← Österreich

{'item': 'W604 2280874-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2024 GeschäftszahlW604 2280874-1 Spruch, W604 2280874-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 24.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Minderjährigen statt, in welcher sich dieser zur Begründung seines Antrages auf den Krieg und die schlechte Lage in Syrien berief.
  2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 12.09.2023 die niederschriftliche Einvernahme des gesetzlich vertretenen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt seine bereits artikulierten Fluchtgründe aufrecht.
  3. Mit Stellungnahme vom 25.09.2023 erstattete der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung, diese wiederum vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, ein weiteres Vorbringen zum Sachverhalt und den Länderinformationen. Soweit neben der allgemeinen Darstellung von Länderberichten ergänzend fluchtrelevant, verwies er auf seine Minderjährigkeit und die daraus resultierenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Beachtung des Kindeswohls. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung, schon bei der Einreise nach Syrien werde er vom syrischen Militär verhaftet und der Zwangsrekrutierung zugeführt. Als Kind erfülle er UNHCR-Risikoprofile im Hinblick auf Gefahren u.a. in Richtung von Entführung, willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung, gewaltsamen Verschwinden Lassens, Folter, Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtungen. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der Sicherheitslage verlassen, er sei wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Männer und aufgrund seiner – auch als Rückkehrer aus dem Westen nach illegaler Ausreise - (unterstellten) politischen Gesinnung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer würde einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und werde das Regime dadurch seine (vermeintliche) Verbindung zur Opposition (regimekritische Familie, Flucht in die Türkei und nach Europa) erfahren. Rückkehrer würden nach ihrer Ankunft verhaftet, verhört, gefoltert und auch zwangsrekrutiert, besonders betroffen seien jene, die das Land illegal verlassen und in einem feindlich gestimmten Staat gelebt hätten. Ein weiterer Schulbesuch sei im Rückkehrfall aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage nicht möglich.
  4. Mit Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III). Die mit Spruchpunkt I erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Weder aufgrund der illegalen Ausreise im Kindesalter noch sonst sei eine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.
  5. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). Die mit Spruchpunkt römisch eins erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Weder aufgrund der illegalen Ausreise im Kindesalter noch sonst sei eine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.
  6. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 02.11.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung allgemeiner Länderinformationen auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung wie auch auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer stamme aus einem vom syrischen Regime kontrollierten Dorf in der Nähe von Aleppo, im Alter von sechs bis sieben Jahren habe er mit seiner Familie aufgrund der Kriegshandlungen durch illegalen Grenzübertritt flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch das Regime oder eine oppositionelle Miliz, eine Teilnahme am Krieg lehne er ab. Er befürchte zudem eine Verfolgung durch das Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland, eine Rückkehr sei legal und zumutbar nur über offizielle Einreisewege möglich. Die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten ungenügend auseinandergesetzt, mit dem Vorbringen zur drohenden Zwangsrekrutierung und einer Reflexverfolgung habe sie sich nicht ausreichend beschäftigt.
  7. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 02.11.2023 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung allgemeiner Länderinformationen auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung wie auch auf eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer stamme aus einem vom syrischen Regime kontrollierten Dorf in der Nähe von Aleppo, im Alter von sechs bis sieben Jahren habe er mit seiner Familie aufgrund der Kriegshandlungen durch illegalen Grenzübertritt flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch das Regime oder eine oppositionelle Miliz, eine Teilnahme am Krieg lehne er ab. Er befürchte zudem eine Verfolgung durch das Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland, eine Rückkehr sei legal und zumutbar nur über offizielle Einreisewege möglich. Die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten ungenügend auseinandergesetzt, mit dem Vorbringen zur drohenden Zwangsrekrutierung und einer Reflexverfolgung habe sie sich nicht ausreichend beschäftigt.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen im Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2023 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
  9. Mit dem im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten weiteren Vorbringen vom 11.01.2024 verwies der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Beibringung internationalen kinderspezifischen Materials neuerlich auf die drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung und führte aus, dass nach UNHCR wie auch EASO im Falle von Asylverfahren Minderjähriger die Notwendigkeit bestehe, objektive Faktoren stärker zu gewichten und im Zweifel zugunsten der Kinder zu entscheiden. Der (bereits älter aussehende) Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsgebiet über keine ihn unterstützenden Familienangehörigen und sei im Vergleich zu anderen Minderjährigen qualifiziert schutzbedürftig („UNHCR“), in Aleppo hätten Rekrutierungen zuletzt zugenommen. Laut UNHCR stellten Kinder eine soziale Gruppe dar, gegenständlich gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der „minderjährigen Burschen aus der syrischen Region Aleppo ohne soziales oder familiäres Unterstützungsnetzwerk“.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2024 unter Anwesenheit sowohl der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er hat vier Schwestern und zwei Brüder, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei bis zum Jahr 2021 die Schule besucht und bislang noch nie arbeiten müssen. Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei, sie stehen mit dem Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.
  14. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er hat vier Schwestern und zwei Brüder, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei bis zum Jahr 2021 die Schule besucht und bislang noch nie arbeiten müssen. Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei, sie stehen mit dem Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Aleppo, wo er im südwestlich der gleichnamigen Stadt gelegenen Gebiet XXXX , konkret im Dorf XXXX , geboren und bis zu seiner Ausreise aus Syrien aufgewachsen ist. In diesem Dorf lebte die Familie in einem Haus.1.1.
  16. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Aleppo, wo er im südwestlich der gleichnamigen Stadt gelegenen Gebiet römisch 40 , konkret im Dorf römisch 40 , geboren und bis zu seiner Ausreise aus Syrien aufgewachsen ist. In diesem Dorf lebte die Familie in einem Haus. 1.1.
  17. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie aufgrund des Krieges den Staat Syrien illegal in die Türkei. Aus wirtschaftlichen Erwägungen, aufgrund der schlechten Behandlung syrischer Staatsangehöriger in der Türkei und aus Angst vor Abschiebung nach Syrien reiste der Beschwerdeführer von dort aus zum Zwecke einer späteren Familiennachholung im Oktober 2022 in Richtung Europa, um am 10.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  19. Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  20. Das Dorf XXXX steht unter Kontrolle des syrischen Regimes, ebenso die angrenzenden Gebiete in der näheren Umgebung.1.2.
