← Österreich

{'item': 'W252 2247042-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW252 2247042-1 Spruch, W252 2247042-1/10EW252 2247042-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 15DSGVO Rz 11/1).

Im konkreten Fall kann sich die MP allerdings nicht darauf berufen, da der BF bereits in seinem Auskunftsbegehren vom 21.02.2019 explizit nach dem Aktenvermerk, aus dem ein Telefonat mit dem Arzt des BF hervorgeht, erfragt hat (OZ 1, S 21). Aufgrund der Präzisierung durch den BF geht die Argumentation der MP ins Leere.Die Argumentation der MP, wonach sie den Ansatz eines mehrstufigen Auskunftsprozesses verfolge und aufgrund des Umfangs der von ihr verarbeiteten Daten nicht umgehend sämtliche Daten beauskunfte, ist im Hinblick auf ErwGr 63 7. Satz DSGVO grundsätzlich denkbar (siehe die Stellungnahme der MP vom 26.06.2023, S 4; OZ 3, S 4; sowie Haidinger in Knyrim,

Artikel 15, DSGVO Rz 11/1).

Im konkreten Fall kann sich die MP allerdings nicht darauf berufen, da der BF bereits in seinem Auskunftsbegehren vom 21.02.2019 explizit nach dem Aktenvermerk, aus dem ein Telefonat mit dem Arzt des BF hervorgeht, erfragt hat (OZ 1, S 21). Aufgrund der Präzisierung durch den BF geht die Argumentation der MP ins Leere. Zwischenergebnis: Der BF hat im konkreten Einzelfall Anspruch auf Erhalt einer Kopie des Aktenvermerks vom 17.10.

