RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW286 2284544-1 Spruch, W286 2284544-1/4E Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 8
EMRKVerfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK 2.1.
Mit Eingabe vom 03.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Artikels 8 EMRK und stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV in Bezug auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde, da er zur Erlangung der entsprechenden Dokumente nach Russland fliegen müsste, was ihm nicht möglich wäre.2.1. Mit Eingabe vom 03.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines
Artikels 8 EMRK und stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV in Bezug auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde, da er zur Erlangung der entsprechenden Dokumente nach Russland fliegen müsste, was ihm nicht möglich wäre. 2.
- Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge jener Befragung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er habe einen Reisepass besessen, welcher jedoch im Jahr 2015 abgelaufen wäre. Zur russischen Botschaft habe er nicht wollen, da die Tschetschenen nicht wissen würden, dass er sich in Österreich aufhalte – die russischen Behörden würden seiner Ansicht nach glauben, dass er noch in Russland wäre. Er habe nicht zur Botschaft gehen wollen, um seinen Aufenthaltsort nicht preiszugeben; er werde sich jedoch einen Reisepass besorgen. Der Beschwerdeführer sei Tschetschene, sunnitischer Moslem, ledig, kinderlos und lebe in keiner Beziehung. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich in Österreich aufhalten, ein Bruder sei unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und stehe in Kontakt zu seinen Geschwistern. In der Russischen Föderation habe er viele Verwandte. Seine Großmutter, zwei Großtanten und eine Tante würden in Tschetschenien leben. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Österreich eingereist und habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. In der Russischen Föderation habe er acht Jahre lang die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten würde, erklärte der Beschwerdeführer, seine Tante mütterlicherseits sei verschwunden, sein Onkel väterlicherseits sei für 14 Jahre im Gefängnis. Der Beschwerdeführer selbst befürchte, dass er keine Ruhe haben werde und es gefährlich für ihn wäre; er hätte Angst, zu Unrecht beschuldigt zu werden. Er würde auf keinen Fall zurück nach Russland fahren. Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten würde, erklärte der Beschwerdeführer, seine Tante mütterlicherseits sei verschwunden, sein Onkel väterlicherseits sei für 14 Jahre im Gefängnis. Der Beschwerdeführer selbst befürchte, dass er keine Ruhe haben werde und es gefährlich für ihn wäre; er hätte Angst, zu Unrecht beschuldigt zu werden. Er würde auf keinen Fall zurück nach Russland fahren. 2.
- Mit Bescheid vom 28.06.2018, Zl. 810219108-170153831, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 03.02.2017 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Absatz 2 Asyl
G gem. § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG und § 8 AsylG-DV idgF zurück (Spruchpunkt I.). Der Zusatzantrag vom 06.02.2017 auf Heilung eines Mangels wurde gem. § 4 Absatz 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt III.), gleichzeitig wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG getroffen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2.3. Mit Bescheid vom 28.06.2018, Zl. 810219108-170153831, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 03.02.2017 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2 Asyl
G gem. Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG und Paragraph 8, AsylG-DV idgF zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Zusatzantrag vom 06.02.2017 auf Heilung eines Mangels wurde gem. Paragraph 4, Absatz 1 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG getroffen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.08.2018, Zl. W103 1420440-3, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Erkenntnis mitunter, dass keine substantiierten Anhaltspunkte darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer, welcher Russisch und Tschetschenisch spricht und im Heimatland, wo er nach wie vor über ein verwandtschaftliches Netz verfügt, acht Jahre lang die Schule besucht hat, unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig ist. Im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz hatte dieser, wie auch im nunmehrigen Verfahren, keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine relevante Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht, stützte das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass er auf entsprechende Befragung durch das Bundesamt eine derartige Gefährdungslage nicht im Ansatz substantiiert dargelegt hat. Im Rahmen des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.04.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz konnte keine Verfolgung oder sonstige auf seinen Herkunftsstaat bezogene Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Auch im nunmehrigen Verfahren wurde kein Hinweis auf eine – seither entstandene – Rückkehrgefährdung dargetan, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr lediglich vage äußerte, zu befürchten, dass er im Fall einer Rückkehr keine Ruhe haben werde und es für ihn gefährlich sei bzw. man ihn zu Unrecht beschuldigen würde. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 06.08.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2.
- Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet. Schubhaftverfahren 3.
- Am 22.11.2018 langte beim BFA die ein, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Rückkehr abgebrochen habe. 3.
- Ein Festnahmeauftrag für seine geplante Charter-Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und an seiner Meldeadresse nicht mehr greifbar war. Ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthaltes wurde am 04.12.2018 ausgeschrieben. 3.
- Am 19.01.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der LPD XXXX angehalten und sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. 3.
- Am 19.01.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der LPD römisch 40 angehalten und sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. 3.
- Mit Mandatsbescheid vom 20.01.2019 wurde über ihn gemäß §76 Abs.2 Z.2 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.
- Mit Mandatsbescheid vom 20.01.2019 wurde über ihn gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2019 Zl. W140 2213627- 1/32E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. 3.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 30.01.2019 mitgeteilt, dass seine Abschiebung für 14.02.2019 festgelegt ist. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz, Nichtgewährung des faktischen Abschiebeschutzes und Abschiebung 4.
- Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2019 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 4.