  21. Das Dorf römisch 40 steht unter Kontrolle des syrischen Regimes, ebenso die angrenzenden Gebiete in der näheren Umgebung. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, sich am Bürgerkrieg in Syrien auf der Seite einer bewaffneten Konfliktpartei zu beteiligen. 1.2.
  23. Weder der Beschwerdeführer noch Mitglieder seiner Familie haben eine gegen das syrische Regime gerichtete politische Überzeugung oder sind je mit einer solchen in Erscheinung getreten. 1.2.
  24. Keine Angehörigen des Beschwerdeführers befinden sich gegenwärtig in Syrien. 1.
  25. Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.
  26. Allgemeine Situation und politische Lage (zuletzt aktualisiert am 10.07.2023): Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba‘ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist. In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht. 1.3.
  27. Zur Region Südwest-Syrien (zuletzt geändert am 13.07.2023): 1.3.
  28. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien (zuletzt aktualisiert am 11.07.2023): Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen sind weiterhin in Syrien aktiv. Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: 1.3.
  29. Allgemeine Menschenrechtslage (zuletzt geändert am 17.07.2023): Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als ‚katastrophal‘ eingestuft. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon aus, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert. Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen. Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten. In Deutschland wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Syriens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. Beihilfe dazu, verurteilt. 1.3.
  30. Rechtssicherheit in Syrien (zuletzt aktualisiert am 17.07.2023): In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen. 1.3.
  31. Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften (zuletzt aktualisiert am 14.07.2023): 1.3.6.
  32. Allgemeines: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  34. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. 1.3.6.
  35. Zwangsrekrutierung Minderjähriger (zuletzt aktualisiert am 17.07.2023): Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen.Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  36. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021 hätten die Vereinten Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham

(390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA)
(170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen
(42); Ahrar al-Sham
(31), Nur al-Din al-Zanki
(3)und Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren würden; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Kräfte der inneren Sicherheit
(13); Hurras al-Din
(6); Islamischer Staat
(4); und syrische Regierungstruppen
(2)verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib
(477)und Aleppo
(119)bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent
(805)im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA
(6), YPG/YPJ
(8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden. Im Zeitraum vom
  1. Juli 2018 bis zum
  2. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr
  3. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor). Verifizierte Fälle seien mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai‘at Tahrir asch-Scham
(507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee)
(328), Ahrar al-Sham
(55)und Nur al-Din al-Zanki
(11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren würden; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten
(37); die internen Sicherheitskräfte
(34); Regierungstruppen
(13); regierungstreue Milizen
(10); Islamischer Staat
(6); die Afrin Liberation Forces
(3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(2). Insgesamt 23 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch Regierungstruppen
(13)und regierungstreue Milizen
(10)seien verifiziert worden und Regierungstruppen in Daraa
(5), Hasaka
(4)und Aleppo
(4)zugeschrieben, sowie regierungstreuen Milizen in Damaskus. Laut dem Jahresbericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) über Kinder in Syrien vom November 2021 rekrutiere das syrische Regime regelmäßig Kinder. Am besten bekannt für die Rekrutierung von Kindern seien die mit dem Regime verbundenen Streitkräfte, wie die National Defense Force (NDF) sowie die Bataillone und Brigaden ausländischer und lokaler Milizen. Kinder würden auch in den Kampf geschickt werden. Laut SNHR sei es zu beobachten, dass in Gebieten, in denen das syrische Regime die Kontrolle wieder übernommen habe, eine Zunahme der Häufigkeit der Rekrutierung von Kindern stattfinde. Dies sei in den Provinzen Damaskus, Daraa und Aleppo beobachtet worden. SNHR schätzt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mindestens 1.374 Kinder in den Streitkräften des syrischen Regimes dienen würden. SNHR habe außerdem mindestens die Fälle von 78 Kindern dokumentiert, die für iranische Milizen oder vom Iran unterstützte Milizen rekrutiert worden seien. Diese Kinder würden hauptsächlich von der Fatemiyoun-Brigade und der Al-Quds-Brigade rekrutiert werden. Regimekräfte und angegliederte Gruppen würden Kinder aus verarmten Gebieten, manchmal ohne die Erlaubnis oder das Wissen ihrer Eltern, rekrutieren. Laut Elizabeth Tsurkov, Fellow des Foreign Policy Research Institute, rekrutiere die Syrisch-Arabische Armee keine Personen unter 18 Jahren. Regierungsnahe Milizen, wie die syrische Hisbollah oder die Local Defense Forces (LDF) würden dies jedoch in großer Zahl tun. Laut Tsurkov würden sich Minderjährige den Milizen aus wirtschaftlicher Notwendigkeit anschließen, sowie aus Angst von der Regierung Syriens als illoyal wahrgenommen zu werden. Auch weitere Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Syrisch-Arabische Armee ihres Wissens nach keine Personen unter 18 Jahren rekrutiere. Laut Fadel Abdul Ghany vom Syrian Network for Human Rights (SNHR) sei die Rekrutierung von unter 18-jährigen innerhalb regierungsnaher Milizen, wie den National Defense Forces (NDF) weit verbreitet. Dies geschehe mit der Zustimmung der syrischen Regierung. Abdul Ghany habe Informationen von einem 16-jährigen Jungen aus der Stadt Salamiya (Provinz Hama), dem mit Verhaftung gedroht worden sei, wenn er sich nicht einer regierungsnahen Miliz anschließe. Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt in einem Bericht über Kinderrekrutierung in Syrien vom Mai 2020, dass die Rekrutierung von Kindern in Gebieten, die von den regulären syrischen Streitkräften und loyalen Milizen kontrolliert würden, im Jahr 2018 begonnen habe, nachdem letztere die vollständige Kontrolle über die Stadt Damaskus und ihre umliegenden ländlichen Gebiete übernommen hätten. Milizen wie die National Defense Force, die Al-Nujaba-Bewegung und die libanesische Hisbollah würden Kinder in ihre Reihen rekrutieren. Im Jahr 2019 habe die Kinderrekrutierung in diesen Gebieten einen Aufschwung erlebt, da die Milizen die schlechte finanzielle Lage vieler Familien ausgenützt hätten. STJ beschreibt die Situation zweier 16jähriger Jungen aus dem ländlichen Damaskus und aus Ost-Ghouta, die 2019 rekrutiert worden seien. , 1.3.