  1. § 24 Abs 6 DSG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. In diesem Fall hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (vgl dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 7). Dem Wortlaut des § 24 Abs 6 ist nicht zu entnehmen, dass diese Reaktion während des Verfahrens zwingend gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Insofern bleibt das Rechtsschutzinteresse des BF auch durch die gegenständlich erfolgte Übermittlung durch das Gericht im Rahmen des Parteiengehörs gewahrt (vgl in diesem Sinne Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 258 f).Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. In diesem Fall hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen vergleiche dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 7). Dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 6, ist nicht zu entnehmen, dass diese Reaktion während des Verfahrens zwingend gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Insofern bleibt das Rechtsschutzinteresse des BF auch durch die gegenständlich erfolgte Übermittlung durch das Gericht im Rahmen des Parteiengehörs gewahrt vergleiche in diesem Sinne Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 258 f). Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des § 24 DSG (§ 31 DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Auskunft ableitbar ist (siehe VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330). Diese Rechtsprechung hat der VwGH auf die geltende Rechtslage übertragen (siehe VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 24 ff).Der VwGH hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, DSG (Paragraph 31, DSG 2000) bereits ausgesprochen, dass aus diesem kein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Auskunft ableitbar ist (siehe VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330). Diese Rechtsprechung hat der VwGH auf die geltende Rechtslage übertragen (siehe VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 24 ff). Die MP hat den fraglichen Aktenvermerk im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
  2. bzw 28.06.2023 übermittelt (OZ 3; OZ 4). Das Verfahrensziel der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde durch die Übermittlung des (fehlenden) Aktenvermerks durch die MP erreicht. Eine Verletzung in diesem Recht ist hinsichtlich dieses Aktenvermerks daher nicht mehr möglich. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung im Recht auf Auskunft – bzw eine verspätete Auskunft – ist nicht vom Beschwerderecht nach § 24 DSG iVm Art 15 DSGVO umfasst.Die MP hat den fraglichen Aktenvermerk im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
  3. bzw 28.06.2023 übermittelt (OZ 3; OZ 4). Das Verfahrensziel der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde durch die Übermittlung des (fehlenden) Aktenvermerks durch die MP erreicht. Eine Verletzung in diesem Recht ist hinsichtlich dieses Aktenvermerks daher nicht mehr möglich. Ein subjektiv öffentliches Recht auf Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung im Recht auf Auskunft – bzw eine verspätete Auskunft – ist nicht vom Beschwerderecht nach Paragraph 24, DSG in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO umfasst. Die Bescheidbeschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen. 3.3.1.
  4. Zur vom BF vorgebrachten Unvollständigkeit der Auskunft hinsichtlich des Aktenvermerks vom 17.10.2018: In seiner Stellungahme vom 26.07.2023 (OZ 6) brachte der BF vor, dass die Auskunft immer noch unvollständig sei, da das (richtige) Datum des nachgereichten Aktenvermerks vom 17.10.2018 fehle. Begründend führte er aus, dass das genannte Datum nicht richtig sein könnte (siehe OZ 6). Wie festgestellt, hat der BF mittlerweile eine vollständige Kopie des Aktenvermerks vom 17.10.2018 erhalten. Dieser enthält auch ein Datum. Sofern sich der BF gegen die Richtigkeit dieses Datums wendet, ist er darauf zu verweisen, dass im Rahmen einer Beschwerde im Recht auf Auskunft nur die Vollständigkeit dieser Auskunft geprüft werden kann. Wenn der BF der Ansicht ist, dass dieses Datum unrichtig ist, steht es ihm frei dies im Rahmen seines Rechts auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO geltend zu machen. „Sache“ des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur die Vollständigkeit der Auskunft sein (vgl zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033, Rn 8). Dass das Recht auf Auskunft vom Recht auf Berichtigung zu trennen ist, ergibt sich auch aus Art 15 Abs 1 lit e DSGVO. Demnach ist in der Auskunft über „das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung“ zu informieren. Dieses kann nach dem Erhalt der Daten aus der Auskunft geltend gemacht werden.Wie festgestellt, hat der BF mittlerweile eine vollständige Kopie des Aktenvermerks vom 17.10.2018 erhalten. Dieser enthält auch ein Datum. Sofern sich der BF gegen die Richtigkeit dieses Datums wendet, ist er darauf zu verweisen, dass im Rahmen einer Beschwerde im Recht auf Auskunft nur die Vollständigkeit dieser Auskunft geprüft werden kann. Wenn der BF der Ansicht ist, dass dieses Datum unrichtig ist, steht es ihm frei dies im Rahmen seines Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO geltend zu machen. „Sache“ des hier vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur die Vollständigkeit der Auskunft sein vergleiche zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033, Rn 8). Dass das Recht auf Auskunft vom Recht auf Berichtigung zu trennen ist, ergibt sich auch aus Artikel 15, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Demnach ist in der Auskunft über „das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung“ zu informieren. Dieses kann nach dem Erhalt der Daten aus der Auskunft geltend gemacht werden. 3.3.
  5. Zu den vom BF markierten „Informationen/Gesprächsnotizen/Vermerke“: Sofern der BF die Herausgabe sämtlicher Aktenvermerke verlangt, insbesondere jener, die er in der Auskunft vom 22.02.2019 am 15.03.2019 markiert hat (vgl „2019 0315 GM AMS fehlende Kopien bestellt.pdf“; OZ 1, S 56 ff), so ist er darauf zu verweisen, dass das Recht auf Auskunft grundsätzlich keine Herausgabe ganzer Dokumente bzw Aktenkopien vorsieht (vgl abermals EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31 f; 41, 45). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall darf das Recht auf Auskunft – wie die MP zutreffend anmerkte – nicht mit dem Recht auf Akteneinsicht vermengt werden (siehe dazu näher Holzer, Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO als erweiterte Form der Akteneinsicht?, ZIIR 2021, 36). Ziel des Auskunftsrechts ist es sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl ErwGr 63 DSGVO).Sofern der BF die Herausgabe sämtlicher Aktenvermerke verlangt, insbesondere jener, die er in der Auskunft vom 22.02.2019 am 15.03.2019 markiert hat vergleiche „2019 0315 GM AMS fehlende Kopien bestellt.pdf“; OZ 1, S 56 ff), so ist er darauf zu verweisen, dass das Recht auf Auskunft grundsätzlich keine Herausgabe ganzer Dokumente bzw Aktenkopien vorsieht vergleiche abermals EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31 f; 41, 45). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall darf das Recht auf Auskunft – wie die MP zutreffend anmerkte – nicht mit dem Recht auf Akteneinsicht vermengt werden (siehe dazu näher Holzer, Das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO als erweiterte Form der Akteneinsicht?, ZIIR 2021, 36). Ziel des Auskunftsrechts ist es sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können vergleiche ErwGr 63 DSGVO). Wie aus den Auskünften ersichtlich ist, hat die MP ihre Aktenvermerke, sofern diese Anmerkungen enthalten, auch inhaltlich beauskunftet. Siehe hierzu ua den Aktenvermerk vom 04.09.2018: „04.09.2018 Informationen / Gesprächsnotizen / Vermerke Schriftliche Entschuldigung eingelangt. Kunde wird ärztliche Beglaubigung und Fotos via Post nachreichen. S. Anhang.“ (siehe die Auskunft vom 18.03.2019, S 24; OZ 1, S 87). Wie festgestellt, sind dem BF die Anhänge der entsprechenden Aktenvermerke bekannt, da er diese selbst an die belangte Behörde sandte. Die Herausgabe der Anhänge zu den Aktenvermerken ist im vorliegenden Fall für die Verständlichkeit der Auskunft nicht erforderlich (vgl das Schreiben des BF vom 01.04.2021, S 3; OZ 1, S 144; indem er den genauen Inhalt des Aktenvermerks erläutert; sowie EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 41).Wie festgestellt, sind dem BF die Anhänge der entsprechenden Aktenvermerke bekannt, da er diese selbst an die belangte Behörde sandte. Die Herausgabe der Anhänge zu den Aktenvermerken ist im vorliegenden Fall für die Verständlichkeit der Auskunft nicht erforderlich vergleiche das Schreiben des BF vom 01.04.2021, S 3; OZ 1, S 144; indem er den genauen Inhalt des Aktenvermerks erläutert; sowie EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 41). Das Auskunftsrecht beinhaltet keine Verpflichtung eine Art Protokoll mit Übermittlungszeitpunkten zur Verfügung zu stellen. Eine protokollarische Auflistung sämtlicher eingegangener Schriftstücke wäre für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht weiter dienlich (vgl in diesem Sinne zur Beauskunftung der Empfänger Haidinger in Knyrim,

