestellt, dass der BF zwar über gewisse familiäre und private Bindungen in Österreich verfügt, diese überwiegen jedoch nicht das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF weist nur geringe Deutschkenntnisse auf. Er absolvierte die Deutschprüfung auf dem Niveau A1, weitere Prüfungen absolvierte er nicht. Der BF ist spätestens am 10.09.2015 in Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Anträge des BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 und 07.03.2018 wurden rechtskräftig negativ entschieden. Zuletzt wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 15.07.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in zweiter Instanz am 05.09.2022 in Rechtskraft. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Aus dem Vorbringen des BF geht im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem Vorbringen des BF geht im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr ins Herkunftsland: Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen, ist im erwerbsfähigem Alter und verfügt über Kenntnisse der Landessprache. Der BF verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland, mit welchen er auch in Kontakt steht. Im Herkunftsland sind die Medikamente Zyprexa und Pantoprazol zu einem Preis von EUR 5,88 für 28 Tabletten (Zyprexa) bzw. EUR 8,48 für 28 Tabletten (Pantoprazol) verfügbar. Die weiteren Medikamente, welche der BF aktuell einnimmt, sind in Sierra Leone nicht erhältlich. Im Herkunftsland ist eine ambulante psychologische Therapie für den BF nicht möglich. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat stellt keine Gefahr für die Gesundheit des BF dar. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Sierra Leone vom 21.10.2022, mit Stichtag vom 18.01.2024:
- Politische Lage1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Sierra Leone vom 21.10.2022, mit Stichtag vom 18.01.2024:,
- Politische Lage Sierra Leone ist eine Präsidialrepublik (AA 18.8.2020; vgl. CIA 29.9.2022) mit Direktwahl des Staatsoberhauptes, das zugleich als Regierungschef fungiert. Der Präsident kann maximal für zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt werden. Die Provinzen unterliegen einer Verwaltung sowohl durch Distrikträte als auch durch traditionelle Obrigkeiten, den Paramount Chiefs (AA 18.8.2020; vgl. FH 24.2.2022). Der Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Regierungspolitik, aber die meiste Macht liegt bei der Exekutive (FH 24.2.2022). Die Gewaltenteilung ist formal etabliert, aber in der Praxis schwach ausgeprägt Die Regierungsgewalt ist im Bereich der Exekutive konzentriert. Die Positionen des Gesetzgebers und mehr noch der Justiz sind vergleichsweise schwach. Zudem wird die Rechtsstaatlichkeit durch politische Korruption in allen Bereichen der Regierung und ihren Behörden untergraben (BS 2022). Die Menschen in Sierra Leone sind im Allgemeinen frei in ihrer politischen Wahl, obwohl traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer Einfluss auf die Wähler ausüben. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren häufig die Auswahl der Kandidaten für das Parlament (FH 24.2.2022).Sierra Leone ist eine Präsidialrepublik (AA 18.8.2020; vergleiche CIA 29.9.2022) mit Direktwahl des Staatsoberhauptes, das zugleich als Regierungschef fungiert. Der Präsident kann maximal für zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt werden. Die Provinzen unterliegen einer Verwaltung sowohl durch Distrikträte als auch durch traditionelle Obrigkeiten, den Paramount Chiefs (AA 18.8.2020; vergleiche FH 24.2.2022). Der Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Regierungspolitik, aber die meiste Macht liegt bei der Exekutive (FH 24.2.2022). Die Gewaltenteilung ist formal etabliert, aber in der Praxis schwach ausgeprägt Die Regierungsgewalt ist im Bereich der Exekutive konzentriert. Die Positionen des Gesetzgebers und mehr noch der Justiz sind vergleichsweise schwach. Zudem wird die Rechtsstaatlichkeit durch politische Korruption in allen Bereichen der Regierung und ihren Behörden untergraben (BS 2022). Die Menschen in Sierra Leone sind im Allgemeinen frei in ihrer politischen Wahl, obwohl traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer Einfluss auf die Wähler ausüben. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren häufig die Auswahl der Kandidaten für das Parlament (FH 24.2.2022). Sierra Leone hat in den Jahren nach der Ende des Bürgerkrieges eine positive Entwicklung genommen. Friedliche und glaubwürdige Wahlen fanden 2002, 2007, 2012 und 2018 statt. Das politische System hat sich stabilisiert. Die schwierige soziale Lage sowie die große Armut der Bevölkerung bleiben jedoch ein Risiko für die politische Stabilität (AA 18.8.2020). Trotz dieser schwierigen Situation bleibt die Lage im Land friedlich. Einschließlich der vergangenen Wahlen 2018 hat das Land eine Zeit fairer Wahlgänge und friedlicher Regierungswechsel hinter sich (GIZ 31.12.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 besiegte Julius Maada Bio von der Sierra Leone People's Party (SLPP) Samura Kamara des regierenden All People's Congress (APC) und trat die Nachfolge seines auf eine Amtszeit begrenzten Vorgängers Ernest Bai Koroma an. Bio erhielt im zweiten Wahlgang fast 52 % der Stimmen. Der Wahlkampf wurde von Vorwürfen der Gewalt und der Einschüchterung von Wählern überschattet. Internationale Beobachter hielten die Wahl dennoch für glaubwürdig und lobten die Nationale Wahlkommission (NEC) (FH 24.2.2022; vgl. BS 2022). Dies gilt auch für die jüngsten Parlamentswahlen im März