  1. Zur Situation für Kinder in Syrien: 1.3.7.
  2. Allgemeines: Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten. Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von Syrian Network for Human Rights (SNHR) mindestens 251 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Auch die NGO War Child geht alleine in Nordsyrien von rund 1.800 relevanten Fällen von Gewalt gegen Kinder bzw. rund 1.664 getöteten Kindern seit 2015 aus. 89 % dieser Todesfälle sind demnach auf aktive Konflikthandlungen zurückzuführen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - UNCOI dokumentiert in ihrem Bericht von September 2022 ebenfalls eine Vielzahl von erneuten, teils tödlichen Angriffen u. a. auf Kinder, vor allem durch wahllosen Beschuss ziviler Infrastruktur im Nordwesten des Landes durch das Regime und seine Verbündeten sowie durch Gefechte zwischen türkischen Kräften, bzw. Syrian National Army (SNA), und kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten, daneben aber auch gezielte gewalttätige Übergriffe gegen Kinder von HTS (Hay‘at Tahrir ash-Sham) im Nordwesten. Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22.941 Kinder durch Regierungskräfte getötet. Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ‚verschwunden‘ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern. Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte. , 1.3.7.
  3. Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierungen: Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab. In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionieren, registrieren Behörden Geburten oft nicht, obwohl das neue Kinderrechtsgesetz jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert. Das Regime registriert auch keine Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Nichtregistrierung führt zur Vorenthaltung von Dienstleistungen, wie z. B. Ausstellung von Zeugnissen für sekundäre Schulbildung, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu Dokumenten und Schutz. 1.3.7.
  4. Bildung und Schulen: Laut dem Kinderschutzgesetz haben Kinder ein Recht auf Bildung. Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht Schulpflicht. Der Anteil an Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen war zwischen Buben und Mädchen vergleichbar. Mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern in Schulalter gehen in Syrien nicht zur Schule und eine von drei Schulen ist beschädigt, zerstört oder wird zweckentfremdet genutzt - auch für militärische Zwecke. Kombattanten aller Seiten greifen regelmäßig Schulen an oder requirierten die Schulgebäude. SNHR’ verzeichnete im Jahr 2022 mindestens zwei Angriffe auf Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten) in Idlib durch Regierungskräfte. Im Jahr 2021 waren es 13 Angriffe gewesen. Wiederholte Angriffe auf Schulen, ökonomische Faktoren wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern behindern weiterhin die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges. Überdies brauchen die Schulen Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien, darunter auch die wiedereröffneten Schulen in zuvor vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltenen Gebieten, die von den Syrian Democratic Forces erobert wurden. Laut UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) kommt in Idlib, dem Gebiet anhaltender bewaffneter Zusammenstöße, ein funktionierender Klassenraum auf 178 Schulkinder. Viele Schulen bedürfen dort großer Reparaturen, manchmal auch der Entfernung nicht-detonierter Explosivstoffe. Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) zwingt ihre Interpretation der Scharia den Schulen auf und diskriminiert Mädchen im HTS-Gebiet. Im September 2022 wurde den Aussagen von SchuldirektorInnen zufolge verheirateten Studentinnen der Besuch von öffentlichen Schulen und Universitäten untersagt. HTS auferlegt zudem Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften, wo es den Mädchen erlaubt, weiterhin zur Schule zu gehen. Große Zahlen von Mädchen werden durch HTS am Schulbesuch gehindert. Neben dem Bombardieren von Bildungseinrichtungen in Gebieten außerhalb seiner Kontrolle und dem Gebrauch einer Anzahl an Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke wird auch der Lehrplan für Regimezwecke eingesetzt, sodass die Lehrinhalte die Assad-Herrschaft unterstützen. So sind die Schulkinder automatisch in zwei politischen Organisationen eingeschrieben und müssen in öffentlichen Schulen jeden Tag die Parteislogans rezitieren und werden in den Aussagen des Regimes unterrichtet. Auch militante islamistische Gruppen und die PYD (Kurdish Democratic Union Party) haben Bildungssysteme in ihren jeweiligen Gebieten eingerichtet, die eine durchdringende politische Indoktrinierung beinhalten. Im letzteren Fall werden von den Syrian Democratic Forces Strafen gegen MitarbeiterInnen der Schulverwaltung verhängt, wenn diese nicht ihren (PYD-)Lehrplan verwenden. 1.3.7.
  5. Kinder-, Früh- und Zwangsehe: Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ‚körperlich reif‘ erklärt und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition. 1.3.7.
  6. Kindesmisshandlung und Missbrauch: Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder werden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kommt. Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen. NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime. Zwischen März 2011 und März 2023 dokumentierte SNHR den Tod von mindestens 15.272 Personen durch Folter, darunter 197 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,47 % dieser Todesfälle verantwortlich ist: 1.3.7.
  7. Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung: Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen „angemessene Strafen“ verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten. Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus. Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel. Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr 2022 auf 609.979 im Jahr
  8. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 % der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind. 1.3.7.
  9. Nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landmienen als besondere Gefahr für Kinder: Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft. Insgesamt wurden seit 2011 3.353 ZivilistInnen, darunter 889 Kinder, durch Anti-Personen-Landminen getötet (SNHR 4.4.2023). 1.435 SyrerInnen, darunter 518 Kinder, starben bisher durch Streumunition und ihre Überreste, die von den syrischen Streitkräften und Russland eingesetzt wurden. Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihnen kontrollierten Gebiete eingesetzt haben, und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen - auch in Hinkunft. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder „Bomblets“ dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 % und 40 % dieser „Bomblets“ nicht explodiert sind und daher eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, weil sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen Kinder, welche durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben. 1.3.7.
