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{'item': 'W252 2246156-1'}

Obsah (5)Art 15§ 17§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW252 2246156-1 Spruch, W252 2246156-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 15

Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis h genannten Informationen. Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche

Art 15

Abs 1 lit g DSGVO Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen. Art 15 Abs 3 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, im Sinne einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion, zur Verfügung stellt.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Litera a bis h genannten Informationen. Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche

Artikel 15

, Absatz eins, Litera g, DSGVO Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, im Sinne einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion, zur Verfügung stellt. Art 15 Abs 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“. Art 15 DSGVO kann aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs 1 vorgesehene gewährt. Es gibt im Rahmen der Auskunft somit kein generelles Recht Kopien ganzer Dokumente zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, kann sich allerdings die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl in diesem Sinne EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31 f; 41, 45).Artikel 15, Absatz 3, DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“. Artikel 15, DSGVO kann aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3, Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Absatz eins, vorgesehene gewährt. Es gibt im Rahmen der Auskunft somit kein generelles Recht Kopien ganzer Dokumente zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, kann sich allerdings die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten vergleiche in diesem Sinne EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31 f; 41, 45). 3.

  1. Für den konkreten Fall bedeutet das: Der BF machte in seiner Bescheidbeschwerde geltend, dass die MP in ihrer Auskunft nicht sämtliche Informationen über die Herkunft der Daten erteilt habe. Außerdem habe die MP einige Unterlagen, wie einen weiteren Grundbuchsauszug, einen Firmenbuchauszug, die Kommunikation zwischen BF und MP, BF und seiner Vermieterin und MP und der Vermieterin nicht in Kopie übermittelt, wodurch die Auskunft mangelhaft sei. Im Übrigen sei die Auskunft vollständig (vgl die Bescheidbeschwerde vom 30.08.2021, S 2 ff; OZ 1, S 172 ff; sowie die Stellungnahme des BF vom 11.08.2023; OZ 9).Der BF machte in seiner Bescheidbeschwerde geltend, dass die MP in ihrer Auskunft nicht sämtliche Informationen über die Herkunft der Daten erteilt habe. Außerdem habe die MP einige Unterlagen, wie einen weiteren Grundbuchsauszug, einen Firmenbuchauszug, die Kommunikation zwischen BF und MP, BF und seiner Vermieterin und MP und der Vermieterin nicht in Kopie übermittelt, wodurch die Auskunft mangelhaft sei. Im Übrigen sei die Auskunft vollständig vergleiche die Bescheidbeschwerde vom 30.08.2021, S 2 ff; OZ 1, S 172 ff; sowie die Stellungnahme des BF vom 11.08.2023; OZ 9). 3.2.
  2. Zur Herkunft der Daten: Der BF konkretisierte sein Vorbringen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Auskunft über die Herkunft der Daten nicht näher. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist trotz seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.08.2023 nicht konkret und nur allgemein gehalten (OZ 9, S 2). Insbesondere gab er keine konkreten Daten an, deren Herkunft ihm unklar sei. Die MP hat in ihrer Auskunft vom 10.04.2020 die Herkunft der Daten des BF angegeben. Sie hat transparent und verständlich dargelegt, woher die einzelnen Daten stammen. Aufgrund der übersichtlichen Aufschlüsselung nach den einzelnen Quellen bzw Datenkategorien, ist klar ersichtlich, dass beispielsweise die Adress-, Liegenschafts- und Firmendaten des BF aus den öffentlich zugänglichen Büchern stammen (ZMR, Grundbuch, Firmenbuch), die E-Mailadresse bzw der E-Mail-Verkehr vom BF selbst und die Kautionsforderungen aus den Gerichtsakten stammen. Die Datenherkunft wurde somit eindeutig und transparent dargelegt. Es kamen auch sonst keine Daten hervor, deren Herkunft unklar blieb. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft liegt diesbezüglich nicht vor. 3.2.
  3. Zum Grundbuchsauszug der Liegenschaft in XXXX und dem Firmenbuchauszug der XXXX GmbH:3.2.
  4. Zum Grundbuchsauszug der Liegenschaft in römisch 40 und dem Firmenbuchauszug der römisch 40 GmbH: In seiner Bescheidbeschwerde beanstandete der BF unter anderem das Fehlen eines Grundbuchs- und eines Firmenbuchauszugs (OZ 1, S 173). Wie festgestellt, machte die MP in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2023 ergänzende Angaben zu den beiden Auszügen. Die Übermittlung einer Kopie erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Liegenschaft und ein Unternehmen des BF selbst handelt, im konkreten Fall nicht notwendig, da dem BF der Kontext dieser Daten bekannt ist und er deren Fehlen nicht mehr bemängelte (vgl OZ 9, S 1 f).Wie festgestellt, machte die MP in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2023 ergänzende Angaben zu den beiden Auszügen. Die Übermittlung einer Kopie erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Liegenschaft und ein Unternehmen des BF selbst handelt, im konkreten Fall nicht notwendig, da dem BF der Kontext dieser Daten bekannt ist und er deren Fehlen nicht mehr bemängelte vergleiche OZ 9, S 1 f). § 24 Abs 6 DSG, der

