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{'item': 'W228 2282590-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 18a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW228 2282590-1 Spruch, W228 2282590-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.09.2023 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) festgestellt, dass die Selbstversicherung von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2005, mit 30.04.2023 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei. Es bestehe infolge des Autismus weiterhin ein Pflegebedarf, aber die Arbeitskraft des versorgenden Elternteils werde

der aktuellen klinischen Erhebung nicht mehr überwiegend beansprucht. Die Selbstversicherung sei daher mit 30.04.2023 zu beenden gewesen.Mit Bescheid vom 13.09.2023 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) festgestellt, dass die Selbstversicherung von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 2005, mit 30.04.2023 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei. Es bestehe infolge des Autismus weiterhin ein Pflegebedarf, aber die Arbeitskraft des versorgenden Elternteils werde

der aktuellen klinischen Erhebung nicht mehr überwiegend beansprucht. Die Selbstversicherung sei daher mit 30.04.2023 zu beenden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 20.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung fehle, sondern lediglich der Gesetzestext zitiert werde. Die Feststellung, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr überwiegend beansprucht werde, sei unrichtig. Tatsächlich sei der Sohn der Beschwerdeführerin allein nicht lebensfähig. Die Beschwerdeführerin müsse sämtliche Vorbereitungshandlungen treffen und nächtliche Betreuung gewährleisten. Es müsse stets für den Sohn vorgedacht werden, beispielsweise bei witterungsbedingten Änderungen des Gewandes. Es müsse alles für ihn vorbereitet werden. Es habe sich an seinem Zustand nichts geändert. Soweit im Gutachten vom 10.07.2023 ausgeführt werde, dass mit einer Besserung der Behinderung im Zeitraum von 36 Monaten zu rechnen sei, so sei dies unrichtig. Im Gutachten werde nicht ausgeführt, in welcher Weise sich der Zustand überhaupt verbessern könnte. Folgerichtig werde im Gutachten auch ausgeführt, dass keinerlei wesentliche Besserung gegenüber dem Vorgutachten bestehe, sodass allein auch aufgrund dieser Tatsache die Leistung zu Unrecht aberkannt worden sei. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 12.12.2023, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.12.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an frühkindlichem Autismus. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn XXXX , geb. XXXX 2005, seit 01.01.2014 erhöhte Familienbeihilfe.Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 2005, seit 01.01.2014 erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin ist im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden selbständig als Physiotherapeutin tätig. Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 30.04.2023 endet, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei; infolge des Autismus bestehe weiterhin ein Pflegebedarf, aber die Arbeitskraft des versorgenden Elternteils werde

der aktuellen klinischen Erhebung nicht mehr überwiegend beansprucht.Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 30.04.2023 endet, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei; infolge des Autismus bestehe weiterhin ein Pflegebedarf, aber die Arbeitskraft des versorgenden Elternteils werde

der aktuellen klinischen Erhebung nicht mehr überwiegend beansprucht. Die chefärztliche Stellungnahme vom 11.08.2023 beruht auf dem ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a

ASVG (Nachuntersuchung) vom 10.07.2023 (Untersuchung am 29.06.2023).Die chefärztliche Stellungnahme vom 11.08.2023 beruht auf dem ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG (Nachuntersuchung) vom 10.07.2023 (Untersuchung am 29.06.2023). Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, traf die belangte Behörde nicht.

  1. Beweiswürdigung: Die Diagnose betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der Familienbeihilfedatenbank und ist ebenfalls unstrittig. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden selbständig als Physiotherapeutin tätig ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 16.12.
  2. Die Feststellung, wonach die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 30.04.2023 endet, auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023 beruht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Das ärztliche Gesamtgutachten vom 10.07.2023 liegt im Akt ein. Dass die chefärztliche Stellungnahme vom 11.08.2023 auf diesem Gesamtgutachten beruht, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 04.12.
  3. Das Fehlen von Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, steht aufgrund der Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 18a

ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Paragraph 18 a, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird

§ 18aAbs. 3 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird

Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Betreffend das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert. Voraussetzung ist, auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des § 18a Abs. 3 ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt (vgl. VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Betreffend das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert. Voraussetzung ist, auch für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG ausdrücklich genannten Situationen, dass der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf des Kindes dem einer „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art gleichkommt vergleiche VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob der Sohn der Beschwerdeführerin weiterhin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, zu treffen. Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 30.04.2023 endet, auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei; infolge des Autismus weiterhin ein Pflegebedarf bestehe, aber die Arbeitskraft des versorgenden Elternteils

der aktuellen klinischen Erhebung nicht mehr überwiegend beansprucht werde. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht.Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 30.04.2023 endet, auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei; infolge des Autismus weiterhin ein Pflegebedarf bestehe, aber die Arbeitskraft des versorgenden Elternteils

der aktuellen klinischen Erhebung nicht mehr überwiegend beansprucht werde. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht. Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063). Zum ärztlichen Gesamtgutachten vom 10.07.2023, auf welchem die Einschätzung in der chefärztlichen Stellungnahme beruht, ist auszuführen, dass sich aus diesem Gutachten keineswegs ergibt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf. In diesem Gutachten wird auf Seite 5 in der ärztlichen Beurteilung unter anderem ausgeführt, dass die Behinderung nach wie vor dahingehend bestehe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Alltagsleben Anweisungen benötige, dass das Gewand vorbereitet werden und das Brot geschnitten werden müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass der Sohn zwar selbständig in die Dusche gehe und sich abtrockne, er sich jedoch nicht selbständig waschen könne und auch die Zähne nachgeputzt werden müssten. Bei der Verrichtung der Notdurft sei bei der Reinigung Hilfe notwendig. All diese Ausführungen im Gutachten deuten sehr wohl darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass auf Seite 7 des Gutachtens vom 10.07.2023 eindeutig bejaht wird, dass ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist. Auch wird der Umstand, dass gegenüber dem Vorgutachten eine wesentliche Besserung bestehe, eindeutig verneint. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wieso in der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023 dennoch der Schluss gezogen wird, dass die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei.In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass auf Seite 7 des Gutachtens vom 10.07.2023 eindeutig bejaht wird, dass ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist. Auch wird der Umstand, dass gegenüber dem Vorgutachten eine wesentliche Besserung bestehe, eindeutig verneint. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wieso in der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2023 dennoch der Schluss gezogen wird, dass die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht mehr gerechtfertigt sei. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2282590.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.