- In der Erstbefragung zum Folgeantrag brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vor (Tippfehler im Original): „Ich habe gestern zwei Schriftstücke erhalten in dem einen steht dass ich wegen der Straftat nach § 208 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation in Russland landesweit zur Fahndung ausgeschrieben bin. Was der § 208 aussagt, kann ich leider nicht angeben. Ich vermutete dass es sich um Terrorismus handelt. Dass kann damit zu tun haben das vermutet wird das sich mein Bruder in Syrien aufhält.„Ich habe gestern zwei Schriftstücke erhalten in dem einen steht dass ich wegen der Straftat nach Paragraph 208, Strafgesetzbuch der Russischen Föderation in Russland landesweit zur Fahndung ausgeschrieben bin. Was der Paragraph 208, aussagt, kann ich leider nicht angeben. Ich vermutete dass es sich um Terrorismus handelt. Dass kann damit zu tun haben das vermutet wird das sich mein Bruder in Syrien aufhält. Im zweiten Schriftstück steht das meine Tante bestätigt das die Behörden ständig nach mir suchen auch Hausdurchsuchungen durchführen und auch Drohung ausgesprochen werden.“. Der Beschwerdeführer legte dazu zwei Schriftstücke in Russischer Sprache samt Übersetzung vor. Aus der Übersetzung des ersten, mit
- Mai 2017 datierten, Schriftstückes geht zusammengefasst hervor, dass die Menschenrechtsbewegung XXXX auf Anfrage der Frau XXXX bestätige, dass gegen ihren Neffen, den Beschwerdeführer, gerichtete Schikanen der Strafverfolgungsbehörden wie regelmäßiges Aufsuchen am Wohnsitz, Vernehmungen, Hausdurchsuchungen, und Drohungen weiterhin anhalten. Die Genannte habe dafür schriftliche Belege und schriftliche und mündliche Aussagen von Nachbarn vorgebracht. Die Menschenrechtsbewegung wende sich in diesem Zusammenhang an die zuständigen Fremdenbehörden mit dem dringenden Ersuchen, dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren. Aus der Übersetzung des zweiten, mit 17.3.2017 datierten, Schriftstückes mit dem Titel „Auskunft“ geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Straftat des § 208 Strafgesetzbuch der Russischen Föderation landesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei.Der Beschwerdeführer legte dazu zwei Schriftstücke in Russischer Sprache samt Übersetzung vor. Aus der Übersetzung des ersten, mit
- Mai 2017 datierten, Schriftstückes geht zusammengefasst hervor, dass die Menschenrechtsbewegung römisch 40 auf Anfrage der Frau römisch 40 bestätige, dass gegen ihren Neffen, den Beschwerdeführer, gerichtete Schikanen der Strafverfolgungsbehörden wie regelmäßiges Aufsuchen am Wohnsitz, Vernehmungen, Hausdurchsuchungen, und Drohungen weiterhin anhalten. Die Genannte habe dafür schriftliche Belege und schriftliche und mündliche Aussagen von Nachbarn vorgebracht. Die Menschenrechtsbewegung wende sich in diesem Zusammenhang an die zuständigen Fremdenbehörden mit dem dringenden Ersuchen, dem Beschwerdeführer politisches Asyl zu gewähren. Aus der Übersetzung des zweiten, mit 17.3.2017 datierten, Schriftstückes mit dem Titel „Auskunft“ geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der Straftat des Paragraph 208, Strafgesetzbuch der Russischen Föderation landesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei. 4.
- In einem Aktenvermerk vom 07.02.2019 hielt das BFA fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.4.
- In einem Aktenvermerk vom 07.02.2019 hielt das BFA fest, dass iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der Aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. 4.
- Am 13.02.2019 erließ das BFA ein Mandatsbescheid, in dem es feststellte, dass gem. § 12a Absatz 4 AsylG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.4.
- Am 13.02.2019 erließ das BFA ein Mandatsbescheid, in dem es feststellte, dass gem. Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag (13.02.2019) zugestellt. 4.
- Am 14.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. 4.
- Das BFA wies mir Bescheid vom 08.03.2019, Zl. 810219108/190136974, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 (Spruchpunkt III.) und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).4.
- Das BFA wies mir Bescheid vom 08.03.2019, Zl. 810219108/190136974, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise, sodass die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegenstehe. Da weder hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung seines Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status das Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten entgegen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 12.03.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Dritter – gegenständlicher – Antrag auf internationalen Schutz 5.
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2022 erneut in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 5.
- In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2022 brachte er vor, er sei geschieden und habe eine in Russland lebende, im XXXX geborene, Tochter. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in XXXX gewesen, den Ausreiseentschluss habe er im Juni 2021 gefasst. Er sei am 19.06.2021 illegal zu Fuß nach Polen ausgereist. Die Frage, ob er mit einem Reisedokument ausgereist sei, verneinte er. Vor der Einreise nach Österreich habe er sich 1 ½ Jahre (Juli 2021 bis 17.12.2022) in Deutschland aufgehalten – sein dortiger Asylantrag sei abgelehnt worden, er habe eine Karte für Geduldete bekommen. Zum Fluchtgrund brachte er vor, er habe Tschetschenien verlassen, weil die Regierung ihm nachsage, dass er ein Terrorist sei. Sein Bruder befinde sich angeblich derzeit in Syrien. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt – sie hätten ihn gefragt, wie er das Land verlassen habe, mit wem er befreundet sei etc. Zusätzlich könne es ihm passieren, dass er auch gezwungen werde, in den Krieg gegen die Ukraine zu ziehen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.5.