- Es waren die ersten, die von Institutionen Sierra Leones ohne Unterstützung der Vereinten Nationen organisiert worden waren (BS 2022). Die APC und die SLPP sind die wichtigsten politischen Parteien des Landes. Siebzehn Parteien haben sich offiziell für die Wahlen 2018 registrieren lassen, aber nur vier haben Parlamentssitze gewonnen. Im Jahr 2017 verließen mehrere hochrangige Persönlichkeiten die SLPP und bildeten die Nationale Große Koalition (FH 24.2.2022). Ferner werden auch die Wahlgesetze und der Wahlrahmen allgemein als fair angesehen. Die Mitglieder der NEC werden vom Präsidenten ausgewählt, wobei das Parlament die Ernennungen genehmigen muss (FH 24.2.2022).Sierra Leone hat in den Jahren nach der Ende des Bürgerkrieges eine positive Entwicklung genommen. Friedliche und glaubwürdige Wahlen fanden 2002, 2007, 2012 und 2018 statt. Das politische System hat sich stabilisiert. Die schwierige soziale Lage sowie die große Armut der Bevölkerung bleiben jedoch ein Risiko für die politische Stabilität (AA 18.8.2020). Trotz dieser schwierigen Situation bleibt die Lage im Land friedlich. Einschließlich der vergangenen Wahlen 2018 hat das Land eine Zeit fairer Wahlgänge und friedlicher Regierungswechsel hinter sich (GIZ 31.12.2021). Bei den Präsidentschaftswahlen im März 2018 besiegte Julius Maada Bio von der Sierra Leone People's Party (SLPP) Samura Kamara des regierenden All People's Congress (APC) und trat die Nachfolge seines auf eine Amtszeit begrenzten Vorgängers Ernest Bai Koroma an. Bio erhielt im zweiten Wahlgang fast 52 % der Stimmen. Der Wahlkampf wurde von Vorwürfen der Gewalt und der Einschüchterung von Wählern überschattet. Internationale Beobachter hielten die Wahl dennoch für glaubwürdig und lobten die Nationale Wahlkommission (NEC) (FH 24.2.2022; vergleiche BS 2022). Dies gilt auch für die jüngsten Parlamentswahlen im März
- Es waren die ersten, die von Institutionen Sierra Leones ohne Unterstützung der Vereinten Nationen organisiert worden waren (BS 2022). Die APC und die SLPP sind die wichtigsten politischen Parteien des Landes. Siebzehn Parteien haben sich offiziell für die Wahlen 2018 registrieren lassen, aber nur vier haben Parlamentssitze gewonnen. Im Jahr 2017 verließen mehrere hochrangige Persönlichkeiten die SLPP und bildeten die Nationale Große Koalition (FH 24.2.2022). Ferner werden auch die Wahlgesetze und der Wahlrahmen allgemein als fair angesehen. Die Mitglieder der NEC werden vom Präsidenten ausgewählt, wobei das Parlament die Ernennungen genehmigen muss (FH 24.2.2022). Das Einkammerparlament besteht aus 132 Mitgliedern, die vom Volk gewählt werden, und 14 Sitzen für indirekt gewählte Paramount Chiefs. Die Parlamentswahlen finden alle fünf Jahre statt, zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen. Bei den Wahlen 2018 behielt die APC ihre Mehrheit und gewann 68 Sitze, während die SLPP ihren Anteil auf 49 Sitze erhöhte. Die restlichen 15 Sitze wurden von kleineren Parteien und Unabhängigen gewonnen. Trotz einiger Verfahrensfehler hielten internationale Beobachter die Wahlen für glaubwürdig (FH 24.2.2022). Im April 2018 legten die APC-Abgeordneten die Arbeit nieder, weil die SLPP versucht hatte, eine Gruppe von APC-Abgeordneten an der Teilnahme an der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen zu hindern. Im Mai 2019 entschied der Oberste Gerichtshof zugunsten einer SLPP-Petition, die der APC Wahlbetrug bei der Wahl 2018 vorwarf. Zehn Abgeordnete wurden ihres Amtes enthoben, und neun Sitze wurden sofort an die SLPP-Zweitplatzierten vergeben, wodurch diese Partei eine knappe Mehrheit erhielt (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2020): Sierra Leone – Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/innenpolitik/203526, Zugriff 13.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Sierra Leone, https://www.giz.de/de/weltweit/343.html, Zugriff 13.10.
- Sicherheitslage- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Sierra Leone, https://www.giz.de/de/weltweit/343.html, Zugriff 13.10.2022,
- Sicherheitslage Laut österreichischem Außenministerium herrscht in den Grenzgebieten zu Liberia ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). In den restlichen Landesteilen herrscht demnach Sicherheitsstufe
- Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann ein Übergreifen auf Liberia bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.10.2022). Demonstrationen oder große Menschenansammlungen sollten gemieden werden (BMEIA 12.10.2022). Im Vorlauf zu den im Juni 2023 stattfindenden Wahlen ist die allgemeine politische Situation grundsätzlich angespannt (AA 12.10.2022). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Landesteilen Sierra Leones zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, wobei auch Tränengas und scharfe Munition eingesetzt wurde. Es gab Verletzte und Tote. Die Lage ist unklar, eine weitere Eskalation kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ausgangssperre wurde allerdings wieder aufgehoben (BMEIA 12.10.2022; vgl. AA 12.10.2022, EDA 12.10.2022). Viele Personen wurden festgenommen. Die Lage hat sich zwar oberflächlich beruhigt, ist aber weiterhin unübersichtlich und volatil (AA 12.10.2022). Es kam zu Straßenblockaden und Sachbeschädigungen. Weitere Ereignisse dieser Art sind möglich (EDA 12.10.2022).Demonstrationen oder große Menschenansammlungen sollten gemieden werden (BMEIA 12.10.2022). Im Vorlauf zu den im Juni 2023 stattfindenden Wahlen ist die allgemeine politische Situation grundsätzlich angespannt (AA 12.10.2022). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Landesteilen Sierra Leones zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, wobei auch Tränengas und scharfe Munition eingesetzt wurde. Es gab Verletzte und Tote. Die Lage ist unklar, eine weitere Eskalation kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ausgangssperre wurde allerdings wieder aufgehoben (BMEIA 12.10.2022; vergleiche AA 12.10.2022, EDA 12.10.2022). Viele Personen wurden festgenommen. Die Lage hat sich zwar oberflächlich beruhigt, ist aber weiterhin unübersichtlich und volatil (AA 12.10.2022). Es kam zu Straßenblockaden und Sachbeschädigungen. Weitere Ereignisse dieser Art sind möglich (EDA 12.10.2022). Kriminalität ist verbreitet (EDA 12.10.2022). Mit Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen sowie mit bewaffneten Raubüberfällen und Einbrüchen ist stets zu rechnen (BMEIA 12.10.2022) und diese kommen besonders rund um Feiertage und an stark frequentierten Orten vor (AA 12.10.2022). Raubüberfälle werden v.a. nachts verübt (EDA 12.10.2022). Das Gewaltmonopol ist auf bestimmte städtische Gebiete (die Urbanisierung liegt bei 43 %) und auf Hauptverkehrsstraßen erreichbare Gebiete beschränkt (BS 2022). Die Grenzregionen zu Guinea und Liberia bleiben volatil. Nichtstaatliche Sicherheitsanbieter (Bürgerwehren, private Sicherheitsfirmen) kontrollieren bestimmte Regionen des Landes und organisierte kriminelle Gruppen operieren grenzüberschreitend (BS 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.10.2022): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 12.10.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.10.2022): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.