  10. Entführungen und Organhandel UNFPA berichtet, dass ein Jugendlicher aus Areesheh (Provinz Al-Hasakah) als Teil einer Fokusgruppendiskussion erwähnt habe, dass Jugendliche zum Zweck des Organhandels von Banden entführt würden. Die syrische Nachrichtenwebseite Al-Khabour, die auf Nachrichten aus Nordost-Syrien (Al-Hasakah, Deir ez-Zor und Raqqa) spezialisiert ist, beschreibt in einem Artikel vom Juli 2017, dass sich das Phänomen von Entführungen von Kindern oder ihr Verschwinden unter mysteriösen Umständen in der Provinz Al-Hasakah innerhalb der sieben Monate vor Veröffentlichung des Artikels ausgebreitet habe. Allein in der Stadt Al-Shaddadi habe es mehr als drei Entführungsfälle gegeben. Ein Junge sei auf einem Schafmarkt in Al-Haddadiyah, in der Nähe von Al-Shaddadi, entführt worden. Er sei später tot aufgefunden worden und Organe seien entfernt worden. Es gibt Berichte über Entführungen von Frauen und Mädchen durch verschiedene Akteure und aus unterschiedlichen Gründen, darunter Organhandel besonders betreffend Kinder. 1.3.
  11. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens (zuletzt geändert am 12.07.2023): Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, ‚außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen‘ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay‘at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein. Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 % der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren. Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen. Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara‘a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben. Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara‘a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf. Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen. Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte ‚Versöhnungskarte‘ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u.a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen. Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen. Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab. Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen. , 1.3.8.
  12. Betreten und Verlassen des Regimegebietes Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten. Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen. Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren.Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren. Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden. , 1.3.
  13. Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen (zuletzt geändert am 13.07.2023): Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. 1.3.
  14. Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr (zuletzt geändert am 12.07.2023): Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als ‚Verräter‘ angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein ‚erweitertes Syrien‘, und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als ‚Krankheitserreger‘ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die ‚davongelaufen‘ sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich ‚sauber‘ sind. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.
  15. Beweiswürdigung Soweit beweiswürdigend auf die Beweisergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 12.01.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 12.09.2023 abgestellt (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll). 2.
  16. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1.: 2.1.
  17. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit und familiäre Situation sowie Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden dem vorliegenden Aktenmaterial entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt, substantielle Widersprüche oder Bestreitungen sind nicht gegeben. Den momentanen Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister hat der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren konsistent im Sinne der getroffenen Feststellungen bezeichnet und auch an seinem regelmäßigen Kontakt mit diesen werden durch die ermittelten Einvernahmeergebnisse keine Bedenken hervorgerufen (Einvernahmeprotokoll befragt nach Kontakt mit den Eltern: „Eltern und Geschwister“; Verhandlungsschrift mit selber Fragestellung: „Ja“). Eine in Syrien absolvierte Schulausbildung hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneint, dieser Umstand ergibt sich aber ohnedies zweifelsfrei aus dem angenommenen Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bereits im Jahr
  18. Dass er in der Türkei die Schule bis zu seiner Weiterreise nach Österreich besuchte, hat er in Übereinstimmung mit den bereits vor der belangten Behörde getätigten Angaben zu Protokoll gegeben („Einvernahmeprotokoll: „Sicher drei Jahre“; „Ja, in der Türkei. Ich ging dort zur Schule, bis ich hierher kam…“), dass er als Kind bislang nicht arbeiten musste, kann am Boden der erzielten Beweisergebnisse insgesamt sowie wiederum im Hinblick auf das (früh-)kindliche Alter zum Ausreisezeitpunkt und den Umstand seines Schulbesuches in der Türkei bedenkenlos angenommen werden (Verhandlungsschrift befragt nach allfälligen Arbeitsverpflichtungen: „Nein“). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aktenkundig und ergibt sich zudem aus dessen Strafunmündigkeit. 2.1.
  19. Zur Herkunft des Beschwerdeführers konnte dieser über das verwaltungsbehördliche Verfahren und auch vor dem erkennenden Gericht keine exakten Angaben erstatten, stets verwies er jedoch auf das Gouvernement Aleppo und ein dort gelegenes Dorf (Verhandlungsschrift: „In einem Ort in Aleppo. Ich erinnere mich nicht, wie das heißt“). Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung fehlten dem Beschwerdeführer jedwede Erinnerungen zur früheren (Lebens-)Zeit in Syrien, was unter Bedachtnahme auf das zum Ausreisezeitpunkt erst dritte vollendete Lebensjahr in Verbindung mit allenfalls traumatischen Kriegswahrnehmungen nicht überrascht. Letztlich konnte der Wohnort unter Heranziehung des aktenkundigen Auszuges aus dem Personenstandsregister eruiert werden (AS 57), die geographischen Verhältnisse wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durch Abfrage aus elektronisch verfügbarem Kartenmaterial verifiziert. Bereits vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer die Zerstörung des Hauses, in welchem er (augenscheinlich mit seiner Familie) gelebt hatte (Einvernahmeprotokoll: „…wir mussten unser zu Hause verlassen. Kurz darauf wurde unser Haus bombardiert und zerstört“), insoweit hat er dies vor dem erkennenden Gericht bestätigt (Verhandlungsschrift befragt nach dem Haus: „s ist zerstört worden“). Die im Sinne der diesbezüglichen Feststellung gegeben gewesene Wohnsituation in Syrien ist damit unzweifelhaft, nähere Umstände zum Leben, dem sozialen Umfeld und alltäglichen Belangen in Syrien lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers angesichts des altersbedingt eingeschränkten Erinnerungsvermögens nicht entnehmen. 2.1.