- In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2022 brachte er vor, er sei geschieden und habe eine in Russland lebende, im römisch 40 geborene, Tochter. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in römisch 40 gewesen, den Ausreiseentschluss habe er im Juni 2021 gefasst. Er sei am 19.06.2021 illegal zu Fuß nach Polen ausgereist. Die Frage, ob er mit einem Reisedokument ausgereist sei, verneinte er. Vor der Einreise nach Österreich habe er sich 1 ½ Jahre (Juli 2021 bis 17.12.2022) in Deutschland aufgehalten – sein dortiger Asylantrag sei abgelehnt worden, er habe eine Karte für Geduldete bekommen. Zum Fluchtgrund brachte er vor, er habe Tschetschenien verlassen, weil die Regierung ihm nachsage, dass er ein Terrorist sei. Sein Bruder befinde sich angeblich derzeit in Syrien. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt – sie hätten ihn gefragt, wie er das Land verlassen habe, mit wem er befreundet sei etc. Zusätzlich könne es ihm passieren, dass er auch gezwungen werde, in den Krieg gegen die Ukraine zu ziehen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. 5.
- Am 13.06.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei gesund, habe aber Probleme mit meinen Nebenhöhlen. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Er habe in Russland im Jahr 2019 seinen Namen von XXXX auf XXXX ändern lassen. Er legte seinen Inlandspass im Original mit der Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , vor. Gefragt, wo sich sein Auslandspass befinde, brachte er vor, er habe beide Pässe gehabt. Sein Auslandspass sei ihm abgenommen worden, er besitze auch keine Kopie. Im Auslandspass stehe auch sein Familienname XXXX . Im Folgenden gab er an:Er habe in Russland im Jahr 2019 seinen Namen von römisch 40 auf römisch 40 ändern lassen. Er legte seinen Inlandspass im Original mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vor. Gefragt, wo sich sein Auslandspass befinde, brachte er vor, er habe beide Pässe gehabt. Sein Auslandspass sei ihm abgenommen worden, er besitze auch keine Kopie. Im Auslandspass stehe auch sein Familienname römisch 40 . Im Folgenden gab er an: „LA: Haben Sie je wegen Ihrer Religionszugehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit je Probleme in der Russischen Föderation gehabt bzw. befürchten Sie welche? VP: Ja. LA: Bitte machen Sie dazu genaue Angaben? VP: Wegen der Religion. LA: Wiederholung der Frage? Welche konkreten Probleme haben Sie wegen Religion bzw. Volksgruppe? Bitte machen Sie genaue Angaben? VP: Wegen der Religion haben alle in Tschetschenien Probleme. LA: Wiederholung der Frage? VP: Es werden deswegen Leute verfolgt.“ Er habe sein Leben in der Russischen Föderation durch seine Arbeit als Lastenträger finanziert. Gelebt habe er die ganze Zeit in der Stadt XXXX , in der Siedlung Mitschurina. Gefragt, wer noch dort lebe, gab er an, seine Großmutter, seine ältere Tante väterlicherseits, die Kinder und die Frau seines Onkels. Zu den Genannten habe er ein normales Verhältnis. Im Februar 2020 habe er traditionell in Tschetschenien XXXX geheiratet. Sie lebe in Tschetschenien. Kontakt habe er keinen zu ihr, er habe ein neues Handy. Er habe eine Tochter. Sie heiße XXXX , geb. am XXXX , das genaue Datum wisse er nicht. Sie sei glaublich XXXX geboren. Seine Tochter lebe bei seiner Ex-Frau in Tschetschenien. Nach weiteren Verwandten in der Russischen Föderation gefragt, gab er an, er habe dort Cousin und eine große Familie. Die Verwandten hätten mit ihm keinen Kontakt gewollt, er wisse nicht, warum. Gefragt, ob er zu jemandem in der Russischen Föderation Kontakt habe, meinte er, er hätte Kontakt gehabt, bis er sein Telefon verkauft habe. Zur Ausreise gab er an, er sei zuletzt im Juli 2021 legal ausgereist. Ein Ex-Schulfreund habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen könne, wie er wolle, wenn ich einen Auslandspass habe. Einen Auslandspass habe er gehabt. Er sei im Juli 2021 nach Deutschland gekommen und im Dezember 2022 mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er sei nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation im Februar 2019 bei seiner Großmutter in XXXX bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 aufhältig gewesen.Er habe sein Leben in der Russischen Föderation durch seine Arbeit als Lastenträger finanziert. Gelebt habe er die ganze Zeit in der Stadt römisch 40 , in der Siedlung Mitschurina. Gefragt, wer noch dort lebe, gab er an, seine Großmutter, seine ältere Tante väterlicherseits, die Kinder und die Frau seines Onkels. Zu den Genannten habe er ein normales Verhältnis. Im Februar 2020 habe er traditionell in Tschetschenien römisch 40 geheiratet. Sie lebe in Tschetschenien. Kontakt habe er keinen zu ihr, er habe ein neues Handy. Er habe eine Tochter. Sie heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 , das genaue Datum