- Rechtsschutz / Justizwesen- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022,
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022). Beobachter, darunter auch NGOs, erachten die Justiz für relativ unabhängig (USDOS 12.4.2022). Allerdings sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive, insbesondere in Korruptionsfällen (FH 24.2.2022). Die weit verbreitete Korruption und der Mangel an personellen und materiellen Ressourcen sowie schlechte Gehälter schränken die Effektivität des Justizsystems auf allen Ebenen ein und untergraben die Autonomie. Ferner wird die Unabhängigkeit der Justiz durch politische Einflussnahme stark beeinträchtigt. Obwohl die Justiz bei einigen Gelegenheiten Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt die Rechtsdurchsetzung insgesamt schwach (BS 2022). Ein Mangel an klaren Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht v.a. Korruptionsprozesse anfällig für Missbrauch (FH 24.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Beobachter, darunter auch NGOs, erachten die Justiz für relativ unabhängig (USDOS 12.4.2022). Allerdings sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive, insbesondere in Korruptionsfällen (FH 24.2.2022). Die weit verbreitete Korruption und der Mangel an personellen und materiellen Ressourcen sowie schlechte Gehälter schränken die Effektivität des Justizsystems auf allen Ebenen ein und untergraben die Autonomie. Ferner wird die Unabhängigkeit der Justiz durch politische Einflussnahme stark beeinträchtigt. Obwohl die Justiz bei einigen Gelegenheiten Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt die Rechtsdurchsetzung insgesamt schwach (BS 2022). Ein Mangel an klaren Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht v.a. Korruptionsprozesse anfällig für Missbrauch (FH 24.2.2022). Es gibt ein gemischtes Rechtssystem aus dem englischen Common Law und dem Gewohnheitsrecht (CIA 29.9.2022). Die oberste Ebene des Justizsystems besteht aus drei Gerichten: dem Obersten Gerichtshof, dem Berufungsgericht und dem Obersten Gericht der Justiz (High Court of Justice). Auf Bezirksebene sind Magistrate Courts und auf lokaler Ebene Chieftaincy Courts formell für die Rechtspflege zuständig (BS 20222). Neben dem formellen Gerichtssystem gibt es vor allem in ländlichen Gebieten lokale Häuptlingsgerichte, die mit Laienrichtern das Gewohnheitsrecht anwenden. Berufungen gegen Urteile dieser Gerichte werden von den Magistrate Courts behandelt. Die Stammeshäuptlinge in den Dörfern unterhalten ihre eigene Polizei und ihre eigenen Gerichte, um das lokale Gewohnheitsrecht durchzusetzen. Die Polizei und die Gerichte der Häuptlinge sind befugt, Personen zu verhaften, vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren. Allerdings ist das Gewohnheitsrecht, an dem sich diese Gerichte orientieren, noch nicht kodifiziert, was zu uneinheitlichen Entscheidungen in ähnlichen Fällen führt. Lokale Häuptlinge überschreiten ihre Befugnisse und verhängen harte Strafen (USDOS 12.4.2022). Der Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) zufolge sind die traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair, aber es gibt glaubwürdige Hinweise, dass viele Fälle durch Korruption beeinflusst werden, da die als Richter fungierenden Oberhäuptlinge routinemäßig Bestechungsgelder annehmen und wohlhabendere Angeklagte bevorzugen. Die HRCSL berichtet ferner, dass traditionelle Autoritäten Straftaten anklagen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei der Verhängung von Strafen die Rechte von Personen verletzen (USDOS 12.4.2022). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung ein faires Verfahren garantiert, wird dieses Recht in der Praxis manchmal aufgrund von Korruption eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf eine rechtliche Vertretung, bzw. rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktioniert dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 12.4.2022).Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung ein faires Verfahren garantiert, wird dieses Recht in der Praxis manchmal aufgrund von Korruption eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf eine rechtliche Vertretung, bzw. rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktioniert dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.