§ 17Vw

GVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (vgl dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 7). Dem Wortlaut des § 24 Abs 6 ist nicht zu entnehmen, dass diese Reaktion während des Verfahrens zwingend gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Insofern bleibt das Rechtsschutzinteresse des BF auch durch die gegenständlich erfolgte Übermittlung durch das Gericht im Rahmen des Parteiengehörs gewahrt (vgl in diesem Sinne Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 258 f).Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der

Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen vergleiche dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 7). Dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 6, ist nicht zu entnehmen, dass diese Reaktion während des Verfahrens zwingend gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Insofern bleibt das Rechtsschutzinteresse des BF auch durch die gegenständlich erfolgte Übermittlung durch das Gericht im Rahmen des Parteiengehörs gewahrt vergleiche in diesem Sinne Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 258 f). Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Auskunft ableitbar ist (siehe VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330). Diese Rechtsprechung hat der VwGH auf die geltende Rechtslage übertragen (siehe VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 24 ff).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Auskunft ableitbar ist (siehe VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330). Diese Rechtsprechung hat der VwGH auf die geltende Rechtslage übertragen (siehe VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 24 ff). Die MP hat im Verfahren ergänzende Angaben zu einem von ihr verarbeiteten Grunduch- und Firmenbuchauszug gemacht, welche dem BF übermittelt wurden (OZ 6; OZ 8). Das diesbezügliche Verfahrensziel der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde durch die Übermittlung dieser (fehlenden) Angaben erreicht. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft ist hinsichtlich dieser Unterlagen daher nicht mehr möglich. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung im Recht auf Auskunft – bzw eine verspätete Auskunft – ist nicht vom Beschwerderecht nach § 24 DSG iVm Art 15 DSGVO umfasst.Die MP hat im Verfahren ergänzende Angaben zu einem von ihr verarbeiteten Grunduch- und Firmenbuchauszug gemacht, welche dem BF übermittelt wurden (OZ 6; OZ 8). Das diesbezügliche Verfahrensziel der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde durch die Übermittlung dieser (fehlenden) Angaben erreicht. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft ist hinsichtlich dieser Unterlagen daher nicht mehr möglich. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung im Recht auf Auskunft – bzw eine verspätete Auskunft – ist nicht vom Beschwerderecht nach Paragraph 24, DSG in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO umfasst. Die Auskunft war daher diesbezüglich vollständig und der Beschwerde im Hinblick auf die beiden Auszüge nicht stattzugeben. 3.2.