wisse er nicht. Sie sei glaublich römisch 40 geboren. Seine Tochter lebe bei seiner Ex-Frau in Tschetschenien. Nach weiteren Verwandten in der Russischen Föderation gefragt, gab er an, er habe dort Cousin und eine große Familie. Die Verwandten hätten mit ihm keinen Kontakt gewollt, er wisse nicht, warum. Gefragt, ob er zu jemandem in der Russischen Föderation Kontakt habe, meinte er, er hätte Kontakt gehabt, bis er sein Telefon verkauft habe. Zur Ausreise gab er an, er sei zuletzt im Juli 2021 legal ausgereist. Ein Ex-Schulfreund habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen könne, wie er wolle, wenn ich einen Auslandspass habe. Einen Auslandspass habe er gehabt. Er sei im Juli 2021 nach Deutschland gekommen und im Dezember 2022 mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er sei nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation im Februar 2019 bei seiner Großmutter in römisch 40 bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 aufhältig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor: „Ich habe die gleichen Gründe wie bisher. Wegen meinen Bruder habe ich Probleme. So wie ich es gesagt habe. Ich habe gedacht, dass mir nichts passiert, wegen meinem Cousin, er hatte einen Posten. Ich hatte keine Möglichkeit etwas anderes zu machen, z.B. eine Reise zu machen. Ich habe keinen einzigen Tag in Tschetschenien normal verbracht. Eines Tages war ich bei einer Behörde, die Behörde nennt sich Polizei. Ich möchte diese Behörde nicht als Polizei bezeichnen. Ich weiß nicht, wann genau es war. Ich wurde einen Tag angerufen Es wurde mir eine Adresse genannt und ich wurde aufgefordert dorthin zu gehen. Man hat es mir gesagt, dass ich am nächsten Tag dorthin kommen soll. Ich bin hingefahren und habe es meinem Cousin erzählt. Er hat mich damals von dort rausgebracht. Man hat mir gesagt, dass ich von meinem Cousin schwören soll, nichts Schlechtes gemacht zu haben und keinen Bezug zu meinem Bruder habe. Es ist viel Zeit vergangen und ich wurde wieder kontaktiert. Man hat mir gesagt, dass ich dorthin kommen soll, ich meine dort, wo ich das erste Mal war. Mein Cousin ist mit mir gegangen. Er war mit mir dort zusammen. Man hat mir gesagt, dass man eine Blutanalyse machen wird. Man hat mir aber kein Blut abgenommen. Ich bin dann mit meinem Cousin zurückgefahren nach Hause. Bevor ich Russland das letzte Mal verlassen habe, weiß ich nicht, was passiert ist. Mein Cousin hat gesagt, dass er mir nicht helfen kann. Deswegen habe ich keine Hoffnung. Er hat mich zwar zur Ausreise nicht aufgefordert. Ein ehemaliger Mitschüler war in Moskau und sagte mir, dass es die Möglichkeit gibt, über die Grenze zu kommen. Ich bin zu ihm nach Moskau gefahren. Er hat auf einem Parkplatz gearbeitet. Wir sind gemeinsam nach Kaliningrad geflogen und von dort bin ich nach Deutschland. Ich habe es geschafft über die Grenze zu kommen. Er wurde mit einem anderen Mann verhaftet. Mir ist es gelungen, über die Grenze zu gehen. Das war es, mehr kann ich dazu nicht sagen. Ich bin vor dem Krieg ausgereist und würde eingezogen werden. Als ich in Deutschland war, ein Cousin von mir, der 3 Jahre jünger war abgeschoben. Er ist verschwunden. So wie ich es verstanden habe, wurde er zu Polizei gebracht. Man wollte Geld von ihm oder so. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Seit Ihrer Abschiebung im Februar 2019 wurden Sie nun persönlich bedroht oder verfolgt? VP: Ja. LA: Bitte machen Sie genaue Angaben? VP: Von den staatlichen Behörden gab es keine Bedrohungen. Ich wurde als ich abgeschoben wurden 9 Stunden festgehalten. Ich musste warten und wurde einvernommen. Bei der Befragung hat man mich gefragt, ob ich jmd. kenne, der nach Syrien gefahren ist. Ich habe über meinen Bruder nichts erzählt. Meine Tante hat gesagt, dass sie 9 Stunden auf mich gewartet hat. Es wurden mir immer die gleichen Fragen gestellt. Dann wurde ich freigelassen und bin mit meiner Tante nach Tschetschenien gefahren. Sie hat mich zur Großmutter gebracht. Das ist alles. Meine Tante hat mir geholfen den Namen zu ändern und Dokumente auszustellen. LA: Gab es noch weitere Vorfälle? VP: Nein. LA: Wann ist das passiert mit Ihrem Cousin? Das verstehe ich nicht? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wie heißt Ihr Cousin? VP: XXXX . Er arbeitet beim XXXX .VP: römisch 40 . Er arbeitet beim römisch 40 . Hinsichtlich des Wehrdienstes in der Russischen Föderation gab der Beschwerdeführer an: „LA: Wurden Sie zu Stellung einberufen und haben Sie Ihren Wehrdienst abgeleistet? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Nein“. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er verhaftet werde, weil man seinen Auslandspass und seine Daten habe. Er könnte auch in die Ukraine geschickt werden. Er habe alles erzählt und habe ausreichend die Möglichkeit dazu gehabt, er wolle nichts hinzufügen. 5.