- Korruption- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022,
- Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 12.4.2022), wo wie auf allen Ebenen allgegenwärtig ist. Bürger müssen oft für grundlegende Dienstleistungen Bestechungsgelder zahlen (FH 24.2.2022). Laut einer Umfrage nimmt die Bevölkerung die Korruption in der Justiz, im Parlament und bei der Polizei seit 2018 zunehmend wahr. In derselben Umfrage gaben 46 % der Befragten an, im Jahr 2020 Schmiergelder für öffentliche Dienstleistungen (Bildung, Gesundheitsversorgung, Ausweispapiere und Polizeidienstleistungen) gezahlt zu haben. Damit bleibt das Ergebnis gegenüber jenem von 2018 (47 %) im Wesentlichen unverändert (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte verlangen an Kontrollpunkten Bestechungsgelder, belasten Autofahrer fälschlicherweise mit Verstößen, beschlagnahmen Fahrzeuge, um Geld zu erpressen, und nehmen Bestechungsgelder von Verdächtigen an, um Anklagen fallen zu lassen oder um ihre Rivalen zu verhaften und sie wegen Verbrechen anzuklagen. Im Gegenzug für Schmiergelder nimmt die Polizei Berichten zufolge Personen wegen zivilrechtlicher Streitigkeiten fest (USDOS 12.4.2022). Wie seine Vorgänger hat Präsident Bio den Kampf gegen die Korruption zu einem seiner vorrangigen politischen Ziele erklärt (BS 2022). Die Bemühungen der Antikorruptionskommission (ACC) konzentrieren sich weitgehend auf die Wiedererlangung gestohlener Gelder und nicht auf Verurteilungen. Seit 2018 hat die ACC 31 Milliarden Leones (3 Millionen US-Dollar) wiedererlangt (FH 24.2.2022). 2019 hat die Justiz fünf Richter des Obersten Gerichtshofs einem neuen Anti-Korruptionsgericht zugewiesen, das sich mit Korruptionsfällen befassen soll, die von der Anti-Korruptionskommission vorgebracht werden. Die ACC erhob 2021 Anklage gegen 31 Personen, verurteilte neun Personen und hat mehr als drei Milliarden Leones (300.000 US-Dollar) zurückgewonnen (USDOS 12.4.2022). Obwohl die ACC die Zahl der Korruptionsermittlungen erhöht hat, gelingt es ihr häufig nicht, die am stärksten in Korruption verwickelten Beamten anzuklagen und belangt stattdessen Beamte der unteren Ebenen. Medien und Mitglieder der Oppositionsparteien stellen die Objektivität und Unabhängigkeit der ACC in Frage (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der unzureichenden Kapazitäten der Justiz werden Amtsträger, die gegen das Gesetz verstoßen und sich an Korruption beteiligen, in der Regel nicht angemessen verfolgt (BS 2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Obwohl die ACC die Zahl der Korruptionsermittlungen erhöht hat, gelingt es ihr häufig nicht, die am stärksten in Korruption verwickelten Beamten anzuklagen und belangt stattdessen Beamte der unteren Ebenen. Medien und Mitglieder der Oppositionsparteien stellen die Objektivität und Unabhängigkeit der ACC in Frage (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der unzureichenden Kapazitäten der Justiz werden Amtsträger, die gegen das Gesetz verstoßen und sich an Korruption beteiligen, in der Regel nicht angemessen verfolgt (BS 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2021 auf Rang 115 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, Sierra Leone, https://www.transparency.org/en/countries/sierra-leone, Zugriff 18.10.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.
- Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht. Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden (CIA 29.9.2022). Quellen: - CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.
- Allgemeine Menschenrechtslage- CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022,
- Allgemeine Menschenrechtslage Bürgerrechte sind gesetzlich kodifiziert, und Sierra Leone hat de jure erhebliche Fortschritte gemacht. Wichtige internationale Menschenrechtsabkommen wurden ratifiziert, das Land arbeitet mit Institutionen wie dem UN-Menschenrechtsrat, UNICEF, UN Women zusammen und hat seine Absicht zur Umsetzung der UN-Resolutionen 1325 und 1820 erklärt, die unter anderem eine Geschlechterperspektive beim Wiederaufbau nach dem Krieg fordern. Auf Empfehlung der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) wurde eine Nationale Menschenrechtskommission gegründet. Es gibt einen parlamentarischen Menschenrechtsausschuss sowie ein Nationales Forum für Menschenrechte (NFHR), das als Dachorganisation für zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen fungiert (BS 2022). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen zählen unter anderem: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). De facto sind Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Es gibt keinen gleichberechtigten Zugang zur Justiz. Sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Diskriminierung und ausbeuterische Witwenriten sind weit verbreitet. Polizeibrutalität und Misshandlung von Gefangenen sind an der Tagesordnung. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsverheiratung und Menschenhandel geben nach wie vor Anlass zu ernster Besorgnis. Die Mehrheit der Angehörigen marginalisierter Gruppen (z.B. Behinderte, ältere Menschen) lebt in prekären Verhältnissen; die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt. Die jahrelangen Einschränkungen durch den Ausnahmezustand haben weitreichende Auswirkungen auf Bürgerrechte wie Bewegungs- und Versammlungsfreiheit (BS 2022). Während des UN Universal Periodic Review (UPR-Prozess) akzeptierte die Regierung eine Empfehlung zum Erlass eines Gesetzes zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern. Bis Ende 2021 war das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht eingeleitet worden (AI 29.3.2022). Für die breite Öffentlichkeit ist es nach wie vor äußerst schwierig, sich offiziell über Fehlverhalten von Regierungsbeamten zu beschweren. Ungeachtet der Existenz von Institutionen wie dem Büro des Ombudsmanns, der Unabhängigen Polizeibeschwerdestelle und der Rechtshilfestelle hat die Mehrheit praktisch keine Instrumente, um sich gegen willkürliches und rechtswidriges Verhalten von Regierungsbeamten zu wehren (BS 2022). Die HRCSL ist die wichtigste Institution der Regierung, die sich mit der Überwachung und Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen befasst. Sie arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder der Parteien (USDOS 12.4.2022). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 12.4.2022). Ferner kam es 2019 in der Region Pujehun aufgrund von Gewalt nach den Wahlen 2018 und aufgrund von Zusammenstößen im Jahr 2019 zur Vertreibung von ca. 5.500 Personen (CIA 29.9.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.
- Bewegungsfreiheit- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022,
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes teilweise eingeschränkt; zuletzt zwischen Juli und September 2021, als landesweit eine nächtliche Ausgangssperre verhängt worden war (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes teilweise eingeschränkt; zuletzt zwischen Juli und September 2021, als landesweit eine nächtliche Ausgangssperre verhängt worden war (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Grenzüberschreitende Reisebeschränkungen wurden gelockert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt allerdings vor, dass die Grenzübergänge kurzfristig vorübergehend geschlossen werden, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 12.10.2022).Grenzüberschreitende Reisebeschränkungen wurden gelockert (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt allerdings vor, dass die Grenzübergänge kurzfristig vorübergehend geschlossen werden, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 12.10.2022). Quellen: - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071956.html, Zugriff 14.10.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.