  1. Zu den Kopien der von der MP verarbeiteten Kommunikation zwischen BF und seiner Vermieterin sowie BF und MP: Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte und oben unter Punkt II.3.
  2. dargestellt, ist das „Recht auf Kopie“ kein eigenständiges Recht. Die Herausgabe ganzer Dokumente ist somit grundsätzlich nicht von Recht auf Auskunft umfasst. Nur in Fällen, in denen der Kontext, in dem die Daten stehen von Bedeutung ist, kann es im Hinblick auf die leichte Verständlichkeit erforderlich sein, Auszüge aus Dokumenten oder gar ganze Dokumente in Kopie zu übermitteln (vgl EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 41).Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte und oben unter Punkt römisch zwei.3.
  3. dargestellt, ist das „Recht auf Kopie“ kein eigenständiges Recht. Die Herausgabe ganzer Dokumente ist somit grundsätzlich nicht von Recht auf Auskunft umfasst. Nur in Fällen, in denen der Kontext, in dem die Daten stehen von Bedeutung ist, kann es im Hinblick auf die leichte Verständlichkeit erforderlich sein, Auszüge aus Dokumenten oder gar ganze Dokumente in Kopie zu übermitteln vergleiche EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 41). Im konkret vorliegenden Fall ist eine Kopie der vom BF geforderten Unterlagen für die Verständlichkeit gerade nicht erforderlich. Dem BF ist der wesentliche Inhalt der von oder an ihn ergangenen Kommunikation jedenfalls bekannt. Für die Verständlichkeit der Auskunft, die die relevanten Daten der Gerichtsprozesse und Stammdaten des BF bereits enthält, ist es daher nicht erforderlich, dass die MP dem BF Kopien von E-Mails, die der BF selbst verfasst hat bzw an ihn verschickt wurden, übermittelt. Dem BF ist der Kontext der darin enthaltenen Angaben bekannt. Der BF begründete nicht, welche konkreten Angaben der Auskunft für ihn „nicht korrekt, nicht nachvollziehbar“ seien (vgl OZ 9). Die Auskunft ist für den BF auch ohne Kopien dieser Dokumente verständlich, weshalb diese nicht zu übermitteln waren.Im konkret vorliegenden Fall ist eine Kopie der vom BF geforderten Unterlagen für die Verständlichkeit gerade nicht erforderlich. Dem BF ist der wesentliche Inhalt der von oder an ihn ergangenen Kommunikation jedenfalls bekannt. Für die Verständlichkeit der Auskunft, die die relevanten Daten der Gerichtsprozesse und Stammdaten des BF bereits enthält, ist es daher nicht erforderlich, dass die MP dem BF Kopien von E-Mails, die der BF selbst verfasst hat bzw an ihn verschickt wurden, übermittelt. Dem BF ist der Kontext der darin enthaltenen Angaben bekannt. Der BF begründete nicht, welche konkreten Angaben der Auskunft für ihn „nicht korrekt, nicht nachvollziehbar“ seien vergleiche OZ 9). Die Auskunft ist für den BF auch ohne Kopien dieser Dokumente verständlich, weshalb diese nicht zu übermitteln waren. Die Auskunft war daher diesbezüglich vollständig. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft liegt nicht vor. 3.2.
  4. Zu den Kopien der Kommunikation zwischen der MP und seiner Mandantin: Der BF brachte in seiner Bescheidbeschwerde außerdem vor, dass ihm eine Kopie der Kommunikation zwischen der MP und deren Mandantin (der ehemaligen Vermieterin des BF) zu übermitteln sei. Die MP berief sich hinsichtlich der Kommunikation mit ihrer Mandantin auf das Berufsgeheimnis. 3.2.4.
  5. Zu den Grenzen des Rechts auf Auskunft: Das Recht auf Auskunft ist nicht schrankenlos, es kann im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden. Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf Auskunft zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen, sind die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Das Recht auf eine vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten findet daher dort seine Grenze, wo die Rechte oder Freiheiten anderer Personen überwiegen (siehe dazu EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 43 f). Das Recht auf Auskunft ist unter anderem bei Rechtsanwälten beschränkt, soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordert (siehe Art 23 DSGVO iVm § 9 Abs 4 RAO).Das Recht auf Auskunft ist unter anderem bei Rechtsanwälten beschränkt, soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordert (siehe Artikel 23, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, RAO). 3.2.4.