- Mit Bescheid vom 23.11.2023, Zl. 810219108-223949932, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.).5.
- Mit Bescheid vom 23.11.2023, Zl. 810219108-223949932, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA traf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Ihre Identität und Nationalität stehen fest. Fest steht, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt waren bzw. sind oder Sie pro futuro asylrelevante Verfolgung in Ihrem Heimatland ausgesetzt sein werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.“ Zudem traf das BFA Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation basierend auf der aktuellsten Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 08.11.2023, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und unten in den Feststellungen unter Punkt 1.
- wiedergegeben werden. Beweiswürdigend führte das BFA zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers aus, dass er sich in seinem neuen Asylverfahren erneut auf seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren berufen habe, welchen schon die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz im Vorverfahren abgesprochen worden war. Zudem habe er wegen einer vermeintlichen Verfolgung wegen seinem sich vermeintlich in Syrien aufhaltenden Bruder kaum Angaben machen bzw. keine systematische staatliche Verfolgung darlegen können. Bezüglich seiner Befürchtungen zum Militärdienst eingezogen zu werden, führte das BFA aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstelle. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Abschnitte des LIB zur Russischen Föderation verwiesen. Laut Staatendokumentation erfolgte die Teilmobilisierung am 21.9.2022 in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung. Das Ende der Teilmobilmachung wurde auch vom Kreml bestätigt. Laut LIB wird das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet, weshalb er nicht der Gruppe der Reservisten angehöre. Nicht verkannt werde, dass es auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen sind. Aus den Länderinformationen ergebe sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.Bezüglich seiner Befürchtungen zum Militärdienst eingezogen zu werden, führte das BFA aus, dass Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund i.S.d. GFK darstelle. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Abschnitte des LIB zur Russischen Föderation verwiesen. Laut Staatendokumentation erfolgte die Teilmobilisierung am 21.9.2022 in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung. Das Ende der Teilmobilmachung wurde auch vom Kreml bestätigt. Laut LIB wird das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er keinen Wehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet, weshalb er nicht der Gruppe der Reservisten angehöre. Nicht verkannt werde, dass es auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen sind. Aus den Länderinformationen ergebe sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Insgesamt betrachtet sei somit davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde. In diesem Kontext sei auch auszuführen, dass er keine Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen habe können und auch nicht ersichtlich sei, warum das russische Militär besonderes Interesse an seiner Einziehung hätte, zumal er keine besonderen militärischen Erfahrungen oder Qualifikationen aufweise. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Ihrem Heimatland zu gewärtigen haben oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten. Betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in seinem Heimatland, die praktisch jeden (und damit auch ihn) treffen könnte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefahr glaubhaft machen können. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in seinem Heimatland, die praktisch jeden (und damit auch ihn) treffen könnte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung. Die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit sei ihm somit absolut zumutbar. Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, so dass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland hätte. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach in sein Heimatland einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Er könne auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, so dass er zumindest eine kleine Unterstützung für die Zeit gleich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland hätte. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach in sein Heimatland einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Rechtlich folgerte das BFA zu Spruchpunkt I. zusammengefasst, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werde. So sei er bisher nicht zum ordentlichen Wehrdienst einberufen worden und sei ebenso im Zusammenhang mit der Teilmobilisierung im Herbst 2022 nicht einberufen worden, da hier ausschließlich Reservisten betroffen waren. Außerdem werde auf das LIB verwiesen, wonach die Teilmobilmachung beendet wurde und auch die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes bestehe.Rechtlich folgerte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werde. So sei er bisher nicht zum ordentlichen Wehrdienst einberufen worden und sei ebenso im Zusammenhang mit der Teilmobilisierung im Herbst 2022 nicht einberufen worden, da hier ausschließlich Reservisten betroffen waren. Außerdem werde auf das LIB verwiesen, wonach die Teilmobilmachung beendet wurde und auch die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes bestehe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Auf die konkreten und detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung werde hingewiesen.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Auf die konkreten und detaillierten Ausführungen in der Beweiswürdigung werde hingewiesen. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass gegenständlich nicht von einer Glaubhaftmachung einer konkreten oder sonstigen Gefährdungslage gesprochen werden könne. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt worden, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass gegenständlich nicht von einer Glaubhaftmachung einer konkreten oder sonstigen Gefährdungslage gesprochen werden könne. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt worden, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 Absatz 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 1 AsylG darstellen könnte. Diesbezüglich habe sich das Bundesamt, siehe die oa. landeskundlichen Feststellungen, ausführlich mit der Situation von Rückkehrern beschäftigt. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises sei damit jedenfalls anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei insbesondere in Verbindung mit seinem familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass er seinem Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten können werde. Der Beschwerdeführer beherrsche die in seinem Heimatland unter anderem üblichen Landessprachen und kenne die bestehenden kulturellen Werte. Er könne sich somit im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes niederlassen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netzwerk in seiner Heimat und könne unter Umständen, falls notwendig, von dieser Unterstützung erhalten. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei daher gewährleistet. In diesem Zusammenhang sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Fall der Rückkehr eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich keine Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ergeben hätten.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich keine Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ergeben hätten. Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) argumentierte das BFA, dass im gegenständlichen Fall § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG erfüllt sei, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe.Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) argumentierte das BFA, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG erfüllt sei, weil gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe. 5.