- Grundversorgung und Wirtschaft- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022,
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Mehrheit der Bevölkerung lebt in Armut mit nur sehr eingeschränkten sozioökonomischen Perspektiven, und fast die Hälfte der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter arbeitet in der Subsistenzlandwirtschaft (BS 2022; vgl. CIA 29.9.2022). Sierra Leone gehört nach wie vor zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder und rangiert im UNDP Human Development Index (HDI) auf einem der letzten Plätze (GIZ 31.12.2021). Das Land steht vor großen Herausforderungen, vor allem die hohe Arbeitslosigkeit ist ein Thema. Von der erwerbsfähigen Bevölkerung sind rund 60 % arbeitslos oder unterbeschäftigt – darunter hauptsächlich junge Menschen. Schlechter Zugang zu Bildung und Ressourcen, sowie der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten stellen große Hürden für die Entwicklung des Landes dar (CIA 29.9.2022).Die Mehrheit der Bevölkerung lebt in Armut mit nur sehr eingeschränkten sozioökonomischen Perspektiven, und fast die Hälfte der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter arbeitet in der Subsistenzlandwirtschaft (BS 2022; vergleiche CIA 29.9.2022). Sierra Leone gehört nach wie vor zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder und rangiert im UNDP Human Development Index (HDI) auf einem der letzten Plätze (GIZ 31.12.2021). Das Land steht vor großen Herausforderungen, vor allem die hohe Arbeitslosigkeit ist ein Thema. Von der erwerbsfähigen Bevölkerung sind rund 60 % arbeitslos oder unterbeschäftigt – darunter hauptsächlich junge Menschen. Schlechter Zugang zu Bildung und Ressourcen, sowie der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten stellen große Hürden für die Entwicklung des Landes dar (CIA 29.9.2022). Das Land ist reich an Bodenschätze und fruchtbarem Land (CIA 29.9.2022; vgl. GIZ 31.12.2022), verfügt über Ressourcen in der Landwirtschaft und der Fischerei, erholt sich aber immer noch vom Bürgerkrieg, der die meisten Institutionen zerstört hat (CIA 29.9.2022). Der Tourismus wächst dank nationaler und internationaler Investitionen. Nach zehn Jahren Bürgerkrieg erlebte die Wirtschaft ab 2002 einige Jahre des Wachstums. Der Ausbruch von Ebola und der Zusammenbruch der Rohstoffpreise (2015/2016) bremsten die positive Entwicklung jedoch ab. In den Jahren danach konnte sich die Wirtschaft erholen, aber das Wachstum bleibt deutlich geringer als zuvor. Die Wirtschaft basiert hauptsächlich auf der Landwirtschaft und dem Abbau von Bodenschätzen (GIZ 31.12.2021).Das Land ist reich an Bodenschätze und fruchtbarem Land (CIA 29.9.2022; vergleiche GIZ 31.12.2022), verfügt über Ressourcen in der Landwirtschaft und der Fischerei, erholt sich aber immer noch vom Bürgerkrieg, der die meisten Institutionen zerstört hat (CIA 29.9.2022). Der Tourismus wächst dank nationaler und internationaler Investitionen. Nach zehn Jahren Bürgerkrieg erlebte die Wirtschaft ab 2002 einige Jahre des Wachstums. Der Ausbruch von Ebola und der Zusammenbruch der Rohstoffpreise (2015 aus 2016,) bremsten die positive Entwicklung jedoch ab. In den Jahren danach konnte sich die Wirtschaft erholen, aber das Wachstum bleibt deutlich geringer als zuvor. Die Wirtschaft basiert hauptsächlich auf der Landwirtschaft und dem Abbau von Bodenschätzen (GIZ 31.12.2021). In den letzten Jahren wurde das Wirtschaftswachstum durch den Bergbau angekurbelt, insbesondere durch Eisenerz. Die wichtigsten Exportgüter des Landes sind Eisenerz, Diamanten und Rutil. Dadurch ist die Wirtschaft anfällig für Schwankungen der internationalen Preise. Der Ebola-Ausbruch in den Jahren 2014 und 2015 führte in Verbindung mit den weltweit sinkenden Rohstoffpreisen zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit in allen Bereichen. Während die WHO den Ebola-Ausbruch in Sierra Leone im November 2015 für beendet erklärte, trugen die niedrigen Rohstoffpreise in den Jahren 2015 und 2016 zum größten Haushaltsdefizit des Landes seit 2001 bei. Im Jahr 2017 unterstützten die gestiegenen Eisenerzexporte zusammen mit dem Ende der Ebola-Epidemie die Wiederaufnahme des Wirtschaftswachstums (CIA 29.9.2022). Die Fortsetzung des Wirtschaftswachstums wird von steigenden Rohstoffpreisen und verstärkten Anstrengungen zur Diversifizierung der Wachstumsquellen abhängen. Die weit verbreitete Korruption und das unterentwickelte Humankapital werden ausländische Investoren weiterhin abschrecken. Die anhaltende Unterstützung durch internationale Geber wird in naher Zukunft diese Haushaltszwänge teilweise ausgleichen (CIA 29.9.2022). Grundlegende Verwaltungsfunktionen des Staates und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sind nach wie vor stark unzureichend. Misswirtschaft, Korruption, Klientelismus und der Mangel an personellen sowie materiellen Ressourcen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen auf allen Verwaltungsebenen. Der Ausbruch von COVID-19 verschärfte bestehende Schwächen in der Basisinfrastruktur und begrenzte das Wachstum des Humankapitals. Reise- und Bewegungsbeschränkungen haben die (formellen und informellen) inländischen Wirtschaftsaktivitäten gestört. Kleinbergbau wurde reduziert. Familien verloren ihr Einkommen und die Ernährungsunsicherheit ist stark gestiegen (BS 2022). Aufgrund hoher Lebensmittelpreise und geringerer Einkommen sind zwischen Juni und August 2022 schätzungsweise 1,6 Millionen Menschen stark von Ernährungsunsicherheit betroffen, da die hohen Lebensmittelpreise und die geringe Kaufkraft den wirtschaftlichen Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln stark einschränken
(2022)(CIA 29.9.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - CIA - Coutry Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook, Sierra Leone, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022 - GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Sierra Leone, https://www.giz.de/de/weltweit/343.html, Zugriff 13.10.