  6. Für den konkreten Fall bedeutet das: Grundsätzlich wäre eine gänzliche Verweigerung der Auskunft unter pauschaler Berufung auf das Anwaltsgeheimnis wohl unzulässig. Im konkreten Fall hat die MP allerdings eine Auskunft nach Art 15 DSGVO erteilt und sich nur bezüglich der Kommunikation mit der Mandantin auf das Anwaltsgeheimnis berufen (siehe OZ 1, S 86).Grundsätzlich wäre eine gänzliche Verweigerung der Auskunft unter pauschaler Berufung auf das Anwaltsgeheimnis wohl unzulässig. Im konkreten Fall hat die MP allerdings eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erteilt und sich nur bezüglich der Kommunikation mit der Mandantin auf das Anwaltsgeheimnis berufen (siehe OZ 1, S 86). Sofern die Kommunikation zwischen der MP als Rechtsanwalt und der Mandantin personenbezogenen Daten des BF enthält, steht dem Auskunftsrecht des BF diesbezüglich das Anwaltsgeheimnis iSd Art 23 DSGVO iVm § 9 Abs 4 RAO entgegen. Diese Rechte sind gegeneinander abzuwägen:Sofern die Kommunikation zwischen der MP als Rechtsanwalt und der Mandantin personenbezogenen Daten des BF enthält, steht dem Auskunftsrecht des BF diesbezüglich das Anwaltsgeheimnis iSd Artikel 23, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, RAO entgegen. Diese Rechte sind gegeneinander abzuwägen: Zum einen hat der BF ein Interesse an einer vollständigen Auskunft sowie daran, den Kontext bzw den konkreten Inhalt der Kommunikation zwischen der MP und deren Mandantin zu erfahren. Es war diesbezüglich ein Rechtsstreit anhängig und es stand auch eine Exekution gegen den BF im Raum. Zum anderen hat die MP im Hinblick auf das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit bzw auch deren Mandantin ein Interesse daran, dass die Kommunikation zwischen ihnen geheim bleibt. Bei einer Interessensabwägung überwiegt im vorliegenden Fall klar das Interesse der MP bzw seiner Mandantin auf Geheimhaltung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandantin. Das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit zählt zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs. Das Recht auf – und damit verbunden – die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit ist ein unverzichtbares Kernelement der Rechtsstaatlichkeit und unerlässlich für den Zugang zum Recht und das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Eine Anwaltschaft ohne streng verstandene Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht denkbar. Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. Jedermann, – so auch die Mandantin der MP – der sich in seinen Angelegenheiten an einen berufsmäßigen Parteienvertreter wendet, muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters und Informationserteilung an diesen Beweismittel gegen sich schafft. Fehlt dieser Schutz, so fehlt ein wesentliches Element des Rechts, sich in seinen Angelegenheiten eines Rechtsbeistands zu bedienen. Insofern dürfen aber auch die durch die DSGVO eingeräumten Rechte nicht dazu führen, dass es zu einer entsprechenden Umgehung kommt. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Beschränkung der Betroffenenrechte nur so weit geht, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordert (vgl hierzu die ErlRV 65 BlgNR
  7. GP, S 160 mwN).Bei einer Interessensabwägung überwiegt im vorliegenden Fall klar das Interesse der MP bzw seiner Mandantin auf Geheimhaltung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandantin. Das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit zählt zu den tragenden Säulen des Anwaltsberufs. Das Recht auf – und damit verbunden – die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit ist ein unverzichtbares Kernelement der Rechtsstaatlichkeit und unerlässlich für den Zugang zum Recht und das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Eine Anwaltschaft ohne streng verstandene Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht denkbar. Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. Jedermann, – so auch die Mandantin der MP – der sich in seinen Angelegenheiten an einen berufsmäßigen Parteienvertreter wendet, muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters und Informationserteilung an diesen Beweismittel gegen sich schafft. Fehlt dieser Schutz, so fehlt ein wesentliches Element des Rechts, sich in seinen Angelegenheiten eines Rechtsbeistands zu bedienen. Insofern dürfen aber auch die durch die DSGVO eingeräumten Rechte nicht dazu führen, dass es zu einer entsprechenden Umgehung kommt. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Beschränkung der Betroffenenrechte nur so weit geht, wie dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordert vergleiche hierzu die ErlRV 65 BlgNR
  8. GP, S 160 mwN). Im vorliegenden Fall überwiegt die Pflicht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit als unerlässliches Kernelement der Rechtsstaatlichkeit sowie das Interesse seiner Mandantin auf Geheimhaltung dieser Kommunikation dem Recht des BF auf Auskunft. An dieser Auffassung ändern auch die vom BF vorgebrachten Umstände nichts, wie dass diesbezüglich Gerichtsverfahren anhängig waren, dem BF eine Exekution drohte bzw die Rechtsstreitigkeiten bereits rechtskräftig entschieden wurden. Einerseits zielt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht genau auf derartige Konstellationen ab, in denen sich die Interessen der Parteien diametral entgegenstehen. Andererseits gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zeitlich unbegrenzt, also unabhängig von der Dauer des Mandats (Schur, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in der österreichischen Rechtsordnung, AnwBl 2009, 257