- Gegen diesen am 05.12.203 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 02.01.2024 Beschwerde. Der Beschwerde vorangestellt ist folgender „Sachverhalt und Verfahrensgang“ [auszugsweise Wiedergabe, BF=Beschwerdeführer]: „[…] Als der BF im Jahr 2019 in die Russische Föderation abgeschoben worden war, wurde er mehrere Stunden am Flughafen festgehalten und befragt. Dem BF wird in seinem Heimatland vorgeworfen, ein Terrorist zu sein: die Behörden behaupten, der Bruder des BF befände sich in Syrien und der BF wird damit ebenfalls in Zusammenhang gebracht. Der BF wurde deshalb von tschetschenischen Sicherheitsbehörden zu seinem Bruder und auch dazu befragt, was er in Österreich gemacht habe. Er musste insgesamt zweimal bei den Sicherheitsbehörden erscheinen. Der BF weiß jedoch nicht, wo sein Bruder ist. Der BF hatte große Angst, als er zu den Behörden bestellt wurde und hörte in dem Gebäude, in dem er erscheinen musste, auch Schreie von gefolterten Menschen. Durch die Hilfe seines Cousins, der beim XXXX arbeitet, wurde der BF letztlich wieder von den Behörden entlassen.Der BF hatte große Angst, als er zu den Behörden bestellt wurde und hörte in dem Gebäude, in dem er erscheinen musste, auch Schreie von gefolterten Menschen. Durch die Hilfe seines Cousins, der beim römisch 40 arbeitet, wurde der BF letztlich wieder von den Behörden entlassen. Im Jahr 2019 ließ der BF seinen Namen in Russland von XXXX auf XXXX ändern, um weniger Aufmerksamkeit zu erregen. Dies u.a., da XXXX , der jüngere Bruder des Vaters des BF, sich seit vielen Jahren in Russland im Gefängnis befindet. Er war ein tschetschenischer Freiheitskämpfer und der BF wollte vermeiden, mit ihm in Verbindung gebracht zu werden.Im Jahr 2019 ließ der BF seinen Namen in Russland von römisch 40 auf römisch 40 ändern, um weniger Aufmerksamkeit zu erregen. Dies u.a., da römisch 40 , der jüngere Bruder des Vaters des BF, sich seit vielen Jahren in Russland im Gefängnis befindet. Er war ein tschetschenischer Freiheitskämpfer und der BF wollte vermeiden, mit ihm in Verbindung gebracht zu werden. […] Der BF reiste zuletzt im Juli 2021 illegal (in der Einvernahme vor dem BFA wurde fälschlich protokolliert, der BF sei legal ausgereist; siehe Seite 13 des angefochtenen Bescheides) aus der Russischen Föderation aus. Von Juli 2021 bis Dezember 2022 hielt sich der BF in Deutschland auf. Weiters befürchtet der BF aufgrund des Krieges zwischen Russland und der Ukraine in der Russischen Föderation rekrutiert und gezwungen zu werden, im Krieg gegen die Ukraine zu kämpfen. Bei seiner neuerlichen Flucht aus der Russischen Föderation wurden die beiden anderen Männer (einer war ein ehemaliger Mitschüler des BF), die mit ihm unterwegs waren, an der Grenze von russischen Behörden angehalten. Sie hatten den Reisepass des BF bei sich. Es ist zu befürchten, dass die russischen Behörden den Reisepass des BF aufgrund der Festnahme der anderen Personen auch in die Hände bekommen haben und daher über seine illegale Ausreise informiert sind. Dem BF würde deshalb ebenfalls Bestrafung drohen. Abgesehen von der dem BF in der Russischen Föderation drohenden Verfolgung, wäre im Falle der Rückkehr auch in einer ausweglosen Lage, da die noch in Tschetschenien lebenden Verwandten nicht in der Lage und nicht bereit wären, ihn längerfristig bei sich aufzunehmen und zu versorgen. Der BF fürchtet im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung wegen einer ihm zu Unrecht angelasteten terroristischen Tätigkeit bzw. Unterstützung einer solchen und wegen seiner Angehörigeneigenschaft hinsichtlich seines inhaftierten Onkels und seines Bruders. Dem BF droht deshalb Haft, Folter und im schlimmsten Fall seine Ermordung. Hinzu kommt, dass dem BF auch eine Einziehung zum Wehrdienst und ein Zwangseinsatz im Ukrainekrieg drohen. Der BF lehnt diesen völkerrechtswidrigen Krieg ab und möchte aus Gewissengründen keinesfalls gegen die Ukraine kämpfen. Wie sich klar aus den Länderberichten zur Russischen Föderation ergibt und vom BF auch vorgebracht wurde, herrscht in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, weiterhin eine Form der kollektiven Bestrafung und Verdächtigung. Es ist daher glaubhaft, dass auch der BF aufgrund seines im tschetschenischen Widerstand tätigen Onkels und seines Bruders, der sich nach Auffassung der tschetschenischen Behörden in Syrien aufhalten soll, ins Blickfeld der Behörden geraten ist. […]“ Die Beschwerde rügt im Wesentlichen: - Mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Feststellungen Die im angefochtenem Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Tschetschenien und die Russische Föderation, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Zum anderen sei nicht das aktuelle Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation herangezogen worden. Das LIB vom 08.11.2023 berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, dies wurde unter Verweis auf das LIB näher ausgeführt.- Mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Feststellungen , , Die im angefochtenem Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Tschetschenien und die Russische Föderation, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Zum anderen sei nicht das aktuelle Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation herangezogen worden. Das LIB vom 08.11.2023 berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien, dies wurde unter Verweis auf das LIB näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer wäre auch außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation nicht vor Verfolgung sicher, da die tschetschenischen Behörden Personen auch in anderen Regionen verfolgen würden. Zur Religionsfreiheit in der Russischen Föderation sei dem LIB u.a. zu entnehmen, dass viele Muslime in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert worden seien. Weiters heiße es im LIB, dass sich für Personen, die einen Asylantrag im Ausland gestellt haben und bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten, eine erhöhte Gefährdung bei ihrer Rückkehr ergeben könne. Laut dem LIB würden im Nordkaukasus insbesondere vermeintliche Extremisten gefoltert, um Geständnisse von ihnen zu erlangen. Generell gebe es zahlreiche Berichte dazu, dass in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und Folter durch Sicherheitskräfte begangen werden Zur drohenden Einziehung zum Wehrdienst und zum Einsatz im Ukrainekrieg referenziert die Beschwerde ebenso auf das LIB vom 08.11.2023, und zudem auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Russische Föderation: Militärdienst,
- Juni 2023 und die EUAA „Country of Origin Information – Report: The Russian Federation - Military service“; es ergebe sich hinsichtlich der Mobilmachung in den Kaukasusrepubliken, dass es insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien zu Zwang bei Rekrutierungen gekommen sei. Auch Personen ohne vorherige Verbindung zum Staat oder zu Sicherheitskräften seien betroffen gewesen. Sowohl Personen, die sich weigern, sich an Kampfhandlungen in der Ukraine zu beteiligen, als auch deren Angehörige, hätten mit Verfolgung zu rechnen. Dokumentiert seien Drohungen, Angehörige zu entführen oder zu verhaften. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Einberufung durch das russische Militär sei daher nachvollziehbar und bestehe zweifelsfrei die Gefahr einberufen zu werden, da die Rekrutierungspraktiken in den diversen Regionen unterschiedlich und willkürlich gehandhabt werden und eine „verdeckte“ Mobilmachung laufe. Vor allem in der Heimatregion Tschetschenien seien die Rekrutierungsstellen besonders aggressiv bei der Anwerbung, wobei wehrpflichtige Personen keine Möglichkeit hätten sich einer erzwungenen Rekrutierung zu entziehen ohne massive Repressalien zu fürchten. Dem Beschwerdeführer drohe daher bei der Rückkehr eine Einberufung und der direkte Einsatz an der Front. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderberichte ausreichend ausgewertet sowie die hier angeführten Berichte herangezogen, wäre sie zum Schluss gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung glaubhaft ist, da es Deckung in den einschlägigen Länderberichten findet. - Mangelhafte Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen auseinandersetz, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetze. Solche, bloß pauschale oder abstrakte, Begründungen, würden jedoch der Begründungspflicht der Behörde nicht genügen.Die Beweiswürdigung der Behörde entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, da sie sich zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen auseinandersetz, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetze. Solche, bloß pauschale oder abstrakte, Begründungen, würden jedoch der Begründungspflicht der Behörde nicht genügen. Konkret führt die Beschwerde dann aus („BF“= Beschwerdeführer): „Entgegen den Ausführungen der Behörde hat sich der BF im gegenständlichen Verfahren nicht bloß auf seine alten Fluchtgründe aus dem Vorverfahren berufen: Der BF berief sich vielmehr auf nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation stattgefundene Verfolgungshandlungen durch die Behörden (mehrfache Verhöre) sowie auf eine drohende Einberufung zum Wehrdienst und einen Einsatz im Ukrainekrieg. Der BF brachte eine Verfolgung aufgrund seines religiösen bzw. politischen Hintergrundes vor. Die Behörde hat es verabsäumt, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen, indem sie die notwendigen ergänzenden Fragen nicht stellte. Wie die Länderberichte zeigen, genügt in Tschetschenien offensichtlich sehr wenig, um von den dortigen Behörden als muslimischer Extremist bzw. Person, die von einer staatliche akzeptierten Religionsausübung abweicht, eingestuft zu werden. Hinsichtlich der drohenden Einziehung zum Wehrdienst, wird wie folgt ausgeführt: Dass – anders als vom BFA vermeint – nicht bloß Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden, ergibt sich klar aus den oben angeführten Länderberichten. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht für den BF faktisch nicht und findet zudem eine „verdeckte“ Mobilmachung statt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützt sich weiters darauf, dass die Militärdienstverweigerung grundsätzlich keinen Fluchtgrund iSd GFK darstellen würde und die Teilmobilisierung schon abgeschlossen sei (S. 69 des Bescheides). Dabei verkennt die Behörde, dass der BF den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen verweigert. (zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieser Argumentation vgl. auch die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung)Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützt sich weiters darauf, dass die Militärdienstverweigerung grundsätzlich keinen Fluchtgrund iSd GFK darstellen würde und die Teilmobilisierung schon abgeschlossen sei (S. 69 des Bescheides). Dabei verkennt die Behörde, dass der BF den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen verweigert. (zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit dieser Argumentation vergleiche auch die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung) Nach EuGH 19.11.2020, Rs C-238/19 – EZ gegen Bundesrepublik Deutschland spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der die Beteiligung an Kriegsverbrechen umfasst mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang steht. Wie in Punkt III.