  20. Den Termin der Ausreise aus Syrien hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht belastbar eingrenzen können und lassen sich auch den übrigen Beweisergebnissen hierzu keine exakten Informationen entnehmen (Verhandlungsschrift befragt nach seinem Alter zum Ausreisezeitpunkt: „Ca. 5 oder 4 Jahre“; Einvernahmeprotokoll: „Ich weiß nicht genau, ich war sechs oder sieben Jahre als ich Syrien verlassen habe“). Allerdings hat er bereits im Zuge seiner sicherheitspolizeilichen Erstbefragung am 24.11.2022 auf das Jahr 2015 verwiesen und erachtet das erkennende Gericht diese zeitliche Ansiedelung nicht zuletzt im Hinblick auf das geminderte und insofern für eine sehr frühe Ausreise sprechende Ausmaß der vorgefundenen Erinnerungen und deren Abrufbarkeit betreffend des Alltages und sonstiger Umstände in Syrien als lebensnah. In dieses Bild fügt sich ferner die dargestellte Aufenthaltsdauer in der Türkei, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und bereits im Zuge seiner Erstbefragung am 24.11.2022 dargestellt hat (Verhandlungsschrift: „…Er sagte, dass er 9 Jahre lang in der Türkei war“; Erstbefragung betreffend Aufenthalt in der Türkei: 7 Jahre), darüber hinaus sei er bereits in vorschulischem Alter in der Türkei angekommen (Verhandlungsschrift: „Es dauerte ein bisschen, bis ich zur Schule gekommen bin“; „Ca. 1 Jahr war das“). In Zusammenschau mit den in der Beschwerdeverhandlung thematisierten Zeitpunkt der in der Türkei beginnenden Schulpflicht kann die grobe zeitliche Einordnung des Ausreisetermines aber mit jedenfalls hinreichender Wahrscheinlichkeit in festgestelltem Sinne erfolgen. An dieser Stelle ist klarstellend herauszugreifen, dass ein zeitlich lückenlos schlüssiger Geschehensablauf unter Anwendung mathematischer Mechanismen mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu bewerkstelligen ist, ein solcher in Anbetracht der Minderjährigkeit aber auch nicht erwartet werden kann und verbleibende Unklarheiten im Aussagensubstrat dem Beschwerdeführer im Sinne einer kindgerecht auszuführenden Beweiswürdigung nicht zum Nachteil gereichen. Am Grund für die Ausreise aus Syrien hat der Beschwerdeführer dagegen über das gesamte Verfahren keinen Zweifel gelassen und diesen stets mit Kriegshandlungen in Syrien in Verbindung gebracht, im Zuge derer auch das Haus (der Familie) zerstört worden sei (Verhandlungsschrift: „Wir sind aus Syrien wegen dem Krieg geflohen, damit keinem aus meiner Familie geschadet wird. Wenn wir dortgeblieben wären, wäre uns geschadet worden und sie hätten mir meine Familie weggenommen“; „Das ganze Gebiet wurde nach unserer Flucht bombardiert“; Einvernahmeprotokoll: „Der Krieg hat begonnen, wir mussten unser zu Hause verlassen. Kurz darauf wurde unser Haus bombardiert und zerstört“; „Aufgrund des Krieges habe ich Syrien verlassen. Die Häuser werden durchgehend bombardiert. Die Luftangriffe haben die Häuser Tag und Nacht bombardiert. Wir waren auf der Straße und hatten kein Dach über den Kopf, deswegen haben wir Syrien verlassen“; Erstbefragung am 24.11.2022: „Wegen dem Krieg, mein Vater wollte uns beschützen und brachte uns in die Türkei, in der Türkei hat man uns sehr schlecht behandelt“). Zwar findet sich in der vorstehend wörtlich zitierten Fluchterzählung während der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch der Hinweis auf eine Bedrohung dergestalt, dass es im Falle eines Verbleibes zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie gekommen wäre, doch fehlt es an jedweder Unterfütterung für diese (erstmals geäußerte) und ebenfalls einer allgemeinen Kriegsangst unterordenbare Befürchtung. Weder hat der Beschwerdeführer greifbare Hinweise auf eine solche Gefahr nennen können noch lassen sich abseits von Kriegshandlungen und deren Folgeerscheinungen objektiv präzisierende Gefahrenmomente aus der Länderberichtslage herleiten. Insgesamt enthalten die Ausführungen vor der belangten Behörde eine über die Angaben vor dem erkennenden Gericht hinausgehende Detailtiefe und findet sich dort kein Hinweis auf familienspezifische Bedrohungen in Syrien, sodass auch insofern eine Gewichtung zugunsten des festgestellten Ausreisemotives besteht. Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken an den festgestellten Abläufen im Sinne einer kriegsbedingten Flucht der Familie des Beschwerdeführers, ihre Schlüssigkeit und Lebensnähe ergeben sich nicht zuletzt aus dem Verlauf des seit dem Jahr 2011 aufgeflammten syrischen Konfliktes und dem Umstand, dass das Gouvernement Aleppo stets einen Brennpunkt des syrischen Bürgerkrieges gebildet hat (hierzu insgesamt die Länderfeststellungen unter Punkt 1.3.). Der illegale Charakter der Ausreise aus Syrien ist den detailreichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu entnehmen (Einvernahmeprotokoll: „Illegal. Wir haben die Grenze zu Fuß in die Türkei überquert und sind dann mit dem Auto weitergefahren“), im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren hierzu keine zusätzlichen Informationen zu gewinnen (Verhandlungsschrift: „Ich erinnere mich nicht“). An der Unbedenklichkeit der Angaben im Rahmen der zeitlich im Vergleich zur Beschwerdeverhandlung näherliegenden Einvernahme vor der belangten Behörde bestehen keine Zweifel, die Ausreise gemeinsam mit seiner Familie hat der Beschwerdeführer konsistent angegeben. Auch hinsichtlich der Weiterreise nach Europa findet sich in der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 24.11.2022 in Abweichung zu späteren Einvernahmeergebnissen ein präziserer und auf „Oktober 2022“ lautender zeitlicher Ansatz. Hinsichtlich dieser Einordnung besteht grobe Vereinbarkeit mit einschlägigen Angaben während der am 12.09.2023 stattgefundenen behördlichen Einvernahme (Einvernahmeprotokoll: „Ich glaube, das ist schon über ein Jahr her“), in Zusammenschau mit der Asylantragstellung am 10.11.2022 ist der Schluss auf die Weiterreise in festgestelltem Sinne stichhaltig. Die Gründe für die Weiterreise nach Europa hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu Protokoll gegeben (Einvernahmeprotokoll: „Die Türken sind gegenüber den Syrern nicht so gut. Die Syrer werden nach Syrien abgeschoben und meine Eltern konnten die Miete nicht mehr zahlen. Ich bin hierhergekommen um meine Familie hierherzuholen“; „Meine Eltern wollen alle meine Geschwister hierherschicken. Aber ich habe mich freiwillig erklärt, hierher zu kommen, weil die Schule in der Türkei nicht so gut ist“; „Es geht ihnen nicht so gut. Sie haben nichts zu essen. Mein Bruder arbeitet hier in Österreich und schickt ihnen Geld“) und das hieraus zu filternde Narrativ auch vor dem erkennenden Gericht bestätigt (Verhandlungsschrift: „Die Lage in der Türkei war sehr schlecht und mein Bruder wurde immer angegriffen. Sein Kopf und sein Arm wurden verletzt. Unsere Eltern haben uns dann hierhergeschickt“). 2.1.
