RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW239 2283744-1 Spruch, W239 2283744-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut Ergebnis der VIS-Abfrage verfügte die Beschwerdeführerin über ein am 16.02.2023 von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 12.03.2023 bis 07.04.
- Bereits in der Erstbefragung am 24.04.2023 wurde als sachdienlicher Hinweis notiert: „Mein Lebensgefährte XXXX ist seit 20 Jahren in Österreich wohnhaft. Er wohnt in der XXXX . Ich wohne bereits bei ihm und möchte dort auch weiter wohnen.“Bereits in der Erstbefragung am 24.04.2023 wurde als sachdienlicher Hinweis notiert: „Mein Lebensgefährte römisch 40 ist seit 20 Jahren in Österreich wohnhaft. Er wohnt in der römisch 40 . Ich wohne bereits bei ihm und möchte dort auch weiter wohnen.“
- Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der VIS-Abfrage richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.04.2023 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO durch Verfristung zu, sodass die Zuständigkeit seit 27.06.2023 bei Italien liegt; das entsprechende Schreiben des BFA an Italien erging am 14.07.2023.
- Aufgrund des vorliegenden Ergebnisses der VIS-Abfrage richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.04.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO durch Verfristung zu, sodass die Zuständigkeit seit 27.06.2023 bei Italien liegt; das entsprechende Schreiben des BFA an Italien erging am 14.07.
- Am selben Tag (14.07.2023) setzte das BFA Italien davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin flüchtig sei und sich die Überstellungsfrist dadurch verlängere („The applicant absconded – therefore an extension of the transfer time-limit to 18 months is requested accordung to article 29.2“).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.12.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.12.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hinsichtlich der vom BFA angenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist wurde Folgendes vorgebracht: „(…) Sie lebt seit 07.07.2023 durchgehend in der ehelichen Wohnung an der Adresse XXXX . (…) Zur Verlängerung der Überstellungsfrist ist auszuführen, dass die BF sich bis 07.07.2023 in Betreuungseinrichtungen der BBU befand, da ihr jedoch Abwesenheiten an den Wochenenden, um ihren Mann in Wien zu besuchen, nicht weiter gestattet wurden, hat sie nach Ankündigung in der Betreuungseinrichtung der BBU in XXXX , das Quartier verlassen, um zu ihrem Mann nach Wien zu ziehen, wo sie seit 19.07.2023 gemeldet ist. Die BF hätte sich bereits eher angemeldet, jedoch gab es beim Magistratischen Bezirksamt zunächst Probleme bei der Anmeldung, da die grüne Verfahrenskarte nicht als behördlicher Lichtbildausweis akzeptiert wurde. Nur aufgrund der Beharrlichkeit ihres Ehemannes war eine behördliche Meldung in der Folge doch möglich. Das BFA legte der BF am 28.07.2023 eine behördliche Meldeverpflichtung auf, welcher die BF ab 30.07.2023 auch regelmäßig nachkam (siehe beschwerdegegenständlichen Bescheid S. 4). Die Frage, ob der Tatbestand „flüchtig“ iSv Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erfüllt ist, ist nach der Judikatur des EuGH zu interpretieren:Hinsichtlich der vom BFA angenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist wurde Folgendes vorgebracht: „(…) Sie lebt seit 07.07.2023 durchgehend in der ehelichen Wohnung an der Adresse römisch 40 . (…) Zur Verlängerung der Überstellungsfrist ist auszuführen, dass die BF sich bis 07.07.2023 in Betreuungseinrichtungen der BBU befand, da ihr jedoch Abwesenheiten an den Wochenenden, um ihren Mann in Wien zu besuchen, nicht weiter gestattet wurden, hat sie nach Ankündigung in der Betreuungseinrichtung der BBU in römisch 40 , das Quartier verlassen, um zu ihrem Mann nach Wien zu ziehen, wo sie seit 19.07.2023 gemeldet ist. Die BF hätte sich bereits eher angemeldet, jedoch gab es beim Magistratischen Bezirksamt zunächst Probleme bei der Anmeldung, da die grüne Verfahrenskarte nicht als behördlicher Lichtbildausweis akzeptiert wurde. Nur aufgrund der Beharrlichkeit ihres Ehemannes war eine behördliche Meldung in der Folge doch möglich. Das BFA legte der BF am 28.07.2023 eine behördliche Meldeverpflichtung auf, welcher die BF ab 30.07.2023 auch regelmäßig nachkam (siehe beschwerdegegenständlichen Bescheid S. 4). Die Frage, ob der Tatbestand „flüchtig“ iSv Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 Dublin-III-VO erfüllt ist, ist nach der Judikatur des EuGH zu interpretieren: Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17).Nach Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17). Die BF konnte in ihrer Einvernahme vor dem BFA und durch ihr Verhalten, indem sie der Meldeverpflichtung Folge leistete, darlegen, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, sich einer Überstellung und dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Der belangten Behörde war zudem bekannt, dass die BF einen Ehemann in Österreich hat und wo dieser wohnhaft ist. Die BF war daher zu keiner Zeit flüchtig und für die Behörden jederzeit greifbar.“
- Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 04.01.