- Medizinische Versorgung- GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Sierra Leone, https://www.giz.de/de/weltweit/343.html, Zugriff 13.10.2022,
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 12.10.2022; vgl. BMEIA 12.10.2022) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 12.10.2022). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 12.10.2022; vgl. EDA 12.10.2022). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung). Es gibt kein garantiertes Rettungstransportsystem. Moderne Intensivmedizin ist nicht zuverlässig verfügbar. Hygienische Bedingungen und apparative Ausstattung sind problematisch. Diagnostik und Therapie ist für die Basisversorgung akuter Erkrankungen vorhanden. Apotheken in Sierra Leone haben ein begrenztes Sortiment. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 12.10.2022). Die Bevölkerung prangert die schlechten sanitären Verhältnisse in den Krankenhäusern an (AI 29.3.2022).Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 12.10.2022; vergleiche BMEIA 12.10.2022) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 12.10.2022). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 12.10.2022; vergleiche EDA 12.10.2022). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung). Es gibt kein garantiertes Rettungstransportsystem. Moderne Intensivmedizin ist nicht zuverlässig verfügbar. Hygienische Bedingungen und apparative Ausstattung sind problematisch. Diagnostik und Therapie ist für die Basisversorgung akuter Erkrankungen vorhanden. Apotheken in Sierra Leone haben ein begrenztes Sortiment. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 12.10.2022). Die Bevölkerung prangert die schlechten sanitären Verhältnisse in den Krankenhäusern an (AI 29.3.2022). Durch den COVID-19-Ausbruch geriet der defizitäre Gesundheitssektor zusätzlich unter Druck. Gegenmaßnahmen wie Contact Tracing, spezialisiertes Training des lokalen Personals, die Bereitstellung von medizinischem Material und die Einrichtung von Isolierstationen waren nur mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft möglich (BS 2022). Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung in Sierra Leone für Männer bei 54,2 und für Frauen bei 55,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung bei Männern bei 70,6 Jahre und bei Frauen bei 75,1 Jahre. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,03 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 8,7 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro und damit bei rund 9,8 % des jeweiligen BIP (LI o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.10.2022): Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 12.10.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Sierra Leone 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070281.html, Zugriff 14.10.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.10.2022): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 12.10.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 Country Report - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069655/country_report_2022_SLE.pdf, Zugriff 12.10.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.10.2022): Reisehinweise für Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 12.10.2022 - LI - Länderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Sierra Leone, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sierra-Leone/gesundheit.php, Zugriff 12.10.
- Rückkehr- LI - Länderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Sierra Leone, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Sierra-Leone/gesundheit.php, Zugriff 12.10.2022,
- Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Quellen: - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/2071180.html, Zugriff 14.10.2022 1.3.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Sierra Leone – ambulante psychologische Therapie, Medikamente vom 15.06.2023, mit Stichtag vom 18.01.2024:
- Sind die nachfolgend genannten Medikamente in Sierra Leone verfügbar bzw gibt es verfügbare gleichwertige Alternativen (Generika)? Zoldem 10mg, Zyprexa 10mg, Pantoprazol 80mg, Praxiten 15mg, Dominal 80mg (...) IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass die Medikamente Zoldem, Prxiten und Dominal in Sierra Leone nicht erhältlich sind. Zyprexa und Pantoprazol sind in örtlichen Apotheken in Freetown verfügbar. Please find an overview on the availability of medication below: Medication Availibility Prize per packaging size Zoldem (Zolpidem) Ftbl 10 mg Not available Zyprexa (Olanzapine) Ftbl 10 mg Available in local pharmacies in Freetown (capital city) SLL (Sierra Leone Leone) 125,000 (EUR 5.88)2 for 28 tablets Pantoprazol Ftbl Fte 80 mg Available in local pharmacies in Freetown (capital city) Only sold in 40mg packs: SLL 90,000 (EUR 4,24) for 28 tablets (= EUR 8,48 for 28 doses à 80mg) Praxiten (Oxazepam) Tbl 15 mg Not available Dominal (Prothipendyl) Ftbl Fte 80 mg Not available (...)
