RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW288 2284773-2 Spruch, W288 2284773-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 27.09.2023, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seit 27.09.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seit 27.09.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.09.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 05.01.2024, eingebracht am 19.01.2024, 11:05 Uhr, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Das Beschwerdeverfahren ist im Entscheidungszeitpunkt zur Zl. XXXX weiterhin anhängig.Gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.09.2023 erhob der BF mit Schreiben vom 05.01.2024, eingebracht am 19.01.2024, 11:05 Uhr, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Das Beschwerdeverfahren ist im Entscheidungszeitpunkt zur Zl. römisch 40 weiterhin anhängig. Ebenso am 19.01.2024, 15:21 Uhr, übermittelte das BFA dem BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verwaltungsakt zur hg. von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.Ebenso am 19.01.2024, 15:21 Uhr, übermittelte das BFA dem BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verwaltungsakt zur hg. von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsicht in die Gerichtsakten zur aktuell anhängigen Schubhaftbeschwerde (Zl. XXXX ) und das gegenständliche Schubhaftüberprüfungsverfahren (Zl. XXXX ) sowie in den darin abgebildeten Verwaltungsakt, als auch durch Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis erhoben wurde durch Einsicht in die Gerichtsakten zur aktuell anhängigen Schubhaftbeschwerde (Zl. römisch 40 ) und das gegenständliche Schubhaftüberprüfungsverfahren (Zl. römisch 40 ) sowie in den darin abgebildeten Verwaltungsakt, als auch durch Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 27.09.2023, mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde, sowie dazu, dass der BF seit 27.09.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergeben sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Bescheid und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.09.2023 erhobenen Beschwerde, insbesondere dazu, dass diese am 19.01.2024, 11:05 Uhr, beim BVwG eingebracht wurde, und im Entscheidungszeitpunkt weiterhin anhängig ist, ergeben sich aus der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX .Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.09.2023 erhobenen Beschwerde, insbesondere dazu, dass diese am 19.01.2024, 11:05 Uhr, beim BVwG eingebracht wurde, und im Entscheidungszeitpunkt weiterhin anhängig ist, ergeben sich aus der Einsicht in den zu diesem Verfahren geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 . Dass das BFA dem BVwG am 19.01.2024, 15:21 Uhr, den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorlegte, ergibt sich aus der Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt zur Zl. XXXX .Dass das BFA dem BVwG am 19.01.2024, 15:21 Uhr, den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorlegte, ergibt sich aus der Einsicht in den gegenständlichen Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
- § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet (Hervorhebungen durch das BVwG):3.1.
- Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet (Hervorhebungen durch das BVwG): „
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.
- Am 19.01.2024, 15:21 Uhr, legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vor. Mit der Vorlage des Verwaltungsaktes gilt die Beschwerde für den in Schubhaft befindlichen Fremden als eingebracht (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492).3.1.
- Am 19.01.2024, 15:21 Uhr, legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vor. Mit der Vorlage des Verwaltungsaktes gilt die Beschwerde für den in Schubhaft befindlichen Fremden als eingebracht vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Bereits am 19.01.2024, 11:05 Uhr, wurde beim BVwG jedoch eine Beschwerde gemäß §22a Abs. 1 BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 27.09.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit ebenselben Tag eingebracht.Bereits am 19.01.2024, 11:05 Uhr, wurde beim BVwG jedoch eine Beschwerde gemäß §22a Absatz eins, BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 27.09.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit ebenselben Tag eingebracht. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 22a Abs. 4 letzter Satz BFA-VG hat eine Überprüfung (der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft) zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG bereits eingebracht wurde.Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, letzter Satz BFA-VG hat eine Überprüfung (der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft) zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG bereits eingebracht wurde. Zumal im Zeitpunkt der Aktenvorlage im gegenständlichen Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG bereits eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG erhoben wurde, welche im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin anhängig ist, kommt ein Abspruch über die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 letzter Satz BFA-VG nicht in Betracht und fehlt dem BVwG somit die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesem Verfahren.Zumal im Zeitpunkt der Aktenvorlage im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bereits eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erhoben wurde, welche im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin anhängig ist, kommt ein Abspruch über die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, letzter Satz BFA-VG nicht in Betracht und fehlt dem BVwG somit die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesem Verfahren. Die (amtswegige) Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Diese Entscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen. 3.1.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass die (amtswegige) Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass die (amtswegige) Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwGs nicht gegeben. Die Rechtslage im Hinblick auf die dem BVwG zukommenden Zuständigkeiten ist ausreichend klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2284773.2.00