(258); RIS-Justiz RS0072359). Wenn die Verschwiegenheitspflicht selbst über die Dauer des Mandats fortbesteht, dann gilt sie auch nach rechtskräftiger Beendigung einzelner Verfahren weiter. 3.
  1. Die Auskunft der MP war iSd Art 15 DSGVO vollständig und verständlich. Eine Verletzung des BF im Recht auf Auskunft liegt nicht vor. Die Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.3.
  2. Die Auskunft der MP war iSd Artikel 15, DSGVO vollständig und verständlich. Eine Verletzung des BF im Recht auf Auskunft liegt nicht vor. Die Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Der BF wandte sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und verlangte weiterhin die Herausgabe ganzer Dokumente. Des Weiteren konnte sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Die Beurteilung, ob eine Auskunft nach der DSGVO vollständig ist, bzw die Frage, ob ganze Dokumente zu übermitteln sind, ist eine Rechtsfrage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der vom BF selbst vorgelegten Auskünfte der MP, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Der BF bemängelte die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Angaben zu einem Grundbuch- und Firmenbuchauszug (OZ 6) nicht und führte diese in seiner Stellungnahme vom 11.08.2023 – im Unterschied zu seiner Bescheidbeschwerde – nicht mehr in seiner Aufzählung von fehlenden Unterlagen an. Eine weitere Klärung durch eine mündliche Verhandlung war diesbezüglich nicht zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.5. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der im konkreten Fall relevanten Auslegung von Art 15 DSGVO konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. Im Übrigen handelt es sich bei der Interessensabwägung im Rahmen der Einschränkung des Rechts auf Auskunft, um eine Einzelfallentscheidung, die nicht reversibel ist. Bezüglich Verletzungen des Rechts auf Auskunft in der Vergangenheit konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der im konkreten Fall relevanten Auslegung von Artikel 15, DSGVO konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. Im Übrigen handelt es sich bei der Interessensabwägung im Rahmen der Einschränkung des Rechts auf Auskunft, um eine Einzelfallentscheidung, die nicht reversibel ist. Bezüglich Verletzungen des Rechts auf Auskunft in der Vergangenheit konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2246156.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.