  21. Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Akt zu entnehmen. 2.
  22. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
  23. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am Geburtsort des Beschwerdeführers waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Einschätzungen und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch tagesaktuell durch Einsicht in eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung im Gouvernement Aleppo geht klar aus dem verfügbaren Kartenmaterial hervor (vgl. auch die Länderfeststellungen unter Punkt 1.
  24. ff), die Machtverhältnisse im Ort XXXX wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt. An der zum Entscheidungszeitpunkt syrischen Kontrolle sowohl im Geburts- und Wohnort als auch der angrenzenden Umgebung bestehen keine Bedenken.2.2.
  25. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am Geburtsort des Beschwerdeführers waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Einschätzungen und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch tagesaktuell durch Einsicht in eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung im Gouvernement Aleppo geht klar aus dem verfügbaren Kartenmaterial hervor vergleiche auch die Länderfeststellungen unter Punkt 1.
  26. ff), die Machtverhältnisse im Ort römisch 40 wurden während der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt. An der zum Entscheidungszeitpunkt syrischen Kontrolle sowohl im Geburts- und Wohnort als auch der angrenzenden Umgebung bestehen keine Bedenken. 2.2.
  27. In der Vergangenheit erlebte Rekrutierungsversuche zu einer bewaffneten Konfliktpartei in Syrien sind den gegebenen Aktenstand nicht zu entnehmen und hat auch die mündliche Beschwerdeverhandlung keine Anhaltspunkte in diese Richtung zutage gefördert. Entsprechende Aufforderungen hat der Beschwerdeführer explizit verneint, indes wären Rekrutierungsbestrebungen von Seiten des syrischen Regimes in Anbetracht der feststehenden Eingrenzung des Ausreisezeitpunktes mit dem Jahr 2015 und unter Bedachtnahme auf das zu dieser Zeit erst dritte vollendete Lebensjahr des Beschwerdeführers in hohem Maße unwahrscheinlich und von vornherein lebensfremd. 2.2.
  28. Politische Betätigungen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auch im behördlichen Verfahren nicht behauptet bzw. klar negiert (Einvernahmeprotokoll: „Gehören Sie einer politischen Partei an?“; „Nein“). Freilich hat er vor dem erkennenden Gericht selbst mit dem Grundbegriff einer „Partei“ nichts anzufangen gewusst, wodurch sich der Beweiswert der vor der belangten Behörde getätigten Aussage einer empfindlichen Aushöhlung ausgesetzt sieht. Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von Seiten des erkennenden Gerichtes versucht, sich der in der Familie allenfalls bestehenden politischen Haltung durch möglichst einfache Fragestellung anzunähern, insofern hat der Beschwerdeführer aber Unwissenheit bekundet (Verhandlungsschrift: „Weißt du, ob jemand deiner Familie in Syrien etwas gemacht hat, gegen die Leute, die dort die Macht hatten?“; „Nein“). Das ist einerseits wenig überraschend, denn wäre nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im kindlichen Alter von drei Jahren Wahrnehmungen zu politischen Betätigungen seiner Eltern oder Geschwister erfassen hätte können und hat das erkennende Gericht im Rahmen der Befragung im Sinne des Kindeswohles einen maximal schonenden Ansatz gewählt. Insgesamt kann in Anbetracht des geringen Lebensalters des Beschwerdeführers und der diesem entsprechenden geistigen Reife kein zielgenauer Umgang mit spezifisch politischem Vokabular und auch kein umfassender Bewertungshorizont zur Einordnung und Qualifikation politischer Aktivitäten oder Überzeugungen erwartet werden. Andererseits hat die Familie des Beschwerdeführers ihren Herkunftsstaat unzweifelhaft aufgrund der eingetretenen Kriegshandlungen verlassen und sind zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf abseits dieser Motivlage gelegene, etwa politische Fluchtursachen zutage getreten (vgl. hierzu bereits unter Punkt 2.1.3.). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien bei seiner Familie gelebt und ist aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen sowie aus Furcht vor einer Abschiebung nach Europa weitergereist, auch in diesem Rahmen ist eine wie auch immer geartete oppositionelle Gesinnung nicht hervorgekommen. Das Weiterreisemotiv einer drohenden Abschiebung erzeugt insoweit keinen Widerspruch, denn besteht kein Zweifel an der Lebensnähe einer durch die erzwungene Rückkehr in ein zuvor verlassenes Kriegsgebiet bedingte Furcht. Letztlich befindet er sich bereits seit dem Jahr 2022 in Europa, steht mit seiner Familie anhaltend in Kontakt und hat trotz negativer Asylbescheinigung weder im Vorfeld noch während der Beschwerdeverhandlung Impulse zur Aufgreifung gesinnungsspezifischer Fluchtgegebenheiten gesetzt. In Würdigung sämtlicher Umstände hegt das erkennende Gericht keine Bedenken an den Fluchtursachen in festgestelltem Sinne, die Annahme flucht- oder furchtbedingender politischer Hintergründe lässt sich mit dem gegebenen Aktenstand nicht aufrechterhalten.2.2.