- Hat der Fremde die Möglichkeit einer ambulanten psychologischen Therapie? (...) IOM gibt zu dieser Fragestellung an, dass eine ambulante psychologische Therapie in Sierra Leone nicht möglich ist. (...)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Angehörigen des BF im Herkunftsland ist auf die rechtskräftigen Feststellungen im Vorverfahren sowie auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 5f) zu verweisen. Die Feststellungen zur Beziehung des BF zu einer sambischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (VH S. 3ff) und wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, Zl. I421 2148820-3/2E, festgestellt. Dass keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit vorliegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Lebensgefährtin des BF selbst einer Beschäftigung nachgeht (VH S. 7) und somit nicht auf die finanzielle Unterstützung des BF angewiesen ist. Wenngleich der BF behauptet, der Lebensgefährtin zu helfen, „Essen auf den Tisch zu bekommen“ (VH S. 8), so ist die Lebensgefährtin durch ihre eigene Erwerbstätigkeit nicht von der finanziellen Zuwendung durch den BF abhängig. Auch eine anders geartete Abhängigkeit ist nicht erkennbar. Obwohl der BF seine Lebensgefährtin bereits seit dem Jahr 2019 kennt (VH S. 4), wurde im Verfahren zu Zl. W123 2148820-2/20E, welches mit Erkenntnis vom 05.09.2022 rechtskräftig abgeschlossen wurde, keine Beziehung des BF festgestellt. Sohin ist anzunehmen, dass die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin keine besondere Intensität aufweist, wenn im Verfahren zu Zl. W123 2148820-2 gar keine Beziehung festgestellt werden konnte. Ferner deutet der Umstand, dass der BF nach wie vor nicht bei seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, darauf hin, dass keine besondere Intensität der Beziehung vorliegt. Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb der BF nach wie vor keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin führt, wenn es sich tatsächlich um eine Beziehung besonderer Intensität handeln sollte. Zur Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese von einem potentiellen Arbeitgeber stammt, bei dessen Ehegattin der BF nach eigenen Angaben (VH, S. 7) in einem Lokal illegal beschäftigt wurde und „beim Tellerwaschen von der Polizei festgenommen“ wurde. Dass der BF sonst über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Gesundheitszustand des BF konnte aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden (Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX vom 18.04.2023 (AS 245) und vom 08.05.2023, psychologisches Gutachten der Gesundheitspsychologin XXXX vom 11.07.2022 (AS 247ff), Medikamentenliste vom 31.01.2023).Der Gesundheitszustand des BF konnte aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden (Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 18.04.2023 (AS 245) und vom 08.05.2023, psychologisches Gutachten der Gesundheitspsychologin römisch 40 vom 11.07.2022 (AS 247ff), Medikamentenliste vom 31.01.2023). Die Kontaktaufnahme mit XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Informationsschreiben vom 08.01.2024, Patientenkarte des BF).Die Kontaktaufnahme mit römisch 40 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Informationsschreiben vom 08.01.2024, Patientenkarte des BF). Die Rechtsvertretung des BF gab am 16.05.2023 bekannt, dass der BF am 14.07.2023 einen Termin bei einem Psychiater bezüglich des Beginns einer Therapie vereinbart habe (AS 293). Offenkundig hat der BF diesen Termin nicht wahrgenommen, da er diesen Termin auch auf Frage des erkennenden Richters, ob der BF in den letzten Monaten einen Facharzt aufgesucht habe, nicht angab (VH S. 7). Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.11.
- Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Einstellungszusage vom 18.10.2023 (AS 399), Empfehlungsschreiben des XXXX Vereins vom 02.10.2023 (AS 403)).Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.11.
- Die Feststellungen zu den Integrationsleistungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Einstellungszusage vom 18.10.2023 (AS 399), Empfehlungsschreiben des römisch 40 Vereins vom 02.10.2023 (AS 403)). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug. Seine Sprachkenntnisse konnten aufgrund seiner Angaben im Verfahren (VH S. 7) festgestellt werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seinen Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass dem Vorbringen des BF im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich oder eine völlige Neubewertung notwendig macht, nicht hervorgeht, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, Zl. I421 2148820-3/2E. Bereits darin wurde festgehalten, dass kein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Erkenntnis vom 05.09.2022 vorliegt und sind auch seit dem 20.03.2023 keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass nunmehr von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist.Dass dem Vorbringen des BF im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich oder eine völlige Neubewertung notwendig macht, nicht hervorgeht, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2023, Zl. I421 2148820-3/2E. Bereits darin wurde festgehalten, dass kein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum Erkenntnis vom 05.09.2022 vorliegt und sind auch seit dem 20.03.2023 keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass nunmehr von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist. Der BF verfügte bereits in den Vorverfahren nur über geringe Deutschkenntnisse und war strafgerichtlich unbescholten. Auch der Gesundheitszustand des BF und die einzunehmenden Medikamente wurden bereits berücksichtigt. Der BF nimmt nach wie vor keine Therapiemöglichkeiten in Anspruch, sondern nimmt ausschließlich Medikamente ein. Es haben sich keine Diagnosen oder notwendigen Behandlungen ergeben, welche in den bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten bzw. welche nunmehr eine ganz andere Gewichtung der privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet aufzeigen würden. Zwar geht der BF nunmehr einer Erwerbstätigkeit als Zeitungsverkäufer nach, doch ist angesichts des Umstandes, dass der BF diesen Schritt während einer aufrechten Ausreiseverpflichtung setzte, keine maßgebliche Änderung zu erblicken. Im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ist – in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 20.03.2023 – auszuführen, dass zu berücksichtigen ist, dass er diese in Kenntnis der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung begründet hat. Auch wenn darüber hinaus die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes des BF notwendigerweise eine – im übrigen nur geringe - Änderung erfuhr, ist festzuhalten, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts des BF in Österreich und seiner Erwerbstätigkeit wurden keine maßgeblichen integrativen Aspekte und Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Unverändert liegen keine besonderen familiären Bindungen vor. Der BF hat selbst ausgeführt, bis vor wenigen Monaten in seiner Unterkunft für Asylwerber – und nicht bei seiner „Freundin“ genächtigt zu haben (VH, S. 9). Nunmehr, seit seiner Entlassung aus dieser Unterkunft ist er bei einem Landsmann, einem „Bruder“ aus Sierra Leone gemeldet. Im Gegensatz dazu verfügt der BF unverändert über engste familiäre Bindungen in der Heimat (Mutter, mj. Sohn, Geschwister). 