Art 15

DSGVO Rz 40/1).Das Auskunftsrecht beinhaltet keine Verpflichtung eine Art Protokoll mit Übermittlungszeitpunkten zur Verfügung zu stellen. Eine protokollarische Auflistung sämtlicher eingegangener Schriftstücke wäre für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht weiter dienlich vergleiche in diesem Sinne zur Beauskunftung der Empfänger Haidinger in Knyrim,

Artikel 15, DSGVO Rz 40/1).

Darüber hinaus hat die MP in Ihrer Auskunft vom 27.11.2020 die vom BF „bestellten“ bzw markierten Aktenvermerke bereits näher beauskunftet und die jeweiligen Anhänge aufgelistet, wodurch die Auskunft für den BF nachvollziehbar ist und eine Übermittlung der Anhänge für die Verständlichkeit nicht mehr erforderlich ist (vgl ua den Eintrag vom 11.06.2018 in der Auskunft vom 27.11.2020, S 29; OZ 1, S 265).Darüber hinaus hat die MP in Ihrer Auskunft vom 27.11.2020 die vom BF „bestellten“ bzw markierten Aktenvermerke bereits näher beauskunftet und die jeweiligen Anhänge aufgelistet, wodurch die Auskunft für den BF nachvollziehbar ist und eine Übermittlung der Anhänge für die Verständlichkeit nicht mehr erforderlich ist vergleiche ua den Eintrag vom 11.06.2018 in der Auskunft vom 27.11.2020, S 29; OZ 1, S 265). Da die Auskunft somit vollständig erteilt wurde, war die Bescheidbeschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 3.3.3. Zum gängigen elektronischen Format: Art 12 Abs 3 Satz 4 DSGVO sieht – wie der BF zutreffend vorbringt – grundsätzlich vor, dass eine betroffene Person, die ihren Antrag elektronisch stellt, nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten ist, sofern sie nichts anderes angibt (vgl auch EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 52).Artikel 12, Absatz 3, Satz 4 DSGVO sieht – wie der BF zutreffend vorbringt – grundsätzlich vor, dass eine betroffene Person, die ihren Antrag elektronisch stellt, nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten ist, sofern sie nichts anderes angibt vergleiche auch EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 52). Der BF stellte seinen Auskunftsantrag zwar elektronisch, gab allerdings an, keinen sicheren E-Mail-Verkehr führen zu können. Er bestand daher ausdrücklich auf eine Übermittlung der Auskunft per RSa Brief. Zusätzlich übermittelte er der MP eine leere DVD-R, damit diese die Auskunft darauf übertrage und per Post an ihn retourniere. Grundsätzlich erteilt die MP ihre Auskünfte auf elektronischem Weg per kostenlosem Filedownload im XXXX -Konto. Der BF gab allerdings unmissverständlich an, auf eine postalische – und somit auf Papier ausgedruckte – Zustellung zu bestehen und gab damit „anderes“ iSd Art 12 Abs 3 Satz 4 DSGVO an. Eine Verpflichtung des Verantwortlichen, betroffenen Personen physische Datenträger zur Verfügung zu stellen bzw von diesen bereitgestellte Datenträger zu benutzen, lässt sich aus Art 12 DSGVO nicht ableiten. Die MP verfügte somit über eine zumutbare elektronische Möglichkeit dem BF Auskunft zu erteilen, die dieser jedoch ablehnte. Wunschgemäß wurde dem BF eine Auskunft per RSa Brief erteilt. Die Benützung der vom BF bereitgestellten DVD-R war daher nicht erforderlich.Grundsätzlich erteilt die MP ihre Auskünfte auf elektronischem Weg per kostenlosem Filedownload im römisch 40 -Konto. Der BF gab allerdings unmissverständlich an, auf eine postalische – und somit auf Papier ausgedruckte – Zustellung zu bestehen und gab damit „anderes“ iSd Artikel 12, Absatz 3, Satz 4 DSGVO an. Eine Verpflichtung des Verantwortlichen, betroffenen Personen physische Datenträger zur Verfügung zu stellen bzw von diesen bereitgestellte Datenträger zu benutzen, lässt sich aus Artikel 12, DSGVO nicht ableiten. Die MP verfügte somit über eine zumutbare elektronische Möglichkeit dem BF Auskunft zu erteilen, die dieser jedoch ablehnte. Wunschgemäß wurde dem BF eine Auskunft per RSa Brief erteilt. Die Benützung der vom BF bereitgestellten DVD-R war daher nicht erforderlich. Das Argument des BF, die MP wolle mit der Übermittlung auf Papier verhindern, dass die Auskünfte vergleichbar bzw nach Stichwörtern durchsucht werden könne, geht ebenso ins Leere. Bei der Auskunft nach Art 15 DSGVO ist die Möglichkeit der Weiterverarbeitung – anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art 20 DSGVO – nicht geboten (vgl dazu Haidinger in Knyrim,

Art 15

DSGVO Rz 21).Das Argument des BF, die MP wolle mit der Übermittlung auf Papier verhindern, dass die Auskünfte vergleichbar bzw nach Stichwörtern durchsucht werden könne, geht ebenso ins Leere. Bei der Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ist die Möglichkeit der Weiterverarbeitung – anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, DSGVO – nicht geboten vergleiche dazu Haidinger in Knyrim,

Artikel 15, DSGVO Rz 21).

Die Bescheidbeschwerde war diesbezüglich abzuweisen. 3.

  1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.
  3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Unvollständigkeit der Auskunft, welche er mit der Notwendigkeit der Übermittlung von Kopien bzw der Unrichtigkeit bestimmter Angaben begründet sowie das Vorbringen hinsichtlich der Übermittlungsart richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde, nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der im konkreten Fall relevanten Auslegung von Art 15 DSGVO konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. Bezüglich Verletzungen des Rechts auf Auskunft in der Vergangenheit sowie der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der im konkreten Fall relevanten Auslegung von Artikel 15, DSGVO konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. Bezüglich Verletzungen des Rechts auf Auskunft in der Vergangenheit sowie der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2247042.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.