  29. Politische Betätigungen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auch im behördlichen Verfahren nicht behauptet bzw. klar negiert (Einvernahmeprotokoll: „Gehören Sie einer politischen Partei an?“; „Nein“). Freilich hat er vor dem erkennenden Gericht selbst mit dem Grundbegriff einer „Partei“ nichts anzufangen gewusst, wodurch sich der Beweiswert der vor der belangten Behörde getätigten Aussage einer empfindlichen Aushöhlung ausgesetzt sieht. Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde von Seiten des erkennenden Gerichtes versucht, sich der in der Familie allenfalls bestehenden politischen Haltung durch möglichst einfache Fragestellung anzunähern, insofern hat der Beschwerdeführer aber Unwissenheit bekundet (Verhandlungsschrift: „Weißt du, ob jemand deiner Familie in Syrien etwas gemacht hat, gegen die Leute, die dort die Macht hatten?“; „Nein“). Das ist einerseits wenig überraschend, denn wäre nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im kindlichen Alter von drei Jahren Wahrnehmungen zu politischen Betätigungen seiner Eltern oder Geschwister erfassen hätte können und hat das erkennende Gericht im Rahmen der Befragung im Sinne des Kindeswohles einen maximal schonenden Ansatz gewählt. Insgesamt kann in Anbetracht des geringen Lebensalters des Beschwerdeführers und der diesem entsprechenden geistigen Reife kein zielgenauer Umgang mit spezifisch politischem Vokabular und auch kein umfassender Bewertungshorizont zur Einordnung und Qualifikation politischer Aktivitäten oder Überzeugungen erwartet werden. Andererseits hat die Familie des Beschwerdeführers ihren Herkunftsstaat unzweifelhaft aufgrund der eingetretenen Kriegshandlungen verlassen und sind zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf abseits dieser Motivlage gelegene, etwa politische Fluchtursachen zutage getreten vergleiche hierzu bereits unter Punkt 2.1.3.). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Syrien bei seiner Familie gelebt und ist aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gründen sowie aus Furcht vor einer Abschiebung nach Europa weitergereist, auch in diesem Rahmen ist eine wie auch immer geartete oppositionelle Gesinnung nicht hervorgekommen. Das Weiterreisemotiv einer drohenden Abschiebung erzeugt insoweit keinen Widerspruch, denn besteht kein Zweifel an der Lebensnähe einer durch die erzwungene Rückkehr in ein zuvor verlassenes Kriegsgebiet bedingte Furcht. Letztlich befindet er sich bereits seit dem Jahr 2022 in Europa, steht mit seiner Familie anhaltend in Kontakt und hat trotz negativer Asylbescheinigung weder im Vorfeld noch während der Beschwerdeverhandlung Impulse zur Aufgreifung gesinnungsspezifischer Fluchtgegebenheiten gesetzt. In Würdigung sämtlicher Umstände hegt das erkennende Gericht keine Bedenken an den Fluchtursachen in festgestelltem Sinne, die Annahme flucht- oder furchtbedingender politischer Hintergründe lässt sich mit dem gegebenen Aktenstand nicht aufrechterhalten. 2.2.
  30. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum Erinnerungen über die in seinem Herkunftsstaat verlebte Zeit geschildert, überhaupt waren auch rudimentäre Eindrücke seines früheren Wohnortes oder der Wohnsituation in Syrien nicht zu erlangen (u.a. Verhandlungsschrift: „Weißt du noch irgendwas von diesem Ort?“; „BF (schüttelt den Kopf): Nein“). Den derzeitigen Aufenthalt seiner Geschwister verortete er entgegen früherer Angaben insgesamt und eindeutig in der Türkei, erst nach mehrmaliger Nachfrage und Konfrontation mit seinen Aussagen vor der belangten Behörde beschrieb er den Aufenthalt seines Bruders und eines Onkels in Österreich. Den Reiseweg aus seinem syrischen Wohnort in die Türkei stellte er im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde detailreich dar (Einvernahmeprotokoll: „Illegal. Wir haben die Grenze zu Fuß in die Türkei überquert und sind dann mit dem Auto weitergefahren“), während der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte er die Ausreisegegebenheiten nicht neuerlich abrufen (Verhandlungsschrift: „Ich erinnere mich nicht“). Hinsichtlich noch in Syrien aufhältiger Angehöriger hat er vor der belangten Behörde auf dahingehende Befragung (Einvernahmeprotokoll: „Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)?“) zunächst eine explizite Verneinung vorgenommen, an anderer Stelle hingegen fehlendes Wissen zum Ausdruck gebracht (erneut Einvernahmeprotokoll: „Das weiß ich nicht“). Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er noch in Syrien befindliche Verwandtschaft verneint und dies auf Nachfrage bestätigt. Hervorgehoben wird an dieser Stelle, dass sich das erkennende Gericht nicht im Zweifel über das Lebensalter des unmündigen Minderjährigen befindet und entsprechend reduzierte Anforderungen an die erwartete Informationsdichte getätigter Angaben zur Anwendung bringt. Das gänzliche Fehlen erlebter Eindrücke betreffend die in Syrien verlebte Zeit, das vorgefundene Absinken des Informationsgehaltes im Vergleich zur behördlichen Einvernahme und aufgekommene Ungereimtheiten erzeugen nicht unbeträchtliche Zweifel am gegenwärtigen Aufenthalt von Angehörigen in Syrien. Dessen ungeachtet wird unter Anwendung eines kindgerechten Ansatzes beweiswürdigend im Zweifel in festgestelltem Sinne entschieden. 2.
  31. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen sind aktuell, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 9 vom 17.07.2023 zugrunde gelegt. Entgegenstehendes ist auch mit Blick auf länderspezifische Berichte jüngeren Datums nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Rekrutierung Minderjähriger in Punkt 1.3.5.