- bereits ausgeführt geht aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2022 klar hervor, dass das russische Militär Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen des internationalen Völkerrechts in der Ukraine begeht.Nach EuGH 19.11.2020, Rs C-238/19 – EZ gegen Bundesrepublik Deutschland spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der die Beteiligung an Kriegsverbrechen umfasst mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang steht. Wie in Punkt römisch drei.
- bereits ausgeführt geht aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2022 klar hervor, dass das russische Militär Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen des internationalen Völkerrechts in der Ukraine begeht. […] Zusammenfassend zeigt sich, dass die belangte Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung bzw. Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen. Sohin hätte sie ihm den Status der Asylberechtigten, zumindest aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.“Zusammenfassend zeigt sich, dass die belangte Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung bzw. Verletzungen seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen. Sohin hätte sie ihm den Status der Asylberechtigten, zumindest aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.“ Zu Spruchpunkt I. (Asyl) rügt die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer vonseiten des russischen Staates aufgrund des Verhaltens seiner Verwandten und seiner religiösen Ansichten eine Unterstützung terroristischer bzw. oppositioneller Tätigkeiten vorgeworfen werde und er deshalb selbst als Oppositioneller bzw. religiöser Extremisten betrachtet werde, sodass die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe. Der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund bestehe in der politischen Gesinnung und religiösen Haltung des Beschwerdeführers. Sein Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke.Zu Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) rügt die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer vonseiten des russischen Staates aufgrund des Verhaltens seiner Verwandten und seiner religiösen Ansichten eine Unterstützung terroristischer bzw. oppositioneller Tätigkeiten vorgeworfen werde und er deshalb selbst als Oppositioneller bzw. religiöser Extremisten betrachtet werde, sodass die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffe. Der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund bestehe in der politischen Gesinnung und religiösen Haltung des Beschwerdeführers. Sein Fluchtvorbringen sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen habe können und sich sein Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke. Dem Beschwerdeführer drohe weiters bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung zum Militärdienst und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Da der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen der Weigerung den Wehrdienst abzuleisten und der ihm in Folge (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt werde, treffe auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Zu Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) rügt die Beschwerde, aufgrund der momentanen Lage in Russland könne eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Es sei konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie Folter werde. Die jetzigen Länderberichte würden nur umso mehr bestätigen, dass die russische Regierung nicht davor zurückscheue, Personen, die nicht ihre Meinung teilen, zu inhaftieren und „auszuschalten“.Zu Spruchpunkt römisch zwei. (subsidiärer Schutz) rügt die Beschwerde, aufgrund der momentanen Lage in Russland könne eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Es sei konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sowie Folter werde. Die jetzigen Länderberichte würden nur umso mehr bestätigen, dass die russische Regierung nicht davor zurückscheue, Personen, die nicht ihre Meinung teilen, zu inhaftieren und „auszuschalten“. Dem Beschwerdeführer stünde zudem in der russischen Föderation kein tragfähiges soziales Netz zur Verfügung und würde er daher ohne jegliche Unterstützung in eine ausweglose Lage geraten. Zu Spruchpunkt III. gibt es kein Beschwerdevorbringen, zu Spruchpunkt IV. führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass gegenständlich die Judikatur des EuGH zur Rs Gnandi anwendbar sei und der Beschwerdeführer so lange nicht abschiebbar sei ,als das BVwG nicht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt habe. Im Umkehrschluss zu § 59 Abs. 5 FPG ergebe sich für den gegenständlichen Fall weiters, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung geprüft und erlassen hätte werden müssen, weil gegenüber dem Beschwerdeführer zwar noch ein aufrechtes Einreiseverbot besteht (da 5 Jahre seit der Abschiebung noch nicht verstrichen sind), allerdings keine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd § 59 Abs 5 FPG oder § 12a Abs 6 FPG mehr, da 18 Monate seit der Ausreise verstrichen seien).Zu Spruchpunkt römisch drei. gibt es kein Beschwerdevorbringen, zu Spruchpunkt römisch vier. führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass gegenständlich die Judikatur des EuGH zur Rs Gnandi anwendbar sei und der Beschwerdeführer so lange nicht abschiebbar sei ,als das BVwG nicht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt habe. Im Umkehrschluss zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG ergebe sich für den gegenständlichen Fall weiters, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung geprüft und erlassen hätte werden müssen, weil gegenüber dem Beschwerdeführer zwar noch ein aufrechtes Einreiseverbot besteht (da 5 Jahre seit der Abschiebung noch nicht verstrichen sind), allerdings keine aufrechte Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 59, Absatz 5, FPG oder Paragraph 12 a, Absatz 6, FPG mehr, da 18 Monate seit der Ausreise verstrichen seien). Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zudem, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuerkennen; in eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; die ordentliche Revision zulassen.Zudem, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen; in eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; die ordentliche Revision zulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.1.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 1.
- Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht oder verfolgt. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: 1.
- Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, genauer nach XXXX , möglich und zumutbar. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, genauer nach römisch 40 , möglich und zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in keine existenzgefährdende Notlage geraten und es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). 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