RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW239 2273042-1 Spruch, W239 2273042-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, brachte am 21.04.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ein. Die persönliche Vorsprache fand am 26.07.2021 statt.
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, brachte am 21.04.2021 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ein. Die persönliche Vorsprache fand am 26.07.2021 statt. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.02.2021, rechtskräftig seit 16.02.2021, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Vorgebracht wurde, die Bezugsperson sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.02.2021, rechtskräftig seit 16.02.2021, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Vorgebracht wurde, die Bezugsperson sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 10.03.2023 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des ÖGK Istanbul vom 10.03.2023 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung, eine Mitarbeiterin vom Österreichischen Roten Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, am 06.04.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des ÖGK Istanbul vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung am 09.05.2023 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
- Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung am 09.05.2023 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.
- Die Vorlage des Verwaltungsaktes langte am 06.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 11.01.2024 gab die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum bekannt, von der Beschwerdeführerin mit der rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt worden zu sein. Es werde ersucht, den Wechsel des Vollmachtsverhältnisses zur Kenntnis zu nehmen und zukünftige Zustellungen zu Handen der Kanzlei vorzunehmen. Gleichzeitig heißt es in dem Schreiben: „Es wird hiermit die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 11.01.2024 ihre zuvor erhobene Beschwerde zurückgezogen und damit einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Konkrete Hinweise auf Willensmängel bei der Abgabe der Erklärung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Wortlaut der Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 11.01.
- Dass die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Erklärung etwa an Willensmängeln gelitten hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und es ergaben sich auch sonst keine konkreten Hinweise darauf. Im Gegenteil wurde die Zurückziehung der Beschwerde durch den nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, was darauf schließend lässt, dass zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hat.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im konkreten Fall das Verfahren einzustellen ist, wird die Rechtssache somit durch Beschluss erledigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im konkreten Fall das Verfahren einzustellen ist, wird die Rechtssache somit durch Beschluss erledigt. Zu A) Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., § 7 VwGVG, K 5 ff.).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Beschwerdeverzicht kommt erst nach Erlassung des Bescheides (durch Verkündung oder Zustellung) in Betracht. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [bzw. Beschwerde] zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung [bzw. Beschwerde] zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Im gegenständlichen Fall brachte die Beschwerdeführerin am 11.01.2024 - nach Erlassung des Bescheides durch das ÖGK Istanbul und nach der Einbringung einer Beschwerde - durch ihre nunmehrige Vertretung unmissverständlich zum Ausdruck, ihre Beschwerde hiermit zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren zuerst durch eine Mitarbeiterin vom Österreichischen Roten Kreuz, Suchdienst und Familienzusammenführung, vertreten, welche die Beschwerde eingebracht hatte, und wechselte in weiterer Folge ihre Vertretung auf die nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, sodass insgesamt davon ausgegangen werden darf, dass mit der Mandantin umfassende Aufklärungsgespräche geführt wurden und sie sich daher der Tragweite des Verzichtes bewusst war. Der Beschwerdeverzicht vom 11.01.2024 ist unwiderruflich, sodass mit der Abgabe der Verzichtserklärung einer Sachentscheidung über die zuvor eingebrachte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2273042.1.00