  32. der Länderfeststellungen wurde die im LIB abgebildete Berichtslage um spezifische Inhalte aus der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 31.01.2022, Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) [a-11806] erweitert. Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die in diesem Bericht erfolgte und auch aus dessen Betitelung zum Ausdruck gelangende Schwerpunktsetzung auf 14- bis 16-jährige Minderjährige. Der in Gestalt der Ausführungen des Syrian Network for Human Rights (12th Annual Report on Violations Against Children in Syria) belegte Hinweis auf seit 2019 steigende Rekrutierungen Minderjähriger bildet kein die herangezogenen Quellen in Zweifel ziehendes Gegengewicht zur festgestellten Berichtslage und dem daraus resultierenden Zahlenmaterial, sowohl das LIB als auch der vorstehend zitierte Bericht vom 31.01.2022 sind aktuell und bieten einen fundierten und vielfach belegten Überblick über die einschlägige Ländersituation. Ähnlich verhält es sich mit den Einschätzungen des General Assembly Security Council; Report of the UN Secretary General: CHILDREN AND ARMED CONFLICT;
  33. June 2023, auch hier wird keine den herangezogenen Quellen ebenbürtige Detailtiefe und Quellenbreite geboten. Indes besteht kein Widerspruch auch zur EUAA Country Guidance Syria, dass (Zwangs-)Rekrutierungen Minderjähriger in Syrien stattfanden und nach wie vor zu beobachten sind, wird im Rahmen dieser beweiswürdigenden Erwägungen nicht in Zweifel gezogen und findet dieser Umstand Abbildung in den entsprechenden Länderfeststellungen. Die Ausführungen unter Punkt 1.3.6.
  34. betreffend Entführungen und Organhandel basieren auf der Anfragebeantwortung zu Syrien vom 13.01.2023 (Provinz Al-Hasakah: Entführungen von Kindern, insbesondere mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, im Jahr 2017 [a-12042-2]), der abschließende Satz entstammt in eigener Übersetzung des Verfassers der EUAA Country Guidance Syria (Februar 2023).
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Flüchtlingskonvention nicht anzunehmen gewesen seien. Dieser Rechtsauffassung ist im Ergebnis zu folgen.Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Verfolgungsgründe im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Flüchtlingskonvention nicht anzunehmen gewesen seien. Dieser Rechtsauffassung ist im Ergebnis zu folgen. 3.1.
  37. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Gouvernement Aleppo gelegenen Ort XXXX , welcher vom Gebiet XXXX umschlossen wird. Hier hat er gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus gelebt, bis er gemeinsam mit dieser bedingt durch die militärischen Ereignisse um den syrischen Bürgerkrieg in Richtung Türkei aufbrach. Andere bindungsrelevante Anknüpfungspunkte sind dem feststehenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, weshalb der dieses Dorf einschließende Gebietsausschnitt als Heimatregion des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Gouvernement Aleppo gelegenen Ort römisch 40 , welcher vom Gebiet römisch 40 umschlossen wird. Hier hat er gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus gelebt, bis er gemeinsam mit dieser bedingt durch die militärischen Ereignisse um den syrischen Bürgerkrieg in Richtung Türkei aufbrach. Andere bindungsrelevante Anknüpfungspunkte sind dem feststehenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, weshalb der dieses Dorf einschließende Gebietsausschnitt als Heimatregion des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist. 3.1.
  38. Zum Militärdienst in der syrischen Armee und einer drohenden Rekrutierung: Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf eine drohende Zwangsrekrutierung als Minderjährigen. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigernde kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf eine drohende Zwangsrekrutierung als Minderjährigen. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigernde kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes und umfasst die Wehrpflicht in der syrischen Armee nach den vorliegenden länderspezifischen Informationen männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren (vgl. Punkt 1.3.6.
  39. der Länderfeststellungen). Fallkonkret hat der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die festgestellten Geburtsdaten am XXXX das wehrpflichtige Alter zum Entscheidungszeitpunkt nicht erreicht, weshalb er den in Syrien geltenden Rekrutierungsvorschriften grundsätzlich nicht unterfällt. Zu prüfen bleibt die Gefahr, von einer in Syrien aktiven bewaffneten Gruppierung oder Bürgerkriegspartei auch unterhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwangsweise oder infolge der wirtschaftlichen und sozialen Zwänge und Gegebenheiten rekrutiert zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes und umfasst die Wehrpflicht in der syrischen Armee nach den vorliegenden länderspezifischen Informationen männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren vergleiche Punkt 1.3.6.
  40. der Länderfeststellungen). Fallkonkret hat der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die festgestellten Geburtsdaten am römisch 40 das wehrpflichtige Alter zum Entscheidungszeitpunkt nicht erreicht, weshalb er den in Syrien geltenden Rekrutierungsvorschriften grundsätzlich nicht unterfällt. Zu prüfen bleibt die Gefahr, von einer in Syrien aktiven bewaffneten Gruppierung oder Bürgerkriegspartei auch unterhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwangsweise oder infolge der wirtschaftlichen und sozialen Zwänge und Gegebenheiten rekrutiert zu werden. Sowohl die Rekrutierung Minderjähriger als auch deren tatsächlicher militärischer Einsatz sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im syrischen Staat verpönt, wenngleich sie anhaltende Phänomene des syrischen Konfliktes darstellen, entsprechende Fälle sind über das syrische Territorium hinweg belegt. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  41. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Insgesamt ergibt sich nach Sichtung des verfügbaren Zahlengerüstes hinsichtlich stattfindender Rekrutierungen in geographischer Hinsicht ein Schwerpunkt in den nordwestlich und nordöstlich gelegenen Oppositionsgebieten, dem Regime zugerechnete Kräfte sowie das Regime selbst werden vergleichsweise bedeutend weniger häufig mit Rekrutierungen Minderjähriger in Verbindung gebracht. Im Zeitraum vom
  42. Juli 2018 bis zum
  43. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr
  44. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.