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr ins Herkunftsland: Der Umstand, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr droht, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich beim BF um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung handelt. Er gab selbst an, nach wie vor über Angehörige im Herkunftsland zu verfügen, mit welchen er in Kontakt steht. Dadurch bestünde auch die Möglichkeit, bei anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von diesen zumindest kurzzeitig Unterstützung zu erhalten. Dass diese Angehörigen – wie im Schreiben vom 19.09.2022 behauptet, alle „nach Südafrika ausgewandert wären“, stimmt nicht, wobei der BF nicht in der Lage war aufzuklären, wer dieses Schreiben überhaupt verfasst haben könnte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2022, W123 2148820-2/20E, wurde zuletzt der Asylantrag des BF bereits rechtskräftig abgewiesen und hat sich keine asylrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsland ergeben. Die Kosten und die Verfügbarkeit der Medikamente des BF im Herkunftsland ergeben sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 (AS 324). Dass eine ambulante psychologische Therapie für den BF im Herkunftsland nicht möglich ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 (AS 324). Die Behandlung des BF besteht – wie bereits festgestellt – aktuell aus der Einnahme unterschiedlicher Medikamente gegen seine psychischen Probleme und Schlafstörungen. Bereits am 11.07.2022 wurde dem BF im Rahmen eines psychologischen Gutachtens der Gesundheitspsychologin XXXX empfohlen, eine Psychotherapie im Ausmaß von 50 Stunden und eine Wiedervorstellung in einem Jahr empfohlen. Wie festgestellt hat der BF seither keine Therapie begonnen und auch seinen Allgemeinmediziner zuletzt im Mai 2023 aufgesucht. Trotz Ankündigung durch die Rechtsvertretung des BF kam es zu keinem Termin bei einem Psychiater und gab der BF dennoch in der Verhandlung an, dass es ihm aktuell gut gehe (VH S. 2). Bereits am 11.07.2022 wurde dem BF im Rahmen eines psychologischen Gutachtens der Gesundheitspsychologin römisch 40 empfohlen, eine Psychotherapie im Ausmaß von 50 Stunden und eine Wiedervorstellung in einem Jahr empfohlen. Wie festgestellt hat der BF seither keine Therapie begonnen und auch seinen Allgemeinmediziner zuletzt im Mai 2023 aufgesucht. Trotz Ankündigung durch die Rechtsvertretung des BF kam es zu keinem Termin bei einem Psychiater und gab der BF dennoch in der Verhandlung an, dass es ihm aktuell gut gehe (VH S. 2). Daraus lässt sich zweifellos schließen, dass die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Psychotherapie im Herkunftsland keinen negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand des BF hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er die Möglichkeit einer Psychotherapie bereits in Österreich, wo er eine Behandlung in Anspruch nehmen hätte können, nicht nutzte. Im Hinblick auf die Medikamente des BF, welche er aktuell einnimmt, ist auszuführen, dass jenes Medikament, welches der BF zur Behandlung seiner wahnhaften Störung angewendet wird (Zyprexa, Quelle: https://www.apotheken-umschau.de/medikamente/beipackzettel/zyprexa-10-mg-ueberzogene-tabletten-1155762.html, abgerufen am 18.01.2024) im Herkunftsland erhältlich ist. Bei den im Herkunftsland nicht erhältlichen Medikamenten handelt es sich lediglich um Schlafmittel bzw. Medikamente gegen Unruhe (Quelle: Zoldem® - GL Pharma (gl-pharma.com), PRAXITEN Tabletten - Beipackzettel | Apotheken Umschau (apotheken-umschau.de), DOMINAL forte 80 mg Filmtabletten - Beipackzettel | Apotheken Umschau (apotheken-umschau.de), alle abgerufen am 18.01.2024). Wenngleich der BF behauptet, dass Zoldem (Schlafmittel) das für ihn wichtigste Medikament sei (VH S. 9), ist auszuführen, dass angesichts des Umstandes, dass sogar ein Medikament gegen wahnhafte Störungen und Schizophrenie (Zyprexa) in Sierra Leone erhältlich ist, jedenfalls anzunehmen ist, dass auch Schlafmittel im Herkunftsland angeboten werden und somit ein vergleichbares Schlafmedikament wie jenes, welches der BF aktuell einnimmt, im Herkunftsland verfügbar ist. Bei einem Medikament gegen Schizophrenie handelt es sich um ein weitaus spezielleres Medikament als eines gegen Schlafstörungen. Sohin ist jedenfalls anzunehmen, dass der BF im Herkunftsland seine Schlafstörungen mit einem alternativen Medikament behandeln könnte, mag dieses auch nicht vom Namen und der exakten Zusammensetzung nicht den vor Jahren in Österreich verschriebenen Medikamenten entsprechen, um deren Wirkung und Einnahme sich ohnedies niemand kümmert. Der BF schildert in der Beschwerdeverhandlung zu seiner kaum vorhandenen medizinischen Betreuung, dass er „keine Medikamentenschachteln erhält“, er vielmehr vor 6 Monaten einen „Sack mit Medikamenten“ bekommen habe, aus dem er sich scheinbar nach eigenem Gutdünken bedient hat. Später habe er „nochmals so ein Sackerl bekommen“, aber die darin scheinbar vermengten Medikamente seien „längst aufgebraucht“. Dass die solcherart beschriebene medizinische Betreuung zu keiner massiven Verschlechterung geführt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF selbst in der Verhandlung, befragt nach seiner gesundheitlichen Verfassung („Ich danke Gott, es geht mir gut“). Dass eine solche Behandlung nicht auch im Herkunftsstaat, wo der BF keine Sprachbarriere vorfindet und zumindest Beipackzettel lesen kann, möglich wäre, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Sohin ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nicht alle Medikamente des BF im Herkunftsland erhältlich sind, die Gefahr der Beeinträchtigung seiner Gesundheit, zumal er die nicht erhältlichen Medikamente jedenfalls ersetzen könnte. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.
- Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.3.2.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06;
- Oktober 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- Oktober 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.03.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06;
- Oktober 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- Oktober 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). 3.2.
- Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979). 3.2.
- Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- Juni 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR
- März 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR
- Oktober 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH
- Januar 2006, 2002/20/0423;
- Juni 2006, 2003/01/0600;
- Januar 2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der (im Inland verbleibenden) Familie zu beachten sind (VwGH
- Dezember 2011, 2009/18/0023). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR
- März 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR
- Oktober 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH
- Januar 2006, 2002/20/0423;
- Juni 2006, 2003/01/0600;
- Januar 2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047 aus 2003,, 15.744 aus 2000,). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr: Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der (im Inland verbleibenden) Familie zu beachten sind (VwGH
- Dezember 2011, 2009/18/0023). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR
- Juni 2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR
- Juni 2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Au