- Im Zuge von seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungen zum möglichen Ablauf bzw. zur möglichen Verlängerung der Überstellungsfrist wurde den Parteien am 10.01.2024 ein Parteiengehör übermittelt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche zum vorläufigen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde das BFA aufgefordert, darzulegen, aus welchen konkreten Überlegungen es davon ausging, die Beschwerdeführerin sei „flüchtig“ (gewesen). Weder die Beschwerdeführerin, noch das BFA brachten bis dato eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, war in Besitz eines am 16.02.2023 von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau ausgestellten Schengen-Visum Typ C, gültig von 12.03.2023 bis 07.04.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.04.2023 war dieses Visum somit seit weniger als sechs Monaten abgelaufen; sie konnte aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und hat dieses zwischenzeitlich nicht wieder verlassen. Das BFA richtete am 26.04.2023 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Die Zustimmung der italienischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erfolgte durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 27.06.2023 auf Italien über.Das BFA richtete am 26.04.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Die Zustimmung der italienischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO erfolgte durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 27.06.2023 auf Italien über. Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten.Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es fand auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO statt; die Beschwerdeführerin war nicht „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung, zumal sie sich den nationalen Behörden nicht gezielt entzog, um die Überstellung zu vereiteln. Das vom BFA an Italien gesendete Aussetzungsschreiben vom 14.07.2023 erfolgte zu Unrecht.Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es fand auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO statt; die Beschwerdeführerin war nicht „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung, zumal sie sich den nationalen Behörden nicht gezielt entzog, um die Überstellung zu vereiteln. Das vom BFA an Italien gesendete Aussetzungsschreiben vom 14.07.2023 erfolgte zu Unrecht. Die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich hat stattgefunden.Die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich hat stattgefunden.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau ausgestellten Visums der Beschwerdeführerin basieren auf dem Ergebnis der VIS-Abfrage. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur Zustimmung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; daraus ist ersichtlich, dass die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 27.06.2023 auf Italien überging. Dass die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten überstellt wurde, ist evident; sie befindet sich nach wie vor im Bundesgebiet.Dass die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten überstellt wurde, ist evident; sie befindet sich nach wie vor im Bundesgebiet. Dass das Verfahren nicht ausgesetzt wurde und auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO stattfand, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO (ex lege Unterbrechung der sechsmonatigen Frist) jedenfalls nicht zum Tragen kommt. Aber auch die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO normierten Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist sind gegenständlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war unstrittig niemals inhaftiert. Entgegen der Ansicht des BFA war die Beschwerdeführerin auch niemals „flüchtig“. Zwar lässt sich dem eingeholten ZMR-Auszug eindeutig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 11.07.2023 und dem 18.07.2023 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, doch reicht dieser Umstand im konkreten Fall nicht aus, um davon ausgehen zu dürfen, die Beschwerdeführerin hätte sich gezielt den Behörden entziehen und dadurch ihre Überstellung vereiteln wollen. Im Gegenteil nannte sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich bei der Erstbefragung, bereits die genaue Adresse von XXXX und gab dezidiert an, dort leben zu wollen. In weiterer Folge war sie in einem Betreuungsquartier des Bundes untergebracht, doch lässt sich dem Akt zweifelsfrei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitraum bestrebt war, zumindest an den Wochenenden bei XXXX an der eben genannten Adresse zu übernachten. Diesbezügliche Verstöße gegen die Hausordnung des Betreuungsquartiers bzw. Verwarnungen der Beschwerdeführerin sind aktenkundig; ebenso wurde ein Anruf des XXXX betreffend die Thematik dokumentiert (AS 73). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Beschwerdeführerin - wie dokumentiert - immer wieder gegen die Regeln der Betreuungseinrichtung verstieß und teilweise respektloses Verhalten gegenüber den dortigen Mitarbeitern zeigte und ist dies auch keineswegs zu verharmlosen bzw. zu dulden, doch kommt es im gegenständlichen Verfahren einzig auf die Frage an, ob sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezielt den Behörden entziehen und dadurch ihre Überstellung vereiteln wollte. Dies ist zu verneinen, zumal dem BFA - angesichts der von der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung genannten Adresse des XXXX und angesichts der dokumentierten Vorkommnisse - im konkreten Fall bekannt sein musste, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt. Sich somit alleine auf den ZMR-Auszug zu stützen und weitere aktenkundige Hinweise auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gänzlich außer Betracht zu lassen, greift gegenständlich zu kurz. Von der dem BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern, machte das BFA keinen Gebrauch. Dass das BFA etwa im Zeitraum zwischen dem 11.07.2023 und dem 18.07.2023 (erfolglos) versucht hätte, die Beschwerdeführerin an der Adresse des XXXX zu erreichen, wurde weder seitens des BFA vorgebracht noch gibt es dafür sonst irgendwelche Hinweise. Von daher ist im Ergebnis in einer Zusammenschau der konkreten Umstände des Einzelfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht „flüchtig“ war und das vom BFA an Italien gesendete Aussetzungsschreiben vom 14.07.2023 zu Unrecht erfolgte.Dass das Verfahren nicht ausgesetzt wurde und auch keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO stattfand, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass Artikel 29, Absatz 3, Dublin-III-VO (ex lege Unterbrechung der sechsmonatigen Frist) jedenfalls nicht zum Tragen kommt. Aber auch die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO normierten Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist sind gegenständlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin war unstrittig niemals inhaftiert. Entgegen der Ansicht des BFA war die Beschwerdeführerin auch niemals „flüchtig“. Zwar lässt sich dem eingeholten ZMR-Auszug eindeutig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 11.07.2023 und dem 18.07.2023 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, doch reicht dieser Umstand im konkreten Fall nicht aus, um davon ausgehen zu dürfen, die Beschwerdeführerin hätte sich gezielt den Behörden entziehen und dadurch ihre Überstellung vereiteln wollen. Im Gegenteil nannte sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, nämlich bei der Erstbefragung, bereits die genaue Adresse von römisch 40 und gab dezidiert an, dort leben zu wollen. In weiterer Folge war sie in einem Betreuungsquartier des Bundes untergebracht, doch lässt sich dem Akt zweifelsfrei entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitraum bestrebt war, zumindest an den Wochenenden bei römisch 40 an der eben genannten Adresse zu übernachten. Diesbezügliche Verstöße gegen die Hausordnung des Betreuungsquartiers bzw. Verwarnungen der Beschwerdeführerin sind aktenkundig; ebenso wurde ein Anruf des römisch 40 betreffend die Thematik dokumentiert (AS 73). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Beschwerdeführerin - wie dokumentiert - immer wieder gegen die Regeln der Betreuungseinrichtung verstieß und teilweise respektloses Verhalten gegenüber den dortigen Mitarbeitern zeigte und ist dies auch keineswegs zu verharmlosen bzw. zu dulden, doch kommt es im gegenständlichen Verfahren einzig auf die Frage an, ob sich die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezielt den Behörden entziehen und dadurch ihre Überstellung vereiteln wollte. Dies ist zu verneinen, zumal dem BFA - angesichts der von der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung genannten Adresse des römisch 40 und angesichts der dokumentierten Vorkommnisse - im konkreten Fall bekannt sein musste, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt. Sich somit alleine auf den ZMR-Auszug zu