RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW284 2275172-1 Spruch, W284 2275032-1/7EW284 2275034-1/7EW284 2275172-1/3EW284 2275032-1/7E, W284 2275034-1/7E, W284 2275172-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 07.06.2023, Zl. XXXX , 2.) 01.06.2023, Zl. XXXX und 3.) 24.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 07.06.2023, Zl. römisch 40 , 2.) 01.06.2023, Zl. römisch 40 und 3.) 24.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , wird stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 6 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerden von 2.) und 3.) gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden von 2.) und 3.) gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Gemeinsam werden sie in der Folge als „die Beschwerdeführer“ bezeichnet. Bereits zuvor reisten die Ehefrau und ein noch minderjähriger Sohn des Erstbeschwerdeführers nach Österreich ein. Ihnen wurde mit hg. gekürzt ausgefertigten Erkenntnissen vom 09.06.2022 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt (BVwG Zl. W250 2252524-1/11E und W250 2252526-1/11E).
- Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.06.2022, somit (zeitlich) nach Erteilung des Asylstatus an die vorgereiste Mutter und den minderjährigen Sohn, ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 25.06.2022 eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers und am 26.06.2022 eine Erstbefragung des Zweitbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Am 24.04.2023 wurden die Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis im Original vor. Der Zweitbeschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis und syrischen Reisepass jeweils im Original vor. Der Drittbeschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass im Original vor. Eine durch die zuständige Landespolizeidirektion veranlasste Dokumentenüberprüfung ergab die Unbedenklichkeit der vorgelegten Personalausweise und Reisepässe. Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer ein syrisches Familienbuch, einen syrischen und saudi-arabischen Führerschein, einen Auszug aus dem Familienregister und einen Ehebeschluss im Original vor. In Kopie legte der Erstbeschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.06.2023 (ad 1.), 01.06.2023 (ad 2.) und 24.05.2023 (ad 3.) wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.06.2023 (ad 1.), 01.06.2023 (ad 2.) und 24.05.2023 (ad 3.) wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Am 03.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Als die Beschwerdeführer ihre Asylanträge stellten, war das Verfahren ihrer nunmehr asylberechtigten, vorgereisten Familienmitglieder bereits abgeschlossen. Der Ehegattin und dem mj. Sohn des Erstbeschwerdeführers wurde nämlich mit hg. Erkenntnissen vom 09.06.2022 jeweils der Status der Asylberechtigten zuerkannt (BVwG Zl. W250 2252524-1/11E und W250 2252526-1/11E), dagegen stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer ihre Asylanträge erst danach, nämlich am 24.06.
- Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt wurde weder gegen die asylberechtigte Mutter noch gegen den asylberechtigten mj. Sohn der Familie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit seiner nunmehr asylberechtigten Gattin bestand bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet. Der am XXXX geborene und demnach XXXX , strafrechtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer namens XXXX , der am XXXX geborene und demnach XXXX Zweitbeschwerdeführer namens XXXX und der am XXXX geborene und demnach XXXX Drittbeschwerdeführer namens XXXX sind alle syrische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch.Der am römisch 40 geborene und demnach römisch 40 , strafrechtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführer namens römisch 40 , der am römisch 40 geborene und demnach römisch 40 Zweitbeschwerdeführer namens römisch 40 und der am römisch 40 geborene und demnach römisch 40 Drittbeschwerdeführer namens römisch 40 sind alle syrische Staatsangehörige, Zugehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , südlich der Stadt Idlib, im Gouvernement Idlib, geboren. Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Stadt XXXX in Saudi-Arabien geboren. Der Drittbeschwerdeführer wurde wiederum in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 , südlich der Stadt Idlib, im Gouvernement Idlib, geboren. Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 in Saudi-Arabien geboren. Der Drittbeschwerdeführer wurde wiederum in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, geboren. Die Beschwerdeführer lebten von 1995 bis 2006 in Saudi-Arabien, wobei sie regelmäßig nach Syrien reisten. Danach kehrten sie nach Syrien zurück. Von 2014 bis 2016 hielten sich die Beschwerdeführer in der Türkei auf, anschließend reisten sie wieder zurück nach Syrien, in das Gouvernement Idlib, wo sie sich bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien aufgehalten haben. Sie stellten schließlich am 24.06.2022 ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Den Beschwerdeführern kommt in Österreich bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Erstbeschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Grundschule, schloss diese mit Matura ab und ging danach für sieben Jahre einem Lehramtsstudium nach, welches er im Jahr 1990 erfolgreich abgeschlossen hat. Im Anschluss arbeitete er als Englischlehrer und war beim Staat angestellt. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchten die Grundschule und arbeiteten in Syrien als Hilfsarbeiter. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind ledig und kinderlos. Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführer sowie der jüngste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer leben als Asylberechtigte in Österreich ( XXXX ). Eine Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. Schwester des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ist in der Türkei auhältig. Geschwister des Erstbeschwerdeführers und somit Onkeln und Tanten des Zweit- und Drittbeschwerdeführers leben noch in Syrien. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind ledig und kinderlos. Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführer sowie der jüngste Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer leben als Asylberechtigte in Österreich ( römisch 40 ). Eine Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. Schwester des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ist in der Türkei auhältig. Geschwister des Erstbeschwerdeführers und somit Onkeln und Tanten des Zweit- und Drittbeschwerdeführers leben noch in Syrien. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, die Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, befindet sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte. Er beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer, die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, befindet sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte. Er beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert. 1.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Reservedienst betrifft syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn sie sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheiden. Reservisten können bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat. Der Erstbeschwerdeführer hat den Militärdienst im Jahr 1992 abgeschlossen. Er hatte keine besondere Position inne, die mit einer speziellen Qualifikation verbunden wäre. Bisher wurde der Erstbeschwerdeführer nicht zum Reservedienst einberufen und hat sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Aufgrund des Alters des Erstbeschwerdeführers sowie mangels spezieller Kenntnisse ist es nicht wahrscheinlich, dass der XXXX Erstbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als Reservist einberufen wird. 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 bis 42 Jahren. Der Reservedienst betrifft syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn sie sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheiden. Reservisten können bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Die Altersgrenze für den Reservedienst kann erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat. Der Erstbeschwerdeführer hat den Militärdienst im Jahr 1992 abgeschlossen. Er hatte keine besondere Position inne, die mit einer speziellen Qualifikation verbunden wäre. Bisher wurde der Erstbeschwerdeführer nicht zum Reservedienst einberufen und hat sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Aufgrund des Alters des Erstbeschwerdeführers sowie mangels spezieller Kenntnisse ist es nicht wahrscheinlich, dass der römisch 40 Erstbeschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat als Reservist einberufen wird. Allerdings bestand die Ehe mit seiner (nunmehr) asylberechtigten Ehefrau bereits im Herkunftsstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz gilt daher als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Der Erstbeschwerdeführer wurde weder straffällig noch wurde zu seiner Ehegattin ein Aberkennungsverfahren durch die Behörde eingeleitet. Vor diesem Hintergrund darf dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Englischlehrer in Syrien einer Gefahr ausgesetzt wäre. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt mit ihren XXXX zwar im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime. Bisher wurden sie jedoch nicht zum Wehrdienst einberufen und haben sich sohin auch nicht einer konkret an sie persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben bislang keinen Militärdienst für das Regime geleistet. Sie haben sich auch kein Militärbuch geholt, weil ihr Herkunftsgebiet nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht.Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt mit ihren römisch 40 zwar im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime. Bisher wurden sie jedoch nicht zum Wehrdienst einberufen und haben sich sohin auch nicht einer konkret an sie persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben bislang keinen Militärdienst für das Regime geleistet. Sie haben sich auch kein Militärbuch geholt, weil ihr Herkunftsgebiet nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. Für den Fall einer Rückkehr droht den Beschwerdeführern auch keine Einziehung in die syrische Armee, weil sie in ihren Herkunftsort ( XXXX , Gouvernement Idlib), ein von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliertes Gebiet, zurückkehren würden, wo das Regime keine Gebietskontrolle ausübt und sie sich dem Zugriff der syrischen Regierung und Armee, so wie bislang, entziehen können. Das syrische Regime kann in jenen Teilen des Gouvernements Idlibs, welche sich unter der Kontrolle der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) befinden, keine Personen zum Wehr- bzw. Reservedienst einberufen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und/oder eine der sonstigen Konfliktparteien und sie laufen auch nicht Gefahr, von einer der Konfliktparteien unmittelbar persönlich verfolgt zu werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführer nicht von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurden bzw. werden. Bei Kontakt mit dem syrischen Regime im Falle der Rückkehr in den Herkunftsort ist daher nicht mit einer zwangsweisen Rekrutierung durch das syrische Regime zu rechnen.Für den Fall einer Rückkehr droht den Beschwerdeführern auch keine Einziehung in die syrische Armee, weil sie in ihren Herkunftsort ( römisch 40 , Gouvernement Idlib), ein von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliertes Gebiet, zurückkehren würden, wo das Regime keine Gebietskontrolle ausübt und sie sich dem Zugriff der syrischen Regierung und Armee, so wie bislang, entziehen können. Das syrische Regime kann in jenen Teilen des Gouvernements Idlibs, welche sich unter der Kontrolle der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) befinden, keine Personen zum Wehr- bzw. Reservedienst einberufen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und/oder eine der sonstigen Konfliktparteien und sie laufen auch nicht Gefahr, von einer der Konfliktparteien unmittelbar persönlich verfolgt zu werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführer nicht von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurden bzw. werden. Bei Kontakt mit dem syrischen Regime im Falle der Rückkehr in den Herkunftsort ist daher nicht mit einer zwangsweisen Rekrutierung durch das syrische Regime zu rechnen. Die Beschwerdeführer waren keiner Verfolgung durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) ausgesetzt und droht ihnen auch aktuell keine Verfolgung durch diese. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben den Militärdienst noch nicht abgeleistet. Allein dadurch drohen ihnen aber keine konkreten Gefahren wegen Verweigerung des Militärdienstes. Es besteht kein reales Risiko, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Familie in Syrien psychische oder physische Verfolgung droht. Die Beschwerdeführer sind wegen ihrer Herkunft, wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, wegen ihres Aufenthalts in Österreich, wegen ihrer Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie sind auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als oppositionelle Gegner angesehen zu werden. Den Beschwerdeführern ist die Einreise in ihren Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa möglich. Sie hätten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. 1.
- Zur Lage in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, auszugsweise wiedergegeben: Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 11.07.2023 Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen "Errettungs-Regierung" [auch Heilsregierung, ḥukūmat al-ʾinqāḏ as-sūrīyah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut (AA 29.3.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - oftmals Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung (AA 29.3.2023). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023). Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 17.07.2023 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). […] Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 17.07.2023 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). […] Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Letzte Änderung: 12.07.2023 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023). Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 % der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 15.5.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 15.5.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 29.3.2023). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021). Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023). Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019). Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023). Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023). […] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Letzte Änderung: 13.07.2023 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise für mehrere Wochen eingestellt werden (AA 29.3.2023).Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise für mehrere Wochen eingestellt werden (AA 29.3.2023). Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) Anmerkung, bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr). Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023). Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Identität der Beschwerdeführer (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund ihrer Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragungen (Akt BF1, AS 37 f; Akt BF2, AS 5 f; Akt BF3, AS 43), niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA (Akt BF1, AS 99 f; Akt BF2, AS 33; Akt BF3, AS 67) sowie in Verbindung mit den im Original vorgelegten syrischen Personalausweisen und syrischen Reisepässen (Akt BF2, AS 43; Akt BF3, AS 77) festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragungen (Akt BF1, AS 38; Akt BF2, AS 6; Akt BF3, AS 43 f) und Einvernahmen vor dem BFA (Akt BF1, AS 99; Akt BF2, AS 33; Akt BF3, AS 67). Die Feststellungen zu den Geburtsorten der Beschwerdeführer gründen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren (Akt BF1, AS 99; Akt BF2, AS 5; Akt BF3, AS 67; Verhandlungsniederschrift S. 3, 9). Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, mit der gesamten Familie zuletzt in der Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, gelebt zu haben (Akt BF1, AS 100; Akt BF2, AS 34; Akt BF3, AS 68). Laut eigenen Angaben verließen die Beschwerdeführer die Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, im Familienverband und lebten zuletzt in XXXX . Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, mit der gesamten Familie zuletzt in der Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, gelebt zu haben (Akt BF1, AS 100; Akt BF2, AS 34; Akt BF3, AS 68). Laut eigenen Angaben verließen die Beschwerdeführer die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, im Familienverband und lebten zuletzt in römisch 40 . Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer von 1995 bis 2006 in Saudi-Arabien aufgehalten haben und regelmäßig nach Syrien reisten, ergibt sich aus ihren durchwegs gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren (Akt BF1, AS 101 f; Verhandlungsniederschrift S. 4, 6, 9). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer von 2014 bis 2016 in der Türkei gelebt haben, gründet auf ihren im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Aussagen im Verfahren (Akt BF1, AS 101 f; Akt BF2, AS 35; Akt BF3, AS 69; Verhandlungsniederschrift S. 7, 10). Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien, Einreise in Österreich, Asylantragstellung sowie Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die vorliegenden Akten zu den Zlen. XXXX (Akt BF1, AS 38 f, 102, 149 f, 155; Akt BF2, AS 6, 9, 35, 47 ff, 53; Akt BF3, AS 44, 46, 69, 81 f, 86).Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer von 1995 bis 2006 in Saudi-Arabien aufgehalten haben und regelmäßig nach Syrien reisten, ergibt sich aus ihren durchwegs gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben im Verfahren (Akt BF1, AS 101 f; Verhandlungsniederschrift S. 4, 6, 9). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer von 2014 bis 2016 in der Türkei gelebt haben, gründet auf ihren im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Aussagen im Verfahren (Akt BF1, AS 101 f; Akt BF2, AS 35; Akt BF3, AS 69; Verhandlungsniederschrift S. 7, 10). Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien, Einreise in Österreich, Asylantragstellung sowie Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stützen sich auf die vorliegenden Akten zu den Zlen. römisch 40 (Akt BF1, AS 38 f, 102, 149 f, 155; Akt BF2, AS 6, 9, 35, 47 ff, 53; Akt BF3, AS 44, 46, 69, 81 f, 86). Die Feststellungen zur Schulausbildung, Berufsausbildung und zur Berufsausübung des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen unbedenklichen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (Akt BF1, AS 101). Das Gericht sieht keinen Anlass, die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers hierzu in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufsausübung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus ihren jeweiligen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung (Akt BF2, AS 34 f; Akt BF3, AS 68 f; Verhandlungsniederschrift S. 4 ff). Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers betreffend seine Schulbesuche (Akt BF 2, AS 34 bzw. Verhandlungsniederschrift S. 5 f) waren massiv widersprüchlich und daher unglaubwürdig; sie schlagen sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Person negativ nieder. Auf konkrete Nachfrage des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gab dieser an, dass sein älterer Bruder in XXXX maturiert hätte (Verhandlungsniederschrift S. 11), weshalb auch die Aussagen der beiden Brüder miteinander nicht kompatibel waren. Aufgrund ihrer divergierenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens waren genaue Feststellungen zum Schulbesuch nicht möglich (vgl. hierzu Rz 13 in VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0163, wonach im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers derartige positive Feststellungen nicht getroffen werden können). Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufsausübung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus ihren jeweiligen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung (Akt BF2, AS 34 f; Akt BF3, AS 68 f; Verhandlungsniederschrift S. 4 ff). Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers betreffend seine Schulbesuche (Akt BF 2, AS 34 bzw. Verhandlungsniederschrift S. 5 f) waren massiv widersprüchlich und daher unglaubwürdig; sie schlagen sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Person negativ nieder. Auf konkrete Nachfrage des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gab dieser an, dass sein älterer Bruder in römisch 40 maturiert hätte (Verhandlungsniederschrift S. 11), weshalb auch die Aussagen der beiden Brüder miteinander nicht kompatibel waren. Aufgrund ihrer divergierenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens waren genaue Feststellungen zum Schulbesuch nicht möglich vergleiche hierzu Rz 13 in VwGH 27.05.2021, Ra 2021/19/0163, wonach im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers derartige positive Feststellungen nicht getroffen werden können). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführer und deren Aufenthaltsorten sowie zum Familienstand der Beschwerdeführer und dem Umstand, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer kinderlos sind, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften und plausiblen Angaben der Beschwerdeführer in ihren Erstbefragungen (Akt BF1, AS 40; Akt BF2, AS 7 f; Akt BF3, AS 45) und den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA (Akt BF1, AS 100; Akt BF2, AS 33 f; Akt BF3, AS 67 f). Die Angaben zu den asylberechtigten Familienangehörigen gründen auf den Aussagen des Erstbeschwerdeführers vor der Behörde. Das BVwG nahm in diese Verfahren unter Zl. W250 2252524-1 und W250 2252526-1 Einsicht. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer einen Auszug aus dem Familienregister in Vorlage (AS 13). In diesem, am 03.10.2021 ausgestellten Auszug, wird er als mit seiner nunmehr asylberechtigten Gattin ‚verheiratet‘ geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestand, wovon auch die Behörde (vgl. AS 203) im angefochtenen Bescheid ausging. Dass der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der zu seiner Person eingeholten Strafregisterauskunft. Zudem ergab die Einsichtnahme in den bezughabenden Akt seiner Ehegattin, dass die Behörde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet hat. Die Angaben zu den asylberechtigten Familienangehörigen gründen auf den Aussagen des Erstbeschwerdeführers vor der Behörde. Das BVwG nahm in diese Verfahren unter Zl. W250 2252524-1 und W250 2252526-1 Einsicht. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer einen Auszug aus dem Familienregister in Vorlage (AS 13). In diesem, am 03.10.2021 ausgestellten Auszug, wird er als mit seiner nunmehr asylberechtigten Gattin ‚verheiratet‘ geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestand, wovon auch die Behörde vergleiche AS 203) im angefochtenen Bescheid ausging. Dass der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der zu seiner Person eingeholten Strafregisterauskunft. Zudem ergab die Einsichtnahme in den bezughabenden Akt seiner Ehegattin, dass die Behörde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet hat. Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle des Herkunftsortes der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren (Akt BF1, AS 101; Akt BF2, AS 34; Akt BF3, AS 68; Verhandlungsniederschrift S. 6, 8, 10) in Verbindung mit den Länderinformationen zu „Nordwest-Syrien“ (S. 30 ff) der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023 sowie einem Abruf der tagesaktuellen Landeskarte zu Syrien (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenschau mit den abgebildeten Karten im Länderinformationsblatt. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter 1.1.
- festgestellten Daten zu den Personen der Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer gab während des gesamten Verfahrens gleichbleibend an, dass er seinen Pflichtwehrdienst im Jahr 1992 abgeleistet hat, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen, zumal der Erstbeschwerdeführer das wehrpflichtige Alter, das laut Länderinformationen bei 18 Jahren liegt, zum damaligen Zeitpunkt bereits erreicht hatte. Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehr- und Reservedienst gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Dementsprechend sind männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren grundsätzlich gesetzlich verpflichtet einen Wehrdienst im Ausmaß von zwei Jahren abzuleisten, wobei die Verweigerung des Militärdienstes als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werden kann (vgl. hiezu Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, S. 112, 132). Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehr- und Reservedienst gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Dementsprechend sind männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren grundsätzlich gesetzlich verpflichtet einen Wehrdienst im Ausmaß von zwei Jahren abzuleisten, wobei die Verweigerung des Militärdienstes als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werden kann vergleiche hiezu Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, S. 112, 132). Ferner ziehen syrische Behörden, entsprechend den Länderinformationen, vornehmlich Männer bis zum Alter von 27 Jahren ein. Der mittlerweile XXXX Erstbeschwerdeführer hat die Altersgrenze somit bereits überschritten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Reservisten grundsätzlich über diese Altersgrenze hinaus bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden können und fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (zB Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig von ihrem Rang. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer über keine derartigen Fähigkeiten verfügt. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht nur, zu alt für den Reservedienst zu sein er gab sogar an, dass es gar nicht mehr möglich sei, eingezogen zu werden (Akt BF1, AS 106), wodurch evident ist, dass er keine zwangsweise Heranziehung befürchtet. Mit der Absolvierung seines Pflichtwehrdienstes im Jahr 1992 ist der Erstbeschwerdeführer daher seiner staatsbürgerlichen Pflicht – abschließend – nachgekommen. Ferner ziehen syrische Behörden, entsprechend den Länderinformationen, vornehmlich Männer bis zum Alter von 27 Jahren ein. Der mittlerweile römisch 40 Erstbeschwerdeführer hat die Altersgrenze somit bereits überschritten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Reservisten grundsätzlich über diese Altersgrenze hinaus bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden können und fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (zB Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig von ihrem Rang. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer über keine derartigen Fähigkeiten verfügt. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht nur, zu alt für den Reservedienst zu sein er gab sogar an, dass es gar nicht mehr möglich sei, eingezogen zu werden (Akt BF1, AS 106), wodurch evident ist, dass er keine zwangsweise Heranziehung befürchtet. Mit der Absolvierung seines Pflichtwehrdienstes im Jahr 1992 ist der Erstbeschwerdeführer daher seiner staatsbürgerlichen Pflicht – abschließend – nachgekommen. Dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, über keinen Einberufungsbefehl und kein Militärdienstbuch verfügen, war aufgrund ihrer konstanten und gleichbleibenden Aussagen im gesamten Verfahren, in der Niederschrift beim BFA und auch in der mündlichen Verhandlung festzustellen (Akt BF2, AS 38; Akt BF3, AS 72; Verhandlungsniederschrift S. 8). Vor diesem Hintergrund war auch der Schluss zu ziehen, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt einer persönlich an sie gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet hätten. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer steht den herangezogenen Ländermaterialien nach jedoch, wie bereits festgestellt, unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), weshalb die beschwerdeführenden Brüder auch – trotz Nichtableistung des Wehrdienstes für das Regime– nicht Gefahr laufen würden, von diesen belangt zu werden. Die Beschwerdeführer könnten in ihren Herkunftsort, also in das Gebiet der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), zurückkehren, wo sie sich dem Zugriff der Regierung entziehen können. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach mehrmaligen längeren Auslandsaufenthalten, unter anderem in Saudi-Arabien und der Türkei, sogar mehrmals nach Idlib (freiwillig) zurückkehrten (Akt BF1, AS 101 f; Akt BF2, AS 35; Akt BF3, AS 69; Verhandlungsniederschrift S. 4, 7, 10) und bis zu ihrer Ausreise ohne Probleme von der syrischen Regierung in ihrem Herkunftsort leben und einer Arbeit nachgehen konnten. Auch einen offiziellen Einberufungsbefehl haben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, wie bereits festgestellt, während der gesamten Zeit nicht erhalten (Akt BF2, AS 38; Akt BF3, AS 72). Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie deshalb nicht zum Militärdienst einberufen werden konnten, da ihr Herkunftsgebiet nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde und die syrische Regierung keinen Einfluss in dem Gebiet hätte (Akt BF2, AS 38; Akt BF3, AS 72). In der mündlichen Verhandlung gab der Zweitbeschwerdeführer darüber hinaus auf die Frage, wieso er im Jahr 2016 – als er bereits volljährig und somit militärdienstpflichtig war – wieder nach Syrien eingereist ist, obwohl er sich vor der Einziehung zum syrischen Militär fürchtete, an, dass Idlib im Jahr 2016 überhaupt nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle von bewaffneten Gruppen gestanden wäre (Verhandlungsniederschrift S. 7). Fest steht, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits im Jahr 2015 volljährig wurde und bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 – somit sieben Jahre lang – keine Einziehungsversuche seitens des Regimes stattgefunden haben und niemand von der syrischen Regierung an den Zweitbeschwerdeführer herangetreten ist. Auch der vorgebrachte Umstand, wonach die Beschwerdeführer, wie vom Zweitbeschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben (Verhandlungsniederschrift S. 8), sogar direkt neben einem Kontrollposten unbehelligt leben konnten, zeigt deutlich, dass keine Rekrutierungsgefahr durch das syrische Regime besteht. Somit bestätigten die Brüder, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Stadt XXXX , im Gouvernement Idlib, keine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten, wobei sich ihre Einschätzung mit der Länderberichtslage deckt. Diesbezüglich ist auch aktuell nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Lageänderung auszugehen und sind konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung nicht hervorgekommen. Außerdem verneinten die Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme auch explizit die Frage, ob sie jemals persönliche Probleme mit der syrischen Regierung hatten (Akt BF1, AS 105; Akt BF2, AS 37; Akt BF3, AS 71). Weiters befindet sich der Herkunftsort der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im von der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiet. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, unterhält die syrische Regierung keine Präsenz in diesen Gebieten und kann keine Personen von dort für die Armee rekrutieren. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer steht den herangezogenen Ländermaterialien nach jedoch, wie bereits festgestellt, unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), weshalb die beschwerdeführenden Brüder auch – trotz Nichtableistung des Wehrdienstes für das Regime– nicht Gefahr laufen würden, von diesen belangt zu werden. Die Beschwerdeführer könnten in ihren Herkunftsort, also in das Gebiet der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), zurückkehren, wo sie sich dem Zugriff der Regierung entziehen können. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach mehrmaligen längeren Auslandsaufenthalten, unter anderem in Saudi-Arabien und der Türkei, sogar mehrmals nach Idlib (freiwillig) zurückkehrten (Akt BF1, AS 101 f; Akt BF2, AS 35; Akt BF3, AS 69; Verhandlungsniederschrift S. 4, 7, 10) und bis zu ihrer Ausreise ohne Probleme von der syrischen Regierung in ihrem Herkunftsort leben und einer Arbeit nachgehen konnten. Auch einen offiziellen Einberufungsbefehl haben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, wie bereits festgestellt, während der gesamten Zeit nicht erhalten (Akt BF2, AS 38; Akt BF3, AS 72). Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie deshalb nicht zum Militärdienst einberufen werden konnten, da ihr Herkunftsgebiet nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde und die syrische Regierung keinen Einfluss in dem Gebiet hätte (Akt BF2, AS 38; Akt BF3, AS 72). In der mündlichen Verhandlung gab der Zweitbeschwerdeführer darüber hinaus auf die Frage, wieso er im Jahr 2016 – als er bereits volljährig und somit militärdienstpflichtig war – wieder nach Syrien eingereist ist, obwohl er sich vor der Einziehung zum syrischen Militär fürchtete, an, dass Idlib im Jahr 2016 überhaupt nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle von bewaffneten Gruppen gestanden wäre (Verhandlungsniederschrift S. 7). Fest steht, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits im Jahr 2015 volljährig wurde und bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 – somit sieben Jahre lang – keine Einziehungsversuche seitens des Regimes stattgefunden haben und niemand von der syrischen Regierung an den Zweitbeschwerdeführer herangetreten ist. Auch der vorgebrachte Umstand, wonach die Beschwerdeführer, wie vom Zweitbeschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben (Verhandlungsniederschrift S. 8), sogar direkt neben einem Kontrollposten unbehelligt leben konnten, zeigt deutlich, dass keine Rekrutierungsgefahr durch das syrische Regime besteht. Somit bestätigten die Brüder, dass sie für den Fall einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Idlib, keine Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten, wobei sich ihre Einschätzung mit der Länderberichtslage deckt. Diesbezüglich ist auch aktuell nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Lageänderung auszugehen und sind konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung nicht hervorgekommen. Außerdem verneinten die Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme auch explizit die Frage, ob sie jemals persönliche Probleme mit der syrischen Regierung hatten (Akt BF1, AS 105; Akt BF2, AS 37; Akt BF3, AS 71). Weiters befindet sich der Herkunftsort der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im von der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiet. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, unterhält die syrische Regierung keine Präsenz in diesen Gebieten und kann keine Personen von dort für die Armee rekrutieren. Die syrische Regierung hat lediglich Zugriff auf das Melderegister von Idlib, was jedoch genutzt wird, um die Suche nach jungen Männern, die das wehrfähige Alter erreichen, zu erleichtern (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, S. 117).Die syrische Regierung hat lediglich Zugriff auf das Melderegister von Idlib, was jedoch genutzt wird, um die Suche nach jungen Männern, die das wehrfähige Alter erreichen, zu erleichtern vergleiche Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, S. 117). Betreffend die Gefahr einer Rekrutierung durch eine nichtstaatliche Gruppierung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer im gesamten Verfahren zwar oberflächlich behauptet haben, einem gezielt gegen ihre Person gerichteten Rekrutierungsversuch durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) oder eine sonstige nichtstaatliche Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein (Akt BF2, AS 36 f; Akt BF3, AS 71). Die Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) führt aber den Länderinformationen nach keine Zwangsrekrutierungen durch, weshalb auch eine solche für die Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist (vgl. hiezu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, S. 140). Soweit der 22-jährige bzw. 26-jährige Beschwerdeführer dennoch angeben, Angst vor einer Einberufung durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) zu haben, ist dem zu entgegnen, dass ihre Ausführungen hierzu unglaubwürdig waren. Sie schilderten vage und ohne Details, dass sie bereits mehrmals von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angehalten worden und befragt worden seien, warum sie sich ihnen nicht anschließen wollten. Bereits ihre eigenen Angaben zeigen auf, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sie offenbar wieder hat gehen lassen und keinerlei taugliche Versuche unternommen hat, ihrer habhaft zu werden. Auch deckt sich die Art zu rekrutieren nicht mit dem Länderberichtsmaterial. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es Berichte über Zwangsrekrutierungen vonseiten der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts gab. Im Falle der Beschwerdeführer haben sich aber keine verdichteten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Falle ihrer Rückkehr maßgeblich davon betroffen wären. Auch kann der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nicht unterstellt werden, dass sie nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführer zu rekrutieren, hätte sie ein ernsthaftes Interesse an ihnen gehabt. Dass sie die potentiellen Rekruten unverrichteter Dinge wieder gehen ließen, widerlegt das von den Beschwerdeführern behauptete Interesse an ihrer Heranziehung. Somit ist davon auszugehen, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kein Interesse an der Rekrutierung der Beschwerdeführer hat. Dem bloß oberflächlich gehaltenen Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer war daher auch in diesem Punkt die Glaubwürdigkeit zu versagen. Betreffend die Gefahr einer Rekrutierung durch eine nichtstaatliche Gruppierung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführer im gesamten Verfahren zwar oberflächlich behauptet haben, einem gezielt gegen ihre Person gerichteten Rekrutierungsversuch durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) oder eine sonstige nichtstaatliche Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein (Akt BF2, AS 36 f; Akt BF3, AS 71). Die Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) führt aber den Länderinformationen nach keine Zwangsrekrutierungen durch, weshalb auch eine solche für die Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist vergleiche hiezu Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, S. 140). Soweit der 22-jährige bzw. 26-jährige Beschwerdeführer dennoch angeben, Angst vor einer Einberufung durch die Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) zu haben, ist dem zu entgegnen, dass ihre Ausführungen hierzu unglaubwürdig waren. Sie schilderten vage und ohne Details, dass sie bereits mehrmals von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angehalten worden und befragt worden seien, warum sie sich ihnen nicht anschließen wollten. Bereits ihre eigenen Angaben zeigen auf, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sie offenbar wieder hat gehen lassen und keinerlei taugliche Versuche unternommen hat, ihrer habhaft zu werden. Auch deckt sich die Art zu rekrutieren nicht mit dem Länderberichtsmaterial. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es Berichte über Zwangsrekrutierungen vonseiten der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts gab. Im Falle der Beschwerdeführer haben sich aber keine verdichteten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Falle ihrer Rückkehr maßgeblich davon betroffen wären. Auch kann der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nicht unterstellt werden, dass sie nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführer zu rekrutieren, hätte sie ein ernsthaftes Interesse an ihnen gehabt. Dass sie die potentiellen Rekruten unverrichteter Dinge wieder gehen ließen, widerlegt das von den Beschwerdeführern behauptete Interesse an ihrer Heranziehung. Somit ist davon auszugehen, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kein Interesse an der Rekrutierung der Beschwerdeführer hat. Dem bloß oberflächlich gehaltenen Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer war daher auch in diesem Punkt die Glaubwürdigkeit zu versagen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass dieser in der Türkei die Mitteilung erhalten habe, die Mitglieder der Al Nusra Front (Vorgänger der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)) hätten sein Haus in Syrien übernehmen wollen und um dies zu verhindern, sei er nach Syrien zurückgekehrt, war nicht schlüssig und daher wenig glaubhaft. Er führte auch aus, dass ihm von der Al Nusra Front unterstellt worden sei, er würde mit dem Regime kooperieren, weil sein Haus gegenüber einem Checkpoint des syrischen Regimes gelegen hätte. Aufgrund dessen sei er von den Mitgliedern der Al Nusra Front zwei Stunden befragt worden; er habe ihnen alle Fragen beantwortet und danach sei alles geklärt gewesen (Akt BF1, AS 102). Später steigerte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben dann dahin, dass er regelmäßig über mehrere Jahre hindurch von der Al Nusra Front bedroht worden sei. Diese Aussagen sind völlig unglaubwürdig, weil sie im Widerspruch zueinander stehen, zumal der Erstbeschwerdeführer zuvor meinte, dass alles geklärt gewesen wäre (Akt BF1, AS 105). Auch ist es für das Gericht völlig unverständlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer trotz der jahrelangen Bedrohung durch die Al Nusra Front weiterhin in Syrien verblieb und nicht schon viel eher ausgereist ist. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge der Einreise der Beschwerdeführer liegt vielmehr der Schluss nahe, dass sie, nachdem der Mutter und dem minderjährigen Sohn in Österreich Asyl zuerkannt wurde, ausreisten um in Österreich ein gemeinsames Familienleben zu führen – und Syrien nicht aufgrund einer spezifischen Gefahr verlassen haben. Die Beschwerdeführer waren zudem auch aufgrund ihrer oftmals divergierenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens persönlich unglaubwürdig. Zum einen behauptete der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass das Haus, in dem sie in der Stadt XXXX gelebt hätten, teilweise zerstört worden sei, weshalb die Beschwerdeführer in die Stadt XXXX weitergezogen wären. Der Drittbeschwerdeführer spricht in der mündlichen Verhandlung soagr von einer (völligen) Zerstörung ihres Hauses (Verhandlungsniederschrift S. 9), während der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, dass das Haus in der Stadt XXXX immer noch existent sei und es lediglich vom Krieg ein wenig beschädigt worden sei (Akt BF1, AS 102). Diese Angaben stehen zudem im eklatanten Widerspruch zu jenen seiner Söhne. Würden diese Angaben, vor allem des Drittbeschwerdeführers, jedoch der Wahrheit entsprechen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die übrigen Beschwerdeführer ebenso über diese Information verfügen, zumal es sich um die Zerstörung ihres eigenen Hauses handelt und dies von großer Bedeutung für die Beschwerdeführer sein müsste. Die Beschwerdeführer waren zudem auch aufgrund ihrer oftmals divergierenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens persönlich unglaubwürdig. Zum einen behauptete der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass das Haus, in dem sie in der Stadt römisch 40 gelebt hätten, teilweise zerstört worden sei, weshalb die Beschwerdeführer in die Stadt römisch 40 weitergezogen wären. Der Drittbeschwerdeführer spricht in der mündlichen Verhandlung soagr von einer (völligen) Zerstörung ihres Hauses (Verhandlungsniederschrift S. 9), während der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, dass das Haus in der Stadt römisch 40 immer noch existent sei und es lediglich vom Krieg ein wenig beschädigt worden sei (Akt BF1, AS 102). Diese Angaben stehen zudem im eklatanten Widerspruch zu jenen seiner Söhne. Würden diese Angaben, vor allem des Drittbeschwerdeführers, jedoch der Wahrheit entsprechen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die übrigen Beschwerdeführer ebenso über diese Information verfügen, zumal es sich um die Zerstörung ihres eigenen Hauses handelt und dies von großer Bedeutung für die Beschwerdeführer sein müsste. Die Beschwerdeführer machten auch widersprüchliche Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, indem die Zweit -und Drittbeschwerdeführer ausführten, dass sie beim Übertritt von einem Einflussgebiet in ein anderes von der Al Nusra Front mehrmals kontrolliert worden seien, während der Erstbeschwerdeführer angab, dass sie keiner Kontrolle unterzogen worden wären. Die Angaben der Beschwerdeführer in ihren niederschriftlichen Einvernahmen divergieren auch im zeitlichen Zusammenhang und sind unglaubwürdig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben an, dass die Durchreise durch Syrien ungefähr eine Stunde gedauert hätte, während der Drittbeschwerdeführer ausführte, dass die Durchreise fünf bis sechs Stunden gedauert hätte (Akt BF1, AS 103; Akt BF2, AS 36; Akt BF3, AS 70). Auch aus diesem Grund war der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben stark anzuzweifeln. Es lässt sich auch keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer möglichen Verweigerung des Wehrdienstes durch den Zweit- und Drittbeschwerdeführer bzw. den asylberechtigten Sohn ableiten. In den vorliegenden Länderberichten gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes. Aus den Länderberichten ergibt sich lediglich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von „high profile“-Deserteuren fallweise stattfinden können. Bei „high profile“-Deserteuren handelt es sich beispielsweise um solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Eine in diesem Sinne exponierte Stellung hat sich jedoch im familiären Umfeld der Beschwerdeführer nicht ergeben, weshalb für eine Reflexverfolgung somit keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen. Gegenteiliges muss auch aus den UNHCR-Erwägungen nicht geschlossen werden: UNHCR schätzt den Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bei Wehrdienstverweigerern und Deserteuren als „wahrscheinlich“ ein, wogegen Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren nach der Auffassung von UNHCR bloß „möglicherweise“ internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (vgl. „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“,
- aktualisierte Fassung, S. 139). Zwar wird grundsätzlich eine tatsächliche oder vermeintliche regierungskritische Haltung einer Person häufig auch Menschen in ihrem Umfeld zugeschrieben (vgl. „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“,
- aktualisierte Fassung, S. 108). Dies betreffe auch Familienmitglieder. Bei den sodann genannten Beispielen werden jedoch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern nicht genannt.Gegenteiliges muss auch aus den UNHC