stützen und weitere aktenkundige Hinweise auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gänzlich außer Betracht zu lassen, greift gegenständlich zu kurz. Von der dem BFA seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern, machte das BFA keinen Gebrauch. Dass das BFA etwa im Zeitraum zwischen dem 11.07.2023 und dem 18.07.2023 (erfolglos) versucht hätte, die Beschwerdeführerin an der Adresse des römisch 40 zu erreichen, wurde weder seitens des BFA vorgebracht noch gibt es dafür sonst irgendwelche Hinweise. Von daher ist im Ergebnis in einer Zusammenschau der konkreten Umstände des Einzelfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht „flüchtig“ war und das vom BFA an Italien gesendete Aussetzungsschreiben vom 14.07.2023 zu Unrecht erfolgte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.04.2023 in Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, von der italienischen Vertretungsbehörde in Moskau ausgestellten Schengen-Visum Typ C war, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und sie dieses zwischenzeitlich nicht wieder verlassen hatte, zutreffend davon ausgegangen, dass Italien für die Aufnahme der Beschwerdeführerin zuständig ist. In der Folge wurde seitens des BFA am 26.04.2023 fristgerecht gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO innerhalb der dreimonatigen Frist ab Antragstellung ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an Italien gestellt. Die Zustimmung der italienischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 27.06.2023 auf Italien über.In der Folge wurde seitens des BFA am 26.04.2023 fristgerecht gemäß Artikel 21, Absatz eins, Dublin-III-VO innerhalb der dreimonatigen Frist ab Antragstellung ein Aufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO an Italien gestellt. Die Zustimmung der italienischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO und es ging damit die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 27.06.2023 auf Italien über. Da die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung seit 27.06.2023 auf Italien übergegangen war, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 27.12.2023.Da die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung seit 27.06.2023 auf Italien übergegangen war, endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO nach sechs Monaten mit Ablauf des 27.12.2023. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt.Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt. Der EuGH hat mit Erkenntnis vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo, zur Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO festgehalten, dass ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung [ist], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“Der EuGH hat mit Erkenntnis vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo, zur Auslegung von Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO festgehalten, dass ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung [ist], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“ Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, da sie nicht die Absicht hatte, sich den Behörden zu entziehen. Sie hatte sich zwar aus dem Quartier der Bundesbetreuung, wo sie untergebracht und bis zum 10.07.2023 auch gemeldet war, entfernt, die Behörden mussten aber anhand konkret dokumentierter Umstände davon ausgehen, dass sie sich in Folge an der Adresse des XXXX aufhielt, die sie bereits bei der Erstbefragung den Behörden gegenüber bekannt gegeben hatte und an der sie seit 19.07.2023 auch gemeldet war bzw. bis dato ist.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht „flüchtig“ im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO, da sie nicht die Absicht hatte, sich den Behörden zu entziehen. Sie hatte sich zwar aus dem Quartier der Bundesbetreuung, wo sie untergebracht und bis zum 10.07.2023 auch gemeldet war, entfernt, die Behörden mussten aber anhand konkret dokumentierter Umstände davon ausgehen, dass sie sich in Folge an der Adresse des römisch 40 aufhielt, die sie bereits bei der Erstbefragung den Behörden gegenüber bekannt gegeben hatte und an der sie seit 19.07.2023 auch gemeldet war bzw. bis dato ist. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährten Parteiengehör hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die in den gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewährten Parteiengehör hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2283744.1.00